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Meertalige weergave van Wet van 15/05/2014
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Wet tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 en van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 en van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 en van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de
de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à
opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les
veiligheidsgebied (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2014). domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur belge du 28 mai
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz,
zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur
Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG und der Richtlinie Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG und der Richtlinie
2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009
über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber,
die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen.
Art. 2 - In Artikel 17 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über Art. 2 - In Artikel 17 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August
2011, werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" durch die 2011, werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" durch die
Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, mit Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, mit
Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt. Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. August 2011, wird wie folgt abgeändert: vom 5. August 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für"
durch die Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, durch die Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes,
mit Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt. mit Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 4 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. August 2011, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: vom 5. August 2011, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Außer aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein " § 1/1 - Außer aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein
Bewerber oder Bieter in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens Bewerber oder Bieter in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens
vom Auftragszugang auszuschließen, wenn nachgewiesen wurde, dass er vom Auftragszugang auszuschließen, wenn nachgewiesen wurde, dass er
als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt
beschäftigt hat, wie im Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von beschäftigt hat, wie im Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von
Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige
ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, erwähnt. ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, erwähnt.
Diese Bestimmung gilt auf die gleiche Weise gegenüber einem Diese Bestimmung gilt auf die gleiche Weise gegenüber einem
Unternehmen, das der Bewerber oder Bieter in Anspruch nimmt, wenn die Unternehmen, das der Bewerber oder Bieter in Anspruch nimmt, wenn die
Kapazitäten dieses Unternehmens für die Auswahl des Bewerbers Kapazitäten dieses Unternehmens für die Auswahl des Bewerbers
beziehungsweise Bieters entscheidend ist. beziehungsweise Bieters entscheidend ist.
Der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gilt für Der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gilt für
die Dauer von bis zu fünf Jahren. die Dauer von bis zu fünf Jahren.
Der König kann Ausnahmen für kleine Aufträge unter dem von Ihm Der König kann Ausnahmen für kleine Aufträge unter dem von Ihm
festgelegten Wert bestimmen, eine Höchstdauer, für die der festgelegten Wert bestimmen, eine Höchstdauer, für die der
Ausschlussgrund gilt, auferlegen, und diesbezüglich einzuhaltende Ausschlussgrund gilt, auferlegen, und diesbezüglich einzuhaltende
Modalitäten festlegen. Der Ausschlussgrund darf auf keinen Fall länger Modalitäten festlegen. Der Ausschlussgrund darf auf keinen Fall länger
als fünf Jahre gelten." als fünf Jahre gelten."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 41/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte "Art. 41/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte
öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c)
erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit
überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert
wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen
Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom
König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren,
Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher
Rechte an einem Gebäude. Rechte an einem Gebäude.
Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen
hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und
Gebäude nur die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden Gebäude nur die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden
mit hoher Energieeffizienz in Betracht. mit hoher Energieeffizienz in Betracht.
Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und
Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit
Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit
im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und
ausreichender Wettbewerb vorhanden ist. ausreichender Wettbewerb vorhanden ist.
Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige
Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige
Energieeinsparungen erbringen. Energieeinsparungen erbringen.
§ 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest.
Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die
Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren,
Dienstleistungen und Gebäude fest. Dienstleistungen und Gebäude fest.
Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 4 Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 4
erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der Beschaffung von Waren, erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der Beschaffung von Waren,
Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe Energieeffizienz einer Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe Energieeffizienz einer
Begründungspflicht unterwerfen." Begründungspflicht unterwerfen."
Art. 6 - Artikel 55 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 55 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 5. August 2011, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 5. August 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Die Artikel 5 bis 11, 15, 17, 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2, "Die Artikel 5 bis 11, 15, 17, 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2,
19, 20, mit Ausnahme von § 1/1, 21, 22, 24, 25, 28 bis 30, 32 Absatz 1 19, 20, mit Ausnahme von § 1/1, 21, 22, 24, 25, 28 bis 30, 32 Absatz 1
bis 3, 5 und 6, 33, 35 bis 41, 42 und 43 finden ebenfalls Anwendung bis 3, 5 und 6, 33, 35 bis 41, 42 und 43 finden ebenfalls Anwendung
auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge." auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge."
Art. 7 - Artikel 18 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Art. 7 - Artikel 18 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz
vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und Artikel 45" 1. In § 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und Artikel 45"
durch die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und der Artikel 40/1 und 45" durch die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und der Artikel 40/1 und 45"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "mit Ausnahme von Artikel 45" durch die 2. In § 2 werden die Wörter "mit Ausnahme von Artikel 45" durch die
Wörter "mit Ausnahme der Artikel 40/1 und 45" ersetzt. Wörter "mit Ausnahme der Artikel 40/1 und 45" ersetzt.
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40/1 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 40/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte "Art. 40/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte
öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c)
erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit
überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert
wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen
Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom
König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren,
Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher
Rechte an einem Gebäude. Rechte an einem Gebäude.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht: Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht:
1. wenn ihre Anwendung im Gegensatz zu Art und Hauptziel der 1. wenn ihre Anwendung im Gegensatz zu Art und Hauptziel der
Streitkräfte steht, Streitkräfte steht,
2. für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung wie in den 2. für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung wie in den
Artikeln 3 Nr. 16 und 15 Nr. 1 erwähnt. Artikeln 3 Nr. 16 und 15 Nr. 1 erwähnt.
Andere öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, Andere öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist,
ziehen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, ziehen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren,
Dienstleistungen und Gebäude nur die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur die Beschaffung von Waren,
Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz in Betracht. Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz in Betracht.
Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und
Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit
Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit
im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und
ausreichender Wettbewerb vorhanden ist. ausreichender Wettbewerb vorhanden ist.
Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige
Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige
Energieeinsparungen erbringen. Energieeinsparungen erbringen.
§ 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest.
Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die
Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren,
Dienstleistungen und Gebäude fest. Dienstleistungen und Gebäude fest.
Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 3 Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 3
Nr. 1 und § 1 Absatz 5 erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der Nr. 1 und § 1 Absatz 5 erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der
Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe
Energieeffizienz einer Begründungspflicht unterwerfen." Energieeffizienz einer Begründungspflicht unterwerfen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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