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Meertalige weergave van Wet van 15/05/2007
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Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten. - Duitse vertaling Loi sur l'Inspection générale et portant des dispositions diverses relatives au statut de certains membres des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 MEI 2007. - Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse 15 MAI 2007. - Loi sur l'Inspection générale et portant des
bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de dispositions diverses relatives au statut de certains membres des
politiediensten. - Duitse vertaling services de police. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2007 op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen loi du 15 mai 2007 sur l'Inspection générale et portant des
betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten dispositions diverses relatives au statut de certains membres des
(Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007). services de police (Moniteur belge du 15 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
15. MAI 2007 - Gesetz über die Generalinspektion und zur Festlegung 15. MAI 2007 - Gesetz über die Generalinspektion und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter
Mitglieder der Polizeidienste Mitglieder der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen TITEL II - Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei Polizei
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter: Art. 2 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter:
1. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei 1. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei
und der lokalen Polizei, und der lokalen Polizei,
2. « Personalmitglied »: das Personalmitglied der Generalinspektion, 2. « Personalmitglied »: das Personalmitglied der Generalinspektion,
3. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 102bis des 3. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 102bis des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion
der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei,
4. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die Korps der lokalen 4. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die Korps der lokalen
Polizei, Polizei,
5. « Ausschuss P »: den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die 5. « Ausschuss P »: den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die
Polizeidienste. Polizeidienste.
KAPITEL II - Die Behörden KAPITEL II - Die Behörden
Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt des Ministers Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt des Ministers
des Innern und des Ministers der Justiz; diese legen gemeinsam die des Innern und des Ministers der Justiz; diese legen gemeinsam die
allgemeinen Prinzipien ihrer Organisation, ihrer Arbeitsweise und allgemeinen Prinzipien ihrer Organisation, ihrer Arbeitsweise und
ihrer allgemeinen Verwaltung fest und bestimmen die zu führende ihrer allgemeinen Verwaltung fest und bestimmen die zu führende
Politik. Politik.
Die tägliche Verwaltung der Generalinspektion wird dem Minister des Die tägliche Verwaltung der Generalinspektion wird dem Minister des
Innern anvertraut. Wenn die Bearbeitung dieser Akten einen direkten Innern anvertraut. Wenn die Bearbeitung dieser Akten einen direkten
Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die
Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, bezieht er den Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, bezieht er den
Minister der Justiz mit ein, gemäss den vom König auf Vorschlag des Minister der Justiz mit ein, gemäss den vom König auf Vorschlag des
Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln. Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln.
KAPITEL III - Stellenplan KAPITEL III - Stellenplan
Art. 4 - § 1 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus: Art. 4 - § 1 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus:
1. dem Generalinspektor, 1. dem Generalinspektor,
2. beigeordneten Generalinspektoren, 2. beigeordneten Generalinspektoren,
3. der Direktion Audit und Inspektion, 3. der Direktion Audit und Inspektion,
4. der Direktion Individuelle Untersuchungen, 4. der Direktion Individuelle Untersuchungen,
5. der Direktion Statuten, 5. der Direktion Statuten,
6. der Direktion Allgemeine Politik, 6. der Direktion Allgemeine Politik,
7. den dekonzentrierten Posten. 7. den dekonzentrierten Posten.
Ein dekonzentrierter Posten kann pro Bereich des Appellationshofes Ein dekonzentrierter Posten kann pro Bereich des Appellationshofes
eingerichtet werden. eingerichtet werden.
§ 2 - Die Generalinspektion wird vom Generalinspektor und von den § 2 - Die Generalinspektion wird vom Generalinspektor und von den
beigeordneten Generalinspektoren geleitet und organisiert. beigeordneten Generalinspektoren geleitet und organisiert.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des
Ministers der Justiz den Stellenplan der Generalinspektion fest. Ministers der Justiz den Stellenplan der Generalinspektion fest.
§ 3 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden § 3 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden
Personalkategorien zusammen: Personalkategorien zusammen:
1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder aus einem Korps der 1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder aus einem Korps der
lokalen Polizei, lokalen Polizei,
2. Mitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen 2. Mitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen
Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei. Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei.
Der Verwaltungs- und Logistikkader der Stufe A umfasst insbesondere Der Verwaltungs- und Logistikkader der Stufe A umfasst insbesondere
Funktionen als Berater für allgemeine Politik im Bereich Information Funktionen als Berater für allgemeine Politik im Bereich Information
und Kommunikationstechnologie, Personalmanagement, juristische und Kommunikationstechnologie, Personalmanagement, juristische
Verwaltung, Finanzverwaltung und Ressourcenmanagement und die Funktion Verwaltung, Finanzverwaltung und Ressourcenmanagement und die Funktion
als Forscher-Berater. als Forscher-Berater.
Die Generalinspektion kann sich vom Verwaltungspersonal und von Die Generalinspektion kann sich vom Verwaltungspersonal und von
Sachverständigen beistehen lassen. Sie werden gegebenenfalls gemäss Sachverständigen beistehen lassen. Sie werden gegebenenfalls gemäss
den Mobilitätsregeln angeworben. den Mobilitätsregeln angeworben.
Die Generalinspektion ist befugt, mit dem Einverständnis des Ministers Die Generalinspektion ist befugt, mit dem Einverständnis des Ministers
des Innern Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben. des Innern Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben.
Die Generalinspektion kann die Hilfe von Dolmetschern und Übersetzern Die Generalinspektion kann die Hilfe von Dolmetschern und Übersetzern
in Anspruch nehmen. in Anspruch nehmen.
Der König bestimmt die Modalitäten der Arbeitsweise der Der König bestimmt die Modalitäten der Arbeitsweise der
Generalinspektion. Generalinspektion.
KAPITEL IV - Aufträge KAPITEL IV - Aufträge
Art. 5 - Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das Art. 5 - Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das
der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür, der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür,
dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre
Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und
des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten. des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten.
Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des
Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren mit Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren mit
Aufgaben in Bezug auf die der Generalinspektion übertragenen Aufgaben in Bezug auf die der Generalinspektion übertragenen
Zuständigkeiten beauftragt. Zuständigkeiten beauftragt.
Die Generalinspektion stellt Untersuchungen über die Arbeitsweise, die Die Generalinspektion stellt Untersuchungen über die Arbeitsweise, die
Tätigkeiten und die Methoden der Polizeidienste an. Tätigkeiten und die Methoden der Polizeidienste an.
Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen,
Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards. Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards.
Sie wirkt an der Festlegung, der Einhaltung und der Aktualisierung der Sie wirkt an der Festlegung, der Einhaltung und der Aktualisierung der
polizeilichen Berufspflichten mit. Sie prüft regelmässig die polizeilichen Berufspflichten mit. Sie prüft regelmässig die
Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen
Polizeikorps, unbeschadet der internen Verfahren bei diesen Diensten. Polizeikorps, unbeschadet der internen Verfahren bei diesen Diensten.
Die Generalinspektion übt ihre Befugnisse in Sachen Bewertung und Die Generalinspektion übt ihre Befugnisse in Sachen Bewertung und
Ausbildung des Personals aus. Ausbildung des Personals aus.
Art. 6 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative Art. 6 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative
oder auf Befehl des Ministers der Justiz beziehungsweise des Ministers oder auf Befehl des Ministers der Justiz beziehungsweise des Ministers
des Innern oder auf Antrag der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, des Innern oder auf Antrag der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden,
insbesondere des Bürgermeisters in einer Eingemeindezone insbesondere des Bürgermeisters in einer Eingemeindezone
beziehungsweise des Polizeikollegiums in einer Mehrgemeindezone, der beziehungsweise des Polizeikollegiums in einer Mehrgemeindezone, der
Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt, der Generalprokuratoren, des Föderalprokurators, Brüssel-Hauptstadt, der Generalprokuratoren, des Föderalprokurators,
der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im
Rahmen seiner Befugnisse. Rahmen seiner Befugnisse.
Der Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei Der Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei
können eine Inspektion oder ein Audit innerhalb der föderalen Polizei können eine Inspektion oder ein Audit innerhalb der föderalen Polizei
beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das Gleiche beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das Gleiche
für sein lokales Polizeikorps veranlassen. für sein lokales Polizeikorps veranlassen.
Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder geht Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder geht
die Generalinspektion allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr die Generalinspektion allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr
eingehen. eingehen.
Art. 7 - Die Generalinspektion sorgt für die erforderliche Vermittlung Art. 7 - Die Generalinspektion sorgt für die erforderliche Vermittlung
hinsichtlich der Klagen bezüglich Taten, bei denen kein hinsichtlich der Klagen bezüglich Taten, bei denen kein
Straftatbestand vorliegt. Straftatbestand vorliegt.
Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und einem Mitglied der Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und einem Mitglied der
Polizeidienste bei der Ausübung einer seiner Aufträge durch eine Polizeidienste bei der Ausübung einer seiner Aufträge durch eine
Vermittlung beigelegt werden kann, versucht die Generalinspektion die Vermittlung beigelegt werden kann, versucht die Generalinspektion die
Standpunkte des Klägers und der betroffenen Dienste zu vereinbaren. Standpunkte des Klägers und der betroffenen Dienste zu vereinbaren.
Dasselbe gilt, wenn eine derartige Streitigkeit zwischen den Dasselbe gilt, wenn eine derartige Streitigkeit zwischen den
Personalmitgliedern der Polizeidienste auftritt. Personalmitgliedern der Polizeidienste auftritt.
Für das Vermittlungsverfahren wird das Einverständnis aller Parteien Für das Vermittlungsverfahren wird das Einverständnis aller Parteien
benötigt, die persönlich von der Streitigkeit betroffen sind, und wird benötigt, die persönlich von der Streitigkeit betroffen sind, und wird
bei günstigem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder bei günstigem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder
Verwaltungsverfahren aufgrund dieser Streitigkeit ausgeschlossen. Verwaltungsverfahren aufgrund dieser Streitigkeit ausgeschlossen.
KAPITEL V - Arbeitsweise KAPITEL V - Arbeitsweise
Art. 8 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die Art. 8 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die
Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges
Inspektionsrecht. Inspektionsrecht.
Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und
dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt
haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre
Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge
erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort
einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese
beschlagnahmen. beschlagnahmen.
Die Kopien werden kostenlos ausgestellt. Die Kopien werden kostenlos ausgestellt.
Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine
laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit
Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt
werden. werden.
Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die
Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls
dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie
eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps
betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone
beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor. beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor.
Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu
einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion
die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis. die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis.
Art. 9 - Die Zuweisungen für die Generalinspektion werden in einem Art. 9 - Die Zuweisungen für die Generalinspektion werden in einem
gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen
Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert. Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert.
KAPITEL VI - Personal KAPITEL VI - Personal
Abschnitt 1 - Auswahl der Personalmitglieder Abschnitt 1 - Auswahl der Personalmitglieder
Art. 10 - § 1 - Jeder Bewerber um eine Funktion bei der Art. 10 - § 1 - Jeder Bewerber um eine Funktion bei der
Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen
erfüllen : erfüllen :
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. von tadelloser Führung sein und dem verlangten Profil entsprechen, 2. von tadelloser Führung sein und dem verlangten Profil entsprechen,
3. die vorgesehene "Auswahlprüfungen bestehen und dabei günstig 3. die vorgesehene "Auswahlprüfungen bestehen und dabei günstig
eingestuft sein. eingestuft sein.
§ 2 - Der König bestimmt die spezifischen Zulassungsbedingungen für § 2 - Der König bestimmt die spezifischen Zulassungsbedingungen für
die Generalinspektion und das Auswahlverfahren für die in Artikel 4 § die Generalinspektion und das Auswahlverfahren für die in Artikel 4 §
3 erwähnten Personalmitglieder. 3 erwähnten Personalmitglieder.
Abschnitt 2 - Bestellung der Personalmitglieder Abschnitt 2 - Bestellung der Personalmitglieder
Art. 11 - § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Ernennung des Art. 11 - § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Ernennung des
Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren fest. Die Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren fest. Die
Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden
Profilanforderungen werden vom Minister des Innern und vom Minister Profilanforderungen werden vom Minister des Innern und vom Minister
der Justiz gemeinsam festgelegt. der Justiz gemeinsam festgelegt.
Der Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren werden Der Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren werden
vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers des Innern für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren Ministers des Innern für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren
in ihre Stelle bestellt. in ihre Stelle bestellt.
§ 2 - Der König ernennt die Bewerber um eine Funktion als Offizier § 2 - Der König ernennt die Bewerber um eine Funktion als Offizier
oder um eine Funktion der Stufe A. Die anderen Personalmitglieder oder um eine Funktion der Stufe A. Die anderen Personalmitglieder
werden vom Minister des Innern ernannt. werden vom Minister des Innern ernannt.
Diese Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Generalinspektors nach Diese Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Generalinspektors nach
einer Probezeit. einer Probezeit.
Der König legt das Ernennungsverfahren und die Bedingungen für die Der König legt das Ernennungsverfahren und die Bedingungen für die
Probezeit fest. Probezeit fest.
§ 3 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in die Funktionen bei der § 3 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in die Funktionen bei der
Generalinspektion wird eine proportionale Verteilung unter die aus der Generalinspektion wird eine proportionale Verteilung unter die aus der
föderalen Polizei und die aus der lokalen Polizei stammenden föderalen Polizei und die aus der lokalen Polizei stammenden
Personalmitglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen Personalmitglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen
Personalsbestands angestrebt. Personalsbestands angestrebt.
Abschnitt 3 - Rechtsstellung der Personalmitglieder Abschnitt 3 - Rechtsstellung der Personalmitglieder
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und
Besoldungsstatuts des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste Besoldungsstatuts des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste
finden Anwendung auf den Generalinspektor und den beigeordneten finden Anwendung auf den Generalinspektor und den beigeordneten
Generalinspektor, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist. Generalinspektor, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist.
Sein Gehalt und die Regeln in Bezug auf seine Lage bei Beendigung Sein Gehalt und die Regeln in Bezug auf seine Lage bei Beendigung
seines Mandats werden vom König festgelegt. seines Mandats werden vom König festgelegt.
§ 2 - In Abweichung von § 1 erster Satz finden: § 2 - In Abweichung von § 1 erster Satz finden:
1. das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts 1. das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste, der Personalmitglieder der Polizeidienste,
2. das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen 2. das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des
Personals der Polizeidienste, Personals der Polizeidienste,
3. die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen 3. die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen
und die Inaktivität, wie in Anwendung des Statuts des Personals der und die Inaktivität, wie in Anwendung des Statuts des Personals der
Polizeidienste bestimmt, Polizeidienste bestimmt,
Anwendung auf den Generalinspektor und die beigeordneten Anwendung auf den Generalinspektor und die beigeordneten
Generalinspektoren. Generalinspektoren.
Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor übt sein Mandat gemäss dem vom Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor übt sein Mandat gemäss dem vom
Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam
aufgestellten Auftragsbrief aus, in dem die zu erreichenden Ziele und aufgestellten Auftragsbrief aus, in dem die zu erreichenden Ziele und
die hierzu zu seiner Verfügung gestellten Mittel aufgeführt sind. Der die hierzu zu seiner Verfügung gestellten Mittel aufgeführt sind. Der
Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der Ziele oder Mittel Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der Ziele oder Mittel
von denselben Behörden angepasst. von denselben Behörden angepasst.
§ 2 - Die Regeln in Bezug auf die Bewertung des Generalinspektors und § 2 - Die Regeln in Bezug auf die Bewertung des Generalinspektors und
der beigeordneten Generalinspektoren, die Erneuerung und die der beigeordneten Generalinspektoren, die Erneuerung und die
Beendigung ihres Mandats werden durch das Statut des Personals der Beendigung ihres Mandats werden durch das Statut des Personals der
Polizeidienste bestimmt. Polizeidienste bestimmt.
Der Vorsitzende der Bewertungskommission für den Generalinspektor wird Der Vorsitzende der Bewertungskommission für den Generalinspektor wird
vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt.
Der Generalinspektor führt den Vorsitz der Bewertungskommission für Der Generalinspektor führt den Vorsitz der Bewertungskommission für
die beigeordneten Generalinspektoren. die beigeordneten Generalinspektoren.
Die beiden beisitzenden Mitglieder jeder dieser Kommissionen werden Die beiden beisitzenden Mitglieder jeder dieser Kommissionen werden
vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt.
§ 3 - Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung seines Mandats als § 3 - Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung seines Mandats als
Generalinspektor beziehungsweise als beigeordneter Generalinspektor Generalinspektor beziehungsweise als beigeordneter Generalinspektor
wird vom König festgelegt. wird vom König festgelegt.
Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in
Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder
Art. 14 - Unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Art. 14 - Unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen
Bestimmungen unterliegen die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen unterliegen die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten
statutarischen Personalmitglieder weiterhin den Bestimmungen zur statutarischen Personalmitglieder weiterhin den Bestimmungen zur
Festlegung des Statuts beziehungsweise der Rechtsstellung der Festlegung des Statuts beziehungsweise der Rechtsstellung der
Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.
Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die
Instanzen, die die Behörden der föderalen Polizei beziehungsweise der Instanzen, die die Behörden der föderalen Polizei beziehungsweise der
lokalen Polizei für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen in lokalen Polizei für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen in
Bezug auf das Statut des in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bezug auf das Statut des in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten
Personals ersetzen. Personals ersetzen.
Das Personalmitglied wird von einer internen Kommission der Das Personalmitglied wird von einer internen Kommission der
Generalinspektion bewertet, wobei die Modalitäten vom König festgelegt Generalinspektion bewertet, wobei die Modalitäten vom König festgelegt
werden. Diese Modalitäten finden Anwendung auf alle Fälle, in denen werden. Diese Modalitäten finden Anwendung auf alle Fälle, in denen
das Personalmitglied bewertet werden muss, insbesondere im Rahmen der das Personalmitglied bewertet werden muss, insbesondere im Rahmen der
Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung durch Aufsteigen in einen Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung durch Aufsteigen in einen
höheren Dienstgrad oder einen höheren Kader, der Mobilität, der höheren Dienstgrad oder einen höheren Kader, der Mobilität, der
Neuzuweisung und des Direktionsbrevets. Neuzuweisung und des Direktionsbrevets.
Art. 15 - Die Personalmitglieder der Generalinspektion tragen den Art. 15 - Die Personalmitglieder der Generalinspektion tragen den
Titel « Mitglied der Generalinspektion », durch den sie die Befugnis Titel « Mitglied der Generalinspektion », durch den sie die Befugnis
erhalten, alle Pflichten, die sich aus der Ausführung ihrer Aufträge erhalten, alle Pflichten, die sich aus der Ausführung ihrer Aufträge
hinsichtlich der in Artikel 5 erwähnten Personen ergeben, hinsichtlich der in Artikel 5 erwähnten Personen ergeben,
einschliesslich der Aufträge, die sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 1999 einschliesslich der Aufträge, die sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 1999
zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste ergeben können, unabhängig von ihrem Dienstgrad und Polizeidienste ergeben können, unabhängig von ihrem Dienstgrad und
ihrer Funktion zu erfüllen. ihrer Funktion zu erfüllen.
Art. 16 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad Art. 16 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad
kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier
bei der Generalinspektion erfolgen. bei der Generalinspektion erfolgen.
Art. 17 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Art. 17 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren
Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad
eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das
nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des
vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote « gut » vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote « gut »
von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der
Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in
Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste
erwähnten Bedingung befreit. erwähnten Bedingung befreit.
Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender
Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in
einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende
Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des
Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage. Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage.
Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König
organisiert. organisiert.
Art. 18 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader Art. 18 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader
innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der
Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat
und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des
vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor
innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der
letzten Bewertung die Endnote « gut » erhalten hat, von den letzten Bewertung die Endnote « gut » erhalten hat, von den
Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37 Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37
und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente
des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste
erwähnt sind. erwähnt sind.
Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender
Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in
einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste. einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste.
Art. 19 - Die in Artikel 18 erwähnte Kommission wird vom König Art. 19 - Die in Artikel 18 erwähnte Kommission wird vom König
organisiert. organisiert.
Art. 20 - Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Befreiungen sind nur Art. 20 - Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Befreiungen sind nur
wirksam, sofern bei einer nachträglichen Bewertung keine andere Note wirksam, sofern bei einer nachträglichen Bewertung keine andere Note
als die Note « gut » erteilt wird. In diesem Fall ist eine neue als die Note « gut » erteilt wird. In diesem Fall ist eine neue
Entscheidung der in diesen Artikeln erwähnten Kommission erforderlich. Entscheidung der in diesen Artikeln erwähnten Kommission erforderlich.
Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes bei der Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes bei der
Generalinspektion umfassen nur die Jahre, die Vollzeitleistungen Generalinspektion umfassen nur die Jahre, die Vollzeitleistungen
innerhalb der Generalinspektion entsprechen und während deren sich die innerhalb der Generalinspektion entsprechen und während deren sich die
Personalmitglieder im aktiven Dienst befinden, mit Ausnahme der Personalmitglieder im aktiven Dienst befinden, mit Ausnahme der
Entsendungen und Zurdispositionstellungen. Entsendungen und Zurdispositionstellungen.
Art. 21 - Das Personalmitglied, das sich um eine im Königreich Art. 21 - Das Personalmitglied, das sich um eine im Königreich
auszuführende Funktion in den Polizeidiensten bewirbt und für geeignet auszuführende Funktion in den Polizeidiensten bewirbt und für geeignet
befunden worden ist, hat ausser bei Mandatsfunktionen Vorrang vor befunden worden ist, hat ausser bei Mandatsfunktionen Vorrang vor
allen anderen Bewerbern um diese Funktion, sogar wenn diese Bewerber allen anderen Bewerbern um diese Funktion, sogar wenn diese Bewerber
einen durch andere Bestimmungen gewährten Vorrang haben. einen durch andere Bestimmungen gewährten Vorrang haben.
Dieser Vorrang ist ein Jahr gültig und beginnt am ersten Tag des Dieser Vorrang ist ein Jahr gültig und beginnt am ersten Tag des
sechsten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 sechsten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2
organisierten Eidesleistung. organisierten Eidesleistung.
Der im vorliegenden Artikel erwähnte Vorrang wird ab Beginn des elften Der im vorliegenden Artikel erwähnte Vorrang wird ab Beginn des elften
Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten
Eidesleistung für eine Dauer von zwei Jahren zuerkannt. Eidesleistung für eine Dauer von zwei Jahren zuerkannt.
Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur
Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste kann der Generalinspektor dem Minister des Innern Polizeidienste kann der Generalinspektor dem Minister des Innern
jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied zur föderalen Polizei jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied zur föderalen Polizei
beziehungsweise zu einem Korps der lokalen Polizei zurückzuschicken, beziehungsweise zu einem Korps der lokalen Polizei zurückzuschicken,
wenn dieses Personalmitglied den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 wenn dieses Personalmitglied den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1
und 2 und § 2 nicht mehr genügt, und zwar nach Einverständnis des und 2 und § 2 nicht mehr genügt, und zwar nach Einverständnis des
Dienstes, in den es zurückgeschickt werden soll. Dienstes, in den es zurückgeschickt werden soll.
Der Generalinspektor kann falls nötig vorläufige Sofortmassnahmen zur Der Generalinspektor kann falls nötig vorläufige Sofortmassnahmen zur
Entfernung des Betroffenen treffen, damit die Generalinspektion Entfernung des Betroffenen treffen, damit die Generalinspektion
reibungslos funktionieren kann. reibungslos funktionieren kann.
Das Zurückschicken der Offiziere und der Personalmitglieder des Das Zurückschicken der Offiziere und der Personalmitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A erfolgt durch den König. Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A erfolgt durch den König.
Der König regelt die Modalitäten für das Zurückschicken. Der König regelt die Modalitäten für das Zurückschicken.
Art. 23 - Die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung auf Art. 23 - Die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung auf
Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die für eine durch Mandat zu Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die für eine durch Mandat zu
vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind, vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind,
solange sie dieses Mandat ausüben. solange sie dieses Mandat ausüben.
Art. 24 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die bei ihr von Art. 24 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die bei ihr von
ihren ehemaligen Mitgliedern eingereicht werden, die der Ansicht sind, ihren ehemaligen Mitgliedern eingereicht werden, die der Ansicht sind,
dass sie aufgrund der Funktionen, die sie innerhalb der dass sie aufgrund der Funktionen, die sie innerhalb der
Generalinspektion ausgeführt haben, in ihrem neuen Korps Gegenstand Generalinspektion ausgeführt haben, in ihrem neuen Korps Gegenstand
nachteiliger Massnahmen gewesen sind. nachteiliger Massnahmen gewesen sind.
Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in
Artikel 4 § 3 Nr. 2 erwähnten Vertragspersonalmitglieder Artikel 4 § 3 Nr. 2 erwähnten Vertragspersonalmitglieder
Art. 25 - Die Artikel 14 und 22 sind entsprechend anwendbar auf die im Art. 25 - Die Artikel 14 und 22 sind entsprechend anwendbar auf die im
vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Personalmitglieder. vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Personalmitglieder.
Abschnitt 4 - Zulage für die Personalmitglieder Abschnitt 4 - Zulage für die Personalmitglieder
Art. 26 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die in eine durch Art. 26 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die in eine durch
Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt
werden, erhalten die Personalmitglieder, die tatsächlich eine Funktion werden, erhalten die Personalmitglieder, die tatsächlich eine Funktion
bei der Generalinspektion ausüben, ab dem ersten Tag des Monats nach bei der Generalinspektion ausüben, ab dem ersten Tag des Monats nach
dem Tag ihrer Einstellung eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und dem Tag ihrer Einstellung eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und
Höhe vom König bestimmt werden. Höhe vom König bestimmt werden.
KAPITEL VII - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand KAPITEL VII - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand
Art. 27 - Kapitel V des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 27 - Kapitel V des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt findet Anwendung auf die Personalmitglieder der Polizeiamt findet Anwendung auf die Personalmitglieder der
Generalinspektion. Generalinspektion.
KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel V und die Artikel 143 bis 149ter Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel V und die Artikel 143 bis 149ter
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden aufgehoben. Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden aufgehoben.
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz kann « Gesetz über die Generalinspektion Art. 29 - Vorliegendes Gesetz kann « Gesetz über die Generalinspektion
» genannt werden. » genannt werden.
TITEL III - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung TITEL III - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung
bestimmter Mitglieder der Polizeidienste bestimmter Mitglieder der Polizeidienste
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 30 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 30 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz Polizeiamt wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Der Staat ist auch für den Schaden, den die Polizeibeamten und die « Der Staat ist auch für den Schaden, den die Polizeibeamten und die
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bei der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bei der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
bestellt sind, bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er bestellt sind, bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er
sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden
haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. » haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. »
Art. 31 - In Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 31 - In Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « wird der Staat den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « wird der Staat
» die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei » eingefügt. der lokalen Polizei » eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 52 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden Art. 32 - In Artikel 52 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden
zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « geht zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « geht
zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt.
Art. 33 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 33 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und
den Wörtern « zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der den Wörtern « zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt.
2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und 2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und
dem Wort « anbelangt » die Wörter « oder der Generalinspektion der dem Wort « anbelangt » die Wörter « oder der Generalinspektion der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt.
KAPITEL II - Integrierte Polizei KAPITEL II - Integrierte Polizei
Art. 34 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung Art. 34 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel
XII.VII.16sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: XII.VII.16sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von « Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von
Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem
diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung
erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt. » erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt. »
Art. 35 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die Art. 35 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste werden die Wörter « dem Polizeikommissar, der über die Polizeidienste werden die Wörter « dem Polizeikommissar, der
in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel
67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach 67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach
Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter
der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat » durch der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat » durch
die Wörter « der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird » die Wörter « der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird »
ersetzt. ersetzt.
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135ter mit folgendem Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 135ter - In Abweichung von Artikel 33 wird folgenden Personen « Art. 135ter - In Abweichung von Artikel 33 wird folgenden Personen
die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars gewährt die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars gewährt
: :
- Personalmitgliedern, die zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat - Personalmitgliedern, die zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat
oder zu einem Mandat als Verbindungsbeamter in Belgien in einem oder zu einem Mandat als Verbindungsbeamter in Belgien in einem
Strategiebüro eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im Strategiebüro eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im
Ausland oder zu einem Mandat als belgischer Polizeivertreter im Ausland oder zu einem Mandat als belgischer Polizeivertreter im
Ausland bestellt werden, nach Ablauf des dritten Jahres dieses Mandats Ausland bestellt werden, nach Ablauf des dritten Jahres dieses Mandats
und sofern sie in Bezug auf ihre Arbeitsweise während der ersten drei und sofern sie in Bezug auf ihre Arbeitsweise während der ersten drei
vollen Jahre in ihrem Mandat bei einer Bewertung die Endnote « gut » vollen Jahre in ihrem Mandat bei einer Bewertung die Endnote « gut »
erhalten haben, erhalten haben,
- Personalmitgliedern, die: - Personalmitgliedern, die:
1. entweder in Anwendung von Artikel XII.VI.9 oder von Artikel 1. entweder in Anwendung von Artikel XII.VI.9 oder von Artikel
XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in eine Stelle als der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in eine Stelle als
Polizeihauptkommissar bestellt worden sind und die in Anwendung von Polizeihauptkommissar bestellt worden sind und die in Anwendung von
Artikel XII.VII.25 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Artikel XII.VII.25 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste seit Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste seit
mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie
eine günstige Bewertung erhalten haben, eine günstige Bewertung erhalten haben,
2. oder in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2. oder in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli
1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und
Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die
Bedrohungsanalyse vor dem 29. Juli 2005 in eine Stelle als Bedrohungsanalyse vor dem 29. Juli 2005 in eine Stelle als
Kommissar-Auditor beim Enquetendienst P ernannt worden sind und in Kommissar-Auditor beim Enquetendienst P ernannt worden sind und in
Anwendung von Artikel 20 Absatz 6 desselben Gesetztes seit mindestens Anwendung von Artikel 20 Absatz 6 desselben Gesetztes seit mindestens
drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine
günstige Bewertung erhalten haben. » günstige Bewertung erhalten haben. »
Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135quater mit folgendem Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 135quater - Das Personalmitglied, das am 1. April 2001 in den « Art. 135quater - Das Personalmitglied, das am 1. April 2001 in den
Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeikommissars erster Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeikommissars erster
Klasse ernannt worden ist und das vor diesem Datum in eine Stelle Klasse ernannt worden ist und das vor diesem Datum in eine Stelle
bestellt worden ist, die vom König als Mandat qualifiziert worden ist, bestellt worden ist, die vom König als Mandat qualifiziert worden ist,
wird nach Ablauf des dritten Jahres in dieser Stelle in den Dienstgrad wird nach Ablauf des dritten Jahres in dieser Stelle in den Dienstgrad
eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn es eine günstige Bewertung eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn es eine günstige Bewertung
erhalten hat. » erhalten hat. »
KAPITEL III - Luftfahrtpolizei KAPITEL III - Luftfahrtpolizei
Art. 38 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Art. 38 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein
Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 212bis - Der König bestimmt die Regeln für die statutarische « Art. 212bis - Der König bestimmt die Regeln für die statutarische
Einstufung der Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtspolizei für Einstufung der Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtspolizei für
den von ihnen beantragten Übergang zum Einsatzkorps der ehemaligen den von ihnen beantragten Übergang zum Einsatzkorps der ehemaligen
Gendarmerie zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. März 2001. » Gendarmerie zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. März 2001. »
KAPITEL IV - Generalinspektion und Ständiger Ausschuss P KAPITEL IV - Generalinspektion und Ständiger Ausschuss P
Art. 39 - Die Personalmitglieder der Polizei, die am Tag des Art. 39 - Die Personalmitglieder der Polizei, die am Tag des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Generalinspektion oder Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Generalinspektion oder
zum Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P gehören, werden zum Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P gehören, werden
gleichgestellt mit den Inhabern des Brevets eines Ermittlers, das nach gleichgestellt mit den Inhabern des Brevets eines Ermittlers, das nach
der funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildung, wie in den Punkten der funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildung, wie in den Punkten
1.1, 1.1.1, 1.1.2. und 1.1.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. 1.1, 1.1.1, 1.1.2. und 1.1.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3.
Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der
Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnt, ausgestellt wird. Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnt, ausgestellt wird.
TITEL IV - Inkrafttreten TITEL IV - Inkrafttreten
Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 36 und 37, Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 36 und 37,
die mit 1. April 2001 wirksam werden. die mit 1. April 2001 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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