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Meertalige weergave van Wet van 15/07/2013
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Wet tot wijziging van de bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de tucht. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant les dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2013. - Wet tot wijziging van de bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de tucht. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2013. - Loi modifiant les dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
3, 39 en 40 van de wet van 15 juli 2013 tot wijziging van de articles 1er à 3, 39 et 40 de la loi du 15 juillet 2013 modifiant les
bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de tucht (Belgisch dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline (Moniteur
Staatsblad van 25 juli 2013). belge du 25 juillet 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des 15. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 58 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 2 - In Artikel 58 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. April 2003, wird zwischen dem Wort "Handelsgerichte," Gesetz vom 10. April 2003, wird zwischen dem Wort "Handelsgerichte,"
und dem Wort "Appellationshöfe," das Wort "Disziplinargerichte," und und dem Wort "Appellationshöfe," das Wort "Disziplinargerichte," und
zwischen dem Wort "Assisenhöfe" und den Wörtern "und des zwischen dem Wort "Assisenhöfe" und den Wörtern "und des
Kassationshofes" das Wort ", Berufungsdisziplinargerichte" eingefügt. Kassationshofes" das Wort ", Berufungsdisziplinargerichte" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 58bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - Artikel 58bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird durch eine Nummer 5 mit durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird durch eine Nummer 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Mandaten bei Disziplinargerichten: die Mandate des Richters am "5. Mandaten bei Disziplinargerichten: die Mandate des Richters am
Disziplinargericht und des Gerichtsrats am Disziplinargericht und des Gerichtsrats am
Berufungsdisziplinargericht." Berufungsdisziplinargericht."
(...) (...)
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 39 - Die im früheren Artikel 412 § 2 des Gerichtsgesetzbuches Art. 39 - Die im früheren Artikel 412 § 2 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Disziplinarbehörden bleiben zuständig für die laufenden erwähnten Disziplinarbehörden bleiben zuständig für die laufenden
Verfahren, in denen der Nationale Disziplinarrat am Datum des Verfahren, in denen der Nationale Disziplinarrat am Datum des
vollständigen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine vollständigen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine
Stellungnahme abgegeben hat. Stellungnahme abgegeben hat.
Die im früheren Artikel 410 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden Die im früheren Artikel 410 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden
befassen das Disziplinargericht unverzüglich mit den laufenden befassen das Disziplinargericht unverzüglich mit den laufenden
Disziplinarverfahren, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind. Disziplinarverfahren, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind.
Behörden, die eine in Artikel 406 desselben Gesetzbuches erwähnte, Behörden, die eine in Artikel 406 desselben Gesetzbuches erwähnte,
beim vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufende beim vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufende
Ordnungsmaßnahme verkündet haben, befassen das Disziplinargericht mit Ordnungsmaßnahme verkündet haben, befassen das Disziplinargericht mit
einer Ladung, indem sie ihm eine Abschrift der Entscheidung und der einer Ladung, indem sie ihm eine Abschrift der Entscheidung und der
Akte übermitteln. Akte übermitteln.
Die Erneuerung der vor dem vollständigen Inkrafttreten des Die Erneuerung der vor dem vollständigen Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes verkündeten Ordnungsmaßnahmen unterliegt vorliegenden Gesetzes verkündeten Ordnungsmaßnahmen unterliegt
weiterhin dem früheren Artikel 406 desselben Gesetzbuches. Beschwerde weiterhin dem früheren Artikel 406 desselben Gesetzbuches. Beschwerde
gegen diese Ordnungsmaßnahmen wird vor dem Berufungsdisziplinargericht gegen diese Ordnungsmaßnahmen wird vor dem Berufungsdisziplinargericht
eingelegt. eingelegt.
Gegebenenfalls wird die Beschwerde gegen die Entscheidungen, die Gegebenenfalls wird die Beschwerde gegen die Entscheidungen, die
aufgrund der Artikel 405 und 406 desselben Gesetzbuches vor dem aufgrund der Artikel 405 und 406 desselben Gesetzbuches vor dem
vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden
sind, vom Interessehabenden oder von der Staatsanwaltschaft innerhalb sind, vom Interessehabenden oder von der Staatsanwaltschaft innerhalb
der im früheren Artikel 425 erwähnten, noch nicht abgelaufenen Frist der im früheren Artikel 425 erwähnten, noch nicht abgelaufenen Frist
beim Berufungsdisziplinargericht eingelegt. beim Berufungsdisziplinargericht eingelegt.
Die Magistrate und die Personalmitglieder, die im Nationalen Die Magistrate und die Personalmitglieder, die im Nationalen
Disziplinarrat bestimmt sind, werden auf ihren Antrag hin bestimmt, um Disziplinarrat bestimmt sind, werden auf ihren Antrag hin bestimmt, um
in den Disziplinargerichten als Beisitzer zu tagen. Sie werden den in den Disziplinargerichten als Beisitzer zu tagen. Sie werden den
aufgrund von Artikel 18 bestimmten Personen hinzugefügt. aufgrund von Artikel 18 bestimmten Personen hinzugefügt.
Artikel 33 ist auf Disziplinarstrafen anwendbar, die nach seinem Artikel 33 ist auf Disziplinarstrafen anwendbar, die nach seinem
Inkrafttreten verkündet werden. Inkrafttreten verkündet werden.
Art. 40 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König für Art. 40 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König für
jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens
fest. Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. September 2014 in fest. Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. September 2014 in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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