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Meertalige weergave van Wet van 15/07/1985
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Wet betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale, anti-hormonale, beta-adrenergische of produktie-stimulerende werking. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 1985. - Wet betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale, anti-hormonale, beta-adrenergische of produktie-stimulerende werking. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 1985. - Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 15 juli 1985 betreffende het gebruik bij dieren van stoffen allemande de la loi du 15 juillet 1985 relative à l'utilisation de
met hormonale of met anti-hormonale werking (Belgisch Staatsblad van 4 substances à effet hormonal ou à effet antihormonal chez les animaux
september 1985, err. van 13 maart 1986), zoals ze achtereenvolgens (Moniteur belge du 4 septembre 1985, err. du 13 mars 1986), telle
werd gewijzigd bij : qu'elle a été modifiée successivement par :
- het koninklijk besluit van 17 februari 1992 tot wijziging van de wet - l'arrêté royal du 17 février 1992 modifiant la loi du 15 juillet
van 15 juli 1985 betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met 1985 relative à l'utilisation de substances à effet hormonal ou à
hormonale of met anti-hormonale werking (Belgisch Staatsblad van 11 april 1992); effet antihormonal chez les animaux (Moniteur belge du 11 avril 1992);
- de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de wet van 15 juli 1985 - la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi du 15 juillet 1985
betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale of relative à l'utilisation de substances à effet hormonal ou à effet
anti-hormonale werking (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 1994, err. anti-hormonal chez les animaux (Moniteur belge du 4 octobre 1994, err.
van 13 oktober 1995); du 13 octobre 1995);
- de wet van 17 maart 1997 tot wijziging van de wet van 15 juli 1985 - la loi du 17 mars 1997 modifiant la loi du 15 juillet 1985 relative
betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale, à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal,
anti-hormonale, beta-adrenergische of productiestimulerende werking à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez
(Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1997); les animaux (Moniteur belge du 15 août 1997);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van - l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués
de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de
Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001); modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 28 février 2001);
- de wet van 19 juli 2001 tot bekrachtiging en wijziging van het - la loi du 19 juillet 2001 portant confirmation et modification de
koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués
controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et
Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke modifiant diverses dispositions légales et portant confirmation de
bepalingen en tot bekrachtiging van het koninklijk besluit van 22 l'arrêté royal du 22 février 2001 relatif au financement de l'Agence
februari 2001 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du
voor de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 18 18 août 2001);
augustus 2001);
- de wet van 10 augustus 2001 tot wijziging van de artikelen 7 en 10 - la loi du 10 août 2001 modifiant les articles 7 et 10 de la loi du
van de wet van 15 juli 1985 betreffende het gebruik bij dieren van 15 juillet 1985 relative à l'utilisation de substances à effet
stoffen met hormonale, anti-hormonale, beta-adrenergische of hormonal, à effet anti-hormonal, à effet béta-adrénergique ou à effet
productiestimulerende werking (Belgisch Staatsblad van 30 oktober stimulateur de production chez les animaux (Moniteur belge du 30
2001); octobre 2001);
- de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli - la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet
2004); 2004);
- de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009 (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. des 10 février 2009 et 24
en 24 december 2009); décembre 2009);
- de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur
Staatsblad van 19 mei 2009); belge du 19 mai 2009);
- de wet van 23 december 2009 houdende diverse bepalingen inzake - la loi du 23 décembre 2009 portant des dispositions diverses en
volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009). matière de santé publique (Moniteur belge du 29 décembre 2009).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
15. JULI 1985 - [Gesetz über die Anwendung von Substanzen mit 15. JULI 1985 - [Gesetz über die Anwendung von Substanzen mit
hormonaler, antihormonaler, hormonaler, antihormonaler,
beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren] beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren]
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom
4. Oktober 1994)] 4. Oktober 1994)]
Artikel 1 - [Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Anwendung von Artikel 1 - [Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Anwendung von
Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung zu regeln.] produktionsstimulierender Wirkung zu regeln.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4.
Oktober 1994)] Oktober 1994)]
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Einhufer, Geflügel 1. Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Einhufer, Geflügel
und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wild lebende und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wild lebende
Tiere der genannten Arten und wild lebende Wiederkäuer, sofern sie in Tiere der genannten Arten und wild lebende Wiederkäuer, sofern sie in
einem Betrieb gehalten werden, einem Betrieb gehalten werden,
2. Tieren der Aquakultur: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in 2. Tieren der Aquakultur: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in
Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung als Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung als
Lebensmittel dort aufgezogen werden. Als Aquakulturerzeugnisse gelten Lebensmittel dort aufgezogen werden. Als Aquakulturerzeugnisse gelten
ferner See- oder Süsswasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere ferner See- oder Süsswasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere
in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschliessend gehalten in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschliessend gehalten
werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgrösse werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgrösse
erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer
natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene
Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgrösse, wenn sie Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgrösse, wenn sie
lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Grösse oder Gewicht lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Grösse oder Gewicht
zunehmen sollen, zunehmen sollen,
3. vermarkten: einführen, ausführen, befördern, halten, zum Verkauf 3. vermarkten: einführen, ausführen, befördern, halten, zum Verkauf
anbieten, kaufen, verkaufen, zur Schlachtung anbieten, schlachten, anbieten, kaufen, verkaufen, zur Schlachtung anbieten, schlachten,
unentgeltlich oder entgeltlich abtreten, unentgeltlich oder entgeltlich abtreten,
4. therapeutischer Behandlung: 4. therapeutischer Behandlung:
- [individuelle Verabreichung folgender Substanzen an ein Nutztier - [individuelle Verabreichung folgender Substanzen an ein Nutztier
durch einen Tierarzt oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht]: durch einen Tierarzt oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht]:
- [entweder Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener - [entweder Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener
Wirkung zur individuellen Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder Wirkung zur individuellen Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder
auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit. Allyltrenbolon auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit. Allyltrenbolon
enthaltende Medikamente zur oralen Verabreichung sind jedoch erlaubt, enthaltende Medikamente zur oralen Verabreichung sind jedoch erlaubt,
sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,] sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,]
- [oder Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung zur Behandlung der - [oder Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung zur Behandlung der
Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur
Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe
(Laminitis) und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden, sofern sie (Laminitis) und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden, sofern sie
entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,] entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,]
- individuelle Verabreichung einer in Artikel 3 §§ 3 und 4 erwähnten - individuelle Verabreichung einer in Artikel 3 §§ 3 und 4 erwähnten
Substanz an ein Nutztier zur individuellen Behandlung eines durch Substanz an ein Nutztier zur individuellen Behandlung eines durch
einen Tierarzt festgestellten pathologischen Zustands, einen Tierarzt festgestellten pathologischen Zustands,
5. tierzüchterischer Behandlung: Verabreichung, durch einen Tierarzt 5. tierzüchterischer Behandlung: Verabreichung, durch einen Tierarzt
oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht: oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht:
- entweder einer zugelassenen Substanz an ein einzelnes Nutztier zur - entweder einer zugelassenen Substanz an ein einzelnes Nutztier zur
Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und
Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem dieses Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem dieses
Tier von einem Tierarzt untersucht worden ist, Tier von einem Tierarzt untersucht worden ist,
- oder zugelassener Substanzen an Tiere der Aquakultur, an eine Gruppe - oder zugelassener Substanzen an Tiere der Aquakultur, an eine Gruppe
von Masttieren zur sexuellen Inversion,] von Masttieren zur sexuellen Inversion,]
[6. Probe: vom Tier oder von jeglicher Substanz oder jeglichem [6. Probe: vom Tier oder von jeglicher Substanz oder jeglichem
Material entnommene Probe.] Material entnommene Probe.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15.
August 1997); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz erster August 1997); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz erster
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 224 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. Gedankenstrich ersetzt durch Art. 224 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S.
vom 15. Juli 2004); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter vom 15. Juli 2004); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember
2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 4 einziger 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 4 einziger
Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom
23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 6 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 6
eingefügt durch Art. 78 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai eingefügt durch Art. 78 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai
2009)] 2009)]
Art. 3 - [ § 1 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Art. 3 - [ § 1 - Die Verschreibung und die Verabreichung von
Stilbenen, von Stilbenderivaten, -salzen und -estern, von Substanzen Stilbenen, von Stilbenderivaten, -salzen und -estern, von Substanzen
mit thyreostatischer Wirkung, von [17-ss-Östradiol und seinen mit thyreostatischer Wirkung, von [17-ss-Östradiol und seinen
esterartigen Derivaten] sowie von nicht registrierten esterartigen Derivaten] sowie von nicht registrierten
Tierarzneimitteln, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 des vorliegenden Tierarzneimitteln, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 des vorliegenden
Artikels erwähnte Substanzen enthalten, [an Tiere, deren Fleisch und Artikels erwähnte Substanzen enthalten, [an Tiere, deren Fleisch und
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,] sind Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,] sind
verboten. Der König kann die Liste der im vorliegenden Paragraphen verboten. Der König kann die Liste der im vorliegenden Paragraphen
erwähnten Substanzen ergänzen. erwähnten Substanzen ergänzen.
§ 2 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit § 2 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit
östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von anderen östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von anderen
Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung als denen, die in § 1 Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung als denen, die in § 1
vorgesehen sind, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind ebenfalls vorgesehen sind, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind ebenfalls
verboten. verboten.
§ 3 - Die Verschreibung und die Verabreichung von anderen Substanzen § 3 - Die Verschreibung und die Verabreichung von anderen Substanzen
mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung als denen, die in den mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung als denen, die in den
Paragraphen 1 und 2 vorgesehen sind an Nutztiere und Tiere der Paragraphen 1 und 2 vorgesehen sind an Nutztiere und Tiere der
Aquakultur sind verboten, ausser zur therapeutischen Behandlung. Aquakultur sind verboten, ausser zur therapeutischen Behandlung.
§ 4 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit § 4 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit
produktionsstimulierender Wirkung, deren Liste vom König festgelegt produktionsstimulierender Wirkung, deren Liste vom König festgelegt
wird, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind verboten, ausser zur wird, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind verboten, ausser zur
therapeutischen Behandlung.] therapeutischen Behandlung.]
[ § 5 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen, die [ § 5 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen, die
den Nachweis der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Substanzen den Nachweis der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Substanzen
behindern und deren Liste vom König festgelegt wird, an Nutztiere und behindern und deren Liste vom König festgelegt wird, an Nutztiere und
Tiere der Aquakultur sind verboten.] Tiere der Aquakultur sind verboten.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15.
August 1997); § 1 abgeändert durch Art. 225 Nr. 1 des G. vom 9. Juli August 1997); § 1 abgeändert durch Art. 225 Nr. 1 des G. vom 9. Juli
2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und Art. 41 des G. vom 23. Dezember 2009 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und Art. 41 des G. vom 23. Dezember 2009
(B.S. vom 29. Dezember 2009); § 5 eingefügt durch Art. 225 Nr. 2 des (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 5 eingefügt durch Art. 225 Nr. 2 des
G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
Art. 4 - [ § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in Art. 4 - [ § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in
Bezug auf die Ausübung der Tierheilkunde sind die Verschreibung und Bezug auf die Ausübung der Tierheilkunde sind die Verschreibung und
die Verabreichung von Substanzen mit östrogener, androgener oder die Verabreichung von Substanzen mit östrogener, androgener oder
gestagener Wirkung oder von Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung gestagener Wirkung oder von Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung
an Nutztiere und Tiere der Aquakultur in Abweichung von Artikel 3 § 2 an Nutztiere und Tiere der Aquakultur in Abweichung von Artikel 3 § 2
zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung eines Tiers, das zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung eines Tiers, das
nicht gemästet wird, erlaubt.] nicht gemästet wird, erlaubt.]
[In Abweichung von Artikel 3 § 1 ist die Verabreichung von [In Abweichung von Artikel 3 § 1 ist die Verabreichung von
Tierarzneimitteln, die 17-ss-Östradiol oder seine esterartigen Tierarzneimitteln, die 17-ss-Östradiol oder seine esterartigen
Derivate enthalten, an Nutztiere zur Östrusinduktion bei Rindern, Derivate enthalten, an Nutztiere zur Östrusinduktion bei Rindern,
Pferden, Schafen oder Ziegen noch bis zum 14. Oktober 2006 erlaubt.] Pferden, Schafen oder Ziegen noch bis zum 14. Oktober 2006 erlaubt.]
[ § 1bis - [...]] [ § 1bis - [...]]
[ § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 § 3 sind die Verschreibung und [ § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 § 3 sind die Verschreibung und
die Verabreichung von zugelassenen Tierarzneimitteln, die Substanzen die Verabreichung von zugelassenen Tierarzneimitteln, die Substanzen
mit antihormonaler Wirkung enthalten, an Nutztiere zur mit antihormonaler Wirkung enthalten, an Nutztiere zur
Immunokastration erlaubt.] Immunokastration erlaubt.]
§ 2 - Der König kann die physiologischen Höchstwerte der in § 1 des § 2 - Der König kann die physiologischen Höchstwerte der in § 1 des
vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen Substanzen mit hormonaler vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen Substanzen mit hormonaler
oder antihormonaler Wirkung festlegen. oder antihormonaler Wirkung festlegen.
§ 3 - [Für therapeutische und tierzüchterische Behandlungen kann der § 3 - [Für therapeutische und tierzüchterische Behandlungen kann der
König physiologische Höchstwerte hinsichtlich der in Artikel 3 §§ 2, 3 König physiologische Höchstwerte hinsichtlich der in Artikel 3 §§ 2, 3
und 4 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen und 4 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen
festlegen.] festlegen.]
§ 4 - Der König kann die Liste der in § 1 des vorliegenden Artikels § 4 - Der König kann die Liste der in § 1 des vorliegenden Artikels
erwähnten Substanzen festlegen, die verschrieben und verabreicht erwähnten Substanzen festlegen, die verschrieben und verabreicht
werden dürfen.] werden dürfen.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom
11. April 1992); § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch 11. April 1992); § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch
Art. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 2 Art. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 2
eingefügt durch Art. 226 Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. eingefügt durch Art. 226 Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15.
Juli 2004); § 1bis eingefügt durch Art. 226 Nr. 2 des G. vom 9. Juli Juli 2004); § 1bis eingefügt durch Art. 226 Nr. 2 des G. vom 9. Juli
2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom
23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 1ter eingefügt durch 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 1ter eingefügt durch
Art. 99 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 Art. 99 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3
ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4.
Oktober 1994)] Oktober 1994)]
[Art. 4bis - Der König kann die Modalitäten für die Registrierung der [Art. 4bis - Der König kann die Modalitäten für die Registrierung der
Behandlungen von Tieren mit Substanzen, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 Behandlungen von Tieren mit Substanzen, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4
und in Artikel 4 § 1 erwähnt sind, sowie die Bedingungen und und in Artikel 4 § 1 erwähnt sind, sowie die Bedingungen und
Modalitäten für die Verschreibung und die Verabreichung dieser Modalitäten für die Verschreibung und die Verabreichung dieser
Substanzen festlegen.] Substanzen festlegen.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom [Art. 4bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom
4. Oktober 1994)] 4. Oktober 1994)]
Art. 5 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 ist es Art. 5 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 ist es
verboten, Nutztiere zu vermarkten, denen in den Artikeln 3 und 4 verboten, Nutztiere zu vermarkten, denen in den Artikeln 3 und 4
erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder
seine Ausführungserlasse verabreicht worden sind.] seine Ausführungserlasse verabreicht worden sind.]
§ 2 - [Wenn die Tiere jedoch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden § 2 - [Wenn die Tiere jedoch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse mit Substanzen behandelt Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse mit Substanzen behandelt
worden sind, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 erwähnt worden sind, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 erwähnt
sind, ist es verboten, diese Tiere zur Schlachtung anzubieten, bis die sind, ist es verboten, diese Tiere zur Schlachtung anzubieten, bis die
Rückstände die für die betreffenden Substanzen zugelassenen Grenzwerte Rückstände die für die betreffenden Substanzen zugelassenen Grenzwerte
oder physiologischen Normen nicht mehr überschreiten.] oder physiologischen Normen nicht mehr überschreiten.]
Dieser Zeitraum darf auf keinen Fall kürzer sein als die für die Dieser Zeitraum darf auf keinen Fall kürzer sein als die für die
betreffende Substanz beziehungsweise das betreffende Präparat betreffende Substanz beziehungsweise das betreffende Präparat
vorgeschriebene Wartezeit. vorgeschriebene Wartezeit.
Diese Tiere dürfen vor Ablauf der Sperrfrist zur Schlachtung angeboten Diese Tiere dürfen vor Ablauf der Sperrfrist zur Schlachtung angeboten
werden, wenn [die Föderalagentur für die Sicherheit der werden, wenn [die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette] vor dem vorgesehenen Schlachtdatum davon unter Nahrungsmittelkette] vor dem vorgesehenen Schlachtdatum davon unter
Angabe des Schlachtortes unterrichtet wird. Für diese Tiere muss eine Angabe des Schlachtortes unterrichtet wird. Für diese Tiere muss eine
[von der vorerwähnten Agentur] ausgestellte Bescheinigung mitgeliefert [von der vorerwähnten Agentur] ausgestellte Bescheinigung mitgeliefert
werden, in der die Identifizierung des Tieres, der Betrieb, aus dem es werden, in der die Identifizierung des Tieres, der Betrieb, aus dem es
stammt, und die Art der verabreichten Substanzen angegeben sind. Der stammt, und die Art der verabreichten Substanzen angegeben sind. Der
Körper jedes Tiers wird unter amtlicher Aufsicht [und auf Kosten des Körper jedes Tiers wird unter amtlicher Aufsicht [und auf Kosten des
Betreffenden] auf die betreffenden Rückstände untersucht und so lange Betreffenden] auf die betreffenden Rückstände untersucht und so lange
einbehalten, bis das Ergebnis der Untersuchung bekannt ist.] einbehalten, bis das Ergebnis der Untersuchung bekannt ist.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom
11. April 1992); § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 11. April 1992); § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 11. Juli
1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2
des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 3 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 3
abgeändert durch Art. 5 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August abgeändert durch Art. 5 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August
1997) und Art. 19 § 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. 1997) und Art. 19 § 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28.
Februar 2001)] Februar 2001)]
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse [von zu diesem Zweck vom Minister bestimmten seiner Ausführungserlasse [von zu diesem Zweck vom Minister bestimmten
statutarischen oder Vertragsbediensteten der Föderalagentur für die statutarischen oder Vertragsbediensteten der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder von anderen von Uns bestimmten Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder von anderen von Uns bestimmten
Bediensteten] ermittelt und festgestellt. Bediensteten] ermittelt und festgestellt.
Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine
Kopie des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen [dreissig] Kopie des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen [dreissig]
Werktagen nach der Feststellung übermittelt. Werktagen nach der Feststellung übermittelt.
[Die in Absatz 1 erwähnten Personen dürfen in An- oder Abwesenheit des [Die in Absatz 1 erwähnten Personen dürfen in An- oder Abwesenheit des
Eigentümers oder des Halters der Tiere Proben entnehmen und diese in Eigentümers oder des Halters der Tiere Proben entnehmen und diese in
einem aufgrund von Artikel 7 zu diesem Zweck zugelassenen Labor einem aufgrund von Artikel 7 zu diesem Zweck zugelassenen Labor
untersuchen lassen.] untersuchen lassen.]
Sie haben in der Ausübung ihres Amtes jederzeit Zutritt zu jedem Ort, Sie haben in der Ausübung ihres Amtes jederzeit Zutritt zu jedem Ort,
an dem sich Tiere befinden können, mit Ausnahme der Wohnräume. an dem sich Tiere befinden können, mit Ausnahme der Wohnräume.
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe
notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben beziehungsweise vorlegen notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben beziehungsweise vorlegen
lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen.
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert Art. 19 § 2 Buchstabe a) des K.E. vom 22. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert Art. 19 § 2 Buchstabe a) des K.E. vom 22.
Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art.
19 § 2 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. 19 § 2 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28.
Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 11. Juli Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 11. Juli
1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)] 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)]
Art. 7 - [ § 1] - Der König kann [das Verfahren, den Tarif und die Art. 7 - [ § 1] - Der König kann [das Verfahren, den Tarif und die
Bedingungen für Probenentnahmen], die Untersuchungsmethoden, den Tarif Bedingungen für Probenentnahmen], die Untersuchungsmethoden, den Tarif
für die Untersuchungen, [das Verfahren und die Kosten für die Tötung für die Untersuchungen, [das Verfahren und die Kosten für die Tötung
der Tiere, einschliesslich der in Artikel 9bis § 1 erwähnten der Tiere, einschliesslich der in Artikel 9bis § 1 erwähnten
Beförderungs- uns Kontrollkosten] und die Bedingungen für die Beförderungs- uns Kontrollkosten] und die Bedingungen für die
Zulassung und die Arbeitsweise der Untersuchungslabore festlegen. Zulassung und die Arbeitsweise der Untersuchungslabore festlegen.
[ § 2 - [Der Verantwortliche für das Labor oder jede andere Person, [ § 2 - [Der Verantwortliche für das Labor oder jede andere Person,
die ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Gesetzes Untersuchungen die ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Gesetzes Untersuchungen
ausführt, muss den Veterinärdiensten des Ministeriums des Mittelstands ausführt, muss den Veterinärdiensten des Ministeriums des Mittelstands
und der Landwirtschaft [sowie der Föderalagentur für die Sicherheit und der Landwirtschaft [sowie der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette] spätestens am zweiten Tag nach dem Tag, an der Nahrungsmittelkette] spätestens am zweiten Tag nach dem Tag, an
dem die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, alle Ergebnisse] dem die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, alle Ergebnisse]
in Bezug auf das Vorhandensein der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten in Bezug auf das Vorhandensein der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten
Substanzen bei Tieren oder in tierischen Erzeugnissen sowie das Substanzen bei Tieren oder in tierischen Erzeugnissen sowie das
Vorhandensein dieser Substanzen in den zur Tierfütterung verwendeten Vorhandensein dieser Substanzen in den zur Tierfütterung verwendeten
Präparaten oder Produkten mitteilen.] Präparaten oder Produkten mitteilen.]
[Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Labor bestimmt eine oder [Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Labor bestimmt eine oder
mehrere Personen, die für die vorerwähnte Mitteilung verantwortlich mehrere Personen, die für die vorerwähnte Mitteilung verantwortlich
sind.] sind.]
[Art. 7 § 1 nummeriert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17. März 1997 [Art. 7 § 1 nummeriert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17. März 1997
(B.S. vom 15. August 1997) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom 11. (B.S. vom 15. August 1997) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom 11.
Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17.
März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2
des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 Abs. 1 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 Abs. 1
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. August 2001 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. August 2001
(B.S. vom 30. Oktober 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2
Buchstabe c) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001)] Buchstabe c) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001)]
Art. 8 - [Wenn [die in Artikel 6 erwähnten Personen] über Indizien Art. 8 - [Wenn [die in Artikel 6 erwähnten Personen] über Indizien
dafür verfügen, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter dafür verfügen, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen sie Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen sie
vorläufig durch administrative Massnahme alle Masttiere des Betriebs vorläufig durch administrative Massnahme alle Masttiere des Betriebs
zur Probenentnahme. Diese vorläufige Beschlagnahme endet von Rechts zur Probenentnahme. Diese vorläufige Beschlagnahme endet von Rechts
wegen am Ende des einundzwanzigsten Tags nach dem Tag der wegen am Ende des einundzwanzigsten Tags nach dem Tag der
Probenentnahme. Diese Frist wird gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt Probenentnahme. Diese Frist wird gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt
verlängert, zu dem das Ergebnis der Gegenuntersuchung bekannt ist. verlängert, zu dem das Ergebnis der Gegenuntersuchung bekannt ist.
Wenn das Ergebnis der Untersuchung aller entnommenen Proben oder Wenn das Ergebnis der Untersuchung aller entnommenen Proben oder
gegebenenfalls der Gegenuntersuchung negativ ausfällt, wird die gegebenenfalls der Gegenuntersuchung negativ ausfällt, wird die
vorläufige Beschlagnahme aufgehoben. vorläufige Beschlagnahme aufgehoben.
[Wenn mindestens ein Ergebnis der Untersuchung der entnommenen Proben [Wenn mindestens ein Ergebnis der Untersuchung der entnommenen Proben
oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, werden die oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, werden die
vorläufig beschlagnahmten Tiere im Betrieb des Betreffenden und auf vorläufig beschlagnahmten Tiere im Betrieb des Betreffenden und auf
seine Kosten unter ständige Kontrolle der in Artikel 6 erwähnten seine Kosten unter ständige Kontrolle der in Artikel 6 erwähnten
Personen gestellt. Die in Artikel 6 erwähnten Personen müssen Personen gestellt. Die in Artikel 6 erwähnten Personen müssen
zusätzliche Proben entnehmen zur Ermittlung nicht zugelassener zusätzliche Proben entnehmen zur Ermittlung nicht zugelassener
Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes
erwähnt sind.] erwähnt sind.]
Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der
Gegenuntersuchung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Proben Gegenuntersuchung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Proben
negativ ausfällt, wird die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 negativ ausfällt, wird die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6
erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen hat, aufgehoben, erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen hat, aufgehoben,
insofern der Betreffende nachweist, dass die im vorliegenden Artikel insofern der Betreffende nachweist, dass die im vorliegenden Artikel
erwähnten Kosten gezahlt worden sind. erwähnten Kosten gezahlt worden sind.
Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der
Gegenuntersuchung positiv ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme Gegenuntersuchung positiv ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme
oder die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten Person], oder die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten Person],
die diese Massnahmen getroffen hat, gemäss den Bestimmungen von die diese Massnahmen getroffen hat, gemäss den Bestimmungen von
Artikel 9 in eine endgültige Beschlagnahme umgewandelt [...]. Artikel 9 in eine endgültige Beschlagnahme umgewandelt [...].
Die Kosten für die Entnahme und die Untersuchung aller in Anwendung Die Kosten für die Entnahme und die Untersuchung aller in Anwendung
von Artikel 6 und des vorliegenden Artikels entnommenen Proben müssen von Artikel 6 und des vorliegenden Artikels entnommenen Proben müssen
binnen sechzig Tagen nach Aushändigung der Rechnung an den Eigentümer binnen sechzig Tagen nach Aushändigung der Rechnung an den Eigentümer
oder Halter gezahlt werden, wenn auf der Grundlage der Untersuchung oder Halter gezahlt werden, wenn auf der Grundlage der Untersuchung
und gegebenenfalls der Gegenuntersuchung erwiesen ist: und gegebenenfalls der Gegenuntersuchung erwiesen ist:
- entweder dass ein Tier, das im Betrieb Gegenstand einer - entweder dass ein Tier, das im Betrieb Gegenstand einer
Probenentnahme gewesen ist, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des Probenentnahme gewesen ist, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse behandelt worden vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse behandelt worden
ist, ist,
- oder dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss - oder dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom
24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-,
Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder des Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder des
Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für
die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die
Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel
oder ihrer Ausführungserlasse im Betrieb vorhanden sind.] oder ihrer Ausführungserlasse im Betrieb vorhanden sind.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. [Art. 8 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15.
August 1997); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des August 1997); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des
K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 3 ersetzt K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 3 ersetzt
durch Art. 79 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); durch Art. 79 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009);
Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22.
Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 5 abgeändert durch Art. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 5 abgeändert durch Art.
19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28.
Februar 2001) und Art. 79 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Februar 2001) und Art. 79 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Mai 2009)]
Art. 9 - [Wenn nach Eingeständnis, Ertappen auf frischer Tat oder Art. 9 - [Wenn nach Eingeständnis, Ertappen auf frischer Tat oder
gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigter Untersuchung gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigter Untersuchung
der Proben feststeht, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen der Proben feststeht, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen
unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder
seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen [die seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen [die
in Artikel 6 erwähnten Personen] die unter Verstoss gegen diese in Artikel 6 erwähnten Personen] die unter Verstoss gegen diese
Bestimmungen behandelten Tiere endgültig und stellen sie diese im Bestimmungen behandelten Tiere endgültig und stellen sie diese im
Betrieb des Betreffenden und auf seine Kosten unter ständige Kontrolle Betrieb des Betreffenden und auf seine Kosten unter ständige Kontrolle
bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem aus der Untersuchung der auf seinen Antrag hin durch die in zu dem aus der Untersuchung der auf seinen Antrag hin durch die in
Artikel 6 erwähnten Personen entnommenen Proben hervorgeht, dass Artikel 6 erwähnten Personen entnommenen Proben hervorgeht, dass
keinerlei Rückstände von Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 keinerlei Rückstände von Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4
erwähnt sind, mehr vorhanden sind. erwähnt sind, mehr vorhanden sind.
Sobald sich herausstellt, dass keinerlei Rückstände mehr vorhanden Sobald sich herausstellt, dass keinerlei Rückstände mehr vorhanden
sind, werden die endgültige Beschlagnahme und die ständige Kontrolle sind, werden die endgültige Beschlagnahme und die ständige Kontrolle
[von der in Artikel 6 erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen [von der in Artikel 6 erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen
hat, aufgehoben, insofern der Betreffende nachweist, dass die [in den hat, aufgehoben, insofern der Betreffende nachweist, dass die [in den
Artikeln 8 und 9bis] und im vorliegenden Artikel erwähnten Kosten Artikeln 8 und 9bis] und im vorliegenden Artikel erwähnten Kosten
gezahlt worden sind.] gezahlt worden sind.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. [Art. 9 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4.
Oktober 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des Oktober 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des
K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2
abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15 August abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15 August
1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S.
vom 28. Februar 2001)] vom 28. Februar 2001)]
[Art. 9bis - § 1 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die [Art. 9bis - § 1 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die
Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben jedoch Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben jedoch
festgestellt wird, dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen festgestellt wird, dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen
unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder
seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, ordnen [die in seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, ordnen [die in
Artikel 6 erwähnten Personen] die sofortige Tötung dieser Tiere [auf Artikel 6 erwähnten Personen] die sofortige Tötung dieser Tiere [auf
Kosten des Betreffenden] im Hinblick auf ihre Vernichtung an. Kosten des Betreffenden] im Hinblick auf ihre Vernichtung an.
§ 2 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung § 2 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung
bestätigten Untersuchung der Proben festgestellt wird, dass in den bestätigten Untersuchung der Proben festgestellt wird, dass in den
Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
verabreicht worden sind, werden die Einfuhr, die Ausfuhr, die verabreicht worden sind, werden die Einfuhr, die Ausfuhr, die
Beförderung, der Ankauf, der Verkauf, das Anbieten zur Schlachtung, Beförderung, der Ankauf, der Verkauf, das Anbieten zur Schlachtung,
die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung aller Masttiere des die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung aller Masttiere des
Betriebs während eines Zeitraums [von drei Monaten ab dem Tag der Betriebs während eines Zeitraums [von drei Monaten ab dem Tag der
Notifizierung des Ergebnisses der in Artikel 6 erwähnten Untersuchung Notifizierung des Ergebnisses der in Artikel 6 erwähnten Untersuchung
oder der ersten in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Untersuchung oder der ersten in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Untersuchung
verboten].] verboten].]
[ § 3 - Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die [ § 3 - Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit erwähnten Entschädigungen dürfen weder für Tiere, die Tiergesundheit erwähnten Entschädigungen dürfen weder für Tiere, die
der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten endgültigen Beschlagnahme der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten endgültigen Beschlagnahme
beziehungsweise ständigen Kontrolle unterliegen, noch für Tiere, die beziehungsweise ständigen Kontrolle unterliegen, noch für Tiere, die
in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen, gewährt in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen, gewährt
werden.] werden.]
[ § 4 - Unabhängig von den Ergebnissen der Untersuchung wird das [ § 4 - Unabhängig von den Ergebnissen der Untersuchung wird das
Eingeständnis des Eigentümers der betreffenden Tiere als bestätigtes Eingeständnis des Eigentümers der betreffenden Tiere als bestätigtes
positives Ergebnis betrachtet und bringt es von Amts wegen die positives Ergebnis betrachtet und bringt es von Amts wegen die
Anwendung der in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mit Anwendung der in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mit
sich.] sich.]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom [Art. 9bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom
4. Oktober 1994); § 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 17. 4. Oktober 1994); § 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 17.
März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) des März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) des
K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 2 abgeändert K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 2 abgeändert
durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August
1997); § 3 eingefügt durch Art. 10 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 1997); § 3 eingefügt durch Art. 10 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997
(B.S. vom 15. August 1997); § 4 eingefügt durch Art. 227 des G. vom 9. (B.S. vom 15. August 1997); § 4 eingefügt durch Art. 227 des G. vom 9.
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
[Art. 9ter - Die in den Artikeln 8, 9 und 9bis erwähnten Anträge auf [Art. 9ter - Die in den Artikeln 8, 9 und 9bis erwähnten Anträge auf
Gegenuntersuchung müssen binnen fünf Werktagen ab dem Tag der Gegenuntersuchung müssen binnen fünf Werktagen ab dem Tag der
Notifizierung des Ergebnisses der betreffenden Untersuchung Notifizierung des Ergebnisses der betreffenden Untersuchung
eingereicht werden.] eingereicht werden.]
[Neuer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997 [Neuer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997
(B.S. vom 15. August 1997)] (B.S. vom 15. August 1997)]
[[Art. 9quater] - Bei Nichtzahlung können [der geschäftsführende [[Art. 9quater] - Bei Nichtzahlung können [der geschäftsführende
Verwalter der Föderalagentur für die Sicherheit der Verwalter der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette oder sein Beauftragter] und das zugelassene Nahrungsmittelkette oder sein Beauftragter] und das zugelassene
Untersuchungslabor die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Kosten Untersuchungslabor die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Kosten
zurückfordern, indem sie im Namen des Belgischen Staates [...] zurückfordern, indem sie im Namen des Belgischen Staates [...]
beziehungsweise des betreffenden Labors als Zivilpartei vor dem beziehungsweise des betreffenden Labors als Zivilpartei vor dem
strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftreten, vor dem die strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftreten, vor dem die
Strafverfolgung wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Strafverfolgung wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse anhängig gemacht worden ist. Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse anhängig gemacht worden ist.
Dieses Recht kann selbst zum ersten Mal im Berufungsverfahren ausgeübt Dieses Recht kann selbst zum ersten Mal im Berufungsverfahren ausgeübt
werden.] werden.]
[Früherer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli [Früherer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli
1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994), umnummeriert zu Art. 9quater durch 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994), umnummeriert zu Art. 9quater durch
Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und
abgeändert durch Art. 19 § 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 22. abgeändert durch Art. 19 § 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 22.
Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 10 - [ § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Art. 10 - [ § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im
Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen: Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen:
1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und 1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und
einer Geldbusse von 1.000 bis 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser einer Geldbusse von 1.000 bis 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen belegt, wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Strafen belegt, wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen,
Probenentnahmen oder Ersuchen um Informationen oder Unterlagen durch Probenentnahmen oder Ersuchen um Informationen oder Unterlagen durch
[die in Artikel 6 erwähnten Personen] widersetzt oder wer falsche [die in Artikel 6 erwähnten Personen] widersetzt oder wer falsche
Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt [[sowie der Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt [[sowie der
Verantwortliche für das Labor und jede andere Person, die] der in Verantwortliche für das Labor und jede andere Person, die] der in
Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht nicht nachkommt], Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht nicht nachkommt],
[1bis. wird ebenfalls mit den in Nr. 1 vorgesehenen Strafen belegt, [1bis. wird ebenfalls mit den in Nr. 1 vorgesehenen Strafen belegt,
wer Anweisungen gegeben hat oder Handlungen vorgenommen hat, die zur wer Anweisungen gegeben hat oder Handlungen vorgenommen hat, die zur
Nichteinhaltung der in Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht Nichteinhaltung der in Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht
geführt haben, oder wer diesen Verstoss durch Versprechen oder geführt haben, oder wer diesen Verstoss durch Versprechen oder
Drohungen hervorgerufen hat,] Drohungen hervorgerufen hat,]
2. wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren 2. wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren
und mit einer Geldbusse von 6.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer und mit einer Geldbusse von 6.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen belegt: dieser Strafen belegt:
a) wer im vorliegenden Gesetz erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen a) wer im vorliegenden Gesetz erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse verschreibt oder verabreicht, Ausführungserlasse verschreibt oder verabreicht,
b) derjenige, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass b) derjenige, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass
er weiss oder wissen müsste, dass er Tiere vermarktet, denen er weiss oder wissen müsste, dass er Tiere vermarktet, denen
Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetze oder seine Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetze oder seine
Ausführungserlasse verabreicht worden sind, Ausführungserlasse verabreicht worden sind,
c) wer die in Artikel 9bis § 2 vorgesehenen Sperrfristen nicht c) wer die in Artikel 9bis § 2 vorgesehenen Sperrfristen nicht
beachtet. beachtet.
[Der Versuch, die in Absatz 1 erwähnten Vergehen zu begehen, wird mit [Der Versuch, die in Absatz 1 erwähnten Vergehen zu begehen, wird mit
denselben Strafen belegt wie das Vergehen selbst. denselben Strafen belegt wie das Vergehen selbst.
Den Verurteilten kann gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuchs die Den Verurteilten kann gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuchs die
Ausübung ihrer Rechte aberkannt werden.] Ausübung ihrer Rechte aberkannt werden.]
Bei einer Verurteilung aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 kann der Richter Bei einer Verurteilung aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 kann der Richter
zudem die vollständige oder teilweise Schliessung des Betriebs des zudem die vollständige oder teilweise Schliessung des Betriebs des
Verurteilten während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und Verurteilten während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und
höchstens einem Jahr anordnen und dem Verurteilten verbieten, während höchstens einem Jahr anordnen und dem Verurteilten verbieten, während
desselben Zeitraums in irgendeiner Weise direkt oder indirekt desselben Zeitraums in irgendeiner Weise direkt oder indirekt
Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu betreiben. [Die Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu betreiben. [Die
Nichteinhaltung der angeordneten Schliessung oder jeder Verstoss gegen Nichteinhaltung der angeordneten Schliessung oder jeder Verstoss gegen
das Vermarktungs- oder Betreibungsverbot] wird mit einer das Vermarktungs- oder Betreibungsverbot] wird mit einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer
Geldbusse von 10.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Geldbusse von 10.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen belegt. Strafen belegt.
[Die Schliessung des Betriebs des Verurteilten und das Verbot, in [Die Schliessung des Betriebs des Verurteilten und das Verbot, in
irgendeiner Weise Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu irgendeiner Weise Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu
betreiben, setzen ein am fünften Tag nach dem Tag, an dem die betreiben, setzen ein am fünften Tag nach dem Tag, an dem die
Staatsanwaltschaft die Notifizierung an den Verurteilten vorgenommen Staatsanwaltschaft die Notifizierung an den Verurteilten vorgenommen
hat. In Ermangelung einer freiwilligen Schliessung wird diese auf hat. In Ermangelung einer freiwilligen Schliessung wird diese auf
Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten
vorgenommen. Der Minister der Justiz fordert diese Kosten im Namen des vorgenommen. Der Minister der Justiz fordert diese Kosten im Namen des
Belgischen Staates vom Verurteilten zurück.] Belgischen Staates vom Verurteilten zurück.]
§ 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen § 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen
eines der in § 1 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen eines der in § 1 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen
und Geldbussen verdoppelt. und Geldbussen verdoppelt.
§ 3 - Bei einer Verurteilung aufgrund von § 1 Nr. 2 oder § 2 und § 3 - Bei einer Verurteilung aufgrund von § 1 Nr. 2 oder § 2 und
unbeschadet der Anwendung der Artikel 42, 43 und 43bis des unbeschadet der Anwendung der Artikel 42, 43 und 43bis des
Strafgesetzbuchs kann der Richter die Sondereinziehung der Sachen Strafgesetzbuchs kann der Richter die Sondereinziehung der Sachen
aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder dazu gedient aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder dazu gedient
haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, den Verstoss zu begehen, haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, den Verstoss zu begehen,
selbst wenn die Sachen nicht Eigentum des Verurteilten sind. selbst wenn die Sachen nicht Eigentum des Verurteilten sind.
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, jedoch mit einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, jedoch mit
Ausnahme von Kapitel V, sind auf die im vorliegenden Gesetz Ausnahme von Kapitel V, sind auf die im vorliegenden Gesetz
vorgesehenen Verstösse anwendbar. vorgesehenen Verstösse anwendbar.
§ 5 - Die in § 1 vorgesehenen Strafen werden für denjenigen, der den § 5 - Die in § 1 vorgesehenen Strafen werden für denjenigen, der den
Behörden nach Einleitung der Verfolgung vor dem Korrektionalgericht Behörden nach Einleitung der Verfolgung vor dem Korrektionalgericht
die Identität desjenigen preisgibt, der ihm die zur Begehung der ihm die Identität desjenigen preisgibt, der ihm die zur Begehung der ihm
zur Last gelegten Verstösse verwendeten Substanzen geliefert hat, auf zur Last gelegten Verstösse verwendeten Substanzen geliefert hat, auf
eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und eine eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und eine
Geldbusse von 100 bis 500 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen Geldbusse von 100 bis 500 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen
herabgesetzt. herabgesetzt.
Von diesen Strafen wird befreit, wer den Behörden vor einer Verfolgung Von diesen Strafen wird befreit, wer den Behörden vor einer Verfolgung
vor dem Korrektionalgericht die Identität desjenigen preisgegeben hat, vor dem Korrektionalgericht die Identität desjenigen preisgegeben hat,
der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstösse der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstösse
verwendeten Substanzen geliefert hat.] verwendeten Substanzen geliefert hat.]
[ § 6 - Wenn eine ausreichende Menge von in Artikel 3 erwähnten [ § 6 - Wenn eine ausreichende Menge von in Artikel 3 erwähnten
Substanzen beschlagnahmt wird, wird ein Teil davon dem nationalen Substanzen beschlagnahmt wird, wird ein Teil davon dem nationalen
Referenzlabor für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung Referenzlabor für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung
gestellt.] gestellt.]
[ § 7 - In allen aufgrund von Artikel 10 § 1 Nr. 2 verkündeten [ § 7 - In allen aufgrund von Artikel 10 § 1 Nr. 2 verkündeten
Entscheiden oder auf Verurteilung lautenden Urteilen wird die Entscheiden oder auf Verurteilung lautenden Urteilen wird die
auszugsweise Veröffentlichung des Entscheids beziehungsweise des auf auszugsweise Veröffentlichung des Entscheids beziehungsweise des auf
Verurteilung lautenden Urteils in einer landesweit vertriebenen Verurteilung lautenden Urteils in einer landesweit vertriebenen
französischsprachigen Zeitung, einer landesweit vertriebenen französischsprachigen Zeitung, einer landesweit vertriebenen
niederländischsprachigen Zeitung, in einer regionalen Zeitung und in niederländischsprachigen Zeitung, in einer regionalen Zeitung und in
einer Agrarfachzeitschrift auf Kosten des Verurteilten angeordnet. einer Agrarfachzeitschrift auf Kosten des Verurteilten angeordnet.
Diese Auszüge enthalten: Diese Auszüge enthalten:
1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum der Verurteilten sowie 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum der Verurteilten sowie
gegebenenfalls Name der juristischen Person, in der die Tätigkeit gegebenenfalls Name der juristischen Person, in der die Tätigkeit
ausgeübt wird, ausgeübt wird,
2. Datum des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden 2. Datum des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden
Urteils und Rechtsprechungsorgan, das den Entscheid beziehungsweise Urteils und Rechtsprechungsorgan, das den Entscheid beziehungsweise
das Urteil verkündet hat, das Urteil verkündet hat,
3. die Verstösse, die zu den Verurteilungen geführt haben, und die 3. die Verstösse, die zu den Verurteilungen geführt haben, und die
verkündeten Strafen.] verkündeten Strafen.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. [Art. 10 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4.
Oktober 1994); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. Oktober 1994); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G.
vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997), Art. 3 Buchstabe a) des vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997), Art. 3 Buchstabe a) des
G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001), Art. 2 des G. vom G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001), Art. 2 des G. vom
26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 19 § 3 Buchstabe a)
des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 1 Abs. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 1 Abs. 1
Nr. 1bis eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 10. August Nr. 1bis eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 10. August
2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art.
12 Nr. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 12 Nr. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs.
4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom
15. August 1997) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. 15. August 1997) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des G. vom Juli 2000); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des G. vom
10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert
durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 6 durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 6
eingefügt durch Art. 12 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. eingefügt durch Art. 12 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15.
August 1997); § 7 eingefügt durch Art. 12 Nr. 5 des G. vom 17. März August 1997); § 7 eingefügt durch Art. 12 Nr. 5 des G. vom 17. März
1997 (B.S. vom 15. August 1997)] 1997 (B.S. vom 15. August 1997)]
Art. 11 - [ § 1 - Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und im Art. 11 - [ § 1 - Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und im
Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König
alle Massnahmen ergreifen, die zur Ausführung der Verpflichtungen aus alle Massnahmen ergreifen, die zur Ausführung der Verpflichtungen aus
internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen
Rechtsakten erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung Rechtsakten erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung
oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können. oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können.
Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden
im Ministerrat beraten. im Ministerrat beraten.
§ 2 - Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar § 2 - Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar
auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden
Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der
Europäischen Union, die im Königreich gelten und Angelegenheiten Europäischen Union, die im Königreich gelten und Angelegenheiten
betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der
Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen.
§ 3 - Falls in den Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes für § 3 - Falls in den Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes für
einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten
internationalen Verträge und Rechtsakte ergangen sind, keine Strafe internationalen Verträge und Rechtsakte ergangen sind, keine Strafe
vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer Gefängnisstrafe von vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 26 bis 15.000 acht Tagen bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 26 bis 15.000
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt. [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die
Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen innerhalb der im Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen innerhalb der im
vorhergehenden Absatz festgelegten Grenzen. vorhergehenden Absatz festgelegten Grenzen.
§ 4 - Insofern die in § 1 erwähnten Erlasse in Ausführung von § 4 - Insofern die in § 1 erwähnten Erlasse in Ausführung von
Verpflichtungen ergehen, die den Staaten die Wahl der Mittel zur Verpflichtungen ergehen, die den Staaten die Wahl der Mittel zur
Erreichung eines bestimmten Ergebnisses lassen, das im internationalen Erreichung eines bestimmten Ergebnisses lassen, das im internationalen
Vertrag oder in dem aufgrund eines internationalen Vertrags ergangenen Vertrag oder in dem aufgrund eines internationalen Vertrags ergangenen
Rechtsakt vorgeschrieben ist, und insofern diese Erlasse die Rechtsakt vorgeschrieben ist, und insofern diese Erlasse die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, werden sie von Rechts Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, werden sie von Rechts
wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten
vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.] vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 19 § 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. [Art. 11 ersetzt durch Art. 19 § 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S.
vom 28. Februar 2001), selbst abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom vom 28. Februar 2001), selbst abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom
19. Juli 2001 (B.S. vom 18. August 2001); § 3 Abs. 1 abgeändert durch 19. Juli 2001 (B.S. vom 18. August 2001); § 3 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
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