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Meertalige weergave van Wet van 15/05/2014
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Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 5 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
10, 18 en 19 en 29 tot 54 van de wet van 15 mei 2014 houdende articles 5 à 10, 18 et 19 et 29 à 54 de la loi du 15 mai 2014 portant
uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur
relance (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014). belge du 22 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft
(...) (...)
KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für
Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird
Art. 5 - A. In Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 5 - A. In Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch
die Gesetze vom 27. März 2009 und 7. November 2011, werden die Wörter die Gesetze vom 27. März 2009 und 7. November 2011, werden die Wörter
"15,6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt. "15,6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt.
B. Im selben Artikel werden die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter B. Im selben Artikel werden die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter
"20,4 Prozent" ersetzt. "20,4 Prozent" ersetzt.
C. Im selben Artikel werden die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter C. Im selben Artikel werden die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter
"22,8 Prozent" ersetzt. "22,8 Prozent" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 Buchstabe A tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 6 - Artikel 5 Buchstabe A tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 5 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 5 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 5 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 5 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
KAPITEL 3 - Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den Föderalbeitrag für KAPITEL 3 - Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den Föderalbeitrag für
Elektrizität Elektrizität
Art. 7 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 Art. 7 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird der Satz "Der durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird der Satz "Der
Föderalbeitrag unterliegt der Mehrwertsteuer." aufgehoben. Föderalbeitrag unterliegt der Mehrwertsteuer." aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2014 in Kraft. Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2014 in Kraft.
KAPITEL 4 - Arbeitsbonus - Niedriglöhne KAPITEL 4 - Arbeitsbonus - Niedriglöhne
Art. 9 - A. In Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 9 - A. In Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und abgeändert durch die eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und abgeändert durch die
Gesetze vom 17. Juni 2013 und 26. Dezember 2013, werden die Wörter Gesetze vom 17. Juni 2013 und 26. Dezember 2013, werden die Wörter
"130 EUR" durch die Wörter "200 EUR" ersetzt. "130 EUR" durch die Wörter "200 EUR" ersetzt.
B. Im selben Artikel werden die Wörter "14,40 Prozent" durch die B. Im selben Artikel werden die Wörter "14,40 Prozent" durch die
Wörter "20,15 Prozent" und die Wörter "200 EUR" durch die Wörter "280 Wörter "20,15 Prozent" und die Wörter "200 EUR" durch die Wörter "280
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
C. Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die C. Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die
Wörter "20,15 Prozent" durch die Wörter "25,91 Prozent" und die Wörter Wörter "20,15 Prozent" durch die Wörter "25,91 Prozent" und die Wörter
"280 EUR" durch die Wörter "360 EUR" ersetzt. "280 EUR" durch die Wörter "360 EUR" ersetzt.
D. Im selben Artikel werden die Wörter "25,91 Prozent" durch die D. Im selben Artikel werden die Wörter "25,91 Prozent" durch die
Wörter "31,66 Prozent" und die Wörter "360 EUR" durch die Wörter "440 Wörter "31,66 Prozent" und die Wörter "360 EUR" durch die Wörter "440
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 9 Buchstabe A tritt am 1. April 2014 in Kraft. Art. 10 - Artikel 9 Buchstabe A tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Artikel 9 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 9 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 9 Buchstabe D tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 9 Buchstabe D tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 3 - Investitionsunterstützung TITEL 3 - Investitionsunterstützung
EINZIGES KAPITEL - Zonen in Schwierigkeiten EINZIGES KAPITEL - Zonen in Schwierigkeiten
(...) (...)
Art. 18 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 18 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird mit folgendem aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 2758- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 "Art. 2758- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3
erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone
tätigen, die im Erlass des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des tätigen, die im Erlass des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des
Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
aufgenommen ist, die ein Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig aufgenommen ist, die ein Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig
vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die
aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese
Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines
bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in
§ 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der
Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf
diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König
reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind,
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung
gilt rückwirkend ab diesem Datum. gilt rückwirkend ab diesem Datum.
Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht
auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden,
für die eine andere Befreiung von der Zahlung des für die eine andere Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und
2756 erwähnt bereits anwendbar ist. 2756 erwähnt bereits anwendbar ist.
Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber
in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das
dritte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den dritte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition
geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass
diese Zusatzbeschäftigung während mindestens drei Jahren erhalten diese Zusatzbeschäftigung während mindestens drei Jahren erhalten
geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt.
Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten
Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz
während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der
aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug
als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in
dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist.
Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums
von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt.
§ 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur
von einem Arbeitgeber angewandt werden, der für den letzten oder von einem Arbeitgeber angewandt werden, der für den letzten oder
vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens
zwei aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine zwei aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen
hat und der: hat und der:
-einen Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer mit einem Höchstbetrag von 50 - einen Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer mit einem Höchstbetrag von 50
Millionen EUR erzielt oder Millionen EUR erzielt oder
- dessen Jahresbilanzsumme sich auf einen Höchstbetrag von 43 - dessen Jahresbilanzsumme sich auf einen Höchstbetrag von 43
Millionen EUR beläuft. Millionen EUR beläuft.
Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien
sind die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des sind die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des
Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
Ist ein Arbeitgeber mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern im Ist ein Arbeitgeber mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern im
Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden, wird die Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden, wird die
Einhaltung der Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter Einhaltung der Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter
Basis überprüft. Was das beschäftigte Personal betrifft, werden die Basis überprüft. Was das beschäftigte Personal betrifft, werden die
jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen
Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet.
Ist ein Arbeitgeber eine assoziierte Gesellschaft im Sinne von Artikel Ist ein Arbeitgeber eine assoziierte Gesellschaft im Sinne von Artikel
12 des Gesellschaftsgesetzbuches, wird die Einhaltung der in Absatz 1 12 des Gesellschaftsgesetzbuches, wird die Einhaltung der in Absatz 1
erwähnten Kriterien überprüft, indem Umsatz, Bilanzsumme und erwähnten Kriterien überprüft, indem Umsatz, Bilanzsumme und
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl dieser Gesellschaft erhöht jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl dieser Gesellschaft erhöht
werden um Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche werden um Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche
Beschäftigtenzahl der mit ihr assoziierten Gesellschaft, multipliziert Beschäftigtenzahl der mit ihr assoziierten Gesellschaft, multipliziert
mit dem höchsten der folgenden beiden Prozentsätze: mit dem höchsten der folgenden beiden Prozentsätze:
- entweder dem Prozentsatz der Stimmrechte, die mit der Beteiligung - entweder dem Prozentsatz der Stimmrechte, die mit der Beteiligung
verbunden sind, verbunden sind,
- oder dem Prozentsatz des Kapitals, das die Beteiligung vertritt. - oder dem Prozentsatz des Kapitals, das die Beteiligung vertritt.
Darüber hinaus kann die Befreiung von der Zahlung des Darüber hinaus kann die Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, Berufssteuervorabzugs nur von einem Arbeitgeber angewandt werden,
dessen Kapital oder Stimmrechte für weniger als 25 Prozent direkt oder dessen Kapital oder Stimmrechte für weniger als 25 Prozent direkt oder
indirekt von einer oder mehreren in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. indirekt von einer oder mehreren in Artikel 2 des Gesetzes vom 15.
Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge erwähnten öffentlichen Auftraggebern einzeln Dienstleistungsaufträge erwähnten öffentlichen Auftraggebern einzeln
oder gemeinsam kontrolliert werden. oder gemeinsam kontrolliert werden.
Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von
einem Arbeitgeber angewandt werden: einem Arbeitgeber angewandt werden:
- für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag - für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag
eingereicht wird oder die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils eingereicht wird oder die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils
der Aktiva entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des der Aktiva entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des
Konkursgesetzes vorgesehen, Konkursgesetzes vorgesehen,
- für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird - für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird
wie in Artikel 23 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen wie in Artikel 23 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen
vorgesehen, vorgesehen,
- der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich - der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich
ist, ist,
- dessen Reinvermögen infolge von Verlusten auf einen Betrag gesunken - dessen Reinvermögen infolge von Verlusten auf einen Betrag gesunken
ist, der niedriger als die Hälfte des festen Teils des ist, der niedriger als die Hälfte des festen Teils des
Gesellschaftskapitals ist, und dessen Verluste in den letzten zwölf Gesellschaftskapitals ist, und dessen Verluste in den letzten zwölf
Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des
festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen. festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern
für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie
betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen:
- bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- oder bei Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte - oder bei Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte
- oder bei Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in - oder bei Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in
vorher nicht in der Betriebsstätte hergestellte Produkte vorher nicht in der Betriebsstätte hergestellte Produkte
- oder bei grundlegender Änderung des gesamten Produktionsverfahrens - oder bei grundlegender Änderung des gesamten Produktionsverfahrens
einer bestehenden Betriebsstätte. einer bestehenden Betriebsstätte.
Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme
beziehen von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen von: beziehen von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen von:
- einer Betriebsstätte, für die der Drittarbeitgeber gemäß dem in - einer Betriebsstätte, für die der Drittarbeitgeber gemäß dem in
Artikel 66 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung Artikel 66 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung
beschäftigungsfördernder Bestimmungen vorgesehenen Verfahren die beschäftigungsfördernder Bestimmungen vorgesehenen Verfahren die
Schließung der Niederlassung angekündigt hat, Schließung der Niederlassung angekündigt hat,
- oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das
ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter
der Autorität des Gerichts eröffnet worden ist wie in Artikel 59 des der Autorität des Gerichts eröffnet worden ist wie in Artikel 59 des
Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen
vorgesehen, vorgesehen,
- oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das
das zuständige Gericht ein Konkurseröffnungsurteil verkündet hat. das zuständige Gericht ein Konkurseröffnungsurteil verkündet hat.
Der Drittarbeitgeber und das Unternehmen, die in vorhergehendem Absatz Der Drittarbeitgeber und das Unternehmen, die in vorhergehendem Absatz
erwähnt sind, dürfen mit dem Arbeitgeber, der die Investition tätigt, erwähnt sind, dürfen mit dem Arbeitgeber, der die Investition tätigt,
nicht im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des nicht im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des
Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert sein. Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert sein.
Vorliegender Artikel ist nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der Vorliegender Artikel ist nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der
Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören: Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören:
- Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 29 der Verordnung - Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 29 der Verordnung
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen
Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag,
- Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 30 der - Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 30 der
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur
Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag,
- Fischerei und Aquakultur in dem Maße, wie die Tätigkeit in den - Fischerei und Aquakultur in dem Maße, wie die Tätigkeit in den
Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.
Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur fällt, der Fischerei und der Aquakultur fällt,
- Landwirtschafts- und Forstwirtschaftssektor und Produktion, - Landwirtschafts- und Forstwirtschaftssektor und Produktion,
Verarbeitung und Absatz der in Anhang 1 zum Vertrag über die Verarbeitung und Absatz der in Anhang 1 zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, Erzeugnisse,
- Sektor des Personen- und Güterverkehrs auf dem Luft-, See-, - Sektor des Personen- und Güterverkehrs auf dem Luft-, See-,
Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsweg, sofern es sich um eine Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsweg, sofern es sich um eine
Investition in Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter handelt, Investition in Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter handelt,
- Luftverkehrssektor wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die - Luftverkehrssektor wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die
Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61
des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350
vom 10.12.1994, S. 5) erwähnt und Betrieb von Flughäfen wie in den vom 10.12.1994, S. 5) erwähnt und Betrieb von Flughäfen wie in den
gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und
die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf
Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) erwähnt, Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) erwähnt,
- Energiesektor. - Energiesektor.
§ 4 - Vom Arbeitgeber gezahlte Entlohnungen, die für die Befreiung von § 4 - Vom Arbeitgeber gezahlte Entlohnungen, die für die Befreiung von
der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen, müssen sich der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen, müssen sich
auf die in § 3 erwähnte Investition beziehen. Nur ein neuer auf die in § 3 erwähnte Investition beziehen. Nur ein neuer
Arbeitsplatz, der infolge dieser Investition innerhalb der Frist von Arbeitsplatz, der infolge dieser Investition innerhalb der Frist von
sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen
worden ist, die in dem in § 5 erwähnten Formular bestimmt ist, kommt worden ist, die in dem in § 5 erwähnten Formular bestimmt ist, kommt
für diese Maßnahme in Betracht. für diese Maßnahme in Betracht.
Ein Arbeitsplatz gilt nur als neu, wenn er in der betreffenden Ein Arbeitsplatz gilt nur als neu, wenn er in der betreffenden
Betriebsstätte eine Erhöhung der Gesamtanzahl Arbeitnehmer im Betriebsstätte eine Erhöhung der Gesamtanzahl Arbeitnehmer im
Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer während der zwölf Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer während der zwölf
Monate vor Tätigung der Investition, erhöht um die anderen bereits Monate vor Tätigung der Investition, erhöht um die anderen bereits
durch die Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, zur Folge hat. durch die Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, zur Folge hat.
Bei Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in § 3 Bei Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in § 3
Absatz 2 vorgesehen gelten alle Arbeitsplätze als neu. Absatz 2 vorgesehen gelten alle Arbeitsplätze als neu.
Nur Entlohnungen, die infolge der Besetzung dieses neuen Nur Entlohnungen, die infolge der Besetzung dieses neuen
Arbeitsplatzes binnen zwei Jahren ab dem Datum dieser Schaffung Arbeitsplatzes binnen zwei Jahren ab dem Datum dieser Schaffung
gezahlt werden, kommen für diese Maßnahme in Betracht. gezahlt werden, kommen für diese Maßnahme in Betracht.
Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu
erhalten, muss der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er die in erhalten, muss der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er die in
vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt und ihn zur vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt und ihn zur
Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses
Nachweises. Nachweises.
§ 5 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Zahlungsbefreiung zu erhalten, § 5 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Zahlungsbefreiung zu erhalten,
muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Investition ein vom muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Investition ein vom
König erstelltes Formular vorlegen, in dem die erforderlichen Angaben König erstelltes Formular vorlegen, in dem die erforderlichen Angaben
über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der
Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt
sind. sind.
Die Zahlungsbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Zeitraum zwischen Die Zahlungsbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Zeitraum zwischen
der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten
Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird
oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die neu geschaffenen oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die neu geschaffenen
Arbeitsplätze sich auf die Investition beziehen." Arbeitsplätze sich auf die Investition beziehen."
Art. 19 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches Art. 19 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 2759 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 2759 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2759- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 "Art. 2759- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3
erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone
tätigen, die in Gruppe A des Erlasses des Königs zur Ausführung von tätigen, die in Gruppe A des Erlasses des Königs zur Ausführung von
Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
aufgenommen ist, die ein Formular wie in Artikel 2758 § 5 erwähnt aufgenommen ist, die ein Formular wie in Artikel 2758 § 5 erwähnt
rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen
und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese
Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines
bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in
Artikel 2758 § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit Artikel 2758 § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit
unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten
Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der
König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind,
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung
gilt rückwirkend ab diesem Datum. gilt rückwirkend ab diesem Datum.
Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht
auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden,
für die eine andere Befreiung von der Zahlung des für die eine andere Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und
2756 erwähnt bereits anwendbar ist. 2756 erwähnt bereits anwendbar ist.
Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber
in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das
fünfte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den fünfte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition
geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass
diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten
geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt.
Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten
Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz
während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der
aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug
als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in
dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist.
Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums
von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt.
§ 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur
von einem Arbeitgeber angewandt werden, der die Kriterien von Artikel von einem Arbeitgeber angewandt werden, der die Kriterien von Artikel
2758 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt. 2758 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt.
Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von
einem in Artikel 2758 § 2 Absatz 6 erwähnten Arbeitgeber angewandt einem in Artikel 2758 § 2 Absatz 6 erwähnten Arbeitgeber angewandt
werden. werden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern
für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie
betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen:
- bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- oder bei Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern - oder bei Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern
die neue Tätigkeit mit der vorher in der Betriebsstätte ausgeübten die neue Tätigkeit mit der vorher in der Betriebsstätte ausgeübten
Tätigkeit weder identisch noch vergleichbar ist. Tätigkeit weder identisch noch vergleichbar ist.
Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme
von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in Artikel 2758 § 3 von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in Artikel 2758 § 3
Absatz 2 und 3 erwähnt beziehen. Absatz 2 und 3 erwähnt beziehen.
Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Investitionen anwendbar, die Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Investitionen anwendbar, die
zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der in Artikel 2758 § 3 zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der in Artikel 2758 § 3
Absatz 4 erwähnten Sektoren gehören." Absatz 4 erwähnten Sektoren gehören."
(...) (...)
TITEL 5 - Administrative Vereinfachung TITEL 5 - Administrative Vereinfachung
KAPITEL 1 - Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten KAPITEL 1 - Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten
von Kleinunternehmen von Kleinunternehmen
Art. 29 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Art. 29 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember
2010, wird wie folgt abgeändert: 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 56 § 2"
durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die
Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben Art. 30 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden
die Wörter "in Artikel 56 § 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel die Wörter "in Artikel 56 § 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel
56bis" ersetzt. 56bis" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 31 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in Artikel durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in Artikel
56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 32 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, werden die Wörter "in Artikel 56 durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, werden die Wörter "in Artikel 56
§ 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 33 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch das Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch Gesetz vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch
die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 34 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 56 § Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 56 §
2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 56 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 35 - In Artikel 56 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April
2007, wird § 2 aufgehoben. 2007, wird § 2 aufgehoben.
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56bis mit folgendem Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 56bis - § 1 - Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter "Art. 56bis - § 1 - Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter
Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen
von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung in von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung in
Anspruch nehmen. Anspruch nehmen.
Nimmt ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche Nimmt ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche
Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, wird der in Absatz 1 Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, wird der in Absatz 1
erwähnte Schwellenbetrag im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage erwähnte Schwellenbetrag im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage
herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden
Kalenderjahres und dem Datum der Aufnahme der vorerwähnten Tätigkeit Kalenderjahres und dem Datum der Aufnahme der vorerwähnten Tätigkeit
abgelaufen sind. abgelaufen sind.
§ 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der
Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Darüber hinaus sind für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit Steuerpflichtige ausgeschlossen, die gewöhnlich folgende Tätigkeit Steuerpflichtige ausgeschlossen, die gewöhnlich folgende
Tätigkeiten ausüben: Tätigkeiten ausüben:
1. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 und damit 1. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 und damit
gleichgesetzte Leistungen, gleichgesetzte Leistungen,
2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden 2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden
einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, vorgesehen, solches System erfüllen muss, vorgesehen,
3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem
unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist,
Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen,
recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten
Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser
Bestimmung betroffenen Güter. Bestimmung betroffenen Güter.
§ 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf:
1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind,
2. Lieferungen neuer Fahrzeuge, die unter den in Artikel 39bis 2. Lieferungen neuer Fahrzeuge, die unter den in Artikel 39bis
vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden,
3. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von einem nicht in 3. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von einem nicht in
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden,
4. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, 4. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind,
5. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere 5. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere
nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze. nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze.
§ 4 - Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung § 4 - Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne
Mehrwertsteuer: Mehrwertsteuer:
1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, 1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen,
2. der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze, 2. der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze,
3. der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien, 3. der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien,
der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in
Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und
Rückversicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Rückversicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von
Nebenumsätzen haben. Nebenumsätzen haben.
Abtretungen von körperlichen oder nicht körperlichen Abtretungen von körperlichen oder nicht körperlichen
Investitionsgütern des Unternehmens, in § 3 erwähnte Umsätze, Umsätze, Investitionsgütern des Unternehmens, in § 3 erwähnte Umsätze, Umsätze,
die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 erwähnten die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 erwähnten
Sonderregelung unterliegen, und nicht in Belgien bewirkte Umsätze Sonderregelung unterliegen, und nicht in Belgien bewirkte Umsätze
bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz. bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz.
§ 5 - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, § 5 - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen,
sind nicht berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die sind nicht berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die
sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen. sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen.
In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die diese In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die diese
Steuerpflichtigen für die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gütern Steuerpflichtigen für die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gütern
oder Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art oder Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art
ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden:
"Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen". "Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen".
§ 6 - Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht § 6 - Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht
kommen, sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und kommen, sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und
Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu
optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von
Artikel 56 festgelegte Sonderregelung anzuwenden. Artikel 56 festgelegte Sonderregelung anzuwenden.
§ 7 - Der König legt die praktischen Anwendungsbedingungen und § 7 - Der König legt die praktischen Anwendungsbedingungen und
einzuhaltenden Formalitäten für Aufnahme, Wechsel und Beendigung der einzuhaltenden Formalitäten für Aufnahme, Wechsel und Beendigung der
Tätigkeit oder Steuerregelung fest. Er bestimmt ebenfalls die Tätigkeit oder Steuerregelung fest. Er bestimmt ebenfalls die
Einzelheiten der Ausübung der in § 6 erwähnten Option." Einzelheiten der Ausübung der in § 6 erwähnten Option."
Art. 37 - In Artikel 57 § 6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 37 - In Artikel 57 § 6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "in Artikel durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "in Artikel
56 § 1 oder § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56 oder 56bis" 56 § 1 oder § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56 oder 56bis"
ersetzt. ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben Art. 38 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember
1994, werden die Wörter "gemäß Artikel 56 § 2" durch die Wörter "gemäß 1994, werden die Wörter "gemäß Artikel 56 § 2" durch die Wörter "gemäß
Artikel 56bis" ersetzt. Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 39 - Die Artikel 29 bis 38 treten am 1. April 2014 in Kraft. Art. 39 - Die Artikel 29 bis 38 treten am 1. April 2014 in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderungen der Bücher VI, XIV und XV des KAPITEL 2 - Abänderungen der Bücher VI, XIV und XV des
Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung der Zahlungen in Euro Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung der Zahlungen in Euro
Art. 40 - Artikel VI.2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 40 - Artikel VI.2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt: das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt:
"10. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu "10. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu
zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet
wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt."
Art. 41 - In Artikel VI.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 41 - In Artikel VI.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Der angegebene Preis Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Der angegebene Preis
ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.7/1 ist der ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.7/1 ist der
angegebene Preis" ersetzt. angegebene Preis" ersetzt.
Art. 42 - In Buch VI Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 42 - In Buch VI Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags".
Art. 43 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel Art. 43 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel
VI.7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: VI.7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.7/1 - Jedes Unternehmen darf den vom Verbraucher zu zahlenden "Art. VI.7/1 - Jedes Unternehmen darf den vom Verbraucher zu zahlenden
Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern: Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern:
- die Zahlung in bar erfolgt, - die Zahlung in bar erfolgt,
- der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet und - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet und
- das Unternehmen die in Artikel VI.7/2 vorgesehenen Bedingungen - das Unternehmen die in Artikel VI.7/2 vorgesehenen Bedingungen
einhält." einhält."
Art. 44 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/2 mit Art. 44 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.7/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 "Art. VI.7/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6
oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent
gerundet. gerundet.
Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er
auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet.
§ 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt
ist, gibt das Unternehmen die angewandte Rundung ausdrücklich an. ist, gibt das Unternehmen die angewandte Rundung ausdrücklich an.
§ 3 - Das Unternehmen informiert den Verbraucher in gut sichtbarer § 3 - Das Unternehmen informiert den Verbraucher in gut sichtbarer
Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine
Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird
für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet"
anbringt. anbringt.
Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf
die Rundung erteilt werden. die Rundung erteilt werden.
§ 4 - Das Unternehmen wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge § 4 - Das Unternehmen wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge
an, die es dem Verbraucher in bar erstattet." an, die es dem Verbraucher in bar erstattet."
Art. 45 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/3 mit Art. 45 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VI.7/3 - Die Zahlung des zu zahlenden Gesamtbetrags, der in "Art. VI.7/3 - Die Zahlung des zu zahlenden Gesamtbetrags, der in
Anwendung von Artikel VI.7/2 gerundet wird, befreit den Verbraucher Anwendung von Artikel VI.7/2 gerundet wird, befreit den Verbraucher
von seiner Schuld. von seiner Schuld.
In Abweichung von Artikel 1235 des Zivilgesetzbuches kann die In Abweichung von Artikel 1235 des Zivilgesetzbuches kann die
Differenz zwischen dem gerundeten und in Anwendung von Artikel VI.7/2 Differenz zwischen dem gerundeten und in Anwendung von Artikel VI.7/2
gezahlten Gesamtbetrag und dem Gesamtbetrag vor der Rundung nicht gezahlten Gesamtbetrag und dem Gesamtbetrag vor der Rundung nicht
zurückgefordert werden." zurückgefordert werden."
Art. 46 - Artikel XIV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 46 - Artikel XIV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ergänzt:
"9. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu "9. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu
zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet
wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt."
Art. 47 - In Artikel XIV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 47 - In Artikel XIV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist" Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist"
durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels XIV.8/1 ist der angegebene durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels XIV.8/1 ist der angegebene
Preis" ersetzt. Preis" ersetzt.
Art. 48 - In Buch XIV Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 48 - In Buch XIV Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags".
Art. 49 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel Art. 49 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel
XIV.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XIV.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XIV.8/1 - Jeder Freiberufler darf den vom Verbraucher zu "Art. XIV.8/1 - Jeder Freiberufler darf den vom Verbraucher zu
zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden,
sofern: sofern:
- die Zahlung in bar erfolgt, - die Zahlung in bar erfolgt,
- der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet, - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet,
- die Zahlung sich nicht auf die Abgabe von Humanarzneimitteln - die Zahlung sich nicht auf die Abgabe von Humanarzneimitteln
bezieht, die in Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. März 1964 bezieht, die in Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. März 1964
über Arzneimittel erwähnt sind, und über Arzneimittel erwähnt sind, und
- der Freiberufler die in Artikel XIV.8/2 vorgesehenen Bedingungen - der Freiberufler die in Artikel XIV.8/2 vorgesehenen Bedingungen
einhält." einhält."
Art. 50 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel XIV.8/2 mit Art. 50 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel XIV.8/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XIV.8/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 "Art. XIV.8/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6
oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent
gerundet. gerundet.
Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er
auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet.
§ 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt
ist, gibt der Freiberufler die angewandte Rundung ausdrücklich an. ist, gibt der Freiberufler die angewandte Rundung ausdrücklich an.
§ 3 - Der Freiberufler informiert den Verbraucher in gut sichtbarer § 3 - Der Freiberufler informiert den Verbraucher in gut sichtbarer
Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine
Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird
für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet"
anbringt. anbringt.
Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf
die Rundung erteilt werden. die Rundung erteilt werden.
§ 4 - Der Freiberufler wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge § 4 - Der Freiberufler wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge
an, die er dem Verbraucher in bar erstattet." an, die er dem Verbraucher in bar erstattet."
Art. 51 - In Artikel XV.83 von Buch XV desselben Gesetzbuches, Art. 51 - In Artikel XV.83 von Buch XV desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird eine Nr. 1/1 eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird eine Nr. 1/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1/1. der Artikel VI.7/1 und VI.7/2 und der Erlasse zur Ausführung von "1/1. der Artikel VI.7/1 und VI.7/2 und der Erlasse zur Ausführung von
Artikel VI.7/2,". Artikel VI.7/2,".
Art. 52 - In Artikel XV.124 von Buch XV desselben Gesetzbuches, Art. 52 - In Artikel XV.124 von Buch XV desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird eine Nr. 1/1 mit eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird eine Nr. 1/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"1/1. der Artikel XIV.8/1 und XIV.8/2 und der Erlasse zur Ausführung "1/1. der Artikel XIV.8/1 und XIV.8/2 und der Erlasse zur Ausführung
von Artikel XIV.8/2,". von Artikel XIV.8/2,".
Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Kapitels und jeder der durch vorliegendes Kapitel in das vorliegenden Kapitels und jeder der durch vorliegendes Kapitel in das
Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen. Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
TITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses TITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses
Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung
des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs wird mit des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs wird mit
Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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