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Meertalige weergave van Wet van 16/12/2015
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Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 DECEMBER 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2015 tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende loi du 16 décembre 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven (Belgisch réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge
Staatsblad van 12 januari 2016). du 12 janvier 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen - Deutsche Übersetzung Wirtschaftsunternehmen - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 16. Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 16.
Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen. Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen in Malmedy erstellt worden. Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen Wirtschaftsunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
Art. 2 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden
die Wörter "des Staates" durch die Wörter "öffentlicher Behörden" die Wörter "des Staates" durch die Wörter "öffentlicher Behörden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"von Artikel 13 und Kapitel 9 des vorliegenden Titels" durch die "von Artikel 13 und Kapitel 9 des vorliegenden Titels" durch die
Wörter "der Artikel 13 und 18 und der Kapitel 9 und 14 des Wörter "der Artikel 13 und 18 und der Kapitel 9 und 14 des
vorliegenden Titels" ersetzt. vorliegenden Titels" ersetzt.
Art. 4 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 13 mit der Art. 4 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 13 mit der
Überschrift "Sonderbestimmungen über autonome öffentliche Unternehmen Überschrift "Sonderbestimmungen über autonome öffentliche Unternehmen
in Sektoren, die dem Wettbewerb offenstehen" eingefügt. in Sektoren, die dem Wettbewerb offenstehen" eingefügt.
Art. 5 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel Art. 5 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel
54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf "Art. 54/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf
folgende autonome öffentliche Unternehmen anwendbar: folgende autonome öffentliche Unternehmen anwendbar:
1. Proximus, 1. Proximus,
2. bpost und 2. bpost und
3. ab einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass 3. ab einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegten Datum, andere autonome öffentliche Unternehmen, die festgelegten Datum, andere autonome öffentliche Unternehmen, die
während mindestens zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre während mindestens zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre
mindestens 75 Prozent ihres Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer in mindestens 75 Prozent ihres Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer in
Tätigkeiten erzielen, die dem Wettbewerb offenstehen, ohne durch oder Tätigkeiten erzielen, die dem Wettbewerb offenstehen, ohne durch oder
aufgrund des Gesetzes den betreffenden Unternehmen vorbehalten zu aufgrund des Gesetzes den betreffenden Unternehmen vorbehalten zu
sein." sein."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/2 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/2 - Artikel 13 ist nicht auf die in Artikel 54/1 erwähnten "Art. 54/2 - Artikel 13 ist nicht auf die in Artikel 54/1 erwähnten
autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar." autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar."
Art. 7 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/3 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/3 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen "Art. 54/3 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen
dürfen ihren Personalbedarf durch Anwerbung und Beschäftigung von dürfen ihren Personalbedarf durch Anwerbung und Beschäftigung von
Personen aufgrund eines Arbeitsvertrags, der dem Gesetz vom 3. Juli Personen aufgrund eines Arbeitsvertrags, der dem Gesetz vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, decken, einschließlich in 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, decken, einschließlich in
anderen als den in Artikel 29 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. anderen als den in Artikel 29 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
Artikel 34 § 2 Buchstabe G Nr. 1 ist nicht auf diese Unternehmen Artikel 34 § 2 Buchstabe G Nr. 1 ist nicht auf diese Unternehmen
anwendbar." anwendbar."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/4 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/4 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen "Art. 54/4 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen
können: können:
1. im Rahmen ihrer Tätigkeiten Subunternehmerverträge mit Dritten 1. im Rahmen ihrer Tätigkeiten Subunternehmerverträge mit Dritten
schließen, gegebenenfalls unter Einhaltung von Artikel 148bis § 1 und schließen, gegebenenfalls unter Einhaltung von Artikel 148bis § 1 und
der auf öffentliche Aufträge anwendbaren Regeln, der auf öffentliche Aufträge anwendbaren Regeln,
2. unbeschadet der Bestimmungen von Titel XIII des Programmgesetzes 2. unbeschadet der Bestimmungen von Titel XIII des Programmgesetzes
(I) vom 27. Dezember 2006 und gegebenenfalls des Artikels 148decies § (I) vom 27. Dezember 2006 und gegebenenfalls des Artikels 148decies §
1 für die Leistung einer Arbeit als Selbständiger auf eine berufliche 1 für die Leistung einer Arbeit als Selbständiger auf eine berufliche
Zusammenarbeit mit Dritten zurückgreifen." Zusammenarbeit mit Dritten zurückgreifen."
Art. 9 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 14 mit der Art. 9 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 14 mit der
Überschrift "Sonderbestimmungen über börsennotierte autonome Überschrift "Sonderbestimmungen über börsennotierte autonome
öffentliche Unternehmen" eingefügt. öffentliche Unternehmen" eingefügt.
Art. 10 - In Kapitel 14, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel Art. 10 - In Kapitel 14, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel
54/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 54/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf "Art. 54/5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf
autonome öffentliche Unternehmen anwendbar, deren Aktien zum Handel an autonome öffentliche Unternehmen anwendbar, deren Aktien zum Handel an
einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen zugelassen sind." Finanzdienstleistungen zugelassen sind."
Art. 11 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/6 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/6 - Folgende Bestimmungen sind nicht auf die in Artikel 54/5 "Art. 54/6 - Folgende Bestimmungen sind nicht auf die in Artikel 54/5
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar: erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar:
1. Artikel 10 § 1 Absatz 2, 1. Artikel 10 § 1 Absatz 2,
2. Artikel 12 § 3 zweiter Satz, 2. Artikel 12 § 3 zweiter Satz,
3. Artikel 17, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 3. Artikel 17, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und
6. April 2010, 6. April 2010,
4. Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 4. Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober
2004 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, mit Ausnahme von Artikel 18 § 2004 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, mit Ausnahme von Artikel 18 §
2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011,
5. die Artikel 19 und 20, mit Ausnahme von Artikel 20 § 2 zweiter 5. die Artikel 19 und 20, mit Ausnahme von Artikel 20 § 2 zweiter
Satz, Satz,
6. Artikel 21, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 2010 und 14. 6. Artikel 21, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 2010 und 14.
November 2011 und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, November 2011 und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013,
7. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1994, 7. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1994,
8. Artikel 24, 8. Artikel 24,
9. Artikel 27 § 3, 9. Artikel 27 § 3,
10. Artikel 35 § 4 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz, 10. Artikel 35 § 4 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz,
11. Artikel 39 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 5, 11. Artikel 39 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 5,
12. Artikel 40 §§ 2 und 3." 12. Artikel 40 §§ 2 und 3."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/7 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 §§ 3 und 4 und "Art. 54/7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 §§ 3 und 4 und
gegebenenfalls den Artikeln 60/1 § 3 und 147bis kann der König durch gegebenenfalls den Artikeln 60/1 § 3 und 147bis kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Bedingungen, die Er einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Bedingungen, die Er
festlegt, Verrichtungen erlauben, die zur Folge haben, dass die festlegt, Verrichtungen erlauben, die zur Folge haben, dass die
Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital der in Artikel 54/5 Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital der in Artikel 54/5
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen unter 50 Prozent der erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen unter 50 Prozent der
Aktien plus eine Aktie fällt. In diesem Rahmen lässt sich der König Aktien plus eine Aktie fällt. In diesem Rahmen lässt sich der König
durch die strategische Bedeutung einer Beteiligung am betreffenden durch die strategische Bedeutung einer Beteiligung am betreffenden
Unternehmen, die Notwendigkeit einer belgischen Verankerung, den Unternehmen, die Notwendigkeit einer belgischen Verankerung, den
wesentlichen Beitrag, den das Unternehmen im Streben nach einem wesentlichen Beitrag, den das Unternehmen im Streben nach einem
nachhaltigen Wirtschaftswachstum leisten kann, seinen sozialen Nutzen nachhaltigen Wirtschaftswachstum leisten kann, seinen sozialen Nutzen
und die Auswirkung auf die Beschäftigung leiten. und die Auswirkung auf die Beschäftigung leiten.
Die dem König durch Absatz 1 erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember Die dem König durch Absatz 1 erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember
2018 aus. 2018 aus.
§ 2 - Sobald die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital § 2 - Sobald die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital
eines in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmens in eines in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmens in
Anwendung von § 1 unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt, Anwendung von § 1 unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt,
gehört dieses Unternehmen nicht mehr zur Kategorie der autonomen gehört dieses Unternehmen nicht mehr zur Kategorie der autonomen
öffentlichen Unternehmen und es wird unbeschadet der aufgrund von öffentlichen Unternehmen und es wird unbeschadet der aufgrund von
Artikel 54/8 erlassenen Übergangsbestimmungen von der Liste in Artikel Artikel 54/8 erlassenen Übergangsbestimmungen von der Liste in Artikel
1 § 4 gestrichen. In diesem Fall wird es ohne Unterbrechung der 1 § 4 gestrichen. In diesem Fall wird es ohne Unterbrechung der
Rechtspersönlichkeit in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft Rechtspersönlichkeit in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft
umgewandelt." umgewandelt."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/8 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/8 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/8 - Falls der König eine in Artikel 54/7 § 1 erwähnte "Art. 54/8 - Falls der König eine in Artikel 54/7 § 1 erwähnte
Verrichtung erlaubt, ergreift Er durch einen im Ministerrat beratenen Verrichtung erlaubt, ergreift Er durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass alle erforderlichen Maßnahmen, um: Erlass alle erforderlichen Maßnahmen, um:
1. im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes die 1. im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes die
Bestimmungen in Bezug auf die Aufträge des öffentlichen Dienstes des Bestimmungen in Bezug auf die Aufträge des öffentlichen Dienstes des
betreffenden Unternehmens und den diesbezüglichen betreffenden Unternehmens und den diesbezüglichen
Geschäftsführungsvertrag für eine Übergangsperiode aufrechtzuerhalten, Geschäftsführungsvertrag für eine Übergangsperiode aufrechtzuerhalten,
die spätestens am 31. Dezember 2020 abläuft, die spätestens am 31. Dezember 2020 abläuft,
2. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen 2. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen
Status des betreffenden Unternehmens aufzuheben, Status des betreffenden Unternehmens aufzuheben,
3. die individuellen Arbeitsbeziehungen zwischen dem betreffenden 3. die individuellen Arbeitsbeziehungen zwischen dem betreffenden
Unternehmen und den Arbeitnehmern, die am tatsächlichen Datum der in Unternehmen und den Arbeitnehmern, die am tatsächlichen Datum der in
Artikel 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung dem statutarischen Personal des Artikel 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung dem statutarischen Personal des
Unternehmens angehören, so zu regeln, dass die Kontinuität der Rechte Unternehmens angehören, so zu regeln, dass die Kontinuität der Rechte
dieser Arbeitnehmer in Bezug auf Stabilität des Arbeitsplatzes, dieser Arbeitnehmer in Bezug auf Stabilität des Arbeitsplatzes,
Besoldung und Pension, die in den Grundregelungen des gemäß den Besoldung und Pension, die in den Grundregelungen des gemäß den
Artikeln 34 und 35 festgelegten Personalstatuts vorgesehen sind, Artikeln 34 und 35 festgelegten Personalstatuts vorgesehen sind,
gewährleistet wird, gewährleistet wird,
4. die Anwendung der Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit für 4. die Anwendung der Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit für
Arbeitnehmer auf die in Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder zu regeln, Arbeitnehmer auf die in Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder zu regeln,
einschließlich der Abstimmung der Verbote zum gleichzeitigen Bezug von einschließlich der Abstimmung der Verbote zum gleichzeitigen Bezug von
Pensionen mit den im Privatsektor anwendbaren Verboten, Pensionen mit den im Privatsektor anwendbaren Verboten,
5. bis zu den Sozialwahlen, die binnen drei Jahren ab der in Artikel 5. bis zu den Sozialwahlen, die binnen drei Jahren ab der in Artikel
54/7 § 1 erwähnten Verrichtung stattfinden müssen, eine geeignete 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung stattfinden müssen, eine geeignete
Übergangsregelung für kollektive Arbeitsbeziehungen im betreffenden Übergangsregelung für kollektive Arbeitsbeziehungen im betreffenden
Unternehmen zu organisieren." Unternehmen zu organisieren."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/9 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/9 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 54/9 - Aufgrund von Artikel 54/8 ergangene Erlasse können "Art. 54/9 - Aufgrund von Artikel 54/8 ergangene Erlasse können
geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder
aufheben. aufheben.
Die dem König durch Artikel 54/8 erteilte Befugnis läuft am 31. Die dem König durch Artikel 54/8 erteilte Befugnis läuft am 31.
Dezember 2018 aus. Nach diesem Datum können aufgrund von Artikel 54/8 Dezember 2018 aus. Nach diesem Datum können aufgrund von Artikel 54/8
ergangene Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder ergangene Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder
aufgehoben werden. aufgehoben werden.
Aufgrund von Artikel 54/8 Nr. 3, 4 und 5 erlassene Bestimmungen sind Aufgrund von Artikel 54/8 Nr. 3, 4 und 5 erlassene Bestimmungen sind
nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach dem nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach dem
Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die
Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum." Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum."
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 59/9 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 59/9 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 59/9 - Die Artikel 59/2 §§ 2 und 4 und 59/4 sind nicht "Art. 59/9 - Die Artikel 59/2 §§ 2 und 4 und 59/4 sind nicht
anwendbar, solange die Aktien von Proximus zum Handel an einem anwendbar, solange die Aktien von Proximus zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen zugelassen sind." Finanzdienstleistungen zugelassen sind."
Art. 16 - In Artikel 141quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 16 - In Artikel 141quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "31. Dezember durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "31. Dezember
2015" durch die Wörter "31. Dezember 2020" ersetzt. 2015" durch die Wörter "31. Dezember 2020" ersetzt.
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 148bis/4 mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 148bis/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 148bis/4 - Die Artikel 148bis/1 § 2, § 4 Absatz 1 und § 5 und "Art. 148bis/4 - Die Artikel 148bis/1 § 2, § 4 Absatz 1 und § 5 und
148bis/3 sind nicht anwendbar, solange die Aktien von bpost zum Handel 148bis/3 sind nicht anwendbar, solange die Aktien von bpost zum Handel
an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen zugelassen sind." Finanzdienstleistungen zugelassen sind."
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 - Die Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes Art. 18 - Die Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes
setzen den am Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Artikels setzen den am Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Artikels
laufenden Mandaten von Verwaltern und geschäftsführenden Verwaltern in laufenden Mandaten von Verwaltern und geschäftsführenden Verwaltern in
den betreffenden autonomen öffentlichen Unternehmen kein Ende. den betreffenden autonomen öffentlichen Unternehmen kein Ende.
Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Organe, gemäß den Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Organe, gemäß den
Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und der Satzung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und der Satzung der
betreffenden Unternehmen diese Mandate vorzeitig zu beenden, werden betreffenden Unternehmen diese Mandate vorzeitig zu beenden, werden
sie bis zum Ablauf ihres ursprünglichen Zeitraums fortgesetzt. sie bis zum Ablauf ihres ursprünglichen Zeitraums fortgesetzt.
Art. 19 - Unbeschadet des Artikels 2 § 3 des Gesetzes vom 2. April Art. 19 - Unbeschadet des Artikels 2 § 3 des Gesetzes vom 2. April
1962 über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und 1962 über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und
die regionalen Investitionsgesellschaften, ersetzt durch das Gesetz die regionalen Investitionsgesellschaften, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. August vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. August
2006 und 25. April 2014, darf der Staat der Föderalen Beteiligungs- 2006 und 25. April 2014, darf der Staat der Föderalen Beteiligungs-
und Investitionsgesellschaft die Aktien, die er am Kapital eines und Investitionsgesellschaft die Aktien, die er am Kapital eines
autonomen öffentlichen Unternehmens hält, das in eine autonomen öffentlichen Unternehmens hält, das in eine
öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, durch öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, durch
Verkauf oder Kapitaleinlage ganz oder teilweise übertragen. Die Verkauf oder Kapitaleinlage ganz oder teilweise übertragen. Die
Bedingungen einer solchen Übertragung werden im Voraus vom König durch Bedingungen einer solchen Übertragung werden im Voraus vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt. einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt.
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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