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| Wet betreffende bepaalde bankdiensten | Loi concernant certains services bancaires |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 15 MEI 2007. - Wet betreffende bepaalde bankdiensten | 15 MAI 2007. - Loi concernant certains services bancaires |
| Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2007 betreffende bepaalde bankdiensten (Belgisch Staatsblad van 5 juni | loi du 15 mai 2007 concernant certains services bancaires (Moniteur |
| 2007). | belge du 5 juin 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 15. MAI 2007 - Gesetz über bestimmte Bankdienstleistungen | 15. MAI 2007 - Gesetz über bestimmte Bankdienstleistungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. Kreditinstitut: das Kreditinstitut, wie es in Artikel 1 des | 1. Kreditinstitut: das Kreditinstitut, wie es in Artikel 1 des |
| Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute definiert wird, | Kreditinstitute definiert wird, |
| 2. Verbraucher: natürliche Personen, die im Rahmen des vorliegenden | 2. Verbraucher: natürliche Personen, die im Rahmen des vorliegenden |
| Gesetzes zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, | Gesetzes zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, |
| beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. | beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. |
| Art. 3 - Für Verbraucher ist die Auflösung eines Sicht- oder | Art. 3 - Für Verbraucher ist die Auflösung eines Sicht- oder |
| Sparkontos kostenlos. | Sparkontos kostenlos. |
| Art. 4 - Das Kreditinstitut zahlt dem betreffenden Verbraucher den | Art. 4 - Das Kreditinstitut zahlt dem betreffenden Verbraucher den |
| Positivsaldo des Sicht- oder Sparkontos ohne Zusatzkosten aus, | Positivsaldo des Sicht- oder Sparkontos ohne Zusatzkosten aus, |
| einschliesslich der Zinsen, auf die er aufgrund der Gesetzes- und | einschliesslich der Zinsen, auf die er aufgrund der Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Vertragsbedingungen | Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Vertragsbedingungen |
| Anrecht hat, oder überweist ihn auf ein vom Verbraucher angegebenes | Anrecht hat, oder überweist ihn auf ein vom Verbraucher angegebenes |
| Bankkonto eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts. | Bankkonto eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts. |
| Art. 5 - Nach Auflösung des Sicht- oder Sparkontos muss das | Art. 5 - Nach Auflösung des Sicht- oder Sparkontos muss das |
| Kreditinstitut die vom Verbraucher für Sicht- oder Sparkonto gezahlten | Kreditinstitut die vom Verbraucher für Sicht- oder Sparkonto gezahlten |
| Verwaltungskosten auf Jahresbasis erstatten, und dies im Verhältnis zu | Verwaltungskosten auf Jahresbasis erstatten, und dies im Verhältnis zu |
| der Anzahl verbleibender ganzer Kalendermonate ab dem Monat nach dem | der Anzahl verbleibender ganzer Kalendermonate ab dem Monat nach dem |
| Datum der Kontenauflösung bis zum Ende des Zeitraums, für den | Datum der Kontenauflösung bis zum Ende des Zeitraums, für den |
| Verwaltungskosten gezahlt worden sind. | Verwaltungskosten gezahlt worden sind. |
| Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |