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Wet tot wijziging van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 JUNI 2021. - Wet tot wijziging van het Belgisch Scheepvaartwetboek. | 16 JUIN 2021. - Loi modifiant le Code belge de la Navigation. - |
- Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
140 tot 143 en 145 van de wet van 16 juni 2021 tot wijziging van het | articles 1, 140 à 143 et 145 de la loi du 16 juin 2021 modifiant le |
Belgisch Scheepvaartwetboek (Belgisch Staatsblad van 6 september 2021, | Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 6 septembre 2021, err. |
err. van 24 september 2021). | du 24 septembre 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
16. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen | 16. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches | Schifffahrtsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 8 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 140 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt | Art. 140 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "vertreten durch den für die | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "vertreten durch den für die |
Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen | Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen |
Angelegenheiten zuständigen Minister, den für die Wirtschaft | Angelegenheiten zuständigen Minister, den für die Wirtschaft |
zuständigen Minister und den für die Justiz zuständigen Minister" | zuständigen Minister und den für die Justiz zuständigen Minister" |
durch die Wörter "vertreten durch den für die Beschäftigung | durch die Wörter "vertreten durch den für die Beschäftigung |
zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen | zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen |
Minister, den für die Wirtschaft zuständigen Minister, den für die | Minister, den für die Wirtschaft zuständigen Minister, den für die |
Mobilität zuständigen Minister, den für die Justiz zuständigen | Mobilität zuständigen Minister, den für die Justiz zuständigen |
Minister und den für die maritime Mobilität zuständigen Minister" | Minister und den für die maritime Mobilität zuständigen Minister" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 3 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. die Erhebung von Informationen, die erforderlich sind, um den in | "5. die Erhebung von Informationen, die erforderlich sind, um den in |
Artikel 1.1.1.2 Nr. 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches | Artikel 1.1.1.2 Nr. 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches |
erwähnten Schifffahrtskontrolleuren zu ermöglichen, ihre gesetzlichen | erwähnten Schifffahrtskontrolleuren zu ermöglichen, ihre gesetzlichen |
Aufträge auszuführen." | Aufträge auszuführen." |
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des | 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des |
Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die | Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die |
Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 Absatz 1 des Belgischen | Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 Absatz 1 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt. | Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt. |
4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des | 4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des |
Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten Protokolle" die | Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten Protokolle" die |
Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen | Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt. | Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt. |
Art. 141 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird | Art. 141 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird |
durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste der Generaldirektion | "7. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste der Generaldirektion |
Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen." | Transportwesen." |
Art. 142 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 142 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die | Wörter "des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die |
sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft | sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft |
zuständigen Ministers oder des für die Justiz zuständigen Ministers | zuständigen Ministers oder des für die Justiz zuständigen Ministers |
oder der Gerichtsbehörden" durch die Wörter "des für die Beschäftigung | oder der Gerichtsbehörden" durch die Wörter "des für die Beschäftigung |
zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten | zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten |
zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, | zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, |
des für die Mobilität zuständigen Ministers, des für die Justiz | des für die Mobilität zuständigen Ministers, des für die Justiz |
zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden oder des für die | zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden oder des für die |
maritime Mobilität zuständigen Ministers" ersetzt. | maritime Mobilität zuständigen Ministers" ersetzt. |
Art. 143 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 143 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Mittelstand und Energie" und | 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Mittelstand und Energie" und |
den Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die | den Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die |
Inspektionsdienste der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen | Inspektionsdienste der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" eingefügt. | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" eingefügt. |
2. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 8 - Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine | " § 8 - Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine |
Anwendung auf die in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen | Anwendung auf die in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen |
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Protokolle. | Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Protokolle. |
Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 | Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 |
erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4.2.1.26/3 des | erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4.2.1.26/3 des |
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt." | Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 145 - Das Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Vergnügungsschifffahrt | Art. 145 - Das Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Vergnügungsschifffahrt |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Brüssel, den 16. Juni 2021 | Brüssel, den 16. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Justiz und der Nordsee | Der Minister der Justiz und der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |