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Meertalige weergave van Wet van 16/06/2021
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Wet tot wijziging van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 JUNI 2021. - Wet tot wijziging van het Belgisch Scheepvaartwetboek. 16 JUIN 2021. - Loi modifiant le Code belge de la Navigation. -
- Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
140 tot 143 en 145 van de wet van 16 juni 2021 tot wijziging van het articles 1, 140 à 143 et 145 de la loi du 16 juin 2021 modifiant le
Belgisch Scheepvaartwetboek (Belgisch Staatsblad van 6 september 2021, Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 6 septembre 2021, err.
err. van 24 september 2021). du 24 septembre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen 16. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches Schifffahrtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 8 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 140 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt Art. 140 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "vertreten durch den für die 1. In Absatz 2 werden die Wörter "vertreten durch den für die
Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen
Angelegenheiten zuständigen Minister, den für die Wirtschaft Angelegenheiten zuständigen Minister, den für die Wirtschaft
zuständigen Minister und den für die Justiz zuständigen Minister" zuständigen Minister und den für die Justiz zuständigen Minister"
durch die Wörter "vertreten durch den für die Beschäftigung durch die Wörter "vertreten durch den für die Beschäftigung
zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen
Minister, den für die Wirtschaft zuständigen Minister, den für die Minister, den für die Wirtschaft zuständigen Minister, den für die
Mobilität zuständigen Minister, den für die Justiz zuständigen Mobilität zuständigen Minister, den für die Justiz zuständigen
Minister und den für die maritime Mobilität zuständigen Minister" Minister und den für die maritime Mobilität zuständigen Minister"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 3 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 3 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die Erhebung von Informationen, die erforderlich sind, um den in "5. die Erhebung von Informationen, die erforderlich sind, um den in
Artikel 1.1.1.2 Nr. 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches Artikel 1.1.1.2 Nr. 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches
erwähnten Schifffahrtskontrolleuren zu ermöglichen, ihre gesetzlichen erwähnten Schifffahrtskontrolleuren zu ermöglichen, ihre gesetzlichen
Aufträge auszuführen." Aufträge auszuführen."
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des
Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die
Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 Absatz 1 des Belgischen Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 Absatz 1 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt. Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt.
4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des 4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des
Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten Protokolle" die Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten Protokolle" die
Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt. Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt.
Art. 141 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird Art. 141 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird
durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste der Generaldirektion "7. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste der Generaldirektion
Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen." Transportwesen."
Art. 142 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 142 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die Wörter "des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die
sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft
zuständigen Ministers oder des für die Justiz zuständigen Ministers zuständigen Ministers oder des für die Justiz zuständigen Ministers
oder der Gerichtsbehörden" durch die Wörter "des für die Beschäftigung oder der Gerichtsbehörden" durch die Wörter "des für die Beschäftigung
zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten
zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft zuständigen Ministers,
des für die Mobilität zuständigen Ministers, des für die Justiz des für die Mobilität zuständigen Ministers, des für die Justiz
zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden oder des für die zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden oder des für die
maritime Mobilität zuständigen Ministers" ersetzt. maritime Mobilität zuständigen Ministers" ersetzt.
Art. 143 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 143 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Mittelstand und Energie" und 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Mittelstand und Energie" und
den Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die den Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die
Inspektionsdienste der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen Inspektionsdienste der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" eingefügt. Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" eingefügt.
2. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 8 - Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine " § 8 - Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine
Anwendung auf die in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen Anwendung auf die in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Protokolle. Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Protokolle.
Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1
erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4.2.1.26/3 des erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4.2.1.26/3 des
Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt." Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt."
(...) (...)
KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 145 - Das Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Vergnügungsschifffahrt Art. 145 - Das Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Vergnügungsschifffahrt
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Brüssel, den 16. Juni 2021 Brüssel, den 16. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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