← Terug naar  "Wet betreffende de sociale reclassering van de mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de sociale reclassering van de mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 16 APRIL 1963. - Wet betreffende de sociale reclassering van de | 16 AVRIL 1963. - Loi relative au reclassement social des handicapés. - | 
| mindervaliden. - Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de federale versie van de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale | allemande de la version fédérale de la loi du 16 avril 1963 relative | 
| reclassering van de minder-validen (Belgisch Staatsblad van 23 april | au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du 23 avril | 
| 1963), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1963), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 
| - het koninklijk besluit nr. 27 van 29 juni 1967 tot wijziging van de | - l'arrêté royal n° 27 du 29 juin 1967 modifiant la loi du 16 avril | 
| wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de | 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du | 
| minder-validen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1967); | 30 juin 1967); | 
| - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek | - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur | 
| (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); | belge du 31 octobre 1967); | 
| - de wet van 21 november 1969 tot wijziging van de wetgeving | - la loi du 21 novembre 1969 modifiant la législation sur les contrats | 
| betreffende de arbeidsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 9 | de louage de travail (Moniteur belge du 9 janvier 1970); | 
| januari 1970); | |
| - het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de | |
| wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december | - l'arrêté royal du 28 novembre 1969 pris en exécution de la loi du 27 | 
| 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch | juin 1969 revisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la | 
| Staatsblad van 5 december 1969); | sécurité sociale des travailleurs (Moniteur belge du 5 décembre 1969); | 
| - het koninklijk besluit nr. 14 van 23 oktober 1978 tot wijziging van | - l'arrêté royal n° 14 du 23 octobre 1978 modifiant la loi du 16 avril | 
| de wet van 16 april 1963 betreffende de sociale reclassering van de | 1963 relative au reclassement social des handicapés (Moniteur belge du | 
| minder-validen (Belgisch Staatsblad van 1 november 1978); | 1er novembre 1978); | 
| - de progammawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli | - la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet | 
| 1989); | 1989); | 
| - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre | 
| december 1989); | 1989); | 
| - de wet van 16 juli 1990 houdende begrotingsbepalingen (Belgisch | - la loi du 16 juillet 1990 portant des dispositions budgétaires | 
| Staatsblad van 1 augustus 1990); | (Moniteur belge du 1er août 1990); | 
| - het koninklijk besluit van 3 april 1997 houdende maatregelen met het | - l'arrêté royal du 3 avril 1997 portant des mesures en vue de la | 
| oog op de responsabilisering van de openbare instellingen van sociale | responsabilisation des institutions publiques de sécurité sociale, en | 
| zekerheid, met toepassing van artikel 47 van de wet van 26 juli 1996 | application de l'article 47 de la loi du 26 juillet 1996 portant | 
| tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de | modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des | 
| leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels (Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); | régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 30 avril 1997); | 
| - de wet van 22 maart 1999 houdende diverse maatregelen inzake | - la loi du 22 mars 1999 portant diverses mesures en matière de | 
| ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 30 april 1999). | fonction publique (Moniteur belge du 30 avril 1999). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | 
| 16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der | 16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten | Behinderten | 
| KAPITEL I - Begünstigte | KAPITEL I - Begünstigte | 
| Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des | Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des | 
| vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, | vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, | 
| deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder | deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder | 
| einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % | einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % | 
| oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich | oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich | 
| eingeschränkt sind. | eingeschränkt sind. | 
| Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser | Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser | 
| Unzulänglichkeit oder Verminderung. | Unzulänglichkeit oder Verminderung. | 
| Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten | Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten | 
| Bedingungen ändern. | Bedingungen ändern. | 
| Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den | Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den | 
| von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer | von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer | 
| Staatsangehörigkeit ausweiten. | Staatsangehörigkeit ausweiten. | 
| KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten | Behinderten | 
| Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « | Art. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « | 
| Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » | 
| eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine | eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine | 
| öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter | öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter | 
| Staatsgarantie. | Staatsgarantie. | 
| Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses | Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses | 
| Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem | Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem | 
| Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind. | Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind. | 
| Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten hat den Auftrag : | Behinderten hat den Auftrag : | 
| 1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die | 1. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die | 
| Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im | Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im | 
| Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge | Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge | 
| eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen | eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen | 
| oder nicht, | oder nicht, | 
| 2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale | 2. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale | 
| Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick | Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick | 
| auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der | auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der | 
| Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder | Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder | 
| chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu | chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu | 
| sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren | sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren | 
| Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine | Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine | 
| derartige Behandlung zukommen lassen können, | derartige Behandlung zukommen lassen können, | 
| 3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 3. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 
| Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die | Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die | 
| Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die | Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die | 
| Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für | Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für | 
| die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den | die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den | 
| Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss | Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss | 
| den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - | den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - | 
| im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des | im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des | 
| Betreffenden, | Betreffenden, | 
| 4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder | 4. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder | 
| teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, | teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, | 
| gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von | gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von | 
| Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der | 
| betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, | betroffenen Behinderten oder ihrer Familien, | 
| 5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die | 5. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die | 
| Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | 
| Rehabilitationszentren oder -diensten, | Rehabilitationszentren oder -diensten, | 
| 6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 6. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die | 
| Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische | Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische | 
| oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und | oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und | 
| Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu | Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu | 
| sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte | sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte | 
| Berufsberatung erhalten, | Berufsberatung erhalten, | 
| 7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung | 7. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung | 
| der Behinderten zu fördern: | der Behinderten zu fördern: | 
| a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | a) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | 
| Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | 
| Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die | Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die | 
| Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, | Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung, | 
| b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | b) durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die | 
| Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen | 
| Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von | Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von | 
| Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem | Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem | 
| Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche | Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche | 
| Ausbildung oder Rehabilitation, | Ausbildung oder Rehabilitation, | 
| 8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, | 8. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, | 
| Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu | Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu | 
| gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag | gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag | 
| der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer | der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer | 
| erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen | erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen | 
| oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung | oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung | 
| für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder | für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder | 
| dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der | dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der | 
| Behinderte erhält, in Betracht gezogen. | Behinderte erhält, in Betracht gezogen. | 
| Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im | Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im | 
| schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum | schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum | 
| von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung | von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung | 
| erneuert werden. | erneuert werden. | 
| Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen | Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen | 
| aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht | aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht | 
| gezogen, | gezogen, | 
| 9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- | 9. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- | 
| oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund | oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund | 
| von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, | von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, | 
| Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen | Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen | 
| Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, | Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen, | 
| 10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer | 10. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer | 
| passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, | passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren, | 
| 11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach | 11. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach | 
| ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu | ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu | 
| gewährleisten, | gewährleisten, | 
| 12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung | 12. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung | 
| eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, | eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren, | 
| 13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen | 13. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen | 
| gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, | gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren, | 
| 14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die | 14. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die | 
| Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, | Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen, | 
| 15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der | 15. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung der Lage der | 
| Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. | Behinderten zu sammeln und zu verbreiten. | 
| Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel | Art. 4 - Für die Verwirklichung aller oder eines Teils der in Artikel | 
| 3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale | 3 erwähnten Aufträge wendet sich der Nationalfonds für die soziale | 
| Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private | Wiedereingliederung der Behinderten an öffentliche und private | 
| Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten | Einrichtungen, die er unter Achtung der freien Wahl der Behinderten | 
| auf gleichen Fuss setzt. | auf gleichen Fuss setzt. | 
| KAPITEL III - Verwaltungsorgane | KAPITEL III - Verwaltungsorgane | 
| Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse | Abschnitt 1 - Geschäftsführungsrat und Fachausschüsse | 
| Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 5 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich | Behinderten wird von einem Geschäftsführungsrat verwaltet, der sich | 
| zusammensetzt aus: | zusammensetzt aus: | 
| 1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, | 
| 2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, | 2. den Präsidenten der beiden Fachausschüsse, | 
| 3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation | 3. elf Mitgliedern, die unter den Vertretern der Vertreterorganisation | 
| der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den | der Behinderten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter den | 
| Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder | Personen mit einer anerkannten Kompetenz im Bereich der Medizin oder | 
| der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. | der orthopädischen Chirurgie ausgewählt werden. | 
| Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur | Art. 6 - Dem Geschäftsführungsrat stehen zwei Fachausschüsse zur | 
| Seite: | Seite: | 
| 1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 1. ein sozialer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 
| Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | 
| unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und | unter kompetenten Personen in den Bereichen der schulischen und | 
| beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl | beruflichen Ausbildung, der Beratung bei der Berufs- oder Schulauswahl | 
| und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der | und der Beschäftigung von Behinderten und unter den Vertretern der | 
| repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und | repräsentativen Organisationen der Behinderten, der Arbeitgeber und | 
| der Arbeitnehmer ausgewählt werden, | der Arbeitnehmer ausgewählt werden, | 
| 2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 2. ein medizinischer Fachausschuss, der sich zusammensetzt aus einem | 
| Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | Präsidenten und einer vom König bestimmten Anzahl Mitglieder, die | 
| unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder | unter Personen, die für ihre Kompetenzen im Bereich der Medizin oder | 
| der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden. | der orthopädischen Chirurgie bekannt sind, ausgewählt werden. | 
| Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen | Die beiden Fachausschüsse können gemeinsam tagen, wenn sie Fragen | 
| untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen | untersuchen, die gleichzeitig den medizinischen und den sozialen | 
| Bereich betreffen. | Bereich betreffen. | 
| Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es | Sie müssen gemeinsam tagen, wenn der Geschäftsführungsrat es | 
| beantragt. | beantragt. | 
| Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des | Art. 7 - Der König ernennt die Präsidenten und die Mitglieder des | 
| Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse. | Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse. | 
| Die Präsidenten: | Die Präsidenten: | 
| 1. müssen Belgier sein, | 1. müssen Belgier sein, | 
| 2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein, | 2. müssen mindestens 30 Jahre alt sein, | 
| 3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den | 3. müssen unabhängig sein von den im Geschäftsführungsrat oder in den | 
| Fachausschüssen vertretenen Organisationen, | Fachausschüssen vertretenen Organisationen, | 
| 4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers | 4. dürfen nicht der hierarchischen Amtsgewalt eines Ministers | 
| unterstehen. | unterstehen. | 
| Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des | Art. 8 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des | 
| Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es | Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse dauert sechs Jahre. Es | 
| kann erneuert werden. | kann erneuert werden. | 
| Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum | Binnen drei Monaten wird jedes Mitglied, das vor dem normalen Datum | 
| des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem | des Ablaufs des Mandats aufhört, dem Geschäftsführungsrat oder einem | 
| Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das | Fachausschuss anzugehören, ersetzt. Das neue Mitglied führt dann das | 
| Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende. | Mandat des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende. | 
| Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem | Art. 9 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt dem | 
| Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden | Geschäftsführungsrat jeden Vorentwurf eines Gesetzes oder jeden | 
| Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit | Entwurf eines Grundlagenerlasses oder Erlasses mit | 
| Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über | Verordnungscharakter, der die Rechtsvorschriften oder Regelungen über | 
| die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie | die soziale Wiedereingliederung der Behinderten abändern soll oder sie | 
| betrifft, zur Stellungnahme vor. | betrifft, zur Stellungnahme vor. | 
| Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen | Der Geschäftsführungsrat ist verpflichtet, seine Stellungnahme binnen | 
| einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist | einem Monat nach deren Beantragung abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist | 
| wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist. | wird davon ausgegangen, dass diese Formalität erfüllt worden ist. | 
| Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für | Der Geschäftsführungsrat unterbreitet der Regierung alle von ihm für | 
| zweckdienlich erachteten Vorschläge. | zweckdienlich erachteten Vorschläge. | 
| Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist | Um die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Prozentsätze abzuändern, ist | 
| die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder | die durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder | 
| abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates | abgegebene gleichlautende Stellungnahme des Geschäftführungsrates | 
| erforderlich. | erforderlich. | 
| Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die | Art. 10 - Der Geschäftsführungsrat legt seine Geschäftsordnung und die | 
| der Fachausschüsse fest. | der Fachausschüsse fest. | 
| Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse | Abschnitt 2 - Regionale Fachausschüsse | 
| Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale | Art. 11 - [Wenn die Beteiligung des Nationalfonds für die soziale | 
| Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder | Wiedereingliederung der Behinderten sich auf die funktionelle oder | 
| medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, | medizinische Rehabilitation, die Apparate, die schulische Ausbildung, | 
| die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die | die berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung oder die | 
| Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit | Unterbringung für einen eingetragenen Behinderten bezieht und mit | 
| einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, | einer Änderung der vorherigen Situation des Behinderten einhergeht, | 
| kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen | kann der Nationalfonds die Stellungnahme eines regionalen | 
| Fachausschusses einholen.] | Fachausschusses einholen.] | 
| [Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn | [Im gleichen Fall muss er diese Stellungnahme vorher einholen, wenn | 
| der Behinderte es beantragt.] | der Behinderte es beantragt.] | 
| Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die | Der König bestimmt die Anzahl, den Sitz, die Zusammensetzung und die | 
| Arbeitsweise dieser Ausschüsse. | Arbeitsweise dieser Ausschüsse. | 
| In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein | In diesen Ausschüssen müssen mindestens ein Doktor der Medizin, ein | 
| Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der | Berufsberater, ein Sozialassistent sowie eine Fachkraft im Bereich der | 
| Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. | Arbeitsvermittlung für Behinderte vertreten sein. | 
| [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 | [Art. 11 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 | 
| (B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des | (B.S. vom 30. Juni 1967); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des | 
| K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] | K.E. Nr. 27 vom 29. Juni 1967 (B.S. vom 30. Juni 1967)] | 
| Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor | Abschnitt 3 - Verwalter-Direktor und beigeordneter Verwalter-Direktor | 
| Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 12 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines | Behinderten wird von einem Verwalter-Direktor mit der Hilfe eines | 
| beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören | beigeordneten Verwalter-Direktors geleitet; beide gehören | 
| verschiedenen Sprachrollen an. | verschiedenen Sprachrollen an. | 
| Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt. | Sie werden vom König ernannt, der ihr Statut festlegt. | 
| Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des | Art. 13 - Der Verwalter-Direktor führt die Beschlüsse des | 
| Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt | Geschäftsführungsrates aus; er gibt diesem Rat alle Auskünfte und legt | 
| ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds | ihm alle Vorschläge vor, die für die Arbeitsweise des Nationalfonds | 
| für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich | für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zweckdienlich | 
| sind. | sind. | 
| Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der | Er nimmt an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und der | 
| Fachausschüsse teil. | Fachausschüsse teil. | 
| Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle | Er leitet das Personal und sorgt unter der Amtsgewalt und Kontrolle | 
| des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds. | des Geschäftsführungsrates für den Betrieb des Nationalfonds. | 
| Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich | Er übt die in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse im Bereich | 
| der täglichen Geschäftsführung aus. | der täglichen Geschäftsführung aus. | 
| Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen | Der Verwalter-Direktor vertritt den Nationalfonds in den gerichtlichen | 
| und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für | und aussergerichtlichen Handlungen und tritt gültig im Namen und für | 
| Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen | Rechnung des Nationalfonds ein, ohne sich dafür eigens auf einen | 
| Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen. | Beschluss des Geschäftsführungsrates berufen zu müssen. | 
| Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder | Er kann mit dem Einverständnis des Geschäftsführungsrates einem oder | 
| mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die | mehreren Personalmitgliedern seine Befugnis übertragen, die | 
| Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen | Einrichtung vor der in Anwendung von Artikel 26 geschaffenen | 
| Berufungskommission zu vertreten. | Berufungskommission zu vertreten. | 
| Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem | Art. 14 - Der beigeordnete Verwalter-Direktor hilft dem | 
| Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben. | Verwalter-Direktor bei der Erfüllung aller ihm anvertrauten Aufgaben. | 
| Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und | Er nimmt ebenfalls an den Versammlungen des Geschäftsführungsrates und | 
| der Fachausschüsse teil. | der Fachausschüsse teil. | 
| Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine | Art. 15 - Ist der Verwalter-Direktor verhindert, werden seine | 
| Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei | Befugnisse vom beigeordneten Verwalter-Direktor ausgeübt und bei | 
| Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem | Verhinderung des Letzteren werden diese Befugnisse von einem | 
| Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat | Personalmitglied des Nationalfonds, das vom Geschäftsführungsrat | 
| bestimmt wird, ausgeübt. | bestimmt wird, ausgeübt. | 
| Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds | Abschnitt 4 - Personal des Nationalfonds | 
| Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten | Art. 16 - Mit Ausnahme des Verwalter-Direktors und des beigeordneten | 
| Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des | Verwalter-Direktors wird das Personal nach Stellungnahme des | 
| Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom | Geschäftsführungsrates gemäss den Regeln des Personalstatuts vom | 
| Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und | Minister der Beschäftigung und der Arbeit ernannt, befördert und | 
| entlassen. | entlassen. | 
| Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16. | Das Statut ist das gleiche wie das in Ausführung des Gesetzes vom 16. | 
| März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | 
| Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des | Interesses festgelegte Statut für die unter der Kontrolle des | 
| Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen. | Ministers der Beschäftigung und der Arbeit stehenden Einrichtungen. | 
| Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 | Bei der Ernennung des Personals wird, wie vorgesehen in Artikel 9 § 4 | 
| des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in | des Gesetzes vom 28. Juni 1932 über den Sprachengebrauch in | 
| Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der | Verwaltungsangelegenheiten, auf ein gerechtes Gleichgewicht bei der | 
| Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, | Anzahl Stellen, die den Bewerbern jeder Sprachgruppe vorbehalten sind, | 
| geachtet. | geachtet. | 
| KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der | KAPITEL IV - Berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der | 
| Behinderten | Behinderten | 
| Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und | Art. 17 - Während ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und | 
| Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese | Umschulung dürfen die Behinderten von den Personen, die für diese | 
| berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich | berufliche Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung sorgen, lediglich | 
| im Rahmen | im Rahmen | 
| 1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in | 1. eines Lehrvertrags in der Industrie, im Handwerk und Gewerbe, in | 
| der Handelsmarine und Seefischerei, | der Handelsmarine und Seefischerei, | 
| 2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der | 2. eines besonderen Lehrvertrags zur beruflichen Rehabilitation der | 
| Behinderten, | Behinderten, | 
| 3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der | 3. eines Vertrags zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation, der | 
| entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung | entweder mit einem Zentrum für die berufliche Schnellausbildung | 
| Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder | Erwachsener, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffen oder | 
| vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder | vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit zugelassen wurde, oder | 
| aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für | aber mit einem in Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten Zentrum für | 
| berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, | berufliche Ausbildung oder Rehabilitation geschlossen wurde, | 
| angeworben werden. | angeworben werden. | 
| Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte | Der König bestimmt die Pflichtklauseln, die jeder in Nr. 2 erwähnte | 
| Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag | Lehrvertrag oder jeder in Anwendung von Nr. 3 abgeschlossene Vertrag | 
| zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss. | zur beruflichen Ausbildung oder Rehabilitation umfassen muss. | 
| Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für | Art. 18 - § 1 - Die Gesetze [...] betreffend den Schadenersatz für | 
| Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die | Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die Feiertage, die | 
| Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind | Arbeitsregelung, den Arbeitsschutz und die Lohnauszahlung sind | 
| anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die | anwendbar auf die Behinderten, auf ihre Arbeitgeber sowie auf die | 
| Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden | Zentren, die im Rahmen der Bestimmungen in Ausführung des vorliegenden | 
| Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur | Gesetzes einen in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrag zur | 
| beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 | beruflichen Rehabilitation der Behinderten oder einen in Artikel 17 | 
| Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder | Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vertrag zur beruflichen Ausbildung oder | 
| Rehabilitation geschlossen haben. | Rehabilitation geschlossen haben. | 
| § 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den | § 2 - Der König kann die Bestimmungen dieser Gesetze mit den | 
| Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. | Bestimmungen von § 1 in Übereinstimmung bringen. | 
| [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November | [Art. 18 § 1 abgeändert durch Art. 64 Nr. 26 des K.E. vom 28. November | 
| 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] | 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)] | 
| Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der | Art. 19 - Die in Artikel 17 erwähnten Verträge werden unter der | 
| Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Kontrolle des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten erfüllt. | Behinderten erfüllt. | 
| KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten | KAPITEL V - Vermittlung der Behinderten | 
| Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : | Art. 20 - Die eingetragenen Behinderten werden vermittelt : | 
| 1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und | 1. an Privatunternehmen, insbesondere an Industrie-, Handels- und | 
| Landwirtschaftsunternehmen, | Landwirtschaftsunternehmen, | 
| 2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen | 2. [an die öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen öffentlichen | 
| Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die | Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die | 
| erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April | erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April | 
| 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung | 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung | 
| öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung | öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung | 
| in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | 
| Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 
| gesetzlichen Pensionsregelungen,] | gesetzlichen Pensionsregelungen,] | 
| 3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, | 3. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, | 
| 4. an beschützte Werkstätten. | 4. an beschützte Werkstätten. | 
| [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3. | [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 3. | 
| April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | 
| Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind | Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind | 
| verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 | verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 | 
| des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: | des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen: | 
| 1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und | 1. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und | 
| Landwirtschaftsunternehmen, | Landwirtschaftsunternehmen, | 
| 2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten | 2. [die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten | 
| Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen | Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen | 
| Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § | Einrichtungen für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § | 
| 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von | 
| Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen | 
| für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel | 
| 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] | 
| Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen | Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen | 
| müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese | müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese | 
| Verpflichtung gebunden zu sein. | Verpflichtung gebunden zu sein. | 
| § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und | § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und | 
| - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische | - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische | 
| Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt | Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt | 
| der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu | der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu | 
| beschäftigenden Behinderten fest. | beschäftigenden Behinderten fest. | 
| Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art | Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art | 
| und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der | und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der | 
| verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. | verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. | 
| Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | 
| Paragraphen fest. | Paragraphen fest. | 
| § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | 
| öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen | öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen | 
| für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des | für soziale Sicherheit, die erwähnt sind in Artikel 3 § 2 des | 
| Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen | Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen | 
| im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für | im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für | 
| soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 | soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 | 
| des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 
| Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt | 
| der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der | 
| zu beschäftigenden Behinderten fest.] | zu beschäftigenden Behinderten fest.] | 
| § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die | § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die | 
| Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten | Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten | 
| Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. | Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. | 
| [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April | [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom 3. April | 
| 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom | 1997 (B.S. vom 30. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom | 
| 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | 
| Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung | Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung | 
| der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche | der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche | 
| Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet | Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet | 
| haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. | haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. | 
| Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten | Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten | 
| der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung | der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung | 
| anbietet. | anbietet. | 
| Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale | Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale | 
| Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig | Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig | 
| sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. | sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. | 
| Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer | Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer | 
| Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit | Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit | 
| unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom | unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom | 
| Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | 
| geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt | geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt | 
| werden. | werden. | 
| Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, | Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, | 
| einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. | einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. | 
| In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder | In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder | 
| im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im | im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im | 
| Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte | Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte | 
| eingestellt. | eingestellt. | 
| Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen | Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen | 
| können, Heimarbeit beschaffen. | können, Heimarbeit beschaffen. | 
| In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines | In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines | 
| Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. | Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. | 
| Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines | Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines | 
| Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, | Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, | 
| fest. | fest. | 
| [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom | [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom | 
| 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze | 10. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze | 
| über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, | über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, | 
| abweichen.] | abweichen.] | 
| [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 | [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom 21. November 1969 | 
| (B.S. vom 9. Januar 1970)] | (B.S. vom 9. Januar 1970)] | 
| KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen | KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen | 
| Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags | Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags | 
| des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten | 
| ergeben, werden gedeckt : | ergeben, werden gedeckt : | 
| 1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 1. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 
| der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen | der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen | 
| Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie | Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird; die Zusatzprämie | 
| oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für | oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für | 
| Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, | Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen, | 
| 2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 2. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 
| der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | 
| Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines | Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines | 
| Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, | Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, | 
| darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die | darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die | 
| Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine | Unfallversicherung für die beförderten Personen; es wird jedoch keine | 
| Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung | Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung | 
| des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, | des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen, | 
| 3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 3. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, | 
| der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen | 
| Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, | Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, | 
| die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im | die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im | 
| Versicherungsvertrag gedeckt werden, | Versicherungsvertrag gedeckt werden, | 
| 4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des | 4. durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des | 
| vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, | vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer, | 
| 5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen | 5. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen | 
| Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre | Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre | 
| Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, | Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, | 
| 6. durch einen Staatszuschuss, | 6. durch einen Staatszuschuss, | 
| 7. durch Schenkungen und Legate, | 7. durch Schenkungen und Legate, | 
| 8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen | 8. durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen | 
| Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern | Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern | 
| 1 bis 7 erwähnt sind. | 1 bis 7 erwähnt sind. | 
| [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus | [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus | 
| den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale | den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale | 
| Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die | Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die | 
| Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen | Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen | 
| Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] | Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] | 
| Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels | Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels | 
| fest.] | fest.] | 
| [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden | [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden | 
| Bestimmungen Rechnung getragen : | Bestimmungen Rechnung getragen : | 
| 1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, | 1. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, | 
| Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, | Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, | 
| Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, | Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, | 
| Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, | Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, | 
| Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, | Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, | 
| Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, | Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, | 
| Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, | Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, | 
| Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten | Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten | 
| Risiken, | Risiken, | 
| 2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet | 2. die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet | 
| der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : | der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : | 
| Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, | Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, | 
| Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, | Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, | 
| Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, | Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, | 
| Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, | Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, | 
| Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung | Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung | 
| oder jede andere Bezeichnung. | oder jede andere Bezeichnung. | 
| Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der | Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der | 
| Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an | Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an | 
| die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] | die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] | 
| [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des | [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des | 
| G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer | G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer | 
| einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober | einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom 23. Oktober | 
| 1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch | 1978 (B.S. vom 1. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch | 
| Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert | Art. 46 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und abgeändert | 
| durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 | durch Art. 12 des G. vom 16. Juli 1990 (B.S. vom 1. August 1990); § 2 | 
| eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli | eingefügt durch Art. 45 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli | 
| 1989)] | 1989)] | 
| Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von | Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von | 
| Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der | Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der | 
| Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 | Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 | 
| erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel | erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel | 
| der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der | der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der | 
| Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. | Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. | 
| KAPITEL VII - Beanstandungen | KAPITEL VII - Beanstandungen | 
| Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des | Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des | 
| Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die | Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die | 
| die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder | die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder | 
| Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die | Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die | 
| Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. | Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. | 
| Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem | Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem | 
| zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem | zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem | 
| Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. | Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. | 
| Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende | Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende | 
| Wirkung.] | Wirkung.] | 
| [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober | [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom 10. Oktober | 
| 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 
| Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die | Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die | 
| Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 | Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 | 
| erwähnten Verträge zu erkennen. | erwähnten Verträge zu erkennen. | 
| Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein | Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein | 
| Jahr nach Vertragsbeendigung.] | Jahr nach Vertragsbeendigung.] | 
| [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober | [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom 10. Oktober | 
| 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 
| KAPITEL VIII - Aufsicht | KAPITEL VIII - Aufsicht | 
| Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | 
| beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | 
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | 
| Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | 
| vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | 
| [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | 
| vom 30. Dezember 1989)] | vom 30. Dezember 1989)] | 
| Art. 29 - 30 - - [...] | Art. 29 - 30 - - [...] | 
| [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember | [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom 22. Dezember | 
| 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] | 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] | 
| KAPITEL IX - Strafbestimmungen | KAPITEL IX - Strafbestimmungen | 
| Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des | Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des | 
| Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | 
| zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder | zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder | 
| mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder | mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder | 
| Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, | Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, | 
| die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte | die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte | 
| Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen | Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen | 
| der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder | der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder | 
| aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner | aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner | 
| Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. | Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. | 
| Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen | Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen | 
| Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe | Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe | 
| angehoben werden. | angehoben werden. | 
| Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, | Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, | 
| die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. | die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. | 
| Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | 
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die | 
| Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. | Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. | 
| Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das | Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das | 
| vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach | vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach | 
| drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. | drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. | 
| KAPITEL X - Sonderbestimmungen | KAPITEL X - Sonderbestimmungen | 
| Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit | Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit | 
| Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und | Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und | 
| die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit | die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit | 
| dem Staat gleichgestellt. | dem Staat gleichgestellt. | 
| Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale | Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale | 
| Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare | Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare | 
| ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den | ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den | 
| Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. | Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. | 
| Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen | 
| öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die | öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die | 
| soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die | soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die | 
| Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | 
| notwendigen Auskünfte zu übermitteln. | notwendigen Auskünfte zu übermitteln. | 
| Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der | Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der | 
| Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit | Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit | 
| Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale | Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale | 
| Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28. | Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom 28. | 
| April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die | April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die | 
| soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in | soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in | 
| Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14. | Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom 14. | 
| Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | 
| und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. | und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. | 
| Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor | Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor | 
| und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. | und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. | 
| April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und | April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und | 
| soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 | soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem 1. März 1961 | 
| ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | 
| vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für | vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für | 
| Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, | Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, | 
| Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale | Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale | 
| Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. | Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. | 
| Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | 
| eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des | eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des | 
| vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig. | vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 bleiben gültig. | 
| Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, | Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, | 
| Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten | Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten | 
| angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem | angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem | 
| Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden | Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden | 
| Bestimmungen wirksam werden. | Bestimmungen wirksam werden. | 
| KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen | 
| Art. 44 - Es werden aufgehoben : | Art. 44 - Es werden aufgehoben : | 
| 1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und | 1. das Gesetz vom 28. April 1958 über die berufliche Ausbildung und | 
| Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der | Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der | 
| Behinderten, | Behinderten, | 
| 2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. | 2. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 14. | 
| Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt | 
| und die Sanierung der Finanzen. | und die Sanierung der Finanzen. | 
| KAPITEL XII - Schlussbestimmung | KAPITEL XII - Schlussbestimmung | 
| Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung | 
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der | 
| erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses | erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses | 
| zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der | zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der | 
| Fachausschüsse in Kraft tritt. | Fachausschüsse in Kraft tritt. |