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Meertalige weergave van Wet van 16/07/1973
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Wet waarbij de bescherming van de ideologische en filosofische strekkingen gewaarborgd wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JULI 1973. - Wet waarbij de bescherming van de ideologische en filosofische strekkingen gewaarborgd wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JUILLET 1973. - Loi garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 16 juli 1973 waarbij de bescherming van de ideologische en allemande de la loi du 16 juillet 1973 garantissant la protection des
filosofische strekkingen gewaarborgd wordt (Belgisch Staatsblad van 16 tendances idéologiques et philosophiques (Moniteur belge du 16 octobre
oktober 1973), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 12 mei 2009 tot 1973), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 12 mai 2009
wijziging van de wet van 16 juli 1973 waarbij de bescherming van de modifiant la loi du 16 juillet 1973 garantissant la protection des
ideologische en filosofische strekkingen gewaarborgd wordt (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2009). tendances idéologiques et philosophiques (Moniteur belge du 26 mai 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN
KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER
NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR
16. JULI 1973 - Gesetz zur Gewährleistung des Schutzes der 16. JULI 1973 - Gesetz zur Gewährleistung des Schutzes der
ideologischen und weltanschaulichen Strömungen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - In Anwendung der Artikel 6bis und 59bis § 7 der Verfassung Artikel 1 - In Anwendung der Artikel 6bis und 59bis § 7 der Verfassung
dürfen die Dekrete eines Kulturrates weder eine Diskriminierung aus dürfen die Dekrete eines Kulturrates weder eine Diskriminierung aus
ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten noch die Rechte ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten noch die Rechte
und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Art. 2 - Vorliegendem Gesetz unterliegen alle Massnahmen der Behörden Art. 2 - Vorliegendem Gesetz unterliegen alle Massnahmen der Behörden
in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die
Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte erwähnten Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte erwähnten
kulturellen Angelegenheiten und im Bereich der internationalen kulturellen Angelegenheiten und im Bereich der internationalen
Zusammenarbeit wie in Artikel 59bis § 2 Nr. 3 der Verfassung Zusammenarbeit wie in Artikel 59bis § 2 Nr. 3 der Verfassung
vorgesehen. vorgesehen.
Diese kulturellen Angelegenheiten umfassen keine Massnahmen, die Diese kulturellen Angelegenheiten umfassen keine Massnahmen, die
vornehmlich strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher vornehmlich strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher
Art sind, beziehungsweise aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen. Art sind, beziehungsweise aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen.
Unter Behörden versteht man unter anderem die ausführende Gewalt, die Unter Behörden versteht man unter anderem die ausführende Gewalt, die
Provinzialbehörden, die interprovinzialen Vereinigungen, die Provinzialbehörden, die interprovinzialen Vereinigungen, die
Gemeindebehörden, die Behörden der Gemeindeagglomerationen und Gemeindebehörden, die Behörden der Gemeindeagglomerationen und
-föderationen, die Interkommunalen, die Französische und die -föderationen, die Interkommunalen, die Französische und die
Niederländische Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration und die Niederländische Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration und die
öffentlichen Einrichtungen, die diesen Behörden unterstehen. öffentlichen Einrichtungen, die diesen Behörden unterstehen.
KAPITEL 2 - Grundsätze der Einbeziehung in die Ausarbeitung und KAPITEL 2 - Grundsätze der Einbeziehung in die Ausarbeitung und
Umsetzung der Kulturpolitik Umsetzung der Kulturpolitik
Art. 3 - § 1 - Behörden müssen die Nutzer und alle ideologischen und Art. 3 - § 1 - Behörden müssen die Nutzer und alle ideologischen und
weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und Umsetzung der weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und Umsetzung der
Kulturpolitik gemäss den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Kulturpolitik gemäss den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
Modalitäten einbeziehen, sofern diese die Grundsätze und Regeln der Modalitäten einbeziehen, sofern diese die Grundsätze und Regeln der
Demokratie anerkennen und einhalten. Demokratie anerkennen und einhalten.
§ 2 - Ideologische und weltanschauliche Strömungen finden ihre § 2 - Ideologische und weltanschauliche Strömungen finden ihre
Grundlage in einer Weltanschauung oder einem Gesellschaftsmodell. Grundlage in einer Weltanschauung oder einem Gesellschaftsmodell.
Die Vertretung der Strömungen beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur Die Vertretung der Strömungen beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur
vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde. vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde.
§ 3 - Die Vertretung der Nutzer beruht auf dem Vorhandensein von § 3 - Die Vertretung der Nutzer beruht auf dem Vorhandensein von
repräsentativen Organisationen, die innerhalb des territorialen repräsentativen Organisationen, die innerhalb des territorialen
Zuständigkeitsgebiets und für die Zuständigkeiten der Behörde oder der Zuständigkeitsgebiets und für die Zuständigkeiten der Behörde oder der
kulturellen Einrichtung anerkannt sind. kulturellen Einrichtung anerkannt sind.
Die Kriterien für die Anerkennung repräsentativer Organisationen Die Kriterien für die Anerkennung repräsentativer Organisationen
können nur durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt werden. können nur durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt werden.
Die Repräsentativität ist an eine Reihe von Kriterien gebunden; die Die Repräsentativität ist an eine Reihe von Kriterien gebunden; die
Anerkennung darf nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums, Anerkennung darf nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums,
insbesondere nicht auf der Grundlage der Anzahl Mitglieder oder insbesondere nicht auf der Grundlage der Anzahl Mitglieder oder
Anhänger, verweigert werden. Anhänger, verweigert werden.
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf für Personen, § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf für Personen,
Organisationen und Einrichtungen nicht ohne ihre Zustimmung davon Organisationen und Einrichtungen nicht ohne ihre Zustimmung davon
ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten ideologischen oder ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten ideologischen oder
weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind. weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind.
Art. 4 - Behörden, von Behörden oder auf ihre Initiative geschaffene Art. 4 - Behörden, von Behörden oder auf ihre Initiative geschaffene
Einrichtungen, Einrichtungen oder Personen, die dauerhaft über Einrichtungen, Einrichtungen oder Personen, die dauerhaft über
Infrastruktur einer Behörde verfügen, unterlassen unbeschadet der Infrastruktur einer Behörde verfügen, unterlassen unbeschadet der
Bestimmungen von Artikel 5 jede Form der Diskriminierung, des Bestimmungen von Artikel 5 jede Form der Diskriminierung, des
Ausschlusses, der Einschränkung oder der Bevorzugung aus Gründen der Ausschlusses, der Einschränkung oder der Bevorzugung aus Gründen der
ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung, die die Ausübung der ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung, die die Ausübung der
Rechte und Freiheiten, die Anerkennung oder die Inanspruchnahme der Rechte und Freiheiten, die Anerkennung oder die Inanspruchnahme der
Gesetze, Dekrete und Verordnungen unmöglich machen oder Gesetze, Dekrete und Verordnungen unmöglich machen oder
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Art. 5 - Behörden dürfen Einrichtungen, die einer bestimmten Art. 5 - Behörden dürfen Einrichtungen, die einer bestimmten
ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind, nur ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind, nur
dann dauerhaft Infrastruktur zur Verfügung stellen, wenn sie in der dann dauerhaft Infrastruktur zur Verfügung stellen, wenn sie in der
Lage sind, anderen Einrichtungen, die einen entsprechenden Antrag Lage sind, anderen Einrichtungen, die einen entsprechenden Antrag
stellen, innerhalb einer annehmbaren Frist einen gleichwertigen stellen, innerhalb einer annehmbaren Frist einen gleichwertigen
Vorteil zu gewähren. Vorteil zu gewähren.
Diese Zurverfügungstellung darf den verbleibenden Zeitraum bis zur Diese Zurverfügungstellung darf den verbleibenden Zeitraum bis zur
Erneuerung durch Wahlen der vertretenden Versammlung der Behörde, die Erneuerung durch Wahlen der vertretenden Versammlung der Behörde, die
die Entscheidung trifft, in keinem Fall überschreiten. die Entscheidung trifft, in keinem Fall überschreiten.
Verfügt die Behörde über eine bestimmte Anlage nur einmal, darf sie Verfügt die Behörde über eine bestimmte Anlage nur einmal, darf sie
diese den verschiedenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen diese den verschiedenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen
nur turnusmässig zur Verfügung stellen. nur turnusmässig zur Verfügung stellen.
KAPITEL 3 - Einbeziehung in die Ausarbeitung und die Umsetzung der KAPITEL 3 - Einbeziehung in die Ausarbeitung und die Umsetzung der
Kulturpolitik Kulturpolitik
Art. 6 - Behörden müssen in die Ausarbeitung und die Umsetzung ihrer Art. 6 - Behörden müssen in die Ausarbeitung und die Umsetzung ihrer
Kulturpolitik alle anerkannten repräsentativen Organisationen und alle Kulturpolitik alle anerkannten repräsentativen Organisationen und alle
ideologischen und weltanschaulichen Strömungen einbeziehen. ideologischen und weltanschaulichen Strömungen einbeziehen.
Zu diesem Zweck greifen sie im Hinblick auf Beratung und Konzertierung Zu diesem Zweck greifen sie im Hinblick auf Beratung und Konzertierung
auf bereits bestehende oder noch zu schaffende geeignete Organe und auf bereits bestehende oder noch zu schaffende geeignete Organe und
Strukturen zurück. Strukturen zurück.
Art. 7 - Diese Beratungsorgane setzen sich so zusammen, dass die Art. 7 - Diese Beratungsorgane setzen sich so zusammen, dass die
Vertretung der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen sowie Vertretung der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen sowie
der Nutzerzusammenschlüsse gewährleistet ist und eine der Nutzerzusammenschlüsse gewährleistet ist und eine
ungerechtfertigte Vormachtstellung einer Strömung oder einer Gruppe ungerechtfertigte Vormachtstellung einer Strömung oder einer Gruppe
von Nutzerzusammenschlüssen, die sich derselben Strömung als zugehörig von Nutzerzusammenschlüssen, die sich derselben Strömung als zugehörig
betrachten, vermieden wird. betrachten, vermieden wird.
Den Stellungnahmen, die der Behörde übermittelt werden, können Den Stellungnahmen, die der Behörde übermittelt werden, können
Minderheitsnotizen beigefügt werden. Minderheitsnotizen beigefügt werden.
KAPITEL 4 - Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Beteiligung an der KAPITEL 4 - Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Beteiligung an der
Geschäftsführung und Verwaltung kultureller Einrichtungen Geschäftsführung und Verwaltung kultureller Einrichtungen
Art. 8 - § 1 - In Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes Art. 8 - § 1 - In Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes
müssen Behörden Nutzerzusammenschlüsse und ideologische und müssen Behörden Nutzerzusammenschlüsse und ideologische und
weltanschauliche Strömungen nach dem Grundsatz einer gerechten weltanschauliche Strömungen nach dem Grundsatz einer gerechten
demokratischen und tatsächlichen Vertretung mit beschliessender oder demokratischen und tatsächlichen Vertretung mit beschliessender oder
beratender Stimme in die Geschäftsführung der kulturellen beratender Stimme in die Geschäftsführung der kulturellen
Einrichtungen, die von den Behörden geschaffen worden sind oder ihnen Einrichtungen, die von den Behörden geschaffen worden sind oder ihnen
unterstehen, einbeziehen. unterstehen, einbeziehen.
§ 2 - Das Recht auf Vertretung in einem Geschäftsführungs-, § 2 - Das Recht auf Vertretung in einem Geschäftsführungs-,
Verwaltungs- oder Beratungsorgan unterliegt folgenden Faktoren: Verwaltungs- oder Beratungsorgan unterliegt folgenden Faktoren:
- entweder dem Vorhandensein einer repräsentativen Nutzereinrichtung - entweder dem Vorhandensein einer repräsentativen Nutzereinrichtung
innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets der Behörde innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets der Behörde
- oder einer Vertretung der ideologischen oder weltanschaulichen - oder einer Vertretung der ideologischen oder weltanschaulichen
Strömung in der vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde. Strömung in der vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde.
Art. 9 - Die Besetzung der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane Art. 9 - Die Besetzung der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane
von kulturellen Anlagen, Einrichtungen beziehungsweise Diensten, die von kulturellen Anlagen, Einrichtungen beziehungsweise Diensten, die
von Behörden oder ihnen unterstehenden Behörden geschaffen worden sind von Behörden oder ihnen unterstehenden Behörden geschaffen worden sind
oder ihnen unterstehen, erfolgt in Anwendung der Bestimmungen von oder ihnen unterstehen, erfolgt in Anwendung der Bestimmungen von
Artikel 17 nach einem der folgenden Vertretungsmuster: Artikel 17 nach einem der folgenden Vertretungsmuster:
a) verhältnismässige Vertretung der bestehenden politischen Strömungen a) verhältnismässige Vertretung der bestehenden politischen Strömungen
innerhalb der betreffenden Behörde(n). In diesem Fall muss dem innerhalb der betreffenden Behörde(n). In diesem Fall muss dem
Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgan ein ständiger Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgan ein ständiger
Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle repräsentativen Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle repräsentativen
Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen
Strömungen vertreten sind; dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf Strömungen vertreten sind; dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf
eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der
Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane. Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane.
b) Zusammenschluss von Vertretern der betreffenden Behörde(n) mit b) Zusammenschluss von Vertretern der betreffenden Behörde(n) mit
Vertretern von Nutzern und Strömungen. In diesem Fall müssen die Vertretern von Nutzern und Strömungen. In diesem Fall müssen die
Regeln für Vertreter der Behörden unter Einhaltung des Grundsatzes der Regeln für Vertreter der Behörden unter Einhaltung des Grundsatzes der
verhältnismässigen Vertretung und für Nutzer und Strömungen unter verhältnismässigen Vertretung und für Nutzer und Strömungen unter
Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes
festgelegt werden. festgelegt werden.
c) Zusammenschluss von Experten oder Nutzern in einem autonomen Organ c) Zusammenschluss von Experten oder Nutzern in einem autonomen Organ
mit oder ohne Rechtsform, dem die betreffenden Behörden die mit oder ohne Rechtsform, dem die betreffenden Behörden die
Geschäftsführung übertragen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Geschäftsführung übertragen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der
Artikel 3 und 6 des vorliegenden Gesetzes anwendbar. Artikel 3 und 6 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
KAPITEL 5 - Garantien mit Bezug auf die kulturelle Tätigkeit von KAPITEL 5 - Garantien mit Bezug auf die kulturelle Tätigkeit von
Behörden und kulturellen Einrichtungen Behörden und kulturellen Einrichtungen
Art. 10 - Die Regeln im Hinblick auf die Anerkennung regelmässiger Art. 10 - Die Regeln im Hinblick auf die Anerkennung regelmässiger
kultureller Tätigkeiten und ihre Bezuschussung in bar oder in kultureller Tätigkeiten und ihre Bezuschussung in bar oder in
Naturalien dürfen nur aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets Naturalien dürfen nur aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets
beziehungsweise eines Beschlusses der vertretenden Versammlung der beziehungsweise eines Beschlusses der vertretenden Versammlung der
Behörde festgelegt werden. Behörde festgelegt werden.
In Ermangelung solcher Regeln muss die Gewährung von Zuschüssen und In Ermangelung solcher Regeln muss die Gewährung von Zuschüssen und
Vorteilen im Haushaltsplan gesondert und namentlich ausgewiesen Vorteilen im Haushaltsplan gesondert und namentlich ausgewiesen
werden. werden.
Art. 11 - Für anerkannte Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich an eine Art. 11 - Für anerkannte Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich an eine
ganze Kulturgemeinschaft richten, sieht das Dekret vor, dass die ganze Kulturgemeinschaft richten, sieht das Dekret vor, dass die
finanzielle Beteiligung der Behörde gleichzeitig folgende Bestandteile finanzielle Beteiligung der Behörde gleichzeitig folgende Bestandteile
umfasst: umfasst:
- Zuschüsse für einen stabilen Personalkern, - Zuschüsse für einen stabilen Personalkern,
- jährliche Gewährung eines pauschalen Betriebszuschusses, - jährliche Gewährung eines pauschalen Betriebszuschusses,
- Gewährung von Zuschüssen aufgrund tatsächlich durchgeführter - Gewährung von Zuschüssen aufgrund tatsächlich durchgeführter
Tätigkeiten. Tätigkeiten.
Die Bedingungen und das Verfahren für die Anerkennung werden durch Die Bedingungen und das Verfahren für die Anerkennung werden durch
Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt. Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt.
Art. 12 - Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden Art. 12 - Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden
Gesetzes finden keine Anwendung auf Zuschüsse zur Unterstützung neuer Gesetzes finden keine Anwendung auf Zuschüsse zur Unterstützung neuer
experimenteller Initiativen. In diesem Fall dürfen Starthilfen nur experimenteller Initiativen. In diesem Fall dürfen Starthilfen nur
während höchstens dreier Geschäftsjahre gewährt werden; der während höchstens dreier Geschäftsjahre gewährt werden; der
Gewährungsbeschluss wird dem zuständigen Beratungsorgan zu einer mit Gewährungsbeschluss wird dem zuständigen Beratungsorgan zu einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt. Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt.
KAPITEL 6 - Besondere Garantien mit Bezug auf die individuelle KAPITEL 6 - Besondere Garantien mit Bezug auf die individuelle
Förderung Förderung
Art. 13 - In den Bereichen Kunst, Geisteswissenschaften und Art. 13 - In den Bereichen Kunst, Geisteswissenschaften und
Wissenschaft lassen sich die Behörden für die Gewährung finanzieller Wissenschaft lassen sich die Behörden für die Gewährung finanzieller
Beteiligungen und die Förderung ausschliesslich von künstlerischen, Beteiligungen und die Förderung ausschliesslich von künstlerischen,
ästhetischen und wissenschaftlichen Kriterien leiten. ästhetischen und wissenschaftlichen Kriterien leiten.
In Bezug auf die Verleihung von Preisen, die Gewährung von Stipendien, In Bezug auf die Verleihung von Preisen, die Gewährung von Stipendien,
Darlehen und gleich welcher Beihilfen sowie die Teilnahme an Darlehen und gleich welcher Beihilfen sowie die Teilnahme an
Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen und die Förderung von Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen und die Förderung von
Forschungsprojekten beispielsweise verfügen alle Bürger gleich welcher Forschungsprojekten beispielsweise verfügen alle Bürger gleich welcher
Überzeugung über die gleichen Rechte. Überzeugung über die gleichen Rechte.
Art. 14 - Behörden, die im Kulturbereich tätigen Einzelpersonen, Art. 14 - Behörden, die im Kulturbereich tätigen Einzelpersonen,
Organisationen oder Einrichtungen Zuschüsse und Fördermittel gewähren, Organisationen oder Einrichtungen Zuschüsse und Fördermittel gewähren,
müssen jährlich im Anhang zu ihrem Haushalt eine ausführliche Liste müssen jährlich im Anhang zu ihrem Haushalt eine ausführliche Liste
der Empfänger mit Angabe der gewährten Beträge und Vorteile der Empfänger mit Angabe der gewährten Beträge und Vorteile
veröffentlichen. veröffentlichen.
KAPITEL 7 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der kulturellen KAPITEL 7 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der kulturellen
Infrastruktur Infrastruktur
Art. 15 - Ordnungsgemäss anerkannte kulturelle Organisationen oder Art. 15 - Ordnungsgemäss anerkannte kulturelle Organisationen oder
Gruppierungen, egal ob sie sich einer ideologischen oder Gruppierungen, egal ob sie sich einer ideologischen oder
weltanschaulichen Strömung als zugehörig betrachten oder nicht, können weltanschaulichen Strömung als zugehörig betrachten oder nicht, können
die unter der Aufsicht einer Behörde verwaltete kulturelle die unter der Aufsicht einer Behörde verwaltete kulturelle
Infrastruktur nutzen, die sich aufgrund ihrer Art und der Satzung der Infrastruktur nutzen, die sich aufgrund ihrer Art und der Satzung der
betreffenden Einrichtung für diese Nutzung eignet. betreffenden Einrichtung für diese Nutzung eignet.
Art. 16 - Die Regeln für die Festlegung der Nutzungsbedingungen Art. 16 - Die Regeln für die Festlegung der Nutzungsbedingungen
beruhen ausschliesslich auf den materiellen Eigenschaften der beruhen ausschliesslich auf den materiellen Eigenschaften der
betreffenden kulturellen Infrastruktur. betreffenden kulturellen Infrastruktur.
Art. 17 - Mit Ausnahme der Ergreifung von Massnahmen strafrechtlicher, Art. 17 - Mit Ausnahme der Ergreifung von Massnahmen strafrechtlicher,
sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art beziehungsweise von sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art beziehungsweise von
Massnahmen, die aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen, dürfen Massnahmen, die aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen, dürfen
Behörden, Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane unbeschadet der Behörden, Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane unbeschadet der
Verfassungsgarantien weder in die zeitliche noch in die inhaltliche Verfassungsgarantien weder in die zeitliche noch in die inhaltliche
Gestaltung der Tätigkeiten, die in der kulturellen Infrastruktur Gestaltung der Tätigkeiten, die in der kulturellen Infrastruktur
durchgeführt werden, eingreifen. durchgeführt werden, eingreifen.
KAPITEL 8 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der KAPITEL 8 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der
Kommunikationsmittel Kommunikationsmittel
Art. 18 - Die in einem Kulturrat vertretenen ideologischen und Art. 18 - Die in einem Kulturrat vertretenen ideologischen und
weltanschaulichen Strömungen müssen Zugang zu den von den Behörden der weltanschaulichen Strömungen müssen Zugang zu den von den Behörden der
betreffenden Gemeinschaft verwalteten Kommunikationsmitteln erhalten. betreffenden Gemeinschaft verwalteten Kommunikationsmitteln erhalten.
Art. 19 - Rundfunk- und Fernsehanstalten müssen bei der Besetzung Art. 19 - Rundfunk- und Fernsehanstalten müssen bei der Besetzung
ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane die verhältnismässige ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane die verhältnismässige
Vertretung der politischen Fraktionen innerhalb jedes Kulturrates Vertretung der politischen Fraktionen innerhalb jedes Kulturrates
berücksichtigen. berücksichtigen.
Den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen muss ein ständiger Den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen muss ein ständiger
Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle anerkannten Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle anerkannten
Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen
Strömungen vertreten sind. Dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf Strömungen vertreten sind. Dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf
eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der
Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane. Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane.
KAPITEL 9 - Garantien mit Bezug auf das Personal KAPITEL 9 - Garantien mit Bezug auf das Personal
Art. 20 - Anwerbung, Bestellung, Ernennung und Beförderung von Art. 20 - Anwerbung, Bestellung, Ernennung und Beförderung von
statutarischem, zeitweiligem und vertraglich angestelltem Personal, statutarischem, zeitweiligem und vertraglich angestelltem Personal,
das in Behörden, kulturellen Einrichtungen und Organisationen das in Behörden, kulturellen Einrichtungen und Organisationen
kulturelle Aufgaben erfüllt, erfolgen ohne Ansehen der ideologischen kulturelle Aufgaben erfüllt, erfolgen ohne Ansehen der ideologischen
oder weltanschaulichen Überzeugung nach dem Grundsatz der oder weltanschaulichen Überzeugung nach dem Grundsatz der
Gleichberechtigung und nach den für das betreffende Statut Gleichberechtigung und nach den für das betreffende Statut
vorgesehenen Regeln, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, vorgesehenen Regeln, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird,
eine ausgeglichene Verteilung der Ämter, Zuständigkeiten und eine ausgeglichene Verteilung der Ämter, Zuständigkeiten und
Zuweisungen unter die verschiedenen repräsentativen Strömungen sowie Zuweisungen unter die verschiedenen repräsentativen Strömungen sowie
eine Mindestvertretung jeder Strömung zu gewährleisten und jegliche eine Mindestvertretung jeder Strömung zu gewährleisten und jegliche
Monopolstellung beziehungsweise ungerechtfertigte Vormachtstellung Monopolstellung beziehungsweise ungerechtfertigte Vormachtstellung
einer dieser Strömungen zu vermeiden. einer dieser Strömungen zu vermeiden.
KAPITEL 10 - Ständige Nationale Kulturpaktkommission KAPITEL 10 - Ständige Nationale Kulturpaktkommission
Art. 21 - Eine Ständige Nationale Kulturpaktkommission mit der Art. 21 - Eine Ständige Nationale Kulturpaktkommission mit der
Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu
überwachen, wird geschaffen. überwachen, wird geschaffen.
Zu diesem Zweck nimmt die Kommission alle Beschwerden mit Bezug auf Zu diesem Zweck nimmt die Kommission alle Beschwerden mit Bezug auf
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entgegen, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entgegen,
die von Parteien eingereicht werden, die ein Interesse nachweisen oder die von Parteien eingereicht werden, die ein Interesse nachweisen oder
der Ansicht sind, einen Schaden erlitten zu haben. der Ansicht sind, einen Schaden erlitten zu haben.
Art. 22 - Die Kommission setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen Art. 22 - Die Kommission setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen
Mitgliedern, sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn Mitgliedern, sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn
niederländischsprachigen, und sechsundzwanzig Ersatzmitgliedern, niederländischsprachigen, und sechsundzwanzig Ersatzmitgliedern,
sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn
niederländischsprachigen, zusammen. niederländischsprachigen, zusammen.
Die französchsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder Die französchsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden vom Kulturrat der Französischen Kulturgemeinschaft gewählt, werden vom Kulturrat der Französischen Kulturgemeinschaft gewählt,
während die niederländischsprachigen ordentlichen Mitglieder und während die niederländischsprachigen ordentlichen Mitglieder und
Ersatzmitglieder vom Kulturrat der Niederländischen Kulturgemeinschaft Ersatzmitglieder vom Kulturrat der Niederländischen Kulturgemeinschaft
gewählt werden, wobei die verhältnismässige Vertretung der in diesen gewählt werden, wobei die verhältnismässige Vertretung der in diesen
Kulturräten tagenden Fraktionen gewahrt bleibt. Kulturräten tagenden Fraktionen gewahrt bleibt.
Darüber hinaus umfasst die Kommission zwei ordentliche Mitglieder und Darüber hinaus umfasst die Kommission zwei ordentliche Mitglieder und
zwei Ersatzmitglieder, die vom Rat der Deutschen Kulturgemeinschaft zwei Ersatzmitglieder, die vom Rat der Deutschen Kulturgemeinschaft
bestimmt werden. Sie sind stimmberechtigt, wenn die Kommission mit bestimmt werden. Sie sind stimmberechtigt, wenn die Kommission mit
einer Beschwerde befasst wird, die das deutsche Sprachgebiet betrifft. einer Beschwerde befasst wird, die das deutsche Sprachgebiet betrifft.
Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission beträgt [fünf] Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission beträgt [fünf]
Jahre. Jahre.
Parteien, die nicht in der Kommission vertreten sind, dürfen ein Parteien, die nicht in der Kommission vertreten sind, dürfen ein
deutschsprachiges, französischsprachiges beziehungsweise deutschsprachiges, französischsprachiges beziehungsweise
niederländischsprachiges Mitglied mit beratender Stimme bestimmen, niederländischsprachiges Mitglied mit beratender Stimme bestimmen,
sofern sie im Kulturrat der betreffenden Gemeinschaft vertreten sind. sofern sie im Kulturrat der betreffenden Gemeinschaft vertreten sind.
Die Bestimmung erfolgt pro Fraktion des betreffenden Kulturrates. Die Bestimmung erfolgt pro Fraktion des betreffenden Kulturrates.
Das Amt eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der Das Amt eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der
Ausübung eines durch Wahl vergebenen politischen Mandats. Ausübung eines durch Wahl vergebenen politischen Mandats.
Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen
Haushaltsmittelbeträge werden je zur Hälfte in die Haushaltspläne des Haushaltsmittelbeträge werden je zur Hälfte in die Haushaltspläne des
Ministeriums für niederländische Kultur und des Ministeriums für Ministeriums für niederländische Kultur und des Ministeriums für
französische Kultur eingetragen. französische Kultur eingetragen.
Der Kommission stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung Der Kommission stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung
zur Verfügung gestellt werden. zur Verfügung gestellt werden.
[Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. [Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S.
vom 26. Mai 2009)] vom 26. Mai 2009)]
Art. 23 - Das Mandat der Kommissionsmitglieder läuft [sechs Monate Art. 23 - Das Mandat der Kommissionsmitglieder läuft [sechs Monate
nach der vollständigen Erneuerung der Gemeinschaftsparlamente] aus. nach der vollständigen Erneuerung der Gemeinschaftsparlamente] aus.
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte zwei Präsidenten jeweils mit Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte zwei Präsidenten jeweils mit
absoluter Mehrheit der Stimmen der niederländischsprachigen Mitglieder absoluter Mehrheit der Stimmen der niederländischsprachigen Mitglieder
beziehungsweise der französischsprachigen Mitglieder. beziehungsweise der französischsprachigen Mitglieder.
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte so viele Vizepräsidenten wie Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte so viele Vizepräsidenten wie
Fraktionen unter den niederländischsprachigen beziehungsweise unter Fraktionen unter den niederländischsprachigen beziehungsweise unter
den französischsprachigen Mitgliedern vertreten sind. den französischsprachigen Mitgliedern vertreten sind.
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S.
vom 26. Mai 2009)] vom 26. Mai 2009)]
Art. 24 - § 1 - Die Kommission behandelt die Beschwerden, mit denen Art. 24 - § 1 - Die Kommission behandelt die Beschwerden, mit denen
sie befasst wird. Sie hört die klagende Partei und die beklagte sie befasst wird. Sie hört die klagende Partei und die beklagte
Behörde an und kann vor Ort alle zweckdienlichen Feststellungen Behörde an und kann vor Ort alle zweckdienlichen Feststellungen
machen, sich alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln lassen, die sie machen, sich alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln lassen, die sie
für die Behandlung der Sache als zweckdienlich erachtet, und alle für die Behandlung der Sache als zweckdienlich erachtet, und alle
Zeugen anhören. Sie bemüht sich um eine gütliche Regelung. Zeugen anhören. Sie bemüht sich um eine gütliche Regelung.
§ 2 - In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt die Kommission in § 2 - In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt die Kommission in
öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die
Begründetheit der Beschwerde ab, der sie gegebenenfalls eine Begründetheit der Beschwerde ab, der sie gegebenenfalls eine
Empfehlung an die Interesse habende Behörde beifügt, entweder mit der Empfehlung an die Interesse habende Behörde beifügt, entweder mit der
Aufforderung, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen, Aufforderung, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen,
oder mit der Aufforderung, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung oder mit der Aufforderung, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergreifen. der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergreifen.
Diese Stellungnahme wird binnen sechzig Tagen nach Eingang der Diese Stellungnahme wird binnen sechzig Tagen nach Eingang der
Beschwerde abgegeben; während der Monate Juli und August wird diese Beschwerde abgegeben; während der Monate Juli und August wird diese
Frist jedoch ausgesetzt. Frist jedoch ausgesetzt.
Die Stellungnahme wird der klagenden Partei, der beklagten Behörde, Die Stellungnahme wird der klagenden Partei, der beklagten Behörde,
eventuell den Aufsichtsbehörden und in jedem Fall dem zuständigen eventuell den Aufsichtsbehörden und in jedem Fall dem zuständigen
Minister der Kultur notifiziert. Minister der Kultur notifiziert.
Art. 25 - Beschwerden müssen binnen sechzig Tagen nach dem Datum der Art. 25 - Beschwerden müssen binnen sechzig Tagen nach dem Datum der
Veröffentlichung oder der Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Veröffentlichung oder der Zustellung des angefochtenen Beschlusses der
Behörde bei der Kommission eingereicht werden. Wenn der Beschluss Behörde bei der Kommission eingereicht werden. Wenn der Beschluss
weder veröffentlicht noch zugestellt worden ist, setzt diese Frist an weder veröffentlicht noch zugestellt worden ist, setzt diese Frist an
dem Tag ein, an dem die klagende Partei von dem Beschluss Kenntnis dem Tag ein, an dem die klagende Partei von dem Beschluss Kenntnis
erhalten hat. erhalten hat.
Wenn der klagenden Partei die Möglichkeit offensteht, vor der Wenn der klagenden Partei die Möglichkeit offensteht, vor der
Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine Klage zur Nichtigerklärung Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine Klage zur Nichtigerklärung
in Bezug auf den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt in Bezug auf den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt
einzulegen, wird die Frist für die Hinterlegung der einzulegen, wird die Frist für die Hinterlegung der
Nichtigkeitsantragschrift ausgesetzt. Nichtigkeitsantragschrift ausgesetzt.
Die klagende Partei verfügt über eine neue Frist von sechzig Tagen, um Die klagende Partei verfügt über eine neue Frist von sechzig Tagen, um
den Staatsrat anzurufen; diese Frist setzt mit Ablauf des Monats, der den Staatsrat anzurufen; diese Frist setzt mit Ablauf des Monats, der
auf die Notifizierung der Stellungnahme der Kommission folgt, oder mit auf die Notifizierung der Stellungnahme der Kommission folgt, oder mit
Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist ein. Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist ein.
Art. 26 - Die Ständige Kommission übermittelt den Gesetzgebenden Art. 26 - Die Ständige Kommission übermittelt den Gesetzgebenden
Kammern und den Kulturräten jährlich einen Tätigkeitsbericht. Kammern und den Kulturräten jährlich einen Tätigkeitsbericht.
KAPITEL 11 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 11 - Allgemeine Bestimmung
Art. 27 - Akte oder Verordnungen, die gegen die Bestimmungen des Art. 27 - Akte oder Verordnungen, die gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes verstossen und von beaufsichtigten Behörden vorliegenden Gesetzes verstossen und von beaufsichtigten Behörden
ausgehen, können von den Behörden, die diese Aufsicht ausüben, ausgehen, können von den Behörden, die diese Aufsicht ausüben,
ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden. ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden.
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