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Meertalige weergave van Wet van 16/12/2022
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Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 16 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant
houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling définition légale de l'artisan. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2022 tot wijziging van de wet van 19 maart 2014 houdende loi du 16 décembre 2022 modifiant la loi du 19 mars 2014 portant
wettelijke definitie van de ambachtsman (Belgisch Staatsblad van 10 définition légale de l'artisan (Moniteur belge du 10 février 2023).
februari 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März
2014 2014
zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur
gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "eine natürliche oder juristische Person, die" werden 1. Die Wörter "eine natürliche oder juristische Person, die" werden
durch die Wörter "ein Unternehmen, das" ersetzt und das Wort durch die Wörter "ein Unternehmen, das" ersetzt und das Wort
"Gegenständen" wird durch das Wort "Gütern" ersetzt. "Gegenständen" wird durch das Wort "Gütern" ersetzt.
2. Die Wörter "deren Tätigkeiten" werden durch die Wörter "dessen 2. Die Wörter "deren Tätigkeiten" werden durch die Wörter "dessen
Tätigkeiten oder von dem ein Teil der Tätigkeiten" ersetzt. Tätigkeiten oder von dem ein Teil der Tätigkeiten" ersetzt.
3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Authentischer Charakter bedeutet, dass das handwerkliche Produkt "Authentischer Charakter bedeutet, dass das handwerkliche Produkt
immer die eigene Art des Handwerkers widerspiegelt." immer die eigene Art des Handwerkers widerspiegelt."
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "oder mehrerer 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "oder mehrerer
Handwerkstätigkeiten" und den Wörtern "in der Zentralen Datenbank" die Handwerkstätigkeiten" und den Wörtern "in der Zentralen Datenbank" die
Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" eingefügt. Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"ein Selbständiger oder" aufgehoben. "ein Selbständiger oder" aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer an Art. 5 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer an
die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung" durch die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung" durch
die Wörter "eines an die Handwerkerkommission gerichteten Antrags" die Wörter "eines an die Handwerkerkommission gerichteten Antrags"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Unternehmen, die die Eigenschaft als Handwerker erhalten "Art. 8 - Unternehmen, die die Eigenschaft als Handwerker erhalten
möchten, stellen ihren Antrag entweder über eine vom Föderalen möchten, stellen ihren Antrag entweder über eine vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur
Verfügung gestellte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung oder Verfügung gestellte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung oder
per E-Mail an die Handwerkerkommission." per E-Mail an die Handwerkerkommission."
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter "Empfang des 1. In Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter "Empfang des
Auskunftsformulars" durch die Wörter "Empfang des Antrags" und die Auskunftsformulars" durch die Wörter "Empfang des Antrags" und die
Wörter "des ausgefüllten Auskunftsformulars" durch die Wörter "der Wörter "des ausgefüllten Auskunftsformulars" durch die Wörter "der
vollständigten Akte" ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter vollständigten Akte" ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter
"des Auskunftsformulars" durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. "des Auskunftsformulars" durch die Wörter "des Antrags" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Vorsitzende der 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Vorsitzende der
Handwerkerkommission" durch die Wörter "die Handwerkerkommission" Handwerkerkommission" durch die Wörter "die Handwerkerkommission"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"In der günstigen Entscheidung der Handwerkerkommission wird "In der günstigen Entscheidung der Handwerkerkommission wird
gegebenenfalls der Teil der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, gegebenenfalls der Teil der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben,
für den die Anerkennung erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert für den die Anerkennung erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert
und dem sich bewerbenden Kandidaten per Brief oder per E-Mail und dem sich bewerbenden Kandidaten per Brief oder per E-Mail
notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab
dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. Die dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. Die
Gültigkeitsdauer der in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten günstigen Gültigkeitsdauer der in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten günstigen
Entscheidung beträgt sechs Jahre und läuft ab dem ersten Tag nach Entscheidung beträgt sechs Jahre und läuft ab dem ersten Tag nach
Ablauf der Frist, um eine Entscheidung zu treffen." Ablauf der Frist, um eine Entscheidung zu treffen."
2. In den Absätzen 2 und 4 wird das Wort "Einschreibebrief" jeweils 2. In den Absätzen 2 und 4 wird das Wort "Einschreibebrief" jeweils
durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Zu diesem Zweck reicht er seinen Antrag gemäß Artikel 8 ein." "Zu diesem Zweck reicht er seinen Antrag gemäß Artikel 8 ein."
2. In Absatz 3 wird das Wort "Auskunftsformulars" durch das Wort 2. In Absatz 3 wird das Wort "Auskunftsformulars" durch das Wort
"Antrags" ersetzt. "Antrags" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die 3. In Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die
Wörter "gemäß den in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten Wörter "gemäß den in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten
Modalitäten" ersetzt. Modalitäten" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Gegebenenfalls kann die Handwerkerkommission eines seiner "Gegebenenfalls kann die Handwerkerkommission eines seiner
ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder derselben Sprachrolle ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder derselben Sprachrolle
wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker damit beauftragen, eine wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker damit beauftragen, eine
Untersuchung vor Ort durchzuführen." Untersuchung vor Ort durchzuführen."
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende "Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende
oder der Vizevorsitzende und mindestens zwei Mitglieder jeder oder der Vizevorsitzende und mindestens zwei Mitglieder jeder
Sprachgruppe anwesend sind." Sprachgruppe anwesend sind."
Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst acht Mitglieder, die von "Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst acht Mitglieder, die von
dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Die dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Die
Mandate sind von unbestimmter Dauer. Sechs Mitglieder werden auf Mandate sind von unbestimmter Dauer. Sechs Mitglieder werden auf
Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB bestimmt und zwei Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB bestimmt und zwei
Mitglieder werden unter den Beamten der Generaldirektion Politik der Mitglieder werden unter den Beamten der Generaldirektion Politik der
KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand
und Energie bestimmt. Diese beiden Beamten dürfen nicht an den und Energie bestimmt. Diese beiden Beamten dürfen nicht an den
Aufgaben des Sekretariats der Handwerkerkommission oder des Aufgaben des Sekretariats der Handwerkerkommission oder des
Handwerkerrates teilnehmen. Für jedes Mitglied werden ein oder mehrere Handwerkerrates teilnehmen. Für jedes Mitglied werden ein oder mehrere
Stellvertreter bestimmt, die dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Stellvertreter bestimmt, die dieses Mitglied bei Abwesenheit oder
Verhinderung vertreten. Verhinderung vertreten.
Vier Mitglieder, darunter ein Beamter, gehören der niederländischen Vier Mitglieder, darunter ein Beamter, gehören der niederländischen
Sprachrolle an, die anderen vier, darunter ein Beamter, gehören der Sprachrolle an, die anderen vier, darunter ein Beamter, gehören der
französischen Sprachrolle an. Die stellvertretenden Mitglieder gehören französischen Sprachrolle an. Die stellvertretenden Mitglieder gehören
derselben Sprachrolle an wie die ordentlichen Mitglieder, denen sie derselben Sprachrolle an wie die ordentlichen Mitglieder, denen sie
beigeordnet sind. beigeordnet sind.
Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die keine Beamten sind, Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die keine Beamten sind,
bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden
der Kommission. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören nicht der Kommission. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören nicht
derselben Sprachrolle an. Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die derselben Sprachrolle an. Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die
keine Beamten sind, können den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden keine Beamten sind, können den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden
wegen Fehlverhaltens ihres Amtes entheben. Durch diese Enthebung wird wegen Fehlverhaltens ihres Amtes entheben. Durch diese Enthebung wird
ihnen nicht ihr Mandat als Mitglied der Handwerkerkommission entzogen. ihnen nicht ihr Mandat als Mitglied der Handwerkerkommission entzogen.
Die Mandate des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden enden ebenfalls Die Mandate des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden enden ebenfalls
bei ihrem Rücktritt oder bei Ersetzung des Inhabers des Mandats als bei ihrem Rücktritt oder bei Ersetzung des Inhabers des Mandats als
Mitglied der Kommission durch den für den Mittelstand zuständigen Mitglied der Kommission durch den für den Mittelstand zuständigen
Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB. Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB.
Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder oder Amtszulagen Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder oder Amtszulagen
gewähren und ihren Betrag festlegen. gewähren und ihren Betrag festlegen.
Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit
beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission
wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren
Räumlichkeiten zu organisieren." Räumlichkeiten zu organisieren."
Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden entweder über die "Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden entweder über die
in Artikel 8 erwähnte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung in Artikel 8 erwähnte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung
oder per E-Mail an den Handwerkerrat eingelegt." oder per E-Mail an den Handwerkerrat eingelegt."
Art. 13 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt Art. 13 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"In der Entscheidung des Handwerkerrates wird gegebenenfalls der Teil "In der Entscheidung des Handwerkerrates wird gegebenenfalls der Teil
der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, für den die Anerkennung der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, für den die Anerkennung
erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert und dem sich bewerbenden erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert und dem sich bewerbenden
Kandidaten per Einschreibesendung notifiziert." Kandidaten per Einschreibesendung notifiziert."
Art. 14 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 14 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Mai 2016, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 4. Mai 2016, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt:
"Gegebenenfalls kann der Handwerkerrat eines seiner Mitglieder "Gegebenenfalls kann der Handwerkerrat eines seiner Mitglieder
derselben Sprachrolle wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker derselben Sprachrolle wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker
damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen." damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen."
Art. 15 - Artikel 24/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 24/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Handwerkerrates, Personen" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "Handwerkerrates, Personen" werden durch die Wörter
"Handwerkerrates und Personen" ersetzt. "Handwerkerrates und Personen" ersetzt.
2. Die Wörter "und Bedienstete, die aufgrund der Artikel 13 Absatz 4 2. Die Wörter "und Bedienstete, die aufgrund der Artikel 13 Absatz 4
und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer Untersuchung vor Ort und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer Untersuchung vor Ort
beauftragt sind," werden aufgehoben. beauftragt sind," werden aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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