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Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling | Loi relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai 2007 betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution |
van 5 juli 2007). | (Moniteur belge du 5 juillet 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. MAI 2007 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der | 15. MAI 2007 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der |
Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste | Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeines | KAPITEL I - Allgemeines |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen, | 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen, |
wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der | wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der |
Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors | Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors |
vorgesehen, | vorgesehen, |
2. « Minister »: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister, | 2. « Minister »: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister, |
3. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen Rundfunk- und | 3. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst zu anderen als | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst zu anderen als |
gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, | gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, |
4. « Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die aufgrund | 4. « Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die aufgrund |
eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen Rundfunk- und | eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst nutzen, | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst nutzen, |
5. « geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen | 5. « geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen |
Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen | Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen |
geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum | geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum |
physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, | physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, |
6. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen | 6. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen |
Nummerierungsplans, bei denen es sich nicht um eine geografisch | Nummerierungsplans, bei denen es sich nicht um eine geografisch |
gebundene Nummer handelt; dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern | gebundene Nummer handelt; dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern |
für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem | für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem |
Tarif, | Tarif, |
7. « dauerhaften Datenträgern »: Medien, die es dem Verbraucher | 7. « dauerhaften Datenträgern »: Medien, die es dem Verbraucher |
gestatten, an ihn persönlich gerichtete Information derart zu | gestatten, an ihn persönlich gerichtete Information derart zu |
speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der | speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der |
Information angemessene Dauer einsehen kann, und die die unveränderte | Information angemessene Dauer einsehen kann, und die die unveränderte |
Wiedergabe der gespeicherten Information ermöglichen, | Wiedergabe der gespeicherten Information ermöglichen, |
8. « Betreibern »: Personen, die einen Rundfunk- und | 8. « Betreibern »: Personen, die einen Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst anbieten, | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst anbieten, |
9. « elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive | 9. « elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive |
Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder | Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder |
Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die | Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die |
Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere | Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere |
elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur | elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur |
Übertragung von Rundfunksignalen verwendet werden, | Übertragung von Rundfunksignalen verwendet werden, |
10. « Rundfunk- und Fernsehübertragungsdiensten »: gewöhnlich gegen | 10. « Rundfunk- und Fernsehübertragungsdiensten »: gewöhnlich gegen |
Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der | Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der |
Übertragung von Signalen von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über | Übertragung von Signalen von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über |
elektronische Kommunikationsnetze bestehen, jedoch ausgenommen: | elektronische Kommunikationsnetze bestehen, jedoch ausgenommen: |
- Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes | - Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes |
vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der |
Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in | Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in |
der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze | der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze |
bestehen, | bestehen, |
- Dienstleistungen, die Inhalte mit Hilfe von elektronischen | - Dienstleistungen, die Inhalte mit Hilfe von elektronischen |
Kommunikationsnetzen und -diensten anbieten oder eine redaktionelle | Kommunikationsnetzen und -diensten anbieten oder eine redaktionelle |
Kontrolle über sie ausüben, | Kontrolle über sie ausüben, |
11. « Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienste »: gewöhnlich gegen | 11. « Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienste »: gewöhnlich gegen |
Entgelt angebotene Dienste, die ganz oder überwiegend in der | Entgelt angebotene Dienste, die ganz oder überwiegend in der |
Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische | Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische |
Kommunikationsnetze bestehen. | Kommunikationsnetze bestehen. |
KAPITEL II - Verbraucher- und Teilnehmerschutz | KAPITEL II - Verbraucher- und Teilnehmerschutz |
Abschnitt 1 - Information | Abschnitt 1 - Information |
Art. 3 - § 1 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge über die von | Art. 3 - § 1 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge über die von |
Betreibern angebotenen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- | Betreibern angebotenen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- |
beziehungsweise -verteilungsdienste werden deutlich auf ihrer Website | beziehungsweise -verteilungsdienste werden deutlich auf ihrer Website |
veröffentlicht und Verbrauchern auf einfaches Verlangen auf Papier | veröffentlicht und Verbrauchern auf einfaches Verlangen auf Papier |
oder einem anderen dem Verbraucher zugänglichen dauerhaften | oder einem anderen dem Verbraucher zugänglichen dauerhaften |
Datenträger zur Verfügung gestellt. | Datenträger zur Verfügung gestellt. |
§ 2 - Bevor Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden | § 2 - Bevor Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden |
werden, müssen sie unzweideutig auf klare und deutliche Weise | werden, müssen sie unzweideutig auf klare und deutliche Weise |
rechtzeitig über allgemeine Bedingungen und Musterverträge informiert | rechtzeitig über allgemeine Bedingungen und Musterverträge informiert |
werden. | werden. |
§ 3 - Der König darf für die Dienste, die Er bestimmt, den Gebrauch | § 3 - Der König darf für die Dienste, die Er bestimmt, den Gebrauch |
verschiedener Vertragsbedingungen des Betreibers vorschreiben oder | verschiedener Vertragsbedingungen des Betreibers vorschreiben oder |
verbieten. Er darf ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen | verbieten. Er darf ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen |
auferlegen. | auferlegen. |
Art. 4 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der | Art. 4 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der |
Bestandteile der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- | Bestandteile der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- |
beziehungsweise -verteilungsdienste erhalten. | beziehungsweise -verteilungsdienste erhalten. |
Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von Diensten werden so | Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von Diensten werden so |
weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, | weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, |
die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht | die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Art. 5 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, | Art. 5 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, |
angemessene und aktualisierte Informationen über den Zugang zu ihren | angemessene und aktualisierte Informationen über den Zugang zu ihren |
Netzen und zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise | Netzen und zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise |
-verteilungsdiensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das | -verteilungsdiensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das |
Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden | Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden |
Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung. | Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung. |
Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen | Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen |
dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung | dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung |
mit. | mit. |
Abschnitt 2 - Vertragsbestimmungen | Abschnitt 2 - Vertragsbestimmungen |
Art. 6 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene | Art. 6 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene |
Verträge werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und | Verträge werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und |
enthalten mindestens folgende Auskünfte: | enthalten mindestens folgende Auskünfte: |
a) Name des Betreibers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer, | a) Name des Betreibers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer, |
seiner Hauptgeschäftstätigkeit, seiner geografischen Anschrift und | seiner Hauptgeschäftstätigkeit, seiner geografischen Anschrift und |
aller anderen für die Beziehungen zwischen Verbraucher und Betreiber | aller anderen für die Beziehungen zwischen Verbraucher und Betreiber |
zu berücksichtigenden geografischen Anschriften, | zu berücksichtigenden geografischen Anschriften, |
b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise | b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise |
-verteilungsdienste, angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist | -verteilungsdienste, angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist |
bis zum Erstanschluss, | bis zum Erstanschluss, |
c) Arten der angebotenen Wartungsdienste, | c) Arten der angebotenen Wartungsdienste, |
d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle | d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle |
Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten | Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten |
eingeholt werden können, | eingeholt werden können, |
e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung | e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung |
der Dienste und des Vertragsverhältnisses, | der Dienste und des Vertragsverhältnisses, |
f) Bedingungen und Regelungen für Entschädigungen und Erstattungen bei | f) Bedingungen und Regelungen für Entschädigungen und Erstattungen bei |
Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, | Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, |
g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger | g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger |
Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim | Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim |
Ombudsdienst für Telekommunikation, | Ombudsdienst für Telekommunikation, |
h) allgemeine Bedingungen. | h) allgemeine Bedingungen. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der | den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der |
Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren | Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren |
Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern | Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern |
sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens | sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens |
einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; | einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; |
gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag | gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag |
spätestens am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Änderungen | spätestens am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Änderungen |
ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. | ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. |
Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens | Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens |
am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach | am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach |
Inkrafttreten der Tariferhöhungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu | Inkrafttreten der Tariferhöhungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu |
kündigen, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine | kündigen, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine |
an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor. | an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor. |
Abschnitt 3 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten | Abschnitt 3 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten |
Art. 7 - Betreiber müssen auf ihrer Website für Verbraucher | Art. 7 - Betreiber müssen auf ihrer Website für Verbraucher |
vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über | vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über |
Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Rundfunk- und | Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten |
veröffentlichen. Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung | veröffentlichen. Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung |
ebenfalls dem Institut vorgelegt. | ebenfalls dem Institut vorgelegt. |
Das Institut kann Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der im | Das Institut kann Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen bestimmen, um | vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen bestimmen, um |
sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu umfassenden, | sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu umfassenden, |
vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen erhalten. | vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen erhalten. |
Art. 8 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der | Art. 8 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der |
Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer | Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer |
und das Institut über dieses Risiko. | und das Institut über dieses Risiko. |
Art. 9 - Betreiber stellen ihren Teilnehmern einen telefonischen | Art. 9 - Betreiber stellen ihren Teilnehmern einen telefonischen |
Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist | Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist |
unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die | unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die |
Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer | Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer |
nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer | nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer |
erreichbar. | erreichbar. |
Abschnitt 4 - Unterbrechung des Dienstes | Abschnitt 4 - Unterbrechung des Dienstes |
Art. 10 - Im Falle der Unterbrechung eines Rundfunk- und | Art. 10 - Im Falle der Unterbrechung eines Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienstes bei | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienstes bei |
Zahlungsverzug wird der Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende | Zahlungsverzug wird der Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende |
Unterbrechung des Dienstes aufgrund dieses Zahlungsverzugs | Unterbrechung des Dienstes aufgrund dieses Zahlungsverzugs |
hingewiesen. | hingewiesen. |
Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung | Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung |
von Rechnungen wird eine etwaige Dienstleistungsunterbrechung, sofern | von Rechnungen wird eine etwaige Dienstleistungsunterbrechung, sofern |
keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den | keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den |
betreffenden Dienst beschränkt. | betreffenden Dienst beschränkt. |
KAPITEL III - Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen | KAPITEL III - Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen |
Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
spezifische Massnahmen ergreifen, damit Verbraucher mit Behinderung | spezifische Massnahmen ergreifen, damit Verbraucher mit Behinderung |
ebenfalls einen der Diensteanbieter wählen können, die der Mehrheit | ebenfalls einen der Diensteanbieter wählen können, die der Mehrheit |
der Verbraucher zur Verfügung stehen. | der Verbraucher zur Verfügung stehen. |
KAPITEL IV - Kontroll- und Strafmassnahmen | KAPITEL IV - Kontroll- und Strafmassnahmen |
Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren |
Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, | gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, |
kann der Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13 | kann der Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13 |
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann |
ebenfalls per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. | ebenfalls per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder |
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in | der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in |
Anwendung des Artikels 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des | Anwendung des Artikels 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des |
Königs informieren oder die in Artikel 14 vorgesehene | Königs informieren oder die in Artikel 14 vorgesehene |
Vergleichsregelung anwenden können. | Vergleichsregelung anwenden können. |
Art. 13 - Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Art. 13 - Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
« 19. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai | « 19. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai |
2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und |
Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. » | Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. » |
Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes | Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes |
Gesetz verbotenen Handlungen | Gesetz verbotenen Handlungen |
Art. 14 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 14 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 16 | die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 16 |
vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
vorgesehenen Bestimmungen bestimmt der König durch einen im | vorgesehenen Bestimmungen bestimmt der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und | Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und |
Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten | Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten |
Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen. | Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Absatz 2 | Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Absatz 2 |
erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des | erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des |
Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben | Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben |
hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, | hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, |
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte | Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte |
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 15 zur Anwendung | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 15 zur Anwendung |
kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs | kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs |
übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag | übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag |
nicht eingeht. | nicht eingeht. |
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können aufgrund der | Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können aufgrund der |
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 |
erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, | erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, |
durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 16 | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 16 |
vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen |
Art. 16 - § 1 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 | Art. 16 - § 1 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 |
Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 bis | Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 bis |
25.000 EUR belegt. | 25.000 EUR belegt. |
§ 2 - Wer willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 14 | § 2 - Wer willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 14 |
erwähnten Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der | erwähnten Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der |
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der |
Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindert, wird mit | Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindert, wird mit |
einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR belegt. | einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR belegt. |
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. |
Art. 17 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 17 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte |
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl |
ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren |
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls |
die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne | die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne |
anordnen. | anordnen. |
KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für | Abschnitt 1 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für |
Telekommunikation | Telekommunikation |
Art. 18 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 18 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 13. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 7. Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise | « 7. Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise |
-verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der | -verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der |
Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen | Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen |
und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt. » | und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt. » |
2. Paragraph 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
« 6. auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des | « 6. auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des |
für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts | für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts |
für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für | für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für |
Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und | Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und |
Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der | Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der |
Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und | Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und |
Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation | Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation |
zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, ». | zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, ». |
3. Paragraph 3 wird wie folg ergänzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folg ergänzt: |
« 8. zusammenarbeiten mit: | « 8. zusammenarbeiten mit: |
a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder | a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder |
unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von | unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von |
Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht | Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht |
zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den | zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den |
zuständigen Ombudsmann, | zuständigen Ombudsmann, |
b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion | b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion |
gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von | gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von |
Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation | Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation |
zuständig ist, | zuständig ist, |
c) den Gemeinschaftsregulatoren. | c) den Gemeinschaftsregulatoren. |
Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen | Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen |
Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden. | Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden. |
Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für | Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für |
Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit | Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit |
den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu | den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu |
bearbeiten. » | bearbeiten. » |
Art. 19 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März | Art. 19 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnte Anbieter benennen eine Person, die | Wirtschaftsunternehmen erwähnte Anbieter benennen eine Person, die |
rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem | rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem |
Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. | Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. |
§ 2 - Anbieter setzen Verbraucher von den Möglichkeiten eines | § 2 - Anbieter setzen Verbraucher von den Möglichkeiten eines |
Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis. | Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis. |
Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. | Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. |
§ 3 - Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der dem Ombudsmann | § 3 - Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der dem Ombudsmann |
unterbreiteten Streitsachen, insofern es sich um Beschwerden der | unterbreiteten Streitsachen, insofern es sich um Beschwerden der |
Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen | Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen |
und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt, wird | und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt, wird |
zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 | zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen. | erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen. |
Dieses Protokoll bestimmt die Modalitäten der Bearbeitung von | Dieses Protokoll bestimmt die Modalitäten der Bearbeitung von |
Beschwerden. | Beschwerden. |
§ 4 - Wird die Beschwerde eines Verbrauchers vom Ombudsdienst für | § 4 - Wird die Beschwerde eines Verbrauchers vom Ombudsdienst für |
zulässig erklärt, stellt der Betreiber das Einziehungsverfahren ein, | zulässig erklärt, stellt der Betreiber das Einziehungsverfahren ein, |
bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausspricht oder eine | bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausspricht oder eine |
Vergleichsregelung erzielt wird. | Vergleichsregelung erzielt wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
Verbraucherschutzes | Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |