← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en leefmilieu. - Duitse vertaling van uittreksels "
| Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en leefmilieu. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 16 DECEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en | 16 DECEMBRE 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière |
| leefmilieu. - Duitse vertaling van uittreksels | d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 3, 6 tot 30, 33 en 34 van de wet van 16 december 2015 houdende diverse | articles 1 à 3, 6 à 30, 33 et 34 de la loi du 16 décembre 2015 portant |
| bepalingen inzake landbouw en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 21 | dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement |
| december 2015, erratum Belgisch Staatsblad van 2 maart 2016). | (Moniteur belge du 21 décembre 2015, erratum Moniteur belge du 2 mars 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Sachen Landwirtschaft und Umwelt | in Sachen Landwirtschaft und Umwelt |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
| Umwelt | Umwelt |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die |
| Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
| Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung | Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung |
| der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert | der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert |
| durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird | durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird |
| durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der König wird ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses | "Der König wird ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
| vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten | vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten |
| zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von | zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von |
| Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch | Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch |
| das Gesetz vom 20. Juli 2005, und die Anlage zu diesem Erlass | das Gesetz vom 20. Juli 2005, und die Anlage zu diesem Erlass |
| abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben." | abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben." |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die |
| Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
| Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
| Art. 3 - In das Gesetz vom 17. März 1993 über die Schaffung eines | Art. 3 - In das Gesetz vom 17. März 1993 über die Schaffung eines |
| Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und | Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und |
| Pflanzenerzeugnissen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut | Pflanzenerzeugnissen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 7/1 - Streitfälle in Bezug auf Zahlungen an den Fonds fallen | "Art. 7/1 - Streitfälle in Bezug auf Zahlungen an den Fonds fallen |
| ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte Erster | ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte Erster |
| Instanz von Brüssel." | Instanz von Brüssel." |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 4 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 | Abschnitt 4 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 |
| über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und | über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und |
| Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit |
| den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden | den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden |
| gesundheitlichen Risiken festgelegt werden | gesundheitlichen Risiken festgelegt werden |
| Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 über die | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 über die |
| Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der | Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der |
| Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, | Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, |
| in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen | in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen |
| Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 | Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 |
| bestätigt. | bestätigt. |
| Abschnitt 5 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 | Abschnitt 5 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 |
| zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die |
| Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der | Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der |
| Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, | Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, |
| in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen | in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen |
| Risiken festgelegt werden | Risiken festgelegt werden |
| Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den | Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den |
| Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
| Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder | Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder |
| gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt | gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt |
| werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt. | werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt. |
| Abschnitt 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 4. August 2014 | Abschnitt 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 4. August 2014 |
| zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur |
| Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
| entrichtenden Abgaben und Beiträge. | entrichtenden Abgaben und Beiträge. |
| Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den | Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den |
| Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben | Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben |
| und Beiträge wird bestätigt. | und Beiträge wird bestätigt. |
| Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur | Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur |
| Einrichtung der Tierärztekammer | Einrichtung der Tierärztekammer |
| Art. 9 - Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur | Art. 9 - Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur |
| Einrichtung der Tierärztekammer, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März | Einrichtung der Tierärztekammer, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März |
| 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer | "Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer |
| der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen." | der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen." |
| Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
| Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
| Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
| Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
| Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
| Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
| Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
| Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Produkten: bewegliche Sachgüter, einschließlich Stoffen, | "1. Produkten: bewegliche Sachgüter, einschließlich Stoffen, |
| Gemischen, Erzeugnissen, Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und | Gemischen, Erzeugnissen, Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und |
| Biokraftstoffen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen,". | Biokraftstoffen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen,". |
| 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "7. gefährlichen Stoffen: gefährliche Stoffe, wie in Anhang I Teil 2, | "7. gefährlichen Stoffen: gefährliche Stoffe, wie in Anhang I Teil 2, |
| 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments | 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung | und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung |
| und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung | und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung |
| der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der | der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der |
| Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". |
| 3. Nummer 7bis wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 7bis wird wie folgt ersetzt: |
| "7. gefährlichen Gemischen: gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil | "7. gefährlichen Gemischen: gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil |
| 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen | 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, | Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, |
| Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung | Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung |
| und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur | und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur |
| Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". |
| 4. In Nr. 20 wird der Satz "Der König kann den Begriff | 4. In Nr. 20 wird der Satz "Der König kann den Begriff |
| Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und | Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und |
| Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher | Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher |
| präzisieren." aufgehoben. | präzisieren." aufgehoben. |
| Art. 11 - In den Artikeln 3, 5, 13, 14ter, 14quinquies, 14undecies, | Art. 11 - In den Artikeln 3, 5, 13, 14ter, 14quinquies, 14undecies, |
| 15, 16, 18 und 19bis desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeinschaft" | 15, 16, 18 und 19bis desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeinschaft" |
| jedes Mal durch das Wort "Union" ersetzt. | jedes Mal durch das Wort "Union" ersetzt. |
| Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April |
| 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die | 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die |
| Wörter "des Artikels I.8 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "des Artikels I.8 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
| 2. In § 1 Nr. 10 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 | 2. In § 1 Nr. 10 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 |
| über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter |
| "des Artikels VI.9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | "des Artikels VI.9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
| 3. In § 3 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | 3. In § 3 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
| die Sicherheit der Produkte und Dienste" durch die Wörter "IX.5 des | die Sicherheit der Produkte und Dienste" durch die Wörter "IX.5 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
| Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "Kapitel IIIbis - Sonderbestimmungen über fluorierte Treibhausgase". | "Kapitel IIIbis - Sonderbestimmungen über fluorierte Treibhausgase". |
| Art. 14 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein | Art. 14 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein |
| Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 7bis - In den in den Artikeln 11 Absatz 3 und 15 Absatz 4 der | "Art. 7bis - In den in den Artikeln 11 Absatz 3 und 15 Absatz 4 der |
| Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der | vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der |
| Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmten Fällen kann der für Umwelt | Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmten Fällen kann der für Umwelt |
| zuständige Minister bei der Europäischen Kommission einen mit Gründen | zuständige Minister bei der Europäischen Kommission einen mit Gründen |
| versehenen Antrag einreichen, damit eine Ausnahme gemäß den in diesen | versehenen Antrag einreichen, damit eine Ausnahme gemäß den in diesen |
| Artikeln vorgesehenen Bedingungen bewilligt wird." | Artikeln vorgesehenen Bedingungen bewilligt wird." |
| Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 28. März 2003, werden zwischen dem Wort "Konservierung" und den | 28. März 2003, werden zwischen dem Wort "Konservierung" und den |
| Wörtern "und Benutzung" die Wörter ", Durchführung von Prüfungen und | Wörtern "und Benutzung" die Wörter ", Durchführung von Prüfungen und |
| Analysen" eingefügt. | Analysen" eingefügt. |
| Art. 16 - In Artikel 16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 16 - In Artikel 16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 15. Mai 2014, werden zwischen dem Wort "Rücknahme" und den Wörtern ", | 15. Mai 2014, werden zwischen dem Wort "Rücknahme" und den Wörtern ", |
| die Rückgabe" die Wörter "vom Markt" eingefügt. | die Rückgabe" die Wörter "vom Markt" eingefügt. |
| Art. 17 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai | Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai |
| 2014, werden zwischen den Wörtern "Kosten für" und dem Wort "Analyse" | 2014, werden zwischen den Wörtern "Kosten für" und dem Wort "Analyse" |
| die Wörter "Probenentnahme, Prüfung, Bewertung," eingefügt. | die Wörter "Probenentnahme, Prüfung, Bewertung," eingefügt. |
| Art. 18 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 18 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 | "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 |
| des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie | des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie |
| auf Erzeugnisse oder auf gefährliche Stoffe oder Gemische anwendbar | auf Erzeugnisse oder auf gefährliche Stoffe oder Gemische anwendbar |
| sind, mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11,". | sind, mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11,". |
| 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. |
| 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: |
| "9. wer gegen Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, | "9. wer gegen Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, |
| Artikel 14 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, | Artikel 14 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, |
| Artikel 17 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des | Artikel 17 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über |
| fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
| 842/2006 verstößt,". | 842/2006 verstößt,". |
| 4. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 | "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 |
