← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen inzake het milieu Duitse vertaling "
Wet houdende diverse bepalingen inzake het milieu Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses en matière d'environnement. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake het milieu Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 houdende diverse bepalingen inzake het milieu (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'environnement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant des dispositions diverses en matière |
Staatsblad van 30 juli 2014). | d'environnement (Moniteur belge du 30 juillet 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Umwelt | Sachen Umwelt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. | Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher | Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher |
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der | Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der |
Gesundheit und der Arbeitnehmer werden zwischen den Wörtern "des | Gesundheit und der Arbeitnehmer werden zwischen den Wörtern "des |
vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "ist beziehungsweise" die | vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "ist beziehungsweise" die |
Wörter "und seiner Ausführungserlasse" eingefügt. | Wörter "und seiner Ausführungserlasse" eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel 15 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 3 - In Artikel 15 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. März 2003, werden zwischen den Wörtern "zu den | das Gesetz vom 28. März 2003, werden zwischen den Wörtern "zu den |
Unterlagen haben und sie" und den Wörtern "gegen | Unterlagen haben und sie" und den Wörtern "gegen |
Empfangsbescheinigung" die Wörter "entweder kopieren oder" eingefügt. | Empfangsbescheinigung" die Wörter "entweder kopieren oder" eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Empfangsbescheinigung Produkte | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Empfangsbescheinigung Produkte |
durch administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu | durch administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu |
Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen" durch die Wörter "gegen | Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen" durch die Wörter "gegen |
Empfangs- beziehungsweise Versiegelungsbescheinigung Produkte durch | Empfangs- beziehungsweise Versiegelungsbescheinigung Produkte durch |
administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu | administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu |
Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen oder versiegeln" | Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen oder versiegeln" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Diese Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals dürfen | "Diese Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals dürfen |
Produkte, die den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, | Produkte, die den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, |
den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments | den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die | und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die |
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung | Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung |
energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen | energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen |
Durchführungsmaßnahmen oder den in Anlage I aufgeführten Verordnungen | Durchführungsmaßnahmen oder den in Anlage I aufgeführten Verordnungen |
der Europäischen Union nicht entsprechen, beschlagnahmen | der Europäischen Union nicht entsprechen, beschlagnahmen |
beziehungsweise versiegeln oder ihre Rücknahme vom Markt verlangen." | beziehungsweise versiegeln oder ihre Rücknahme vom Markt verlangen." |
3. In Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die | 3. In Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die |
administrative Beschlagnahme" und den Wörtern ", die Rückgabe" die | administrative Beschlagnahme" und den Wörtern ", die Rückgabe" die |
Wörter ", die Versiegelung, die Rücknahme" eingefügt. | Wörter ", die Versiegelung, die Rücknahme" eingefügt. |
Art. 5 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "Analyse" und dem | Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "Analyse" und dem |
Wort ", Lagerung" die Wörter ", Versiegelung, Beschlagnahme, Rückgabe" | Wort ", Lagerung" die Wörter ", Versiegelung, Beschlagnahme, Rückgabe" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Juli 2011, wird für die Festlegung der strafrechtlichen | Gesetz vom 27. Juli 2011, wird für die Festlegung der strafrechtlichen |
Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. | Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. |
649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 | 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 |
über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wie folgt | über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wie folgt |
abgeändert, insofern diese Bestimmungen in den föderalen | abgeändert, insofern diese Bestimmungen in den föderalen |
Zuständigkeitsbereich in Sachen Prokuktnormen, wie in Artikel 6 § 1 | Zuständigkeitsbereich in Sachen Prokuktnormen, wie in Artikel 6 § 1 |
römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen erwähnt, fallen: | Reform der Institutionen erwähnt, fallen: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"17. wer gegen Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 | "17. wer gegen Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 |
Absatz 6 oder 10, Artikel 15 Absatz 1 oder 2, Artikel 17 Absatz 1, | Absatz 6 oder 10, Artikel 15 Absatz 1 oder 2, Artikel 17 Absatz 1, |
Artikel 19 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des | Artikel 19 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- |
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." | und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." |
2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"13. wer gegen Artikel 8 Absatz 4 oder 7, Artikel 10 Absatz 1 oder 2, | "13. wer gegen Artikel 8 Absatz 4 oder 7, Artikel 10 Absatz 1 oder 2, |
Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 2, | Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 2, |
Artikel 17 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des | Artikel 17 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- |
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." | und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." |
Art. 7 - In Artikel 18 § 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 18 § 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. September 2009, wird Absatz 3 aufgehoben. | Gesetz vom 10. September 2009, wird Absatz 3 aufgehoben. |
Art. 8 - In Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze | Art. 8 - In Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze |
vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. | vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. |
Mai 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, werden die Wörter | Mai 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, werden die Wörter |
"Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des | "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher | Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher |
Chemikalien" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des | Chemikalien" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- |
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" ersetzt. | und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die |
Erhaltung der Natur | Erhaltung der Natur |
Art. 9 - In Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die | Art. 9 - In Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die |
Erhaltung der Natur, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, | Erhaltung der Natur, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, |
wird § 1 wie folgt ersetzt: | wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren | " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
und einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer | und einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von Artikel 5 | dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von Artikel 5 |
ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht | ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht |
einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten | einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten |
und deren Überresten verstößt." | und deren Überresten verstößt." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45bis mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 45bis - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur | "Art. 45bis - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur |
Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit | Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit |
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, |
abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des | abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des |
Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in | Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in |
Artikel 47 erwähnten Bediensteten bei einem in Artikel 5 vorgesehenen | Artikel 47 erwähnten Bediensteten bei einem in Artikel 5 vorgesehenen |
Verstoß zuständig für die Auferlegung einer administrativen | Verstoß zuständig für die Auferlegung einer administrativen |
Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Arten, die Gegenstand | Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Arten, die Gegenstand |
des Verstoßes sind. | des Verstoßes sind. |
§ 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden dem FÖD Volksgesundheit, | § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden dem FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übergeben. Dieser bringt | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übergeben. Dieser bringt |
sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder an einen anderen | sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder an einen anderen |
geeigneten Ort. | geeigneten Ort. |
§ 3 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | § 3 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt ist für die Ergreifung administrativer Maßnahmen in Bezug auf | Umwelt ist für die Ergreifung administrativer Maßnahmen in Bezug auf |
die beschlagnahmten Exemplare zuständig. Hierbei kann es sich unter | die beschlagnahmten Exemplare zuständig. Hierbei kann es sich unter |
anderem um folgende Maßnahmen handeln: | anderem um folgende Maßnahmen handeln: |
1. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder | 1. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder |
juristische Person, | juristische Person, |
2. Befehl zur Schlachtung, | 2. Befehl zur Schlachtung, |
3. Befehl zur Vernichtung, | 3. Befehl zur Vernichtung, |
4. öffentlicher Verkauf, | 4. öffentlicher Verkauf, |
5. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Maßnahmen. | 5. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Maßnahmen. |
Diese administrativen Maßnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese | Diese administrativen Maßnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese |
schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des | schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des |
Beschlusses über die administrativen Maßnahmen oder durch | Beschlusses über die administrativen Maßnahmen oder durch |
Notifizierung des Protokolls erfolgen. Der FÖD Volksgesundheit, | Notifizierung des Protokolls erfolgen. Der FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt behält das Recht, die | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt behält das Recht, die |
administrativen Maßnahmen jederzeit aufzuheben. | administrativen Maßnahmen jederzeit aufzuheben. |
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 44bis festgelegte | Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 44bis festgelegte |
Befugnis. | Befugnis. |
§ 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der | § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der |
Exemplare aus, die nicht vernichtet worden sind, und legt es dem | Exemplare aus, die nicht vernichtet worden sind, und legt es dem |
Verurteilten die etwaigen getätigten Kosten und die | Verurteilten die etwaigen getätigten Kosten und die |
Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den | Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den |
Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die | Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die |
Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten." | Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |