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| Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling | Loi relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai 2007 betreffende de bescherming van de consumenten inzake omroeptransmissie- en omroepdistributiediensten (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la protection des consommateurs en ce qui concerne les services de radiotransmission et de radiodistribution |
| van 5 juli 2007). | (Moniteur belge du 5 juillet 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 15. MAI 2007 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der | 15. MAI 2007 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der |
| Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste | Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeines | KAPITEL I - Allgemeines |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen, | 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen, |
| wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der | wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der |
| Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors | Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors |
| vorgesehen, | vorgesehen, |
| 2. « Minister »: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister, | 2. « Minister »: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister, |
| 3. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen Rundfunk- und | 3. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen Rundfunk- und |
| Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst zu anderen als | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst zu anderen als |
| gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, | gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, |
| 4. « Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die aufgrund | 4. « Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die aufgrund |
| eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen Rundfunk- und | eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen Rundfunk- und |
| Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst nutzen, | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst nutzen, |
| 5. « geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen | 5. « geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen |
| Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen | Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen |
| geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum | geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum |
| physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, | physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, |
| 6. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen | 6. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen |
| Nummerierungsplans, bei denen es sich nicht um eine geografisch | Nummerierungsplans, bei denen es sich nicht um eine geografisch |
| gebundene Nummer handelt; dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern | gebundene Nummer handelt; dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern |
| für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem | für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem |
| Tarif, | Tarif, |
| 7. « dauerhaften Datenträgern »: Medien, die es dem Verbraucher | 7. « dauerhaften Datenträgern »: Medien, die es dem Verbraucher |
| gestatten, an ihn persönlich gerichtete Information derart zu | gestatten, an ihn persönlich gerichtete Information derart zu |
| speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der | speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der |
| Information angemessene Dauer einsehen kann, und die die unveränderte | Information angemessene Dauer einsehen kann, und die die unveränderte |
| Wiedergabe der gespeicherten Information ermöglichen, | Wiedergabe der gespeicherten Information ermöglichen, |
| 8. « Betreibern »: Personen, die einen Rundfunk- und | 8. « Betreibern »: Personen, die einen Rundfunk- und |
| Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst anbieten, | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienst anbieten, |
| 9. « elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive | 9. « elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive |
| Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder | Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder |
| Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die | Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die |
| Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere | Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere |
| elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur | elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur |
| Übertragung von Rundfunksignalen verwendet werden, | Übertragung von Rundfunksignalen verwendet werden, |
| 10. « Rundfunk- und Fernsehübertragungsdiensten »: gewöhnlich gegen | 10. « Rundfunk- und Fernsehübertragungsdiensten »: gewöhnlich gegen |
| Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der | Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der |
| Übertragung von Signalen von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über | Übertragung von Signalen von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über |
| elektronische Kommunikationsnetze bestehen, jedoch ausgenommen: | elektronische Kommunikationsnetze bestehen, jedoch ausgenommen: |
| - Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes | - Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes |
| vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der |
| Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in | Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in |
| der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze | der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze |
| bestehen, | bestehen, |
| - Dienstleistungen, die Inhalte mit Hilfe von elektronischen | - Dienstleistungen, die Inhalte mit Hilfe von elektronischen |
| Kommunikationsnetzen und -diensten anbieten oder eine redaktionelle | Kommunikationsnetzen und -diensten anbieten oder eine redaktionelle |
| Kontrolle über sie ausüben, | Kontrolle über sie ausüben, |
| 11. « Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienste »: gewöhnlich gegen | 11. « Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienste »: gewöhnlich gegen |
| Entgelt angebotene Dienste, die ganz oder überwiegend in der | Entgelt angebotene Dienste, die ganz oder überwiegend in der |
| Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische | Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen über elektronische |
| Kommunikationsnetze bestehen. | Kommunikationsnetze bestehen. |
| KAPITEL II - Verbraucher- und Teilnehmerschutz | KAPITEL II - Verbraucher- und Teilnehmerschutz |
| Abschnitt 1 - Information | Abschnitt 1 - Information |
| Art. 3 - § 1 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge über die von | Art. 3 - § 1 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge über die von |
| Betreibern angebotenen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- | Betreibern angebotenen Rundfunk- und Fernsehübertragungs- |
| beziehungsweise -verteilungsdienste werden deutlich auf ihrer Website | beziehungsweise -verteilungsdienste werden deutlich auf ihrer Website |
| veröffentlicht und Verbrauchern auf einfaches Verlangen auf Papier | veröffentlicht und Verbrauchern auf einfaches Verlangen auf Papier |
| oder einem anderen dem Verbraucher zugänglichen dauerhaften | oder einem anderen dem Verbraucher zugänglichen dauerhaften |
| Datenträger zur Verfügung gestellt. | Datenträger zur Verfügung gestellt. |
| § 2 - Bevor Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden | § 2 - Bevor Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden |
| werden, müssen sie unzweideutig auf klare und deutliche Weise | werden, müssen sie unzweideutig auf klare und deutliche Weise |
| rechtzeitig über allgemeine Bedingungen und Musterverträge informiert | rechtzeitig über allgemeine Bedingungen und Musterverträge informiert |
| werden. | werden. |
| § 3 - Der König darf für die Dienste, die Er bestimmt, den Gebrauch | § 3 - Der König darf für die Dienste, die Er bestimmt, den Gebrauch |
| verschiedener Vertragsbedingungen des Betreibers vorschreiben oder | verschiedener Vertragsbedingungen des Betreibers vorschreiben oder |
| verbieten. Er darf ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen | verbieten. Er darf ebenfalls den Gebrauch von Musterverträgen |
| auferlegen. | auferlegen. |
| Art. 4 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der | Art. 4 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der |
| Bestandteile der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- | Bestandteile der Tarife für die Rundfunk- und Fernsehübertragungs- |
| beziehungsweise -verteilungsdienste erhalten. | beziehungsweise -verteilungsdienste erhalten. |
| Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von Diensten werden so | Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von Diensten werden so |
| weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, | weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, |
| die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht | die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht |
| erforderlich sind. | erforderlich sind. |
| Art. 5 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, | Art. 5 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, |
| angemessene und aktualisierte Informationen über den Zugang zu ihren | angemessene und aktualisierte Informationen über den Zugang zu ihren |
| Netzen und zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise | Netzen und zu ihren Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise |
| -verteilungsdiensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das | -verteilungsdiensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das |
| Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden | Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden |
| Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung. | Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung. |
| Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen | Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen |
| dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung | dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung |
| mit. | mit. |
| Abschnitt 2 - Vertragsbestimmungen | Abschnitt 2 - Vertragsbestimmungen |
| Art. 6 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene | Art. 6 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene |
| Verträge werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und | Verträge werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und |
| enthalten mindestens folgende Auskünfte: | enthalten mindestens folgende Auskünfte: |
| a) Name des Betreibers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer, | a) Name des Betreibers, einschliesslich seiner Unternehmensnummer, |
| seiner Hauptgeschäftstätigkeit, seiner geografischen Anschrift und | seiner Hauptgeschäftstätigkeit, seiner geografischen Anschrift und |
| aller anderen für die Beziehungen zwischen Verbraucher und Betreiber | aller anderen für die Beziehungen zwischen Verbraucher und Betreiber |
| zu berücksichtigenden geografischen Anschriften, | zu berücksichtigenden geografischen Anschriften, |
| b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise | b) bereitgestellte Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise |
| -verteilungsdienste, angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist | -verteilungsdienste, angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist |
| bis zum Erstanschluss, | bis zum Erstanschluss, |
| c) Arten der angebotenen Wartungsdienste, | c) Arten der angebotenen Wartungsdienste, |
| d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle | d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle |
| Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten | Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten |
| eingeholt werden können, | eingeholt werden können, |
| e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung | e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung |
| der Dienste und des Vertragsverhältnisses, | der Dienste und des Vertragsverhältnisses, |
| f) Bedingungen und Regelungen für Entschädigungen und Erstattungen bei | f) Bedingungen und Regelungen für Entschädigungen und Erstattungen bei |
| Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, | Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, |
| g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger | g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger |
| Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim | Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim |
| Ombudsdienst für Telekommunikation, | Ombudsdienst für Telekommunikation, |
| h) allgemeine Bedingungen. | h) allgemeine Bedingungen. |
| § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes |
| vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
| den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der | den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der |
| Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren | Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren |
| Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern | Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern |
| sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens | sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens |
| einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; | einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; |
| gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag | gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag |
| spätestens am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Änderungen | spätestens am letzten Tag des Monats nach Inkrafttreten der Änderungen |
| ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. | ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. |
| Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens | Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens |
| am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach | am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach |
| Inkrafttreten der Tariferhöhungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu | Inkrafttreten der Tariferhöhungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu |
| kündigen, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine | kündigen, es sei denn, die allgemeinen Vertragsbedingungen sehen eine |
| an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor. | an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor. |
| Abschnitt 3 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten | Abschnitt 3 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten |
| Art. 7 - Betreiber müssen auf ihrer Website für Verbraucher | Art. 7 - Betreiber müssen auf ihrer Website für Verbraucher |
| vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über | vergleichbare, angemessene und aktualisierte Informationen über |
| Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Rundfunk- und | Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Rundfunk- und |
| Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdiensten |
| veröffentlichen. Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung | veröffentlichen. Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung |
| ebenfalls dem Institut vorgelegt. | ebenfalls dem Institut vorgelegt. |
| Das Institut kann Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der im | Das Institut kann Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der im |
| vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen bestimmen, um | vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen bestimmen, um |
| sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu umfassenden, | sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu umfassenden, |
| vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen erhalten. | vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen erhalten. |
| Art. 8 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der | Art. 8 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der |
| Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer | Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer |
| und das Institut über dieses Risiko. | und das Institut über dieses Risiko. |
| Art. 9 - Betreiber stellen ihren Teilnehmern einen telefonischen | Art. 9 - Betreiber stellen ihren Teilnehmern einen telefonischen |
| Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist | Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist |
| unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die | unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die |
| Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer | Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer |
| nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer | nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer |
| erreichbar. | erreichbar. |
| Abschnitt 4 - Unterbrechung des Dienstes | Abschnitt 4 - Unterbrechung des Dienstes |
| Art. 10 - Im Falle der Unterbrechung eines Rundfunk- und | Art. 10 - Im Falle der Unterbrechung eines Rundfunk- und |
| Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienstes bei | Fernsehübertragungs- beziehungsweise -verteilungsdienstes bei |
| Zahlungsverzug wird der Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende | Zahlungsverzug wird der Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende |
| Unterbrechung des Dienstes aufgrund dieses Zahlungsverzugs | Unterbrechung des Dienstes aufgrund dieses Zahlungsverzugs |
| hingewiesen. | hingewiesen. |
| Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung | Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung |
| von Rechnungen wird eine etwaige Dienstleistungsunterbrechung, sofern | von Rechnungen wird eine etwaige Dienstleistungsunterbrechung, sofern |
| keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den | keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den |
| betreffenden Dienst beschränkt. | betreffenden Dienst beschränkt. |
| KAPITEL III - Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen | KAPITEL III - Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen |
| Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| spezifische Massnahmen ergreifen, damit Verbraucher mit Behinderung | spezifische Massnahmen ergreifen, damit Verbraucher mit Behinderung |
| ebenfalls einen der Diensteanbieter wählen können, die der Mehrheit | ebenfalls einen der Diensteanbieter wählen können, die der Mehrheit |
| der Verbraucher zur Verfügung stehen. | der Verbraucher zur Verfügung stehen. |
| KAPITEL IV - Kontroll- und Strafmassnahmen | KAPITEL IV - Kontroll- und Strafmassnahmen |
| Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren |
| Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
| gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, | gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, |
| kann der Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13 | kann der Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13 |
| bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
| mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
| Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
| Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann |
| ebenfalls per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. | ebenfalls per Fax oder per E-Mail übermittelt werden. |
| In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
| 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
| gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
| 2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
| 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder |
| der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in | der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in |
| Anwendung des Artikels 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des | Anwendung des Artikels 13 bestellten Bediensteten den Prokurator des |
| Königs informieren oder die in Artikel 14 vorgesehene | Königs informieren oder die in Artikel 14 vorgesehene |
| Vergleichsregelung anwenden können. | Vergleichsregelung anwenden können. |
| Art. 13 - Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Art. 13 - Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
| Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
| wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
| « 19. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai | « 19. die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai |
| 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und |
| Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. » | Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. » |
| Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes | Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes |
| Gesetz verbotenen Handlungen | Gesetz verbotenen Handlungen |
| Art. 14 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 14 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
| die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 16 | die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, die in Artikel 16 |
| vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
| Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
| zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
| Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
| Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
| Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
| Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
| vorgesehenen Bestimmungen bestimmt der König durch einen im | vorgesehenen Bestimmungen bestimmt der König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und | Ministerrat beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und |
| Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten | Feststellung der Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten |
| Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen. | Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes verfügen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Absatz 2 | Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Absatz 2 |
| erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des | erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des |
| Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben | Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben |
| hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, | hinsichtlich der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, |
| unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
| untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
| Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte | Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte |
| Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
| Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 15 zur Anwendung | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 15 zur Anwendung |
| kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs | kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs |
| übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag | übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag |
| nicht eingeht. | nicht eingeht. |
| Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
| Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können aufgrund der | Art. 15 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können aufgrund der |
| Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 |
| erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, | erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, |
| durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
| Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 16 | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 16 |
| vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
| Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
| Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
| Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
| wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
| anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
| dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
| Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen |
| Art. 16 - § 1 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 | Art. 16 - § 1 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 6, 7 |
| Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 bis | Absatz 1 und 8 bis 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 bis |
| 25.000 EUR belegt. | 25.000 EUR belegt. |
| § 2 - Wer willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 14 | § 2 - Wer willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 14 |
| erwähnten Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der | erwähnten Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der |
| Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der |
| Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindert, wird mit | Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindert, wird mit |
| einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR belegt. | einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR belegt. |
| § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
| vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. |
| Art. 17 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 17 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
| Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte |
| Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl |
| ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
| Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren |
| Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls |
| die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne | die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne |
| anordnen. | anordnen. |
| KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für | Abschnitt 1 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für |
| Telekommunikation | Telekommunikation |
| Art. 18 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 18 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
| Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1997 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 13. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 13. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
| « 7. Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise | « 7. Anbieter von Rundfunk- und Fernsehübertragungs- beziehungsweise |
| -verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der | -verteilungsdiensten, insofern es sich um Beschwerden der |
| Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen | Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen |
| und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt. » | und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt. » |
| 2. Paragraph 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
| « 6. auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des | « 6. auf Antrag des für Telekommunikation zuständigen Ministers, des |
| für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts | für Verbraucherschutz zuständigen Ministers, des Belgischen Instituts |
| für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für | für Post- und Fernmeldewesen, des Beratenden Ausschusses für |
| Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und | Telekommunikation, der für die Programme der Rundfunk- und |
| Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der | Fernsehanstalten zuständigen Gemeinschaftsminister und der |
| Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und | Gemeinschaftsregulatoren für Programme der Rundfunk- und |
| Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation | Fernsehanstalten, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation |
| zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, ». | zuständig ist, im Rahmen seiner Aufträge Stellungnahmen abgeben, ». |
| 3. Paragraph 3 wird wie folg ergänzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folg ergänzt: |
| « 8. zusammenarbeiten mit: | « 8. zusammenarbeiten mit: |
| a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder | a) anderen unabhängigen sektoriellen Streitsachenkommissionen oder |
| unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von | unabhängigen Ombudsmännern, unter anderem durch Weiterleitung von |
| Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht | Beschwerden, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation nicht |
| zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den | zuständig ist, an die zuständige Streitsachenkommission oder den |
| zuständigen Ombudsmann, | zuständigen Ombudsmann, |
| b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion | b) ausländischen Ombudsmännern oder Einrichtungen, deren Funktion |
| gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von | gleichwertig ist und die als Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung von |
| Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation | Beschwerden fungieren, für die der Ombudsdienst für Telekommunikation |
| zuständig ist, | zuständig ist, |
| c) den Gemeinschaftsregulatoren. | c) den Gemeinschaftsregulatoren. |
| Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen | Gegebenenfalls können von dem für Verbraucherschutz zuständigen |
| Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden. | Minister Zusammenarbeitsprotokolle geschlossen werden. |
| Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für | Hinsichtlich der in § 1 Nr. 7 erwähnten Betreiber schliesst der für |
| Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit | Verbraucherschutz zuständige Minister ein Zusammenarbeitsabkommen mit |
| den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu | den Gemeinschaften, um andere als in § 1 Nr. 7 erwähnte Beschwerden zu |
| bearbeiten. » | bearbeiten. » |
| Art. 19 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März | Art. 19 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März |
| 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
| Wirtschaftsunternehmen erwähnte Anbieter benennen eine Person, die | Wirtschaftsunternehmen erwähnte Anbieter benennen eine Person, die |
| rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem | rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem |
| Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. | Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. |
| § 2 - Anbieter setzen Verbraucher von den Möglichkeiten eines | § 2 - Anbieter setzen Verbraucher von den Möglichkeiten eines |
| Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis. | Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis. |
| Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. | Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. |
| § 3 - Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der dem Ombudsmann | § 3 - Im Hinblick auf eine effiziente Bearbeitung der dem Ombudsmann |
| unterbreiteten Streitsachen, insofern es sich um Beschwerden der | unterbreiteten Streitsachen, insofern es sich um Beschwerden der |
| Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen | Endverbraucher in Bezug auf Zwischenrechnungen, Vertragsbestimmungen |
| und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt, wird | und allgemeine Vertragsbedingungen des Betreibers handelt, wird |
| zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 | zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 1991 |
| zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
| erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen. | erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen. |
| Dieses Protokoll bestimmt die Modalitäten der Bearbeitung von | Dieses Protokoll bestimmt die Modalitäten der Bearbeitung von |
| Beschwerden. | Beschwerden. |
| § 4 - Wird die Beschwerde eines Verbrauchers vom Ombudsdienst für | § 4 - Wird die Beschwerde eines Verbrauchers vom Ombudsdienst für |
| zulässig erklärt, stellt der Betreiber das Einziehungsverfahren ein, | zulässig erklärt, stellt der Betreiber das Einziehungsverfahren ein, |
| bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausspricht oder eine | bis der Ombudsdienst eine Empfehlung ausspricht oder eine |
| Vergleichsregelung erzielt wird. | Vergleichsregelung erzielt wird. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
| Verbraucherschutzes | Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |