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Wet tot wijziging van de bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de tucht. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant les dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2013. - Wet tot wijziging van de bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de tucht. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2013. - Loi modifiant les dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
3, 39 en 40 van de wet van 15 juli 2013 tot wijziging van de | articles 1er à 3, 39 et 40 de la loi du 15 juillet 2013 modifiant les |
bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de tucht (Belgisch | dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline (Moniteur |
Staatsblad van 25 juli 2013). | belge du 25 juillet 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des | 15. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des |
Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin | Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 58 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 2 - In Artikel 58 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. April 2003, wird zwischen dem Wort "Handelsgerichte," | Gesetz vom 10. April 2003, wird zwischen dem Wort "Handelsgerichte," |
und dem Wort "Appellationshöfe," das Wort "Disziplinargerichte," und | und dem Wort "Appellationshöfe," das Wort "Disziplinargerichte," und |
zwischen dem Wort "Assisenhöfe" und den Wörtern "und des | zwischen dem Wort "Assisenhöfe" und den Wörtern "und des |
Kassationshofes" das Wort ", Berufungsdisziplinargerichte" eingefügt. | Kassationshofes" das Wort ", Berufungsdisziplinargerichte" eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 58bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 58bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird durch eine Nummer 5 mit | durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird durch eine Nummer 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. Mandaten bei Disziplinargerichten: die Mandate des Richters am | "5. Mandaten bei Disziplinargerichten: die Mandate des Richters am |
Disziplinargericht und des Gerichtsrats am | Disziplinargericht und des Gerichtsrats am |
Berufungsdisziplinargericht." | Berufungsdisziplinargericht." |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 39 - Die im früheren Artikel 412 § 2 des Gerichtsgesetzbuches | Art. 39 - Die im früheren Artikel 412 § 2 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Disziplinarbehörden bleiben zuständig für die laufenden | erwähnten Disziplinarbehörden bleiben zuständig für die laufenden |
Verfahren, in denen der Nationale Disziplinarrat am Datum des | Verfahren, in denen der Nationale Disziplinarrat am Datum des |
vollständigen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine | vollständigen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine |
Stellungnahme abgegeben hat. | Stellungnahme abgegeben hat. |
Die im früheren Artikel 410 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden | Die im früheren Artikel 410 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden |
befassen das Disziplinargericht unverzüglich mit den laufenden | befassen das Disziplinargericht unverzüglich mit den laufenden |
Disziplinarverfahren, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind. | Disziplinarverfahren, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind. |
Behörden, die eine in Artikel 406 desselben Gesetzbuches erwähnte, | Behörden, die eine in Artikel 406 desselben Gesetzbuches erwähnte, |
beim vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufende | beim vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufende |
Ordnungsmaßnahme verkündet haben, befassen das Disziplinargericht mit | Ordnungsmaßnahme verkündet haben, befassen das Disziplinargericht mit |
einer Ladung, indem sie ihm eine Abschrift der Entscheidung und der | einer Ladung, indem sie ihm eine Abschrift der Entscheidung und der |
Akte übermitteln. | Akte übermitteln. |
Die Erneuerung der vor dem vollständigen Inkrafttreten des | Die Erneuerung der vor dem vollständigen Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes verkündeten Ordnungsmaßnahmen unterliegt | vorliegenden Gesetzes verkündeten Ordnungsmaßnahmen unterliegt |
weiterhin dem früheren Artikel 406 desselben Gesetzbuches. Beschwerde | weiterhin dem früheren Artikel 406 desselben Gesetzbuches. Beschwerde |
gegen diese Ordnungsmaßnahmen wird vor dem Berufungsdisziplinargericht | gegen diese Ordnungsmaßnahmen wird vor dem Berufungsdisziplinargericht |
eingelegt. | eingelegt. |
Gegebenenfalls wird die Beschwerde gegen die Entscheidungen, die | Gegebenenfalls wird die Beschwerde gegen die Entscheidungen, die |
aufgrund der Artikel 405 und 406 desselben Gesetzbuches vor dem | aufgrund der Artikel 405 und 406 desselben Gesetzbuches vor dem |
vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden | vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden |
sind, vom Interessehabenden oder von der Staatsanwaltschaft innerhalb | sind, vom Interessehabenden oder von der Staatsanwaltschaft innerhalb |
der im früheren Artikel 425 erwähnten, noch nicht abgelaufenen Frist | der im früheren Artikel 425 erwähnten, noch nicht abgelaufenen Frist |
beim Berufungsdisziplinargericht eingelegt. | beim Berufungsdisziplinargericht eingelegt. |
Die Magistrate und die Personalmitglieder, die im Nationalen | Die Magistrate und die Personalmitglieder, die im Nationalen |
Disziplinarrat bestimmt sind, werden auf ihren Antrag hin bestimmt, um | Disziplinarrat bestimmt sind, werden auf ihren Antrag hin bestimmt, um |
in den Disziplinargerichten als Beisitzer zu tagen. Sie werden den | in den Disziplinargerichten als Beisitzer zu tagen. Sie werden den |
aufgrund von Artikel 18 bestimmten Personen hinzugefügt. | aufgrund von Artikel 18 bestimmten Personen hinzugefügt. |
Artikel 33 ist auf Disziplinarstrafen anwendbar, die nach seinem | Artikel 33 ist auf Disziplinarstrafen anwendbar, die nach seinem |
Inkrafttreten verkündet werden. | Inkrafttreten verkündet werden. |
Art. 40 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König für | Art. 40 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König für |
jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens | jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens |
fest. Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. September 2014 in | fest. Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. September 2014 in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |