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| Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het Strafwetboek. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het Strafwetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek betreffende het | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne |
| deskundigenonderzoek en tot herstel van artikel 509quater van het | l'expertise et rétablissant l'article 509quater du Code pénal |
| Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2007). | (Moniteur belge du 22 août 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die |
| Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme | Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme |
| von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches | von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 875bis mit | Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 875bis mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 875bis - Der Richter beschränkt die Wahl der | "Art. 875bis - Der Richter beschränkt die Wahl der |
| Untersuchungsmassnahme auf das, was für die Lösung der Streitsache | Untersuchungsmassnahme auf das, was für die Lösung der Streitsache |
| erforderlich ist, wobei die einfachste, schnellste und am wenigsten | erforderlich ist, wobei die einfachste, schnellste und am wenigsten |
| kostspielige Massnahme bevorzugt wird." | kostspielige Massnahme bevorzugt wird." |
| Art. 3 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI | Art. 3 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt VI |
| desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 962 | desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 962 |
| umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung" | "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung" |
| Art. 4 - Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird mit einem Absatz 2 | Art. 4 - Artikel 962 desselben Gesetzbuches wird mit einem Absatz 2 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der | "Der Richter ist nicht verpflichtet, dem Gutachten der |
| Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist." | Sachverständigen zu folgen, wenn es gegen seine Überzeugung ist." |
| Art. 5 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: | Art. 5 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: |
| 1. die Artikel 963 und 964, | 1. die Artikel 963 und 964, |
| 2. Artikel 965, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970. | 2. Artikel 965, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970. |
| Art. 6 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 6 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
| Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift, der die unveränderten | Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift, der die unveränderten |
| Artikel 966 bis 971 umfasst, eingefügt: | Artikel 966 bis 971 umfasst, eingefügt: |
| "Unterabschnitt 2 - Ablehnung der Sachverständigen" | "Unterabschnitt 2 - Ablehnung der Sachverständigen" |
| Art. 7 - Artikel 969 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 969 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Nach der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen | "Nach der Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen |
| Versammlung, nachdem der Sachverständige seine Verrichtungen | Versammlung, nachdem der Sachverständige seine Verrichtungen |
| aufgenommen hat, darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es | aufgenommen hat, darf keine Ablehnung mehr vorgeschlagen werden, es |
| sei denn, die Partei ist erst später vom Ablehnungsgrund in Kenntnis | sei denn, die Partei ist erst später vom Ablehnungsgrund in Kenntnis |
| gesetzt worden." | gesetzt worden." |
| Art. 8 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 8 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
| Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift, der die Artikel 972 bis | Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift, der die Artikel 972 bis |
| 983 umfasst, eingefügt: | 983 umfasst, eingefügt: |
| "Unterabschnitt 3 - Verlauf der Begutachtung" | "Unterabschnitt 3 - Verlauf der Begutachtung" |
| Art. 9 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 9 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "§ 1 - Die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, | "§ 1 - Die Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, |
| umfasst mindestens: | umfasst mindestens: |
| - die Angabe der Umstände, die die Begutachtung und die eventuelle | - die Angabe der Umstände, die die Begutachtung und die eventuelle |
| Bestellung mehrerer Sachverständiger erforderlich machen, | Bestellung mehrerer Sachverständiger erforderlich machen, |
| - die Angabe der Identität des oder der bestellten Sachverständigen, | - die Angabe der Identität des oder der bestellten Sachverständigen, |
| - eine präzise Beschreibung des Auftrags des Sachverständigen, | - eine präzise Beschreibung des Auftrags des Sachverständigen, |
| - die Angabe des Datums der Einsetzungsversammlung, sofern der Richter | - die Angabe des Datums der Einsetzungsversammlung, sofern der Richter |
| mit Zustimmung der Parteien darauf nicht verzichtet. | mit Zustimmung der Parteien darauf nicht verzichtet. |
| Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt | Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt |
| gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3. | gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3. |
| Nach dieser Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage, | Nach dieser Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage, |
| um: | um: |
| - den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung | - den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung |
| ordnungsgemäss mit Gründen versieht, | ordnungsgemäss mit Gründen versieht, |
| - Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen, | - Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen, |
| wenn keine Einsetzungsversammlung vorgesehen ist. | wenn keine Einsetzungsversammlung vorgesehen ist. |
| Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief | Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief |
| darüber und den Richter und die Beistände per gewöhnlichen Brief. | darüber und den Richter und die Beistände per gewöhnlichen Brief. |
| § 2 - Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer vor dem | § 2 - Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer vor dem |
| Richter statt, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren | Richter statt, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren |
| Kontrolle beauftragt ist. | Kontrolle beauftragt ist. |
| Die Parteien erscheinen vor dem Richter. Der Sachverständige kann | Die Parteien erscheinen vor dem Richter. Der Sachverständige kann |
| telefonisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel erreicht | telefonisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel erreicht |
| werden, es sei denn, eine der Parteien oder der Richter beantragen, | werden, es sei denn, eine der Parteien oder der Richter beantragen, |
| dass er persönlich vor dem Richter erscheint. | dass er persönlich vor dem Richter erscheint. |
| In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung | In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung |
| wird Folgendes festgehalten: | wird Folgendes festgehalten: |
| - die eventuelle Anpassung des Auftrags, | - die eventuelle Anpassung des Auftrags, |
| - Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des | - Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des |
| Sachverständigen, | Sachverständigen, |
| - die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater | - die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater |
| hinzuzuziehen oder nicht, | hinzuzuziehen oder nicht, |
| - die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens | - die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens |
| der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des | der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des |
| Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater, | Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater, |
| - der Betrag des Vorschusses, | - der Betrag des Vorschusses, |
| - der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen | - der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen |
| zugewiesen werden kann, | zugewiesen werden kann, |
| - die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das | - die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das |
| vorläufige Gutachten des Sachverständigen vorbringen können, | vorläufige Gutachten des Sachverständigen vorbringen können, |
| - die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts. | - die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts. |
| In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung kann der Richter die | In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung kann der Richter die |
| vorerwähnten Vermerke in die Entscheidung, durch die die Begutachtung | vorerwähnten Vermerke in die Entscheidung, durch die die Begutachtung |
| angeordnet wird, aufnehmen. | angeordnet wird, aufnehmen. |
| Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt | Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt |
| gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3." | gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3." |
| Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 972bis mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 972bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 972bis - § 1 - Die Parteien sind verpflichtet, bei der | "Art. 972bis - § 1 - Die Parteien sind verpflichtet, bei der |
| Begutachtung mitzuarbeiten. Tun sie dies nicht, kann der Richter | Begutachtung mitzuarbeiten. Tun sie dies nicht, kann der Richter |
| daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält. | daraus die Schlussfolgerungen ziehen, die er für angemessen hält. |
| Die Parteien übergeben dem Sachverständigen spätestens bei der | Die Parteien übergeben dem Sachverständigen spätestens bei der |
| Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung, | Einsetzungsversammlung oder, in Ermangelung einer solchen Versammlung, |
| zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen | zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen |
| relevanten Unterlagen. | relevanten Unterlagen. |
| § 2 - Die Vorladung im Hinblick auf weitere Verrichtungen erfolgt | § 2 - Die Vorladung im Hinblick auf weitere Verrichtungen erfolgt |
| gemäss Artikel 972 § 1 letzter Absatz, ausser wenn der Sachverständige | gemäss Artikel 972 § 1 letzter Absatz, ausser wenn der Sachverständige |
| von den Parteien und den Beiständen die Erlaubnis erhalten hat, auf | von den Parteien und den Beiständen die Erlaubnis erhalten hat, auf |
| eine andere Vorladungsform zurückzugreifen. | eine andere Vorladungsform zurückzugreifen. |
| Wenn alle Parteien oder ihre Beistände eine Aufschiebung beantragen, | Wenn alle Parteien oder ihre Beistände eine Aufschiebung beantragen, |
| ist der Sachverständige verpflichtet, dem zuzustimmen. In allen | ist der Sachverständige verpflichtet, dem zuzustimmen. In allen |
| anderen Fällen kann er die Aufschiebung verweigern oder ihr zustimmen | anderen Fällen kann er die Aufschiebung verweigern oder ihr zustimmen |
| und notifiziert er dem Richter seinen Beschluss durch gewöhnlichen | und notifiziert er dem Richter seinen Beschluss durch gewöhnlichen |
| Brief. | Brief. |
| Der Sachverständige erstellt einen Bericht über die von ihm | Der Sachverständige erstellt einen Bericht über die von ihm |
| organisierten Versammlungen. Er übermittelt eine Abschrift des | organisierten Versammlungen. Er übermittelt eine Abschrift des |
| Berichts per gewöhnlichen Brief an den Richter, die Parteien und die | Berichts per gewöhnlichen Brief an den Richter, die Parteien und die |
| Beistände und, gegebenenfalls, per Einschreibebrief an die Parteien, | Beistände und, gegebenenfalls, per Einschreibebrief an die Parteien, |
| die säumig sind." | die säumig sind." |
| Art. 11 - Artikel 973 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 973 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 973 - § 1 - Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, | "Art. 973 - § 1 - Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat, |
| oder der zu diesem Zweck bestimmte Richter verfolgt den Verlauf der | oder der zu diesem Zweck bestimmte Richter verfolgt den Verlauf der |
| Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen | Begutachtung und wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen |
| und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung. | und des kontradiktorischen Charakters der Begutachtung. |
| Der Richter kann aus Dringlichkeitsgründen die im vorliegenden | Der Richter kann aus Dringlichkeitsgründen die im vorliegenden |
| Unterabschnitt vorgesehenen Fristen verkürzen oder die | Unterabschnitt vorgesehenen Fristen verkürzen oder die |
| Sachverständigen von bestimmten Vorladungsformen befreien. | Sachverständigen von bestimmten Vorladungsformen befreien. |
| Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des | Die Sachverständigen erfüllen ihren Auftrag unter Aufsicht des |
| Richters, der jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien | Richters, der jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien |
| den Verrichtungen beiwohnen kann. Der Greffier benachrichtigt die | den Verrichtungen beiwohnen kann. Der Greffier benachrichtigt die |
| Sachverständigen, die Parteien und ihre Beistände darüber per | Sachverständigen, die Parteien und ihre Beistände darüber per |
| gewöhnlichen Brief und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, | gewöhnlichen Brief und, gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, |
| per Einschreibebrief. | per Einschreibebrief. |
| § 2 - Jegliche Streitfälle, die im Laufe der Begutachtung über diese | § 2 - Jegliche Streitfälle, die im Laufe der Begutachtung über diese |
| Begutachtung zwischen den Parteien oder zwischen den Parteien und den | Begutachtung zwischen den Parteien oder zwischen den Parteien und den |
| Sachverständigen aufkommen, einschliesslich des Antrags auf Ersetzung | Sachverständigen aufkommen, einschliesslich des Antrags auf Ersetzung |
| der Sachverständigen, sowie jegliche Streitfälle über die Ausweitung | der Sachverständigen, sowie jegliche Streitfälle über die Ausweitung |
| oder die Verlängerung des Auftrags, werden vom Richter geregelt. | oder die Verlängerung des Auftrags, werden vom Richter geregelt. |
| Zu diesem Zweck können die Parteien und die Sachverständigen sich per | Zu diesem Zweck können die Parteien und die Sachverständigen sich per |
| gewöhnlichen mit Gründen versehenen Brief an den Richter wenden. Der | gewöhnlichen mit Gründen versehenen Brief an den Richter wenden. Der |
| Richter ordnet sofort die Vorladung der Parteien und der | Richter ordnet sofort die Vorladung der Parteien und der |
| Sachverständigen an. | Sachverständigen an. |
| Binnen fünf Tagen benachrichtigt der Greffier die Parteien und ihre | Binnen fünf Tagen benachrichtigt der Greffier die Parteien und ihre |
| Beistände darüber per einfachen Brief sowie den Sachverständigen und, | Beistände darüber per einfachen Brief sowie den Sachverständigen und, |
| gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Gerichtsbrief. | gegebenenfalls, die Parteien, die säumig sind, per Gerichtsbrief. |
| Das Erscheinen vor der Ratskammer erfolgt im Monat nach der Vorladung. | Das Erscheinen vor der Ratskammer erfolgt im Monat nach der Vorladung. |
| Der Richter befindet binnen acht Tagen durch eine mit Gründen | Der Richter befindet binnen acht Tagen durch eine mit Gründen |
| versehene Entscheidung. | versehene Entscheidung. |
| Der Greffier notifiziert diese Entscheidung gemäss Absatz 3. Bei einem | Der Greffier notifiziert diese Entscheidung gemäss Absatz 3. Bei einem |
| Antrag auf Ersetzung wird die Entscheidung, je nach Fall, dem | Antrag auf Ersetzung wird die Entscheidung, je nach Fall, dem |
| Sachverständigen, dessen Auftrag bestätigt worden ist, oder dem | Sachverständigen, dessen Auftrag bestätigt worden ist, oder dem |
| Sachverständigen, der von seinem Auftrag entbunden worden ist, und dem | Sachverständigen, der von seinem Auftrag entbunden worden ist, und dem |
| neuen Sachverständigen per Gerichtsbrief notifiziert." | neuen Sachverständigen per Gerichtsbrief notifiziert." |
| Art. 12 - Artikel 974 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 12 - Artikel 974 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 974 - § 1 - Übersteigt die Frist für die Hinterlegung des | "Art. 974 - § 1 - Übersteigt die Frist für die Hinterlegung des |
| Abschlussberichts sechs Monate, übermittelt der Sachverständige dem | Abschlussberichts sechs Monate, übermittelt der Sachverständige dem |
| Richter, den Parteien und den Beiständen alle sechs Monate einen | Richter, den Parteien und den Beiständen alle sechs Monate einen |
| Zwischenbericht über den Sachstand seiner Verrichtungen. Darin sind | Zwischenbericht über den Sachstand seiner Verrichtungen. Darin sind |
| vermerkt: | vermerkt: |
| - die bereits ausgeführten Verrichtungen, | - die bereits ausgeführten Verrichtungen, |
| - die seit dem letzten Zwischenbericht ausgeführten Verrichtungen, | - die seit dem letzten Zwischenbericht ausgeführten Verrichtungen, |
| - die noch auszuführenden Verrichtungen. | - die noch auszuführenden Verrichtungen. |
| § 2 - Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des | § 2 - Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des |
| Schlussberichts verlängern. Der Sachverständige kann sich zu diesem | Schlussberichts verlängern. Der Sachverständige kann sich zu diesem |
| Zweck an den Richter wenden, wobei er den Grund angibt, warum die | Zweck an den Richter wenden, wobei er den Grund angibt, warum die |
| Frist verlängert werden müsste. | Frist verlängert werden müsste. |
| Der Richter verweigert die Verlängerung der Frist, wenn er der Meinung | Der Richter verweigert die Verlängerung der Frist, wenn er der Meinung |
| ist, dass eine Verlängerung nach vernünftigem Ermessen nicht | ist, dass eine Verlängerung nach vernünftigem Ermessen nicht |
| gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen. | gerechtfertigt ist. Er versieht diese Entscheidung mit Gründen. |
| § 3 - Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist und in Ermangelung | § 3 - Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist und in Ermangelung |
| eines fristgerecht eingegangenen Antrags auf Verlängerung ordnet der | eines fristgerecht eingegangenen Antrags auf Verlängerung ordnet der |
| Richter von Amts wegen die Vorladung gemäss Artikel 973 § 2 an." | Richter von Amts wegen die Vorladung gemäss Artikel 973 § 2 an." |
| Art. 13 - Artikel 975 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 975 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 14 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 14 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 976 - Nach Abschluss der Verrichtungen übermittelt der | "Art. 976 - Nach Abschluss der Verrichtungen übermittelt der |
| Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine | Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine |
| Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches | Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches |
| Gutachten bei. In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung bestimmt | Gutachten bei. In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung bestimmt |
| der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache | der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache |
| eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen | eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen |
| abgeben müssen. | abgeben müssen. |
| Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer | Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer |
| technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige | technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige |
| berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter | berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter |
| kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung | kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung |
| ausschliessen." | ausschliessen." |
| Art. 15 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 15 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 977 - § 1 - Der Sachverständige versucht, die Parteien | "Art. 977 - § 1 - Der Sachverständige versucht, die Parteien |
| miteinander auszusöhnen. | miteinander auszusöhnen. |
| Kommt es zu einer Aussöhnung der Parteien, stellt der Sachverständige | Kommt es zu einer Aussöhnung der Parteien, stellt der Sachverständige |
| fest, dass seine Begutachtung gegenstandslos geworden ist. Die | fest, dass seine Begutachtung gegenstandslos geworden ist. Die |
| Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln. | Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln. |
| § 2 - Die Feststellung der Aussöhnung, die Schriftstücke und | § 2 - Die Feststellung der Aussöhnung, die Schriftstücke und |
| Mitteilungen der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten | Mitteilungen der Parteien und eine detaillierte Aufstellung der Kosten |
| und Honorare des Sachverständigen werden in der Kanzlei hinterlegt. | und Honorare des Sachverständigen werden in der Kanzlei hinterlegt. |
| Am Tag der Hinterlegung der Aussöhnungsfeststellung übermittelt der | Am Tag der Hinterlegung der Aussöhnungsfeststellung übermittelt der |
| Sachverständige eine Abschrift der Aussöhnungsfeststellung und eine | Sachverständige eine Abschrift der Aussöhnungsfeststellung und eine |
| detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief | detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare per Einschreibebrief |
| an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." | an die Parteien und per gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." |
| Art. 16 - Artikel 978 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 16 - Artikel 978 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 978 - § 1 - Der Abschlussbericht wird datiert und im Bericht | "Art. 978 - § 1 - Der Abschlussbericht wird datiert und im Bericht |
| wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren, | wird vermerkt, ob die Parteien bei den Verrichtungen anwesend waren, |
| welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie | welche mündlichen Erklärungen sie abgegeben und welche Anträge sie |
| gestellt haben. Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der | gestellt haben. Der Bericht enthält ausserdem eine Aufstellung der |
| Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen | Dokumente und Schriftstücke, die die Parteien den Sachverständigen |
| ausgehändigt haben, wobei der Wortlaut dieser Unterlagen im Bericht | ausgehändigt haben, wobei der Wortlaut dieser Unterlagen im Bericht |
| nur wiedergegeben werden darf, insofern dies für die Diskussion | nur wiedergegeben werden darf, insofern dies für die Diskussion |
| erforderlich ist. | erforderlich ist. |
| Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen | Der Bericht wird unter Androhung der Nichtigkeit vom Sachverständigen |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der | Vor der Unterschrift des Sachverständigen steht unter Androhung der |
| Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid: | Nichtigkeit der wie folgt lautende Eid: |
| "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec | "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec |
| exactitude et probité." | exactitude et probité." |
| oder: | oder: |
| "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk | "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk |
| vervuld heb." | vervuld heb." |
| oder: | oder: |
| "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und | "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und |
| Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." | Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." |
| § 2 - Die Urschrift des Berichts, die Dokumente und Schriftstücke der | § 2 - Die Urschrift des Berichts, die Dokumente und Schriftstücke der |
| Parteien sowie eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare | Parteien sowie eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare |
| des Sachverständigen werden bei der Kanzlei hinterlegt. | des Sachverständigen werden bei der Kanzlei hinterlegt. |
| Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige | Am Tag der Hinterlegung des Berichts übermittelt der Sachverständige |
| eine Abschrift des Berichts und eine detaillierte Aufstellung der | eine Abschrift des Berichts und eine detaillierte Aufstellung der |
| Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per | Kosten und Honorare per Einschreibebrief an die Parteien und per |
| gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." | gewöhnlichen Brief an ihre Beistände." |
| Art. 17 - Artikel 979 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 17 - Artikel 979 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 27. Mai 1974 und 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: | Gesetze vom 27. Mai 1974 und 3. August 1992, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 979 - § 1 - Der Richter kann den Sachverständigen, der seinen | "Art. 979 - § 1 - Der Richter kann den Sachverständigen, der seinen |
| Auftrag nicht korrekt ausführt, ersetzen, wenn eine Partei dies | Auftrag nicht korrekt ausführt, ersetzen, wenn eine Partei dies |
| beantragt. | beantragt. |
| Wenn die Parteien einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag stellen, | Wenn die Parteien einen diesbezüglichen gemeinsamen Antrag stellen, |
| muss der Richter den Sachverständigen ersetzen. | muss der Richter den Sachverständigen ersetzen. |
| Wenn keine der Parteien es beantragt, kann der Richter von Amts wegen | Wenn keine der Parteien es beantragt, kann der Richter von Amts wegen |
| die in Artikel 973 § 2 erwähnte Vorladung anordnen. | die in Artikel 973 § 2 erwähnte Vorladung anordnen. |
| Der Richter versieht seine Ersetzungsentscheidung mit Gründen und | Der Richter versieht seine Ersetzungsentscheidung mit Gründen und |
| bestellt sofort einen neuen Sachverständigen. | bestellt sofort einen neuen Sachverständigen. |
| § 2 - Der ersetzte Sachverständige verfügt über eine Frist von | § 2 - Der ersetzte Sachverständige verfügt über eine Frist von |
| fünfzehn Tagen, um die Dokumente und Schriftstücke der Parteien und | fünfzehn Tagen, um die Dokumente und Schriftstücke der Parteien und |
| eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare bei der Kanzlei | eine detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare bei der Kanzlei |
| zu hinterlegen. | zu hinterlegen. |
| Am Tag der Hinterlegung übermittelt der Sachverständige den Parteien | Am Tag der Hinterlegung übermittelt der Sachverständige den Parteien |
| per Einschreibebrief und den Beiständen der Parteien per gewöhnlichen | per Einschreibebrief und den Beiständen der Parteien per gewöhnlichen |
| Brief eine Abschrift der detaillierten Aufstellung der Kosten und | Brief eine Abschrift der detaillierten Aufstellung der Kosten und |
| Honorare." | Honorare." |
| Art. 18 - Artikel 980 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 18 - Artikel 980 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 980 - Wird die Begutachtung in Bezug auf eine oder mehrere | "Art. 980 - Wird die Begutachtung in Bezug auf eine oder mehrere |
| Parteien im Versäumniswege angeordnet, können Letztere ohne weitere | Parteien im Versäumniswege angeordnet, können Letztere ohne weitere |
| Formalitäten an jeder Phase der Begutachtung teilnehmen, entweder | Formalitäten an jeder Phase der Begutachtung teilnehmen, entweder |
| indem sie anwesend sind oder indem sie sich vertreten lassen oder | indem sie anwesend sind oder indem sie sich vertreten lassen oder |
| indem sie schriftliche Bemerkungen übermitteln. | indem sie schriftliche Bemerkungen übermitteln. |
| In diesem Fall verlaufen die Begutachtung und das Verfahren mit Bezug | In diesem Fall verlaufen die Begutachtung und das Verfahren mit Bezug |
| auf diese Parteien kontradiktorisch und können die Parteien gegen | auf diese Parteien kontradiktorisch und können die Parteien gegen |
| frühere Entscheidungen und Handlungen keinen Einspruch erheben." | frühere Entscheidungen und Handlungen keinen Einspruch erheben." |
| Art. 19 - Artikel 981 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 981 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 981 - Die Begutachtung ist nicht wirksam gegenüber der Partei, | "Art. 981 - Die Begutachtung ist nicht wirksam gegenüber der Partei, |
| die nach Versendung des provisorischen Gutachtens des Sachverständigen | die nach Versendung des provisorischen Gutachtens des Sachverständigen |
| durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren herangezogen wird, | durch einen erzwungenen Beitritt in das Verfahren herangezogen wird, |
| es sei denn, diese Partei verzichtet auf den Klagegrund der | es sei denn, diese Partei verzichtet auf den Klagegrund der |
| Nicht-Drittwirksamkeit. | Nicht-Drittwirksamkeit. |
| Der beitretende Dritte kann nicht verlangen, dass bereits vorgenommene | Der beitretende Dritte kann nicht verlangen, dass bereits vorgenommene |
| Verrichtungen in seiner Gegenwart wiederholt werden, es sei denn er | Verrichtungen in seiner Gegenwart wiederholt werden, es sei denn er |
| weist sein diesbezügliches Interesse nach." | weist sein diesbezügliches Interesse nach." |
| Art. 20 - Artikel 982 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 20 - Artikel 982 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 982 - Der Richter bestellt nur einen Sachverständigen, es sei | "Art. 982 - Der Richter bestellt nur einen Sachverständigen, es sei |
| denn, er hält es für notwendig, mehrere Sachverständige zu bestellen. | denn, er hält es für notwendig, mehrere Sachverständige zu bestellen. |
| Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben | Die Sachverständigen fertigen einen einzigen Bericht aus; sie geben |
| ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. Im Falle von | ein einziges Gutachten mit Stimmenmehrheit ab. Im Falle von |
| Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen | Meinungsverschiedenheiten vermerken sie die unterschiedlichen |
| Meinungen und deren Gründe. Der Bericht wird von allen gerichtlichen | Meinungen und deren Gründe. Der Bericht wird von allen gerichtlichen |
| Sachverständigen unterzeichnet. | Sachverständigen unterzeichnet. |
| Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine | Für mehrere Sachverständige in ein und derselben Sache wird eine |
| gemeinsame detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare gemacht, | gemeinsame detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare gemacht, |
| wobei der Anteil jedes Sachverständigen deutlich vermerkt wird." | wobei der Anteil jedes Sachverständigen deutlich vermerkt wird." |
| Art. 21 - Artikel 983 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 21 - Artikel 983 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. April 1982, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 21. April 1982, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 983 - Der Greffier schickt eine Abschrift des Endurteils per | "Art. 983 - Der Greffier schickt eine Abschrift des Endurteils per |
| gewöhnlichen Brief an den Sachverständigen." | gewöhnlichen Brief an den Sachverständigen." |
| Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
| Unterabschnitt 4, der die Artikel 984 bis 986 umfasst, mit folgender | Unterabschnitt 4, der die Artikel 984 bis 986 umfasst, mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "Unterabschnitt 4 - Beschränktes Einschreiten der Sachverständigen" | "Unterabschnitt 4 - Beschränktes Einschreiten der Sachverständigen" |
| Art. 23 - Artikel 984 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 23 - Artikel 984 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 984 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichenden | "Art. 984 - Findet der Richter im Bericht keine ausreichenden |
| Erläuterungen, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch | Erläuterungen, kann er entweder eine ergänzende Begutachtung durch |
| denselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch einen | denselben Sachverständigen oder eine neue Begutachtung durch einen |
| anderen Sachverständigen anordnen. | anderen Sachverständigen anordnen. |
| Der neue Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um | Der neue Sachverständige darf den zuvor bestellten Sachverständigen um |
| die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet." | die Auskünfte ersuchen, die er für zweckmässig erachtet." |
| Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 24 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung | "Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung |
| anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur | anhören. Der Sachverständige darf bei dieser Anhörung Unterlagen zur |
| Hilfe nehmen. | Hilfe nehmen. |
| Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden | Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, mündlich folgenden |
| Eid ab: | Eid ab: |
| "Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec | "Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec |
| exactitude et probité." | exactitude et probité." |
| oder: | oder: |
| "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal | "Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal |
| doen." | doen." |
| oder: | oder: |
| "Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich | "Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich |
| abzugeben." | abzugeben." |
| Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll | Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll |
| festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige | festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige |
| unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen | unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Anmerkungen |
| angebracht haben. | angebracht haben. |
| Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören. | Auf Ersuchen der Parteien kann der Richter ihre Fachberater anhören. |
| Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter | Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter |
| unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten | unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten |
| wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien | wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien |
| ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er | ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er |
| bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als | bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als |
| Gerichtskosten festgesetzt." | Gerichtskosten festgesetzt." |
| Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 25 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit | "Art. 986 - Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit |
| dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend | dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend |
| ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem | ist, um technische Erläuterungen zu geben oder um in der zu diesem |
| Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter | Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter |
| kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner | kann diesen Sachverständigen ebenfalls anweisen, während seiner |
| Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache | Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache |
| dienlich sind. | dienlich sind. |
| Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. | Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. |
| Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: | Der Sachverständige legt mündlich folgenden Eid ab: |
| "Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en | "Je jure de donner toutes les explications qui me seront demandées, en |
| honneur et conscience, avec exactitude et probité." | honneur et conscience, avec exactitude et probité." |
| oder: | oder: |
| "Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, | "Ik zweer dat ik alle gevraagde toelichtingen in eer en geweten, |
| nauwgezet en eerlijk zal verstrekken." | nauwgezet en eerlijk zal verstrekken." |
| oder: | oder: |
| "Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, | "Ich schwöre, alle geforderten Erläuterungen auf Ehre und Gewissen, |
| genau und ehrlich zu geben." | genau und ehrlich zu geben." |
| Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt. | Von den Erklärungen des Sachverständigen wird Protokoll erstellt. |
| Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter | Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter |
| unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten | unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten |
| wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien | wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien |
| ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er | ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er |
| bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als | bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als |
| Gerichtskosten festgesetzt." | Gerichtskosten festgesetzt." |
| Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein |
| Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit | Unterabschnitt 5, der die Artikel 987 bis 991bis umfasst, mit |
| folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
| "Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen" | "Unterabschnitt 5 - Kosten und Honorare der Sachverständigen" |
| Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 27 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 27. Mai 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei | "Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei |
| bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam | bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam |
| gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, | gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, |
| innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der | innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der |
| Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach | Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die nach |
| Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann. | Artikel 1017 nicht in die Kosten verurteilt werden kann. |
| Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der | Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der |
| freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. | freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. |
| Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das | Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die Kanzlei oder das |
| Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in | Kreditinstitut den Sachverständigen durch gewöhnlichen Brief davon in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den | Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei dem Sachverständigen den |
| freigegebenen Teil." | freigegebenen Teil." |
| Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 28 - Artikel 988 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der | "Art. 988 - Wenn der Sachverständige der Meinung ist, dass der |
| Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, | Vorschuss oder der freigegebene Teil des Vorschusses nicht ausreicht, |
| kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses | kann er den Richter um die Hinterlegung eines zusätzlichen Vorschusses |
| oder um eine weitere Freigabe ersuchen. | oder um eine weitere Freigabe ersuchen. |
| Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen | Eine weitere Freigabe ist ebenfalls möglich, um einen angemessenen |
| Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken. | Teil des Honorars für bereits ausgeführte Verrichtungen zu decken. |
| Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe | Der Richter lehnt eine zusätzliche Hinterlegung oder die Freigabe |
| eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, | eines grösseren Teils des Vorschusses ab, wenn er der Meinung ist, |
| dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese | dass sie nicht angemessen gerechtfertigt ist. Er versieht diese |
| Entscheidung mit Gründen." | Entscheidung mit Gründen." |
| Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 29 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen | "Art. 989 - Wenn eine Partei den Vorschuss innerhalb der vorgegebenen |
| Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen | Frist nicht hinterlegt, kann der Richter daraus die Schlussfolgerungen |
| ziehen, die er für angemessen hält." | ziehen, die er für angemessen hält." |
| Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 990 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der | "Art. 990 - Die detaillierte Aufstellung der Kosten und Honorare der |
| Begutachtung umfasst getrennt: | Begutachtung umfasst getrennt: |
| - den Stundenlohn, | - den Stundenlohn, |
| - die Fahrtkosten, | - die Fahrtkosten, |
| - die Aufenthaltskosten, | - die Aufenthaltskosten, |
| - die allgemeinen Kosten, | - die allgemeinen Kosten, |
| - die an Dritte gezahlten Beträge, | - die an Dritte gezahlten Beträge, |
| - die Verrechnung der freigegebenen Beträge. | - die Verrechnung der freigegebenen Beträge. |
| Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und | Wenn der Sachverständige es versäumt, seine Aufstellung der Kosten und |
| Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die | Honorare zu hinterlegen, können die Parteien den Richter ersuchen, die |
| Festsetzung vorzunehmen." | Festsetzung vorzunehmen." |
| Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende | Art. 31 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| "Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach | "Art. 991 - § 1 - Wenn die Parteien binnen fünfzehn Tagen nach |
| Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter | Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter |
| schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den | schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit dem Betrag der von den |
| Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, | Sachverständigen geforderten Honorare und Kosten einverstanden sind, |
| werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung | werden diese vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung |
| festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der | festgesetzt und es wird für sie ein Vollstreckungsbefehl gemäss der |
| zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei | zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei |
| oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des | oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des |
| Vorschusses vorgesehen. | Vorschusses vorgesehen. |
| § 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr | § 2 - Wenn die Parteien innerhalb der in § 1 erwähnten Frist ihr |
| Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder | Einverständnis nicht gegeben haben, können der Sachverständige oder |
| die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache | die Parteien gemäss Artikel 973 § 2 den Richter mit der Sache |
| befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt. | befassen, damit er die Festsetzung der Kosten und Honorare vornimmt. |
| Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines | Der Richter legt den Betrag der Kosten und Honorare unbeschadet eines |
| eventuellen Schadenersatzes fest. | eventuellen Schadenersatzes fest. |
| Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit | Er berücksichtigt insbesondere die Genauigkeit, mit der die Arbeit |
| ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die | ausgeführt worden ist, das Einhalten der vorgegebenen Fristen und die |
| Qualität der geleisteten Arbeit. | Qualität der geleisteten Arbeit. |
| Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder | Der Richter erklärt das Urteil für vollstreckbar gegen die Partei oder |
| die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. | die Parteien, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. |
| § 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten | § 3 - In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten |
| festgesetzt." | festgesetzt." |
| Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem | Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 991bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die | "Art. 991bis - Nach der definitiven Festsetzung nehmen die |
| Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe | Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe |
| entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den | entgegen. Der Greffier erstattet den Parteien von Amts wegen den |
| eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als | eventuellen Restbetrag nach Verhältnis der Beträge, die sie als |
| Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben. | Vorschuss hinterlegen mussten und tatsächlich hinterlegt haben. |
| Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, | Die Sachverständigen dürfen eine direkte Zahlung nur entgegennehmen, |
| nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt | nachdem ihre Aufstellung der Kosten und Honorare definitiv festgesetzt |
| worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist." | worden und sofern der hinterlegte Vorschuss ungenügend ist." |
| KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderung des Strafgesetzbuches |
| Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 33 - Artikel 509quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 9. März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4. | Gesetz vom 9. März 1989 und aufgehoben durch das Gesetz vom 4. |
| Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Dezember 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte | "Art. 509quater - Der Sachverständige, der weiss, dass eine direkte |
| Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei | Zahlung nicht gestattet ist, diese jedoch trotzdem von einer Partei |
| des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht | des Rechtsstreits annimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht |
| Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500 | Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.500 |
| EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." | EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." |
| KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen |
| Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Begutachtungen, die |
| nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angeordnet werden. |
| Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf | Folgende Bestimmungen finden jedoch bereits Anwendung auf |
| Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Begutachtungen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
| anhängig sind: | anhängig sind: |
| - der neue Artikel 875bis, | - der neue Artikel 875bis, |
| - der neue Artikel 972bis § 1 Absatz 1, | - der neue Artikel 972bis § 1 Absatz 1, |
| - der neue Artikel 973 § 1, | - der neue Artikel 973 § 1, |
| - der neue Artikel 974 § 1, | - der neue Artikel 974 § 1, |
| - der neue Artikel 991 § 2 Absatz 2 und 3. | - der neue Artikel 991 § 2 Absatz 2 und 3. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |