← Terug naar "Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 5 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
10, 18 en 19 en 29 tot 54 van de wet van 15 mei 2014 houdende | articles 5 à 10, 18 et 19 et 29 à 54 de la loi du 15 mai 2014 portant |
uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en | exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur |
relance (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014). | belge du 22 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft | TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für | KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für |
Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird | Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird |
Art. 5 - A. In Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 5 - A. In Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 27. März 2009 und 7. November 2011, werden die Wörter | die Gesetze vom 27. März 2009 und 7. November 2011, werden die Wörter |
"15,6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt. | "15,6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt. |
B. Im selben Artikel werden die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter | B. Im selben Artikel werden die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter |
"20,4 Prozent" ersetzt. | "20,4 Prozent" ersetzt. |
C. Im selben Artikel werden die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter | C. Im selben Artikel werden die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter |
"22,8 Prozent" ersetzt. | "22,8 Prozent" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 5 Buchstabe A tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 6 - Artikel 5 Buchstabe A tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Artikel 5 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Artikel 5 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Artikel 5 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Artikel 5 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den Föderalbeitrag für | KAPITEL 3 - Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den Föderalbeitrag für |
Elektrizität | Elektrizität |
Art. 7 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 | Art. 7 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird der Satz "Der | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird der Satz "Der |
Föderalbeitrag unterliegt der Mehrwertsteuer." aufgehoben. | Föderalbeitrag unterliegt der Mehrwertsteuer." aufgehoben. |
Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2014 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2014 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Arbeitsbonus - Niedriglöhne | KAPITEL 4 - Arbeitsbonus - Niedriglöhne |
Art. 9 - A. In Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 9 - A. In Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und abgeändert durch die | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. Juni 2013 und 26. Dezember 2013, werden die Wörter | Gesetze vom 17. Juni 2013 und 26. Dezember 2013, werden die Wörter |
"130 EUR" durch die Wörter "200 EUR" ersetzt. | "130 EUR" durch die Wörter "200 EUR" ersetzt. |
B. Im selben Artikel werden die Wörter "14,40 Prozent" durch die | B. Im selben Artikel werden die Wörter "14,40 Prozent" durch die |
Wörter "20,15 Prozent" und die Wörter "200 EUR" durch die Wörter "280 | Wörter "20,15 Prozent" und die Wörter "200 EUR" durch die Wörter "280 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
C. Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die | C. Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die |
Wörter "20,15 Prozent" durch die Wörter "25,91 Prozent" und die Wörter | Wörter "20,15 Prozent" durch die Wörter "25,91 Prozent" und die Wörter |
"280 EUR" durch die Wörter "360 EUR" ersetzt. | "280 EUR" durch die Wörter "360 EUR" ersetzt. |
D. Im selben Artikel werden die Wörter "25,91 Prozent" durch die | D. Im selben Artikel werden die Wörter "25,91 Prozent" durch die |
Wörter "31,66 Prozent" und die Wörter "360 EUR" durch die Wörter "440 | Wörter "31,66 Prozent" und die Wörter "360 EUR" durch die Wörter "440 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 9 Buchstabe A tritt am 1. April 2014 in Kraft. | Art. 10 - Artikel 9 Buchstabe A tritt am 1. April 2014 in Kraft. |
Artikel 9 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Artikel 9 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Artikel 9 Buchstabe D tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Artikel 9 Buchstabe D tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Investitionsunterstützung | TITEL 3 - Investitionsunterstützung |
EINZIGES KAPITEL - Zonen in Schwierigkeiten | EINZIGES KAPITEL - Zonen in Schwierigkeiten |
(...) | (...) |
Art. 18 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 18 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird mit folgendem | aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 2758- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 | "Art. 2758- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 |
erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone | erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone |
tätigen, die im Erlass des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des | tätigen, die im Erlass des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
aufgenommen ist, die ein Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig | aufgenommen ist, die ein Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig |
vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die | vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die |
aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese | aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese |
Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines | Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines |
bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in | bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in |
§ 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der | § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der |
Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf | Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf |
diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König | diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König |
reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, | reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, |
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger | Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger |
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres | wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung |
gilt rückwirkend ab diesem Datum. | gilt rückwirkend ab diesem Datum. |
Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht | Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht |
auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, | auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, |
für die eine andere Befreiung von der Zahlung des | für die eine andere Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und | Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und |
2756 erwähnt bereits anwendbar ist. | 2756 erwähnt bereits anwendbar ist. |
Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber | Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber |
in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das | in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das |
dritte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den | dritte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den |
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition |
geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass | geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass |
diese Zusatzbeschäftigung während mindestens drei Jahren erhalten | diese Zusatzbeschäftigung während mindestens drei Jahren erhalten |
geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen | geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen |
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. | zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. |
Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten | Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz | Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz |
während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der | während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der |
aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug | aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug |
als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in | als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in |
dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. | dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. |
Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums | Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums |
von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. | von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. |
§ 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur | § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur |
von einem Arbeitgeber angewandt werden, der für den letzten oder | von einem Arbeitgeber angewandt werden, der für den letzten oder |
vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens | vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens |
zwei aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine | zwei aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine |
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen | jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen |
hat und der: | hat und der: |
-einen Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer mit einem Höchstbetrag von 50 | - einen Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer mit einem Höchstbetrag von 50 |
Millionen EUR erzielt oder | Millionen EUR erzielt oder |
- dessen Jahresbilanzsumme sich auf einen Höchstbetrag von 43 | - dessen Jahresbilanzsumme sich auf einen Höchstbetrag von 43 |
Millionen EUR beläuft. | Millionen EUR beläuft. |
Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien | Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien |
sind die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des | sind die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des |
Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. | Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. |
Ist ein Arbeitgeber mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern im | Ist ein Arbeitgeber mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern im |
Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden, wird die | Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden, wird die |
Einhaltung der Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter | Einhaltung der Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter |
Basis überprüft. Was das beschäftigte Personal betrifft, werden die | Basis überprüft. Was das beschäftigte Personal betrifft, werden die |
jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen | jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen |
Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. | Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. |
Ist ein Arbeitgeber eine assoziierte Gesellschaft im Sinne von Artikel | Ist ein Arbeitgeber eine assoziierte Gesellschaft im Sinne von Artikel |
12 des Gesellschaftsgesetzbuches, wird die Einhaltung der in Absatz 1 | 12 des Gesellschaftsgesetzbuches, wird die Einhaltung der in Absatz 1 |
erwähnten Kriterien überprüft, indem Umsatz, Bilanzsumme und | erwähnten Kriterien überprüft, indem Umsatz, Bilanzsumme und |
jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl dieser Gesellschaft erhöht | jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl dieser Gesellschaft erhöht |
werden um Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche | werden um Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche |
Beschäftigtenzahl der mit ihr assoziierten Gesellschaft, multipliziert | Beschäftigtenzahl der mit ihr assoziierten Gesellschaft, multipliziert |
mit dem höchsten der folgenden beiden Prozentsätze: | mit dem höchsten der folgenden beiden Prozentsätze: |
- entweder dem Prozentsatz der Stimmrechte, die mit der Beteiligung | - entweder dem Prozentsatz der Stimmrechte, die mit der Beteiligung |
verbunden sind, | verbunden sind, |
- oder dem Prozentsatz des Kapitals, das die Beteiligung vertritt. | - oder dem Prozentsatz des Kapitals, das die Beteiligung vertritt. |
Darüber hinaus kann die Befreiung von der Zahlung des | Darüber hinaus kann die Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, | Berufssteuervorabzugs nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, |
dessen Kapital oder Stimmrechte für weniger als 25 Prozent direkt oder | dessen Kapital oder Stimmrechte für weniger als 25 Prozent direkt oder |
indirekt von einer oder mehreren in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. | indirekt von einer oder mehreren in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. |
Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge erwähnten öffentlichen Auftraggebern einzeln | Dienstleistungsaufträge erwähnten öffentlichen Auftraggebern einzeln |
oder gemeinsam kontrolliert werden. | oder gemeinsam kontrolliert werden. |
Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von | Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von |
einem Arbeitgeber angewandt werden: | einem Arbeitgeber angewandt werden: |
- für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag | - für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag |
eingereicht wird oder die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils | eingereicht wird oder die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils |
der Aktiva entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des | der Aktiva entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des |
Konkursgesetzes vorgesehen, | Konkursgesetzes vorgesehen, |
- für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird | - für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird |
wie in Artikel 23 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen | wie in Artikel 23 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen |
vorgesehen, | vorgesehen, |
- der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich | - der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich |
ist, | ist, |
- dessen Reinvermögen infolge von Verlusten auf einen Betrag gesunken | - dessen Reinvermögen infolge von Verlusten auf einen Betrag gesunken |
ist, der niedriger als die Hälfte des festen Teils des | ist, der niedriger als die Hälfte des festen Teils des |
Gesellschaftskapitals ist, und dessen Verluste in den letzten zwölf | Gesellschaftskapitals ist, und dessen Verluste in den letzten zwölf |
Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des | Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des |
festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen. | festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern | § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern |
für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie | für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie |
betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: | betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: |
- bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte | - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte |
- oder bei Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte | - oder bei Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte |
- oder bei Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in | - oder bei Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in |
vorher nicht in der Betriebsstätte hergestellte Produkte | vorher nicht in der Betriebsstätte hergestellte Produkte |
- oder bei grundlegender Änderung des gesamten Produktionsverfahrens | - oder bei grundlegender Änderung des gesamten Produktionsverfahrens |
einer bestehenden Betriebsstätte. | einer bestehenden Betriebsstätte. |
Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme | Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme |
beziehen von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen von: | beziehen von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen von: |
- einer Betriebsstätte, für die der Drittarbeitgeber gemäß dem in | - einer Betriebsstätte, für die der Drittarbeitgeber gemäß dem in |
Artikel 66 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung | Artikel 66 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung |
beschäftigungsfördernder Bestimmungen vorgesehenen Verfahren die | beschäftigungsfördernder Bestimmungen vorgesehenen Verfahren die |
Schließung der Niederlassung angekündigt hat, | Schließung der Niederlassung angekündigt hat, |
- oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das | - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das |
ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter | ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter |
der Autorität des Gerichts eröffnet worden ist wie in Artikel 59 des | der Autorität des Gerichts eröffnet worden ist wie in Artikel 59 des |
Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen | Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen |
vorgesehen, | vorgesehen, |
- oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das | - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das |
das zuständige Gericht ein Konkurseröffnungsurteil verkündet hat. | das zuständige Gericht ein Konkurseröffnungsurteil verkündet hat. |
Der Drittarbeitgeber und das Unternehmen, die in vorhergehendem Absatz | Der Drittarbeitgeber und das Unternehmen, die in vorhergehendem Absatz |
erwähnt sind, dürfen mit dem Arbeitgeber, der die Investition tätigt, | erwähnt sind, dürfen mit dem Arbeitgeber, der die Investition tätigt, |
nicht im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des | nicht im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des |
Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert sein. | Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert sein. |
Vorliegender Artikel ist nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der | Vorliegender Artikel ist nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der |
Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören: | Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören: |
- Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 29 der Verordnung | - Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 29 der Verordnung |
(EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der | (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der |
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen | Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen |
Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, | Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, |
- Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 30 der | - Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 30 der |
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur | Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur |
Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem | Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem |
Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, | Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, |
- Fischerei und Aquakultur in dem Maße, wie die Tätigkeit in den | - Fischerei und Aquakultur in dem Maße, wie die Tätigkeit in den |
Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. | Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. |
Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse | Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse |
der Fischerei und der Aquakultur fällt, | der Fischerei und der Aquakultur fällt, |
- Landwirtschafts- und Forstwirtschaftssektor und Produktion, | - Landwirtschafts- und Forstwirtschaftssektor und Produktion, |
Verarbeitung und Absatz der in Anhang 1 zum Vertrag über die | Verarbeitung und Absatz der in Anhang 1 zum Vertrag über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen | Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen |
Erzeugnisse, | Erzeugnisse, |
- Sektor des Personen- und Güterverkehrs auf dem Luft-, See-, | - Sektor des Personen- und Güterverkehrs auf dem Luft-, See-, |
Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsweg, sofern es sich um eine | Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsweg, sofern es sich um eine |
Investition in Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter handelt, | Investition in Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter handelt, |
- Luftverkehrssektor wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die | - Luftverkehrssektor wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die |
Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 | Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 |
des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 | des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 |
vom 10.12.1994, S. 5) erwähnt und Betrieb von Flughäfen wie in den | vom 10.12.1994, S. 5) erwähnt und Betrieb von Flughäfen wie in den |
gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und | gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und |
die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf | die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf |
Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) erwähnt, | Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) erwähnt, |
- Energiesektor. | - Energiesektor. |
§ 4 - Vom Arbeitgeber gezahlte Entlohnungen, die für die Befreiung von | § 4 - Vom Arbeitgeber gezahlte Entlohnungen, die für die Befreiung von |
der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen, müssen sich | der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen, müssen sich |
auf die in § 3 erwähnte Investition beziehen. Nur ein neuer | auf die in § 3 erwähnte Investition beziehen. Nur ein neuer |
Arbeitsplatz, der infolge dieser Investition innerhalb der Frist von | Arbeitsplatz, der infolge dieser Investition innerhalb der Frist von |
sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen | sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen |
worden ist, die in dem in § 5 erwähnten Formular bestimmt ist, kommt | worden ist, die in dem in § 5 erwähnten Formular bestimmt ist, kommt |
für diese Maßnahme in Betracht. | für diese Maßnahme in Betracht. |
Ein Arbeitsplatz gilt nur als neu, wenn er in der betreffenden | Ein Arbeitsplatz gilt nur als neu, wenn er in der betreffenden |
Betriebsstätte eine Erhöhung der Gesamtanzahl Arbeitnehmer im | Betriebsstätte eine Erhöhung der Gesamtanzahl Arbeitnehmer im |
Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer während der zwölf | Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer während der zwölf |
Monate vor Tätigung der Investition, erhöht um die anderen bereits | Monate vor Tätigung der Investition, erhöht um die anderen bereits |
durch die Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, zur Folge hat. | durch die Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, zur Folge hat. |
Bei Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in § 3 | Bei Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in § 3 |
Absatz 2 vorgesehen gelten alle Arbeitsplätze als neu. | Absatz 2 vorgesehen gelten alle Arbeitsplätze als neu. |
Nur Entlohnungen, die infolge der Besetzung dieses neuen | Nur Entlohnungen, die infolge der Besetzung dieses neuen |
Arbeitsplatzes binnen zwei Jahren ab dem Datum dieser Schaffung | Arbeitsplatzes binnen zwei Jahren ab dem Datum dieser Schaffung |
gezahlt werden, kommen für diese Maßnahme in Betracht. | gezahlt werden, kommen für diese Maßnahme in Betracht. |
Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu | Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu |
erhalten, muss der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er die in | erhalten, muss der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er die in |
vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt und ihn zur | vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt und ihn zur |
Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. | Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses | Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses |
Nachweises. | Nachweises. |
§ 5 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Zahlungsbefreiung zu erhalten, | § 5 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Zahlungsbefreiung zu erhalten, |
muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Investition ein vom | muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Investition ein vom |
König erstelltes Formular vorlegen, in dem die erforderlichen Angaben | König erstelltes Formular vorlegen, in dem die erforderlichen Angaben |
über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der | über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der |
Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt | Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt |
sind. | sind. |
Die Zahlungsbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Zeitraum zwischen | Die Zahlungsbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Zeitraum zwischen |
der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten | der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten |
Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird | Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird |
oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die neu geschaffenen | oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die neu geschaffenen |
Arbeitsplätze sich auf die Investition beziehen." | Arbeitsplätze sich auf die Investition beziehen." |
Art. 19 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 19 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 2759 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 2759 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2759- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 | "Art. 2759- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 |
erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone | erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone |
tätigen, die in Gruppe A des Erlasses des Königs zur Ausführung von | tätigen, die in Gruppe A des Erlasses des Königs zur Ausführung von |
Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
aufgenommen ist, die ein Formular wie in Artikel 2758 § 5 erwähnt | aufgenommen ist, die ein Formular wie in Artikel 2758 § 5 erwähnt |
rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen | rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen |
und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese | und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese |
Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines | Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines |
bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in | bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in |
Artikel 2758 § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit | Artikel 2758 § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit |
unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten | unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten |
Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird | Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird |
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der |
König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, | König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, |
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger | Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger |
wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres | wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres |
Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung |
gilt rückwirkend ab diesem Datum. | gilt rückwirkend ab diesem Datum. |
Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht | Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht |
auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, | auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, |
für die eine andere Befreiung von der Zahlung des | für die eine andere Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und | Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und |
2756 erwähnt bereits anwendbar ist. | 2756 erwähnt bereits anwendbar ist. |
Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber | Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber |
in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das | in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das |
fünfte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den | fünfte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den |
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition |
geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass | geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass |
diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten | diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten |
geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen | geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen |
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. | zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. |
Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten | Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz | Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz |
während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der | während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der |
aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug | aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug |
als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in | als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in |
dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. | dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. |
Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums | Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums |
von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. | von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. |
§ 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur | § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur |
von einem Arbeitgeber angewandt werden, der die Kriterien von Artikel | von einem Arbeitgeber angewandt werden, der die Kriterien von Artikel |
2758 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt. | 2758 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt. |
Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von | Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von |
einem in Artikel 2758 § 2 Absatz 6 erwähnten Arbeitgeber angewandt | einem in Artikel 2758 § 2 Absatz 6 erwähnten Arbeitgeber angewandt |
werden. | werden. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern | § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern |
für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie | für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie |
betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: | betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: |
- bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte | - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte |
- oder bei Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern | - oder bei Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern |
die neue Tätigkeit mit der vorher in der Betriebsstätte ausgeübten | die neue Tätigkeit mit der vorher in der Betriebsstätte ausgeübten |
Tätigkeit weder identisch noch vergleichbar ist. | Tätigkeit weder identisch noch vergleichbar ist. |
Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme | Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme |
von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in Artikel 2758 § 3 | von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in Artikel 2758 § 3 |
Absatz 2 und 3 erwähnt beziehen. | Absatz 2 und 3 erwähnt beziehen. |
Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Investitionen anwendbar, die | Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Investitionen anwendbar, die |
zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der in Artikel 2758 § 3 | zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der in Artikel 2758 § 3 |
Absatz 4 erwähnten Sektoren gehören." | Absatz 4 erwähnten Sektoren gehören." |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Administrative Vereinfachung | TITEL 5 - Administrative Vereinfachung |
KAPITEL 1 - Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten | KAPITEL 1 - Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten |
von Kleinunternehmen | von Kleinunternehmen |
Art. 29 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des | Art. 29 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember | Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember |
2010, wird wie folgt abgeändert: | 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" | 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" |
durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die |
Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben | Art. 30 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden |
die Wörter "in Artikel 56 § 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel | die Wörter "in Artikel 56 § 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel |
56bis" ersetzt. | 56bis" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 31 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in Artikel |
56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 32 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, werden die Wörter "in Artikel 56 | durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, werden die Wörter "in Artikel 56 |
§ 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
Art. 33 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 33 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch das | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch | Gesetz vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch |
die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
Art. 34 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 34 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 56 § | Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 56 § |
2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. | 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. |
Art. 35 - In Artikel 56 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 35 - In Artikel 56 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April | Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April |
2007, wird § 2 aufgehoben. | 2007, wird § 2 aufgehoben. |
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56bis mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56bis - § 1 - Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter | "Art. 56bis - § 1 - Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter |
Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen | Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen |
von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung in | von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung in |
Anspruch nehmen. | Anspruch nehmen. |
Nimmt ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche | Nimmt ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche |
Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, wird der in Absatz 1 | Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, wird der in Absatz 1 |
erwähnte Schwellenbetrag im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage | erwähnte Schwellenbetrag im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage |
herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden | herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden |
Kalenderjahres und dem Datum der Aufnahme der vorerwähnten Tätigkeit | Kalenderjahres und dem Datum der Aufnahme der vorerwähnten Tätigkeit |
abgelaufen sind. | abgelaufen sind. |
§ 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der | § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der |
Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. | Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. |
Darüber hinaus sind für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen | Darüber hinaus sind für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen |
Tätigkeit Steuerpflichtige ausgeschlossen, die gewöhnlich folgende | Tätigkeit Steuerpflichtige ausgeschlossen, die gewöhnlich folgende |
Tätigkeiten ausüben: | Tätigkeiten ausüben: |
1. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 und damit | 1. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 und damit |
gleichgesetzte Leistungen, | gleichgesetzte Leistungen, |
2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden | 2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden |
einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. | einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. |
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, vorgesehen, | solches System erfüllen muss, vorgesehen, |
3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem | 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem |
unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, | unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, |
Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, | Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, |
recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten | recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten |
Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der | Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der |
Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser | Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser |
Bestimmung betroffenen Güter. | Bestimmung betroffenen Güter. |
§ 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: | § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: |
1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, | 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, |
2. Lieferungen neuer Fahrzeuge, die unter den in Artikel 39bis | 2. Lieferungen neuer Fahrzeuge, die unter den in Artikel 39bis |
vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, | vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, |
3. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von einem nicht in | 3. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von einem nicht in |
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, | Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, |
4. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, | 4. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, |
5. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere | 5. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere |
nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze. | nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze. |
§ 4 - Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung | § 4 - Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung |
zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne | zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne |
Mehrwertsteuer: | Mehrwertsteuer: |
1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, | 1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, |
2. der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze, | 2. der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze, |
3. der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien, | 3. der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien, |
der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in | der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in |
Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und | Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und |
Rückversicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von | Rückversicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von |
Nebenumsätzen haben. | Nebenumsätzen haben. |
Abtretungen von körperlichen oder nicht körperlichen | Abtretungen von körperlichen oder nicht körperlichen |
Investitionsgütern des Unternehmens, in § 3 erwähnte Umsätze, Umsätze, | Investitionsgütern des Unternehmens, in § 3 erwähnte Umsätze, Umsätze, |
die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 erwähnten | die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 erwähnten |
Sonderregelung unterliegen, und nicht in Belgien bewirkte Umsätze | Sonderregelung unterliegen, und nicht in Belgien bewirkte Umsätze |
bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz. | bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz. |
§ 5 - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, | § 5 - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, |
sind nicht berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die | sind nicht berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die |
sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen. | sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen. |
In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die diese | In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die diese |
Steuerpflichtigen für die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gütern | Steuerpflichtigen für die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gütern |
oder Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art | oder Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art |
ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: | ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: |
"Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen". | "Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen". |
§ 6 - Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht | § 6 - Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht |
kommen, sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und | kommen, sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und |
Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu | Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu |
optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von | optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von |
Artikel 56 festgelegte Sonderregelung anzuwenden. | Artikel 56 festgelegte Sonderregelung anzuwenden. |
§ 7 - Der König legt die praktischen Anwendungsbedingungen und | § 7 - Der König legt die praktischen Anwendungsbedingungen und |
einzuhaltenden Formalitäten für Aufnahme, Wechsel und Beendigung der | einzuhaltenden Formalitäten für Aufnahme, Wechsel und Beendigung der |
Tätigkeit oder Steuerregelung fest. Er bestimmt ebenfalls die | Tätigkeit oder Steuerregelung fest. Er bestimmt ebenfalls die |
Einzelheiten der Ausübung der in § 6 erwähnten Option." | Einzelheiten der Ausübung der in § 6 erwähnten Option." |
Art. 37 - In Artikel 57 § 6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 37 - In Artikel 57 § 6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "in Artikel |
56 § 1 oder § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56 oder 56bis" | 56 § 1 oder § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56 oder 56bis" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 38 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben | Art. 38 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember | Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember |
1994, werden die Wörter "gemäß Artikel 56 § 2" durch die Wörter "gemäß | 1994, werden die Wörter "gemäß Artikel 56 § 2" durch die Wörter "gemäß |
Artikel 56bis" ersetzt. | Artikel 56bis" ersetzt. |
Art. 39 - Die Artikel 29 bis 38 treten am 1. April 2014 in Kraft. | Art. 39 - Die Artikel 29 bis 38 treten am 1. April 2014 in Kraft. |
KAPITEL 2 - Abänderungen der Bücher VI, XIV und XV des | KAPITEL 2 - Abänderungen der Bücher VI, XIV und XV des |
Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung der Zahlungen in Euro | Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung der Zahlungen in Euro |
Art. 40 - Artikel VI.2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 40 - Artikel VI.2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt: | das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt: |
"10. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu | "10. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu |
zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet | zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet |
wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." | wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." |
Art. 41 - In Artikel VI.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 41 - In Artikel VI.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Der angegebene Preis | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Der angegebene Preis |
ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.7/1 ist der | ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.7/1 ist der |
angegebene Preis" ersetzt. | angegebene Preis" ersetzt. |
Art. 42 - In Buch VI Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 42 - In Buch VI Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender | das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". | "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". |
Art. 43 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel | Art. 43 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel |
VI.7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VI.7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.7/1 - Jedes Unternehmen darf den vom Verbraucher zu zahlenden | "Art. VI.7/1 - Jedes Unternehmen darf den vom Verbraucher zu zahlenden |
Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern: | Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern: |
- die Zahlung in bar erfolgt, | - die Zahlung in bar erfolgt, |
- der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet und | - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet und |
- das Unternehmen die in Artikel VI.7/2 vorgesehenen Bedingungen | - das Unternehmen die in Artikel VI.7/2 vorgesehenen Bedingungen |
einhält." | einhält." |
Art. 44 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/2 mit | Art. 44 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.7/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 | "Art. VI.7/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 |
oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent | oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent |
gerundet. | gerundet. |
Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er | Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er |
auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. | auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. |
§ 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt | § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt |
ist, gibt das Unternehmen die angewandte Rundung ausdrücklich an. | ist, gibt das Unternehmen die angewandte Rundung ausdrücklich an. |
§ 3 - Das Unternehmen informiert den Verbraucher in gut sichtbarer | § 3 - Das Unternehmen informiert den Verbraucher in gut sichtbarer |
Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine | Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine |
Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird | Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird |
für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" | für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" |
anbringt. | anbringt. |
Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf | Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf |
die Rundung erteilt werden. | die Rundung erteilt werden. |
§ 4 - Das Unternehmen wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge | § 4 - Das Unternehmen wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge |
an, die es dem Verbraucher in bar erstattet." | an, die es dem Verbraucher in bar erstattet." |
Art. 45 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/3 mit | Art. 45 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VI.7/3 - Die Zahlung des zu zahlenden Gesamtbetrags, der in | "Art. VI.7/3 - Die Zahlung des zu zahlenden Gesamtbetrags, der in |
Anwendung von Artikel VI.7/2 gerundet wird, befreit den Verbraucher | Anwendung von Artikel VI.7/2 gerundet wird, befreit den Verbraucher |
von seiner Schuld. | von seiner Schuld. |
In Abweichung von Artikel 1235 des Zivilgesetzbuches kann die | In Abweichung von Artikel 1235 des Zivilgesetzbuches kann die |
Differenz zwischen dem gerundeten und in Anwendung von Artikel VI.7/2 | Differenz zwischen dem gerundeten und in Anwendung von Artikel VI.7/2 |
gezahlten Gesamtbetrag und dem Gesamtbetrag vor der Rundung nicht | gezahlten Gesamtbetrag und dem Gesamtbetrag vor der Rundung nicht |
zurückgefordert werden." | zurückgefordert werden." |
Art. 46 - Artikel XIV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 46 - Artikel XIV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ergänzt: |
"9. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu | "9. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu |
zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet | zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet |
wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." | wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." |
Art. 47 - In Artikel XIV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 47 - In Artikel XIV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist" | Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist" |
durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels XIV.8/1 ist der angegebene | durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels XIV.8/1 ist der angegebene |
Preis" ersetzt. | Preis" ersetzt. |
Art. 48 - In Buch XIV Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 48 - In Buch XIV Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender | das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". | "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". |
Art. 49 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel | Art. 49 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel |
XIV.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XIV.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XIV.8/1 - Jeder Freiberufler darf den vom Verbraucher zu | "Art. XIV.8/1 - Jeder Freiberufler darf den vom Verbraucher zu |
zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, | zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, |
sofern: | sofern: |
- die Zahlung in bar erfolgt, | - die Zahlung in bar erfolgt, |
- der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet, | - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet, |
- die Zahlung sich nicht auf die Abgabe von Humanarzneimitteln | - die Zahlung sich nicht auf die Abgabe von Humanarzneimitteln |
bezieht, die in Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. März 1964 | bezieht, die in Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. März 1964 |
über Arzneimittel erwähnt sind, und | über Arzneimittel erwähnt sind, und |
- der Freiberufler die in Artikel XIV.8/2 vorgesehenen Bedingungen | - der Freiberufler die in Artikel XIV.8/2 vorgesehenen Bedingungen |
einhält." | einhält." |
Art. 50 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel XIV.8/2 mit | Art. 50 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel XIV.8/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XIV.8/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 | "Art. XIV.8/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 |
oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent | oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent |
gerundet. | gerundet. |
Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er | Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er |
auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. | auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. |
§ 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt | § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt |
ist, gibt der Freiberufler die angewandte Rundung ausdrücklich an. | ist, gibt der Freiberufler die angewandte Rundung ausdrücklich an. |
§ 3 - Der Freiberufler informiert den Verbraucher in gut sichtbarer | § 3 - Der Freiberufler informiert den Verbraucher in gut sichtbarer |
Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine | Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine |
Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird | Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird |
für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" | für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" |
anbringt. | anbringt. |
Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf | Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf |
die Rundung erteilt werden. | die Rundung erteilt werden. |
§ 4 - Der Freiberufler wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge | § 4 - Der Freiberufler wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge |
an, die er dem Verbraucher in bar erstattet." | an, die er dem Verbraucher in bar erstattet." |
Art. 51 - In Artikel XV.83 von Buch XV desselben Gesetzbuches, | Art. 51 - In Artikel XV.83 von Buch XV desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird eine Nr. 1/1 | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird eine Nr. 1/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1/1. der Artikel VI.7/1 und VI.7/2 und der Erlasse zur Ausführung von | "1/1. der Artikel VI.7/1 und VI.7/2 und der Erlasse zur Ausführung von |
Artikel VI.7/2,". | Artikel VI.7/2,". |
Art. 52 - In Artikel XV.124 von Buch XV desselben Gesetzbuches, | Art. 52 - In Artikel XV.124 von Buch XV desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird eine Nr. 1/1 mit | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird eine Nr. 1/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1/1. der Artikel XIV.8/1 und XIV.8/2 und der Erlasse zur Ausführung | "1/1. der Artikel XIV.8/1 und XIV.8/2 und der Erlasse zur Ausführung |
von Artikel XIV.8/2,". | von Artikel XIV.8/2,". |
Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Kapitels und jeder der durch vorliegendes Kapitel in das | vorliegenden Kapitels und jeder der durch vorliegendes Kapitel in das |
Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen. | Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen. |
TITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses | TITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses |
Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung | Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung |
des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs wird mit | des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs wird mit |
Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. | Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |