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Wet tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 en van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 en van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 en van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de |
de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde | services et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à |
opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en | certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les |
veiligheidsgebied (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2014). | domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur belge du 28 mai |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 |
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über | Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit | Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen | Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, | Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, |
zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur | zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur |
Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG und der Richtlinie | Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG und der Richtlinie |
2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 | 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 |
über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, | über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, |
die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. | die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. |
Art. 2 - In Artikel 17 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über | Art. 2 - In Artikel 17 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August | Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August |
2011, werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" durch die | 2011, werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" durch die |
Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, mit | Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, mit |
Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt. | Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. August 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. August 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz gilt nicht für" |
durch die Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, | durch die Wörter "Nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, |
mit Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt. | mit Ausnahme von Artikel 41/1, fallen" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 4 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. August 2011, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | vom 5. August 2011, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Außer aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein | " § 1/1 - Außer aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein |
Bewerber oder Bieter in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens | Bewerber oder Bieter in gleich welchem Stadium des Vergabeverfahrens |
vom Auftragszugang auszuschließen, wenn nachgewiesen wurde, dass er | vom Auftragszugang auszuschließen, wenn nachgewiesen wurde, dass er |
als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt | als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt |
beschäftigt hat, wie im Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von | beschäftigt hat, wie im Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von |
Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige | Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige |
ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, erwähnt. | ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, erwähnt. |
Diese Bestimmung gilt auf die gleiche Weise gegenüber einem | Diese Bestimmung gilt auf die gleiche Weise gegenüber einem |
Unternehmen, das der Bewerber oder Bieter in Anspruch nimmt, wenn die | Unternehmen, das der Bewerber oder Bieter in Anspruch nimmt, wenn die |
Kapazitäten dieses Unternehmens für die Auswahl des Bewerbers | Kapazitäten dieses Unternehmens für die Auswahl des Bewerbers |
beziehungsweise Bieters entscheidend ist. | beziehungsweise Bieters entscheidend ist. |
Der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gilt für | Der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gilt für |
die Dauer von bis zu fünf Jahren. | die Dauer von bis zu fünf Jahren. |
Der König kann Ausnahmen für kleine Aufträge unter dem von Ihm | Der König kann Ausnahmen für kleine Aufträge unter dem von Ihm |
festgelegten Wert bestimmen, eine Höchstdauer, für die der | festgelegten Wert bestimmen, eine Höchstdauer, für die der |
Ausschlussgrund gilt, auferlegen, und diesbezüglich einzuhaltende | Ausschlussgrund gilt, auferlegen, und diesbezüglich einzuhaltende |
Modalitäten festlegen. Der Ausschlussgrund darf auf keinen Fall länger | Modalitäten festlegen. Der Ausschlussgrund darf auf keinen Fall länger |
als fünf Jahre gelten." | als fünf Jahre gelten." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 41/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte | "Art. 41/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte |
öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) | öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit | erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit |
überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert | überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert |
wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers | wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers |
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan | unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan |
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen | mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen |
Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom | Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom |
König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, | König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, |
Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. | Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher | "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher |
Rechte an einem Gebäude. | Rechte an einem Gebäude. |
Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen | Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen |
hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und | hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und |
Gebäude nur die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden | Gebäude nur die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden |
mit hoher Energieeffizienz in Betracht. | mit hoher Energieeffizienz in Betracht. |
Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und | Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und |
Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit | Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit |
Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit | Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit |
im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und | im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und |
ausreichender Wettbewerb vorhanden ist. | ausreichender Wettbewerb vorhanden ist. |
Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von | Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von |
Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige | Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige |
Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige | Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige |
Energieeinsparungen erbringen. | Energieeinsparungen erbringen. |
§ 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. | § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. |
Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die | Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die |
Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, | Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, |
Dienstleistungen und Gebäude fest. | Dienstleistungen und Gebäude fest. |
Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 4 | Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 4 |
erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der Beschaffung von Waren, | erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der Beschaffung von Waren, |
Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe Energieeffizienz einer | Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe Energieeffizienz einer |
Begründungspflicht unterwerfen." | Begründungspflicht unterwerfen." |
Art. 6 - Artikel 55 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 55 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. August 2011, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 5. August 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Artikel 5 bis 11, 15, 17, 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2, | "Die Artikel 5 bis 11, 15, 17, 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2, |
19, 20, mit Ausnahme von § 1/1, 21, 22, 24, 25, 28 bis 30, 32 Absatz 1 | 19, 20, mit Ausnahme von § 1/1, 21, 22, 24, 25, 28 bis 30, 32 Absatz 1 |
bis 3, 5 und 6, 33, 35 bis 41, 42 und 43 finden ebenfalls Anwendung | bis 3, 5 und 6, 33, 35 bis 41, 42 und 43 finden ebenfalls Anwendung |
auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge." | auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge." |
Art. 7 - Artikel 18 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche | Art. 7 - Artikel 18 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche |
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in | Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in |
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz | den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und Artikel 45" | 1. In § 1 werden die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und Artikel 45" |
durch die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und der Artikel 40/1 und 45" | durch die Wörter "mit Ausnahme von § 3 und der Artikel 40/1 und 45" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "mit Ausnahme von Artikel 45" durch die | 2. In § 2 werden die Wörter "mit Ausnahme von Artikel 45" durch die |
Wörter "mit Ausnahme der Artikel 40/1 und 45" ersetzt. | Wörter "mit Ausnahme der Artikel 40/1 und 45" ersetzt. |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40/1 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 40/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte | "Art. 40/1 - § 1 - Der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte |
öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) | öffentliche Auftraggeber und die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit | erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit |
überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert | überwiegend vom erstgenannten öffentlichen Auftraggeber finanziert |
wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers | wird, deren Leitung der Aufsicht dieses öffentlichen Auftraggebers |
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan | unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan |
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen | mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesem öffentlichen |
Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom | Auftraggeber ernannt worden sind, beschaffen hinsichtlich der vom |
König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, | König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, |
Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. | Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher | "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher |
Rechte an einem Gebäude. | Rechte an einem Gebäude. |
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht: | Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht: |
1. wenn ihre Anwendung im Gegensatz zu Art und Hauptziel der | 1. wenn ihre Anwendung im Gegensatz zu Art und Hauptziel der |
Streitkräfte steht, | Streitkräfte steht, |
2. für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung wie in den | 2. für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung wie in den |
Artikeln 3 Nr. 16 und 15 Nr. 1 erwähnt. | Artikeln 3 Nr. 16 und 15 Nr. 1 erwähnt. |
Andere öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, | Andere öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, |
ziehen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, | ziehen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, |
Dienstleistungen und Gebäude nur die Beschaffung von Waren, | Dienstleistungen und Gebäude nur die Beschaffung von Waren, |
Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz in Betracht. | Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz in Betracht. |
Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und | Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und |
Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit | Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit |
Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit | Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit |
im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und | im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und |
ausreichender Wettbewerb vorhanden ist. | ausreichender Wettbewerb vorhanden ist. |
Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von | Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von |
Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige | Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige |
Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige | Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige |
Energieeinsparungen erbringen. | Energieeinsparungen erbringen. |
§ 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. | § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. |
Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die | Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die |
Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, | Energieeffizienz für die von Ihm zu bestimmenden Waren, |
Dienstleistungen und Gebäude fest. | Dienstleistungen und Gebäude fest. |
Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 3 | Darüber hinaus kann der König die Geltendmachung der in § 1 Absatz 3 |
Nr. 1 und § 1 Absatz 5 erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der | Nr. 1 und § 1 Absatz 5 erwähnten Gründe zur Rechtfertigung der |
Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe | Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden ohne hohe |
Energieeffizienz einer Begründungspflicht unterwerfen." | Energieeffizienz einer Begründungspflicht unterwerfen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |