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Meertalige weergave van Wet van 15/05/2007
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Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling Loi relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai 2007 betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten (Belgisch Staatsblad SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution
van 5 juli 2007). (Moniteur belge du 5 juillet 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2007 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der 15. MAI 2007 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der
Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeines KAPITEL I - Allgemeines
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen, 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen,
wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der
Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors
vorgesehen, vorgesehen,
2. « Minister »: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister, 2. « Minister »: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister,
3. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen Rundfunk- und 3. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst zu anderen als Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst zu anderen als
gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen,
4. « Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die aufgrund 4. « Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die aufgrund
eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen Rundfunk- und eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst nutzen, Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst nutzen,
5. « geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen 5. « geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen
Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen
geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum
physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird,
6. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen 6. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen
Nummerierungsplans, bei denen es sich nicht um eine geografisch Nummerierungsplans, bei denen es sich nicht um eine geografisch
gebundene Nummer handelt; dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern gebundene Nummer handelt; dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern
für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem
Tarif, Tarif,
7. « dauerhaften Datenträgern »: Medien, die es dem Verbraucher 7. « dauerhaften Datenträgern »: Medien, die es dem Verbraucher
gestatten, an ihn persönlich gerichtete Information derart zu gestatten, an ihn persönlich gerichtete Information derart zu
speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der
Information angemessene Dauer einsehen kann, und die die unveränderte Information angemessene Dauer einsehen kann, und die die unveränderte
Wiedergabe der gespeicherten Information ermöglichen, Wiedergabe der gespeicherten Information ermöglichen,
8. « Betreibern »: Personen, die einen Rundfunk- und 8. « Betreibern »: Personen, die einen Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst anbieten, Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst anbieten,
9. « elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive 9. « elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive
Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder
Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die
Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere
elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur
Übertragung von Rundfunksignalen verwendet werden, Übertragung von Rundfunksignalen verwendet werden,
10. « Rundfunk- und Fernsehübertragungsdiensten »: gewöhnlich gegen 10. « Rundfunk- und Fernsehübertragungsdiensten »: gewöhnlich gegen
Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über Übertragung von Signalen von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über
elektronische Kommunikationsnetze bestehen, jedoch ausgenommen: elektronische Kommunikationsnetze bestehen, jedoch ausgenommen:
- Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes - Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in
der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze
bestehen, bestehen,
- Dienstleistungen, die Inhalte mit Hilfe von elektronischen - Dienstleistungen, die Inhalte mit Hilfe von elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten anbieten oder eine redaktionelle Kommunikationsnetzen und -diensten anbieten oder eine redaktionelle
Kontrolle über sie ausüben, Kontrolle über sie ausüben,
11. « Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienste »: gewöhnlich gegen 11. « Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienste »: gewöhnlich gegen
Entgelt angebotene Dienste, die ganz oder überwiegend in der Entgelt angebotene Dienste, die ganz oder überwiegend in der
Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische
Kommunikationsnetze bestehen. Kommunikationsnetze bestehen.
KAPITEL II - Verbraucher- und Teilnehmerschutz KAPITEL II - Verbraucher- und Teilnehmerschutz
Abschnitt 1 - Information Abschnitt 1 - Information
Art. 3 - § 1 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge über die von Art. 3 - § 1 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge über die von
Betreibern angebotenen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- Betreibern angebotenen Rundfunk- und Fernsehübertragungs-
beziehungsweise -verteilungsdienste werden deutlich auf ihrer Website beziehungsweise -verteilungsdienste werden deutlich auf ihrer Website
veröffentlicht und Verbrauchern auf einfaches Verlangen auf Papier veröffentlicht und Verbrauchern auf einfaches Verlangen auf Papier
oder einem anderen dem Verbraucher zugänglichen dauerhaften oder einem anderen dem Verbraucher zugänglichen dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt. Datenträger zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Bevor Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden § 2 - Bevor Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden
werden, müssen sie unzweideutig auf klare und deutliche Weise werden, müssen sie unzweideutig auf klare und deutliche Weise
rechtzeitig über allgemeine Bedingungen und Musterverträge informiert rechtzeitig über allgemeine Bedingungen und Musterverträge informiert
werden. werden.
§ 3 - Der König darf für die Dienste, die Er bestimmt, den Gebrauch § 3 - Der König darf für die Dienste, die Er bestimmt, den Gebrauch
verschiedener Vertragsbedingungen des Betreibers vorschreiben oder verschiedener Vertragsbedingungen des Betreibers vorschreiben oder
verbieten. Er darf ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen verbieten. Er darf ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen
auferlegen. auferlegen.
Art. 4 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der Art. 4 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der
Bestandteile der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- Bestandteile der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs-
beziehungsweise -verteilungsdienste erhalten. beziehungsweise -verteilungsdienste erhalten.
Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von Diensten werden so Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von Diensten werden so
weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss,
die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht
erforderlich sind. erforderlich sind.
Art. 5 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, Art. 5 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare,
angemessene und aktualisierte Informationen über den Zugang zu ihren angemessene und aktualisierte Informationen über den Zugang zu ihren
Netzen und zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise Netzen und zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise
-verteilungsdiensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das -verteilungsdiensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das
Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden
Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung. Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung.
Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen
dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung
mit. mit.
Abschnitt 2 - Vertragsbestimmungen Abschnitt 2 - Vertragsbestimmungen
Art. 6 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene Art. 6 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene
Verträge werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und Verträge werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und
enthalten mindestens folgende Auskünfte: enthalten mindestens folgende Auskünfte:
a) Name des Betreibers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer, a) Name des Betreibers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer,
seiner Hauptgeschäftstätigkeit, seiner geografischen Anschrift und seiner Hauptgeschäftstätigkeit, seiner geografischen Anschrift und
aller anderen für die Beziehungen zwischen Verbraucher und Betreiber aller anderen für die Beziehungen zwischen Verbraucher und Betreiber
zu berücksichtigenden geografischen Anschriften, zu berücksichtigenden geografischen Anschriften,
b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise
-verteilungsdienste, angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist -verteilungsdienste, angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist
bis zum Erstanschluss, bis zum Erstanschluss,
c) Arten der angebotenen Wartungsdienste, c) Arten der angebotenen Wartungsdienste,
d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle
Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten
eingeholt werden können, eingeholt werden können,
e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung
der Dienste und des Vertragsverhältnisses, der Dienste und des Vertragsverhältnisses,
f) Bedingungen und Regelungen für Entschädigungen und Erstattungen bei f) Bedingungen und Regelungen für Entschädigungen und Erstattungen bei
Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität,
g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger
Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim
Ombudsdienst für Telekommunikation, Ombudsdienst für Telekommunikation,
h) allgemeine Bedingungen. h) allgemeine Bedingungen.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der
Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren
Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern
sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens
einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen;
gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag
spätestens am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Änderungen spätestens am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Änderungen
ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen.
Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens
am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach
Inkrafttreten der Tariferhöhungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu Inkrafttreten der Tariferhöhungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu
kündigen, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine kündigen, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine
an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor. an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor.
Abschnitt 3 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten Abschnitt 3 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten
Art. 7 - Betreiber müssen auf ihrer Website für Verbraucher Art. 7 - Betreiber müssen auf ihrer Website für Verbraucher
vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über
Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Rundfunk- und Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten
veröffentlichen. Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung veröffentlichen. Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung
ebenfalls dem Institut vorgelegt. ebenfalls dem Institut vorgelegt.
Das Institut kann Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der im Das Institut kann Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der im
vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen bestimmen, um vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen bestimmen, um
sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu umfassenden, sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu umfassenden,
vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen erhalten. vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen erhalten.
Art. 8 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Art. 8 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der
Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer
und das Institut über dieses Risiko. und das Institut über dieses Risiko.
Art. 9 - Betreiber stellen ihren Teilnehmern einen telefonischen Art. 9 - Betreiber stellen ihren Teilnehmern einen telefonischen
Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist
unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die
Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer
nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer
erreichbar. erreichbar.
Abschnitt 4 - Unterbrechung des Dienstes Abschnitt 4 - Unterbrechung des Dienstes
Art. 10 - Im Falle der Unterbrechung eines Rundfunk- und Art. 10 - Im Falle der Unterbrechung eines Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienstes bei Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienstes bei
Zahlungsverzug wird der Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende Zahlungsverzug wird der Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende
Unterbrechung des Dienstes aufgrund dieses Zahlungsverzugs Unterbrechung des Dienstes aufgrund dieses Zahlungsverzugs
hingewiesen. hingewiesen.
Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung
von Rechnungen wird eine etwaige Dienstleistungsunterbrechung, sofern von Rechnungen wird eine etwaige Dienstleistungsunterbrechung, sofern
keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den
betreffenden Dienst beschränkt. betreffenden Dienst beschränkt.
KAPITEL III - Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen KAPITEL III - Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen
Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
spezifische Massnahmen ergreifen, damit Verbraucher mit Behinderung spezifische Massnahmen ergreifen, damit Verbraucher mit Behinderung
ebenfalls einen der Diensteanbieter wählen können, die der Mehrheit ebenfalls einen der Diensteanbieter wählen können, die der Mehrheit
der Verbraucher zur Verfügung stehen. der Verbraucher zur Verfügung stehen.
KAPITEL IV - Kontroll- und Strafmassnahmen KAPITEL IV - Kontroll- und Strafmassnahmen
Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren
Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet,
kann der Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13 kann der Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen,
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann
ebenfalls per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. ebenfalls per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in
Anwendung des Artikels 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des Anwendung des Artikels 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des
Königs informieren oder die in Artikel 14 vorgesehene Königs informieren oder die in Artikel 14 vorgesehene
Vergleichsregelung anwenden können. Vergleichsregelung anwenden können.
Art. 13 - Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 13 - Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« 19. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai « 19. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai
2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und
Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. » Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. »
Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes
Gesetz verbotenen Handlungen Gesetz verbotenen Handlungen
Art. 14 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 14 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 16 die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 16
vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
vorgesehenen Bestimmungen bestimmt der König durch einen im vorgesehenen Bestimmungen bestimmt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und
Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten
Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen. Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen.
Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Absatz 2 Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Absatz 2
erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des
Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben
hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft,
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten
untergeordnet bleiben. untergeordnet bleiben.
Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 15 zur Anwendung Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 15 zur Anwendung
kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs
übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag
nicht eingeht. nicht eingeht.
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Abschnitt 3 - Vergleichsregelung
Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können aufgrund der Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können aufgrund der
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16
erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen,
durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 16 Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 16
vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge
dem Zuwiderhandelnden erstattet. dem Zuwiderhandelnden erstattet.
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 16 - § 1 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 Art. 16 - § 1 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7
Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 bis Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 bis
25.000 EUR belegt. 25.000 EUR belegt.
§ 2 - Wer willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 14 § 2 - Wer willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 14
erwähnten Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der erwähnten Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der
Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindert, wird mit Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindert, wird mit
einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR belegt. einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR belegt.
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.
Art. 17 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Art. 17 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des
Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl
ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls
die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne
anordnen. anordnen.
KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für Abschnitt 1 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für
Telekommunikation Telekommunikation
Art. 18 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 18 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch
das Gesetz vom 13. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 13. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« 7. Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise « 7. Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise
-verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der -verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der
Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen
und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt. » und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt. »
2. Paragraph 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
« 6. auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des « 6. auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des
für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts
für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für
Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und
Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der
Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und
Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation
zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, ». zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, ».
3. Paragraph 3 wird wie folg ergänzt: 3. Paragraph 3 wird wie folg ergänzt:
« 8. zusammenarbeiten mit: « 8. zusammenarbeiten mit:
a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder
unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von
Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht
zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den
zuständigen Ombudsmann, zuständigen Ombudsmann,
b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion
gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von
Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation
zuständig ist, zuständig ist,
c) den Gemeinschaftsregulatoren. c) den Gemeinschaftsregulatoren.
Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen
Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden. Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden.
Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für
Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit
den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu
bearbeiten. » bearbeiten. »
Art. 19 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März Art. 19 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnte Anbieter benennen eine Person, die Wirtschaftsunternehmen erwähnte Anbieter benennen eine Person, die
rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem
Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten.
§ 2 - Anbieter setzen Verbraucher von den Möglichkeiten eines § 2 - Anbieter setzen Verbraucher von den Möglichkeiten eines
Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis. Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis.
Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt.
§ 3 - Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der dem Ombudsmann § 3 - Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der dem Ombudsmann
unterbreiteten Streitsachen, insofern es sich um Beschwerden der unterbreiteten Streitsachen, insofern es sich um Beschwerden der
Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen
und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt, wird und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt, wird
zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen. erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen.
Dieses Protokoll bestimmt die Modalitäten der Bearbeitung von Dieses Protokoll bestimmt die Modalitäten der Bearbeitung von
Beschwerden. Beschwerden.
§ 4 - Wird die Beschwerde eines Verbrauchers vom Ombudsdienst für § 4 - Wird die Beschwerde eines Verbrauchers vom Ombudsdienst für
zulässig erklärt, stellt der Betreiber das Einziehungsverfahren ein, zulässig erklärt, stellt der Betreiber das Einziehungsverfahren ein,
bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausspricht oder eine bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausspricht oder eine
Vergleichsregelung erzielt wird. Vergleichsregelung erzielt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des
Verbraucherschutzes Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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