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Wet waarbij de bescherming van de ideologische en filosofische strekkingen gewaarborgd wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JULI 1973. - Wet waarbij de bescherming van de ideologische en filosofische strekkingen gewaarborgd wordt. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JUILLET 1973. - Loi garantissant la protection des tendances idéologiques et philosophiques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 16 juli 1973 waarbij de bescherming van de ideologische en | allemande de la loi du 16 juillet 1973 garantissant la protection des |
filosofische strekkingen gewaarborgd wordt (Belgisch Staatsblad van 16 | tendances idéologiques et philosophiques (Moniteur belge du 16 octobre |
oktober 1973), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 12 mei 2009 tot | 1973), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 12 mai 2009 |
wijziging van de wet van 16 juli 1973 waarbij de bescherming van de | modifiant la loi du 16 juillet 1973 garantissant la protection des |
ideologische en filosofische strekkingen gewaarborgd wordt (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2009). | tendances idéologiques et philosophiques (Moniteur belge du 26 mai 2009). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN | MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN |
KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER | KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER |
NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR | NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR |
16. JULI 1973 - Gesetz zur Gewährleistung des Schutzes der | 16. JULI 1973 - Gesetz zur Gewährleistung des Schutzes der |
ideologischen und weltanschaulichen Strömungen | ideologischen und weltanschaulichen Strömungen |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - In Anwendung der Artikel 6bis und 59bis § 7 der Verfassung | Artikel 1 - In Anwendung der Artikel 6bis und 59bis § 7 der Verfassung |
dürfen die Dekrete eines Kulturrates weder eine Diskriminierung aus | dürfen die Dekrete eines Kulturrates weder eine Diskriminierung aus |
ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten noch die Rechte | ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten noch die Rechte |
und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten | und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Art. 2 - Vorliegendem Gesetz unterliegen alle Massnahmen der Behörden | Art. 2 - Vorliegendem Gesetz unterliegen alle Massnahmen der Behörden |
in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die | in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die |
Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte erwähnten | Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte erwähnten |
kulturellen Angelegenheiten und im Bereich der internationalen | kulturellen Angelegenheiten und im Bereich der internationalen |
Zusammenarbeit wie in Artikel 59bis § 2 Nr. 3 der Verfassung | Zusammenarbeit wie in Artikel 59bis § 2 Nr. 3 der Verfassung |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Diese kulturellen Angelegenheiten umfassen keine Massnahmen, die | Diese kulturellen Angelegenheiten umfassen keine Massnahmen, die |
vornehmlich strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher | vornehmlich strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher |
Art sind, beziehungsweise aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen. | Art sind, beziehungsweise aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen. |
Unter Behörden versteht man unter anderem die ausführende Gewalt, die | Unter Behörden versteht man unter anderem die ausführende Gewalt, die |
Provinzialbehörden, die interprovinzialen Vereinigungen, die | Provinzialbehörden, die interprovinzialen Vereinigungen, die |
Gemeindebehörden, die Behörden der Gemeindeagglomerationen und | Gemeindebehörden, die Behörden der Gemeindeagglomerationen und |
-föderationen, die Interkommunalen, die Französische und die | -föderationen, die Interkommunalen, die Französische und die |
Niederländische Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration und die | Niederländische Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration und die |
öffentlichen Einrichtungen, die diesen Behörden unterstehen. | öffentlichen Einrichtungen, die diesen Behörden unterstehen. |
KAPITEL 2 - Grundsätze der Einbeziehung in die Ausarbeitung und | KAPITEL 2 - Grundsätze der Einbeziehung in die Ausarbeitung und |
Umsetzung der Kulturpolitik | Umsetzung der Kulturpolitik |
Art. 3 - § 1 - Behörden müssen die Nutzer und alle ideologischen und | Art. 3 - § 1 - Behörden müssen die Nutzer und alle ideologischen und |
weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und Umsetzung der | weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und Umsetzung der |
Kulturpolitik gemäss den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | Kulturpolitik gemäss den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
Modalitäten einbeziehen, sofern diese die Grundsätze und Regeln der | Modalitäten einbeziehen, sofern diese die Grundsätze und Regeln der |
Demokratie anerkennen und einhalten. | Demokratie anerkennen und einhalten. |
§ 2 - Ideologische und weltanschauliche Strömungen finden ihre | § 2 - Ideologische und weltanschauliche Strömungen finden ihre |
Grundlage in einer Weltanschauung oder einem Gesellschaftsmodell. | Grundlage in einer Weltanschauung oder einem Gesellschaftsmodell. |
Die Vertretung der Strömungen beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur | Die Vertretung der Strömungen beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur |
vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde. | vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde. |
§ 3 - Die Vertretung der Nutzer beruht auf dem Vorhandensein von | § 3 - Die Vertretung der Nutzer beruht auf dem Vorhandensein von |
repräsentativen Organisationen, die innerhalb des territorialen | repräsentativen Organisationen, die innerhalb des territorialen |
Zuständigkeitsgebiets und für die Zuständigkeiten der Behörde oder der | Zuständigkeitsgebiets und für die Zuständigkeiten der Behörde oder der |
kulturellen Einrichtung anerkannt sind. | kulturellen Einrichtung anerkannt sind. |
Die Kriterien für die Anerkennung repräsentativer Organisationen | Die Kriterien für die Anerkennung repräsentativer Organisationen |
können nur durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt werden. | können nur durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt werden. |
Die Repräsentativität ist an eine Reihe von Kriterien gebunden; die | Die Repräsentativität ist an eine Reihe von Kriterien gebunden; die |
Anerkennung darf nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums, | Anerkennung darf nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums, |
insbesondere nicht auf der Grundlage der Anzahl Mitglieder oder | insbesondere nicht auf der Grundlage der Anzahl Mitglieder oder |
Anhänger, verweigert werden. | Anhänger, verweigert werden. |
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf für Personen, | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf für Personen, |
Organisationen und Einrichtungen nicht ohne ihre Zustimmung davon | Organisationen und Einrichtungen nicht ohne ihre Zustimmung davon |
ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten ideologischen oder | ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten ideologischen oder |
weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind. | weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind. |
Art. 4 - Behörden, von Behörden oder auf ihre Initiative geschaffene | Art. 4 - Behörden, von Behörden oder auf ihre Initiative geschaffene |
Einrichtungen, Einrichtungen oder Personen, die dauerhaft über | Einrichtungen, Einrichtungen oder Personen, die dauerhaft über |
Infrastruktur einer Behörde verfügen, unterlassen unbeschadet der | Infrastruktur einer Behörde verfügen, unterlassen unbeschadet der |
Bestimmungen von Artikel 5 jede Form der Diskriminierung, des | Bestimmungen von Artikel 5 jede Form der Diskriminierung, des |
Ausschlusses, der Einschränkung oder der Bevorzugung aus Gründen der | Ausschlusses, der Einschränkung oder der Bevorzugung aus Gründen der |
ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung, die die Ausübung der | ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung, die die Ausübung der |
Rechte und Freiheiten, die Anerkennung oder die Inanspruchnahme der | Rechte und Freiheiten, die Anerkennung oder die Inanspruchnahme der |
Gesetze, Dekrete und Verordnungen unmöglich machen oder | Gesetze, Dekrete und Verordnungen unmöglich machen oder |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Art. 5 - Behörden dürfen Einrichtungen, die einer bestimmten | Art. 5 - Behörden dürfen Einrichtungen, die einer bestimmten |
ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind, nur | ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind, nur |
dann dauerhaft Infrastruktur zur Verfügung stellen, wenn sie in der | dann dauerhaft Infrastruktur zur Verfügung stellen, wenn sie in der |
Lage sind, anderen Einrichtungen, die einen entsprechenden Antrag | Lage sind, anderen Einrichtungen, die einen entsprechenden Antrag |
stellen, innerhalb einer annehmbaren Frist einen gleichwertigen | stellen, innerhalb einer annehmbaren Frist einen gleichwertigen |
Vorteil zu gewähren. | Vorteil zu gewähren. |
Diese Zurverfügungstellung darf den verbleibenden Zeitraum bis zur | Diese Zurverfügungstellung darf den verbleibenden Zeitraum bis zur |
Erneuerung durch Wahlen der vertretenden Versammlung der Behörde, die | Erneuerung durch Wahlen der vertretenden Versammlung der Behörde, die |
die Entscheidung trifft, in keinem Fall überschreiten. | die Entscheidung trifft, in keinem Fall überschreiten. |
Verfügt die Behörde über eine bestimmte Anlage nur einmal, darf sie | Verfügt die Behörde über eine bestimmte Anlage nur einmal, darf sie |
diese den verschiedenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen | diese den verschiedenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen |
nur turnusmässig zur Verfügung stellen. | nur turnusmässig zur Verfügung stellen. |
KAPITEL 3 - Einbeziehung in die Ausarbeitung und die Umsetzung der | KAPITEL 3 - Einbeziehung in die Ausarbeitung und die Umsetzung der |
Kulturpolitik | Kulturpolitik |
Art. 6 - Behörden müssen in die Ausarbeitung und die Umsetzung ihrer | Art. 6 - Behörden müssen in die Ausarbeitung und die Umsetzung ihrer |
Kulturpolitik alle anerkannten repräsentativen Organisationen und alle | Kulturpolitik alle anerkannten repräsentativen Organisationen und alle |
ideologischen und weltanschaulichen Strömungen einbeziehen. | ideologischen und weltanschaulichen Strömungen einbeziehen. |
Zu diesem Zweck greifen sie im Hinblick auf Beratung und Konzertierung | Zu diesem Zweck greifen sie im Hinblick auf Beratung und Konzertierung |
auf bereits bestehende oder noch zu schaffende geeignete Organe und | auf bereits bestehende oder noch zu schaffende geeignete Organe und |
Strukturen zurück. | Strukturen zurück. |
Art. 7 - Diese Beratungsorgane setzen sich so zusammen, dass die | Art. 7 - Diese Beratungsorgane setzen sich so zusammen, dass die |
Vertretung der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen sowie | Vertretung der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen sowie |
der Nutzerzusammenschlüsse gewährleistet ist und eine | der Nutzerzusammenschlüsse gewährleistet ist und eine |
ungerechtfertigte Vormachtstellung einer Strömung oder einer Gruppe | ungerechtfertigte Vormachtstellung einer Strömung oder einer Gruppe |
von Nutzerzusammenschlüssen, die sich derselben Strömung als zugehörig | von Nutzerzusammenschlüssen, die sich derselben Strömung als zugehörig |
betrachten, vermieden wird. | betrachten, vermieden wird. |
Den Stellungnahmen, die der Behörde übermittelt werden, können | Den Stellungnahmen, die der Behörde übermittelt werden, können |
Minderheitsnotizen beigefügt werden. | Minderheitsnotizen beigefügt werden. |
KAPITEL 4 - Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Beteiligung an der | KAPITEL 4 - Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Beteiligung an der |
Geschäftsführung und Verwaltung kultureller Einrichtungen | Geschäftsführung und Verwaltung kultureller Einrichtungen |
Art. 8 - § 1 - In Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes | Art. 8 - § 1 - In Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes |
müssen Behörden Nutzerzusammenschlüsse und ideologische und | müssen Behörden Nutzerzusammenschlüsse und ideologische und |
weltanschauliche Strömungen nach dem Grundsatz einer gerechten | weltanschauliche Strömungen nach dem Grundsatz einer gerechten |
demokratischen und tatsächlichen Vertretung mit beschliessender oder | demokratischen und tatsächlichen Vertretung mit beschliessender oder |
beratender Stimme in die Geschäftsführung der kulturellen | beratender Stimme in die Geschäftsführung der kulturellen |
Einrichtungen, die von den Behörden geschaffen worden sind oder ihnen | Einrichtungen, die von den Behörden geschaffen worden sind oder ihnen |
unterstehen, einbeziehen. | unterstehen, einbeziehen. |
§ 2 - Das Recht auf Vertretung in einem Geschäftsführungs-, | § 2 - Das Recht auf Vertretung in einem Geschäftsführungs-, |
Verwaltungs- oder Beratungsorgan unterliegt folgenden Faktoren: | Verwaltungs- oder Beratungsorgan unterliegt folgenden Faktoren: |
- entweder dem Vorhandensein einer repräsentativen Nutzereinrichtung | - entweder dem Vorhandensein einer repräsentativen Nutzereinrichtung |
innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets der Behörde | innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets der Behörde |
- oder einer Vertretung der ideologischen oder weltanschaulichen | - oder einer Vertretung der ideologischen oder weltanschaulichen |
Strömung in der vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde. | Strömung in der vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde. |
Art. 9 - Die Besetzung der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane | Art. 9 - Die Besetzung der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane |
von kulturellen Anlagen, Einrichtungen beziehungsweise Diensten, die | von kulturellen Anlagen, Einrichtungen beziehungsweise Diensten, die |
von Behörden oder ihnen unterstehenden Behörden geschaffen worden sind | von Behörden oder ihnen unterstehenden Behörden geschaffen worden sind |
oder ihnen unterstehen, erfolgt in Anwendung der Bestimmungen von | oder ihnen unterstehen, erfolgt in Anwendung der Bestimmungen von |
Artikel 17 nach einem der folgenden Vertretungsmuster: | Artikel 17 nach einem der folgenden Vertretungsmuster: |
a) verhältnismässige Vertretung der bestehenden politischen Strömungen | a) verhältnismässige Vertretung der bestehenden politischen Strömungen |
innerhalb der betreffenden Behörde(n). In diesem Fall muss dem | innerhalb der betreffenden Behörde(n). In diesem Fall muss dem |
Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgan ein ständiger | Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgan ein ständiger |
Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle repräsentativen | Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle repräsentativen |
Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen | Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen |
Strömungen vertreten sind; dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf | Strömungen vertreten sind; dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf |
eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der | eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der |
Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane. | Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane. |
b) Zusammenschluss von Vertretern der betreffenden Behörde(n) mit | b) Zusammenschluss von Vertretern der betreffenden Behörde(n) mit |
Vertretern von Nutzern und Strömungen. In diesem Fall müssen die | Vertretern von Nutzern und Strömungen. In diesem Fall müssen die |
Regeln für Vertreter der Behörden unter Einhaltung des Grundsatzes der | Regeln für Vertreter der Behörden unter Einhaltung des Grundsatzes der |
verhältnismässigen Vertretung und für Nutzer und Strömungen unter | verhältnismässigen Vertretung und für Nutzer und Strömungen unter |
Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes | Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
c) Zusammenschluss von Experten oder Nutzern in einem autonomen Organ | c) Zusammenschluss von Experten oder Nutzern in einem autonomen Organ |
mit oder ohne Rechtsform, dem die betreffenden Behörden die | mit oder ohne Rechtsform, dem die betreffenden Behörden die |
Geschäftsführung übertragen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der | Geschäftsführung übertragen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der |
Artikel 3 und 6 des vorliegenden Gesetzes anwendbar. | Artikel 3 und 6 des vorliegenden Gesetzes anwendbar. |
KAPITEL 5 - Garantien mit Bezug auf die kulturelle Tätigkeit von | KAPITEL 5 - Garantien mit Bezug auf die kulturelle Tätigkeit von |
Behörden und kulturellen Einrichtungen | Behörden und kulturellen Einrichtungen |
Art. 10 - Die Regeln im Hinblick auf die Anerkennung regelmässiger | Art. 10 - Die Regeln im Hinblick auf die Anerkennung regelmässiger |
kultureller Tätigkeiten und ihre Bezuschussung in bar oder in | kultureller Tätigkeiten und ihre Bezuschussung in bar oder in |
Naturalien dürfen nur aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets | Naturalien dürfen nur aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets |
beziehungsweise eines Beschlusses der vertretenden Versammlung der | beziehungsweise eines Beschlusses der vertretenden Versammlung der |
Behörde festgelegt werden. | Behörde festgelegt werden. |
In Ermangelung solcher Regeln muss die Gewährung von Zuschüssen und | In Ermangelung solcher Regeln muss die Gewährung von Zuschüssen und |
Vorteilen im Haushaltsplan gesondert und namentlich ausgewiesen | Vorteilen im Haushaltsplan gesondert und namentlich ausgewiesen |
werden. | werden. |
Art. 11 - Für anerkannte Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich an eine | Art. 11 - Für anerkannte Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich an eine |
ganze Kulturgemeinschaft richten, sieht das Dekret vor, dass die | ganze Kulturgemeinschaft richten, sieht das Dekret vor, dass die |
finanzielle Beteiligung der Behörde gleichzeitig folgende Bestandteile | finanzielle Beteiligung der Behörde gleichzeitig folgende Bestandteile |
umfasst: | umfasst: |
- Zuschüsse für einen stabilen Personalkern, | - Zuschüsse für einen stabilen Personalkern, |
- jährliche Gewährung eines pauschalen Betriebszuschusses, | - jährliche Gewährung eines pauschalen Betriebszuschusses, |
- Gewährung von Zuschüssen aufgrund tatsächlich durchgeführter | - Gewährung von Zuschüssen aufgrund tatsächlich durchgeführter |
Tätigkeiten. | Tätigkeiten. |
Die Bedingungen und das Verfahren für die Anerkennung werden durch | Die Bedingungen und das Verfahren für die Anerkennung werden durch |
Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt. | Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt. |
Art. 12 - Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden | Art. 12 - Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden |
Gesetzes finden keine Anwendung auf Zuschüsse zur Unterstützung neuer | Gesetzes finden keine Anwendung auf Zuschüsse zur Unterstützung neuer |
experimenteller Initiativen. In diesem Fall dürfen Starthilfen nur | experimenteller Initiativen. In diesem Fall dürfen Starthilfen nur |
während höchstens dreier Geschäftsjahre gewährt werden; der | während höchstens dreier Geschäftsjahre gewährt werden; der |
Gewährungsbeschluss wird dem zuständigen Beratungsorgan zu einer mit | Gewährungsbeschluss wird dem zuständigen Beratungsorgan zu einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt. | Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt. |
KAPITEL 6 - Besondere Garantien mit Bezug auf die individuelle | KAPITEL 6 - Besondere Garantien mit Bezug auf die individuelle |
Förderung | Förderung |
Art. 13 - In den Bereichen Kunst, Geisteswissenschaften und | Art. 13 - In den Bereichen Kunst, Geisteswissenschaften und |
Wissenschaft lassen sich die Behörden für die Gewährung finanzieller | Wissenschaft lassen sich die Behörden für die Gewährung finanzieller |
Beteiligungen und die Förderung ausschliesslich von künstlerischen, | Beteiligungen und die Förderung ausschliesslich von künstlerischen, |
ästhetischen und wissenschaftlichen Kriterien leiten. | ästhetischen und wissenschaftlichen Kriterien leiten. |
In Bezug auf die Verleihung von Preisen, die Gewährung von Stipendien, | In Bezug auf die Verleihung von Preisen, die Gewährung von Stipendien, |
Darlehen und gleich welcher Beihilfen sowie die Teilnahme an | Darlehen und gleich welcher Beihilfen sowie die Teilnahme an |
Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen und die Förderung von | Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen und die Förderung von |
Forschungsprojekten beispielsweise verfügen alle Bürger gleich welcher | Forschungsprojekten beispielsweise verfügen alle Bürger gleich welcher |
Überzeugung über die gleichen Rechte. | Überzeugung über die gleichen Rechte. |
Art. 14 - Behörden, die im Kulturbereich tätigen Einzelpersonen, | Art. 14 - Behörden, die im Kulturbereich tätigen Einzelpersonen, |
Organisationen oder Einrichtungen Zuschüsse und Fördermittel gewähren, | Organisationen oder Einrichtungen Zuschüsse und Fördermittel gewähren, |
müssen jährlich im Anhang zu ihrem Haushalt eine ausführliche Liste | müssen jährlich im Anhang zu ihrem Haushalt eine ausführliche Liste |
der Empfänger mit Angabe der gewährten Beträge und Vorteile | der Empfänger mit Angabe der gewährten Beträge und Vorteile |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
KAPITEL 7 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der kulturellen | KAPITEL 7 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der kulturellen |
Infrastruktur | Infrastruktur |
Art. 15 - Ordnungsgemäss anerkannte kulturelle Organisationen oder | Art. 15 - Ordnungsgemäss anerkannte kulturelle Organisationen oder |
Gruppierungen, egal ob sie sich einer ideologischen oder | Gruppierungen, egal ob sie sich einer ideologischen oder |
weltanschaulichen Strömung als zugehörig betrachten oder nicht, können | weltanschaulichen Strömung als zugehörig betrachten oder nicht, können |
die unter der Aufsicht einer Behörde verwaltete kulturelle | die unter der Aufsicht einer Behörde verwaltete kulturelle |
Infrastruktur nutzen, die sich aufgrund ihrer Art und der Satzung der | Infrastruktur nutzen, die sich aufgrund ihrer Art und der Satzung der |
betreffenden Einrichtung für diese Nutzung eignet. | betreffenden Einrichtung für diese Nutzung eignet. |
Art. 16 - Die Regeln für die Festlegung der Nutzungsbedingungen | Art. 16 - Die Regeln für die Festlegung der Nutzungsbedingungen |
beruhen ausschliesslich auf den materiellen Eigenschaften der | beruhen ausschliesslich auf den materiellen Eigenschaften der |
betreffenden kulturellen Infrastruktur. | betreffenden kulturellen Infrastruktur. |
Art. 17 - Mit Ausnahme der Ergreifung von Massnahmen strafrechtlicher, | Art. 17 - Mit Ausnahme der Ergreifung von Massnahmen strafrechtlicher, |
sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art beziehungsweise von | sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art beziehungsweise von |
Massnahmen, die aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen, dürfen | Massnahmen, die aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen, dürfen |
Behörden, Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane unbeschadet der | Behörden, Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane unbeschadet der |
Verfassungsgarantien weder in die zeitliche noch in die inhaltliche | Verfassungsgarantien weder in die zeitliche noch in die inhaltliche |
Gestaltung der Tätigkeiten, die in der kulturellen Infrastruktur | Gestaltung der Tätigkeiten, die in der kulturellen Infrastruktur |
durchgeführt werden, eingreifen. | durchgeführt werden, eingreifen. |
KAPITEL 8 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der | KAPITEL 8 - Garantien mit Bezug auf die Nutzung der |
Kommunikationsmittel | Kommunikationsmittel |
Art. 18 - Die in einem Kulturrat vertretenen ideologischen und | Art. 18 - Die in einem Kulturrat vertretenen ideologischen und |
weltanschaulichen Strömungen müssen Zugang zu den von den Behörden der | weltanschaulichen Strömungen müssen Zugang zu den von den Behörden der |
betreffenden Gemeinschaft verwalteten Kommunikationsmitteln erhalten. | betreffenden Gemeinschaft verwalteten Kommunikationsmitteln erhalten. |
Art. 19 - Rundfunk- und Fernsehanstalten müssen bei der Besetzung | Art. 19 - Rundfunk- und Fernsehanstalten müssen bei der Besetzung |
ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane die verhältnismässige | ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane die verhältnismässige |
Vertretung der politischen Fraktionen innerhalb jedes Kulturrates | Vertretung der politischen Fraktionen innerhalb jedes Kulturrates |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
Den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen muss ein ständiger | Den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen muss ein ständiger |
Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle anerkannten | Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle anerkannten |
Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen | Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen |
Strömungen vertreten sind. Dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf | Strömungen vertreten sind. Dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf |
eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der | eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der |
Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane. | Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane. |
KAPITEL 9 - Garantien mit Bezug auf das Personal | KAPITEL 9 - Garantien mit Bezug auf das Personal |
Art. 20 - Anwerbung, Bestellung, Ernennung und Beförderung von | Art. 20 - Anwerbung, Bestellung, Ernennung und Beförderung von |
statutarischem, zeitweiligem und vertraglich angestelltem Personal, | statutarischem, zeitweiligem und vertraglich angestelltem Personal, |
das in Behörden, kulturellen Einrichtungen und Organisationen | das in Behörden, kulturellen Einrichtungen und Organisationen |
kulturelle Aufgaben erfüllt, erfolgen ohne Ansehen der ideologischen | kulturelle Aufgaben erfüllt, erfolgen ohne Ansehen der ideologischen |
oder weltanschaulichen Überzeugung nach dem Grundsatz der | oder weltanschaulichen Überzeugung nach dem Grundsatz der |
Gleichberechtigung und nach den für das betreffende Statut | Gleichberechtigung und nach den für das betreffende Statut |
vorgesehenen Regeln, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, | vorgesehenen Regeln, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, |
eine ausgeglichene Verteilung der Ämter, Zuständigkeiten und | eine ausgeglichene Verteilung der Ämter, Zuständigkeiten und |
Zuweisungen unter die verschiedenen repräsentativen Strömungen sowie | Zuweisungen unter die verschiedenen repräsentativen Strömungen sowie |
eine Mindestvertretung jeder Strömung zu gewährleisten und jegliche | eine Mindestvertretung jeder Strömung zu gewährleisten und jegliche |
Monopolstellung beziehungsweise ungerechtfertigte Vormachtstellung | Monopolstellung beziehungsweise ungerechtfertigte Vormachtstellung |
einer dieser Strömungen zu vermeiden. | einer dieser Strömungen zu vermeiden. |
KAPITEL 10 - Ständige Nationale Kulturpaktkommission | KAPITEL 10 - Ständige Nationale Kulturpaktkommission |
Art. 21 - Eine Ständige Nationale Kulturpaktkommission mit der | Art. 21 - Eine Ständige Nationale Kulturpaktkommission mit der |
Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu | Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu |
überwachen, wird geschaffen. | überwachen, wird geschaffen. |
Zu diesem Zweck nimmt die Kommission alle Beschwerden mit Bezug auf | Zu diesem Zweck nimmt die Kommission alle Beschwerden mit Bezug auf |
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entgegen, | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entgegen, |
die von Parteien eingereicht werden, die ein Interesse nachweisen oder | die von Parteien eingereicht werden, die ein Interesse nachweisen oder |
der Ansicht sind, einen Schaden erlitten zu haben. | der Ansicht sind, einen Schaden erlitten zu haben. |
Art. 22 - Die Kommission setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen | Art. 22 - Die Kommission setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen |
Mitgliedern, sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn | Mitgliedern, sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn |
niederländischsprachigen, und sechsundzwanzig Ersatzmitgliedern, | niederländischsprachigen, und sechsundzwanzig Ersatzmitgliedern, |
sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn | sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn |
niederländischsprachigen, zusammen. | niederländischsprachigen, zusammen. |
Die französchsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder | Die französchsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder |
werden vom Kulturrat der Französischen Kulturgemeinschaft gewählt, | werden vom Kulturrat der Französischen Kulturgemeinschaft gewählt, |
während die niederländischsprachigen ordentlichen Mitglieder und | während die niederländischsprachigen ordentlichen Mitglieder und |
Ersatzmitglieder vom Kulturrat der Niederländischen Kulturgemeinschaft | Ersatzmitglieder vom Kulturrat der Niederländischen Kulturgemeinschaft |
gewählt werden, wobei die verhältnismässige Vertretung der in diesen | gewählt werden, wobei die verhältnismässige Vertretung der in diesen |
Kulturräten tagenden Fraktionen gewahrt bleibt. | Kulturräten tagenden Fraktionen gewahrt bleibt. |
Darüber hinaus umfasst die Kommission zwei ordentliche Mitglieder und | Darüber hinaus umfasst die Kommission zwei ordentliche Mitglieder und |
zwei Ersatzmitglieder, die vom Rat der Deutschen Kulturgemeinschaft | zwei Ersatzmitglieder, die vom Rat der Deutschen Kulturgemeinschaft |
bestimmt werden. Sie sind stimmberechtigt, wenn die Kommission mit | bestimmt werden. Sie sind stimmberechtigt, wenn die Kommission mit |
einer Beschwerde befasst wird, die das deutsche Sprachgebiet betrifft. | einer Beschwerde befasst wird, die das deutsche Sprachgebiet betrifft. |
Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission beträgt [fünf] | Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission beträgt [fünf] |
Jahre. | Jahre. |
Parteien, die nicht in der Kommission vertreten sind, dürfen ein | Parteien, die nicht in der Kommission vertreten sind, dürfen ein |
deutschsprachiges, französischsprachiges beziehungsweise | deutschsprachiges, französischsprachiges beziehungsweise |
niederländischsprachiges Mitglied mit beratender Stimme bestimmen, | niederländischsprachiges Mitglied mit beratender Stimme bestimmen, |
sofern sie im Kulturrat der betreffenden Gemeinschaft vertreten sind. | sofern sie im Kulturrat der betreffenden Gemeinschaft vertreten sind. |
Die Bestimmung erfolgt pro Fraktion des betreffenden Kulturrates. | Die Bestimmung erfolgt pro Fraktion des betreffenden Kulturrates. |
Das Amt eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der | Das Amt eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der |
Ausübung eines durch Wahl vergebenen politischen Mandats. | Ausübung eines durch Wahl vergebenen politischen Mandats. |
Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen | Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen |
Haushaltsmittelbeträge werden je zur Hälfte in die Haushaltspläne des | Haushaltsmittelbeträge werden je zur Hälfte in die Haushaltspläne des |
Ministeriums für niederländische Kultur und des Ministeriums für | Ministeriums für niederländische Kultur und des Ministeriums für |
französische Kultur eingetragen. | französische Kultur eingetragen. |
Der Kommission stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung | Der Kommission stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung |
zur Verfügung gestellt werden. | zur Verfügung gestellt werden. |
[Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. | [Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. |
vom 26. Mai 2009)] | vom 26. Mai 2009)] |
Art. 23 - Das Mandat der Kommissionsmitglieder läuft [sechs Monate | Art. 23 - Das Mandat der Kommissionsmitglieder läuft [sechs Monate |
nach der vollständigen Erneuerung der Gemeinschaftsparlamente] aus. | nach der vollständigen Erneuerung der Gemeinschaftsparlamente] aus. |
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte zwei Präsidenten jeweils mit | Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte zwei Präsidenten jeweils mit |
absoluter Mehrheit der Stimmen der niederländischsprachigen Mitglieder | absoluter Mehrheit der Stimmen der niederländischsprachigen Mitglieder |
beziehungsweise der französischsprachigen Mitglieder. | beziehungsweise der französischsprachigen Mitglieder. |
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte so viele Vizepräsidenten wie | Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte so viele Vizepräsidenten wie |
Fraktionen unter den niederländischsprachigen beziehungsweise unter | Fraktionen unter den niederländischsprachigen beziehungsweise unter |
den französischsprachigen Mitgliedern vertreten sind. | den französischsprachigen Mitgliedern vertreten sind. |
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. | [Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. |
vom 26. Mai 2009)] | vom 26. Mai 2009)] |
Art. 24 - § 1 - Die Kommission behandelt die Beschwerden, mit denen | Art. 24 - § 1 - Die Kommission behandelt die Beschwerden, mit denen |
sie befasst wird. Sie hört die klagende Partei und die beklagte | sie befasst wird. Sie hört die klagende Partei und die beklagte |
Behörde an und kann vor Ort alle zweckdienlichen Feststellungen | Behörde an und kann vor Ort alle zweckdienlichen Feststellungen |
machen, sich alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln lassen, die sie | machen, sich alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln lassen, die sie |
für die Behandlung der Sache als zweckdienlich erachtet, und alle | für die Behandlung der Sache als zweckdienlich erachtet, und alle |
Zeugen anhören. Sie bemüht sich um eine gütliche Regelung. | Zeugen anhören. Sie bemüht sich um eine gütliche Regelung. |
§ 2 - In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt die Kommission in | § 2 - In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt die Kommission in |
öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die | öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die |
Begründetheit der Beschwerde ab, der sie gegebenenfalls eine | Begründetheit der Beschwerde ab, der sie gegebenenfalls eine |
Empfehlung an die Interesse habende Behörde beifügt, entweder mit der | Empfehlung an die Interesse habende Behörde beifügt, entweder mit der |
Aufforderung, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen, | Aufforderung, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen, |
oder mit der Aufforderung, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung | oder mit der Aufforderung, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergreifen. | der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergreifen. |
Diese Stellungnahme wird binnen sechzig Tagen nach Eingang der | Diese Stellungnahme wird binnen sechzig Tagen nach Eingang der |
Beschwerde abgegeben; während der Monate Juli und August wird diese | Beschwerde abgegeben; während der Monate Juli und August wird diese |
Frist jedoch ausgesetzt. | Frist jedoch ausgesetzt. |
Die Stellungnahme wird der klagenden Partei, der beklagten Behörde, | Die Stellungnahme wird der klagenden Partei, der beklagten Behörde, |
eventuell den Aufsichtsbehörden und in jedem Fall dem zuständigen | eventuell den Aufsichtsbehörden und in jedem Fall dem zuständigen |
Minister der Kultur notifiziert. | Minister der Kultur notifiziert. |
Art. 25 - Beschwerden müssen binnen sechzig Tagen nach dem Datum der | Art. 25 - Beschwerden müssen binnen sechzig Tagen nach dem Datum der |
Veröffentlichung oder der Zustellung des angefochtenen Beschlusses der | Veröffentlichung oder der Zustellung des angefochtenen Beschlusses der |
Behörde bei der Kommission eingereicht werden. Wenn der Beschluss | Behörde bei der Kommission eingereicht werden. Wenn der Beschluss |
weder veröffentlicht noch zugestellt worden ist, setzt diese Frist an | weder veröffentlicht noch zugestellt worden ist, setzt diese Frist an |
dem Tag ein, an dem die klagende Partei von dem Beschluss Kenntnis | dem Tag ein, an dem die klagende Partei von dem Beschluss Kenntnis |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Wenn der klagenden Partei die Möglichkeit offensteht, vor der | Wenn der klagenden Partei die Möglichkeit offensteht, vor der |
Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine Klage zur Nichtigerklärung | Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine Klage zur Nichtigerklärung |
in Bezug auf den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt | in Bezug auf den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt |
einzulegen, wird die Frist für die Hinterlegung der | einzulegen, wird die Frist für die Hinterlegung der |
Nichtigkeitsantragschrift ausgesetzt. | Nichtigkeitsantragschrift ausgesetzt. |
Die klagende Partei verfügt über eine neue Frist von sechzig Tagen, um | Die klagende Partei verfügt über eine neue Frist von sechzig Tagen, um |
den Staatsrat anzurufen; diese Frist setzt mit Ablauf des Monats, der | den Staatsrat anzurufen; diese Frist setzt mit Ablauf des Monats, der |
auf die Notifizierung der Stellungnahme der Kommission folgt, oder mit | auf die Notifizierung der Stellungnahme der Kommission folgt, oder mit |
Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist ein. | Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist ein. |
Art. 26 - Die Ständige Kommission übermittelt den Gesetzgebenden | Art. 26 - Die Ständige Kommission übermittelt den Gesetzgebenden |
Kammern und den Kulturräten jährlich einen Tätigkeitsbericht. | Kammern und den Kulturräten jährlich einen Tätigkeitsbericht. |
KAPITEL 11 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 11 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 27 - Akte oder Verordnungen, die gegen die Bestimmungen des | Art. 27 - Akte oder Verordnungen, die gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes verstossen und von beaufsichtigten Behörden | vorliegenden Gesetzes verstossen und von beaufsichtigten Behörden |
ausgehen, können von den Behörden, die diese Aufsicht ausüben, | ausgehen, können von den Behörden, die diese Aufsicht ausüben, |
ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden. | ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden. |