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Meertalige weergave van Wet van 15/05/2007
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Wet tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling Loi relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 MEI 2007. - Wet tot instelling van de functie van 15 MAI 2007. - Loi relative à la création de la fonction de gardien de
gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la
tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. -
vertaling Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de
2007 tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la
instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale
artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 29 (Moniteur belge du 29 juin 2007).
juni 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
15. MAI 2007 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, 15. MAI 2007 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters,
zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von
Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung einer oder Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung einer oder
mehrerer in Artikel 3 erwähnter Tätigkeiten beschäftigt oder anwerben mehrerer in Artikel 3 erwähnter Tätigkeiten beschäftigt oder anwerben
will, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen will, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen
"Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen "Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen
worden ist. worden ist.
Art. 3 - Der Ordnungshüterdienst ist mit Sicherheits- und Art. 3 - Der Ordnungshüterdienst ist mit Sicherheits- und
Vorbeugungsaufträgen beauftragt, mit dem Ziel, durch eine oder mehrere Vorbeugungsaufträgen beauftragt, mit dem Ziel, durch eine oder mehrere
der folgenden Tätigkeiten das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen der folgenden Tätigkeiten das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen
und öffentlichen Belästigungen und Kriminalität vorzubeugen: und öffentlichen Belästigungen und Kriminalität vorzubeugen:
1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die 1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die
Kriminalitätsvorbeugung, Kriminalitätsvorbeugung,
2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, 2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten,
und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto
Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser
Probleme an diese Dienste, Probleme an diese Dienste,
3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise 3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise
gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der
Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die korrekte Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die korrekte
Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern, Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern,
Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim sicheren Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim sicheren
Überqueren, Überqueren,
4. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und 4. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und
-verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen -verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen
Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen
geahndet werden können, oder Feststellung von Verstössen gegen geahndet werden können, oder Feststellung von Verstössen gegen
kommunale Gebührenverordnungen, kommunale Gebührenverordnungen,
5. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei 5. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei
Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert
werden. werden.
Art. 4 - Der Ordnungshüterdienst kann seine Tätigkeiten Art. 4 - Der Ordnungshüterdienst kann seine Tätigkeiten
ausschliesslich an folgenden Orten organisieren: ausschliesslich an folgenden Orten organisieren:
1. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten, 1. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten,
auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der
organisierenden Gemeinde gehören, organisierenden Gemeinde gehören,
2. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten, an allen 2. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten, an allen
Orten, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der Orten, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der
organisierenden Gemeinde organisieren. organisierenden Gemeinde organisieren.
Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann
der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die
organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und
zugunsten folgender juristischer Personen ausüben: zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:
1. auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet 1. auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet
einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die
organisierende Gemeinde angehört, nachstehend "begünstigte Gemeinde" organisierende Gemeinde angehört, nachstehend "begünstigte Gemeinde"
genannt, genannt,
2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden 2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden
oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind; die Provinz, die diese oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind; die Provinz, die diese
Parks verwaltet, wird nachstehend "begünstigte Provinz" genannt, Parks verwaltet, wird nachstehend "begünstigte Provinz" genannt,
3. auf der Infrastruktur einer auf dem Gebiet der organisierenden oder 3. auf der Infrastruktur einer auf dem Gebiet der organisierenden oder
der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft, der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft,
nachstehend "begünstigte öffentliche Verkehrsgesellschaft" genannt. nachstehend "begünstigte öffentliche Verkehrsgesellschaft" genannt.
In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 2 kann der In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 2 kann der
Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die
organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo
die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten
Gemeinde organisieren. Gemeinde organisieren.
Vor Ausübung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten Vor Ausübung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten
schliesst die organisierende Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung schliesst die organisierende Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung
mit der begünstigten Gemeinde, der begünstigten Provinz mit der begünstigten Gemeinde, der begünstigten Provinz
beziehungsweise der begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft. beziehungsweise der begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft.
KAPITEL II - Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes KAPITEL II - Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes
Art. 6 - § 1 - Die organisierende Gemeinde gibt die Einrichtung des Art. 6 - § 1 - Die organisierende Gemeinde gibt die Einrichtung des
Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Aufgaben, den Namen des Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Aufgaben, den Namen des
Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist,
und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Ordnungshüterdienst und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Ordnungshüterdienst
bei der organisierenden Gemeinde einreichen können, durch einen bei der organisierenden Gemeinde einreichen können, durch einen
Gemeinderatsbeschluss bekannt. Gemeinderatsbeschluss bekannt.
Wenn vorgesehen wird, Tätigkeiten zugunsten einer begünstigten Wenn vorgesehen wird, Tätigkeiten zugunsten einer begünstigten
Gemeinde auszuüben, bestätigt der Gemeinderat der begünstigten Gemeinde auszuüben, bestätigt der Gemeinderat der begünstigten
Gemeinde die schriftliche Vereinbarung, die mit der organisierenden Gemeinde die schriftliche Vereinbarung, die mit der organisierenden
Gemeinde geschlossen worden ist, in einem Gemeinderatsbeschluss. Gemeinde geschlossen worden ist, in einem Gemeinderatsbeschluss.
Die organisierende Gemeinde übermittelt dem Minister des Innern den Die organisierende Gemeinde übermittelt dem Minister des Innern den
Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes und Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes und
die begünstigte Gemeinde übermittelt ihm gegebenenfalls den die begünstigte Gemeinde übermittelt ihm gegebenenfalls den
Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der zwischen der organisierenden Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der zwischen der organisierenden
und der begünstigten Gemeinde geschlossenen Vereinbarung binnen drei und der begünstigten Gemeinde geschlossenen Vereinbarung binnen drei
Monaten, nachdem der jeweilige Beschluss gefasst worden ist. Monaten, nachdem der jeweilige Beschluss gefasst worden ist.
§ 2 - Die Aufträge des Ordnungshüterdienstes zugunsten einer § 2 - Die Aufträge des Ordnungshüterdienstes zugunsten einer
organisierenden oder einer begünstigten Gemeinde müssen im Rahmen der organisierenden oder einer begünstigten Gemeinde müssen im Rahmen der
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik der organisierenden Sicherheits- und Vorbeugungspolitik der organisierenden
beziehungsweise der begünstigten Gemeinde erfolgen. beziehungsweise der begünstigten Gemeinde erfolgen.
§ 3 - Die organisierende Gemeinde schliesst eine Vereinbarung mit der § 3 - Die organisierende Gemeinde schliesst eine Vereinbarung mit der
lokalen Polizei, in der eine Kontaktperson innerhalb des lokalen Polizei, in der eine Kontaktperson innerhalb des
Polizeidienstes bestimmt wird und die Art des gegenseitigen Polizeidienstes bestimmt wird und die Art des gegenseitigen
Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung
der Tätigkeiten innerhalb der organisierenden Gemeinde beziehungsweise der Tätigkeiten innerhalb der organisierenden Gemeinde beziehungsweise
der begünstigten Gemeinde vermerkt werden. der begünstigten Gemeinde vermerkt werden.
KAPITEL III - Ausübungsbedingungen KAPITEL III - Ausübungsbedingungen
Art. 7 - § 1 - Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5 Art. 7 - § 1 - Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5
erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "Ordnungshüter" genannt. erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "Ordnungshüter" genannt.
Personen, die die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, Personen, die die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben,
werden "feststellende Ordnungshüter" genannt. werden "feststellende Ordnungshüter" genannt.
§ 2 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können nur nach § 2 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können nur nach
Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, der für die Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, der für die
Polizeizone, zu der die organisierende Gemeinde gehört, zuständig ist, Polizeizone, zu der die organisierende Gemeinde gehört, zuständig ist,
von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden. von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden.
Für die Formulierung seiner Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef Für die Formulierung seiner Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef
insbesondere die Elemente, die sich auf die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4 insbesondere die Elemente, die sich auf die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4
und 5 erwähnten Bedingungen beziehen. Ohne spezifische Untersuchungen und 5 erwähnten Bedingungen beziehen. Ohne spezifische Untersuchungen
durchzuführen, stützt er seine Schlussfolgerungen auf verwaltungs- und durchzuführen, stützt er seine Schlussfolgerungen auf verwaltungs- und
gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat. gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat.
Art. 8 - Ordnungshüter, feststellende Ordnungshüter und der Art. 8 - Ordnungshüter, feststellende Ordnungshüter und der
Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist,
müssen folgende Bedingungen erfüllen: müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer 2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer
Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse,
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der
Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die
Strassenverkehrspolizei, Strassenverkehrspolizei,
3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand 3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand
einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die
Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von
Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit oder Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit oder
eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil eines Ordnungshüters, wie eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil eines Ordnungshüters, wie
in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnt, darstellen, in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnt, darstellen,
4. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische 4. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische
Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter », Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter »,
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren
gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben, gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben,
5. nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine 5. nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine
Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines
Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben, Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben,
6. von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein, 6. von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein,
7. die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung, wie in 7. die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung, wie in
Artikel 10 erwähnt, erfüllen, Artikel 10 erwähnt, erfüllen,
8. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis 8. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis
§ 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen.
Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte
Profil ist gekennzeichnet durch: Profil ist gekennzeichnet durch:
1. Achtung vor Mitmenschen, 1. Achtung vor Mitmenschen,
2. Bürgersinn, 2. Bürgersinn,
3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich
dabei zu beherrschen, dabei zu beherrschen,
4. Beachtung der Pflichten und der Verfahren. 4. Beachtung der Pflichten und der Verfahren.
Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest,
in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter
und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die
Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind. Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind.
Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden
Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben. Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben.
Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von
Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die
Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von
Ausbildungseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes Ausbildungseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis
erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung korrekt erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung korrekt
erteilen können, zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmt erteilen können, zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmt
worden sind. worden sind.
Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden
haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer: haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer:
1. Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden 1. Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden
Ordnungshüter, Ordnungshüter,
2. Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation, 2. Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation,
3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität, 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität,
4. Beobachtung und Berichterstattung, 4. Beobachtung und Berichterstattung,
5. psychologischer Umgang mit Konflikten, 5. psychologischer Umgang mit Konflikten,
6. körperliche Abwehrtechniken, 6. körperliche Abwehrtechniken,
7. Erste Hilfe. 7. Erste Hilfe.
Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der
Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der
Ausbildung. Ausbildung.
Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine
einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem
einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen. einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen.
Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und
des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter. des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter.
Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter
sind Inhaber einer Identifizierungskarte. sind Inhaber einer Identifizierungskarte.
Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem
Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer
erneuert werden. erneuert werden.
Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke: Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke:
1. Name und Vorname sowie Foto des Inhabers, 1. Name und Vorname sowie Foto des Inhabers,
2. Name der organisierenden Gemeinde, 2. Name der organisierenden Gemeinde,
3. Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender 3. Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender
Ordnungshüter, Ordnungshüter,
4. Verfalltag der Identifizierungskarte. 4. Verfalltag der Identifizierungskarte.
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten, wie Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten, wie
in Artikel 3 erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte in Artikel 3 erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte
auf deutlich lesbare Weise tragen. auf deutlich lesbare Weise tragen.
§ 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der § 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der
organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat, organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat,
dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt. dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL IV - Befugnisse KAPITEL IV - Befugnisse
Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen
keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen. keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen.
Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus. Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus.
Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet. Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet.
Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine
anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der
Rechte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im Rechte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse ergeben. vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse ergeben.
Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs, Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs,
der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli
1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist. 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist.
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung
der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie
sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen
Strassenverkehrsordnung erwähnt sind. Strassenverkehrsordnung erwähnt sind.
Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter
setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben
ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen
oder ein Verbrechen darstellen. oder ein Verbrechen darstellen.
Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines
zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im
Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben. Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss
der Geschäftsordnung ausgeübt. der Geschäftsordnung ausgeübt.
Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die
Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer
Aufträge benutzen können oder müssen, festlegen. Aufträge benutzen können oder müssen, festlegen.
KAPITEL V- Kontrolle KAPITEL V- Kontrolle
Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der
Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern
beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine
Ausführungserlasse oder die Geschäftsordnung nicht einhalten, die Ausführungserlasse oder die Geschäftsordnung nicht einhalten, die
Identifizierungskarte zeitweilig oder endgültig entziehen. Identifizierungskarte zeitweilig oder endgültig entziehen.
Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der
Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden
Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wenn dieser die in Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wenn dieser die in
Artikel 8 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Artikel 8 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
§ 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten § 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten
Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der
organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte
Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten
dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die
Kontrolle. Kontrolle.
Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten
und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche
Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke
einsehen. einsehen.
KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können
ausschliesslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit ausschliesslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit
Ausnahme: Ausnahme:
1. der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten, 1. der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten,
2. der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 2. der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom 10. April erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom 10. April
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt
werden, werden,
3. der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften 3. der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften
ausgeübten Tätigkeiten. ausgeübten Tätigkeiten.
Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von
Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, beschäftigen, verfügen über Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, beschäftigen, verfügen über
eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes, um einen Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung eines Gesetzes, um einen Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung eines
Ordnungshüterdienstes zu fassen und dem Minister des Innern diesen Ordnungshüterdienstes zu fassen und dem Minister des Innern diesen
Gemeinderatsbeschluss zu übermitteln. Gemeinderatsbeschluss zu übermitteln.
Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten, wie in Artikel Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten, wie in Artikel
3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter
eingestellt werden, sofern sie: eingestellt werden, sofern sie:
1. die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Bedingungen 1. die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Bedingungen
erfüllen, erfüllen,
2. nach dem 1. Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz 2. nach dem 1. Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz
1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1
Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben, Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben,
3. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in 3. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben. Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben.
Ferner müssen Personen, die am 1. Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie Ferner müssen Personen, die am 1. Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie
in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel
erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8 erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8
Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der
Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 10 Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 10
erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des
Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung
der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden
erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7
erwähnten Bedingungen erfüllen. erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen
Gemeindegesetzes Gemeindegesetzes
Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen
Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und
abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 7. Mai 2004, 17. Juni abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 7. Mai 2004, 17. Juni
2004 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: 2004 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt:
« Der feststellende Gemeindebedienstete kann das Ausweispapier oder « Der feststellende Gemeindebedienstete kann das Ausweispapier oder
ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen, ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen,
damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern
kann. kann.
Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die
der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die
zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. » zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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