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Meertalige weergave van Wet van 16/03/2007
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Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling Loi relative à l'interdiction de fabriquer et de commercialiser des produits dérivés de phoques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 MAART 2007. - Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 MARS 2007. - Loi relative à l'interdiction de fabriquer et de commercialiser des produits dérivés de phoques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2007 betreffende het verbod op de fabricage en de loi du 16 mars 2007 relative à l'interdiction de fabriquer et de
commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden (Belgisch Staatsblad van 18 april 2007). commercialiser des produits dérivés de phoques (Moniteur belge du 18 avril 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und 16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und
Inverkehrbringung von Robbenprodukten Inverkehrbringung von Robbenprodukten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die 1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die
Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise, Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise,
Verpackung und Etikettierung, Verpackung und Etikettierung,
2. Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die 2. Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die
Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb,
entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten.
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten: Art. 3 - § 1 - Es ist verboten:
1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten, 1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten,
2. solche Produkte in den Verkehr zu bringen. 2. solche Produkte in den Verkehr zu bringen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den § 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den
Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und
Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden. Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden.
Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine
Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von:
1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten, 1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten,
2. vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die 2. vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die
Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden. Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden.
Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4 Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4
erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden
ausgestattet sind: ausgestattet sind:
1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise 1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise
vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für
notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen,
2. jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, 2. jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen,
und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder
Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet
beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden. Vor acht und nach beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden. Vor acht und nach
achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht
zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht
betreten, betreten,
3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am 3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am
Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger
schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung
lebt, jederzeit vornehmen, lebt, jederzeit vornehmen,
4. bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die 4. bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die
Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des
Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss
hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile, die unmittelbar hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile, die unmittelbar
aus dem Verstoss gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle aus dem Verstoss gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle
getreten sind, und Einkünfte aus diesen investierten getreten sind, und Einkünfte aus diesen investierten
Vermögensvorteilen beschlagnahmen. Vermögensvorteilen beschlagnahmen.
Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen
Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine
Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn
Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein
übermittelt. übermittelt.
Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch
vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu
drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer
gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung von Robben zur gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung von Robben zur
Herstellung gleich welcher Produkte und die Inverkehrbringung solcher Herstellung gleich welcher Produkte und die Inverkehrbringung solcher
Produkte verboten wird. Produkte verboten wird.
Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht
darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten
begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren
anordnen. anordnen.
Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
Artikel 7 erwähnten Verstösse. Artikel 7 erwähnten Verstösse.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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