| des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie | des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie |
| auf Stoffe oder Gemische, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 fallen, | auf Stoffe oder Gemische, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 fallen, |
| anwendbar sind, oder wer gegen die durch oder in Anwendung von Artikel | anwendbar sind, oder wer gegen die durch oder in Anwendung von Artikel |
| 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes | 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes |
| festgelegten Vorschriften verstößt,". | festgelegten Vorschriften verstößt,". |
| 5. In § 2 wird Nr. 3 aufgehoben. | 5. In § 2 wird Nr. 3 aufgehoben. |
| 6. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 oder Artikel 28 | "5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 oder Artikel 28 |
| Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments | Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der | und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der |
| Ozonschicht führen, verstößt,". | Ozonschicht führen, verstößt,". |
| 7. Paragraph 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "7. wer gegen die Artikel 12 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 | "7. wer gegen die Artikel 12 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über |
| fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
| 842/2006 verstößt,". | 842/2006 verstößt,". |
| 8. In § 2bis erster Satz werden zwischen den Wörtern "Wer gegen | 8. In § 2bis erster Satz werden zwischen den Wörtern "Wer gegen |
| Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des | Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des |
| vorliegenden Gesetzes" eingefügt. | vorliegenden Gesetzes" eingefügt. |
| 9. In § 2bis zweiter Satz werden zwischen den Wörtern | 9. In § 2bis zweiter Satz werden zwischen den Wörtern |
| "Ausführungserlasse zu Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel | "Ausführungserlasse zu Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel |
| 57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt. | 57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt. |
| Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes]. | Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes]. |
| Art. 20 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 20 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt: |
| " § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte | " § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte |
| Geldbuße innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird | Geldbuße innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird |
| die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. Ab Empfang der | die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. Ab Empfang der |
| Akte verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, | Akte verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, |
| um zu entscheiden, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht | um zu entscheiden, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht |
| und um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu | und um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu |
| notifizieren. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer | notifizieren. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer |
| administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem | administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem |
| Freispruch führt. | Freispruch führt. |
| Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet | Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet |
| oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu | oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu |
| notifizieren, kann der Beamte die Zahlung der Geldbuße vor dem | notifizieren, kann der Beamte die Zahlung der Geldbuße vor dem |
| zuständigen Gericht fordern. Die Bestimmungen des | zuständigen Gericht fordern. Die Bestimmungen des |
| Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und | Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und |
| Buch III, kommen zur Anwendung." | Buch III, kommen zur Anwendung." |
| Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, zuletzt abgeändert durch das | Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Überschrift "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für | 1. Die Überschrift "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für |
| die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes | die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes |
| vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben" wird wie folgt ersetzt: | vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben" wird wie folgt ersetzt: |
| "Verordnungen der Europäischen Union, für die die in Anwendung der | "Verordnungen der Europäischen Union, für die die in Anwendung der |
| Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen | Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen |
| Anwendung haben". | Anwendung haben". |
| 2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen | 2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte |
| Treibhausgase" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2014 | Treibhausgase" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2014 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über |
| fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
| 842/2006" ersetzt. | 842/2006" ersetzt. |
| Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, | 29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Königlicher Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem | "1. Königlicher Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem |
| Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,". | Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,". |
| b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
| "6. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des | "6. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur | Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur |
| Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006,". | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006,". |
| c) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: |
| "11. Königlicher Erlass vom 17. März 2013 zur Beschränkung der | "11. Königlicher Erlass vom 17. März 2013 zur Beschränkung der |
| Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und | Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und |
| Elektronikgeräten,". | Elektronikgeräten,". |
| Abschnitt 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die | Abschnitt 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die |
| Erhaltung der Natur | Erhaltung der Natur |
| Art. 23 - Im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur | Art. 23 - Im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur |
| wird Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, dessen | wird Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, dessen |
| heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem | heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | " § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
| Verfahren und die Bedingungen fest, um Genehmigungen für die Ein-, | Verfahren und die Bedingungen fest, um Genehmigungen für die Ein-, |
| Aus- oder Durchfuhr invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter | Aus- oder Durchfuhr invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter |
| Bedeutung zeitweilig oder definitiv zu gewähren, auszusetzen oder zu | Bedeutung zeitweilig oder definitiv zu gewähren, auszusetzen oder zu |
| entziehen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des | entziehen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die |
| Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung | Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung |
| invasiver gebietsfremder Arten." | invasiver gebietsfremder Arten." |
| Art. 24 - Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren | " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
| und einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser | und einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser |
| Strafen wird belegt, wer gegen Folgendes verstößt: | Strafen wird belegt, wer gegen Folgendes verstößt: |
| 1. die in Ausführung von Artikel 5 § 2 ergangenen Bestimmungen in | 1. die in Ausführung von Artikel 5 § 2 ergangenen Bestimmungen in |
| Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten | Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten |
| sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten, | sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten, |
| einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf invasive gebietsfremde | einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf invasive gebietsfremde |
| Arten von unionsweiter Bedeutung, | Arten von unionsweiter Bedeutung, |
| 2. die in Ausführung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 | 2. die in Ausführung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über |
| die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung | die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung |
| invasiver gebietsfremder Arten ergangenen Bestimmungen in Bezug auf | invasiver gebietsfremder Arten ergangenen Bestimmungen in Bezug auf |
| die Erstellung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten | die Erstellung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten |
| von Bedeutung für Belgien, einschließlich der auf diese Arten | von Bedeutung für Belgien, einschließlich der auf diese Arten |
| anwendbaren Beschränkungen, sofern diese Bestimmungen eine Ein-, Aus- | anwendbaren Beschränkungen, sofern diese Bestimmungen eine Ein-, Aus- |
| oder Durchfuhr betreffen, | oder Durchfuhr betreffen, |
| 3. Artikel 7.1 Buchstabe a) und d), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, | 3. Artikel 7.1 Buchstabe a) und d), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, |
| Artikel 15, Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. | Artikel 15, Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. |
| 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober | 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober |
| 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und | 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und |
| Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, sofern sie eine Ein-, Aus- | Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, sofern sie eine Ein-, Aus- |
| oder Durchfuhr betreffen, oder | oder Durchfuhr betreffen, oder |
| 4. einen Beschluss der Europäischen Kommission, der sich auf die | 4. einen Beschluss der Europäischen Kommission, der sich auf die |
| Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Bestimmungen bezieht, sofern er eine | Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Bestimmungen bezieht, sofern er eine |
| Ein-, Aus- oder Durchfuhr betrifft." | Ein-, Aus- oder Durchfuhr betrifft." |
| Art. 25 - In Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 25 - In Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 | " § 1 - Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 |
| erwähnten Bestimmungen sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung | erwähnten Bestimmungen sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung |
| oder einer administrativen Geldbuße." | oder einer administrativen Geldbuße." |
| Art. 26 - In Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 26 - In Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | " § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
| Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
| freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
| Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
| angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten |
| Bediensteten zuständig für die Auferlegung einer administrativen | Bediensteten zuständig für die Auferlegung einer administrativen |
| Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Tier- oder | Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Tier- oder |
| Pflanzenarten, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die in Artikel 44 | Pflanzenarten, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die in Artikel 44 |
| § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind." | § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind." |
| Art. 27 - Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 27 - Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 12. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 12. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: |
| "Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die | "Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die |
| zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder | zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder |
| Vertragspersonalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | Vertragspersonalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 | Nahrungsmittelkette und Umwelt Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 |
| Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen und stellen diese Verstöße | Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen und stellen diese Verstöße |
| fest." | fest." |
| Art. 28 - Abschnitt 9 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 28 - Abschnitt 9 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
| Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur | Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur |
| Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit | Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit |
| gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, |
| abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des | abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des |
| Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 | Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 |
| Art. 29 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung | Art. 29 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung |
| des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten | des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten |
| Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen |
| in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
| angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, eingefügt durch das Gesetz vom | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 23. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember | 23. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember |
| 2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der | "Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der |
| zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse oder der Verordnung (EG) Nr. | zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse oder der Verordnung (EG) Nr. |
| 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren | 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren |
| wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und | wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und |
| gegen die von der Kommission angenommenen Bestimmungen zur | gegen die von der Kommission angenommenen Bestimmungen zur |
| Durchführung dieser Verordnung kann der zu diesem Zweck vom König | Durchführung dieser Verordnung kann der zu diesem Zweck vom König |
| innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte eine | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte eine |
| administrative Geldbuße festlegen, nachdem er dem Betreffenden die | administrative Geldbuße festlegen, nachdem er dem Betreffenden die |
| Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen: | Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen: |
| 1. falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet | 1. falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet |
| oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der in Artikel 7 § 4 | oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der in Artikel 7 § 4 |
| festgelegten Frist zu notifizieren, | festgelegten Frist zu notifizieren, |
| 2. auf Ersuchen des Prokurators des Königs, falls dieser auf eine | 2. auf Ersuchen des Prokurators des Königs, falls dieser auf eine |
| Strafverfolgung verzichtet, im Fall von Verstößen, die von den in | Strafverfolgung verzichtet, im Fall von Verstößen, die von den in |
| Artikel 7 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bediensteten festgestellt worden | Artikel 7 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bediensteten festgestellt worden |
| sind." | sind." |
| b) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "Zudem gehen folgende Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden: | "Zudem gehen folgende Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden: |
| 1. Unterbringungs- und Tierarztkosten nach der in Artikel 6 § 2 | 1. Unterbringungs- und Tierarztkosten nach der in Artikel 6 § 2 |
| beschriebenen Beschlagnahme bis zum Datum der endgültigen Zuweisung, | beschriebenen Beschlagnahme bis zum Datum der endgültigen Zuweisung, |
| 2. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 6 § 3 beschriebenen | 2. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 6 § 3 beschriebenen |
| administrativen Maßnahmen entstehen, | administrativen Maßnahmen entstehen, |
| 3. Kosten, die in Ausführung von Artikel 6 § 4 entstehen, | 3. Kosten, die in Ausführung von Artikel 6 § 4 entstehen, |
| 4. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 7 beschriebenen | 4. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 7 beschriebenen |
| Ermittlungen entstehen. | Ermittlungen entstehen. |
| Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße | Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße |
| eingefordert werden. | eingefordert werden. |
| Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße | Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße |
| zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der | zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der |
| Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die | Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die |
| Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten |
| Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." | Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." |
| Art. 30 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | " § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
| Verstöße gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und | Verstöße gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und |
| die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den | die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den |
| Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch | Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch |
| Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser | Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser |
| Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen ermittelt und | Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen ermittelt und |
| festgestellt von: | festgestellt von: |
| 1. den Zollbediensteten, | 1. den Zollbediensteten, |
| 2. den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | 2. den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
| 3. den statutarischen CITES-Inspektoren und vertraglich angestellten | 3. den statutarischen CITES-Inspektoren und vertraglich angestellten |
| CITES-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | CITES-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 4. anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 4. anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
| vom König bestimmt werden, | vom König bestimmt werden, |
| 5. den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der | 5. den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
| Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an | Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an |
| den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
| Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die | Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die |
| Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel | Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel |
| haben. | haben. |
| Die vorerwähnten Personen, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 | Die vorerwähnten Personen, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 |
| vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten diesen vor dem | vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten diesen vor dem |
| Friedensrichter. | Friedensrichter. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen haben bei der Ausführung ihrer | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen haben bei der Ausführung ihrer |
| Funktion freien Zugang zu Fabriken, Geschäften, Depots, Büros, | Funktion freien Zugang zu Fabriken, Geschäften, Depots, Büros, |
| Transportmitteln, Unternehmens- und Zuchtgebäuden, Kulturen, | Transportmitteln, Unternehmens- und Zuchtgebäuden, Kulturen, |
| Versteigerungshallen, Märkten, Fischmarkthallen, Kühlanlagen, Lagern, | Versteigerungshallen, Märkten, Fischmarkthallen, Kühlanlagen, Lagern, |
| Bahnhöfen und Freilufthaltungen. | Bahnhöfen und Freilufthaltungen. |
| Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen jederzeit mit vorheriger | Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen jederzeit mit vorheriger |
| schriftlicher Erlaubnis des Bewohners beziehungsweise zwischen 5 Uhr | schriftlicher Erlaubnis des Bewohners beziehungsweise zwischen 5 Uhr |
| morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am | morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am |
| Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Erlaubnis ist auch für | Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Erlaubnis ist auch für |
| Durchsuchungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen außerhalb | Durchsuchungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen außerhalb |
| dieser Uhrzeiten erforderlich. | dieser Uhrzeiten erforderlich. |
| Alle Personen, unter anderem Halter, Züchter, Kaufleute und | Alle Personen, unter anderem Halter, Züchter, Kaufleute und |
| Organisatoren von Veranstaltungen, ergreifen Maßnahmen zur | Organisatoren von Veranstaltungen, ergreifen Maßnahmen zur |
| Erleichterung der Kontrolle, insbesondere das Einfangen von Exemplaren | Erleichterung der Kontrolle, insbesondere das Einfangen von Exemplaren |
| in einem Käfig oder einer Voliere. | in einem Käfig oder einer Voliere. |
| Die in § 1 erwähnten Personen können sich alle Auskünfte und | Die in § 1 erwähnten Personen können sich alle Auskünfte und |
| Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die für die | Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die für die |
| Ausführung ihrer Funktion notwendig sind, und alle zweckdienlichen | Ausführung ihrer Funktion notwendig sind, und alle zweckdienlichen |
| Feststellungen machen, unter anderem durch die Anhörung des | Feststellungen machen, unter anderem durch die Anhörung des |
| Betreffenden und jede andere zweckdienliche Anhörung. Dies kann | Betreffenden und jede andere zweckdienliche Anhörung. Dies kann |
| gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen geschehen, die | gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen geschehen, die |
| aus einer vom König erstellten Liste ausgewählt werden. | aus einer vom König erstellten Liste ausgewählt werden. |
| Die in § 1 erwähnten Personen sind befugt, Proben zu entnehmen und | Die in § 1 erwähnten Personen sind befugt, Proben zu entnehmen und |
| diese in einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen, um Folgendes | diese in einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen, um Folgendes |
| zu bestimmen: | zu bestimmen: |
| 1. die Identität des Exemplars, | 1. die Identität des Exemplars, |
| 2. ob ein in Gefangenschaft gehaltenes Exemplar tatsächlich aus einer | 2. ob ein in Gefangenschaft gehaltenes Exemplar tatsächlich aus einer |
| Nachzucht stammt. | Nachzucht stammt. |
| § 3 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | § 3 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
| Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates | Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates |
| vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- | vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- |
| und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur | und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur |
| Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen | Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen |
| Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen | Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen |
| festgestellt wird, kann ein Verwarnungsprotokoll erstellt werden. | festgestellt wird, kann ein Verwarnungsprotokoll erstellt werden. |
| Dieses wird dem Zuwiderhandelnden zugeschickt, wobei er aufgefordert | Dieses wird dem Zuwiderhandelnden zugeschickt, wobei er aufgefordert |
| wird, dem Verstoß ein Ende zu setzen. | wird, dem Verstoß ein Ende zu setzen. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach |
| Feststellung des Verstoßes in Form einer Kopie des Protokolls zur | Feststellung des Verstoßes in Form einer Kopie des Protokolls zur |
| Feststellung des Verstoßes notifiziert. | Feststellung des Verstoßes notifiziert. |
| In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt: | In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt: |
| a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die | a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die |
| verstoßen wird, | verstoßen wird, |
| b) die Frist zur Behebung der Missstände, | b) die Frist zur Behebung der Missstände, |
| c) dass, sollte der Verwarnung keine Folge geleistet werden, ein | c) dass, sollte der Verwarnung keine Folge geleistet werden, ein |
| Protokoll zur Feststellung des Verstoßes erstellt wird. | Protokoll zur Feststellung des Verstoßes erstellt wird. |
| § 4 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | § 4 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
| Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates | Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates |
| vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- | vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- |
| und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur | und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur |
| Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen | Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen |
| Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen | Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen |
| festgestellt wird, kann ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes | festgestellt wird, kann ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes |
| und/oder ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt werden. Diese Protokolle | und/oder ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt werden. Diese Protokolle |
| haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Kopie des | haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Kopie des |
| Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach | Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach |
| Feststellung des Verstoßes zugeschickt. | Feststellung des Verstoßes zugeschickt. |
| Das Protokoll wird binnen einem Monat dem Prokurator des Königs und | Das Protokoll wird binnen einem Monat dem Prokurator des Königs und |
| eine Kopie davon dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten | eine Kopie davon dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung | Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung |
| stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die | stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die |
| Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die | Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die |
| Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. | Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. |
| Der Prokurator des Königs verfügt über eine dreimonatige Frist ab | Der Prokurator des Königs verfügt über eine dreimonatige Frist ab |
| Empfang des Protokolls, um dem in Anwendung von Artikel 5bis | Empfang des Protokolls, um dem in Anwendung von Artikel 5bis |
| bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren." | bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren." |
| KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
| Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
| Art. 33 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 | Art. 33 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 |
| über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette wird das Wort "Oktober" durch das Wort "September" | Nahrungsmittelkette wird das Wort "Oktober" durch das Wort "September" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 34 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 34 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen den |
| Wörtern "die Höhe der Abgaben" und den Wörtern "aufgrund gesammelter | Wörtern "die Höhe der Abgaben" und den Wörtern "aufgrund gesammelter |
| Indizien" die Wörter "und der Vergütungen" eingefügt. | Indizien" die Wörter "und der Vergütungen" eingefügt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
| Frau M. C. MARGHEM | Frau M. C. MARGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |