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| Wet tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie. - Duitse vertaling | Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MAART 2020. - Wet tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 maart 2020 tot wijziging van de wetgeving betreffende de euthanasie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MARS 2020. - Loi visant à modifier la législation relative à l'euthanasie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mars 2020 visant à modifier la législation relative à |
| (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2020). | l'euthanasie (Moniteur belge du 23 mars 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 15. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die | 15. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die |
| Sterbehilfe | Sterbehilfe |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe | Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: |
| "Die Willenserklärung gilt für eine unbestimmte Dauer." | "Die Willenserklärung gilt für eine unbestimmte Dauer." |
| 2. In § 2 Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: | 2. In § 2 Absatz 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: |
| "Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen | "Der Arzt muss, unbeschadet ergänzender Bedingungen, die er an seinen |
| Eingriff knüpfen möchte, und insofern sich die einzige oder letzte | Eingriff knüpfen möchte, und insofern sich die einzige oder letzte |
| angegebene Vertrauensperson nicht in einem der in § 1 Absatz 2 zweiter | angegebene Vertrauensperson nicht in einem der in § 1 Absatz 2 zweiter |
| Satz erwähnten vier Fälle befindet, vorher:". | Satz erwähnten vier Fälle befindet, vorher:". |
| Art. 3 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Weder eine schriftliche noch eine ungeschriebene Klausel darf einen | "Weder eine schriftliche noch eine ungeschriebene Klausel darf einen |
| Arzt daran hindern, unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen | Arzt daran hindern, unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen |
| Sterbehilfe zu leisten." | Sterbehilfe zu leisten." |
| 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch die beiden folgenden | 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch die beiden folgenden |
| Absätze ersetzt: | Absätze ersetzt: |
| "Wenn der zu Rat gezogene Arzt es unter Berufung auf seine | "Wenn der zu Rat gezogene Arzt es unter Berufung auf seine |
| Gewissensfreiheit ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den | Gewissensfreiheit ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den |
| Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig und | Patienten oder die eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig und |
| spätestens binnen sieben Tagen, nachdem die Bitte erstmals formuliert | spätestens binnen sieben Tagen, nachdem die Bitte erstmals formuliert |
| wurde, davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine | wurde, davon in Kenntnis setzen und dabei die Gründe für seine |
| Ablehnung angeben und den Patienten oder die Vertrauensperson an einen | Ablehnung angeben und den Patienten oder die Vertrauensperson an einen |
| anderen von dem Patienten oder der Vertrauensperson angegebenen Arzt | anderen von dem Patienten oder der Vertrauensperson angegebenen Arzt |
| verweisen. | verweisen. |
| Wenn der zu Rat gezogene Arzt es aus einem medizinischen Grund | Wenn der zu Rat gezogene Arzt es aus einem medizinischen Grund |
| ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die | ablehnt, Sterbehilfe zu leisten, muss er den Patienten oder die |
| eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und | eventuelle Vertrauensperson rechtzeitig davon in Kenntnis setzen und |
| dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. In diesem Fall wird | dabei die Gründe für seine Ablehnung angeben. In diesem Fall wird |
| dieser medizinische Grund in der medizinischen Akte des Patienten | dieser medizinische Grund in der medizinischen Akte des Patienten |
| aufgezeichnet." | aufgezeichnet." |
| 3. Absatz 5, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 5, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: |
| "Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, | "Ein Arzt, der es ablehnt, einer Bitte um Sterbehilfe nachzukommen, |
| ist in jedem Fall verpflichtet, dem Patienten oder der | ist in jedem Fall verpflichtet, dem Patienten oder der |
| Vertrauensperson die Kontaktdaten eines auf das Recht auf Sterbehilfe | Vertrauensperson die Kontaktdaten eines auf das Recht auf Sterbehilfe |
| spezialisierten Zentrums oder Vereins mitzuteilen und auf Anfrage des | spezialisierten Zentrums oder Vereins mitzuteilen und auf Anfrage des |
| Patienten oder der Vertrauensperson binnen vier Tagen nach dieser | Patienten oder der Vertrauensperson binnen vier Tagen nach dieser |
| Anfrage dem vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen | Anfrage dem vom Patienten oder von der Vertrauensperson angegebenen |
| Arzt die medizinische Akte des Patienten zu übermitteln." | Arzt die medizinische Akte des Patienten zu übermitteln." |
| Art. 4 - Artikel 121 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | Art. 4 - Artikel 121 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie | verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie |
| zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und | zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und |
| des Sozialstrafgesetzbuches wird widerrufen. | des Sozialstrafgesetzbuches wird widerrufen. |
| Art. 5 - Artikel 200 Absatz 4 desselben Gesetzes wird widerrufen. | Art. 5 - Artikel 200 Absatz 4 desselben Gesetzes wird widerrufen. |
| Art. 6 - Die vorgezogenen Willenserklärungen, die zwischen dem 1. | Art. 6 - Die vorgezogenen Willenserklärungen, die zwischen dem 1. |
| Januar 2020 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Januar 2020 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
| abgefasst, abgeändert und eventuell registriert wurden, werden von | abgefasst, abgeändert und eventuell registriert wurden, werden von |
| Rechts wegen für eine Dauer von fünf Jahren als gültig angesehen. | Rechts wegen für eine Dauer von fünf Jahren als gültig angesehen. |
| Art. 7 - Artikel 2 Nr. 1 ist auf vorgezogene Willenserklärungen | Art. 7 - Artikel 2 Nr. 1 ist auf vorgezogene Willenserklärungen |
| anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgefasst | anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgefasst |
| oder bestätigt werden. | oder bestätigt werden. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |