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Wet tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling | Loi relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 MEI 2007. - Wet tot instelling van de functie van | 15 MAI 2007. - Loi relative à la création de la fonction de gardien de |
gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en | la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la |
tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse | modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - |
vertaling | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei | loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de |
2007 tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot | la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la |
instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van | modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale |
artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 29 | (Moniteur belge du 29 juin 2007). |
juni 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
15. MAI 2007 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, |
zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von | zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von |
Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes | Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung einer oder | Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung einer oder |
mehrerer in Artikel 3 erwähnter Tätigkeiten beschäftigt oder anwerben | mehrerer in Artikel 3 erwähnter Tätigkeiten beschäftigt oder anwerben |
will, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen | will, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen |
"Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen | "Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen |
worden ist. | worden ist. |
Art. 3 - Der Ordnungshüterdienst ist mit Sicherheits- und | Art. 3 - Der Ordnungshüterdienst ist mit Sicherheits- und |
Vorbeugungsaufträgen beauftragt, mit dem Ziel, durch eine oder mehrere | Vorbeugungsaufträgen beauftragt, mit dem Ziel, durch eine oder mehrere |
der folgenden Tätigkeiten das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen | der folgenden Tätigkeiten das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen |
und öffentlichen Belästigungen und Kriminalität vorzubeugen: | und öffentlichen Belästigungen und Kriminalität vorzubeugen: |
1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die | 1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die |
Kriminalitätsvorbeugung, | Kriminalitätsvorbeugung, |
2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, | 2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, |
und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto | und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto |
Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser | Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser |
Probleme an diese Dienste, | Probleme an diese Dienste, |
3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise | 3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise |
gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der | gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der |
Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die korrekte | Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die korrekte |
Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern, | Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern, |
Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim sicheren | Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim sicheren |
Überqueren, | Überqueren, |
4. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und | 4. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und |
-verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen | -verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen |
Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen | Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen |
geahndet werden können, oder Feststellung von Verstössen gegen | geahndet werden können, oder Feststellung von Verstössen gegen |
kommunale Gebührenverordnungen, | kommunale Gebührenverordnungen, |
5. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei | 5. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei |
Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert | Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert |
werden. | werden. |
Art. 4 - Der Ordnungshüterdienst kann seine Tätigkeiten | Art. 4 - Der Ordnungshüterdienst kann seine Tätigkeiten |
ausschliesslich an folgenden Orten organisieren: | ausschliesslich an folgenden Orten organisieren: |
1. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten, | 1. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten, |
auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der | auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der |
organisierenden Gemeinde gehören, | organisierenden Gemeinde gehören, |
2. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten, an allen | 2. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten, an allen |
Orten, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der | Orten, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der |
organisierenden Gemeinde organisieren. | organisierenden Gemeinde organisieren. |
Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann | Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann |
der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die | der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die |
organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und | organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und |
zugunsten folgender juristischer Personen ausüben: | zugunsten folgender juristischer Personen ausüben: |
1. auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet | 1. auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet |
einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die | einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die |
organisierende Gemeinde angehört, nachstehend "begünstigte Gemeinde" | organisierende Gemeinde angehört, nachstehend "begünstigte Gemeinde" |
genannt, | genannt, |
2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden | 2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden |
oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind; die Provinz, die diese | oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind; die Provinz, die diese |
Parks verwaltet, wird nachstehend "begünstigte Provinz" genannt, | Parks verwaltet, wird nachstehend "begünstigte Provinz" genannt, |
3. auf der Infrastruktur einer auf dem Gebiet der organisierenden oder | 3. auf der Infrastruktur einer auf dem Gebiet der organisierenden oder |
der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft, | der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft, |
nachstehend "begünstigte öffentliche Verkehrsgesellschaft" genannt. | nachstehend "begünstigte öffentliche Verkehrsgesellschaft" genannt. |
In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 2 kann der | In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 2 kann der |
Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die | Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die |
organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo | organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo |
die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten | die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten |
Gemeinde organisieren. | Gemeinde organisieren. |
Vor Ausübung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten | Vor Ausübung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten |
schliesst die organisierende Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung | schliesst die organisierende Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung |
mit der begünstigten Gemeinde, der begünstigten Provinz | mit der begünstigten Gemeinde, der begünstigten Provinz |
beziehungsweise der begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft. | beziehungsweise der begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft. |
KAPITEL II - Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes | KAPITEL II - Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes |
Art. 6 - § 1 - Die organisierende Gemeinde gibt die Einrichtung des | Art. 6 - § 1 - Die organisierende Gemeinde gibt die Einrichtung des |
Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Aufgaben, den Namen des | Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Aufgaben, den Namen des |
Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, | Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, |
und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Ordnungshüterdienst | und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Ordnungshüterdienst |
bei der organisierenden Gemeinde einreichen können, durch einen | bei der organisierenden Gemeinde einreichen können, durch einen |
Gemeinderatsbeschluss bekannt. | Gemeinderatsbeschluss bekannt. |
Wenn vorgesehen wird, Tätigkeiten zugunsten einer begünstigten | Wenn vorgesehen wird, Tätigkeiten zugunsten einer begünstigten |
Gemeinde auszuüben, bestätigt der Gemeinderat der begünstigten | Gemeinde auszuüben, bestätigt der Gemeinderat der begünstigten |
Gemeinde die schriftliche Vereinbarung, die mit der organisierenden | Gemeinde die schriftliche Vereinbarung, die mit der organisierenden |
Gemeinde geschlossen worden ist, in einem Gemeinderatsbeschluss. | Gemeinde geschlossen worden ist, in einem Gemeinderatsbeschluss. |
Die organisierende Gemeinde übermittelt dem Minister des Innern den | Die organisierende Gemeinde übermittelt dem Minister des Innern den |
Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes und | Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes und |
die begünstigte Gemeinde übermittelt ihm gegebenenfalls den | die begünstigte Gemeinde übermittelt ihm gegebenenfalls den |
Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der zwischen der organisierenden | Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der zwischen der organisierenden |
und der begünstigten Gemeinde geschlossenen Vereinbarung binnen drei | und der begünstigten Gemeinde geschlossenen Vereinbarung binnen drei |
Monaten, nachdem der jeweilige Beschluss gefasst worden ist. | Monaten, nachdem der jeweilige Beschluss gefasst worden ist. |
§ 2 - Die Aufträge des Ordnungshüterdienstes zugunsten einer | § 2 - Die Aufträge des Ordnungshüterdienstes zugunsten einer |
organisierenden oder einer begünstigten Gemeinde müssen im Rahmen der | organisierenden oder einer begünstigten Gemeinde müssen im Rahmen der |
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik der organisierenden | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik der organisierenden |
beziehungsweise der begünstigten Gemeinde erfolgen. | beziehungsweise der begünstigten Gemeinde erfolgen. |
§ 3 - Die organisierende Gemeinde schliesst eine Vereinbarung mit der | § 3 - Die organisierende Gemeinde schliesst eine Vereinbarung mit der |
lokalen Polizei, in der eine Kontaktperson innerhalb des | lokalen Polizei, in der eine Kontaktperson innerhalb des |
Polizeidienstes bestimmt wird und die Art des gegenseitigen | Polizeidienstes bestimmt wird und die Art des gegenseitigen |
Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung | Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung |
der Tätigkeiten innerhalb der organisierenden Gemeinde beziehungsweise | der Tätigkeiten innerhalb der organisierenden Gemeinde beziehungsweise |
der begünstigten Gemeinde vermerkt werden. | der begünstigten Gemeinde vermerkt werden. |
KAPITEL III - Ausübungsbedingungen | KAPITEL III - Ausübungsbedingungen |
Art. 7 - § 1 - Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5 | Art. 7 - § 1 - Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5 |
erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "Ordnungshüter" genannt. | erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "Ordnungshüter" genannt. |
Personen, die die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, | Personen, die die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, |
werden "feststellende Ordnungshüter" genannt. | werden "feststellende Ordnungshüter" genannt. |
§ 2 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können nur nach | § 2 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können nur nach |
Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, der für die | Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, der für die |
Polizeizone, zu der die organisierende Gemeinde gehört, zuständig ist, | Polizeizone, zu der die organisierende Gemeinde gehört, zuständig ist, |
von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden. | von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden. |
Für die Formulierung seiner Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef | Für die Formulierung seiner Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef |
insbesondere die Elemente, die sich auf die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4 | insbesondere die Elemente, die sich auf die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4 |
und 5 erwähnten Bedingungen beziehen. Ohne spezifische Untersuchungen | und 5 erwähnten Bedingungen beziehen. Ohne spezifische Untersuchungen |
durchzuführen, stützt er seine Schlussfolgerungen auf verwaltungs- und | durchzuführen, stützt er seine Schlussfolgerungen auf verwaltungs- und |
gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat. | gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat. |
Art. 8 - Ordnungshüter, feststellende Ordnungshüter und der | Art. 8 - Ordnungshüter, feststellende Ordnungshüter und der |
Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, | Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, |
müssen folgende Bedingungen erfüllen: | müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, | 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, |
2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer | 2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer |
Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, | Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, |
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der | Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der |
Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die | Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die |
Strassenverkehrspolizei, | Strassenverkehrspolizei, |
3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand | 3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand |
einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die | einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die |
Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von | Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von |
Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit oder | Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit oder |
eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil eines Ordnungshüters, wie | eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil eines Ordnungshüters, wie |
in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnt, darstellen, | in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnt, darstellen, |
4. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische | 4. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter », | Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter », |
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder |
eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren | eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren |
gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben, | gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben, |
5. nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine | 5. nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine |
Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der | Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines | privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines |
Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben, | Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben, |
6. von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein, | 6. von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein, |
7. die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung, wie in | 7. die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung, wie in |
Artikel 10 erwähnt, erfüllen, | Artikel 10 erwähnt, erfüllen, |
8. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis | 8. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis |
§ 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. | § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. |
Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte | Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte |
Profil ist gekennzeichnet durch: | Profil ist gekennzeichnet durch: |
1. Achtung vor Mitmenschen, | 1. Achtung vor Mitmenschen, |
2. Bürgersinn, | 2. Bürgersinn, |
3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich | 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich |
dabei zu beherrschen, | dabei zu beherrschen, |
4. Beachtung der Pflichten und der Verfahren. | 4. Beachtung der Pflichten und der Verfahren. |
Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, | Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, |
in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter | in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter |
und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die | und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die |
Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind. | Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind. |
Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden | Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden |
Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben. | Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben. |
Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von | Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von |
Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die | Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die |
Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von | Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von |
Ausbildungseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes | Ausbildungseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes |
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis | eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis |
erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung korrekt | erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung korrekt |
erteilen können, zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmt | erteilen können, zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmt |
worden sind. | worden sind. |
Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden | Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden |
haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer: | haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer: |
1. Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden | 1. Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden |
Ordnungshüter, | Ordnungshüter, |
2. Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation, | 2. Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation, |
3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität, | 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität, |
4. Beobachtung und Berichterstattung, | 4. Beobachtung und Berichterstattung, |
5. psychologischer Umgang mit Konflikten, | 5. psychologischer Umgang mit Konflikten, |
6. körperliche Abwehrtechniken, | 6. körperliche Abwehrtechniken, |
7. Erste Hilfe. | 7. Erste Hilfe. |
Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der | Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der |
Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der | Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der |
Ausbildung. | Ausbildung. |
Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine | Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine |
einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem | einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem |
einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen. | einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen. |
Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und | Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und |
des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter. | des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter. |
Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter | Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter |
sind Inhaber einer Identifizierungskarte. | sind Inhaber einer Identifizierungskarte. |
Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem | Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem |
Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer | Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer |
erneuert werden. | erneuert werden. |
Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke: | Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke: |
1. Name und Vorname sowie Foto des Inhabers, | 1. Name und Vorname sowie Foto des Inhabers, |
2. Name der organisierenden Gemeinde, | 2. Name der organisierenden Gemeinde, |
3. Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender | 3. Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender |
Ordnungshüter, | Ordnungshüter, |
4. Verfalltag der Identifizierungskarte. | 4. Verfalltag der Identifizierungskarte. |
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten, wie | Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten, wie |
in Artikel 3 erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte | in Artikel 3 erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte |
auf deutlich lesbare Weise tragen. | auf deutlich lesbare Weise tragen. |
§ 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der | § 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der |
organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat, | organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat, |
dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt. | dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
KAPITEL IV - Befugnisse | KAPITEL IV - Befugnisse |
Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen | Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen |
keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen. | keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen. |
Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus. | Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus. |
Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet. | Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet. |
Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine | Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine |
anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der | anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der |
Rechte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im | Rechte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im |
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse ergeben. | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse ergeben. |
Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs, | Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs, |
der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli | der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli |
1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist. | 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist. |
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung | Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung |
der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie | der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie |
sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen | sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen |
Strassenverkehrsordnung erwähnt sind. | Strassenverkehrsordnung erwähnt sind. |
Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter | Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter |
setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben | setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben |
ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen | ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen |
oder ein Verbrechen darstellen. | oder ein Verbrechen darstellen. |
Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines | Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines |
zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im | zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im |
Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben. | Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben. |
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss |
der Geschäftsordnung ausgeübt. | der Geschäftsordnung ausgeübt. |
Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die | Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die |
Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die | Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die |
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer | Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer |
Aufträge benutzen können oder müssen, festlegen. | Aufträge benutzen können oder müssen, festlegen. |
KAPITEL V- Kontrolle | KAPITEL V- Kontrolle |
Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der | Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der |
Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern | Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern |
beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine | beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine |
Ausführungserlasse oder die Geschäftsordnung nicht einhalten, die | Ausführungserlasse oder die Geschäftsordnung nicht einhalten, die |
Identifizierungskarte zeitweilig oder endgültig entziehen. | Identifizierungskarte zeitweilig oder endgültig entziehen. |
Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der | Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der |
Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden | Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden |
Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wenn dieser die in | Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wenn dieser die in |
Artikel 8 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. | Artikel 8 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. |
§ 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten | § 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten |
Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden | Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der | Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der |
organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte | organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte |
Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten | Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten |
dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die | dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die |
Kontrolle. | Kontrolle. |
Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten | Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten |
und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche | und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche |
Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke | Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke |
einsehen. | einsehen. |
KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können | Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können |
ausschliesslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit | ausschliesslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
1. der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten, | 1. der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten, |
2. der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 | 2. der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom 10. April | erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom 10. April |
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt |
werden, | werden, |
3. der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften | 3. der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften |
ausgeübten Tätigkeiten. | ausgeübten Tätigkeiten. |
Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des | Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von |
Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, beschäftigen, verfügen über | Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, beschäftigen, verfügen über |
eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden | eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes, um einen Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung eines | Gesetzes, um einen Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung eines |
Ordnungshüterdienstes zu fassen und dem Minister des Innern diesen | Ordnungshüterdienstes zu fassen und dem Minister des Innern diesen |
Gemeinderatsbeschluss zu übermitteln. | Gemeinderatsbeschluss zu übermitteln. |
Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten, wie in Artikel | Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten, wie in Artikel |
3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter | 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter |
eingestellt werden, sofern sie: | eingestellt werden, sofern sie: |
1. die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Bedingungen | 1. die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Bedingungen |
erfüllen, | erfüllen, |
2. nach dem 1. Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz | 2. nach dem 1. Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz |
1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 | 1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben, | Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben, |
3. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in | 3. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in |
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben. | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben. |
Ferner müssen Personen, die am 1. Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie | Ferner müssen Personen, die am 1. Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie |
in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in | in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in |
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen |
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel |
erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8 | erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8 |
Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der | Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der |
Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 10 | Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 10 |
erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des | erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des |
Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung | Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung |
der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden | der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden |
erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 | erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 |
erwähnten Bedingungen erfüllen. | erwähnten Bedingungen erfüllen. |
KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen | KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen |
Gemeindegesetzes | Gemeindegesetzes |
Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen | Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen |
Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und | Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 7. Mai 2004, 17. Juni | abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 7. Mai 2004, 17. Juni |
2004 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: | 2004 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: |
« Der feststellende Gemeindebedienstete kann das Ausweispapier oder | « Der feststellende Gemeindebedienstete kann das Ausweispapier oder |
ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen, | ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen, |
damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern | damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern |
kann. | kann. |
Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die | Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die |
der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die | der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die |
zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. » | zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |