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Meertalige weergave van Wet van 15/07/2018
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Wet tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen. - Duitse vertaling Loi portant modification de la loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de déontologie en vue d'y insérer le Code de déontologie des mandataires publics. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2018 tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 houdende oprichting van een Federale Deontologische Commissie om er de Deontologische Code voor de openbare mandatarissen in te voegen (Belgisch Staatsblad van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2018. - Loi portant modification de la loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de déontologie en vue d'y insérer le Code de déontologie des mandataires publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 juillet 2018 portant modification de la loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de déontologie en vue d'y insérer le Code de déontologie des mandataires publics (Moniteur
26 juli 2018). belge du 26 juillet 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014
zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten im zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten im
Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten für Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten für
öffentliche Vertreter öffentliche Vertreter
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur
Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten, abgeändert Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten, abgeändert
durch das Gesetz vom 19. Februar 2016, wird durch die Wörter "und zur durch das Gesetz vom 19. Februar 2016, wird durch die Wörter "und zur
Festlegung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter" Festlegung des Kodexes der Berufspflichten für öffentliche Vertreter"
ergänzt. ergänzt.
Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Diese Stellungnahmen werden vertraulich 1. In Absatz 1 wird der Satz "Diese Stellungnahmen werden vertraulich
behandelt." aufgehoben. behandelt." aufgehoben.
2. In Absatz 2 wird das Wort "vertrauliche" aufgehoben. 2. In Absatz 2 wird das Wort "vertrauliche" aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben. 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben.
2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch 2. In § 1 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch
enthält" durch die Wörter "Der Kodex enthält" ersetzt. enthält" durch die Wörter "Der Kodex enthält" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch muss per 3. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Dieses Gesetzbuch muss per
Gesetz gebilligt werden" durch die Wörter "Dieser Kodex wird Gesetz gebilligt werden" durch die Wörter "Dieser Kodex wird
vorliegendem Gesetz beigefügt" ersetzt und in den Paragraphen 2 und 3 vorliegendem Gesetz beigefügt" ersetzt und in den Paragraphen 2 und 3
wird der Begriff "Gesetzbuch" jeweils durch den Begriff "Kodex" wird der Begriff "Gesetzbuch" jeweils durch den Begriff "Kodex"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 5 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
"eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern "abgegebenen
Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines
Staatssekretärs" eingefügt. Staatssekretärs" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1, in dem die heutigen Absätze 2 und 3 von § 1 die Absätze 1. Ein § 1/1, in dem die heutigen Absätze 2 und 3 von § 1 die Absätze
1 und 2 bilden werden, wird eingefügt. 1 und 2 bilden werden, wird eingefügt.
2. Paragraph 1/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Berufspflichten, zu "Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Berufspflichten, zu
ethischen Fragen oder zu Interessenkonflikten auf Antrag eines ethischen Fragen oder zu Interessenkonflikten auf Antrag eines
öffentlichen Vertreters, eines Ministers oder eines Staatssekretärs öffentlichen Vertreters, eines Ministers oder eines Staatssekretärs
werden von der Kommission vertraulich behandelt. werden von der Kommission vertraulich behandelt.
Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission folgende Informationen Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Kommission folgende Informationen
bekanntmachen: bekanntmachen:
- die Tatsache, dass sie mit einem Antrag auf Stellungnahme befasst - die Tatsache, dass sie mit einem Antrag auf Stellungnahme befasst
worden ist, und eine kurze Beschreibung des Gegenstands des Antrags, worden ist, und eine kurze Beschreibung des Gegenstands des Antrags,
die dessen Anonymität gewährleistet, die dessen Anonymität gewährleistet,
- gegebenenfalls ihren Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit eines - gegebenenfalls ihren Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit eines
Antrags, Antrags,
- die Tatsache, dass eine Stellungnahme in Bezug auf einen Antrag - die Tatsache, dass eine Stellungnahme in Bezug auf einen Antrag
abgegeben worden ist." abgegeben worden ist."
Art. 7 - In Artikel 20 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 7 - In Artikel 20 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern den Wörtern "eines öffentlichen Vertreters" und den Wörtern
"abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines "abgegebenen Stellungnahmen" die Wörter ", eines Ministers oder eines
Staatssekretärs" eingefügt. Staatssekretärs" eingefügt.
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage eingefügt, die
vorliegendem Gesetz beigefügt ist. vorliegendem Gesetz beigefügt ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Anlage Anlage
Kodex der Berufspflichten Kodex der Berufspflichten
1. Anwendungsbereich 1. Anwendungsbereich
1.1 Der Kodex der Berufspflichten findet Anwendung auf die in Artikel 1.1 Der Kodex der Berufspflichten findet Anwendung auf die in Artikel
2 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen
Kommission für Berufspflichten erwähnten öffentlichen Verwalter, Kommission für Berufspflichten erwähnten öffentlichen Verwalter,
öffentlichen Geschäftsführungsbeauftragten und öffentlichen Vertreter öffentlichen Geschäftsführungsbeauftragten und öffentlichen Vertreter
- in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte öffentliche - in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte öffentliche
Vertreter ausgenommen -, nachstehend "öffentliche Vertreter" genannt. Vertreter ausgenommen -, nachstehend "öffentliche Vertreter" genannt.
1.2 Der Kodex der Berufspflichten enthält Grundprinzipien in Sachen 1.2 Der Kodex der Berufspflichten enthält Grundprinzipien in Sachen
Berufspflichten und Ethik und Verhaltensregeln, die bei der Ausübung Berufspflichten und Ethik und Verhaltensregeln, die bei der Ausübung
eines öffentlichen Mandats eingehalten werden müssen. eines öffentlichen Mandats eingehalten werden müssen.
2. Ziel und Status des Kodexes der Berufspflichten 2. Ziel und Status des Kodexes der Berufspflichten
2.1 Ziel des Kodexes der Berufspflichten ist es, auf föderaler Ebene 2.1 Ziel des Kodexes der Berufspflichten ist es, auf föderaler Ebene
Grundprinzipien und Verhaltensregeln öffentlicher Vertreter näher zu Grundprinzipien und Verhaltensregeln öffentlicher Vertreter näher zu
bestimmen. bestimmen.
2.2 Der Kodex der Berufspflichten bildet den Rahmen und enthält die 2.2 Der Kodex der Berufspflichten bildet den Rahmen und enthält die
Prinzipien, auf die auf öffentliche Vertreter anwendbare spezifische Prinzipien, auf die auf öffentliche Vertreter anwendbare spezifische
Kodexe der Berufspflichten gestützt sind. Kodexe der Berufspflichten gestützt sind.
3. Grundprinzipien 3. Grundprinzipien
3.1 Die Grundprinzipien spiegeln die Werte wider, für die davon 3.1 Die Grundprinzipien spiegeln die Werte wider, für die davon
ausgegangen wird, dass sie die Grundlagen für die Ausübung von Ämtern ausgegangen wird, dass sie die Grundlagen für die Ausübung von Ämtern
öffentlicher Vertreter betreffen. öffentlicher Vertreter betreffen.
3.2 Diese Prinzipien sind unter anderem öffentliches Interesse, 3.2 Diese Prinzipien sind unter anderem öffentliches Interesse,
Gleichheit und Würde. Gleichheit und Würde.
(a) Öffentliches Interesse (a) Öffentliches Interesse
3.3 Öffentliche Vertreter stehen im Dienst des Staates auf all seinen 3.3 Öffentliche Vertreter stehen im Dienst des Staates auf all seinen
Ebenen und handeln ausschließlich im öffentlichen Interesse und im Ebenen und handeln ausschließlich im öffentlichen Interesse und im
Interesse der Bevölkerung; diese Interessen haben stets Vorrang vor Interesse der Bevölkerung; diese Interessen haben stets Vorrang vor
privaten Interessen. privaten Interessen.
3.4 Öffentliche Vertreter lassen sich von objektiven Beweggründen 3.4 Öffentliche Vertreter lassen sich von objektiven Beweggründen
leiten. leiten.
(b) Gleichheit (b) Gleichheit
3.5 Öffentliche Vertreter stehen ohne irgendeine Form von 3.5 Öffentliche Vertreter stehen ohne irgendeine Form von
Diskriminierung im Dienste aller Bürger. In ihrer Haltung oder ihrem Diskriminierung im Dienste aller Bürger. In ihrer Haltung oder ihrem
Verhalten lassen sie keine Vorurteile oder Stereotypen erkennen. Verhalten lassen sie keine Vorurteile oder Stereotypen erkennen.
(c) Würde (c) Würde
3.6 Öffentliche Vertreter verhalten sich in allen Umständen 3.6 Öffentliche Vertreter verhalten sich in allen Umständen
angemessen, verantwortlich und respektvoll gegenüber Personen und angemessen, verantwortlich und respektvoll gegenüber Personen und
Einrichtungen. Einrichtungen.
3.7 Öffentliche Vertreter respektieren die Würde aller Personen und 3.7 Öffentliche Vertreter respektieren die Würde aller Personen und
unterlassen jede Form von körperlicher, moralischer oder verbaler unterlassen jede Form von körperlicher, moralischer oder verbaler
Gewalt, und insbesondere jedes sexistische Verhalten und jede Form von Gewalt, und insbesondere jedes sexistische Verhalten und jede Form von
moralischer oder sexueller Belästigung. moralischer oder sexueller Belästigung.
4. Verhaltensregeln 4. Verhaltensregeln
(a) Integrität (a) Integrität
4.1 Öffentliche Vertreter handeln unter Wahrung des berechtigten 4.1 Öffentliche Vertreter handeln unter Wahrung des berechtigten
Vertrauens, das der Bürger in sie hat. Vertrauens, das der Bürger in sie hat.
4.2 Integrität umfasst für öffentliche Vertreter unter anderem 4.2 Integrität umfasst für öffentliche Vertreter unter anderem
Ehrlichkeit, Loyalität, Taktbewusstein, Rechtschaffenheit, Ehrlichkeit, Loyalität, Taktbewusstein, Rechtschaffenheit,
Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit. Sie findet Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit. Sie findet
Anwendung auf alle Aspekte ihres beruflichen Verhaltens. Anwendung auf alle Aspekte ihres beruflichen Verhaltens.
4.3 Diese Eigenschaften bilden die ethische Grundlage der 4.3 Diese Eigenschaften bilden die ethische Grundlage der
Entscheidungen öffentlicher Vertreter, unter anderem wenn Entscheidungen öffentlicher Vertreter, unter anderem wenn
Interessenkonflikte entstehen. Interessenkonflikte entstehen.
(b) Interessenkonflikte (b) Interessenkonflikte
4.4 Interessenkonflikte entstehen, wenn öffentliche Vertreter private 4.4 Interessenkonflikte entstehen, wenn öffentliche Vertreter private
oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive
Ausübung ihrer offiziellen Ämter beeinflussen können. Öffentliche Ausübung ihrer offiziellen Ämter beeinflussen können. Öffentliche
Vertreter sind verpflichtet, Interessenkonflikte, die sie betreffen, Vertreter sind verpflichtet, Interessenkonflikte, die sie betreffen,
vorher zu melden, und gegebenenfalls danach weitere Handlungen zu vorher zu melden, und gegebenenfalls danach weitere Handlungen zu
unterlassen. unterlassen.
4.5 Private oder persönliche Interessen betreffen unter anderem alle 4.5 Private oder persönliche Interessen betreffen unter anderem alle
reellen oder potentiellen Vorteile für einen öffentlichen Vertreter reellen oder potentiellen Vorteile für einen öffentlichen Vertreter
selbst, seine Familienmitglieder oder sein familiäres Umfeld. selbst, seine Familienmitglieder oder sein familiäres Umfeld.
Vorteile, die Ehepartner oder Lebenspartner und ihre Kinder erhalten Vorteile, die Ehepartner oder Lebenspartner und ihre Kinder erhalten
könnten, sind besonders zu beachten. könnten, sind besonders zu beachten.
(c) Geschenke und diverse Vorteile (c) Geschenke und diverse Vorteile
4.6 Öffentliche Vertreter dürfen weder direkt noch indirekt 4.6 Öffentliche Vertreter dürfen weder direkt noch indirekt
finanzielle oder materielle Vorteile gleich welcher Art, finanzielle oder materielle Vorteile gleich welcher Art,
einschließlich Geschenke, die mehr als symbolischen Wert haben, in einschließlich Geschenke, die mehr als symbolischen Wert haben, in
irgendeiner Form erbitten oder annehmen. irgendeiner Form erbitten oder annehmen.
4.7 Sollte die Ablehnung eines Geschenks ein Problem entstehen lassen 4.7 Sollte die Ablehnung eines Geschenks ein Problem entstehen lassen
können, übermitteln öffentliche Vertreter dieses Geschenk einer können, übermitteln öffentliche Vertreter dieses Geschenk einer
belgischen Einrichtung öffentlichen Interesses ihrer Wahl. belgischen Einrichtung öffentlichen Interesses ihrer Wahl.
(d) Kompetenz und Qualität der Leistungen (d) Kompetenz und Qualität der Leistungen
4.8 Öffentliche Vertreter üben ihre Ämter objektiv, effizient und 4.8 Öffentliche Vertreter üben ihre Ämter objektiv, effizient und
schnell aus. schnell aus.
4.9 Öffentliche Vertreter streben nach Exzellenz; sie bauen ihre 4.9 Öffentliche Vertreter streben nach Exzellenz; sie bauen ihre
Fähigkeiten aus und fördern die der anderen. Sie setzen sich für Fähigkeiten aus und fördern die der anderen. Sie setzen sich für
Weiterbildung und Innovation ein. Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit Weiterbildung und Innovation ein. Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit
gehen sie in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voran. gehen sie in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voran.
(e) Erklärung von Mandaten (e) Erklärung von Mandaten
4.10 Öffentliche Vertreter bieten vollständige Transparenz in Bezug 4.10 Öffentliche Vertreter bieten vollständige Transparenz in Bezug
auf Aufträge, Mandate oder Berufe, die sie auch unentgeltlich im auf Aufträge, Mandate oder Berufe, die sie auch unentgeltlich im
öffentlichen Sektor oder Privatsektor ausüben. öffentlichen Sektor oder Privatsektor ausüben.
(f) Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten (f) Unabhängigkeit und Unvereinbarkeiten
4.11 Öffentliche Vertreter teilen den zuständigen Behörden während der 4.11 Öffentliche Vertreter teilen den zuständigen Behörden während der
gesamten Dauer ihres Mandats Umstände und Verpflichtungen mit, die die gesamten Dauer ihres Mandats Umstände und Verpflichtungen mit, die die
Ausübung ihres Mandats behindern oder beeinflussen können, und machen Ausübung ihres Mandats behindern oder beeinflussen können, und machen
unerlaubte Einflüsse bekannt. unerlaubte Einflüsse bekannt.
4.12 Öffentliche Vertreter müssen vorab und während der gesamten Dauer 4.12 Öffentliche Vertreter müssen vorab und während der gesamten Dauer
ihres Mandats vorab bekanntgeben, dass sie Gesellschaften, Staaten ihres Mandats vorab bekanntgeben, dass sie Gesellschaften, Staaten
oder Einrichtungen angehören, mit ihnen verbunden, ihnen zugehörig oder Einrichtungen angehören, mit ihnen verbunden, ihnen zugehörig
oder ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sind, was die Ausübung oder ihnen gegenüber zu Loyalität verpflichtet sind, was die Ausübung
ihres Mandats behindern könnte. ihres Mandats behindern könnte.
4.13 Öffentliche Vertreter dürfen in keiner Weise Tätigkeiten ausüben, 4.13 Öffentliche Vertreter dürfen in keiner Weise Tätigkeiten ausüben,
die sich gegen rechtmäßige Interessen der Einrichtung, in der sie ihr die sich gegen rechtmäßige Interessen der Einrichtung, in der sie ihr
Mandat ausüben, richten. Mandat ausüben, richten.
(g) Einhaltung der Gesetze und anwendbaren Regeln (g) Einhaltung der Gesetze und anwendbaren Regeln
4.14 Unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 des Strafgesetzbuches 4.14 Unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 des Strafgesetzbuches
darf die Einhaltung gesetzlicher und verordnungsrechtlicher darf die Einhaltung gesetzlicher und verordnungsrechtlicher
Verpflichtungen und der Berufspflichten niemals als Verpflichtungen und der Berufspflichten niemals als
Rechtfertigungsgrund oder mildernder Umstand für begangene Straftaten Rechtfertigungsgrund oder mildernder Umstand für begangene Straftaten
angeführt werden noch als Rechtfertigungsgrund für die Verbergung von angeführt werden noch als Rechtfertigungsgrund für die Verbergung von
Straftaten dienen. Straftaten dienen.
(h) Achtung vor dem Privatleben (h) Achtung vor dem Privatleben
4.15 Öffentliche Vertreter sehen von jedem Verhalten ab, das die 4.15 Öffentliche Vertreter sehen von jedem Verhalten ab, das die
Achtung vor dem Privatleben der Personen unrechtmäßig verletzen kann. Achtung vor dem Privatleben der Personen unrechtmäßig verletzen kann.
(i) Transparenz (i) Transparenz
4.16 Öffentliche Vertreter müssen sich im Voraus über die Tragweite 4.16 Öffentliche Vertreter müssen sich im Voraus über die Tragweite
und objektiven Konsequenzen ihrer künftigen Entscheidungen und objektiven Konsequenzen ihrer künftigen Entscheidungen
informieren. Sie untermauern ihre Entscheidungen und dürfen informieren. Sie untermauern ihre Entscheidungen und dürfen
Informationen nur dann zurückhalten, wenn ein wichtigeres öffentliches Informationen nur dann zurückhalten, wenn ein wichtigeres öffentliches
Interesse es erforderlich macht. Interesse es erforderlich macht.
4.17 Öffentliche Vertreter müssen mindestens ab der Endentscheidung 4.17 Öffentliche Vertreter müssen mindestens ab der Endentscheidung
bereit sein, Rechenschaft abzulegen, vorgenommene Handlungen zu bereit sein, Rechenschaft abzulegen, vorgenommene Handlungen zu
rechtfertigen und bei durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen rechtfertigen und bei durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen
Kontrollen zu kooperieren. Kontrollen zu kooperieren.
4.18 Öffentliche Vertreter verwenden öffentliche Gelder auf 4.18 Öffentliche Vertreter verwenden öffentliche Gelder auf
angemessene Weise und verwalten Kollektivgüter mit der Sorgfalt eines angemessene Weise und verwalten Kollektivgüter mit der Sorgfalt eines
guten Familienvaters. guten Familienvaters.
4.19 Öffentliche Vertreter sind für Handlungen und Verhalten ihrer 4.19 Öffentliche Vertreter sind für Handlungen und Verhalten ihrer
Mitarbeiter Rechenschaft schuldig. Mitarbeiter Rechenschaft schuldig.
(j) Vertraulichkeit und Diskretion (j) Vertraulichkeit und Diskretion
4.20 Öffentliche Vertreter müssen die Vertraulichkeit von Unterlagen 4.20 Öffentliche Vertreter müssen die Vertraulichkeit von Unterlagen
wahren, wenn diese aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung vorab wahren, wenn diese aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung vorab
festgelegt worden ist. Sie dürfen diese Unterlagen weder verbreiten festgelegt worden ist. Sie dürfen diese Unterlagen weder verbreiten
noch deren Inhalt veröffentlichen. noch deren Inhalt veröffentlichen.
(k) Verpflichtungen nach Ablauf des Mandats (k) Verpflichtungen nach Ablauf des Mandats
4.21 Öffentliche Vertreter müssen nach Ablauf ihres Mandats die aus 4.21 Öffentliche Vertreter müssen nach Ablauf ihres Mandats die aus
ihrem Auftrag hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere Ehrlichkeit ihrem Auftrag hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere Ehrlichkeit
und Taktbewusstsein, in Bezug auf die Annahme bestimmter Ämter oder und Taktbewusstsein, in Bezug auf die Annahme bestimmter Ämter oder
Vorteile einhalten. Vorteile einhalten.
5. Arbeitsrahmen der Föderalen Kommission für Berufspflichten 5. Arbeitsrahmen der Föderalen Kommission für Berufspflichten
5.1 Die Kommission überwacht die Anwendung des Kodexes der 5.1 Die Kommission überwacht die Anwendung des Kodexes der
Berufspflichten. Ihre Aufträge sind in Artikel 4 des vorerwähnten Berufspflichten. Ihre Aufträge sind in Artikel 4 des vorerwähnten
Gesetzes vom 6. Januar 2014 festgelegt. Gesetzes vom 6. Januar 2014 festgelegt.
5.2 Die Zuständigkeit der Kommission ist beratend. Sie besteht daraus, 5.2 Die Zuständigkeit der Kommission ist beratend. Sie besteht daraus,
Stellungnahmen abzugeben und Empfehlungen zu formulieren. Stellungnahmen abzugeben und Empfehlungen zu formulieren.
5.3 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre 5.3 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre
Empfehlungen auf der Grundlage des Kodexes der Berufspflichten und des Empfehlungen auf der Grundlage des Kodexes der Berufspflichten und des
relevanten Rechts. Gegebenenfalls berücksichtigt sie in anderen relevanten Rechts. Gegebenenfalls berücksichtigt sie in anderen
spezifischen Kodexen der Berufspflichten enthaltene Prinzipien. spezifischen Kodexen der Berufspflichten enthaltene Prinzipien.
Richtet sie eine Stellungnahme oder formuliert sie eine Empfehlung an Richtet sie eine Stellungnahme oder formuliert sie eine Empfehlung an
die Mitglieder des Senats oder der Abgeordnetenkammer, stützt sie sich die Mitglieder des Senats oder der Abgeordnetenkammer, stützt sie sich
auf die Kodexe der Berufspflichten der jeweiligen Versammlung, auf den auf die Kodexe der Berufspflichten der jeweiligen Versammlung, auf den
vorliegenden Kodex der Berufspflichten und auf das relevante Recht. vorliegenden Kodex der Berufspflichten und auf das relevante Recht.
5.4 Die Arbeitsweise der Kommission ist in ihrer Geschäftsordnung 5.4 Die Arbeitsweise der Kommission ist in ihrer Geschäftsordnung
festgelegt. festgelegt.
5.5 Die von der Kommission befolgten Verfahrensregeln sind in den 5.5 Die von der Kommission befolgten Verfahrensregeln sind in den
Artikeln 16 bis 20 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 Artikeln 16 bis 20 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014
festgelegt. festgelegt.
5.6 Die Kommission wahrt die Vertraulichkeit der Akten, die gemäß dem 5.6 Die Kommission wahrt die Vertraulichkeit der Akten, die gemäß dem
Gesetz vom 6. Januar 2014 vertraulich behandelt werden müssen. Gesetz vom 6. Januar 2014 vertraulich behandelt werden müssen.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, Unbeschadet der Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches,
wie in Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014 wie in Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Januar 2014
vorgesehen, bedeutet dies, dass nichts von diesen Akten, in Artikel 17 vorgesehen, bedeutet dies, dass nichts von diesen Akten, in Artikel 17
§ 1/1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Informationen § 1/1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Informationen
ausgenommen, bekanntgemacht wird. ausgenommen, bekanntgemacht wird.
Für andere als in Absatz 1 erwähnte Akten werden sowohl die Befassung Für andere als in Absatz 1 erwähnte Akten werden sowohl die Befassung
als auch die daraus resultierenden Stellungnahmen oder Empfehlungen als auch die daraus resultierenden Stellungnahmen oder Empfehlungen
auf der Website der Kommission bekanntgemacht. auf der Website der Kommission bekanntgemacht.
5.7 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, den vertraulichen 5.7 Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, den vertraulichen
Charakter aller von der Kommission behandelten Akten zu wahren. Charakter aller von der Kommission behandelten Akten zu wahren.
5.8 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre 5.8 Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab und formuliert ihre
Empfehlungen zu Fragen in Sachen Berufspflichten; sie greift nicht in Empfehlungen zu Fragen in Sachen Berufspflichten; sie greift nicht in
die Beurteilung von Tatsachen ein. Ebenfalls äußert sie sich nicht zum die Beurteilung von Tatsachen ein. Ebenfalls äußert sie sich nicht zum
möglichen Bestehen strafrechtlicher Verstöße oder möglichen Bestehen strafrechtlicher Verstöße oder
disziplinarrechtlicher Verfehlungen. disziplinarrechtlicher Verfehlungen.
5.9 Der Jahresbericht der Kommission umfasst einen Tätigkeitsbericht. 5.9 Der Jahresbericht der Kommission umfasst einen Tätigkeitsbericht.
5.10 Die Kommission ist mit der Auslegung des vorliegenden Kodexes 5.10 Die Kommission ist mit der Auslegung des vorliegenden Kodexes
beauftragt. beauftragt.
Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Juli 2018 zur Abänderung des Gesetzes Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Juli 2018 zur Abänderung des Gesetzes
vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für vom 6. Januar 2014 zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für
Berufspflichten im Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der Berufspflichten im Hinblick auf die Einfügung des Kodexes der
Berufspflichten für öffentliche Vertreter beigefügt zu werden. Berufspflichten für öffentliche Vertreter beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
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