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Meertalige weergave van Wet van 15/05/2014
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Wet houdende diverse bepalingen inzake het milieu Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses en matière d'environnement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake het milieu Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 houdende diverse bepalingen inzake het milieu (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'environnement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant des dispositions diverses en matière
Staatsblad van 30 juli 2014). d'environnement (Moniteur belge du 30 juillet 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
15. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 15. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Umwelt Sachen Umwelt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Art. 2 - Im einleitenden Satz von Artikel 2 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher
Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der
Gesundheit und der Arbeitnehmer werden zwischen den Wörtern "des Gesundheit und der Arbeitnehmer werden zwischen den Wörtern "des
vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "ist beziehungsweise" die vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "ist beziehungsweise" die
Wörter "und seiner Ausführungserlasse" eingefügt. Wörter "und seiner Ausführungserlasse" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 15 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 3 - In Artikel 15 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. März 2003, werden zwischen den Wörtern "zu den das Gesetz vom 28. März 2003, werden zwischen den Wörtern "zu den
Unterlagen haben und sie" und den Wörtern "gegen Unterlagen haben und sie" und den Wörtern "gegen
Empfangsbescheinigung" die Wörter "entweder kopieren oder" eingefügt. Empfangsbescheinigung" die Wörter "entweder kopieren oder" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 27. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Empfangsbescheinigung Produkte 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gegen Empfangsbescheinigung Produkte
durch administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu durch administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu
Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen" durch die Wörter "gegen Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen" durch die Wörter "gegen
Empfangs- beziehungsweise Versiegelungsbescheinigung Produkte durch Empfangs- beziehungsweise Versiegelungsbescheinigung Produkte durch
administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu administrative Maßnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu
Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen oder versiegeln" Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen oder versiegeln"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Diese Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals dürfen "Diese Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals dürfen
Produkte, die den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, Produkte, die den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes,
den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen energieverbrauchsrelevanter Produkte getroffenen
Durchführungsmaßnahmen oder den in Anlage I aufgeführten Verordnungen Durchführungsmaßnahmen oder den in Anlage I aufgeführten Verordnungen
der Europäischen Union nicht entsprechen, beschlagnahmen der Europäischen Union nicht entsprechen, beschlagnahmen
beziehungsweise versiegeln oder ihre Rücknahme vom Markt verlangen." beziehungsweise versiegeln oder ihre Rücknahme vom Markt verlangen."
3. In Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die 3. In Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "die
administrative Beschlagnahme" und den Wörtern ", die Rückgabe" die administrative Beschlagnahme" und den Wörtern ", die Rückgabe" die
Wörter ", die Versiegelung, die Rücknahme" eingefügt. Wörter ", die Versiegelung, die Rücknahme" eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "Analyse" und dem Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "Analyse" und dem
Wort ", Lagerung" die Wörter ", Versiegelung, Beschlagnahme, Rückgabe" Wort ", Lagerung" die Wörter ", Versiegelung, Beschlagnahme, Rückgabe"
eingefügt. eingefügt.
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Juli 2011, wird für die Festlegung der strafrechtlichen Gesetz vom 27. Juli 2011, wird für die Festlegung der strafrechtlichen
Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.
649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wie folgt über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wie folgt
abgeändert, insofern diese Bestimmungen in den föderalen abgeändert, insofern diese Bestimmungen in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Prokuktnormen, wie in Artikel 6 § 1 Zuständigkeitsbereich in Sachen Prokuktnormen, wie in Artikel 6 § 1
römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen erwähnt, fallen: Reform der Institutionen erwähnt, fallen:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"17. wer gegen Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 "17. wer gegen Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14
Absatz 6 oder 10, Artikel 15 Absatz 1 oder 2, Artikel 17 Absatz 1, Absatz 6 oder 10, Artikel 15 Absatz 1 oder 2, Artikel 17 Absatz 1,
Artikel 19 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Artikel 19 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt."
2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 2 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"13. wer gegen Artikel 8 Absatz 4 oder 7, Artikel 10 Absatz 1 oder 2, "13. wer gegen Artikel 8 Absatz 4 oder 7, Artikel 10 Absatz 1 oder 2,
Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 16 Absatz 2,
Artikel 17 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Artikel 17 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt." und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstößt."
Art. 7 - In Artikel 18 § 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel 18 § 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. September 2009, wird Absatz 3 aufgehoben. Gesetz vom 10. September 2009, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 8 - In Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze Art. 8 - In Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze
vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11.
Mai 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, werden die Wörter Mai 2007, 10. September 2009 und 27. Juli 2011, werden die Wörter
"Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Chemikalien" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus-
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" ersetzt. und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die
Erhaltung der Natur Erhaltung der Natur
Art. 9 - In Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Art. 9 - In Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die
Erhaltung der Natur, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, Erhaltung der Natur, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2012,
wird § 1 wie folgt ersetzt: wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
und einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer und einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von Artikel 5 dieser Strafen wird belegt, wer gegen die in Ausführung von Artikel 5
ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht ergangenen Bestimmungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht
einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten einheimischen Pflanzenarten sowie von nicht einheimischen Tierarten
und deren Überresten verstößt." und deren Überresten verstößt."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45bis mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 45bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 45bis - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur "Art. 45bis - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur
Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen,
abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des
Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in
Artikel 47 erwähnten Bediensteten bei einem in Artikel 5 vorgesehenen Artikel 47 erwähnten Bediensteten bei einem in Artikel 5 vorgesehenen
Verstoß zuständig für die Auferlegung einer administrativen Verstoß zuständig für die Auferlegung einer administrativen
Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Arten, die Gegenstand Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Arten, die Gegenstand
des Verstoßes sind. des Verstoßes sind.
§ 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden dem FÖD Volksgesundheit, § 2 - Die beschlagnahmten Exemplare werden dem FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übergeben. Dieser bringt Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übergeben. Dieser bringt
sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder an einen anderen sie gegebenenfalls in ein Schutzzentrum oder an einen anderen
geeigneten Ort. geeigneten Ort.
§ 3 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und § 3 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt ist für die Ergreifung administrativer Maßnahmen in Bezug auf Umwelt ist für die Ergreifung administrativer Maßnahmen in Bezug auf
die beschlagnahmten Exemplare zuständig. Hierbei kann es sich unter die beschlagnahmten Exemplare zuständig. Hierbei kann es sich unter
anderem um folgende Maßnahmen handeln: anderem um folgende Maßnahmen handeln:
1. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder 1. Zuweisung des Volleigentums an die geeignete natürliche oder
juristische Person, juristische Person,
2. Befehl zur Schlachtung, 2. Befehl zur Schlachtung,
3. Befehl zur Vernichtung, 3. Befehl zur Vernichtung,
4. öffentlicher Verkauf, 4. öffentlicher Verkauf,
5. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Maßnahmen. 5. Kombination der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten Maßnahmen.
Diese administrativen Maßnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese Diese administrativen Maßnahmen werden schriftlich bestätigt. Diese
schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des schriftliche Bestätigung kann entweder durch Notifizierung des
Beschlusses über die administrativen Maßnahmen oder durch Beschlusses über die administrativen Maßnahmen oder durch
Notifizierung des Protokolls erfolgen. Der FÖD Volksgesundheit, Notifizierung des Protokolls erfolgen. Der FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt behält das Recht, die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt behält das Recht, die
administrativen Maßnahmen jederzeit aufzuheben. administrativen Maßnahmen jederzeit aufzuheben.
Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 44bis festgelegte Diese Befugnis beeinträchtigt nicht die in Artikel 44bis festgelegte
Befugnis. Befugnis.
§ 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der § 4 - Bei einer Verurteilung spricht das Gericht die Einziehung der
Exemplare aus, die nicht vernichtet worden sind, und legt es dem Exemplare aus, die nicht vernichtet worden sind, und legt es dem
Verurteilten die etwaigen getätigten Kosten und die Verurteilten die etwaigen getätigten Kosten und die
Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den Sachverständigenkosten, die Kosten für den Transport zu den
Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die Schutzzentren, für das Schlachten, für das Vernichten und für die
Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten." Aufbewahrung bis zum Datum des Urteils zu Lasten."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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