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Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 | 16 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant |
houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling | définition légale de l'artisan. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2022 tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende | loi du 16 décembre 2022 modifiant la loi du 19 mars 2014 portant |
wettelijke definitie van de ambachtsman (Belgisch Staatsblad van 10 | définition légale de l'artisan (Moniteur belge du 10 février 2023). |
februari 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März | 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März |
2014 | 2014 |
zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers | zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur | Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur |
gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: | gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "eine natürliche oder juristische Person, die" werden | 1. Die Wörter "eine natürliche oder juristische Person, die" werden |
durch die Wörter "ein Unternehmen, das" ersetzt und das Wort | durch die Wörter "ein Unternehmen, das" ersetzt und das Wort |
"Gegenständen" wird durch das Wort "Gütern" ersetzt. | "Gegenständen" wird durch das Wort "Gütern" ersetzt. |
2. Die Wörter "deren Tätigkeiten" werden durch die Wörter "dessen | 2. Die Wörter "deren Tätigkeiten" werden durch die Wörter "dessen |
Tätigkeiten oder von dem ein Teil der Tätigkeiten" ersetzt. | Tätigkeiten oder von dem ein Teil der Tätigkeiten" ersetzt. |
3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Authentischer Charakter bedeutet, dass das handwerkliche Produkt | "Authentischer Charakter bedeutet, dass das handwerkliche Produkt |
immer die eigene Art des Handwerkers widerspiegelt." | immer die eigene Art des Handwerkers widerspiegelt." |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "oder mehrerer | 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "oder mehrerer |
Handwerkstätigkeiten" und den Wörtern "in der Zentralen Datenbank" die | Handwerkstätigkeiten" und den Wörtern "in der Zentralen Datenbank" die |
Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" eingefügt. | Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" eingefügt. |
Art. 4 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"ein Selbständiger oder" aufgehoben. | "ein Selbständiger oder" aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer an | Art. 5 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer an |
die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung" durch | die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung" durch |
die Wörter "eines an die Handwerkerkommission gerichteten Antrags" | die Wörter "eines an die Handwerkerkommission gerichteten Antrags" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - Unternehmen, die die Eigenschaft als Handwerker erhalten | "Art. 8 - Unternehmen, die die Eigenschaft als Handwerker erhalten |
möchten, stellen ihren Antrag entweder über eine vom Föderalen | möchten, stellen ihren Antrag entweder über eine vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur | Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur |
Verfügung gestellte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung oder | Verfügung gestellte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung oder |
per E-Mail an die Handwerkerkommission." | per E-Mail an die Handwerkerkommission." |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter "Empfang des | 1. In Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter "Empfang des |
Auskunftsformulars" durch die Wörter "Empfang des Antrags" und die | Auskunftsformulars" durch die Wörter "Empfang des Antrags" und die |
Wörter "des ausgefüllten Auskunftsformulars" durch die Wörter "der | Wörter "des ausgefüllten Auskunftsformulars" durch die Wörter "der |
vollständigten Akte" ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter | vollständigten Akte" ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter |
"des Auskunftsformulars" durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. | "des Auskunftsformulars" durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Vorsitzende der | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Vorsitzende der |
Handwerkerkommission" durch die Wörter "die Handwerkerkommission" | Handwerkerkommission" durch die Wörter "die Handwerkerkommission" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"In der günstigen Entscheidung der Handwerkerkommission wird | "In der günstigen Entscheidung der Handwerkerkommission wird |
gegebenenfalls der Teil der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, | gegebenenfalls der Teil der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, |
für den die Anerkennung erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert | für den die Anerkennung erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert |
und dem sich bewerbenden Kandidaten per Brief oder per E-Mail | und dem sich bewerbenden Kandidaten per Brief oder per E-Mail |
notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab | notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab |
dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. Die | dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. Die |
Gültigkeitsdauer der in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten günstigen | Gültigkeitsdauer der in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten günstigen |
Entscheidung beträgt sechs Jahre und läuft ab dem ersten Tag nach | Entscheidung beträgt sechs Jahre und läuft ab dem ersten Tag nach |
Ablauf der Frist, um eine Entscheidung zu treffen." | Ablauf der Frist, um eine Entscheidung zu treffen." |
2. In den Absätzen 2 und 4 wird das Wort "Einschreibebrief" jeweils | 2. In den Absätzen 2 und 4 wird das Wort "Einschreibebrief" jeweils |
durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. | durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Zu diesem Zweck reicht er seinen Antrag gemäß Artikel 8 ein." | "Zu diesem Zweck reicht er seinen Antrag gemäß Artikel 8 ein." |
2. In Absatz 3 wird das Wort "Auskunftsformulars" durch das Wort | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Auskunftsformulars" durch das Wort |
"Antrags" ersetzt. | "Antrags" ersetzt. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die |
Wörter "gemäß den in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten | Wörter "gemäß den in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten |
Modalitäten" ersetzt. | Modalitäten" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Gegebenenfalls kann die Handwerkerkommission eines seiner | "Gegebenenfalls kann die Handwerkerkommission eines seiner |
ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder derselben Sprachrolle | ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder derselben Sprachrolle |
wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker damit beauftragen, eine | wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker damit beauftragen, eine |
Untersuchung vor Ort durchzuführen." | Untersuchung vor Ort durchzuführen." |
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende | "Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende |
oder der Vizevorsitzende und mindestens zwei Mitglieder jeder | oder der Vizevorsitzende und mindestens zwei Mitglieder jeder |
Sprachgruppe anwesend sind." | Sprachgruppe anwesend sind." |
Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst acht Mitglieder, die von | "Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst acht Mitglieder, die von |
dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Die | dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Die |
Mandate sind von unbestimmter Dauer. Sechs Mitglieder werden auf | Mandate sind von unbestimmter Dauer. Sechs Mitglieder werden auf |
Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB bestimmt und zwei | Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB bestimmt und zwei |
Mitglieder werden unter den Beamten der Generaldirektion Politik der | Mitglieder werden unter den Beamten der Generaldirektion Politik der |
KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand | KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand |
und Energie bestimmt. Diese beiden Beamten dürfen nicht an den | und Energie bestimmt. Diese beiden Beamten dürfen nicht an den |
Aufgaben des Sekretariats der Handwerkerkommission oder des | Aufgaben des Sekretariats der Handwerkerkommission oder des |
Handwerkerrates teilnehmen. Für jedes Mitglied werden ein oder mehrere | Handwerkerrates teilnehmen. Für jedes Mitglied werden ein oder mehrere |
Stellvertreter bestimmt, die dieses Mitglied bei Abwesenheit oder | Stellvertreter bestimmt, die dieses Mitglied bei Abwesenheit oder |
Verhinderung vertreten. | Verhinderung vertreten. |
Vier Mitglieder, darunter ein Beamter, gehören der niederländischen | Vier Mitglieder, darunter ein Beamter, gehören der niederländischen |
Sprachrolle an, die anderen vier, darunter ein Beamter, gehören der | Sprachrolle an, die anderen vier, darunter ein Beamter, gehören der |
französischen Sprachrolle an. Die stellvertretenden Mitglieder gehören | französischen Sprachrolle an. Die stellvertretenden Mitglieder gehören |
derselben Sprachrolle an wie die ordentlichen Mitglieder, denen sie | derselben Sprachrolle an wie die ordentlichen Mitglieder, denen sie |
beigeordnet sind. | beigeordnet sind. |
Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die keine Beamten sind, | Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die keine Beamten sind, |
bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden | bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden |
der Kommission. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören nicht | der Kommission. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören nicht |
derselben Sprachrolle an. Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die | derselben Sprachrolle an. Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die |
keine Beamten sind, können den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden | keine Beamten sind, können den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden |
wegen Fehlverhaltens ihres Amtes entheben. Durch diese Enthebung wird | wegen Fehlverhaltens ihres Amtes entheben. Durch diese Enthebung wird |
ihnen nicht ihr Mandat als Mitglied der Handwerkerkommission entzogen. | ihnen nicht ihr Mandat als Mitglied der Handwerkerkommission entzogen. |
Die Mandate des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden enden ebenfalls | Die Mandate des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden enden ebenfalls |
bei ihrem Rücktritt oder bei Ersetzung des Inhabers des Mandats als | bei ihrem Rücktritt oder bei Ersetzung des Inhabers des Mandats als |
Mitglied der Kommission durch den für den Mittelstand zuständigen | Mitglied der Kommission durch den für den Mittelstand zuständigen |
Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB. | Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB. |
Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder oder Amtszulagen | Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder oder Amtszulagen |
gewähren und ihren Betrag festlegen. | gewähren und ihren Betrag festlegen. |
Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen | Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit |
beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission | beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission |
wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren | wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren |
Räumlichkeiten zu organisieren." | Räumlichkeiten zu organisieren." |
Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden entweder über die | "Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden entweder über die |
in Artikel 8 erwähnte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung | in Artikel 8 erwähnte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung |
oder per E-Mail an den Handwerkerrat eingelegt." | oder per E-Mail an den Handwerkerrat eingelegt." |
Art. 13 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt | Art. 13 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"In der Entscheidung des Handwerkerrates wird gegebenenfalls der Teil | "In der Entscheidung des Handwerkerrates wird gegebenenfalls der Teil |
der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, für den die Anerkennung | der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, für den die Anerkennung |
erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert und dem sich bewerbenden | erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert und dem sich bewerbenden |
Kandidaten per Einschreibesendung notifiziert." | Kandidaten per Einschreibesendung notifiziert." |
Art. 14 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 14 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Mai 2016, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 4. Mai 2016, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: |
"Gegebenenfalls kann der Handwerkerrat eines seiner Mitglieder | "Gegebenenfalls kann der Handwerkerrat eines seiner Mitglieder |
derselben Sprachrolle wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker | derselben Sprachrolle wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker |
damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen." | damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen." |
Art. 15 - Artikel 24/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 24/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Handwerkerrates, Personen" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "Handwerkerrates, Personen" werden durch die Wörter |
"Handwerkerrates und Personen" ersetzt. | "Handwerkerrates und Personen" ersetzt. |
2. Die Wörter "und Bedienstete, die aufgrund der Artikel 13 Absatz 4 | 2. Die Wörter "und Bedienstete, die aufgrund der Artikel 13 Absatz 4 |
und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer Untersuchung vor Ort | und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer Untersuchung vor Ort |
beauftragt sind," werden aufgehoben. | beauftragt sind," werden aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |