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Wet met betrekking tot de fusie van het fonds voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant fusion du Fonds des accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 AUGUSTUS 2016. - Wet met betrekking tot de fusie van het fonds voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 AOUT 2016. - Loi portant fusion du Fonds des accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 16 augustus 2016 met betrekking tot de fusie van het fonds | allemande de la loi du 16 août 2016 portant fusion du Fonds des |
voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten (Belgisch | accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles |
Staatsblad van 5 september 2016), zoals ze werd gewijzigd bij de wet | (Moniteur belge du 5 septembre 2016), telle qu'elle a été modifiée par |
van 25 december 2016 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken | la loi du 25 décembre 2016 portant des dispositions diverses en |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2016, err. van 16 januari 2017). | matière sociale (Moniteur belge du 29 décembre 2016, err. du 16 janvier 2017). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
16. AUGUST 2016 - Gesetz über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle | 16. AUGUST 2016 - Gesetz über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle |
und des Fonds für Berufskrankheiten | und des Fonds für Berufskrankheiten |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. "Einrichtung": in Artikel 3 erwähnte öffentliche Einrichtung für | 1. "Einrichtung": in Artikel 3 erwähnte öffentliche Einrichtung für |
soziale Sicherheit, | soziale Sicherheit, |
2. "geschäftsführendem Ausschuss": in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. | 2. "geschäftsführendem Ausschuss": in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. |
April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen | April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen |
Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge erwähnter | Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge erwähnter |
geschäftsführender Ausschuss. | geschäftsführender Ausschuss. |
KAPITEL 3 - Schaffung der Einrichtung Fedris | KAPITEL 3 - Schaffung der Einrichtung Fedris |
Art. 3 - Der Fonds für Arbeitsunfälle, der durch den Königlichen | Art. 3 - Der Fonds für Arbeitsunfälle, der durch den Königlichen |
Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967 zur Ausdehnung der Befugnisse der | Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967 zur Ausdehnung der Befugnisse der |
Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen und zur | Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen und zur |
Abänderung ihrer Bezeichnung in "Fonds für Berufsunfälle" eingerichtet | Abänderung ihrer Bezeichnung in "Fonds für Berufsunfälle" eingerichtet |
worden ist, wird am 1. Januar 2017 zur "Föderalagentur für | worden ist, wird am 1. Januar 2017 zur "Föderalagentur für |
Berufsrisiken", abgekürzt "Fedris". | Berufsrisiken", abgekürzt "Fedris". |
Die Einrichtung hat ihren Sitz in einer der Gemeinden der Region | Die Einrichtung hat ihren Sitz in einer der Gemeinden der Region |
Brüssel Hauptstadt. Sie kann ihre Befugnisse dezentral ausüben. | Brüssel Hauptstadt. Sie kann ihre Befugnisse dezentral ausüben. |
KAPITEL 4 - Aufträge der Einrichtung Fedris | KAPITEL 4 - Aufträge der Einrichtung Fedris |
Art. 4 - Die Einrichtung ist mit den in Artikel 58 und 58bis des | Art. 4 - Die Einrichtung ist mit den in Artikel 58 und 58bis des |
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten | Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten |
Aufträgen betraut. | Aufträgen betraut. |
Ab dem 1. Januar 2017 werden die Aufträge, mit denen der Fonds für | Ab dem 1. Januar 2017 werden die Aufträge, mit denen der Fonds für |
Arbeitsunfälle betraut worden ist und die in Artikel 6 der am 3. Juni | Arbeitsunfälle betraut worden ist und die in Artikel 6 der am 3. Juni |
1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die | 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die |
Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt sind, der Einrichtung | Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt sind, der Einrichtung |
übertragen. | übertragen. |
KAPITEL 5 - Verwaltung der Einrichtung Fedris | KAPITEL 5 - Verwaltung der Einrichtung Fedris |
Abschnitt 1 - Paritätische Verwaltung | Abschnitt 1 - Paritätische Verwaltung |
Art. 5 - § 1 - Die Einrichtung wird von folgenden geschäftsführenden | Art. 5 - § 1 - Die Einrichtung wird von folgenden geschäftsführenden |
Ausschüssen verwaltet: | Ausschüssen verwaltet: |
1. allgemeiner geschäftsführender Ausschuss, | 1. allgemeiner geschäftsführender Ausschuss, |
2. geschäftsführender Ausschuss für Arbeitsunfälle, | 2. geschäftsführender Ausschuss für Arbeitsunfälle, |
3. geschäftsführender Ausschuss für Berufskrankheiten. | 3. geschäftsführender Ausschuss für Berufskrankheiten. |
§ 2 - Jeder geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: | § 2 - Jeder geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen | 2. sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen |
Arbeitgeberorganisationen bestimmt werden, und sieben Mitgliedern, die | Arbeitgeberorganisationen bestimmt werden, und sieben Mitgliedern, die |
von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmt werden. | von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmt werden. |
Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. | Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. |
[...] | [...] |
§ 3 - Der König ernennt den Präsidenten, der allen geschäftsführenden | § 3 - Der König ernennt den Präsidenten, der allen geschäftsführenden |
Ausschüssen vorsteht, und die Mitglieder der geschäftsführenden | Ausschüssen vorsteht, und die Mitglieder der geschäftsführenden |
Ausschüsse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über | Ausschüsse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über |
die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale | die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale |
Sicherheit und Sozialfürsorge. | Sicherheit und Sozialfürsorge. |
Die vom König als Präsident des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten | Die vom König als Präsident des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten |
allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses bestimmte Person führt von | allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses bestimmte Person führt von |
Amts wegen den Vorsitz des in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten | Amts wegen den Vorsitz des in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten |
geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle und | geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle und |
geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten. | geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten. |
§ 4 - Der in § 1 Nr. 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss für | § 4 - Der in § 1 Nr. 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss für |
Arbeitsunfälle zählt darüber hinaus einen Vertreter der Belgischen | Arbeitsunfälle zählt darüber hinaus einen Vertreter der Belgischen |
Nationalbank und einen Vertreter der Autorität Finanzielle Dienste und | Nationalbank und einen Vertreter der Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte (abgekürzt FSMA), die an seinen Arbeiten mit beratender Stimme | Märkte (abgekürzt FSMA), die an seinen Arbeiten mit beratender Stimme |
teilnehmen. | teilnehmen. |
[ § 5 - Für jeden in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden | [ § 5 - Für jeden in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden |
Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des Aufsichtsministers einen | Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des Aufsichtsministers einen |
Regierungskommissar. | Regierungskommissar. |
Einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Regierungskommissare übt | Einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Regierungskommissare übt |
ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars bei dem in § 1 Nr. 1 | ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars bei dem in § 1 Nr. 1 |
erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss aus. | erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss aus. |
§ 6 - Für den in § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden | § 6 - Für den in § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden |
Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des für den Haushalt | Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des für den Haushalt |
zuständigen Ministers einen Regierungskommissar des Haushalts. | zuständigen Ministers einen Regierungskommissar des Haushalts. |
§ 7 - Die Regierungskommissare des in § 1 Nr. 1 erwähnten | § 7 - Die Regierungskommissare des in § 1 Nr. 1 erwähnten |
geschäftsführenden Ausschusses sind zuständig für Erstellung und | geschäftsführenden Ausschusses sind zuständig für Erstellung und |
Kontrolle des Haushaltsplans und Geschäftsführungsvertrags. Sie | Kontrolle des Haushaltsplans und Geschäftsführungsvertrags. Sie |
besprechen mit den Regierungskommissaren der anderen | besprechen mit den Regierungskommissaren der anderen |
geschäftsführenden Ausschüsse Probleme, die die Ausschüsse betreffen.] | geschäftsführenden Ausschüsse Probleme, die die Ausschüsse betreffen.] |
[Art. 5 § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 39 des G. vom 25. Dezember | [Art. 5 § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 39 des G. vom 25. Dezember |
2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017); §§ 5 bis | 2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017); §§ 5 bis |
7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29. | 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29. |
Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] | Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] |
Art. 6 - § 1 - Der allgemeine geschäftsführende Ausschuss verfügt über | Art. 6 - § 1 - Der allgemeine geschäftsführende Ausschuss verfügt über |
alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden | alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden |
Ausschuss für Arbeitsunfälle oder dem geschäftsführenden Ausschuss für | Ausschuss für Arbeitsunfälle oder dem geschäftsführenden Ausschuss für |
Berufskrankheiten zugewiesen worden sind. | Berufskrankheiten zugewiesen worden sind. |
Er kann nach Stellungnahme beider in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 | Er kann nach Stellungnahme beider in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 |
erwähnter geschäftsführender Ausschüsse über die Aufträge, die sich | erwähnter geschäftsführender Ausschüsse über die Aufträge, die sich |
auf die Angelegenheiten beziehen, die gemäß den Paragraphen 2 und 3 in | auf die Angelegenheiten beziehen, die gemäß den Paragraphen 2 und 3 in |
ihre Zuständigkeit fallen, als einziger den Geschäftsführungsvertrag | ihre Zuständigkeit fallen, als einziger den Geschäftsführungsvertrag |
der Einrichtung schließen. | der Einrichtung schließen. |
§ 2 - Der geschäftsführende Ausschuss für Arbeitsunfälle ist zuständig | § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss für Arbeitsunfälle ist zuständig |
für die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Aufträge. | für die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Aufträge. |
§ 3 - Der geschäftsführende Ausschuss für Berufskrankheiten ist | § 3 - Der geschäftsführende Ausschuss für Berufskrankheiten ist |
zuständig für die in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Aufträge. | zuständig für die in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Aufträge. |
Art. 7 - § 1 - Jeder der in Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden | Art. 7 - § 1 - Jeder der in Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden |
Ausschüsse bestimmt seine Geschäftsordnung, deren Inhalt gemäß den | Ausschüsse bestimmt seine Geschäftsordnung, deren Inhalt gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge festgelegt wird. | Sozialfürsorge festgelegt wird. |
§ 2 - Wenn in der Ladung ausdrücklich vermerkt, können die Mitglieder | § 2 - Wenn in der Ladung ausdrücklich vermerkt, können die Mitglieder |
über ein elektronisches Kommunikationsmittel aus der Ferne an der | über ein elektronisches Kommunikationsmittel aus der Ferne an der |
Versammlung teilnehmen. Mitglieder, die der Versammlung über eine | Versammlung teilnehmen. Mitglieder, die der Versammlung über eine |
Fernteilnahme beiwohnen, gelten als anwesend. | Fernteilnahme beiwohnen, gelten als anwesend. |
§ 3 - Der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnte allgemeine geschäftsführende | § 3 - Der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnte allgemeine geschäftsführende |
Ausschuss bestimmt unter den Personalmitgliedern die mit den | Ausschuss bestimmt unter den Personalmitgliedern die mit den |
Sekretariatsgeschäften der geschäftsführenden Ausschüsse beauftragten | Sekretariatsgeschäften der geschäftsführenden Ausschüsse beauftragten |
Personen. | Personen. |
Abschnitt 2 - Tägliche Geschäftsführung | Abschnitt 2 - Tägliche Geschäftsführung |
Art. 8 - Der Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen | Art. 8 - Der Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen |
Geschäftsführung beauftragt ist, und sein Beigeordneter werden | Geschäftsführung beauftragt ist, und sein Beigeordneter werden |
bestimmt und verwalten die Einrichtung gemäß den Bestimmungen des | bestimmt und verwalten die Einrichtung gemäß den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen | Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen |
öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und | öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und |
des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, | des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, |
die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über | die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über |
die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden | die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden |
Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. | Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. |
Sie üben diese tägliche Geschäftsführung unter der Weisung der drei | Sie üben diese tägliche Geschäftsführung unter der Weisung der drei |
geschäftsführenden Ausschüsse aus. | geschäftsführenden Ausschüsse aus. |
KAPITEL 6 - Personalwesen | KAPITEL 6 - Personalwesen |
Art. 9 - Mit Ausnahme der Inhaber von Managementfunktionen wird das | Art. 9 - Mit Ausnahme der Inhaber von Managementfunktionen wird das |
Personal gemäß den Regeln des Personalstatuts der öffentlichen | Personal gemäß den Regeln des Personalstatuts der öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit vom allgemeinen | Einrichtungen für soziale Sicherheit vom allgemeinen |
geschäftsführenden Ausschuss ernannt, befördert und entlassen. | geschäftsführenden Ausschuss ernannt, befördert und entlassen. |
Art. 10 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2016 ihre | Art. 10 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2016 ihre |
Tätigkeiten beim Fonds für Berufskrankheiten ausüben, werden mit | Tätigkeiten beim Fonds für Berufskrankheiten ausüben, werden mit |
Wirkung vom 1. Januar 2017 von Amts wegen der Einrichtung übertragen. | Wirkung vom 1. Januar 2017 von Amts wegen der Einrichtung übertragen. |
Gleiches gilt für die Personalmitglieder des Fonds für | Gleiches gilt für die Personalmitglieder des Fonds für |
Berufskrankheiten, die am 31. Dezember 2016 zeitweilig abwesend sind, | Berufskrankheiten, die am 31. Dezember 2016 zeitweilig abwesend sind, |
sowie für diejenigen, die vor dem genannten Datum angeworben worden | sowie für diejenigen, die vor dem genannten Datum angeworben worden |
sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten. | sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten. |
§ 2 - Der König erstellt eine namentliche Liste der statutarischen | § 2 - Der König erstellt eine namentliche Liste der statutarischen |
Personalmitglieder, die in Anwendung des vorhergehenden Paragraphen | Personalmitglieder, die in Anwendung des vorhergehenden Paragraphen |
der Einrichtung übertragen werden. Diese Liste wird im Belgischen | der Einrichtung übertragen werden. Diese Liste wird im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Bei den im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übertragungen handelt es | Bei den im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übertragungen handelt es |
sich nicht um neue Ernennungen. | sich nicht um neue Ernennungen. |
§ 3 - Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags | § 3 - Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags |
beschäftigt sind und in Anwendung von § 1 der Einrichtung übertragen | beschäftigt sind und in Anwendung von § 1 der Einrichtung übertragen |
werden, verfügen durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem | werden, verfügen durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem |
Arbeitsvertrag über einen Vertrag, der demjenigen entspricht, der am | Arbeitsvertrag über einen Vertrag, der demjenigen entspricht, der am |
Tag vor ihrer Übertragung in Kraft war. | Tag vor ihrer Übertragung in Kraft war. |
§ 4 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft als | § 4 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft als |
Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder | Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder |
Vertragspersonalmitglieder und den Dienstgrad oder die Klasse, die sie | Vertragspersonalmitglieder und den Dienstgrad oder die Klasse, die sie |
am Tag vor ihrer Übertragung besaßen. | am Tag vor ihrer Übertragung besaßen. |
Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder auf Probe Inhaber | Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder auf Probe Inhaber |
des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie | des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie |
sich beworben haben. | sich beworben haben. |
§ 5 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, ihr | § 5 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, ihr |
Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter | Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter |
und ihr Tabellendienstalter. | und ihr Tabellendienstalter. |
§ 6 - Übertragene Personalmitglieder behalten die Bewertungen, die | § 6 - Übertragene Personalmitglieder behalten die Bewertungen, die |
ihnen beim Fonds für Berufskrankheiten zugeteilt worden sind. Diese | ihnen beim Fonds für Berufskrankheiten zugeteilt worden sind. Diese |
Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb | Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb |
der Einrichtung gültig. | der Einrichtung gültig. |
§ 7 - Personalmitglieder, die an einer Prüfung oder einer | § 7 - Personalmitglieder, die an einer Prüfung oder einer |
vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an | vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an |
einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an | einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an |
einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die innerhalb des Fonds | einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die innerhalb des Fonds |
für Berufskrankheiten organisiert worden sind, erfolgreich | für Berufskrankheiten organisiert worden sind, erfolgreich |
teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen verbundenen | teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen verbundenen |
Vorteile. | Vorteile. |
§ 8 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem in der Einrichtung neue Bestimmungen | § 8 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem in der Einrichtung neue Bestimmungen |
in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder, die dem Fonds für | in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder, die dem Fonds für |
Berufskrankheiten angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in | Berufskrankheiten angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in |
Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile | Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile |
innerhalb des Fonds für Berufskrankheiten auf sie anwendbar waren. Sie | innerhalb des Fonds für Berufskrankheiten auf sie anwendbar waren. Sie |
behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt | behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt |
worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die | worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die |
Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. | Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. |
§ 9 - Alle Personalmitglieder des Fonds für Berufskrankheiten werden | § 9 - Alle Personalmitglieder des Fonds für Berufskrankheiten werden |
unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des finanziellen | unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des finanziellen |
Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor ihrer Übertragung | Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor ihrer Übertragung |
aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- und | aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. In jedem Fall | Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. In jedem Fall |
beziehen sie dasselbe Gehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre | beziehen sie dasselbe Gehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre |
Laufbahn beim Fonds für Berufskrankheiten fortgesetzt hätten. | Laufbahn beim Fonds für Berufskrankheiten fortgesetzt hätten. |
Art. 11 - Die Sprachkader des Fonds für Berufskrankheiten und des | Art. 11 - Die Sprachkader des Fonds für Berufskrankheiten und des |
Fonds für Arbeitsunfälle werden aufgehoben und durch Sprachkader der | Fonds für Arbeitsunfälle werden aufgehoben und durch Sprachkader der |
Einrichtung ersetzt. | Einrichtung ersetzt. |
KAPITEL 7 - Materielle und finanzielle Mittel | KAPITEL 7 - Materielle und finanzielle Mittel |
Art. 12 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen | Art. 12 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen |
Pflichten des Fonds für Berufskrankheiten werden der Einrichtung am 1. | Pflichten des Fonds für Berufskrankheiten werden der Einrichtung am 1. |
Januar 2017 übertragen. | Januar 2017 übertragen. |
Art. 13 - Der Haushalt der Einrichtung setzt sich gemäß Artikel 11 des | Art. 13 - Der Haushalt der Einrichtung setzt sich gemäß Artikel 11 des |
Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im | Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im |
Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale | Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale |
Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des | Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zusammen aus | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zusammen aus |
zwei getrennten Teilen: | zwei getrennten Teilen: |
1. dem Auftragshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, die | 1. dem Auftragshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, die |
sich auf die verschiedenen Aufträge der Einrichtung beziehen, | sich auf die verschiedenen Aufträge der Einrichtung beziehen, |
2. dem Verwaltungshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, | 2. dem Verwaltungshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, |
die sich auf die Verwaltung der Einrichtung beziehen. | die sich auf die Verwaltung der Einrichtung beziehen. |
Art. 14 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten | Art. 14 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten |
geschäftsführenden Ausschüsse arbeiten einen Haushaltsplanvorschlag | geschäftsführenden Ausschüsse arbeiten einen Haushaltsplanvorschlag |
aus in Bezug auf die Aufträge, die in ihre Zuständigkeit fallen. | aus in Bezug auf die Aufträge, die in ihre Zuständigkeit fallen. |
Diese Haushaltsplanvorschläge werden im Rahmen des allgemeinen | Diese Haushaltsplanvorschläge werden im Rahmen des allgemeinen |
Haushaltsplans der Einrichtung dem allgemeinen geschäftsführenden | Haushaltsplans der Einrichtung dem allgemeinen geschäftsführenden |
Ausschuss zur Billigung vorgelegt. | Ausschuss zur Billigung vorgelegt. |
Art. 15 - Der Haushaltsplan und die Rechnungslegung der Einrichtung | Art. 15 - Der Haushaltsplan und die Rechnungslegung der Einrichtung |
fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des allgemeinen | fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des allgemeinen |
geschäftsführenden Ausschusses. | geschäftsführenden Ausschusses. |
KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 16 - Der König kann bestehende Gesetzes- und | Art. 16 - Der König kann bestehende Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um | Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um |
sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu | sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu |
bringen. | bringen. |
Art. 17 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder | Art. 17 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung die Bezeichnungen "Fonds für Arbeitsunfälle" | Verordnungsbestimmung die Bezeichnungen "Fonds für Arbeitsunfälle" |
oder "Fonds für Berufskrankheiten" erwähnt sind oder darauf verwiesen | oder "Fonds für Berufskrankheiten" erwähnt sind oder darauf verwiesen |
wird, sind sie als "Einrichtung" zu lesen. | wird, sind sie als "Einrichtung" zu lesen. |
Art. 18 - Der Fonds für Berufskrankheiten, der durch das Gesetz vom | Art. 18 - Der Fonds für Berufskrankheiten, der durch das Gesetz vom |
24. Dezember 1963 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten und | 24. Dezember 1963 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten und |
über deren Vorbeugung eingerichtet worden ist, wird am 1. Januar 2017 | über deren Vorbeugung eingerichtet worden ist, wird am 1. Januar 2017 |
aufgelöst. | aufgelöst. |
Art. 19 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 | Art. 19 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 |
zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen | zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen |
Dienst] | Dienst] |
KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 20 - § 1 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um | Art. 20 - § 1 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um |
die Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für | die Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für |
Arbeitsunfälle auszuüben, wird ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf | Arbeitsunfälle auszuüben, wird ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf |
ihres laufenden Mandats von Amts wegen ad interim für die Ausübung der | ihres laufenden Mandats von Amts wegen ad interim für die Ausübung der |
Funktion des Generalverwalters der Einrichtung in der Gehaltsklasse, | Funktion des Generalverwalters der Einrichtung in der Gehaltsklasse, |
wie sie zu Beginn ihres Mandats festgelegt worden ist, bestimmt. | wie sie zu Beginn ihres Mandats festgelegt worden ist, bestimmt. |
Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen | Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und | Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und |
die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und | die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und |
die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den | die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat. | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat. |
§ 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die | § 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die |
Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für | Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für |
Berufskrankheiten auszuüben, wird ab dem Datum der Auflösung dieser | Berufskrankheiten auszuüben, wird ab dem Datum der Auflösung dieser |
Einrichtung bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen für | Einrichtung bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen für |
die Ausübung der Funktion des beigeordneten Generalverwalters der | die Ausübung der Funktion des beigeordneten Generalverwalters der |
Einrichtung in der Gehaltsklasse, wie sie zu Beginn ihres Mandats | Einrichtung in der Gehaltsklasse, wie sie zu Beginn ihres Mandats |
festgelegt worden ist, bestimmt. | festgelegt worden ist, bestimmt. |
Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen | Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und | Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und |
die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und | die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und |
die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den | die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den |
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat. | öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat. |
Art. 21 - § 1 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder | Art. 21 - § 1 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder |
des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle | des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle |
bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres | bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres |
laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 | laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 |
Nr. 2 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle | Nr. 2 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle |
bestimmt. | bestimmt. |
Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder des | Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder des |
geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten | geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten |
bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres | bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres |
laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 | laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 |
Nr. 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten | Nr. 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 als Präsident des | § 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 als Präsident des |
geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle bestimmt | geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle bestimmt |
ist, wird ab dem 1. Januar 2017 bis spätestens zum Ablauf ihres | ist, wird ab dem 1. Januar 2017 bis spätestens zum Ablauf ihres |
laufenden Mandats von Amts wegen ad interim als Präsident der drei in | laufenden Mandats von Amts wegen ad interim als Präsident der drei in |
Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse bestimmt. | Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse bestimmt. |
[ § 3 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 bestimmt sind, um die | [ § 3 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 bestimmt sind, um die |
Funktion des Regierungskommissars beim geschäftsführenden Ausschuss | Funktion des Regierungskommissars beim geschäftsführenden Ausschuss |
des Fonds für Arbeitsunfälle beziehungsweise geschäftsführenden | des Fonds für Arbeitsunfälle beziehungsweise geschäftsführenden |
Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten auszuüben, üben ihre | Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten auszuüben, üben ihre |
Funktion beim geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle | Funktion beim geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle |
beziehungsweise geschäftsführenden Ausschuss für Berufskrankheiten der | beziehungsweise geschäftsführenden Ausschuss für Berufskrankheiten der |
Einrichtung ab dem 1. Januar 2017 weiterhin aus, bis der König neue | Einrichtung ab dem 1. Januar 2017 weiterhin aus, bis der König neue |
Regierungskommissare bestimmt. | Regierungskommissare bestimmt. |
Die Person, die beim geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für | Die Person, die beim geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für |
Arbeitsunfälle als Regierungskommissar bestimmt worden ist, übt | Arbeitsunfälle als Regierungskommissar bestimmt worden ist, übt |
ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars beim allgemeinen | ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars beim allgemeinen |
geschäftsführenden Ausschuss aus. | geschäftsführenden Ausschuss aus. |
§ 4 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die | § 4 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die |
Funktion des Regierungskommissars des Haushalts beim | Funktion des Regierungskommissars des Haushalts beim |
geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten | geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten |
auszuüben, übt ihre Funktion ab dem 1. Januar 2017 bei dem in Artikel | auszuüben, übt ihre Funktion ab dem 1. Januar 2017 bei dem in Artikel |
5 § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss | 5 § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss |
weiterhin aus, bis der König einen neuen Regierungskommissar des | weiterhin aus, bis der König einen neuen Regierungskommissar des |
Haushalts bestimmt.] | Haushalts bestimmt.] |
[Art. 21 §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 25. Dezember | [Art. 21 §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 25. Dezember |
2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] | 2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] |
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |