Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 16/04/2023
← Terug naar "Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 190 betreffende de uitbanning van geweld en intimidatie in de wereld van werk, aangenomen te Genève op 21 juni 2019 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar 108ste zitting. - Duitse vertaling"
Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 190 betreffende de uitbanning van geweld en intimidatie in de wereld van werk, aangenomen te Genève op 21 juni 2019 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar 108ste zitting. - Duitse vertaling Loi portant assentiment à la Convention n° 190 concernant l'élimination de la violence et du harcèlement dans le monde du travail, adoptée à Genève le 21 juin 2019 par la Conférence internationale du Travail à sa 108e session. - Traduction allemande
16 APRIL 2023. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 190 16 AVRIL 2023. - Loi portant assentiment à la Convention n° 190
betreffende de uitbanning van geweld en intimidatie in de wereld van concernant l'élimination de la violence et du harcèlement dans le
werk, aangenomen te Genève op 21 juni 2019 door de Internationale monde du travail, adoptée à Genève le 21 juin 2019 par la Conférence
Arbeidsconferentie tijdens haar 108ste zitting. - Duitse vertaling internationale du Travail à sa 108e session. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2023 houdende instemming met het Verdrag nr. 190 betreffende de loi du 16 avril 2023 portant assentiment à la Convention n° 190
uitbanning van geweld en intimidatie in de wereld van werk, aangenomen concernant l'élimination de la violence et du harcèlement dans le
te Genève op 21 juni 2019 door de Internationale Arbeids conferentie monde du travail, adoptée à Genève le 21 juin 2019 par la Conférence
tijdens haar 108ste zitting (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 2023). internationale du Travail à sa 108e session (Moniteur belge du 30 octobre 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
16. APRIL 2023 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 190 über 16. APRIL 2023 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 190 über
die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt,
abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019 von der Internationalen abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019 von der Internationalen
Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und
Belästigung in der Arbeitswelt, abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019 Belästigung in der Arbeitswelt, abgeschlossen in Genf am 21. Juni 2019
von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung, von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer 108. Tagung,
wird voll und ganz wirksam wird voll und ganz wirksam
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P-Y. DERMAGNE P-Y. DERMAGNE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
Die Staatssekretärin für Chancengleichheit Die Staatssekretärin für Chancengleichheit
S. SCHLITZ S. SCHLITZ
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESEITIGUNG VON GEWALT UND BELÄSTIGUNG IN DER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESEITIGUNG VON GEWALT UND BELÄSTIGUNG IN DER
ARBEITSWELT ARBEITSWELT
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die
vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 10. Juni 2019 zu ihrer 108. Tagung einberufen wurde und am 10. Juni 2019 zu ihrer 108. Tagung
(Jubiläumstagung) zusammengetreten ist, (Jubiläumstagung) zusammengetreten ist,
weist darauf hin, dass in der Erklärung von Philadelphia bekräftigt weist darauf hin, dass in der Erklärung von Philadelphia bekräftigt
wird, dass alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und wird, dass alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und
ihres Geschlechts, das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige ihres Geschlechts, das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige
Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und
unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben, unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben,
bekräftigt die Bedeutung der grundlegenden Übereinkommen der bekräftigt die Bedeutung der grundlegenden Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation, Internationalen Arbeitsorganisation,
verweist auf andere einschlägige internationale Instrumente wie die verweist auf andere einschlägige internationale Instrumente wie die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Frau, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller
Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Übereinkommen Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
erkennt an, dass jede Person das Recht auf eine Arbeitswelt ohne erkennt an, dass jede Person das Recht auf eine Arbeitswelt ohne
Gewalt und Belästigung, einschließlich genderspezifischer Gewalt und Gewalt und Belästigung, einschließlich genderspezifischer Gewalt und
Belästigung, hat, Belästigung, hat,
erkennt an, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt eine erkennt an, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt eine
Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen können Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen können
und dass Gewalt und Belästigung eine Bedrohung für die und dass Gewalt und Belästigung eine Bedrohung für die
Chancengleichheit, inakzeptabel und mit menschenwürdiger Arbeit Chancengleichheit, inakzeptabel und mit menschenwürdiger Arbeit
unvereinbar sind, unvereinbar sind,
erkennt an, wie wichtig eine auf gegenseitiger Achtung und auf der erkennt an, wie wichtig eine auf gegenseitiger Achtung und auf der
Würde des Menschen beruhende Arbeitskultur ist, um Gewalt und Würde des Menschen beruhende Arbeitskultur ist, um Gewalt und
Belästigung zu verhindern, Belästigung zu verhindern,
weist darauf hin, dass die Mitglieder eine große Verantwortung dafür weist darauf hin, dass die Mitglieder eine große Verantwortung dafür
haben, ein allgemeines Umfeld von Nulltoleranz gegenüber Gewalt und haben, ein allgemeines Umfeld von Nulltoleranz gegenüber Gewalt und
Belästigung zu fördern, um die Prävention solcher Verhaltensweisen und Belästigung zu fördern, um die Prävention solcher Verhaltensweisen und
Praktiken zu erleichtern, und dass alle Akteure in der Arbeitswelt Praktiken zu erleichtern, und dass alle Akteure in der Arbeitswelt
Gewalt und Belästigung unterlassen, verhindern und dagegen vorgehen Gewalt und Belästigung unterlassen, verhindern und dagegen vorgehen
müssen, müssen,
ist sich bewusst, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt die ist sich bewusst, dass Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt die
psychische, physische und sexuelle Gesundheit einer Person, ihre Würde psychische, physische und sexuelle Gesundheit einer Person, ihre Würde
sowie ihr familiäres und soziales Umfeld beeinträchtigen, sowie ihr familiäres und soziales Umfeld beeinträchtigen,
erkennt an, dass Gewalt und Belästigung auch die Qualität öffentlicher erkennt an, dass Gewalt und Belästigung auch die Qualität öffentlicher
und privater Dienstleistungen beeinträchtigen und Personen, und privater Dienstleistungen beeinträchtigen und Personen,
insbesondere Frauen, daran hindern können, in den Arbeitsmarkt insbesondere Frauen, daran hindern können, in den Arbeitsmarkt
einzusteigen, erwerbstätig zu bleiben und beruflich voranzukommen, einzusteigen, erwerbstätig zu bleiben und beruflich voranzukommen,
stellt fest, dass Gewalt und Belästigung mit der Förderung stellt fest, dass Gewalt und Belästigung mit der Förderung
nachhaltiger Unternehmen unvereinbar sind und sich negativ auf die nachhaltiger Unternehmen unvereinbar sind und sich negativ auf die
Organisation von Arbeit, die Arbeitsbeziehungen, das Engagement der Organisation von Arbeit, die Arbeitsbeziehungen, das Engagement der
Arbeitnehmer, den Ruf von Unternehmen und die Produktivität auswirken, Arbeitnehmer, den Ruf von Unternehmen und die Produktivität auswirken,
ist sich bewusst, dass Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von ist sich bewusst, dass Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von
genderspezifischer Gewalt und Belästigung betroffen sind, und erkennt genderspezifischer Gewalt und Belästigung betroffen sind, und erkennt
an, dass ein inklusiver, integrierter und genderorientierter Ansatz, an, dass ein inklusiver, integrierter und genderorientierter Ansatz,
der die zugrundeliegenden Ursachen und Risikofaktoren angeht, der die zugrundeliegenden Ursachen und Risikofaktoren angeht,
einschließlich Genderstereotypen, mehrfache und sich überschneidende einschließlich Genderstereotypen, mehrfache und sich überschneidende
Formen von Diskriminierung und ungleiche genderbasierte Formen von Diskriminierung und ungleiche genderbasierte
Machtverhältnisse, für eine Beendigung von Gewalt und Belästigung in Machtverhältnisse, für eine Beendigung von Gewalt und Belästigung in
der Arbeitswelt unerlässlich ist, der Arbeitswelt unerlässlich ist,
stellt fest, dass häusliche Gewalt Auswirkungen auf die Beschäftigung, stellt fest, dass häusliche Gewalt Auswirkungen auf die Beschäftigung,
die Produktivität und die Gesundheit und Sicherheit haben kann und die Produktivität und die Gesundheit und Sicherheit haben kann und
dass die Regierungen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und dass die Regierungen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und
Arbeitsmarktinstitutionen im Rahmen anderer Maßnahmen dazu beitragen Arbeitsmarktinstitutionen im Rahmen anderer Maßnahmen dazu beitragen
können, die Auswirkungen häuslicher Gewalt anzuerkennen, darauf zu können, die Auswirkungen häuslicher Gewalt anzuerkennen, darauf zu
reagieren und dagegen vorzugehen, reagieren und dagegen vorzugehen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend Gewalt und hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend Gewalt und
Belästigung in der Arbeitswelt anzunehmen, eine Frage, die den fünften Belästigung in der Arbeitswelt anzunehmen, eine Frage, die den fünften
Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen. Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2019, das folgende Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2019, das folgende
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Gewalt und Belästigung, Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Gewalt und Belästigung,
2019, bezeichnet wird. 2019, bezeichnet wird.
I. Begriffsbestimmungen I. Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Art. 3 -
1. Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) bezieht sich der Begriff "Gewalt und Belästigung" in der a) bezieht sich der Begriff "Gewalt und Belästigung" in der
Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und
Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges
oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen,
psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen
zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch
genderspezifische Gewalt und Belästigung, genderspezifische Gewalt und Belästigung,
b) bedeutet der Begriff "genderspezifische Gewalt und Belästigung" b) bedeutet der Begriff "genderspezifische Gewalt und Belästigung"
Gewalt und Belästigung, die gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts Gewalt und Belästigung, die gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts
oder ihres Genders gerichtet sind oder von denen Personen eines oder ihres Genders gerichtet sind oder von denen Personen eines
bestimmten Geschlechts oder Genders unverhältnismäßig stark betroffen bestimmten Geschlechts oder Genders unverhältnismäßig stark betroffen
sind, und umfasst auch sexuelle Belästigung. sind, und umfasst auch sexuelle Belästigung.
2. Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels können 2. Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels können
die Begriffe in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach einem die Begriffe in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach einem
einheitlichen Konzept oder getrennt definiert werden. einheitlichen Konzept oder getrennt definiert werden.
II. Geltungsbereich II. Geltungsbereich
Art. 4 - Art. 4 -
1. Dieses Übereinkommen schützt Arbeitnehmer sowie andere Personen in 1. Dieses Übereinkommen schützt Arbeitnehmer sowie andere Personen in
der Arbeitswelt, darunter Lohnempfänger im Sinne der innerstaatlichen der Arbeitswelt, darunter Lohnempfänger im Sinne der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbstätige Personen ungeachtet Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbstätige Personen ungeachtet
ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen, ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen,
einschließlich Praktikanten und Lehrlinge, Arbeitnehmer, deren einschließlich Praktikanten und Lehrlinge, Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis beendet wurde, Freiwillige, Arbeitsuchende und Arbeitsverhältnis beendet wurde, Freiwillige, Arbeitsuchende und
Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie natürliche Personen, Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie natürliche Personen,
die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten eines die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten eines
Arbeitgebers ausüben. Arbeitgebers ausüben.
2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Sektoren, gleich ob privat oder 2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Sektoren, gleich ob privat oder
öffentlich, sowohl in der formellen als auch in der informellen öffentlich, sowohl in der formellen als auch in der informellen
Wirtschaft, und gleich ob in städtischen oder ländlichen Gebieten. Wirtschaft, und gleich ob in städtischen oder ländlichen Gebieten.
Art. 5 - Art. 5 -
Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der
Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit
auftreten: auftreten:
a) in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater a) in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater
Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt, Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt,
b) an Orten, wo der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt b) an Orten, wo der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt
oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen,
Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt,
c) während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, c) während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen,
Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten, Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten,
d) im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen, d) im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen,
die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht
wird, wird,
e) in vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften, e) in vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften,
f) auf dem Weg zur und von der Arbeit. f) auf dem Weg zur und von der Arbeit.
III. Zentrale Grundsätze III. Zentrale Grundsätze
Art. 6 - Art. 6 -
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, achtet, 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, achtet,
fördert und verwirklicht das Recht einer jeder Person auf eine fördert und verwirklicht das Recht einer jeder Person auf eine
Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung.
2. Jedes Mitglied nimmt im Einklang mit den innerstaatlichen 2. Jedes Mitglied nimmt im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gegebenheiten und in Beratung mit den Rechtsvorschriften und Gegebenheiten und in Beratung mit den
repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden einen repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden einen
inklusiven, integrierten und genderorientierten Ansatz zur inklusiven, integrierten und genderorientierten Ansatz zur
Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der
Arbeitswelt an. Ein solcher Ansatz sollte, gegebenenfalls, Gewalt und Arbeitswelt an. Ein solcher Ansatz sollte, gegebenenfalls, Gewalt und
Belästigung, bei der Dritte beteiligt sind, berücksichtigen, und Belästigung, bei der Dritte beteiligt sind, berücksichtigen, und
umfasst: umfasst:
a) ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung, a) ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung,
b) die Sicherstellung, dass einschlägige Politiken Gewalt und b) die Sicherstellung, dass einschlägige Politiken Gewalt und
Belästigung angehen, Belästigung angehen,
c) die Annahme einer umfassenden Strategie, um Maßnahmen zur c) die Annahme einer umfassenden Strategie, um Maßnahmen zur
Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen, Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen,
d) die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und d) die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und
Überwachungsmechanismen, Überwachungsmechanismen,
e) die Sicherstellung, dass Opfer Zugang zu Rechtsmitteln und zur e) die Sicherstellung, dass Opfer Zugang zu Rechtsmitteln und zur
Unterstützung haben, Unterstützung haben,
f) Sanktionen, f) Sanktionen,
g) die Entwicklung von Instrumenten, Leitlinien sowie Bildungs- und g) die Entwicklung von Instrumenten, Leitlinien sowie Bildungs- und
Schulungsangeboten und Sensibilisierung, gegebenenfalls in Schulungsangeboten und Sensibilisierung, gegebenenfalls in
zugänglichen Formaten, zugänglichen Formaten,
h) die Sicherstellung wirksamer Vorkehrungen für die Aufsicht und h) die Sicherstellung wirksamer Vorkehrungen für die Aufsicht und
Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, einschließlich Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, einschließlich
durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen. durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen.
3. Bei der Annahme und Umsetzung des in Absatz 2 dieses Artikels 3. Bei der Annahme und Umsetzung des in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Ansatzes erkennt jedes Mitglied die verschiedenen und genannten Ansatzes erkennt jedes Mitglied die verschiedenen und
komplementären Rollen und Aufgaben von Regierungen sowie von komplementären Rollen und Aufgaben von Regierungen sowie von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden an und Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden an und
trägt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmaß ihrer trägt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmaß ihrer
jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung. jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung.
Art. 7 - Art. 7 -
Im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und
Belästigung in der Arbeitswelt achtet, fördert und verwirklicht jedes Belästigung in der Arbeitswelt achtet, fördert und verwirklicht jedes
Mitglied die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, Mitglied die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
nämlich die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des nämlich die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des
Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Rechts zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von
Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit
und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf,
und fördert menschenwürdige Arbeit. und fördert menschenwürdige Arbeit.
Art. 8 - Art. 8 -
Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften und Politiken an, die das Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften und Politiken an, die das
Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und
Beruf gewährleisten, insbesondere für Arbeitnehmerinnen, ebenso wie Beruf gewährleisten, insbesondere für Arbeitnehmerinnen, ebenso wie
für Arbeitnehmer und andere Personen, die einer oder mehreren für Arbeitnehmer und andere Personen, die einer oder mehreren
schutzbedürftigen Gruppen oder Gruppen in schutzbedürftigem Zustand schutzbedürftigen Gruppen oder Gruppen in schutzbedürftigem Zustand
angehören, die unverhältnismäßig stark von Gewalt und Belästigung in angehören, die unverhältnismäßig stark von Gewalt und Belästigung in
der Arbeitswelt betroffen sind. der Arbeitswelt betroffen sind.
IV. Schutz und Prävention IV. Schutz und Prävention
Art. 9 - Art. 9 -
Unbeschadet von Artikel 1 und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied Unbeschadet von Artikel 1 und im Einklang damit nimmt jedes Mitglied
Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und
Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich genderspezifischer Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich genderspezifischer
Gewalt und Belästigung, an. Gewalt und Belästigung, an.
Art. 10 - Art. 10 -
Jedes Mitglied trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt Jedes Mitglied trifft geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt
und Belästigung in der Arbeitswelt, indem es auch: und Belästigung in der Arbeitswelt, indem es auch:
a) die wichtige Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der a) die wichtige Rolle der Behörden im Fall von Beschäftigten in der
informellen Wirtschaft anerkennt, informellen Wirtschaft anerkennt,
b) in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und b) in Beratung mit den betreffenden Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel feststellt, in welchen Arbeitnehmerverbänden und durch andere Mittel feststellt, in welchen
Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmer und andere Sektoren oder Berufen und Arbeitssituationen Arbeitnehmer und andere
betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind, betroffene Personen Gewalt und Belästigung stärker ausgesetzt sind,
c) Maßnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu schützen. c) Maßnahmen ergreift, um solche Personen wirksam zu schützen.
Art. 11 - Art. 11 -
Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften an, die Arbeitgeber dazu Jedes Mitglied nimmt Rechtsvorschriften an, die Arbeitgeber dazu
verpflichten, geeignete und dem Grad ihrer Kontrolle angemessene verpflichten, geeignete und dem Grad ihrer Kontrolle angemessene
Schritte zu unternehmen, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, Schritte zu unternehmen, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt,
einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung, zu einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung, zu
verhindern und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist, verhindern und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist,
insbesondere: insbesondere:
a) in Beratung mit den Arbeitnehmern sowie ihren Vertretungen eine a) in Beratung mit den Arbeitnehmern sowie ihren Vertretungen eine
Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Belästigung anzunehmen und Arbeitsplatzpolitik zu Gewalt und Belästigung anzunehmen und
umzusetzen, umzusetzen,
b) Gewalt und Belästigung und damit verbundene psychosoziale Risiken b) Gewalt und Belästigung und damit verbundene psychosoziale Risiken
beim Management der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu beim Management der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu
berücksichtigen, berücksichtigen,
c) unter Beteiligung der Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen c) unter Beteiligung der Arbeitnehmer sowie ihrer Vertretungen
Gefahren zu ermitteln und die Risiken von Gewalt und Belästigung zu Gefahren zu ermitteln und die Risiken von Gewalt und Belästigung zu
bewerten sowie Maßnahmen zu ihrer Verhinderung und Kontrolle zu bewerten sowie Maßnahmen zu ihrer Verhinderung und Kontrolle zu
ergreifen, ergreifen,
d) den Arbeitnehmern sowie anderen betroffenen Personen Informationen d) den Arbeitnehmern sowie anderen betroffenen Personen Informationen
und Schulungen über die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt und Schulungen über die ermittelten Gefahren und Risiken von Gewalt
und Belästigung und die damit verbundenen Präventions- und und Belästigung und die damit verbundenen Präventions- und
Schutzmaßnahmen bereitzustellen, einschließlich über ihre Rechte und Schutzmaßnahmen bereitzustellen, einschließlich über ihre Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit der in Buchstabe a) dieses Artikels Pflichten im Zusammenhang mit der in Buchstabe a) dieses Artikels
genannten Politik, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten. genannten Politik, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten.
V. Durchsetzung und Rechtsmittel V. Durchsetzung und Rechtsmittel
Art. 12 - Art. 12 -
Jedes Mitglied trifft angemessene Maßnahmen, um: Jedes Mitglied trifft angemessene Maßnahmen, um:
a) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Gewalt und a) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Gewalt und
Belästigung in der Arbeitswelt zu überwachen und durchzusetzen, Belästigung in der Arbeitswelt zu überwachen und durchzusetzen,
b) sicherzustellen, dass in Fällen von Gewalt und Belästigung in der b) sicherzustellen, dass in Fällen von Gewalt und Belästigung in der
Arbeitswelt leichter Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsmitteln Arbeitswelt leichter Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsmitteln
sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und
Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren besteht, wie zum Beispiel: Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren besteht, wie zum Beispiel:
i) Beschwerde- und Untersuchungsverfahren sowie dort, wo es angemessen i) Beschwerde- und Untersuchungsverfahren sowie dort, wo es angemessen
ist, betriebliche Streitbeilegungsmechanismen, ist, betriebliche Streitbeilegungsmechanismen,
ii) außerbetriebliche Streitbeilegungsmechanismen, ii) außerbetriebliche Streitbeilegungsmechanismen,
iii) Gerichte, iii) Gerichte,
iv) Schutz von beschwerdeführenden Personen, Opfern, Zeugen sowie iv) Schutz von beschwerdeführenden Personen, Opfern, Zeugen sowie
Hinweisgebern von Viktimisierung oder Vergeltungsmaßnahmen, Hinweisgebern von Viktimisierung oder Vergeltungsmaßnahmen,
v) rechtliche, soziale, medizinische und administrative v) rechtliche, soziale, medizinische und administrative
Unterstützungsmaßnahmen für beschwerdeführende Personen und Opfer, Unterstützungsmaßnahmen für beschwerdeführende Personen und Opfer,
c) die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen und c) die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen und
Vertraulichkeit zu wahren, soweit dies möglich und angemessen ist, und Vertraulichkeit zu wahren, soweit dies möglich und angemessen ist, und
sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Privatsphäre sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Privatsphäre
und Vertraulichkeit nicht missbräuchlich angewandt werden, und Vertraulichkeit nicht missbräuchlich angewandt werden,
d) in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt dort, wo es d) in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt dort, wo es
angemessen ist, Sanktionen vorzusehen, angemessen ist, Sanktionen vorzusehen,
e) vorzusehen, dass Opfer von genderspezifischer Gewalt und e) vorzusehen, dass Opfer von genderspezifischer Gewalt und
Belästigung in der Arbeitswelt effektiven Zugang zu Belästigung in der Arbeitswelt effektiven Zugang zu
genderorientierten, sicheren und wirksamen Beschwerde- und genderorientierten, sicheren und wirksamen Beschwerde- und
Streitbeilegungsmechanismen, Unterstützungsangeboten, Diensten und Streitbeilegungsmechanismen, Unterstützungsangeboten, Diensten und
Rechtsmitteln haben, Rechtsmitteln haben,
f) die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt f) die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt
anzuerkennen und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar anzuerkennen und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar
ist, ihre Auswirkungen in der Arbeitswelt zu mindern, ist, ihre Auswirkungen in der Arbeitswelt zu mindern,
g) sicherzustellen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, sich von einer g) sicherzustellen, dass Arbeitnehmer das Recht haben, sich von einer
Arbeitssituation zu entfernen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Arbeitssituation zu entfernen, wenn sie hinreichenden Grund zu der
Annahme haben, dass diese Situation aufgrund von Gewalt und Annahme haben, dass diese Situation aufgrund von Gewalt und
Belästigung eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben, ihre Belästigung eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben, ihre
Gesundheit oder ihre Sicherheit darstellt, ohne Vergeltungsmaßnahmen Gesundheit oder ihre Sicherheit darstellt, ohne Vergeltungsmaßnahmen
oder andere ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und die Pflicht oder andere ungerechtfertigte Folgen zu erleiden, und die Pflicht
haben, die Geschäftsleitung zu informieren, haben, die Geschäftsleitung zu informieren,
h) sicherzustellen, dass je nach Fall Arbeitsaufsichtsbehörden und h) sicherzustellen, dass je nach Fall Arbeitsaufsichtsbehörden und
andere maßgebliche Stellen befugt sind, gegen Gewalt und Belästigung andere maßgebliche Stellen befugt sind, gegen Gewalt und Belästigung
in der Arbeitswelt vorzugehen, einschließlich durch den Erlass von in der Arbeitswelt vorzugehen, einschließlich durch den Erlass von
Anordnungen sofort vollziehbarer Maßnahmen sowie Anordnungen zur Anordnungen sofort vollziehbarer Maßnahmen sowie Anordnungen zur
Einstellung der Arbeit in Fällen einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Einstellung der Arbeit in Fällen einer unmittelbaren Gefahr für Leben,
Gesundheit oder Sicherheit, vorbehaltlich eines etwaigen gesetzlichen Gesundheit oder Sicherheit, vorbehaltlich eines etwaigen gesetzlichen
Rechts auf Beschwerde bei einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde. Rechts auf Beschwerde bei einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde.
VI. Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung VI. Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung
Art. 13 - Art. 13 -
Jedes Mitglied ist bemüht, in Beratung mit den repräsentativen Jedes Mitglied ist bemüht, in Beratung mit den repräsentativen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sicherzustellen, dass: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sicherzustellen, dass:
a) Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen a) Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen
innerstaatlichen Politiken, wie jene zur Sicherheit und Gesundheit am innerstaatlichen Politiken, wie jene zur Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur Arbeitsplatz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur
Migration, angegangen werden, Migration, angegangen werden,
b) den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und ihren Verbänden und den b) den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und ihren Verbänden und den
maßgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige maßgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige
Instrumente zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, Instrumente zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt,
einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung, einschließlich genderspezifischer Gewalt und Belästigung,
bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten, bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten,
c) Initiativen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, c) Initiativen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen,
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
VII. Durchführungsmethoden VII. Durchführungsmethoden
Art. 14 - Art. 14 -
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche
Rechtsvorschriften sowie durch Kollektivabkommen oder andere im Rechtsvorschriften sowie durch Kollektivabkommen oder andere im
Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt, Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt,
einschließlich durch die Ausweitung bestehender Maßnahmen in den einschließlich durch die Ausweitung bestehender Maßnahmen in den
Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf Gewalt und Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf Gewalt und
Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die
Entwicklung spezifischer Maßnahmen. Entwicklung spezifischer Maßnahmen.
VIII. Schlussbestimmungen VIII. Schlussbestimmungen
Art. 15 - Art. 15 -
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen. mitzuteilen.
Art. 16 - Art. 16 -
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist. Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder 2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 17 - Art. 17 -
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es
nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten
durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie
wird nach einem Jahr nach ihrer Eintragung wirksam. wird nach einem Jahr nach ihrer Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn
Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge
kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen
Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 18 - Art. 18 -
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind. Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.
2. Wenn der Generaldirektor die Mitglieder der Organisation von der 2. Wenn der Generaldirektor die Mitglieder der Organisation von der
Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wurde, in Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wurde, in
Kenntnis setzt, macht er die Mitglieder der Organisation auf den Kenntnis setzt, macht er die Mitglieder der Organisation auf den
Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 19 - Art. 19 -
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle
nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen. und Kündigungen.
Art. 20 - Art. 20 -
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der
Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen
Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die
Frage seiner vollständigen oder teilweisen Neufassung auf die Frage seiner vollständigen oder teilweisen Neufassung auf die
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 21 - Art. 21 -
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende
Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts
anderes vor, so gilt Folgendes: anderes vor, so gilt Folgendes:
a) die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein a) die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein
Mitglied hat ungeachtet des Artikels 15 von Rechts wegen die Wirkung Mitglied hat ungeachtet des Artikels 15 von Rechts wegen die Wirkung
einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das
neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist, neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist,
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens
an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden. ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und
Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch
das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 22 - Art. 22 -
Der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in Der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in
gleicher Weise verbindlich. gleicher Weise verbindlich.
[Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe
Belgisches Staatsblatt vom 30. Oktober 2023, S. 100.750 ff.] Belgisches Staatsblatt vom 30. Oktober 2023, S. 100.750 ff.]
^