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Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 190 betreffende de uitbanning van geweld en intimidatie in de wereld van werk, aangenomen te Genève op 21 juni 2019 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar 108ste zitting. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment à la Convention n° 190 concernant l'élimination de la violence et du harcèlement dans le monde du travail, adoptée à Genève le 21 juin 2019 par la Conférence internationale du Travail à sa 108e session. - Traduction allemande |
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16 APRIL 2023. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 190 | 16 AVRIL 2023. - Loi portant assentiment à la Convention n° 190 |
betreffende de uitbanning van geweld en intimidatie in de wereld van | concernant l'élimination de la violence et du harcèlement dans le |
werk, aangenomen te Genève op 21 juni 2019 door de Internationale | monde du travail, adoptée à Genève le 21 juin 2019 par la Conférence |
Arbeidsconferentie tijdens haar 108ste zitting. - Duitse vertaling | internationale du Travail à sa 108e session. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2023 houdende instemming met het Verdrag nr. 190 betreffende de | loi du 16 avril 2023 portant assentiment à la Convention n° 190 |
uitbanning van geweld en intimidatie in de wereld van werk, aangenomen | concernant l'élimination de la violence et du harcèlement dans le |
te Genève op 21 juni 2019 door de Internationale Arbeids conferentie | monde du travail, adoptée à Genève le 21 juin 2019 par la Conférence |
tijdens haar 108ste zitting (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2023). | internationale du Travail à sa 108e session (Moniteur belge du 30 octobre 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
16. APRIL 2023 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 190 über | 16. APRIL 2023 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 190 über |
die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, | die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, |
abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019 von der Internationalen | abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019 von der Internationalen |
Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung | Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und | Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und |
Belästigung in der Arbeitswelt, abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019 | Belästigung in der Arbeitswelt, abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019 |
von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung, | von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung, |
wird voll und ganz wirksam | wird voll und ganz wirksam |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P-Y. DERMAGNE | P-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |
Die Staatssekretärin für Chancengleichheit | Die Staatssekretärin für Chancengleichheit |
S. SCHLITZ | S. SCHLITZ |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESEITIGUNG VON GEWALT UND BELÄSTIGUNG IN DER | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESEITIGUNG VON GEWALT UND BELÄSTIGUNG IN DER |
ARBEITSWELT | ARBEITSWELT |
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die | Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die |
vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf | vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf |
einberufen wurde und am 10. Juni 2019 zu ihrer 108. Tagung | einberufen wurde und am 10. Juni 2019 zu ihrer 108. Tagung |
(Jubiläumstagung) zusammengetreten ist, | (Jubiläumstagung) zusammengetreten ist, |
weist darauf hin, dass in der Erklärung von Philadelphia bekräftigt | weist darauf hin, dass in der Erklärung von Philadelphia bekräftigt |
wird, dass alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und | wird, dass alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und |
ihres Geschlechts, das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige | ihres Geschlechts, das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige |
Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und | Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und |
unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben, | unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben, |
bekräftigt die Bedeutung der grundlegenden Übereinkommen der | bekräftigt die Bedeutung der grundlegenden Übereinkommen der |
Internationalen Arbeitsorganisation, | Internationalen Arbeitsorganisation, |
verweist auf andere einschlägige internationale Instrumente wie die | verweist auf andere einschlägige internationale Instrumente wie die |
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über |
bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über | bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über |
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale | wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale |
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, | Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, |
das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der | das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der |
Frau, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller | Frau, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller |
Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Übereinkommen | Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Übereinkommen |
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, | der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
erkennt an, dass jede Person das Recht auf eine Arbeitswelt ohne | erkennt an, dass jede Person das Recht auf eine Arbeitswelt ohne |
Gewalt und Belästigung, einschließlich genderspezifischer Gewalt und | Gewalt und Belästigung, einschließlich genderspezifischer Gewalt und |
Belästigung, hat, | Belästigung, hat, |
erkennt an, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt eine | erkennt an, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt eine |
Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen können | Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen können |
und dass Gewalt und Belästigung eine Bedrohung für die | und dass Gewalt und Belästigung eine Bedrohung für die |
Chancengleichheit, inakzeptabel und mit menschenwürdiger Arbeit | Chancengleichheit, inakzeptabel und mit menschenwürdiger Arbeit |
unvereinbar sind, | unvereinbar sind, |
erkennt an, wie wichtig eine auf gegenseitiger Achtung und auf der | erkennt an, wie wichtig eine auf gegenseitiger Achtung und auf der |
Würde des Menschen beruhende Arbeitskultur ist, um Gewalt und | Würde des Menschen beruhende Arbeitskultur ist, um Gewalt und |
Belästigung zu verhindern, | Belästigung zu verhindern, |
weist darauf hin, dass die Mitglieder eine große Verantwortung dafür | weist darauf hin, dass die Mitglieder eine große Verantwortung dafür |
haben, ein allgemeines Umfeld von Nulltoleranz gegenüber Gewalt und | haben, ein allgemeines Umfeld von Nulltoleranz gegenüber Gewalt und |
Belästigung zu fördern, um die Prävention solcher Verhaltensweisen und | Belästigung zu fördern, um die Prävention solcher Verhaltensweisen und |
Praktiken zu erleichtern, und dass alle Akteure in der Arbeitswelt | Praktiken zu erleichtern, und dass alle Akteure in der Arbeitswelt |
Gewalt und Belästigung unterlassen, verhindern und dagegen vorgehen | Gewalt und Belästigung unterlassen, verhindern und dagegen vorgehen |
müssen, | müssen, |
ist sich bewusst, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt die | ist sich bewusst, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt die |
psychische, physische und sexuelle Gesundheit einer Person, ihre Würde | psychische, physische und sexuelle Gesundheit einer Person, ihre Würde |
sowie ihr familiäres und soziales Umfeld beeinträchtigen, | sowie ihr familiäres und soziales Umfeld beeinträchtigen, |
erkennt an, dass Gewalt und Belästigung auch die Qualität öffentlicher | erkennt an, dass Gewalt und Belästigung auch die Qualität öffentlicher |
und privater Dienstleistungen beeinträchtigen und Personen, | und privater Dienstleistungen beeinträchtigen und Personen, |
insbesondere Frauen, daran hindern können, in den Arbeitsmarkt | insbesondere Frauen, daran hindern können, in den Arbeitsmarkt |
einzusteigen, erwerbstätig zu bleiben und beruflich voranzukommen, | einzusteigen, erwerbstätig zu bleiben und beruflich voranzukommen, |
stellt fest, dass Gewalt und Belästigung mit der Förderung | stellt fest, dass Gewalt und Belästigung mit der Förderung |
nachhaltiger Unternehmen unvereinbar sind und sich negativ auf die | nachhaltiger Unternehmen unvereinbar sind und sich negativ auf die |
Organisation von Arbeit, die Arbeitsbeziehungen, das Engagement der | Organisation von Arbeit, die Arbeitsbeziehungen, das Engagement der |
Arbeitnehmer, den Ruf von Unternehmen und die Produktivität auswirken, | Arbeitnehmer, den Ruf von Unternehmen und die Produktivität auswirken, |
ist sich bewusst, dass Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von | ist sich bewusst, dass Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von |
genderspezifischer Gewalt und Belästigung betroffen sind, und erkennt | genderspezifischer Gewalt und Belästigung betroffen sind, und erkennt |
an, dass ein inklusiver, integrierter und genderorientierter Ansatz, | an, dass ein inklusiver, integrierter und genderorientierter Ansatz, |
der die zugrundeliegenden Ursachen und Risikofaktoren angeht, | der die zugrundeliegenden Ursachen und Risikofaktoren angeht, |
einschließlich Genderstereotypen, mehrfache und sich überschneidende | einschließlich Genderstereotypen, mehrfache und sich überschneidende |
Formen von Diskriminierung und ungleiche genderbasierte | Formen von Diskriminierung und ungleiche genderbasierte |
Machtverhältnisse, für eine Beendigung von Gewalt und Belästigung in | Machtverhältnisse, für eine Beendigung von Gewalt und Belästigung in |
der Arbeitswelt unerlässlich ist, | der Arbeitswelt unerlässlich ist, |
stellt fest, dass häusliche Gewalt Auswirkungen auf die Beschäftigung, | stellt fest, dass häusliche Gewalt Auswirkungen auf die Beschäftigung, |
die Produktivität und die Gesundheit und Sicherheit haben kann und | die Produktivität und die Gesundheit und Sicherheit haben kann und |
dass die Regierungen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und | dass die Regierungen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und |
Arbeitsmarktinstitutionen im Rahmen anderer Maßnahmen dazu beitragen | Arbeitsmarktinstitutionen im Rahmen anderer Maßnahmen dazu beitragen |
können, die Auswirkungen häuslicher Gewalt anzuerkennen, darauf zu | können, die Auswirkungen häuslicher Gewalt anzuerkennen, darauf zu |
reagieren und dagegen vorzugehen, | reagieren und dagegen vorzugehen, |
hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend Gewalt und | hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend Gewalt und |
Belästigung in der Arbeitswelt anzunehmen, eine Frage, die den fünften | Belästigung in der Arbeitswelt anzunehmen, eine Frage, die den fünften |
Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und | Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und |
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen | dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen |
Übereinkommens erhalten sollen. | Übereinkommens erhalten sollen. |
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2019, das folgende | Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2019, das folgende |
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Gewalt und Belästigung, | Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Gewalt und Belästigung, |
2019, bezeichnet wird. | 2019, bezeichnet wird. |
I. Begriffsbestimmungen | I. Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - | Art. 3 - |
1. Im Sinne dieses Übereinkommens: | 1. Im Sinne dieses Übereinkommens: |
a) bezieht sich der Begriff "Gewalt und Belästigung" in der | a) bezieht sich der Begriff "Gewalt und Belästigung" in der |
Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und | Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und |
Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges | Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges |
oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, | oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, |
psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen | psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen |
zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch | zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch |
genderspezifische Gewalt und Belästigung, | genderspezifische Gewalt und Belästigung, |
b) bedeutet der Begriff "genderspezifische Gewalt und Belästigung" | b) bedeutet der Begriff "genderspezifische Gewalt und Belästigung" |
Gewalt und Belästigung, die gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts | Gewalt und Belästigung, die gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts |
oder ihres Genders gerichtet sind oder von denen Personen eines | oder ihres Genders gerichtet sind oder von denen Personen eines |
bestimmten Geschlechts oder Genders unverhältnismäßig stark betroffen | bestimmten Geschlechts oder Genders unverhältnismäßig stark betroffen |
sind, und umfasst auch sexuelle Belästigung. | sind, und umfasst auch sexuelle Belästigung. |
2. Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels können | 2. Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels können |
die Begriffe in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach einem | die Begriffe in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach einem |
einheitlichen Konzept oder getrennt definiert werden. | einheitlichen Konzept oder getrennt definiert werden. |
II. Geltungsbereich | II. Geltungsbereich |
Art. 4 - | Art. 4 - |
1. Dieses Übereinkommen schützt Arbeitnehmer sowie andere Personen in | 1. Dieses Übereinkommen schützt Arbeitnehmer sowie andere Personen in |
der Arbeitswelt, darunter Lohnempfänger im Sinne der innerstaatlichen | der Arbeitswelt, darunter Lohnempfänger im Sinne der innerstaatlichen |
Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbstätige Personen ungeachtet | Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbstätige Personen ungeachtet |
ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen, | ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen, |
einschließlich Praktikanten und Lehrlinge, Arbeitnehmer, deren | einschließlich Praktikanten und Lehrlinge, Arbeitnehmer, deren |
Arbeitsverhältnis beendet wurde, Freiwillige, Arbeitsuchende und | Arbeitsverhältnis beendet wurde, Freiwillige, Arbeitsuchende und |
Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie natürliche Personen, | Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie natürliche Personen, |
die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten eines | die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten eines |
Arbeitgebers ausüben. | Arbeitgebers ausüben. |
2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Sektoren, gleich ob privat oder | 2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Sektoren, gleich ob privat oder |
öffentlich, sowohl in der formellen als auch in der informellen | öffentlich, sowohl in der formellen als auch in der informellen |
Wirtschaft, und gleich ob in städtischen oder ländlichen Gebieten. | Wirtschaft, und gleich ob in städtischen oder ländlichen Gebieten. |
Art. 5 - | Art. 5 - |
Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der | Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der |
Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit | Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit |
auftreten: | auftreten: |
a) in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater | a) in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater |
Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt, | Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt, |
b) an Orten, wo der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt | b) an Orten, wo der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt |
oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, | oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, |
Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt, | Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt, |
c) während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, | c) während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, |
Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten, | Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten, |
d) im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen, | d) im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen, |
die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht | die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht |
wird, | wird, |
e) in vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften, | e) in vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften, |
f) auf dem Weg zur und von der Arbeit. | f) auf dem Weg zur und von der Arbeit. |
III. Zentrale Grundsätze | III. Zentrale Grundsätze |
Art. 6 - | Art. 6 - |
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, achtet, | 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, achtet, |
fördert und verwirklicht das Recht einer jeder Person auf eine | fördert und verwirklicht das Recht einer jeder Person auf eine |
Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. | Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. |
2. Jedes Mitglied nimmt im Einklang mit den innerstaatlichen | 2. Jedes Mitglied nimmt im Einklang mit den innerstaatlichen |
Rechtsvorschriften und Gegebenheiten und in Beratung mit den | Rechtsvorschriften und Gegebenheiten und in Beratung mit den |
repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden einen | repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden einen |
inklusiven, integrierten und genderorientierten Ansatz zur | inklusiven, integrierten und genderorientierten Ansatz zur |
Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der | Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der |
Arbeitswelt an. Ein solcher Ansatz sollte, gegebenenfalls, Gewalt und | Arbeitswelt an. Ein solcher Ansatz sollte, gegebenenfalls, Gewalt und |
Belästigung, bei der Dritte beteiligt sind, berücksichtigen, und | Belästigung, bei der Dritte beteiligt sind, berücksichtigen, und |
umfasst: | umfasst: |
a) ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung, | a) ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung, |
b) die Sicherstellung, dass einschlägige Politiken Gewalt und | b) die Sicherstellung, dass einschlägige Politiken Gewalt und |
Belästigung angehen, | Belästigung angehen, |
c) die Annahme einer umfassenden Strategie, um Maßnahmen zur | c) die Annahme einer umfassenden Strategie, um Maßnahmen zur |
Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen, | Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen, |
d) die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und | d) die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und |
Überwachungsmechanismen, | Überwachungsmechanismen, |
e) die Sicherstellung, dass Opfer Zugang zu Rechtsmitteln und zur | e) die Sicherstellung, dass Opfer Zugang zu Rechtsmitteln und zur |
Unterstützung haben, | Unterstützung haben, |
f) Sanktionen, | f) Sanktionen, |
g) die Entwicklung von Instrumenten, Leitlinien sowie Bildungs- und | g) die Entwicklung von Instrumenten, Leitlinien sowie Bildungs- und |
Schulungsangeboten und Sensibilisierung, gegebenenfalls in | Schulungsangeboten und Sensibilisierung, gegebenenfalls in |
zugänglichen Formaten, | zugänglichen Formaten, |
h) die Sicherstellung wirksamer Vorkehrungen für die Aufsicht und | h) die Sicherstellung wirksamer Vorkehrungen für die Aufsicht und |
Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, einschließlich | Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, einschließlich |
durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen. | durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen. |
3. Bei der Annahme und Umsetzung des in Absatz 2 dieses Artikels | 3. Bei der Annahme und Umsetzung des in Absatz 2 dieses Artikels |
genannten Ansatzes erkennt jedes Mitglied die verschiedenen und | genannten Ansatzes erkennt jedes Mitglied die verschiedenen und |
komplementären Rollen und Aufgaben von Regierungen sowie von | komplementären Rollen und Aufgaben von Regierungen sowie von |
Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden an und | Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden an und |
trägt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmaß ihrer | trägt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmaß ihrer |
jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung. | jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung. |
Art. 7 - | Art. 7 - |
Im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und | Im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und |
Belästigung in der Arbeitswelt achtet, fördert und verwirklicht jedes | Belästigung in der Arbeitswelt achtet, fördert und verwirklicht jedes |
Mitglied die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, | Mitglied die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, |
nämlich die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des | nämlich die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des |
Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von | Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von |
Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit | Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit |
und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, | und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, |
und fördert menschenwürdige Arbeit. | und fördert menschenwürdige Arbeit. |
Art. 8 - | Art. 8 - |
Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften und Politiken an, die das | Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften und Politiken an, die das |
Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und | Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und |
Beruf gewährleisten, insbesondere für Arbeitnehmerinnen, ebenso wie | Beruf gewährleisten, insbesondere für Arbeitnehmerinnen, ebenso wie |
für Arbeitnehmer und andere Personen, die einer oder mehreren | für Arbeitnehmer und andere Personen, die einer oder mehreren |
schutzbedürftigen Gruppen oder Gruppen in schutzbedürftigem Zustand | schutzbedürftigen Gruppen oder Gruppen in schutzbedürftigem Zustand |
angehören, die unverhältnismäßig stark von Gewalt und Belästigung in | angehören, die unverhältnismäßig stark von Gewalt und Belästigung in |
der Arbeitswelt betroffen sind. | der Arbeitswelt betroffen sind. |
IV. Schutz und Prävention | IV. Schutz und Prävention |
Art. 9 - | Art. 9 - |
Unbeschadet von Artikel 1 und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied | Unbeschadet von Artikel 1 und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied |
Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und | Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und |
Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich genderspezifischer | Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich genderspezifischer |
Gewalt und Belästigung, an. | Gewalt und Belästigung, an. |
Art. 10 - | Art. 10 - |
Jedes Mitglied trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt | Jedes Mitglied trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt |
und Belästigung in der Arbeitswelt, indem es auch: | und Belästigung in der Arbeitswelt, indem es auch: |
a) die wichtige Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der | a) die wichtige Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der |
informellen Wirtschaft anerkennt, | informellen Wirtschaft anerkennt, |
b) in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und | b) in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und |
Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel feststellt, in welchen | Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel feststellt, in welchen |
Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmer und andere | Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmer und andere |
betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind, | betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind, |
c) Maßnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu schützen. | c) Maßnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu schützen. |
Art. 11 - | Art. 11 - |
Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften an, die Arbeitgeber dazu | Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften an, die Arbeitgeber dazu |
verpflichten, geeignete und dem Grad ihrer Kontrolle angemessene | verpflichten, geeignete und dem Grad ihrer Kontrolle angemessene |
Schritte zu unternehmen, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, | Schritte zu unternehmen, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, |
einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung, zu | einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung, zu |
verhindern und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist, | verhindern und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist, |
insbesondere: | insbesondere: |
a) in Beratung mit den Arbeitnehmern sowie ihren Vertretungen eine | a) in Beratung mit den Arbeitnehmern sowie ihren Vertretungen eine |
Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Belästigung anzunehmen und | Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Belästigung anzunehmen und |
umzusetzen, | umzusetzen, |
b) Gewalt und Belästigung und damit verbundene psychosoziale Risiken | b) Gewalt und Belästigung und damit verbundene psychosoziale Risiken |
beim Management der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu | beim Management der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu |
berücksichtigen, | berücksichtigen, |
c) unter Beteiligung der Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen | c) unter Beteiligung der Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen |
Gefahren zu ermitteln und die Risiken von Gewalt und Belästigung zu | Gefahren zu ermitteln und die Risiken von Gewalt und Belästigung zu |
bewerten sowie Maßnahmen zu ihrer Verhinderung und Kontrolle zu | bewerten sowie Maßnahmen zu ihrer Verhinderung und Kontrolle zu |
ergreifen, | ergreifen, |
d) den Arbeitnehmern sowie anderen betroffenen Personen Informationen | d) den Arbeitnehmern sowie anderen betroffenen Personen Informationen |
und Schulungen über die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt | und Schulungen über die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt |
und Belästigung und die damit verbundenen Präventions- und | und Belästigung und die damit verbundenen Präventions- und |
Schutzmaßnahmen bereitzustellen, einschließlich über ihre Rechte und | Schutzmaßnahmen bereitzustellen, einschließlich über ihre Rechte und |
Pflichten im Zusammenhang mit der in Buchstabe a) dieses Artikels | Pflichten im Zusammenhang mit der in Buchstabe a) dieses Artikels |
genannten Politik, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten. | genannten Politik, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten. |
V. Durchsetzung und Rechtsmittel | V. Durchsetzung und Rechtsmittel |
Art. 12 - | Art. 12 - |
Jedes Mitglied trifft angemessene Maßnahmen, um: | Jedes Mitglied trifft angemessene Maßnahmen, um: |
a) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Gewalt und | a) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Gewalt und |
Belästigung in der Arbeitswelt zu überwachen und durchzusetzen, | Belästigung in der Arbeitswelt zu überwachen und durchzusetzen, |
b) sicherzustellen, dass in Fällen von Gewalt und Belästigung in der | b) sicherzustellen, dass in Fällen von Gewalt und Belästigung in der |
Arbeitswelt leichter Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsmitteln | Arbeitswelt leichter Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsmitteln |
sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und | sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und |
Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren besteht, wie zum Beispiel: | Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren besteht, wie zum Beispiel: |
i) Beschwerde- und Untersuchungsverfahren sowie dort, wo es angemessen | i) Beschwerde- und Untersuchungsverfahren sowie dort, wo es angemessen |
ist, betriebliche Streitbeilegungsmechanismen, | ist, betriebliche Streitbeilegungsmechanismen, |
ii) außerbetriebliche Streitbeilegungsmechanismen, | ii) außerbetriebliche Streitbeilegungsmechanismen, |
iii) Gerichte, | iii) Gerichte, |
iv) Schutz von beschwerdeführenden Personen, Opfern, Zeugen sowie | iv) Schutz von beschwerdeführenden Personen, Opfern, Zeugen sowie |
Hinweisgebern von Viktimisierung oder Vergeltungsmaßnahmen, | Hinweisgebern von Viktimisierung oder Vergeltungsmaßnahmen, |
v) rechtliche, soziale, medizinische und administrative | v) rechtliche, soziale, medizinische und administrative |
Unterstützungsmaßnahmen für beschwerdeführende Personen und Opfer, | Unterstützungsmaßnahmen für beschwerdeführende Personen und Opfer, |
c) die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen und | c) die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen und |
Vertraulichkeit zu wahren, soweit dies möglich und angemessen ist, und | Vertraulichkeit zu wahren, soweit dies möglich und angemessen ist, und |
sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Privatsphäre | sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Privatsphäre |
und Vertraulichkeit nicht missbräuchlich angewandt werden, | und Vertraulichkeit nicht missbräuchlich angewandt werden, |
d) in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt dort, wo es | d) in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt dort, wo es |
angemessen ist, Sanktionen vorzusehen, | angemessen ist, Sanktionen vorzusehen, |
e) vorzusehen, dass Opfer von genderspezifischer Gewalt und | e) vorzusehen, dass Opfer von genderspezifischer Gewalt und |
Belästigung in der Arbeitswelt effektiven Zugang zu | Belästigung in der Arbeitswelt effektiven Zugang zu |
genderorientierten, sicheren und wirksamen Beschwerde- und | genderorientierten, sicheren und wirksamen Beschwerde- und |
Streitbeilegungsmechanismen, Unterstützungsangeboten, Diensten und | Streitbeilegungsmechanismen, Unterstützungsangeboten, Diensten und |
Rechtsmitteln haben, | Rechtsmitteln haben, |
f) die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt | f) die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt |
anzuerkennen und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar | anzuerkennen und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar |
ist, ihre Auswirkungen in der Arbeitswelt zu mindern, | ist, ihre Auswirkungen in der Arbeitswelt zu mindern, |
g) sicherzustellen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, sich von einer | g) sicherzustellen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, sich von einer |
Arbeitssituation zu entfernen, wenn sie hinreichenden Grund zu der | Arbeitssituation zu entfernen, wenn sie hinreichenden Grund zu der |
Annahme haben, dass diese Situation aufgrund von Gewalt und | Annahme haben, dass diese Situation aufgrund von Gewalt und |
Belästigung eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben, ihre | Belästigung eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben, ihre |
Gesundheit oder ihre Sicherheit darstellt, ohne Vergeltungsmaßnahmen | Gesundheit oder ihre Sicherheit darstellt, ohne Vergeltungsmaßnahmen |
oder andere ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und die Pflicht | oder andere ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und die Pflicht |
haben, die Geschäftsleitung zu informieren, | haben, die Geschäftsleitung zu informieren, |
h) sicherzustellen, dass je nach Fall Arbeitsaufsichtsbehörden und | h) sicherzustellen, dass je nach Fall Arbeitsaufsichtsbehörden und |
andere maßgebliche Stellen befugt sind, gegen Gewalt und Belästigung | andere maßgebliche Stellen befugt sind, gegen Gewalt und Belästigung |
in der Arbeitswelt vorzugehen, einschließlich durch den Erlass von | in der Arbeitswelt vorzugehen, einschließlich durch den Erlass von |
Anordnungen sofort vollziehbarer Maßnahmen sowie Anordnungen zur | Anordnungen sofort vollziehbarer Maßnahmen sowie Anordnungen zur |
Einstellung der Arbeit in Fällen einer unmittelbaren Gefahr für Leben, | Einstellung der Arbeit in Fällen einer unmittelbaren Gefahr für Leben, |
Gesundheit oder Sicherheit, vorbehaltlich eines etwaigen gesetzlichen | Gesundheit oder Sicherheit, vorbehaltlich eines etwaigen gesetzlichen |
Rechts auf Beschwerde bei einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde. | Rechts auf Beschwerde bei einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde. |
VI. Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung | VI. Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung |
Art. 13 - | Art. 13 - |
Jedes Mitglied ist bemüht, in Beratung mit den repräsentativen | Jedes Mitglied ist bemüht, in Beratung mit den repräsentativen |
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sicherzustellen, dass: | Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sicherzustellen, dass: |
a) Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen | a) Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen |
innerstaatlichen Politiken, wie jene zur Sicherheit und Gesundheit am | innerstaatlichen Politiken, wie jene zur Sicherheit und Gesundheit am |
Arbeitsplatz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur | Arbeitsplatz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur |
Migration, angegangen werden, | Migration, angegangen werden, |
b) den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und ihren Verbänden und den | b) den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und ihren Verbänden und den |
maßgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige | maßgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige |
Instrumente zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, | Instrumente zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, |
einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung, | einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung, |
bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten, | bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten, |
c) Initiativen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, | c) Initiativen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
VII. Durchführungsmethoden | VII. Durchführungsmethoden |
Art. 14 - | Art. 14 - |
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche | Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche |
Rechtsvorschriften sowie durch Kollektivabkommen oder andere im | Rechtsvorschriften sowie durch Kollektivabkommen oder andere im |
Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt, | Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt, |
einschließlich durch die Ausweitung bestehender Maßnahmen in den | einschließlich durch die Ausweitung bestehender Maßnahmen in den |
Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf Gewalt und | Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf Gewalt und |
Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die | Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die |
Entwicklung spezifischer Maßnahmen. | Entwicklung spezifischer Maßnahmen. |
VIII. Schlussbestimmungen | VIII. Schlussbestimmungen |
Art. 15 - | Art. 15 - |
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem | Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem |
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung | Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Art. 16 - | Art. 16 - |
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der | 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der |
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den | Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den |
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist. | Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist. |
2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder | 2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder |
durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. | durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. |
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf | 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf |
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. | Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. |
Art. 17 - | Art. 17 - |
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es | 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es |
nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten | nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten |
durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen | durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen |
Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie | Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie |
wird nach einem Jahr nach ihrer Eintragung wirksam. | wird nach einem Jahr nach ihrer Eintragung wirksam. |
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und | 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und |
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn | innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn |
Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen | Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen |
Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge | Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge |
kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen | kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen |
Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. | Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. |
Art. 18 - | Art. 18 - |
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen | 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen |
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der | Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der |
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den | Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den |
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind. | Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind. |
2. Wenn der Generaldirektor die Mitglieder der Organisation von der | 2. Wenn der Generaldirektor die Mitglieder der Organisation von der |
Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wurde, in | Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wurde, in |
Kenntnis setzt, macht er die Mitglieder der Organisation auf den | Kenntnis setzt, macht er die Mitglieder der Organisation auf den |
Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. | Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. |
Art. 19 - | Art. 19 - |
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem | Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem |
Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 | Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 |
der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle | der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle |
nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen | nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen |
und Kündigungen. | und Kündigungen. |
Art. 20 - | Art. 20 - |
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der | Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der |
Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen | Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen |
Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die | Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die |
Frage seiner vollständigen oder teilweisen Neufassung auf die | Frage seiner vollständigen oder teilweisen Neufassung auf die |
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. | Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. |
Art. 21 - | Art. 21 - |
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende | 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende |
Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts | Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts |
anderes vor, so gilt Folgendes: | anderes vor, so gilt Folgendes: |
a) die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein | a) die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein |
Mitglied hat ungeachtet des Artikels 15 von Rechts wegen die Wirkung | Mitglied hat ungeachtet des Artikels 15 von Rechts wegen die Wirkung |
einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das | einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das |
neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist, | neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist, |
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens | b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens |
an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr | an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr |
ratifiziert werden. | ratifiziert werden. |
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und | 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und |
Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch | Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch |
das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. | das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
Art. 22 - | Art. 22 - |
Der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in | Der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in |
gleicher Weise verbindlich. | gleicher Weise verbindlich. |
[Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe | [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe |
Belgisches Staatsblatt vom 30. Oktober 2023, S. 100.750 ff.] | Belgisches Staatsblatt vom 30. Oktober 2023, S. 100.750 ff.] |