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Meertalige weergave van Wet van 16/08/2016
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Wet met betrekking tot de fusie van het fonds voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant fusion du Fonds des accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 AUGUSTUS 2016. - Wet met betrekking tot de fusie van het fonds voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 AOUT 2016. - Loi portant fusion du Fonds des accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 16 augustus 2016 met betrekking tot de fusie van het fonds allemande de la loi du 16 août 2016 portant fusion du Fonds des
voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten (Belgisch accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles
Staatsblad van 5 september 2016), zoals ze werd gewijzigd bij de wet (Moniteur belge du 5 septembre 2016), telle qu'elle a été modifiée par
van 25 december 2016 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken la loi du 25 décembre 2016 portant des dispositions diverses en
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2016, err. van 16 januari 2017). matière sociale (Moniteur belge du 29 décembre 2016, err. du 16 janvier 2017).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
16. AUGUST 2016 - Gesetz über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle 16. AUGUST 2016 - Gesetz über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle
und des Fonds für Berufskrankheiten und des Fonds für Berufskrankheiten
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. "Einrichtung": in Artikel 3 erwähnte öffentliche Einrichtung für 1. "Einrichtung": in Artikel 3 erwähnte öffentliche Einrichtung für
soziale Sicherheit, soziale Sicherheit,
2. "geschäftsführendem Ausschuss": in Artikel 2 des Gesetzes vom 25. 2. "geschäftsführendem Ausschuss": in Artikel 2 des Gesetzes vom 25.
April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen
Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge erwähnter Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge erwähnter
geschäftsführender Ausschuss. geschäftsführender Ausschuss.
KAPITEL 3 - Schaffung der Einrichtung Fedris KAPITEL 3 - Schaffung der Einrichtung Fedris
Art. 3 - Der Fonds für Arbeitsunfälle, der durch den Königlichen Art. 3 - Der Fonds für Arbeitsunfälle, der durch den Königlichen
Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967 zur Ausdehnung der Befugnisse der Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967 zur Ausdehnung der Befugnisse der
Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen und zur Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen und zur
Abänderung ihrer Bezeichnung in "Fonds für Berufsunfälle" eingerichtet Abänderung ihrer Bezeichnung in "Fonds für Berufsunfälle" eingerichtet
worden ist, wird am 1. Januar 2017 zur "Föderalagentur für worden ist, wird am 1. Januar 2017 zur "Föderalagentur für
Berufsrisiken", abgekürzt "Fedris". Berufsrisiken", abgekürzt "Fedris".
Die Einrichtung hat ihren Sitz in einer der Gemeinden der Region Die Einrichtung hat ihren Sitz in einer der Gemeinden der Region
Brüssel Hauptstadt. Sie kann ihre Befugnisse dezentral ausüben. Brüssel Hauptstadt. Sie kann ihre Befugnisse dezentral ausüben.
KAPITEL 4 - Aufträge der Einrichtung Fedris KAPITEL 4 - Aufträge der Einrichtung Fedris
Art. 4 - Die Einrichtung ist mit den in Artikel 58 und 58bis des Art. 4 - Die Einrichtung ist mit den in Artikel 58 und 58bis des
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten
Aufträgen betraut. Aufträgen betraut.
Ab dem 1. Januar 2017 werden die Aufträge, mit denen der Fonds für Ab dem 1. Januar 2017 werden die Aufträge, mit denen der Fonds für
Arbeitsunfälle betraut worden ist und die in Artikel 6 der am 3. Juni Arbeitsunfälle betraut worden ist und die in Artikel 6 der am 3. Juni
1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die
Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt sind, der Einrichtung Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt sind, der Einrichtung
übertragen. übertragen.
KAPITEL 5 - Verwaltung der Einrichtung Fedris KAPITEL 5 - Verwaltung der Einrichtung Fedris
Abschnitt 1 - Paritätische Verwaltung Abschnitt 1 - Paritätische Verwaltung
Art. 5 - § 1 - Die Einrichtung wird von folgenden geschäftsführenden Art. 5 - § 1 - Die Einrichtung wird von folgenden geschäftsführenden
Ausschüssen verwaltet: Ausschüssen verwaltet:
1. allgemeiner geschäftsführender Ausschuss, 1. allgemeiner geschäftsführender Ausschuss,
2. geschäftsführender Ausschuss für Arbeitsunfälle, 2. geschäftsführender Ausschuss für Arbeitsunfälle,
3. geschäftsführender Ausschuss für Berufskrankheiten. 3. geschäftsführender Ausschuss für Berufskrankheiten.
§ 2 - Jeder geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: § 2 - Jeder geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen 2. sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen
Arbeitgeberorganisationen bestimmt werden, und sieben Mitgliedern, die Arbeitgeberorganisationen bestimmt werden, und sieben Mitgliedern, die
von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmt werden. von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmt werden.
Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt.
[...] [...]
§ 3 - Der König ernennt den Präsidenten, der allen geschäftsführenden § 3 - Der König ernennt den Präsidenten, der allen geschäftsführenden
Ausschüssen vorsteht, und die Mitglieder der geschäftsführenden Ausschüssen vorsteht, und die Mitglieder der geschäftsführenden
Ausschüsse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über Ausschüsse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über
die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale
Sicherheit und Sozialfürsorge. Sicherheit und Sozialfürsorge.
Die vom König als Präsident des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Die vom König als Präsident des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten
allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses bestimmte Person führt von allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses bestimmte Person führt von
Amts wegen den Vorsitz des in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Amts wegen den Vorsitz des in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten
geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle und geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle und
geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten. geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten.
§ 4 - Der in § 1 Nr. 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss für § 4 - Der in § 1 Nr. 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss für
Arbeitsunfälle zählt darüber hinaus einen Vertreter der Belgischen Arbeitsunfälle zählt darüber hinaus einen Vertreter der Belgischen
Nationalbank und einen Vertreter der Autorität Finanzielle Dienste und Nationalbank und einen Vertreter der Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte (abgekürzt FSMA), die an seinen Arbeiten mit beratender Stimme Märkte (abgekürzt FSMA), die an seinen Arbeiten mit beratender Stimme
teilnehmen. teilnehmen.
[ § 5 - Für jeden in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden [ § 5 - Für jeden in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden
Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des Aufsichtsministers einen Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des Aufsichtsministers einen
Regierungskommissar. Regierungskommissar.
Einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Regierungskommissare übt Einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Regierungskommissare übt
ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars bei dem in § 1 Nr. 1 ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars bei dem in § 1 Nr. 1
erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss aus. erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss aus.
§ 6 - Für den in § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden § 6 - Für den in § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden
Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des für den Haushalt Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des für den Haushalt
zuständigen Ministers einen Regierungskommissar des Haushalts. zuständigen Ministers einen Regierungskommissar des Haushalts.
§ 7 - Die Regierungskommissare des in § 1 Nr. 1 erwähnten § 7 - Die Regierungskommissare des in § 1 Nr. 1 erwähnten
geschäftsführenden Ausschusses sind zuständig für Erstellung und geschäftsführenden Ausschusses sind zuständig für Erstellung und
Kontrolle des Haushaltsplans und Geschäftsführungsvertrags. Sie Kontrolle des Haushaltsplans und Geschäftsführungsvertrags. Sie
besprechen mit den Regierungskommissaren der anderen besprechen mit den Regierungskommissaren der anderen
geschäftsführenden Ausschüsse Probleme, die die Ausschüsse betreffen.] geschäftsführenden Ausschüsse Probleme, die die Ausschüsse betreffen.]
[Art. 5 § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 39 des G. vom 25. Dezember [Art. 5 § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 39 des G. vom 25. Dezember
2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017); §§ 5 bis 2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017); §§ 5 bis
7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29. 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29.
Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)]
Art. 6 - § 1 - Der allgemeine geschäftsführende Ausschuss verfügt über Art. 6 - § 1 - Der allgemeine geschäftsführende Ausschuss verfügt über
alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden
Ausschuss für Arbeitsunfälle oder dem geschäftsführenden Ausschuss für Ausschuss für Arbeitsunfälle oder dem geschäftsführenden Ausschuss für
Berufskrankheiten zugewiesen worden sind. Berufskrankheiten zugewiesen worden sind.
Er kann nach Stellungnahme beider in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 Er kann nach Stellungnahme beider in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3
erwähnter geschäftsführender Ausschüsse über die Aufträge, die sich erwähnter geschäftsführender Ausschüsse über die Aufträge, die sich
auf die Angelegenheiten beziehen, die gemäß den Paragraphen 2 und 3 in auf die Angelegenheiten beziehen, die gemäß den Paragraphen 2 und 3 in
ihre Zuständigkeit fallen, als einziger den Geschäftsführungsvertrag ihre Zuständigkeit fallen, als einziger den Geschäftsführungsvertrag
der Einrichtung schließen. der Einrichtung schließen.
§ 2 - Der geschäftsführende Ausschuss für Arbeitsunfälle ist zuständig § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss für Arbeitsunfälle ist zuständig
für die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Aufträge. für die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Aufträge.
§ 3 - Der geschäftsführende Ausschuss für Berufskrankheiten ist § 3 - Der geschäftsführende Ausschuss für Berufskrankheiten ist
zuständig für die in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Aufträge. zuständig für die in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Aufträge.
Art. 7 - § 1 - Jeder der in Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden Art. 7 - § 1 - Jeder der in Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden
Ausschüsse bestimmt seine Geschäftsordnung, deren Inhalt gemäß den Ausschüsse bestimmt seine Geschäftsordnung, deren Inhalt gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge festgelegt wird. Sozialfürsorge festgelegt wird.
§ 2 - Wenn in der Ladung ausdrücklich vermerkt, können die Mitglieder § 2 - Wenn in der Ladung ausdrücklich vermerkt, können die Mitglieder
über ein elektronisches Kommunikationsmittel aus der Ferne an der über ein elektronisches Kommunikationsmittel aus der Ferne an der
Versammlung teilnehmen. Mitglieder, die der Versammlung über eine Versammlung teilnehmen. Mitglieder, die der Versammlung über eine
Fernteilnahme beiwohnen, gelten als anwesend. Fernteilnahme beiwohnen, gelten als anwesend.
§ 3 - Der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnte allgemeine geschäftsführende § 3 - Der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnte allgemeine geschäftsführende
Ausschuss bestimmt unter den Personalmitgliedern die mit den Ausschuss bestimmt unter den Personalmitgliedern die mit den
Sekretariatsgeschäften der geschäftsführenden Ausschüsse beauftragten Sekretariatsgeschäften der geschäftsführenden Ausschüsse beauftragten
Personen. Personen.
Abschnitt 2 - Tägliche Geschäftsführung Abschnitt 2 - Tägliche Geschäftsführung
Art. 8 - Der Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen Art. 8 - Der Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen
Geschäftsführung beauftragt ist, und sein Beigeordneter werden Geschäftsführung beauftragt ist, und sein Beigeordneter werden
bestimmt und verwalten die Einrichtung gemäß den Bestimmungen des bestimmt und verwalten die Einrichtung gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen
öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und
des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung,
die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über
die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden
Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit. Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit.
Sie üben diese tägliche Geschäftsführung unter der Weisung der drei Sie üben diese tägliche Geschäftsführung unter der Weisung der drei
geschäftsführenden Ausschüsse aus. geschäftsführenden Ausschüsse aus.
KAPITEL 6 - Personalwesen KAPITEL 6 - Personalwesen
Art. 9 - Mit Ausnahme der Inhaber von Managementfunktionen wird das Art. 9 - Mit Ausnahme der Inhaber von Managementfunktionen wird das
Personal gemäß den Regeln des Personalstatuts der öffentlichen Personal gemäß den Regeln des Personalstatuts der öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit vom allgemeinen Einrichtungen für soziale Sicherheit vom allgemeinen
geschäftsführenden Ausschuss ernannt, befördert und entlassen. geschäftsführenden Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.
Art. 10 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2016 ihre Art. 10 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2016 ihre
Tätigkeiten beim Fonds für Berufskrankheiten ausüben, werden mit Tätigkeiten beim Fonds für Berufskrankheiten ausüben, werden mit
Wirkung vom 1. Januar 2017 von Amts wegen der Einrichtung übertragen. Wirkung vom 1. Januar 2017 von Amts wegen der Einrichtung übertragen.
Gleiches gilt für die Personalmitglieder des Fonds für Gleiches gilt für die Personalmitglieder des Fonds für
Berufskrankheiten, die am 31. Dezember 2016 zeitweilig abwesend sind, Berufskrankheiten, die am 31. Dezember 2016 zeitweilig abwesend sind,
sowie für diejenigen, die vor dem genannten Datum angeworben worden sowie für diejenigen, die vor dem genannten Datum angeworben worden
sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten. sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten.
§ 2 - Der König erstellt eine namentliche Liste der statutarischen § 2 - Der König erstellt eine namentliche Liste der statutarischen
Personalmitglieder, die in Anwendung des vorhergehenden Paragraphen Personalmitglieder, die in Anwendung des vorhergehenden Paragraphen
der Einrichtung übertragen werden. Diese Liste wird im Belgischen der Einrichtung übertragen werden. Diese Liste wird im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Bei den im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übertragungen handelt es Bei den im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übertragungen handelt es
sich nicht um neue Ernennungen. sich nicht um neue Ernennungen.
§ 3 - Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags § 3 - Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags
beschäftigt sind und in Anwendung von § 1 der Einrichtung übertragen beschäftigt sind und in Anwendung von § 1 der Einrichtung übertragen
werden, verfügen durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem werden, verfügen durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem
Arbeitsvertrag über einen Vertrag, der demjenigen entspricht, der am Arbeitsvertrag über einen Vertrag, der demjenigen entspricht, der am
Tag vor ihrer Übertragung in Kraft war. Tag vor ihrer Übertragung in Kraft war.
§ 4 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft als § 4 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft als
Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder
Vertragspersonalmitglieder und den Dienstgrad oder die Klasse, die sie Vertragspersonalmitglieder und den Dienstgrad oder die Klasse, die sie
am Tag vor ihrer Übertragung besaßen. am Tag vor ihrer Übertragung besaßen.
Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder auf Probe Inhaber Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder auf Probe Inhaber
des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie
sich beworben haben. sich beworben haben.
§ 5 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, ihr § 5 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, ihr
Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter
und ihr Tabellendienstalter. und ihr Tabellendienstalter.
§ 6 - Übertragene Personalmitglieder behalten die Bewertungen, die § 6 - Übertragene Personalmitglieder behalten die Bewertungen, die
ihnen beim Fonds für Berufskrankheiten zugeteilt worden sind. Diese ihnen beim Fonds für Berufskrankheiten zugeteilt worden sind. Diese
Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb
der Einrichtung gültig. der Einrichtung gültig.
§ 7 - Personalmitglieder, die an einer Prüfung oder einer § 7 - Personalmitglieder, die an einer Prüfung oder einer
vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an
einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an
einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die innerhalb des Fonds einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die innerhalb des Fonds
für Berufskrankheiten organisiert worden sind, erfolgreich für Berufskrankheiten organisiert worden sind, erfolgreich
teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen verbundenen teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen verbundenen
Vorteile. Vorteile.
§ 8 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem in der Einrichtung neue Bestimmungen § 8 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem in der Einrichtung neue Bestimmungen
in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder, die dem Fonds für in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder, die dem Fonds für
Berufskrankheiten angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Berufskrankheiten angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in
Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile
innerhalb des Fonds für Berufskrankheiten auf sie anwendbar waren. Sie innerhalb des Fonds für Berufskrankheiten auf sie anwendbar waren. Sie
behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt
worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die
Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen.
§ 9 - Alle Personalmitglieder des Fonds für Berufskrankheiten werden § 9 - Alle Personalmitglieder des Fonds für Berufskrankheiten werden
unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des finanziellen unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des finanziellen
Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor ihrer Übertragung Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor ihrer Übertragung
aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- und aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. In jedem Fall Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. In jedem Fall
beziehen sie dasselbe Gehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre beziehen sie dasselbe Gehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre
Laufbahn beim Fonds für Berufskrankheiten fortgesetzt hätten. Laufbahn beim Fonds für Berufskrankheiten fortgesetzt hätten.
Art. 11 - Die Sprachkader des Fonds für Berufskrankheiten und des Art. 11 - Die Sprachkader des Fonds für Berufskrankheiten und des
Fonds für Arbeitsunfälle werden aufgehoben und durch Sprachkader der Fonds für Arbeitsunfälle werden aufgehoben und durch Sprachkader der
Einrichtung ersetzt. Einrichtung ersetzt.
KAPITEL 7 - Materielle und finanzielle Mittel KAPITEL 7 - Materielle und finanzielle Mittel
Art. 12 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen Art. 12 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen
Pflichten des Fonds für Berufskrankheiten werden der Einrichtung am 1. Pflichten des Fonds für Berufskrankheiten werden der Einrichtung am 1.
Januar 2017 übertragen. Januar 2017 übertragen.
Art. 13 - Der Haushalt der Einrichtung setzt sich gemäß Artikel 11 des Art. 13 - Der Haushalt der Einrichtung setzt sich gemäß Artikel 11 des
Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im
Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale
Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zusammen aus und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zusammen aus
zwei getrennten Teilen: zwei getrennten Teilen:
1. dem Auftragshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, die 1. dem Auftragshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, die
sich auf die verschiedenen Aufträge der Einrichtung beziehen, sich auf die verschiedenen Aufträge der Einrichtung beziehen,
2. dem Verwaltungshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, 2. dem Verwaltungshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst,
die sich auf die Verwaltung der Einrichtung beziehen. die sich auf die Verwaltung der Einrichtung beziehen.
Art. 14 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Art. 14 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten
geschäftsführenden Ausschüsse arbeiten einen Haushaltsplanvorschlag geschäftsführenden Ausschüsse arbeiten einen Haushaltsplanvorschlag
aus in Bezug auf die Aufträge, die in ihre Zuständigkeit fallen. aus in Bezug auf die Aufträge, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Diese Haushaltsplanvorschläge werden im Rahmen des allgemeinen Diese Haushaltsplanvorschläge werden im Rahmen des allgemeinen
Haushaltsplans der Einrichtung dem allgemeinen geschäftsführenden Haushaltsplans der Einrichtung dem allgemeinen geschäftsführenden
Ausschuss zur Billigung vorgelegt. Ausschuss zur Billigung vorgelegt.
Art. 15 - Der Haushaltsplan und die Rechnungslegung der Einrichtung Art. 15 - Der Haushaltsplan und die Rechnungslegung der Einrichtung
fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des allgemeinen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des allgemeinen
geschäftsführenden Ausschusses. geschäftsführenden Ausschusses.
KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 16 - Der König kann bestehende Gesetzes- und Art. 16 - Der König kann bestehende Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um
sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu
bringen. bringen.
Art. 17 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder Art. 17 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung die Bezeichnungen "Fonds für Arbeitsunfälle" Verordnungsbestimmung die Bezeichnungen "Fonds für Arbeitsunfälle"
oder "Fonds für Berufskrankheiten" erwähnt sind oder darauf verwiesen oder "Fonds für Berufskrankheiten" erwähnt sind oder darauf verwiesen
wird, sind sie als "Einrichtung" zu lesen. wird, sind sie als "Einrichtung" zu lesen.
Art. 18 - Der Fonds für Berufskrankheiten, der durch das Gesetz vom Art. 18 - Der Fonds für Berufskrankheiten, der durch das Gesetz vom
24. Dezember 1963 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten und 24. Dezember 1963 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten und
über deren Vorbeugung eingerichtet worden ist, wird am 1. Januar 2017 über deren Vorbeugung eingerichtet worden ist, wird am 1. Januar 2017
aufgelöst. aufgelöst.
Art. 19 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 Art. 19 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993
zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen
Dienst] Dienst]
KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 20 - § 1 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um Art. 20 - § 1 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um
die Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für die Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für
Arbeitsunfälle auszuüben, wird ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf Arbeitsunfälle auszuüben, wird ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf
ihres laufenden Mandats von Amts wegen ad interim für die Ausübung der ihres laufenden Mandats von Amts wegen ad interim für die Ausübung der
Funktion des Generalverwalters der Einrichtung in der Gehaltsklasse, Funktion des Generalverwalters der Einrichtung in der Gehaltsklasse,
wie sie zu Beginn ihres Mandats festgelegt worden ist, bestimmt. wie sie zu Beginn ihres Mandats festgelegt worden ist, bestimmt.
Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und
die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und
die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat. öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat.
§ 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die § 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die
Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für
Berufskrankheiten auszuüben, wird ab dem Datum der Auflösung dieser Berufskrankheiten auszuüben, wird ab dem Datum der Auflösung dieser
Einrichtung bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen für Einrichtung bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen für
die Ausübung der Funktion des beigeordneten Generalverwalters der die Ausübung der Funktion des beigeordneten Generalverwalters der
Einrichtung in der Gehaltsklasse, wie sie zu Beginn ihres Mandats Einrichtung in der Gehaltsklasse, wie sie zu Beginn ihres Mandats
festgelegt worden ist, bestimmt. festgelegt worden ist, bestimmt.
Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und
die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und
die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat. öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat.
Art. 21 - § 1 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder Art. 21 - § 1 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder
des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle
bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres
laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1
Nr. 2 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle Nr. 2 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle
bestimmt. bestimmt.
Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder des Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder des
geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten
bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres
laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1
Nr. 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten Nr. 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten
bestimmt. bestimmt.
§ 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 als Präsident des § 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 als Präsident des
geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle bestimmt geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle bestimmt
ist, wird ab dem 1. Januar 2017 bis spätestens zum Ablauf ihres ist, wird ab dem 1. Januar 2017 bis spätestens zum Ablauf ihres
laufenden Mandats von Amts wegen ad interim als Präsident der drei in laufenden Mandats von Amts wegen ad interim als Präsident der drei in
Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse bestimmt. Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse bestimmt.
[ § 3 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 bestimmt sind, um die [ § 3 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 bestimmt sind, um die
Funktion des Regierungskommissars beim geschäftsführenden Ausschuss Funktion des Regierungskommissars beim geschäftsführenden Ausschuss
des Fonds für Arbeitsunfälle beziehungsweise geschäftsführenden des Fonds für Arbeitsunfälle beziehungsweise geschäftsführenden
Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten auszuüben, üben ihre Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten auszuüben, üben ihre
Funktion beim geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle Funktion beim geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle
beziehungsweise geschäftsführenden Ausschuss für Berufskrankheiten der beziehungsweise geschäftsführenden Ausschuss für Berufskrankheiten der
Einrichtung ab dem 1. Januar 2017 weiterhin aus, bis der König neue Einrichtung ab dem 1. Januar 2017 weiterhin aus, bis der König neue
Regierungskommissare bestimmt. Regierungskommissare bestimmt.
Die Person, die beim geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Die Person, die beim geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für
Arbeitsunfälle als Regierungskommissar bestimmt worden ist, übt Arbeitsunfälle als Regierungskommissar bestimmt worden ist, übt
ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars beim allgemeinen ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars beim allgemeinen
geschäftsführenden Ausschuss aus. geschäftsführenden Ausschuss aus.
§ 4 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die § 4 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die
Funktion des Regierungskommissars des Haushalts beim Funktion des Regierungskommissars des Haushalts beim
geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten
auszuüben, übt ihre Funktion ab dem 1. Januar 2017 bei dem in Artikel auszuüben, übt ihre Funktion ab dem 1. Januar 2017 bei dem in Artikel
5 § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss 5 § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss
weiterhin aus, bis der König einen neuen Regierungskommissar des weiterhin aus, bis der König einen neuen Regierungskommissar des
Haushalts bestimmt.] Haushalts bestimmt.]
[Art. 21 §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 25. Dezember [Art. 21 §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 25. Dezember
2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] 2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)]
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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