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Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten. - Duitse vertaling | Loi sur l'Inspection générale et portant des dispositions diverses relatives au statut de certains membres des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 MEI 2007. - Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse | 15 MAI 2007. - Loi sur l'Inspection générale et portant des |
bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de | dispositions diverses relatives au statut de certains membres des |
politiediensten. - Duitse vertaling | services de police. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2007 op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen | loi du 15 mai 2007 sur l'Inspection générale et portant des |
betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten | dispositions diverses relatives au statut de certains membres des |
(Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007). | services de police (Moniteur belge du 15 juin 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
15. MAI 2007 - Gesetz über die Generalinspektion und zur Festlegung | 15. MAI 2007 - Gesetz über die Generalinspektion und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter | verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter |
Mitglieder der Polizeidienste | Mitglieder der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen | TITEL II - Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei | Polizei |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter: | Art. 2 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter: |
1. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei | 1. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei |
und der lokalen Polizei, | und der lokalen Polizei, |
2. « Personalmitglied »: das Personalmitglied der Generalinspektion, | 2. « Personalmitglied »: das Personalmitglied der Generalinspektion, |
3. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 102bis des | 3. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 102bis des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion |
der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, | der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, |
4. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die Korps der lokalen | 4. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die Korps der lokalen |
Polizei, | Polizei, |
5. « Ausschuss P »: den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die | 5. « Ausschuss P »: den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die |
Polizeidienste. | Polizeidienste. |
KAPITEL II - Die Behörden | KAPITEL II - Die Behörden |
Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt des Ministers | Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt des Ministers |
des Innern und des Ministers der Justiz; diese legen gemeinsam die | des Innern und des Ministers der Justiz; diese legen gemeinsam die |
allgemeinen Prinzipien ihrer Organisation, ihrer Arbeitsweise und | allgemeinen Prinzipien ihrer Organisation, ihrer Arbeitsweise und |
ihrer allgemeinen Verwaltung fest und bestimmen die zu führende | ihrer allgemeinen Verwaltung fest und bestimmen die zu führende |
Politik. | Politik. |
Die tägliche Verwaltung der Generalinspektion wird dem Minister des | Die tägliche Verwaltung der Generalinspektion wird dem Minister des |
Innern anvertraut. Wenn die Bearbeitung dieser Akten einen direkten | Innern anvertraut. Wenn die Bearbeitung dieser Akten einen direkten |
Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die | Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die |
Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, bezieht er den | Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, bezieht er den |
Minister der Justiz mit ein, gemäss den vom König auf Vorschlag des | Minister der Justiz mit ein, gemäss den vom König auf Vorschlag des |
Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln. | Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln. |
KAPITEL III - Stellenplan | KAPITEL III - Stellenplan |
Art. 4 - § 1 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus: | Art. 4 - § 1 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus: |
1. dem Generalinspektor, | 1. dem Generalinspektor, |
2. beigeordneten Generalinspektoren, | 2. beigeordneten Generalinspektoren, |
3. der Direktion Audit und Inspektion, | 3. der Direktion Audit und Inspektion, |
4. der Direktion Individuelle Untersuchungen, | 4. der Direktion Individuelle Untersuchungen, |
5. der Direktion Statuten, | 5. der Direktion Statuten, |
6. der Direktion Allgemeine Politik, | 6. der Direktion Allgemeine Politik, |
7. den dekonzentrierten Posten. | 7. den dekonzentrierten Posten. |
Ein dekonzentrierter Posten kann pro Bereich des Appellationshofes | Ein dekonzentrierter Posten kann pro Bereich des Appellationshofes |
eingerichtet werden. | eingerichtet werden. |
§ 2 - Die Generalinspektion wird vom Generalinspektor und von den | § 2 - Die Generalinspektion wird vom Generalinspektor und von den |
beigeordneten Generalinspektoren geleitet und organisiert. | beigeordneten Generalinspektoren geleitet und organisiert. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des |
Ministers der Justiz den Stellenplan der Generalinspektion fest. | Ministers der Justiz den Stellenplan der Generalinspektion fest. |
§ 3 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden | § 3 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden |
Personalkategorien zusammen: | Personalkategorien zusammen: |
1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder aus einem Korps der | 1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder aus einem Korps der |
lokalen Polizei, | lokalen Polizei, |
2. Mitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen | 2. Mitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen |
Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei. | Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei. |
Der Verwaltungs- und Logistikkader der Stufe A umfasst insbesondere | Der Verwaltungs- und Logistikkader der Stufe A umfasst insbesondere |
Funktionen als Berater für allgemeine Politik im Bereich Information | Funktionen als Berater für allgemeine Politik im Bereich Information |
und Kommunikationstechnologie, Personalmanagement, juristische | und Kommunikationstechnologie, Personalmanagement, juristische |
Verwaltung, Finanzverwaltung und Ressourcenmanagement und die Funktion | Verwaltung, Finanzverwaltung und Ressourcenmanagement und die Funktion |
als Forscher-Berater. | als Forscher-Berater. |
Die Generalinspektion kann sich vom Verwaltungspersonal und von | Die Generalinspektion kann sich vom Verwaltungspersonal und von |
Sachverständigen beistehen lassen. Sie werden gegebenenfalls gemäss | Sachverständigen beistehen lassen. Sie werden gegebenenfalls gemäss |
den Mobilitätsregeln angeworben. | den Mobilitätsregeln angeworben. |
Die Generalinspektion ist befugt, mit dem Einverständnis des Ministers | Die Generalinspektion ist befugt, mit dem Einverständnis des Ministers |
des Innern Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben. | des Innern Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben. |
Die Generalinspektion kann die Hilfe von Dolmetschern und Übersetzern | Die Generalinspektion kann die Hilfe von Dolmetschern und Übersetzern |
in Anspruch nehmen. | in Anspruch nehmen. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Arbeitsweise der | Der König bestimmt die Modalitäten der Arbeitsweise der |
Generalinspektion. | Generalinspektion. |
KAPITEL IV - Aufträge | KAPITEL IV - Aufträge |
Art. 5 - Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das | Art. 5 - Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das |
der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür, | der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür, |
dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre | dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre |
Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und | Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und |
des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten. | des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten. |
Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des | Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des |
Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren mit | Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren mit |
Aufgaben in Bezug auf die der Generalinspektion übertragenen | Aufgaben in Bezug auf die der Generalinspektion übertragenen |
Zuständigkeiten beauftragt. | Zuständigkeiten beauftragt. |
Die Generalinspektion stellt Untersuchungen über die Arbeitsweise, die | Die Generalinspektion stellt Untersuchungen über die Arbeitsweise, die |
Tätigkeiten und die Methoden der Polizeidienste an. | Tätigkeiten und die Methoden der Polizeidienste an. |
Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, | Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, |
Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards. | Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards. |
Sie wirkt an der Festlegung, der Einhaltung und der Aktualisierung der | Sie wirkt an der Festlegung, der Einhaltung und der Aktualisierung der |
polizeilichen Berufspflichten mit. Sie prüft regelmässig die | polizeilichen Berufspflichten mit. Sie prüft regelmässig die |
Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen | Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizeikorps, unbeschadet der internen Verfahren bei diesen Diensten. | Polizeikorps, unbeschadet der internen Verfahren bei diesen Diensten. |
Die Generalinspektion übt ihre Befugnisse in Sachen Bewertung und | Die Generalinspektion übt ihre Befugnisse in Sachen Bewertung und |
Ausbildung des Personals aus. | Ausbildung des Personals aus. |
Art. 6 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative | Art. 6 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative |
oder auf Befehl des Ministers der Justiz beziehungsweise des Ministers | oder auf Befehl des Ministers der Justiz beziehungsweise des Ministers |
des Innern oder auf Antrag der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, | des Innern oder auf Antrag der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, |
insbesondere des Bürgermeisters in einer Eingemeindezone | insbesondere des Bürgermeisters in einer Eingemeindezone |
beziehungsweise des Polizeikollegiums in einer Mehrgemeindezone, der | beziehungsweise des Polizeikollegiums in einer Mehrgemeindezone, der |
Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks | Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt, der Generalprokuratoren, des Föderalprokurators, | Brüssel-Hauptstadt, der Generalprokuratoren, des Föderalprokurators, |
der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im | der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im |
Rahmen seiner Befugnisse. | Rahmen seiner Befugnisse. |
Der Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei | Der Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei |
können eine Inspektion oder ein Audit innerhalb der föderalen Polizei | können eine Inspektion oder ein Audit innerhalb der föderalen Polizei |
beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das Gleiche | beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das Gleiche |
für sein lokales Polizeikorps veranlassen. | für sein lokales Polizeikorps veranlassen. |
Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder geht | Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder geht |
die Generalinspektion allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr | die Generalinspektion allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr |
eingehen. | eingehen. |
Art. 7 - Die Generalinspektion sorgt für die erforderliche Vermittlung | Art. 7 - Die Generalinspektion sorgt für die erforderliche Vermittlung |
hinsichtlich der Klagen bezüglich Taten, bei denen kein | hinsichtlich der Klagen bezüglich Taten, bei denen kein |
Straftatbestand vorliegt. | Straftatbestand vorliegt. |
Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und einem Mitglied der | Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und einem Mitglied der |
Polizeidienste bei der Ausübung einer seiner Aufträge durch eine | Polizeidienste bei der Ausübung einer seiner Aufträge durch eine |
Vermittlung beigelegt werden kann, versucht die Generalinspektion die | Vermittlung beigelegt werden kann, versucht die Generalinspektion die |
Standpunkte des Klägers und der betroffenen Dienste zu vereinbaren. | Standpunkte des Klägers und der betroffenen Dienste zu vereinbaren. |
Dasselbe gilt, wenn eine derartige Streitigkeit zwischen den | Dasselbe gilt, wenn eine derartige Streitigkeit zwischen den |
Personalmitgliedern der Polizeidienste auftritt. | Personalmitgliedern der Polizeidienste auftritt. |
Für das Vermittlungsverfahren wird das Einverständnis aller Parteien | Für das Vermittlungsverfahren wird das Einverständnis aller Parteien |
benötigt, die persönlich von der Streitigkeit betroffen sind, und wird | benötigt, die persönlich von der Streitigkeit betroffen sind, und wird |
bei günstigem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder | bei günstigem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder |
Verwaltungsverfahren aufgrund dieser Streitigkeit ausgeschlossen. | Verwaltungsverfahren aufgrund dieser Streitigkeit ausgeschlossen. |
KAPITEL V - Arbeitsweise | KAPITEL V - Arbeitsweise |
Art. 8 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die | Art. 8 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die |
Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges | Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges |
Inspektionsrecht. | Inspektionsrecht. |
Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und | Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und |
dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt | dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt |
haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre | haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre |
Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge | Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge |
erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort | erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort |
einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese | einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese |
beschlagnahmen. | beschlagnahmen. |
Die Kopien werden kostenlos ausgestellt. | Die Kopien werden kostenlos ausgestellt. |
Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine | Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine |
laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit | laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit |
Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt | Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt |
werden. | werden. |
Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die | Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die |
Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls | Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls |
dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie | dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie |
eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps | eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps |
betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone | betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone |
beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor. | beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor. |
Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu | Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu |
einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion | einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion |
die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis. | die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis. |
Art. 9 - Die Zuweisungen für die Generalinspektion werden in einem | Art. 9 - Die Zuweisungen für die Generalinspektion werden in einem |
gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen | gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen |
Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert. | Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert. |
KAPITEL VI - Personal | KAPITEL VI - Personal |
Abschnitt 1 - Auswahl der Personalmitglieder | Abschnitt 1 - Auswahl der Personalmitglieder |
Art. 10 - § 1 - Jeder Bewerber um eine Funktion bei der | Art. 10 - § 1 - Jeder Bewerber um eine Funktion bei der |
Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen | Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen |
erfüllen : | erfüllen : |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. von tadelloser Führung sein und dem verlangten Profil entsprechen, | 2. von tadelloser Führung sein und dem verlangten Profil entsprechen, |
3. die vorgesehene "Auswahlprüfungen bestehen und dabei günstig | 3. die vorgesehene "Auswahlprüfungen bestehen und dabei günstig |
eingestuft sein. | eingestuft sein. |
§ 2 - Der König bestimmt die spezifischen Zulassungsbedingungen für | § 2 - Der König bestimmt die spezifischen Zulassungsbedingungen für |
die Generalinspektion und das Auswahlverfahren für die in Artikel 4 § | die Generalinspektion und das Auswahlverfahren für die in Artikel 4 § |
3 erwähnten Personalmitglieder. | 3 erwähnten Personalmitglieder. |
Abschnitt 2 - Bestellung der Personalmitglieder | Abschnitt 2 - Bestellung der Personalmitglieder |
Art. 11 - § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Ernennung des | Art. 11 - § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Ernennung des |
Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren fest. Die | Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren fest. Die |
Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden | Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden |
Profilanforderungen werden vom Minister des Innern und vom Minister | Profilanforderungen werden vom Minister des Innern und vom Minister |
der Justiz gemeinsam festgelegt. | der Justiz gemeinsam festgelegt. |
Der Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren werden | Der Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren werden |
vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des | vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers des Innern für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren | Ministers des Innern für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren |
in ihre Stelle bestellt. | in ihre Stelle bestellt. |
§ 2 - Der König ernennt die Bewerber um eine Funktion als Offizier | § 2 - Der König ernennt die Bewerber um eine Funktion als Offizier |
oder um eine Funktion der Stufe A. Die anderen Personalmitglieder | oder um eine Funktion der Stufe A. Die anderen Personalmitglieder |
werden vom Minister des Innern ernannt. | werden vom Minister des Innern ernannt. |
Diese Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Generalinspektors nach | Diese Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Generalinspektors nach |
einer Probezeit. | einer Probezeit. |
Der König legt das Ernennungsverfahren und die Bedingungen für die | Der König legt das Ernennungsverfahren und die Bedingungen für die |
Probezeit fest. | Probezeit fest. |
§ 3 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in die Funktionen bei der | § 3 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in die Funktionen bei der |
Generalinspektion wird eine proportionale Verteilung unter die aus der | Generalinspektion wird eine proportionale Verteilung unter die aus der |
föderalen Polizei und die aus der lokalen Polizei stammenden | föderalen Polizei und die aus der lokalen Polizei stammenden |
Personalmitglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen | Personalmitglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen |
Personalsbestands angestrebt. | Personalsbestands angestrebt. |
Abschnitt 3 - Rechtsstellung der Personalmitglieder | Abschnitt 3 - Rechtsstellung der Personalmitglieder |
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen | Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und | Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und |
Besoldungsstatuts des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste | Besoldungsstatuts des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste |
finden Anwendung auf den Generalinspektor und den beigeordneten | finden Anwendung auf den Generalinspektor und den beigeordneten |
Generalinspektor, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist. | Generalinspektor, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist. |
Sein Gehalt und die Regeln in Bezug auf seine Lage bei Beendigung | Sein Gehalt und die Regeln in Bezug auf seine Lage bei Beendigung |
seines Mandats werden vom König festgelegt. | seines Mandats werden vom König festgelegt. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 erster Satz finden: | § 2 - In Abweichung von § 1 erster Satz finden: |
1. das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts | 1. das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste, | der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
2. das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen | 2. das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen |
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
Personals der Polizeidienste, | Personals der Polizeidienste, |
3. die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen | 3. die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen |
und die Inaktivität, wie in Anwendung des Statuts des Personals der | und die Inaktivität, wie in Anwendung des Statuts des Personals der |
Polizeidienste bestimmt, | Polizeidienste bestimmt, |
Anwendung auf den Generalinspektor und die beigeordneten | Anwendung auf den Generalinspektor und die beigeordneten |
Generalinspektoren. | Generalinspektoren. |
Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor übt sein Mandat gemäss dem vom | Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor übt sein Mandat gemäss dem vom |
Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam | Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam |
aufgestellten Auftragsbrief aus, in dem die zu erreichenden Ziele und | aufgestellten Auftragsbrief aus, in dem die zu erreichenden Ziele und |
die hierzu zu seiner Verfügung gestellten Mittel aufgeführt sind. Der | die hierzu zu seiner Verfügung gestellten Mittel aufgeführt sind. Der |
Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der Ziele oder Mittel | Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der Ziele oder Mittel |
von denselben Behörden angepasst. | von denselben Behörden angepasst. |
§ 2 - Die Regeln in Bezug auf die Bewertung des Generalinspektors und | § 2 - Die Regeln in Bezug auf die Bewertung des Generalinspektors und |
der beigeordneten Generalinspektoren, die Erneuerung und die | der beigeordneten Generalinspektoren, die Erneuerung und die |
Beendigung ihres Mandats werden durch das Statut des Personals der | Beendigung ihres Mandats werden durch das Statut des Personals der |
Polizeidienste bestimmt. | Polizeidienste bestimmt. |
Der Vorsitzende der Bewertungskommission für den Generalinspektor wird | Der Vorsitzende der Bewertungskommission für den Generalinspektor wird |
vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. | vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. |
Der Generalinspektor führt den Vorsitz der Bewertungskommission für | Der Generalinspektor führt den Vorsitz der Bewertungskommission für |
die beigeordneten Generalinspektoren. | die beigeordneten Generalinspektoren. |
Die beiden beisitzenden Mitglieder jeder dieser Kommissionen werden | Die beiden beisitzenden Mitglieder jeder dieser Kommissionen werden |
vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. | vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. |
§ 3 - Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung seines Mandats als | § 3 - Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung seines Mandats als |
Generalinspektor beziehungsweise als beigeordneter Generalinspektor | Generalinspektor beziehungsweise als beigeordneter Generalinspektor |
wird vom König festgelegt. | wird vom König festgelegt. |
Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in | Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in |
Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder | Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder |
Art. 14 - Unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen | Art. 14 - Unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen |
Bestimmungen unterliegen die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten | Bestimmungen unterliegen die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten |
statutarischen Personalmitglieder weiterhin den Bestimmungen zur | statutarischen Personalmitglieder weiterhin den Bestimmungen zur |
Festlegung des Statuts beziehungsweise der Rechtsstellung der | Festlegung des Statuts beziehungsweise der Rechtsstellung der |
Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders | Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. |
Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die | Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die |
Instanzen, die die Behörden der föderalen Polizei beziehungsweise der | Instanzen, die die Behörden der föderalen Polizei beziehungsweise der |
lokalen Polizei für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen in | lokalen Polizei für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen in |
Bezug auf das Statut des in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten | Bezug auf das Statut des in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Personals ersetzen. | Personals ersetzen. |
Das Personalmitglied wird von einer internen Kommission der | Das Personalmitglied wird von einer internen Kommission der |
Generalinspektion bewertet, wobei die Modalitäten vom König festgelegt | Generalinspektion bewertet, wobei die Modalitäten vom König festgelegt |
werden. Diese Modalitäten finden Anwendung auf alle Fälle, in denen | werden. Diese Modalitäten finden Anwendung auf alle Fälle, in denen |
das Personalmitglied bewertet werden muss, insbesondere im Rahmen der | das Personalmitglied bewertet werden muss, insbesondere im Rahmen der |
Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung durch Aufsteigen in einen | Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung durch Aufsteigen in einen |
höheren Dienstgrad oder einen höheren Kader, der Mobilität, der | höheren Dienstgrad oder einen höheren Kader, der Mobilität, der |
Neuzuweisung und des Direktionsbrevets. | Neuzuweisung und des Direktionsbrevets. |
Art. 15 - Die Personalmitglieder der Generalinspektion tragen den | Art. 15 - Die Personalmitglieder der Generalinspektion tragen den |
Titel « Mitglied der Generalinspektion », durch den sie die Befugnis | Titel « Mitglied der Generalinspektion », durch den sie die Befugnis |
erhalten, alle Pflichten, die sich aus der Ausführung ihrer Aufträge | erhalten, alle Pflichten, die sich aus der Ausführung ihrer Aufträge |
hinsichtlich der in Artikel 5 erwähnten Personen ergeben, | hinsichtlich der in Artikel 5 erwähnten Personen ergeben, |
einschliesslich der Aufträge, die sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 1999 | einschliesslich der Aufträge, die sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 1999 |
zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste ergeben können, unabhängig von ihrem Dienstgrad und | Polizeidienste ergeben können, unabhängig von ihrem Dienstgrad und |
ihrer Funktion zu erfüllen. | ihrer Funktion zu erfüllen. |
Art. 16 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad | Art. 16 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad |
kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier | kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier |
bei der Generalinspektion erfolgen. | bei der Generalinspektion erfolgen. |
Art. 17 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren | Art. 17 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren |
Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad | Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad |
eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das | eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das |
nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des | nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des |
vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote « gut » | vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote « gut » |
von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der | von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der |
Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in | Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in |
Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste |
erwähnten Bedingung befreit. | erwähnten Bedingung befreit. |
Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender | Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender |
Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in | Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in |
einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende | einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende |
Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des | Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des |
Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage. | Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage. |
Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König | Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König |
organisiert. | organisiert. |
Art. 18 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader | Art. 18 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader |
innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der | innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der |
Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat | Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat |
und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des | und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des |
vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor | vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor |
innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der | innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der |
letzten Bewertung die Endnote « gut » erhalten hat, von den | letzten Bewertung die Endnote « gut » erhalten hat, von den |
Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37 | Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37 |
und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente | und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente |
des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender | Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender |
Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in | Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in |
einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste. | einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste. |
Art. 19 - Die in Artikel 18 erwähnte Kommission wird vom König | Art. 19 - Die in Artikel 18 erwähnte Kommission wird vom König |
organisiert. | organisiert. |
Art. 20 - Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Befreiungen sind nur | Art. 20 - Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Befreiungen sind nur |
wirksam, sofern bei einer nachträglichen Bewertung keine andere Note | wirksam, sofern bei einer nachträglichen Bewertung keine andere Note |
als die Note « gut » erteilt wird. In diesem Fall ist eine neue | als die Note « gut » erteilt wird. In diesem Fall ist eine neue |
Entscheidung der in diesen Artikeln erwähnten Kommission erforderlich. | Entscheidung der in diesen Artikeln erwähnten Kommission erforderlich. |
Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes bei der | Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes bei der |
Generalinspektion umfassen nur die Jahre, die Vollzeitleistungen | Generalinspektion umfassen nur die Jahre, die Vollzeitleistungen |
innerhalb der Generalinspektion entsprechen und während deren sich die | innerhalb der Generalinspektion entsprechen und während deren sich die |
Personalmitglieder im aktiven Dienst befinden, mit Ausnahme der | Personalmitglieder im aktiven Dienst befinden, mit Ausnahme der |
Entsendungen und Zurdispositionstellungen. | Entsendungen und Zurdispositionstellungen. |
Art. 21 - Das Personalmitglied, das sich um eine im Königreich | Art. 21 - Das Personalmitglied, das sich um eine im Königreich |
auszuführende Funktion in den Polizeidiensten bewirbt und für geeignet | auszuführende Funktion in den Polizeidiensten bewirbt und für geeignet |
befunden worden ist, hat ausser bei Mandatsfunktionen Vorrang vor | befunden worden ist, hat ausser bei Mandatsfunktionen Vorrang vor |
allen anderen Bewerbern um diese Funktion, sogar wenn diese Bewerber | allen anderen Bewerbern um diese Funktion, sogar wenn diese Bewerber |
einen durch andere Bestimmungen gewährten Vorrang haben. | einen durch andere Bestimmungen gewährten Vorrang haben. |
Dieser Vorrang ist ein Jahr gültig und beginnt am ersten Tag des | Dieser Vorrang ist ein Jahr gültig und beginnt am ersten Tag des |
sechsten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 | sechsten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 |
organisierten Eidesleistung. | organisierten Eidesleistung. |
Der im vorliegenden Artikel erwähnte Vorrang wird ab Beginn des elften | Der im vorliegenden Artikel erwähnte Vorrang wird ab Beginn des elften |
Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten | Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten |
Eidesleistung für eine Dauer von zwei Jahren zuerkannt. | Eidesleistung für eine Dauer von zwei Jahren zuerkannt. |
Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur | Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur |
Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste kann der Generalinspektor dem Minister des Innern | Polizeidienste kann der Generalinspektor dem Minister des Innern |
jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied zur föderalen Polizei | jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied zur föderalen Polizei |
beziehungsweise zu einem Korps der lokalen Polizei zurückzuschicken, | beziehungsweise zu einem Korps der lokalen Polizei zurückzuschicken, |
wenn dieses Personalmitglied den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 | wenn dieses Personalmitglied den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 |
und 2 und § 2 nicht mehr genügt, und zwar nach Einverständnis des | und 2 und § 2 nicht mehr genügt, und zwar nach Einverständnis des |
Dienstes, in den es zurückgeschickt werden soll. | Dienstes, in den es zurückgeschickt werden soll. |
Der Generalinspektor kann falls nötig vorläufige Sofortmassnahmen zur | Der Generalinspektor kann falls nötig vorläufige Sofortmassnahmen zur |
Entfernung des Betroffenen treffen, damit die Generalinspektion | Entfernung des Betroffenen treffen, damit die Generalinspektion |
reibungslos funktionieren kann. | reibungslos funktionieren kann. |
Das Zurückschicken der Offiziere und der Personalmitglieder des | Das Zurückschicken der Offiziere und der Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A erfolgt durch den König. | Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A erfolgt durch den König. |
Der König regelt die Modalitäten für das Zurückschicken. | Der König regelt die Modalitäten für das Zurückschicken. |
Art. 23 - Die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung auf | Art. 23 - Die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung auf |
Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die für eine durch Mandat zu | Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die für eine durch Mandat zu |
vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind, | vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind, |
solange sie dieses Mandat ausüben. | solange sie dieses Mandat ausüben. |
Art. 24 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die bei ihr von | Art. 24 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die bei ihr von |
ihren ehemaligen Mitgliedern eingereicht werden, die der Ansicht sind, | ihren ehemaligen Mitgliedern eingereicht werden, die der Ansicht sind, |
dass sie aufgrund der Funktionen, die sie innerhalb der | dass sie aufgrund der Funktionen, die sie innerhalb der |
Generalinspektion ausgeführt haben, in ihrem neuen Korps Gegenstand | Generalinspektion ausgeführt haben, in ihrem neuen Korps Gegenstand |
nachteiliger Massnahmen gewesen sind. | nachteiliger Massnahmen gewesen sind. |
Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in | Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in |
Artikel 4 § 3 Nr. 2 erwähnten Vertragspersonalmitglieder | Artikel 4 § 3 Nr. 2 erwähnten Vertragspersonalmitglieder |
Art. 25 - Die Artikel 14 und 22 sind entsprechend anwendbar auf die im | Art. 25 - Die Artikel 14 und 22 sind entsprechend anwendbar auf die im |
vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Personalmitglieder. | vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Personalmitglieder. |
Abschnitt 4 - Zulage für die Personalmitglieder | Abschnitt 4 - Zulage für die Personalmitglieder |
Art. 26 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die in eine durch | Art. 26 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die in eine durch |
Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt | Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt |
werden, erhalten die Personalmitglieder, die tatsächlich eine Funktion | werden, erhalten die Personalmitglieder, die tatsächlich eine Funktion |
bei der Generalinspektion ausüben, ab dem ersten Tag des Monats nach | bei der Generalinspektion ausüben, ab dem ersten Tag des Monats nach |
dem Tag ihrer Einstellung eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und | dem Tag ihrer Einstellung eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und |
Höhe vom König bestimmt werden. | Höhe vom König bestimmt werden. |
KAPITEL VII - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand | KAPITEL VII - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand |
Art. 27 - Kapitel V des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 27 - Kapitel V des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt findet Anwendung auf die Personalmitglieder der | Polizeiamt findet Anwendung auf die Personalmitglieder der |
Generalinspektion. | Generalinspektion. |
KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel V und die Artikel 143 bis 149ter | Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel V und die Artikel 143 bis 149ter |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden aufgehoben. | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden aufgehoben. |
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz kann « Gesetz über die Generalinspektion | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz kann « Gesetz über die Generalinspektion |
» genannt werden. | » genannt werden. |
TITEL III - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung | TITEL III - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung |
bestimmter Mitglieder der Polizeidienste | bestimmter Mitglieder der Polizeidienste |
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 30 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 30 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz | Polizeiamt wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Der Staat ist auch für den Schaden, den die Polizeibeamten und die | « Der Staat ist auch für den Schaden, den die Polizeibeamten und die |
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bei der | Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bei der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
bestellt sind, bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er | bestellt sind, bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er |
sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden | sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden |
haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. » | haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. » |
Art. 31 - In Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 31 - In Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « wird der Staat | den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « wird der Staat |
» die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und | » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei » eingefügt. | der lokalen Polizei » eingefügt. |
Art. 32 - In Artikel 52 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden | Art. 32 - In Artikel 52 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden |
zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « geht | zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « geht |
zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen | zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. | Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. |
Art. 33 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 33 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und | 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und |
den Wörtern « zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der | den Wörtern « zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. | föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. |
2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und | 2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und |
dem Wort « anbelangt » die Wörter « oder der Generalinspektion der | dem Wort « anbelangt » die Wörter « oder der Generalinspektion der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. | föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. |
KAPITEL II - Integrierte Polizei | KAPITEL II - Integrierte Polizei |
Art. 34 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung | Art. 34 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel |
XII.VII.16sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XII.VII.16sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von | « Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von |
Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem | eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem |
diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung | diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung |
erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt. » | erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt. » |
Art. 35 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 35 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste werden die Wörter « dem Polizeikommissar, der | über die Polizeidienste werden die Wörter « dem Polizeikommissar, der |
in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel | in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel |
67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach | 67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach |
Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter | Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter |
der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat » durch | der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat » durch |
die Wörter « der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird » | die Wörter « der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135ter mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 135ter - In Abweichung von Artikel 33 wird folgenden Personen | « Art. 135ter - In Abweichung von Artikel 33 wird folgenden Personen |
die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars gewährt | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars gewährt |
: | : |
- Personalmitgliedern, die zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat | - Personalmitgliedern, die zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat |
oder zu einem Mandat als Verbindungsbeamter in Belgien in einem | oder zu einem Mandat als Verbindungsbeamter in Belgien in einem |
Strategiebüro eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im | Strategiebüro eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im |
Ausland oder zu einem Mandat als belgischer Polizeivertreter im | Ausland oder zu einem Mandat als belgischer Polizeivertreter im |
Ausland bestellt werden, nach Ablauf des dritten Jahres dieses Mandats | Ausland bestellt werden, nach Ablauf des dritten Jahres dieses Mandats |
und sofern sie in Bezug auf ihre Arbeitsweise während der ersten drei | und sofern sie in Bezug auf ihre Arbeitsweise während der ersten drei |
vollen Jahre in ihrem Mandat bei einer Bewertung die Endnote « gut » | vollen Jahre in ihrem Mandat bei einer Bewertung die Endnote « gut » |
erhalten haben, | erhalten haben, |
- Personalmitgliedern, die: | - Personalmitgliedern, die: |
1. entweder in Anwendung von Artikel XII.VI.9 oder von Artikel | 1. entweder in Anwendung von Artikel XII.VI.9 oder von Artikel |
XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung | XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in eine Stelle als | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in eine Stelle als |
Polizeihauptkommissar bestellt worden sind und die in Anwendung von | Polizeihauptkommissar bestellt worden sind und die in Anwendung von |
Artikel XII.VII.25 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | Artikel XII.VII.25 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste seit | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste seit |
mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie | mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie |
eine günstige Bewertung erhalten haben, | eine günstige Bewertung erhalten haben, |
2. oder in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli | 2. oder in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli |
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und | 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und |
Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die | Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die |
Bedrohungsanalyse vor dem 29. Juli 2005 in eine Stelle als | Bedrohungsanalyse vor dem 29. Juli 2005 in eine Stelle als |
Kommissar-Auditor beim Enquetendienst P ernannt worden sind und in | Kommissar-Auditor beim Enquetendienst P ernannt worden sind und in |
Anwendung von Artikel 20 Absatz 6 desselben Gesetztes seit mindestens | Anwendung von Artikel 20 Absatz 6 desselben Gesetztes seit mindestens |
drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine | drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine |
günstige Bewertung erhalten haben. » | günstige Bewertung erhalten haben. » |
Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135quater mit folgendem | Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 135quater - Das Personalmitglied, das am 1. April 2001 in den | « Art. 135quater - Das Personalmitglied, das am 1. April 2001 in den |
Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeikommissars erster | Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeikommissars erster |
Klasse ernannt worden ist und das vor diesem Datum in eine Stelle | Klasse ernannt worden ist und das vor diesem Datum in eine Stelle |
bestellt worden ist, die vom König als Mandat qualifiziert worden ist, | bestellt worden ist, die vom König als Mandat qualifiziert worden ist, |
wird nach Ablauf des dritten Jahres in dieser Stelle in den Dienstgrad | wird nach Ablauf des dritten Jahres in dieser Stelle in den Dienstgrad |
eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn es eine günstige Bewertung | eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn es eine günstige Bewertung |
erhalten hat. » | erhalten hat. » |
KAPITEL III - Luftfahrtpolizei | KAPITEL III - Luftfahrtpolizei |
Art. 38 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Art. 38 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein |
Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 212bis - Der König bestimmt die Regeln für die statutarische | « Art. 212bis - Der König bestimmt die Regeln für die statutarische |
Einstufung der Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtspolizei für | Einstufung der Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtspolizei für |
den von ihnen beantragten Übergang zum Einsatzkorps der ehemaligen | den von ihnen beantragten Übergang zum Einsatzkorps der ehemaligen |
Gendarmerie zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. März 2001. » | Gendarmerie zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. März 2001. » |
KAPITEL IV - Generalinspektion und Ständiger Ausschuss P | KAPITEL IV - Generalinspektion und Ständiger Ausschuss P |
Art. 39 - Die Personalmitglieder der Polizei, die am Tag des | Art. 39 - Die Personalmitglieder der Polizei, die am Tag des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Generalinspektion oder | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Generalinspektion oder |
zum Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P gehören, werden | zum Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P gehören, werden |
gleichgestellt mit den Inhabern des Brevets eines Ermittlers, das nach | gleichgestellt mit den Inhabern des Brevets eines Ermittlers, das nach |
der funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildung, wie in den Punkten | der funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildung, wie in den Punkten |
1.1, 1.1.1, 1.1.2. und 1.1.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. | 1.1, 1.1.1, 1.1.2. und 1.1.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. |
Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der | Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der |
Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnt, ausgestellt wird. | Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnt, ausgestellt wird. |
TITEL IV - Inkrafttreten | TITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 36 und 37, | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 36 und 37, |
die mit 1. April 2001 wirksam werden. | die mit 1. April 2001 wirksam werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |