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| Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling | Loi relative à l'interdiction de fabriquer et de commercialiser des produits dérivés de phoques. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 MAART 2007. - Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 MARS 2007. - Loi relative à l'interdiction de fabriquer et de commercialiser des produits dérivés de phoques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| maart 2007 betreffende het verbod op de fabricage en de | loi du 16 mars 2007 relative à l'interdiction de fabriquer et de |
| commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden (Belgisch Staatsblad van 18 april 2007). | commercialiser des produits dérivés de phoques (Moniteur belge du 18 avril 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
| ENERGIE | ENERGIE |
| 16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und | 16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und |
| Inverkehrbringung von Robbenprodukten | Inverkehrbringung von Robbenprodukten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die | 1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die |
| Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise, | Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise, |
| Verpackung und Etikettierung, | Verpackung und Etikettierung, |
| 2. Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die | 2. Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die |
| Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, | Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, |
| entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. | entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. |
| Art. 3 - § 1 - Es ist verboten: | Art. 3 - § 1 - Es ist verboten: |
| 1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten, | 1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten, |
| 2. solche Produkte in den Verkehr zu bringen. | 2. solche Produkte in den Verkehr zu bringen. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den | § 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den |
| Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und | Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und |
| Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden. | Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden. |
| Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine | werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine |
| Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: | Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: |
| 1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten, | 1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten, |
| 2. vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die | 2. vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die |
| Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden. | Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden. |
| Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4 | Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4 |
| erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden | erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden |
| ausgestattet sind: | ausgestattet sind: |
| 1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise | 1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise |
| vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für | vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für |
| notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, | notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, |
| 2. jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, | 2. jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, |
| und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder | und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder |
| Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet | Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet |
| beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden. Vor acht und nach | beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden. Vor acht und nach |
| achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht | achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht |
| zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht | zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht |
| betreten, | betreten, |
| 3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am | 3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am |
| Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger | Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger |
| schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung | schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung |
| lebt, jederzeit vornehmen, | lebt, jederzeit vornehmen, |
| 4. bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die | 4. bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die |
| Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des | Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des |
| Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss | Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss |
| hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile, die unmittelbar | hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile, die unmittelbar |
| aus dem Verstoss gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle | aus dem Verstoss gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle |
| getreten sind, und Einkünfte aus diesen investierten | getreten sind, und Einkünfte aus diesen investierten |
| Vermögensvorteilen beschlagnahmen. | Vermögensvorteilen beschlagnahmen. |
| Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen | Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen |
| Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine | Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine |
| Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn | Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn |
| Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein | Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch | Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch |
| vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu | vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu |
| drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer | drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer |
| gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung von Robben zur | gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung von Robben zur |
| Herstellung gleich welcher Produkte und die Inverkehrbringung solcher | Herstellung gleich welcher Produkte und die Inverkehrbringung solcher |
| Produkte verboten wird. | Produkte verboten wird. |
| Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht | Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht |
| darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten | darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten |
| begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren | begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren |
| anordnen. | anordnen. |
| Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
| Artikel 7 erwähnten Verstösse. | Artikel 7 erwähnten Verstösse. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |