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Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 DECEMBER 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2015 tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende | loi du 16 décembre 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven (Belgisch | réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge |
Staatsblad van 12 januari 2016). | du 12 janvier 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März | 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen - Deutsche Übersetzung | Wirtschaftsunternehmen - Deutsche Übersetzung |
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 16. | Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 16. |
Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen. | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen. |
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche | Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche |
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. | Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März | 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen | Wirtschaftsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
Art. 2 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 2 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden |
die Wörter "des Staates" durch die Wörter "öffentlicher Behörden" | die Wörter "des Staates" durch die Wörter "öffentlicher Behörden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 3 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"von Artikel 13 und Kapitel 9 des vorliegenden Titels" durch die | "von Artikel 13 und Kapitel 9 des vorliegenden Titels" durch die |
Wörter "der Artikel 13 und 18 und der Kapitel 9 und 14 des | Wörter "der Artikel 13 und 18 und der Kapitel 9 und 14 des |
vorliegenden Titels" ersetzt. | vorliegenden Titels" ersetzt. |
Art. 4 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 13 mit der | Art. 4 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 13 mit der |
Überschrift "Sonderbestimmungen über autonome öffentliche Unternehmen | Überschrift "Sonderbestimmungen über autonome öffentliche Unternehmen |
in Sektoren, die dem Wettbewerb offenstehen" eingefügt. | in Sektoren, die dem Wettbewerb offenstehen" eingefügt. |
Art. 5 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel | Art. 5 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel |
54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf | "Art. 54/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf |
folgende autonome öffentliche Unternehmen anwendbar: | folgende autonome öffentliche Unternehmen anwendbar: |
1. Proximus, | 1. Proximus, |
2. bpost und | 2. bpost und |
3. ab einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 3. ab einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegten Datum, andere autonome öffentliche Unternehmen, die | festgelegten Datum, andere autonome öffentliche Unternehmen, die |
während mindestens zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre | während mindestens zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre |
mindestens 75 Prozent ihres Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer in | mindestens 75 Prozent ihres Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer in |
Tätigkeiten erzielen, die dem Wettbewerb offenstehen, ohne durch oder | Tätigkeiten erzielen, die dem Wettbewerb offenstehen, ohne durch oder |
aufgrund des Gesetzes den betreffenden Unternehmen vorbehalten zu | aufgrund des Gesetzes den betreffenden Unternehmen vorbehalten zu |
sein." | sein." |
Art. 6 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/2 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/2 - Artikel 13 ist nicht auf die in Artikel 54/1 erwähnten | "Art. 54/2 - Artikel 13 ist nicht auf die in Artikel 54/1 erwähnten |
autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar." | autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar." |
Art. 7 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/3 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/3 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen | "Art. 54/3 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen |
dürfen ihren Personalbedarf durch Anwerbung und Beschäftigung von | dürfen ihren Personalbedarf durch Anwerbung und Beschäftigung von |
Personen aufgrund eines Arbeitsvertrags, der dem Gesetz vom 3. Juli | Personen aufgrund eines Arbeitsvertrags, der dem Gesetz vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, decken, einschließlich in | 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, decken, einschließlich in |
anderen als den in Artikel 29 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. | anderen als den in Artikel 29 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. |
Artikel 34 § 2 Buchstabe G Nr. 1 ist nicht auf diese Unternehmen | Artikel 34 § 2 Buchstabe G Nr. 1 ist nicht auf diese Unternehmen |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/4 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/4 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen | "Art. 54/4 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen |
können: | können: |
1. im Rahmen ihrer Tätigkeiten Subunternehmerverträge mit Dritten | 1. im Rahmen ihrer Tätigkeiten Subunternehmerverträge mit Dritten |
schließen, gegebenenfalls unter Einhaltung von Artikel 148bis § 1 und | schließen, gegebenenfalls unter Einhaltung von Artikel 148bis § 1 und |
der auf öffentliche Aufträge anwendbaren Regeln, | der auf öffentliche Aufträge anwendbaren Regeln, |
2. unbeschadet der Bestimmungen von Titel XIII des Programmgesetzes | 2. unbeschadet der Bestimmungen von Titel XIII des Programmgesetzes |
(I) vom 27. Dezember 2006 und gegebenenfalls des Artikels 148decies § | (I) vom 27. Dezember 2006 und gegebenenfalls des Artikels 148decies § |
1 für die Leistung einer Arbeit als Selbständiger auf eine berufliche | 1 für die Leistung einer Arbeit als Selbständiger auf eine berufliche |
Zusammenarbeit mit Dritten zurückgreifen." | Zusammenarbeit mit Dritten zurückgreifen." |
Art. 9 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 14 mit der | Art. 9 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 14 mit der |
Überschrift "Sonderbestimmungen über börsennotierte autonome | Überschrift "Sonderbestimmungen über börsennotierte autonome |
öffentliche Unternehmen" eingefügt. | öffentliche Unternehmen" eingefügt. |
Art. 10 - In Kapitel 14, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel | Art. 10 - In Kapitel 14, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel |
54/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 54/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf | "Art. 54/5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf |
autonome öffentliche Unternehmen anwendbar, deren Aktien zum Handel an | autonome öffentliche Unternehmen anwendbar, deren Aktien zum Handel an |
einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom | einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom |
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen zugelassen sind." | Finanzdienstleistungen zugelassen sind." |
Art. 11 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/6 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/6 - Folgende Bestimmungen sind nicht auf die in Artikel 54/5 | "Art. 54/6 - Folgende Bestimmungen sind nicht auf die in Artikel 54/5 |
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar: | erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar: |
1. Artikel 10 § 1 Absatz 2, | 1. Artikel 10 § 1 Absatz 2, |
2. Artikel 12 § 3 zweiter Satz, | 2. Artikel 12 § 3 zweiter Satz, |
3. Artikel 17, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und | 3. Artikel 17, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und |
6. April 2010, | 6. April 2010, |
4. Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober | 4. Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober |
2004 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, mit Ausnahme von Artikel 18 § | 2004 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, mit Ausnahme von Artikel 18 § |
2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, | 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, |
5. die Artikel 19 und 20, mit Ausnahme von Artikel 20 § 2 zweiter | 5. die Artikel 19 und 20, mit Ausnahme von Artikel 20 § 2 zweiter |
Satz, | Satz, |
6. Artikel 21, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 2010 und 14. | 6. Artikel 21, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 2010 und 14. |
November 2011 und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, | November 2011 und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, |
7. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1994, | 7. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1994, |
8. Artikel 24, | 8. Artikel 24, |
9. Artikel 27 § 3, | 9. Artikel 27 § 3, |
10. Artikel 35 § 4 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz, | 10. Artikel 35 § 4 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz, |
11. Artikel 39 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 5, | 11. Artikel 39 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 5, |
12. Artikel 40 §§ 2 und 3." | 12. Artikel 40 §§ 2 und 3." |
Art. 12 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/7 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/7 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 §§ 3 und 4 und | "Art. 54/7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 §§ 3 und 4 und |
gegebenenfalls den Artikeln 60/1 § 3 und 147bis kann der König durch | gegebenenfalls den Artikeln 60/1 § 3 und 147bis kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Bedingungen, die Er | einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Bedingungen, die Er |
festlegt, Verrichtungen erlauben, die zur Folge haben, dass die | festlegt, Verrichtungen erlauben, die zur Folge haben, dass die |
Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital der in Artikel 54/5 | Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital der in Artikel 54/5 |
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen unter 50 Prozent der | erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen unter 50 Prozent der |
Aktien plus eine Aktie fällt. In diesem Rahmen lässt sich der König | Aktien plus eine Aktie fällt. In diesem Rahmen lässt sich der König |
durch die strategische Bedeutung einer Beteiligung am betreffenden | durch die strategische Bedeutung einer Beteiligung am betreffenden |
Unternehmen, die Notwendigkeit einer belgischen Verankerung, den | Unternehmen, die Notwendigkeit einer belgischen Verankerung, den |
wesentlichen Beitrag, den das Unternehmen im Streben nach einem | wesentlichen Beitrag, den das Unternehmen im Streben nach einem |
nachhaltigen Wirtschaftswachstum leisten kann, seinen sozialen Nutzen | nachhaltigen Wirtschaftswachstum leisten kann, seinen sozialen Nutzen |
und die Auswirkung auf die Beschäftigung leiten. | und die Auswirkung auf die Beschäftigung leiten. |
Die dem König durch Absatz 1 erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember | Die dem König durch Absatz 1 erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember |
2018 aus. | 2018 aus. |
§ 2 - Sobald die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital | § 2 - Sobald die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital |
eines in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmens in | eines in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmens in |
Anwendung von § 1 unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt, | Anwendung von § 1 unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt, |
gehört dieses Unternehmen nicht mehr zur Kategorie der autonomen | gehört dieses Unternehmen nicht mehr zur Kategorie der autonomen |
öffentlichen Unternehmen und es wird unbeschadet der aufgrund von | öffentlichen Unternehmen und es wird unbeschadet der aufgrund von |
Artikel 54/8 erlassenen Übergangsbestimmungen von der Liste in Artikel | Artikel 54/8 erlassenen Übergangsbestimmungen von der Liste in Artikel |
1 § 4 gestrichen. In diesem Fall wird es ohne Unterbrechung der | 1 § 4 gestrichen. In diesem Fall wird es ohne Unterbrechung der |
Rechtspersönlichkeit in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft | Rechtspersönlichkeit in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft |
umgewandelt." | umgewandelt." |
Art. 13 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/8 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/8 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/8 - Falls der König eine in Artikel 54/7 § 1 erwähnte | "Art. 54/8 - Falls der König eine in Artikel 54/7 § 1 erwähnte |
Verrichtung erlaubt, ergreift Er durch einen im Ministerrat beratenen | Verrichtung erlaubt, ergreift Er durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass alle erforderlichen Maßnahmen, um: | Erlass alle erforderlichen Maßnahmen, um: |
1. im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes die | 1. im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes die |
Bestimmungen in Bezug auf die Aufträge des öffentlichen Dienstes des | Bestimmungen in Bezug auf die Aufträge des öffentlichen Dienstes des |
betreffenden Unternehmens und den diesbezüglichen | betreffenden Unternehmens und den diesbezüglichen |
Geschäftsführungsvertrag für eine Übergangsperiode aufrechtzuerhalten, | Geschäftsführungsvertrag für eine Übergangsperiode aufrechtzuerhalten, |
die spätestens am 31. Dezember 2020 abläuft, | die spätestens am 31. Dezember 2020 abläuft, |
2. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen | 2. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen |
Status des betreffenden Unternehmens aufzuheben, | Status des betreffenden Unternehmens aufzuheben, |
3. die individuellen Arbeitsbeziehungen zwischen dem betreffenden | 3. die individuellen Arbeitsbeziehungen zwischen dem betreffenden |
Unternehmen und den Arbeitnehmern, die am tatsächlichen Datum der in | Unternehmen und den Arbeitnehmern, die am tatsächlichen Datum der in |
Artikel 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung dem statutarischen Personal des | Artikel 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung dem statutarischen Personal des |
Unternehmens angehören, so zu regeln, dass die Kontinuität der Rechte | Unternehmens angehören, so zu regeln, dass die Kontinuität der Rechte |
dieser Arbeitnehmer in Bezug auf Stabilität des Arbeitsplatzes, | dieser Arbeitnehmer in Bezug auf Stabilität des Arbeitsplatzes, |
Besoldung und Pension, die in den Grundregelungen des gemäß den | Besoldung und Pension, die in den Grundregelungen des gemäß den |
Artikeln 34 und 35 festgelegten Personalstatuts vorgesehen sind, | Artikeln 34 und 35 festgelegten Personalstatuts vorgesehen sind, |
gewährleistet wird, | gewährleistet wird, |
4. die Anwendung der Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit für | 4. die Anwendung der Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit für |
Arbeitnehmer auf die in Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder zu regeln, | Arbeitnehmer auf die in Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder zu regeln, |
einschließlich der Abstimmung der Verbote zum gleichzeitigen Bezug von | einschließlich der Abstimmung der Verbote zum gleichzeitigen Bezug von |
Pensionen mit den im Privatsektor anwendbaren Verboten, | Pensionen mit den im Privatsektor anwendbaren Verboten, |
5. bis zu den Sozialwahlen, die binnen drei Jahren ab der in Artikel | 5. bis zu den Sozialwahlen, die binnen drei Jahren ab der in Artikel |
54/7 § 1 erwähnten Verrichtung stattfinden müssen, eine geeignete | 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung stattfinden müssen, eine geeignete |
Übergangsregelung für kollektive Arbeitsbeziehungen im betreffenden | Übergangsregelung für kollektive Arbeitsbeziehungen im betreffenden |
Unternehmen zu organisieren." | Unternehmen zu organisieren." |
Art. 14 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/9 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/9 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 54/9 - Aufgrund von Artikel 54/8 ergangene Erlasse können | "Art. 54/9 - Aufgrund von Artikel 54/8 ergangene Erlasse können |
geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder | geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder |
aufheben. | aufheben. |
Die dem König durch Artikel 54/8 erteilte Befugnis läuft am 31. | Die dem König durch Artikel 54/8 erteilte Befugnis läuft am 31. |
Dezember 2018 aus. Nach diesem Datum können aufgrund von Artikel 54/8 | Dezember 2018 aus. Nach diesem Datum können aufgrund von Artikel 54/8 |
ergangene Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder | ergangene Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder |
aufgehoben werden. | aufgehoben werden. |
Aufgrund von Artikel 54/8 Nr. 3, 4 und 5 erlassene Bestimmungen sind | Aufgrund von Artikel 54/8 Nr. 3, 4 und 5 erlassene Bestimmungen sind |
nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach dem | nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach dem |
Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die | Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die |
Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum." | Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum." |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 59/9 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 59/9 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 59/9 - Die Artikel 59/2 §§ 2 und 4 und 59/4 sind nicht | "Art. 59/9 - Die Artikel 59/2 §§ 2 und 4 und 59/4 sind nicht |
anwendbar, solange die Aktien von Proximus zum Handel an einem | anwendbar, solange die Aktien von Proximus zum Handel an einem |
geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. | geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen zugelassen sind." | Finanzdienstleistungen zugelassen sind." |
Art. 16 - In Artikel 141quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 16 - In Artikel 141quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "31. Dezember | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "31. Dezember |
2015" durch die Wörter "31. Dezember 2020" ersetzt. | 2015" durch die Wörter "31. Dezember 2020" ersetzt. |
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 148bis/4 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 148bis/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 148bis/4 - Die Artikel 148bis/1 § 2, § 4 Absatz 1 und § 5 und | "Art. 148bis/4 - Die Artikel 148bis/1 § 2, § 4 Absatz 1 und § 5 und |
148bis/3 sind nicht anwendbar, solange die Aktien von bpost zum Handel | 148bis/3 sind nicht anwendbar, solange die Aktien von bpost zum Handel |
an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes | an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes |
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen zugelassen sind." | Finanzdienstleistungen zugelassen sind." |
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 18 - Die Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes | Art. 18 - Die Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes |
setzen den am Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Artikels | setzen den am Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Artikels |
laufenden Mandaten von Verwaltern und geschäftsführenden Verwaltern in | laufenden Mandaten von Verwaltern und geschäftsführenden Verwaltern in |
den betreffenden autonomen öffentlichen Unternehmen kein Ende. | den betreffenden autonomen öffentlichen Unternehmen kein Ende. |
Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Organe, gemäß den | Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Organe, gemäß den |
Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und der Satzung der | Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und der Satzung der |
betreffenden Unternehmen diese Mandate vorzeitig zu beenden, werden | betreffenden Unternehmen diese Mandate vorzeitig zu beenden, werden |
sie bis zum Ablauf ihres ursprünglichen Zeitraums fortgesetzt. | sie bis zum Ablauf ihres ursprünglichen Zeitraums fortgesetzt. |
Art. 19 - Unbeschadet des Artikels 2 § 3 des Gesetzes vom 2. April | Art. 19 - Unbeschadet des Artikels 2 § 3 des Gesetzes vom 2. April |
1962 über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und | 1962 über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und |
die regionalen Investitionsgesellschaften, ersetzt durch das Gesetz | die regionalen Investitionsgesellschaften, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. August | vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. August |
2006 und 25. April 2014, darf der Staat der Föderalen Beteiligungs- | 2006 und 25. April 2014, darf der Staat der Föderalen Beteiligungs- |
und Investitionsgesellschaft die Aktien, die er am Kapital eines | und Investitionsgesellschaft die Aktien, die er am Kapital eines |
autonomen öffentlichen Unternehmens hält, das in eine | autonomen öffentlichen Unternehmens hält, das in eine |
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, durch | öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, durch |
Verkauf oder Kapitaleinlage ganz oder teilweise übertragen. Die | Verkauf oder Kapitaleinlage ganz oder teilweise übertragen. Die |
Bedingungen einer solchen Übertragung werden im Voraus vom König durch | Bedingungen einer solchen Übertragung werden im Voraus vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt. | einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt. |
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |