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Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling | Loi relative à l'interdiction de fabriquer et de commercialiser des produits dérivés de phoques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 MAART 2007. - Wet betreffende het verbod op de fabricage en de commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 MARS 2007. - Loi relative à l'interdiction de fabriquer et de commercialiser des produits dérivés de phoques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2007 betreffende het verbod op de fabricage en de | loi du 16 mars 2007 relative à l'interdiction de fabriquer et de |
commercialisering van producten die afgeleid zijn van zeehonden (Belgisch Staatsblad van 18 april 2007). | commercialiser des produits dérivés de phoques (Moniteur belge du 18 avril 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und | 16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und |
Inverkehrbringung von Robbenprodukten | Inverkehrbringung von Robbenprodukten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die | 1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die |
Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise, | Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise, |
Verpackung und Etikettierung, | Verpackung und Etikettierung, |
2. Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die | 2. Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die |
Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, | Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, |
entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. | entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. |
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten: | Art. 3 - § 1 - Es ist verboten: |
1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten, | 1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten, |
2. solche Produkte in den Verkehr zu bringen. | 2. solche Produkte in den Verkehr zu bringen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den | § 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den |
Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und | Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und |
Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden. | Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden. |
Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine | werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine |
Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: | Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: |
1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten, | 1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten, |
2. vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die | 2. vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die |
Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden. | Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden. |
Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4 | Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4 |
erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden | erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden |
ausgestattet sind: | ausgestattet sind: |
1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise | 1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise |
vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für | vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für |
notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, | notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, |
2. jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, | 2. jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, |
und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder | und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder |
Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet | Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet |
beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden. Vor acht und nach | beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden. Vor acht und nach |
achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht | achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht |
zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht | zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht |
betreten, | betreten, |
3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am | 3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am |
Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger | Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger |
schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung | schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung |
lebt, jederzeit vornehmen, | lebt, jederzeit vornehmen, |
4. bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die | 4. bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die |
Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des | Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des |
Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss | Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss |
hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile, die unmittelbar | hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile, die unmittelbar |
aus dem Verstoss gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle | aus dem Verstoss gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle |
getreten sind, und Einkünfte aus diesen investierten | getreten sind, und Einkünfte aus diesen investierten |
Vermögensvorteilen beschlagnahmen. | Vermögensvorteilen beschlagnahmen. |
Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen | Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen |
Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine | Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine |
Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn | Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn |
Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein | Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch | Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch |
vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu | vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu |
drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer | drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer |
gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung von Robben zur | gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung von Robben zur |
Herstellung gleich welcher Produkte und die Inverkehrbringung solcher | Herstellung gleich welcher Produkte und die Inverkehrbringung solcher |
Produkte verboten wird. | Produkte verboten wird. |
Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht | Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht |
darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten | darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten |
begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren | begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren |
anordnen. | anordnen. |
Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
Artikel 7 erwähnten Verstösse. | Artikel 7 erwähnten Verstösse. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 16. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |