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Wet tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen. - Duitse vertaling | Loi portant modification de la loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de déontologie en vue d'y insérer le Code de déontologie des mandataires publics. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2018 tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen (Belgisch Staatsblad van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2018. - Loi portant modification de la loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de déontologie en vue d'y insérer le Code de déontologie des mandataires publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 juillet 2018 portant modification de la loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de déontologie en vue d'y insérer le Code de déontologie des mandataires publics (Moniteur |
26 juli 2018). | belge du 26 juillet 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 | 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 |
zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten im | zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten im |
Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten für | Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten für |
öffentliche Vertreter | öffentliche Vertreter |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur |
Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten, abgeändert | Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten, abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. Februar 2016, wird durch die Wörter "und zur | durch das Gesetz vom 19. Februar 2016, wird durch die Wörter "und zur |
Festlegung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter" | Festlegung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz "Diese Stellungnahmen werden vertraulich | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Diese Stellungnahmen werden vertraulich |
behandelt." aufgehoben. | behandelt." aufgehoben. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "vertrauliche" aufgehoben. | 2. In Absatz 2 wird das Wort "vertrauliche" aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben. | 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben. |
2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch | 2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch |
enthält" durch die Wörter "Der Kodex enthält" ersetzt. | enthält" durch die Wörter "Der Kodex enthält" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch muss per | 3. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch muss per |
Gesetz gebilligt werden" durch die Wörter "Dieser Kodex wird | Gesetz gebilligt werden" durch die Wörter "Dieser Kodex wird |
vorliegendem Gesetz beigefügt" ersetzt und in den Paragraphen 2 und 3 | vorliegendem Gesetz beigefügt" ersetzt und in den Paragraphen 2 und 3 |
wird der Begriff "Gesetzbuch" jeweils durch den Begriff "Kodex" | wird der Begriff "Gesetzbuch" jeweils durch den Begriff "Kodex" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 5 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
"eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen | "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen |
Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines | Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines |
Staatssekretärs" eingefügt. | Staatssekretärs" eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 1/1, in dem die heutigen Absätze 2 und 3 von § 1 die Absätze | 1. Ein § 1/1, in dem die heutigen Absätze 2 und 3 von § 1 die Absätze |
1 und 2 bilden werden, wird eingefügt. | 1 und 2 bilden werden, wird eingefügt. |
2. Paragraph 1/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Berufspflichten, zu | "Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Berufspflichten, zu |
ethischen Fragen oder zu Interessenkonflikten auf Antrag eines | ethischen Fragen oder zu Interessenkonflikten auf Antrag eines |
öffentlichen Vertreters, eines Ministers oder eines Staatssekretärs | öffentlichen Vertreters, eines Ministers oder eines Staatssekretärs |
werden von der Kommission vertraulich behandelt. | werden von der Kommission vertraulich behandelt. |
Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission folgende Informationen | Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission folgende Informationen |
bekanntmachen: | bekanntmachen: |
- die Tatsache, dass sie mit einem Antrag auf Stellungnahme befasst | - die Tatsache, dass sie mit einem Antrag auf Stellungnahme befasst |
worden ist, und eine kurze Beschreibung des Gegenstands des Antrags, | worden ist, und eine kurze Beschreibung des Gegenstands des Antrags, |
die dessen Anonymität gewährleistet, | die dessen Anonymität gewährleistet, |
- gegebenenfalls ihren Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit eines | - gegebenenfalls ihren Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit eines |
Antrags, | Antrags, |
- die Tatsache, dass eine Stellungnahme in Bezug auf einen Antrag | - die Tatsache, dass eine Stellungnahme in Bezug auf einen Antrag |
abgegeben worden ist." | abgegeben worden ist." |
Art. 7 - In Artikel 20 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 7 - In Artikel 20 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern | den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern |
"abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines | "abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines |
Staatssekretärs" eingefügt. | Staatssekretärs" eingefügt. |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die |
vorliegendem Gesetz beigefügt ist. | vorliegendem Gesetz beigefügt ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage | Anlage |
Kodex der Berufspflichten | Kodex der Berufspflichten |
1. Anwendungsbereich | 1. Anwendungsbereich |
1.1 Der Kodex der Berufspflichten findet Anwendung auf die in Artikel | 1.1 Der Kodex der Berufspflichten findet Anwendung auf die in Artikel |
2 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen | 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen |
Kommission für Berufspflichten erwähnten öffentlichen Verwalter, | Kommission für Berufspflichten erwähnten öffentlichen Verwalter, |
öffentlichen Geschäftsführungsbeauftragten und öffentlichen Vertreter | öffentlichen Geschäftsführungsbeauftragten und öffentlichen Vertreter |
- in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte öffentliche | - in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte öffentliche |
Vertreter ausgenommen -, nachstehend "öffentliche Vertreter" genannt. | Vertreter ausgenommen -, nachstehend "öffentliche Vertreter" genannt. |
1.2 Der Kodex der Berufspflichten enthält Grundprinzipien in Sachen | 1.2 Der Kodex der Berufspflichten enthält Grundprinzipien in Sachen |
Berufspflichten und Ethik und Verhaltensregeln, die bei der Ausübung | Berufspflichten und Ethik und Verhaltensregeln, die bei der Ausübung |
eines öffentlichen Mandats eingehalten werden müssen. | eines öffentlichen Mandats eingehalten werden müssen. |
2. Ziel und Status des Kodexes der Berufspflichten | 2. Ziel und Status des Kodexes der Berufspflichten |
2.1 Ziel des Kodexes der Berufspflichten ist es, auf föderaler Ebene | 2.1 Ziel des Kodexes der Berufspflichten ist es, auf föderaler Ebene |
Grundprinzipien und Verhaltensregeln öffentlicher Vertreter näher zu | Grundprinzipien und Verhaltensregeln öffentlicher Vertreter näher zu |
bestimmen. | bestimmen. |
2.2 Der Kodex der Berufspflichten bildet den Rahmen und enthält die | 2.2 Der Kodex der Berufspflichten bildet den Rahmen und enthält die |
Prinzipien, auf die auf öffentliche Vertreter anwendbare spezifische | Prinzipien, auf die auf öffentliche Vertreter anwendbare spezifische |
Kodexe der Berufspflichten gestützt sind. | Kodexe der Berufspflichten gestützt sind. |
3. Grundprinzipien | 3. Grundprinzipien |
3.1 Die Grundprinzipien spiegeln die Werte wider, für die davon | 3.1 Die Grundprinzipien spiegeln die Werte wider, für die davon |
ausgegangen wird, dass sie die Grundlagen für die Ausübung von Ämtern | ausgegangen wird, dass sie die Grundlagen für die Ausübung von Ämtern |
öffentlicher Vertreter betreffen. | öffentlicher Vertreter betreffen. |
3.2 Diese Prinzipien sind unter anderem öffentliches Interesse, | 3.2 Diese Prinzipien sind unter anderem öffentliches Interesse, |
Gleichheit und Würde. | Gleichheit und Würde. |
(a) Öffentliches Interesse | (a) Öffentliches Interesse |
3.3 Öffentliche Vertreter stehen im Dienst des Staates auf all seinen | 3.3 Öffentliche Vertreter stehen im Dienst des Staates auf all seinen |
Ebenen und handeln ausschließlich im öffentlichen Interesse und im | Ebenen und handeln ausschließlich im öffentlichen Interesse und im |
Interesse der Bevölkerung; diese Interessen haben stets Vorrang vor | Interesse der Bevölkerung; diese Interessen haben stets Vorrang vor |
privaten Interessen. | privaten Interessen. |
3.4 Öffentliche Vertreter lassen sich von objektiven Beweggründen | 3.4 Öffentliche Vertreter lassen sich von objektiven Beweggründen |
leiten. | leiten. |
(b) Gleichheit | (b) Gleichheit |
3.5 Öffentliche Vertreter stehen ohne irgendeine Form von | 3.5 Öffentliche Vertreter stehen ohne irgendeine Form von |
Diskriminierung im Dienste aller Bürger. In ihrer Haltung oder ihrem | Diskriminierung im Dienste aller Bürger. In ihrer Haltung oder ihrem |
Verhalten lassen sie keine Vorurteile oder Stereotypen erkennen. | Verhalten lassen sie keine Vorurteile oder Stereotypen erkennen. |
(c) Würde | (c) Würde |
3.6 Öffentliche Vertreter verhalten sich in allen Umständen | 3.6 Öffentliche Vertreter verhalten sich in allen Umständen |
angemessen, verantwortlich und respektvoll gegenüber Personen und | angemessen, verantwortlich und respektvoll gegenüber Personen und |
Einrichtungen. | Einrichtungen. |
3.7 Öffentliche Vertreter respektieren die Würde aller Personen und | 3.7 Öffentliche Vertreter respektieren die Würde aller Personen und |
unterlassen jede Form von körperlicher, moralischer oder verbaler | unterlassen jede Form von körperlicher, moralischer oder verbaler |
Gewalt, und insbesondere jedes sexistische Verhalten und jede Form von | Gewalt, und insbesondere jedes sexistische Verhalten und jede Form von |
moralischer oder sexueller Belästigung. | moralischer oder sexueller Belästigung. |
4. Verhaltensregeln | 4. Verhaltensregeln |
(a) Integrität | (a) Integrität |
4.1 Öffentliche Vertreter handeln unter Wahrung des berechtigten | 4.1 Öffentliche Vertreter handeln unter Wahrung des berechtigten |
Vertrauens, das der Bürger in sie hat. | Vertrauens, das der Bürger in sie hat. |
4.2 Integrität umfasst für öffentliche Vertreter unter anderem | 4.2 Integrität umfasst für öffentliche Vertreter unter anderem |
Ehrlichkeit, Loyalität, Taktbewusstein, Rechtschaffenheit, | Ehrlichkeit, Loyalität, Taktbewusstein, Rechtschaffenheit, |
Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit. Sie findet | Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit. Sie findet |
Anwendung auf alle Aspekte ihres beruflichen Verhaltens. | Anwendung auf alle Aspekte ihres beruflichen Verhaltens. |
4.3 Diese Eigenschaften bilden die ethische Grundlage der | 4.3 Diese Eigenschaften bilden die ethische Grundlage der |
Entscheidungen öffentlicher Vertreter, unter anderem wenn | Entscheidungen öffentlicher Vertreter, unter anderem wenn |
Interessenkonflikte entstehen. | Interessenkonflikte entstehen. |
(b) Interessenkonflikte | (b) Interessenkonflikte |
4.4 Interessenkonflikte entstehen, wenn öffentliche Vertreter private | 4.4 Interessenkonflikte entstehen, wenn öffentliche Vertreter private |
oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive | oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive |
Ausübung ihrer offiziellen Ämter beeinflussen können. Öffentliche | Ausübung ihrer offiziellen Ämter beeinflussen können. Öffentliche |
Vertreter sind verpflichtet, Interessenkonflikte, die sie betreffen, | Vertreter sind verpflichtet, Interessenkonflikte, die sie betreffen, |
vorher zu melden, und gegebenenfalls danach weitere Handlungen zu | vorher zu melden, und gegebenenfalls danach weitere Handlungen zu |
unterlassen. | unterlassen. |
4.5 Private oder persönliche Interessen betreffen unter anderem alle | 4.5 Private oder persönliche Interessen betreffen unter anderem alle |
reellen oder potentiellen Vorteile für einen öffentlichen Vertreter | reellen oder potentiellen Vorteile für einen öffentlichen Vertreter |
selbst, seine Familienmitglieder oder sein familiäres Umfeld. | selbst, seine Familienmitglieder oder sein familiäres Umfeld. |
Vorteile, die Ehepartner oder Lebenspartner und ihre Kinder erhalten | Vorteile, die Ehepartner oder Lebenspartner und ihre Kinder erhalten |
könnten, sind besonders zu beachten. | könnten, sind besonders zu beachten. |
(c) Geschenke und diverse Vorteile | (c) Geschenke und diverse Vorteile |
4.6 Öffentliche Vertreter dürfen weder direkt noch indirekt | 4.6 Öffentliche Vertreter dürfen weder direkt noch indirekt |
finanzielle oder materielle Vorteile gleich welcher Art, | finanzielle oder materielle Vorteile gleich welcher Art, |
einschließlich Geschenke, die mehr als symbolischen Wert haben, in | einschließlich Geschenke, die mehr als symbolischen Wert haben, in |
irgendeiner Form erbitten oder annehmen. | irgendeiner Form erbitten oder annehmen. |
4.7 Sollte die Ablehnung eines Geschenks ein Problem entstehen lassen | 4.7 Sollte die Ablehnung eines Geschenks ein Problem entstehen lassen |
können, übermitteln öffentliche Vertreter dieses Geschenk einer | können, übermitteln öffentliche Vertreter dieses Geschenk einer |
belgischen Einrichtung öffentlichen Interesses ihrer Wahl. | belgischen Einrichtung öffentlichen Interesses ihrer Wahl. |
(d) Kompetenz und Qualität der Leistungen | (d) Kompetenz und Qualität der Leistungen |
4.8 Öffentliche Vertreter üben ihre Ämter objektiv, effizient und | 4.8 Öffentliche Vertreter üben ihre Ämter objektiv, effizient und |
schnell aus. | schnell aus. |
4.9 Öffentliche Vertreter streben nach Exzellenz; sie bauen ihre | 4.9 Öffentliche Vertreter streben nach Exzellenz; sie bauen ihre |
Fähigkeiten aus und fördern die der anderen. Sie setzen sich für | Fähigkeiten aus und fördern die der anderen. Sie setzen sich für |
Weiterbildung und Innovation ein. Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit | Weiterbildung und Innovation ein. Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit |
gehen sie in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voran. | gehen sie in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voran. |
(e) Erklärung von Mandaten | (e) Erklärung von Mandaten |
4.10 Öffentliche Vertreter bieten vollständige Transparenz in Bezug | 4.10 Öffentliche Vertreter bieten vollständige Transparenz in Bezug |
auf Aufträge, Mandate oder Berufe, die sie auch unentgeltlich im | auf Aufträge, Mandate oder Berufe, die sie auch unentgeltlich im |
öffentlichen Sektor oder Privatsektor ausüben. | öffentlichen Sektor oder Privatsektor ausüben. |
(f) Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten | (f) Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten |
4.11 Öffentliche Vertreter teilen den zuständigen Behörden während der | 4.11 Öffentliche Vertreter teilen den zuständigen Behörden während der |
gesamten Dauer ihres Mandats Umstände und Verpflichtungen mit, die die | gesamten Dauer ihres Mandats Umstände und Verpflichtungen mit, die die |
Ausübung ihres Mandats behindern oder beeinflussen können, und machen | Ausübung ihres Mandats behindern oder beeinflussen können, und machen |
unerlaubte Einflüsse bekannt. | unerlaubte Einflüsse bekannt. |
4.12 Öffentliche Vertreter müssen vorab und während der gesamten Dauer | 4.12 Öffentliche Vertreter müssen vorab und während der gesamten Dauer |
ihres Mandats vorab bekanntgeben, dass sie Gesellschaften, Staaten | ihres Mandats vorab bekanntgeben, dass sie Gesellschaften, Staaten |
oder Einrichtungen angehören, mit ihnen verbunden, ihnen zugehörig | oder Einrichtungen angehören, mit ihnen verbunden, ihnen zugehörig |
oder ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sind, was die Ausübung | oder ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sind, was die Ausübung |
ihres Mandats behindern könnte. | ihres Mandats behindern könnte. |
4.13 Öffentliche Vertreter dürfen in keiner Weise Tätigkeiten ausüben, | 4.13 Öffentliche Vertreter dürfen in keiner Weise Tätigkeiten ausüben, |
die sich gegen rechtmäßige Interessen der Einrichtung, in der sie ihr | die sich gegen rechtmäßige Interessen der Einrichtung, in der sie ihr |
Mandat ausüben, richten. | Mandat ausüben, richten. |
(g) Einhaltung der Gesetze und anwendbaren Regeln | (g) Einhaltung der Gesetze und anwendbaren Regeln |
4.14 Unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 des Strafgesetzbuches | 4.14 Unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 des Strafgesetzbuches |
darf die Einhaltung gesetzlicher und verordnungsrechtlicher | darf die Einhaltung gesetzlicher und verordnungsrechtlicher |
Verpflichtungen und der Berufspflichten niemals als | Verpflichtungen und der Berufspflichten niemals als |
Rechtfertigungsgrund oder mildernder Umstand für begangene Straftaten | Rechtfertigungsgrund oder mildernder Umstand für begangene Straftaten |
angeführt werden noch als Rechtfertigungsgrund für die Verbergung von | angeführt werden noch als Rechtfertigungsgrund für die Verbergung von |
Straftaten dienen. | Straftaten dienen. |
(h) Achtung vor dem Privatleben | (h) Achtung vor dem Privatleben |
4.15 Öffentliche Vertreter sehen von jedem Verhalten ab, das die | 4.15 Öffentliche Vertreter sehen von jedem Verhalten ab, das die |
Achtung vor dem Privatleben der Personen unrechtmäßig verletzen kann. | Achtung vor dem Privatleben der Personen unrechtmäßig verletzen kann. |
(i) Transparenz | (i) Transparenz |
4.16 Öffentliche Vertreter müssen sich im Voraus über die Tragweite | 4.16 Öffentliche Vertreter müssen sich im Voraus über die Tragweite |
und objektiven Konsequenzen ihrer künftigen Entscheidungen | und objektiven Konsequenzen ihrer künftigen Entscheidungen |
informieren. Sie untermauern ihre Entscheidungen und dürfen | informieren. Sie untermauern ihre Entscheidungen und dürfen |
Informationen nur dann zurückhalten, wenn ein wichtigeres öffentliches | Informationen nur dann zurückhalten, wenn ein wichtigeres öffentliches |
Interesse es erforderlich macht. | Interesse es erforderlich macht. |
4.17 Öffentliche Vertreter müssen mindestens ab der Endentscheidung | 4.17 Öffentliche Vertreter müssen mindestens ab der Endentscheidung |
bereit sein, Rechenschaft abzulegen, vorgenommene Handlungen zu | bereit sein, Rechenschaft abzulegen, vorgenommene Handlungen zu |
rechtfertigen und bei durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen | rechtfertigen und bei durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen |
Kontrollen zu kooperieren. | Kontrollen zu kooperieren. |
4.18 Öffentliche Vertreter verwenden öffentliche Gelder auf | 4.18 Öffentliche Vertreter verwenden öffentliche Gelder auf |
angemessene Weise und verwalten Kollektivgüter mit der Sorgfalt eines | angemessene Weise und verwalten Kollektivgüter mit der Sorgfalt eines |
guten Familienvaters. | guten Familienvaters. |
4.19 Öffentliche Vertreter sind für Handlungen und Verhalten ihrer | 4.19 Öffentliche Vertreter sind für Handlungen und Verhalten ihrer |
Mitarbeiter Rechenschaft schuldig. | Mitarbeiter Rechenschaft schuldig. |
(j) Vertraulichkeit und Diskretion | (j) Vertraulichkeit und Diskretion |
4.20 Öffentliche Vertreter müssen die Vertraulichkeit von Unterlagen | 4.20 Öffentliche Vertreter müssen die Vertraulichkeit von Unterlagen |
wahren, wenn diese aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung vorab | wahren, wenn diese aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung vorab |
festgelegt worden ist. Sie dürfen diese Unterlagen weder verbreiten | festgelegt worden ist. Sie dürfen diese Unterlagen weder verbreiten |
noch deren Inhalt veröffentlichen. | noch deren Inhalt veröffentlichen. |
(k) Verpflichtungen nach Ablauf des Mandats | (k) Verpflichtungen nach Ablauf des Mandats |
4.21 Öffentliche Vertreter müssen nach Ablauf ihres Mandats die aus | 4.21 Öffentliche Vertreter müssen nach Ablauf ihres Mandats die aus |
ihrem Auftrag hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere Ehrlichkeit | ihrem Auftrag hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere Ehrlichkeit |
und Taktbewusstsein, in Bezug auf die Annahme bestimmter Ämter oder | und Taktbewusstsein, in Bezug auf die Annahme bestimmter Ämter oder |
Vorteile einhalten. | Vorteile einhalten. |
5. Arbeitsrahmen der Föderalen Kommission für Berufspflichten | 5. Arbeitsrahmen der Föderalen Kommission für Berufspflichten |
5.1 Die Kommission überwacht die Anwendung des Kodexes der | 5.1 Die Kommission überwacht die Anwendung des Kodexes der |
Berufspflichten. Ihre Aufträge sind in Artikel 4 des vorerwähnten | Berufspflichten. Ihre Aufträge sind in Artikel 4 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 6. Januar 2014 festgelegt. | Gesetzes vom 6. Januar 2014 festgelegt. |
5.2 Die Zuständigkeit der Kommission ist beratend. Sie besteht daraus, | 5.2 Die Zuständigkeit der Kommission ist beratend. Sie besteht daraus, |
Stellungnahmen abzugeben und Empfehlungen zu formulieren. | Stellungnahmen abzugeben und Empfehlungen zu formulieren. |
5.3 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre | 5.3 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre |
Empfehlungen auf der Grundlage des Kodexes der Berufspflichten und des | Empfehlungen auf der Grundlage des Kodexes der Berufspflichten und des |
relevanten Rechts. Gegebenenfalls berücksichtigt sie in anderen | relevanten Rechts. Gegebenenfalls berücksichtigt sie in anderen |
spezifischen Kodexen der Berufspflichten enthaltene Prinzipien. | spezifischen Kodexen der Berufspflichten enthaltene Prinzipien. |
Richtet sie eine Stellungnahme oder formuliert sie eine Empfehlung an | Richtet sie eine Stellungnahme oder formuliert sie eine Empfehlung an |
die Mitglieder des Senats oder der Abgeordnetenkammer, stützt sie sich | die Mitglieder des Senats oder der Abgeordnetenkammer, stützt sie sich |
auf die Kodexe der Berufspflichten der jeweiligen Versammlung, auf den | auf die Kodexe der Berufspflichten der jeweiligen Versammlung, auf den |
vorliegenden Kodex der Berufspflichten und auf das relevante Recht. | vorliegenden Kodex der Berufspflichten und auf das relevante Recht. |
5.4 Die Arbeitsweise der Kommission ist in ihrer Geschäftsordnung | 5.4 Die Arbeitsweise der Kommission ist in ihrer Geschäftsordnung |
festgelegt. | festgelegt. |
5.5 Die von der Kommission befolgten Verfahrensregeln sind in den | 5.5 Die von der Kommission befolgten Verfahrensregeln sind in den |
Artikeln 16 bis 20 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 | Artikeln 16 bis 20 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 |
festgelegt. | festgelegt. |
5.6 Die Kommission wahrt die Vertraulichkeit der Akten, die gemäß dem | 5.6 Die Kommission wahrt die Vertraulichkeit der Akten, die gemäß dem |
Gesetz vom 6. Januar 2014 vertraulich behandelt werden müssen. | Gesetz vom 6. Januar 2014 vertraulich behandelt werden müssen. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, |
wie in Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 | wie in Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 |
vorgesehen, bedeutet dies, dass nichts von diesen Akten, in Artikel 17 | vorgesehen, bedeutet dies, dass nichts von diesen Akten, in Artikel 17 |
§ 1/1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Informationen | § 1/1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Informationen |
ausgenommen, bekanntgemacht wird. | ausgenommen, bekanntgemacht wird. |
Für andere als in Absatz 1 erwähnte Akten werden sowohl die Befassung | Für andere als in Absatz 1 erwähnte Akten werden sowohl die Befassung |
als auch die daraus resultierenden Stellungnahmen oder Empfehlungen | als auch die daraus resultierenden Stellungnahmen oder Empfehlungen |
auf der Website der Kommission bekanntgemacht. | auf der Website der Kommission bekanntgemacht. |
5.7 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, den vertraulichen | 5.7 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, den vertraulichen |
Charakter aller von der Kommission behandelten Akten zu wahren. | Charakter aller von der Kommission behandelten Akten zu wahren. |
5.8 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre | 5.8 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre |
Empfehlungen zu Fragen in Sachen Berufspflichten; sie greift nicht in | Empfehlungen zu Fragen in Sachen Berufspflichten; sie greift nicht in |
die Beurteilung von Tatsachen ein. Ebenfalls äußert sie sich nicht zum | die Beurteilung von Tatsachen ein. Ebenfalls äußert sie sich nicht zum |
möglichen Bestehen strafrechtlicher Verstöße oder | möglichen Bestehen strafrechtlicher Verstöße oder |
disziplinarrechtlicher Verfehlungen. | disziplinarrechtlicher Verfehlungen. |
5.9 Der Jahresbericht der Kommission umfasst einen Tätigkeitsbericht. | 5.9 Der Jahresbericht der Kommission umfasst einen Tätigkeitsbericht. |
5.10 Die Kommission ist mit der Auslegung des vorliegenden Kodexes | 5.10 Die Kommission ist mit der Auslegung des vorliegenden Kodexes |
beauftragt. | beauftragt. |
Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Juli 2018 zur Abänderung des Gesetzes | Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Juli 2018 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für | vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für |
Berufspflichten im Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der | Berufspflichten im Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der |
Berufspflichten für öffentliche Vertreter beigefügt zu werden. | Berufspflichten für öffentliche Vertreter beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |