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Wet betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale, anti-hormonale, beta-adrenergische of produktie-stimulerende werking. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 1985. - Wet betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale, anti-hormonale, beta-adrenergische of produktie-stimulerende werking. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 1985. - Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 15 juli 1985 betreffende het gebruik bij dieren van stoffen | allemande de la loi du 15 juillet 1985 relative à l'utilisation de |
met hormonale of met anti-hormonale werking (Belgisch Staatsblad van 4 | substances à effet hormonal ou à effet antihormonal chez les animaux |
september 1985, err. van 13 maart 1986), zoals ze achtereenvolgens | (Moniteur belge du 4 septembre 1985, err. du 13 mars 1986), telle |
werd gewijzigd bij : | qu'elle a été modifiée successivement par : |
- het koninklijk besluit van 17 februari 1992 tot wijziging van de wet | - l'arrêté royal du 17 février 1992 modifiant la loi du 15 juillet |
van 15 juli 1985 betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met | 1985 relative à l'utilisation de substances à effet hormonal ou à |
hormonale of met anti-hormonale werking (Belgisch Staatsblad van 11 april 1992); | effet antihormonal chez les animaux (Moniteur belge du 11 avril 1992); |
- de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de wet van 15 juli 1985 | - la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi du 15 juillet 1985 |
betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale of | relative à l'utilisation de substances à effet hormonal ou à effet |
anti-hormonale werking (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 1994, err. | anti-hormonal chez les animaux (Moniteur belge du 4 octobre 1994, err. |
van 13 oktober 1995); | du 13 octobre 1995); |
- de wet van 17 maart 1997 tot wijziging van de wet van 15 juli 1985 | - la loi du 17 mars 1997 modifiant la loi du 15 juillet 1985 relative |
betreffende het gebruik bij dieren van stoffen met hormonale, | à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, |
anti-hormonale, beta-adrenergische of productiestimulerende werking | à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez |
(Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1997); | les animaux (Moniteur belge du 15 août 1997); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van | - l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués |
de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de | |
Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke | par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001); | modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 28 février 2001); |
- de wet van 19 juli 2001 tot bekrachtiging en wijziging van het | - la loi du 19 juillet 2001 portant confirmation et modification de |
koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de | l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués |
controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de | par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et |
Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke | modifiant diverses dispositions légales et portant confirmation de |
bepalingen en tot bekrachtiging van het koninklijk besluit van 22 | l'arrêté royal du 22 février 2001 relatif au financement de l'Agence |
februari 2001 betreffende de financiering van het Federaal Agentschap | fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du |
voor de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 18 | 18 août 2001); |
augustus 2001); | |
- de wet van 10 augustus 2001 tot wijziging van de artikelen 7 en 10 | - la loi du 10 août 2001 modifiant les articles 7 et 10 de la loi du |
van de wet van 15 juli 1985 betreffende het gebruik bij dieren van | 15 juillet 1985 relative à l'utilisation de substances à effet |
stoffen met hormonale, anti-hormonale, beta-adrenergische of | hormonal, à effet anti-hormonal, à effet béta-adrénergique ou à effet |
productiestimulerende werking (Belgisch Staatsblad van 30 oktober | stimulateur de production chez les animaux (Moniteur belge du 30 |
2001); | octobre 2001); |
- de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli | - la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet |
2004); | 2004); |
- de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009 | (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. des 10 février 2009 et 24 |
en 24 december 2009); | décembre 2009); |
- de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur |
Staatsblad van 19 mei 2009); | belge du 19 mai 2009); |
- de wet van 23 december 2009 houdende diverse bepalingen inzake | - la loi du 23 décembre 2009 portant des dispositions diverses en |
volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009). | matière de santé publique (Moniteur belge du 29 décembre 2009). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
15. JULI 1985 - [Gesetz über die Anwendung von Substanzen mit | 15. JULI 1985 - [Gesetz über die Anwendung von Substanzen mit |
hormonaler, antihormonaler, | hormonaler, antihormonaler, |
beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren] | beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom | [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom |
4. Oktober 1994)] | 4. Oktober 1994)] |
Artikel 1 - [Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Anwendung von | Artikel 1 - [Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Anwendung von |
Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder |
produktionsstimulierender Wirkung zu regeln.] | produktionsstimulierender Wirkung zu regeln.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. |
Oktober 1994)] | Oktober 1994)] |
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Einhufer, Geflügel | 1. Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Einhufer, Geflügel |
und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wild lebende | und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wild lebende |
Tiere der genannten Arten und wild lebende Wiederkäuer, sofern sie in | Tiere der genannten Arten und wild lebende Wiederkäuer, sofern sie in |
einem Betrieb gehalten werden, | einem Betrieb gehalten werden, |
2. Tieren der Aquakultur: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in | 2. Tieren der Aquakultur: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in |
Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung als | Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung als |
Lebensmittel dort aufgezogen werden. Als Aquakulturerzeugnisse gelten | Lebensmittel dort aufgezogen werden. Als Aquakulturerzeugnisse gelten |
ferner See- oder Süsswasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere | ferner See- oder Süsswasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere |
in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschliessend gehalten | in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschliessend gehalten |
werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgrösse | werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgrösse |
erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer | erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer |
natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene | natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene |
Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgrösse, wenn sie | Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgrösse, wenn sie |
lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Grösse oder Gewicht | lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Grösse oder Gewicht |
zunehmen sollen, | zunehmen sollen, |
3. vermarkten: einführen, ausführen, befördern, halten, zum Verkauf | 3. vermarkten: einführen, ausführen, befördern, halten, zum Verkauf |
anbieten, kaufen, verkaufen, zur Schlachtung anbieten, schlachten, | anbieten, kaufen, verkaufen, zur Schlachtung anbieten, schlachten, |
unentgeltlich oder entgeltlich abtreten, | unentgeltlich oder entgeltlich abtreten, |
4. therapeutischer Behandlung: | 4. therapeutischer Behandlung: |
- [individuelle Verabreichung folgender Substanzen an ein Nutztier | - [individuelle Verabreichung folgender Substanzen an ein Nutztier |
durch einen Tierarzt oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht]: | durch einen Tierarzt oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht]: |
- [entweder Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener | - [entweder Substanzen mit östrogener, androgener oder gestagener |
Wirkung zur individuellen Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder | Wirkung zur individuellen Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder |
auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit. Allyltrenbolon | auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit. Allyltrenbolon |
enthaltende Medikamente zur oralen Verabreichung sind jedoch erlaubt, | enthaltende Medikamente zur oralen Verabreichung sind jedoch erlaubt, |
sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,] | sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,] |
- [oder Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung zur Behandlung der | - [oder Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung zur Behandlung der |
Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur | Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur |
Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe | Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe |
(Laminitis) und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden, sofern sie | (Laminitis) und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden, sofern sie |
entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,] | entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,] |
- individuelle Verabreichung einer in Artikel 3 §§ 3 und 4 erwähnten | - individuelle Verabreichung einer in Artikel 3 §§ 3 und 4 erwähnten |
Substanz an ein Nutztier zur individuellen Behandlung eines durch | Substanz an ein Nutztier zur individuellen Behandlung eines durch |
einen Tierarzt festgestellten pathologischen Zustands, | einen Tierarzt festgestellten pathologischen Zustands, |
5. tierzüchterischer Behandlung: Verabreichung, durch einen Tierarzt | 5. tierzüchterischer Behandlung: Verabreichung, durch einen Tierarzt |
oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht: | oder unter seiner unmittelbaren Aufsicht: |
- entweder einer zugelassenen Substanz an ein einzelnes Nutztier zur | - entweder einer zugelassenen Substanz an ein einzelnes Nutztier zur |
Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und | Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und |
Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem dieses | Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem dieses |
Tier von einem Tierarzt untersucht worden ist, | Tier von einem Tierarzt untersucht worden ist, |
- oder zugelassener Substanzen an Tiere der Aquakultur, an eine Gruppe | - oder zugelassener Substanzen an Tiere der Aquakultur, an eine Gruppe |
von Masttieren zur sexuellen Inversion,] | von Masttieren zur sexuellen Inversion,] |
[6. Probe: vom Tier oder von jeglicher Substanz oder jeglichem | [6. Probe: vom Tier oder von jeglicher Substanz oder jeglichem |
Material entnommene Probe.] | Material entnommene Probe.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. |
August 1997); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz erster | August 1997); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz erster |
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 224 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. | Gedankenstrich ersetzt durch Art. 224 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. |
vom 15. Juli 2004); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter | vom 15. Juli 2004); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter |
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember | Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember |
2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 4 einziger | 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 4 einziger |
Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom | Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom |
23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 6 | 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 6 |
eingefügt durch Art. 78 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai | eingefügt durch Art. 78 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai |
2009)] | 2009)] |
Art. 3 - [ § 1 - Die Verschreibung und die Verabreichung von | Art. 3 - [ § 1 - Die Verschreibung und die Verabreichung von |
Stilbenen, von Stilbenderivaten, -salzen und -estern, von Substanzen | Stilbenen, von Stilbenderivaten, -salzen und -estern, von Substanzen |
mit thyreostatischer Wirkung, von [17-ss-Östradiol und seinen | mit thyreostatischer Wirkung, von [17-ss-Östradiol und seinen |
esterartigen Derivaten] sowie von nicht registrierten | esterartigen Derivaten] sowie von nicht registrierten |
Tierarzneimitteln, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 des vorliegenden | Tierarzneimitteln, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 des vorliegenden |
Artikels erwähnte Substanzen enthalten, [an Tiere, deren Fleisch und | Artikels erwähnte Substanzen enthalten, [an Tiere, deren Fleisch und |
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,] sind | Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,] sind |
verboten. Der König kann die Liste der im vorliegenden Paragraphen | verboten. Der König kann die Liste der im vorliegenden Paragraphen |
erwähnten Substanzen ergänzen. | erwähnten Substanzen ergänzen. |
§ 2 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit | § 2 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit |
östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von anderen | östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von anderen |
Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung als denen, die in § 1 | Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung als denen, die in § 1 |
vorgesehen sind, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind ebenfalls | vorgesehen sind, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind ebenfalls |
verboten. | verboten. |
§ 3 - Die Verschreibung und die Verabreichung von anderen Substanzen | § 3 - Die Verschreibung und die Verabreichung von anderen Substanzen |
mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung als denen, die in den | mit hormonaler oder antihormonaler Wirkung als denen, die in den |
Paragraphen 1 und 2 vorgesehen sind an Nutztiere und Tiere der | Paragraphen 1 und 2 vorgesehen sind an Nutztiere und Tiere der |
Aquakultur sind verboten, ausser zur therapeutischen Behandlung. | Aquakultur sind verboten, ausser zur therapeutischen Behandlung. |
§ 4 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit | § 4 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen mit |
produktionsstimulierender Wirkung, deren Liste vom König festgelegt | produktionsstimulierender Wirkung, deren Liste vom König festgelegt |
wird, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind verboten, ausser zur | wird, an Nutztiere und Tiere der Aquakultur sind verboten, ausser zur |
therapeutischen Behandlung.] | therapeutischen Behandlung.] |
[ § 5 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen, die | [ § 5 - Die Verschreibung und die Verabreichung von Substanzen, die |
den Nachweis der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Substanzen | den Nachweis der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Substanzen |
behindern und deren Liste vom König festgelegt wird, an Nutztiere und | behindern und deren Liste vom König festgelegt wird, an Nutztiere und |
Tiere der Aquakultur sind verboten.] | Tiere der Aquakultur sind verboten.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. |
August 1997); § 1 abgeändert durch Art. 225 Nr. 1 des G. vom 9. Juli | August 1997); § 1 abgeändert durch Art. 225 Nr. 1 des G. vom 9. Juli |
2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und Art. 41 des G. vom 23. Dezember 2009 | 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und Art. 41 des G. vom 23. Dezember 2009 |
(B.S. vom 29. Dezember 2009); § 5 eingefügt durch Art. 225 Nr. 2 des | (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 5 eingefügt durch Art. 225 Nr. 2 des |
G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] | G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] |
Art. 4 - [ § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in | Art. 4 - [ § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die Ausübung der Tierheilkunde sind die Verschreibung und | Bezug auf die Ausübung der Tierheilkunde sind die Verschreibung und |
die Verabreichung von Substanzen mit östrogener, androgener oder | die Verabreichung von Substanzen mit östrogener, androgener oder |
gestagener Wirkung oder von Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung | gestagener Wirkung oder von Substanzen mit beta-adrenergischer Wirkung |
an Nutztiere und Tiere der Aquakultur in Abweichung von Artikel 3 § 2 | an Nutztiere und Tiere der Aquakultur in Abweichung von Artikel 3 § 2 |
zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung eines Tiers, das | zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung eines Tiers, das |
nicht gemästet wird, erlaubt.] | nicht gemästet wird, erlaubt.] |
[In Abweichung von Artikel 3 § 1 ist die Verabreichung von | [In Abweichung von Artikel 3 § 1 ist die Verabreichung von |
Tierarzneimitteln, die 17-ss-Östradiol oder seine esterartigen | Tierarzneimitteln, die 17-ss-Östradiol oder seine esterartigen |
Derivate enthalten, an Nutztiere zur Östrusinduktion bei Rindern, | Derivate enthalten, an Nutztiere zur Östrusinduktion bei Rindern, |
Pferden, Schafen oder Ziegen noch bis zum 14. Oktober 2006 erlaubt.] | Pferden, Schafen oder Ziegen noch bis zum 14. Oktober 2006 erlaubt.] |
[ § 1bis - [...]] | [ § 1bis - [...]] |
[ § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 § 3 sind die Verschreibung und | [ § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 § 3 sind die Verschreibung und |
die Verabreichung von zugelassenen Tierarzneimitteln, die Substanzen | die Verabreichung von zugelassenen Tierarzneimitteln, die Substanzen |
mit antihormonaler Wirkung enthalten, an Nutztiere zur | mit antihormonaler Wirkung enthalten, an Nutztiere zur |
Immunokastration erlaubt.] | Immunokastration erlaubt.] |
§ 2 - Der König kann die physiologischen Höchstwerte der in § 1 des | § 2 - Der König kann die physiologischen Höchstwerte der in § 1 des |
vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen Substanzen mit hormonaler | vorliegenden Artikels erwähnten natürlichen Substanzen mit hormonaler |
oder antihormonaler Wirkung festlegen. | oder antihormonaler Wirkung festlegen. |
§ 3 - [Für therapeutische und tierzüchterische Behandlungen kann der | § 3 - [Für therapeutische und tierzüchterische Behandlungen kann der |
König physiologische Höchstwerte hinsichtlich der in Artikel 3 §§ 2, 3 | König physiologische Höchstwerte hinsichtlich der in Artikel 3 §§ 2, 3 |
und 4 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen | und 4 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Substanzen |
festlegen.] | festlegen.] |
§ 4 - Der König kann die Liste der in § 1 des vorliegenden Artikels | § 4 - Der König kann die Liste der in § 1 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Substanzen festlegen, die verschrieben und verabreicht | erwähnten Substanzen festlegen, die verschrieben und verabreicht |
werden dürfen.] | werden dürfen.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom |
11. April 1992); § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch | 11. April 1992); § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch |
Art. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 2 | Art. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. 2 |
eingefügt durch Art. 226 Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. | eingefügt durch Art. 226 Nr. 1 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. |
Juli 2004); § 1bis eingefügt durch Art. 226 Nr. 2 des G. vom 9. Juli | Juli 2004); § 1bis eingefügt durch Art. 226 Nr. 2 des G. vom 9. Juli |
2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom | 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und aufgehoben durch Art. 42 des G. vom |
23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 1ter eingefügt durch | 23. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 1ter eingefügt durch |
Art. 99 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 | Art. 99 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 3 |
ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. | ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. |
Oktober 1994)] | Oktober 1994)] |
[Art. 4bis - Der König kann die Modalitäten für die Registrierung der | [Art. 4bis - Der König kann die Modalitäten für die Registrierung der |
Behandlungen von Tieren mit Substanzen, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 | Behandlungen von Tieren mit Substanzen, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 |
und in Artikel 4 § 1 erwähnt sind, sowie die Bedingungen und | und in Artikel 4 § 1 erwähnt sind, sowie die Bedingungen und |
Modalitäten für die Verschreibung und die Verabreichung dieser | Modalitäten für die Verschreibung und die Verabreichung dieser |
Substanzen festlegen.] | Substanzen festlegen.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom |
4. Oktober 1994)] | 4. Oktober 1994)] |
Art. 5 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 ist es | Art. 5 - [ § 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 ist es |
verboten, Nutztiere zu vermarkten, denen in den Artikeln 3 und 4 | verboten, Nutztiere zu vermarkten, denen in den Artikeln 3 und 4 |
erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder | erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder |
seine Ausführungserlasse verabreicht worden sind.] | seine Ausführungserlasse verabreicht worden sind.] |
§ 2 - [Wenn die Tiere jedoch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | § 2 - [Wenn die Tiere jedoch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse mit Substanzen behandelt | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse mit Substanzen behandelt |
worden sind, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 erwähnt | worden sind, die in Artikel 3 §§ 2, 3 und 4 und in Artikel 4 erwähnt |
sind, ist es verboten, diese Tiere zur Schlachtung anzubieten, bis die | sind, ist es verboten, diese Tiere zur Schlachtung anzubieten, bis die |
Rückstände die für die betreffenden Substanzen zugelassenen Grenzwerte | Rückstände die für die betreffenden Substanzen zugelassenen Grenzwerte |
oder physiologischen Normen nicht mehr überschreiten.] | oder physiologischen Normen nicht mehr überschreiten.] |
Dieser Zeitraum darf auf keinen Fall kürzer sein als die für die | Dieser Zeitraum darf auf keinen Fall kürzer sein als die für die |
betreffende Substanz beziehungsweise das betreffende Präparat | betreffende Substanz beziehungsweise das betreffende Präparat |
vorgeschriebene Wartezeit. | vorgeschriebene Wartezeit. |
Diese Tiere dürfen vor Ablauf der Sperrfrist zur Schlachtung angeboten | Diese Tiere dürfen vor Ablauf der Sperrfrist zur Schlachtung angeboten |
werden, wenn [die Föderalagentur für die Sicherheit der | werden, wenn [die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette] vor dem vorgesehenen Schlachtdatum davon unter | Nahrungsmittelkette] vor dem vorgesehenen Schlachtdatum davon unter |
Angabe des Schlachtortes unterrichtet wird. Für diese Tiere muss eine | Angabe des Schlachtortes unterrichtet wird. Für diese Tiere muss eine |
[von der vorerwähnten Agentur] ausgestellte Bescheinigung mitgeliefert | [von der vorerwähnten Agentur] ausgestellte Bescheinigung mitgeliefert |
werden, in der die Identifizierung des Tieres, der Betrieb, aus dem es | werden, in der die Identifizierung des Tieres, der Betrieb, aus dem es |
stammt, und die Art der verabreichten Substanzen angegeben sind. Der | stammt, und die Art der verabreichten Substanzen angegeben sind. Der |
Körper jedes Tiers wird unter amtlicher Aufsicht [und auf Kosten des | Körper jedes Tiers wird unter amtlicher Aufsicht [und auf Kosten des |
Betreffenden] auf die betreffenden Rückstände untersucht und so lange | Betreffenden] auf die betreffenden Rückstände untersucht und so lange |
einbehalten, bis das Ergebnis der Untersuchung bekannt ist.] | einbehalten, bis das Ergebnis der Untersuchung bekannt ist.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 17. Februar 1992 (B.S. vom |
11. April 1992); § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 11. Juli | 11. April 1992); § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 11. Juli |
1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 | 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 |
des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 3 | des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994); § 2 Abs. 3 |
abgeändert durch Art. 5 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August | abgeändert durch Art. 5 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August |
1997) und Art. 19 § 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. | 1997) und Art. 19 § 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. |
Februar 2001)] | Februar 2001)] |
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungserlasse [von zu diesem Zweck vom Minister bestimmten | seiner Ausführungserlasse [von zu diesem Zweck vom Minister bestimmten |
statutarischen oder Vertragsbediensteten der Föderalagentur für die | statutarischen oder Vertragsbediensteten der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder von anderen von Uns bestimmten | Sicherheit der Nahrungsmittelkette oder von anderen von Uns bestimmten |
Bediensteten] ermittelt und festgestellt. | Bediensteten] ermittelt und festgestellt. |
Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine | Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine |
Kopie des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen [dreissig] | Kopie des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen [dreissig] |
Werktagen nach der Feststellung übermittelt. | Werktagen nach der Feststellung übermittelt. |
[Die in Absatz 1 erwähnten Personen dürfen in An- oder Abwesenheit des | [Die in Absatz 1 erwähnten Personen dürfen in An- oder Abwesenheit des |
Eigentümers oder des Halters der Tiere Proben entnehmen und diese in | Eigentümers oder des Halters der Tiere Proben entnehmen und diese in |
einem aufgrund von Artikel 7 zu diesem Zweck zugelassenen Labor | einem aufgrund von Artikel 7 zu diesem Zweck zugelassenen Labor |
untersuchen lassen.] | untersuchen lassen.] |
Sie haben in der Ausübung ihres Amtes jederzeit Zutritt zu jedem Ort, | Sie haben in der Ausübung ihres Amtes jederzeit Zutritt zu jedem Ort, |
an dem sich Tiere befinden können, mit Ausnahme der Wohnräume. | an dem sich Tiere befinden können, mit Ausnahme der Wohnräume. |
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe | Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe |
notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben beziehungsweise vorlegen | notwendigen Auskünfte und Unterlagen geben beziehungsweise vorlegen |
lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. | lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. |
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert Art. 19 § 2 Buchstabe a) des K.E. vom 22. | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert Art. 19 § 2 Buchstabe a) des K.E. vom 22. |
Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. | Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. |
19 § 2 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. | 19 § 2 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. |
Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 11. Juli | Februar 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 11. Juli |
1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)] | 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994)] |
Art. 7 - [ § 1] - Der König kann [das Verfahren, den Tarif und die | Art. 7 - [ § 1] - Der König kann [das Verfahren, den Tarif und die |
Bedingungen für Probenentnahmen], die Untersuchungsmethoden, den Tarif | Bedingungen für Probenentnahmen], die Untersuchungsmethoden, den Tarif |
für die Untersuchungen, [das Verfahren und die Kosten für die Tötung | für die Untersuchungen, [das Verfahren und die Kosten für die Tötung |
der Tiere, einschliesslich der in Artikel 9bis § 1 erwähnten | der Tiere, einschliesslich der in Artikel 9bis § 1 erwähnten |
Beförderungs- uns Kontrollkosten] und die Bedingungen für die | Beförderungs- uns Kontrollkosten] und die Bedingungen für die |
Zulassung und die Arbeitsweise der Untersuchungslabore festlegen. | Zulassung und die Arbeitsweise der Untersuchungslabore festlegen. |
[ § 2 - [Der Verantwortliche für das Labor oder jede andere Person, | [ § 2 - [Der Verantwortliche für das Labor oder jede andere Person, |
die ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Gesetzes Untersuchungen | die ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Gesetzes Untersuchungen |
ausführt, muss den Veterinärdiensten des Ministeriums des Mittelstands | ausführt, muss den Veterinärdiensten des Ministeriums des Mittelstands |
und der Landwirtschaft [sowie der Föderalagentur für die Sicherheit | und der Landwirtschaft [sowie der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette] spätestens am zweiten Tag nach dem Tag, an | der Nahrungsmittelkette] spätestens am zweiten Tag nach dem Tag, an |
dem die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, alle Ergebnisse] | dem die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, alle Ergebnisse] |
in Bezug auf das Vorhandensein der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten | in Bezug auf das Vorhandensein der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten |
Substanzen bei Tieren oder in tierischen Erzeugnissen sowie das | Substanzen bei Tieren oder in tierischen Erzeugnissen sowie das |
Vorhandensein dieser Substanzen in den zur Tierfütterung verwendeten | Vorhandensein dieser Substanzen in den zur Tierfütterung verwendeten |
Präparaten oder Produkten mitteilen.] | Präparaten oder Produkten mitteilen.] |
[Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Labor bestimmt eine oder | [Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Labor bestimmt eine oder |
mehrere Personen, die für die vorerwähnte Mitteilung verantwortlich | mehrere Personen, die für die vorerwähnte Mitteilung verantwortlich |
sind.] | sind.] |
[Art. 7 § 1 nummeriert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17. März 1997 | [Art. 7 § 1 nummeriert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17. März 1997 |
(B.S. vom 15. August 1997) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom 11. | (B.S. vom 15. August 1997) und abgeändert durch Art. 9 des G. vom 11. |
Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17. | Juli 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom 17. |
März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 | März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 |
des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 Abs. 1 | des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 2 Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. August 2001 | abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) und b) des G. vom 10. August 2001 |
(B.S. vom 30. Oktober 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 | (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 |
Buchstabe c) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001)] | Buchstabe c) des G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001)] |
Art. 8 - [Wenn [die in Artikel 6 erwähnten Personen] über Indizien | Art. 8 - [Wenn [die in Artikel 6 erwähnten Personen] über Indizien |
dafür verfügen, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter | dafür verfügen, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter |
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner | Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen sie | Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen sie |
vorläufig durch administrative Massnahme alle Masttiere des Betriebs | vorläufig durch administrative Massnahme alle Masttiere des Betriebs |
zur Probenentnahme. Diese vorläufige Beschlagnahme endet von Rechts | zur Probenentnahme. Diese vorläufige Beschlagnahme endet von Rechts |
wegen am Ende des einundzwanzigsten Tags nach dem Tag der | wegen am Ende des einundzwanzigsten Tags nach dem Tag der |
Probenentnahme. Diese Frist wird gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt | Probenentnahme. Diese Frist wird gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt |
verlängert, zu dem das Ergebnis der Gegenuntersuchung bekannt ist. | verlängert, zu dem das Ergebnis der Gegenuntersuchung bekannt ist. |
Wenn das Ergebnis der Untersuchung aller entnommenen Proben oder | Wenn das Ergebnis der Untersuchung aller entnommenen Proben oder |
gegebenenfalls der Gegenuntersuchung negativ ausfällt, wird die | gegebenenfalls der Gegenuntersuchung negativ ausfällt, wird die |
vorläufige Beschlagnahme aufgehoben. | vorläufige Beschlagnahme aufgehoben. |
[Wenn mindestens ein Ergebnis der Untersuchung der entnommenen Proben | [Wenn mindestens ein Ergebnis der Untersuchung der entnommenen Proben |
oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, werden die | oder gegebenenfalls der Gegenuntersuchung positiv ausfällt, werden die |
vorläufig beschlagnahmten Tiere im Betrieb des Betreffenden und auf | vorläufig beschlagnahmten Tiere im Betrieb des Betreffenden und auf |
seine Kosten unter ständige Kontrolle der in Artikel 6 erwähnten | seine Kosten unter ständige Kontrolle der in Artikel 6 erwähnten |
Personen gestellt. Die in Artikel 6 erwähnten Personen müssen | Personen gestellt. Die in Artikel 6 erwähnten Personen müssen |
zusätzliche Proben entnehmen zur Ermittlung nicht zugelassener | zusätzliche Proben entnehmen zur Ermittlung nicht zugelassener |
Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes | Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnt sind.] | erwähnt sind.] |
Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der | Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der |
Gegenuntersuchung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Proben | Gegenuntersuchung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Proben |
negativ ausfällt, wird die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 | negativ ausfällt, wird die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 |
erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen hat, aufgehoben, | erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen hat, aufgehoben, |
insofern der Betreffende nachweist, dass die im vorliegenden Artikel | insofern der Betreffende nachweist, dass die im vorliegenden Artikel |
erwähnten Kosten gezahlt worden sind. | erwähnten Kosten gezahlt worden sind. |
Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der | Wenn das Ergebnis der Untersuchung oder gegebenenfalls der |
Gegenuntersuchung positiv ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme | Gegenuntersuchung positiv ausfällt, wird die vorläufige Beschlagnahme |
oder die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten Person], | oder die ständige Kontrolle [von der in Artikel 6 erwähnten Person], |
die diese Massnahmen getroffen hat, gemäss den Bestimmungen von | die diese Massnahmen getroffen hat, gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 9 in eine endgültige Beschlagnahme umgewandelt [...]. | Artikel 9 in eine endgültige Beschlagnahme umgewandelt [...]. |
Die Kosten für die Entnahme und die Untersuchung aller in Anwendung | Die Kosten für die Entnahme und die Untersuchung aller in Anwendung |
von Artikel 6 und des vorliegenden Artikels entnommenen Proben müssen | von Artikel 6 und des vorliegenden Artikels entnommenen Proben müssen |
binnen sechzig Tagen nach Aushändigung der Rechnung an den Eigentümer | binnen sechzig Tagen nach Aushändigung der Rechnung an den Eigentümer |
oder Halter gezahlt werden, wenn auf der Grundlage der Untersuchung | oder Halter gezahlt werden, wenn auf der Grundlage der Untersuchung |
und gegebenenfalls der Gegenuntersuchung erwiesen ist: | und gegebenenfalls der Gegenuntersuchung erwiesen ist: |
- entweder dass ein Tier, das im Betrieb Gegenstand einer | - entweder dass ein Tier, das im Betrieb Gegenstand einer |
Probenentnahme gewesen ist, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des | Probenentnahme gewesen ist, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse behandelt worden | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse behandelt worden |
ist, | ist, |
- oder dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss | - oder dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen unter Verstoss |
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom |
24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, | 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, |
Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder des | Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder des |
Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für | Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für |
die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die | die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die |
Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel | Viehzucht oder des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel |
oder ihrer Ausführungserlasse im Betrieb vorhanden sind.] | oder ihrer Ausführungserlasse im Betrieb vorhanden sind.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. |
August 1997); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des | August 1997); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des |
K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 3 ersetzt | K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 3 ersetzt |
durch Art. 79 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); | durch Art. 79 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); |
Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. | Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. |
Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 5 abgeändert durch Art. | Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 5 abgeändert durch Art. |
19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. | 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. |
Februar 2001) und Art. 79 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. | Februar 2001) und Art. 79 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. |
Mai 2009)] | Mai 2009)] |
Art. 9 - [Wenn nach Eingeständnis, Ertappen auf frischer Tat oder | Art. 9 - [Wenn nach Eingeständnis, Ertappen auf frischer Tat oder |
gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigter Untersuchung | gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung bestätigter Untersuchung |
der Proben feststeht, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen | der Proben feststeht, dass in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen |
unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder |
seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen [die | seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, beschlagnahmen [die |
in Artikel 6 erwähnten Personen] die unter Verstoss gegen diese | in Artikel 6 erwähnten Personen] die unter Verstoss gegen diese |
Bestimmungen behandelten Tiere endgültig und stellen sie diese im | Bestimmungen behandelten Tiere endgültig und stellen sie diese im |
Betrieb des Betreffenden und auf seine Kosten unter ständige Kontrolle | Betrieb des Betreffenden und auf seine Kosten unter ständige Kontrolle |
bis zu dem Zeitpunkt, | bis zu dem Zeitpunkt, |
zu dem aus der Untersuchung der auf seinen Antrag hin durch die in | zu dem aus der Untersuchung der auf seinen Antrag hin durch die in |
Artikel 6 erwähnten Personen entnommenen Proben hervorgeht, dass | Artikel 6 erwähnten Personen entnommenen Proben hervorgeht, dass |
keinerlei Rückstände von Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 | keinerlei Rückstände von Substanzen, die in den Artikeln 3 und 4 |
erwähnt sind, mehr vorhanden sind. | erwähnt sind, mehr vorhanden sind. |
Sobald sich herausstellt, dass keinerlei Rückstände mehr vorhanden | Sobald sich herausstellt, dass keinerlei Rückstände mehr vorhanden |
sind, werden die endgültige Beschlagnahme und die ständige Kontrolle | sind, werden die endgültige Beschlagnahme und die ständige Kontrolle |
[von der in Artikel 6 erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen | [von der in Artikel 6 erwähnten Person], die die Massnahmen getroffen |
hat, aufgehoben, insofern der Betreffende nachweist, dass die [in den | hat, aufgehoben, insofern der Betreffende nachweist, dass die [in den |
Artikeln 8 und 9bis] und im vorliegenden Artikel erwähnten Kosten | Artikeln 8 und 9bis] und im vorliegenden Artikel erwähnten Kosten |
gezahlt worden sind.] | gezahlt worden sind.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. |
Oktober 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des | Oktober 1994); Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 § 3 Buchstabe a) des |
K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 | K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15 August | abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15 August |
1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. | 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. |
vom 28. Februar 2001)] | vom 28. Februar 2001)] |
[Art. 9bis - § 1 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die | [Art. 9bis - § 1 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die |
Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben jedoch | Gegenuntersuchung bestätigten Untersuchung der Proben jedoch |
festgestellt wird, dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen | festgestellt wird, dass in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnte Substanzen |
unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder |
seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, ordnen [die in | seiner Ausführungserlasse verabreicht worden sind, ordnen [die in |
Artikel 6 erwähnten Personen] die sofortige Tötung dieser Tiere [auf | Artikel 6 erwähnten Personen] die sofortige Tötung dieser Tiere [auf |
Kosten des Betreffenden] im Hinblick auf ihre Vernichtung an. | Kosten des Betreffenden] im Hinblick auf ihre Vernichtung an. |
§ 2 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung | § 2 - Wenn bei der gegebenenfalls durch die Gegenuntersuchung |
bestätigten Untersuchung der Proben festgestellt wird, dass in den | bestätigten Untersuchung der Proben festgestellt wird, dass in den |
Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die | Artikeln 3 und 4 erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse |
verabreicht worden sind, werden die Einfuhr, die Ausfuhr, die | verabreicht worden sind, werden die Einfuhr, die Ausfuhr, die |
Beförderung, der Ankauf, der Verkauf, das Anbieten zur Schlachtung, | Beförderung, der Ankauf, der Verkauf, das Anbieten zur Schlachtung, |
die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung aller Masttiere des | die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung aller Masttiere des |
Betriebs während eines Zeitraums [von drei Monaten ab dem Tag der | Betriebs während eines Zeitraums [von drei Monaten ab dem Tag der |
Notifizierung des Ergebnisses der in Artikel 6 erwähnten Untersuchung | Notifizierung des Ergebnisses der in Artikel 6 erwähnten Untersuchung |
oder der ersten in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Untersuchung | oder der ersten in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Untersuchung |
verboten].] | verboten].] |
[ § 3 - Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | [ § 3 - Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit erwähnten Entschädigungen dürfen weder für Tiere, die | Tiergesundheit erwähnten Entschädigungen dürfen weder für Tiere, die |
der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten endgültigen Beschlagnahme | der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten endgültigen Beschlagnahme |
beziehungsweise ständigen Kontrolle unterliegen, noch für Tiere, die | beziehungsweise ständigen Kontrolle unterliegen, noch für Tiere, die |
in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen, gewährt | in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen, gewährt |
werden.] | werden.] |
[ § 4 - Unabhängig von den Ergebnissen der Untersuchung wird das | [ § 4 - Unabhängig von den Ergebnissen der Untersuchung wird das |
Eingeständnis des Eigentümers der betreffenden Tiere als bestätigtes | Eingeständnis des Eigentümers der betreffenden Tiere als bestätigtes |
positives Ergebnis betrachtet und bringt es von Amts wegen die | positives Ergebnis betrachtet und bringt es von Amts wegen die |
Anwendung der in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mit | Anwendung der in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mit |
sich.] | sich.] |
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom | [Art. 9bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom |
4. Oktober 1994); § 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 17. | 4. Oktober 1994); § 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 17. |
März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) des | März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) des |
K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 2 abgeändert | K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 2 abgeändert |
durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August | durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August |
1997); § 3 eingefügt durch Art. 10 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 | 1997); § 3 eingefügt durch Art. 10 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 |
(B.S. vom 15. August 1997); § 4 eingefügt durch Art. 227 des G. vom 9. | (B.S. vom 15. August 1997); § 4 eingefügt durch Art. 227 des G. vom 9. |
Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] | Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] |
[Art. 9ter - Die in den Artikeln 8, 9 und 9bis erwähnten Anträge auf | [Art. 9ter - Die in den Artikeln 8, 9 und 9bis erwähnten Anträge auf |
Gegenuntersuchung müssen binnen fünf Werktagen ab dem Tag der | Gegenuntersuchung müssen binnen fünf Werktagen ab dem Tag der |
Notifizierung des Ergebnisses der betreffenden Untersuchung | Notifizierung des Ergebnisses der betreffenden Untersuchung |
eingereicht werden.] | eingereicht werden.] |
[Neuer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997 | [Neuer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 17. März 1997 |
(B.S. vom 15. August 1997)] | (B.S. vom 15. August 1997)] |
[[Art. 9quater] - Bei Nichtzahlung können [der geschäftsführende | [[Art. 9quater] - Bei Nichtzahlung können [der geschäftsführende |
Verwalter der Föderalagentur für die Sicherheit der | Verwalter der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette oder sein Beauftragter] und das zugelassene | Nahrungsmittelkette oder sein Beauftragter] und das zugelassene |
Untersuchungslabor die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Kosten | Untersuchungslabor die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Kosten |
zurückfordern, indem sie im Namen des Belgischen Staates [...] | zurückfordern, indem sie im Namen des Belgischen Staates [...] |
beziehungsweise des betreffenden Labors als Zivilpartei vor dem | beziehungsweise des betreffenden Labors als Zivilpartei vor dem |
strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftreten, vor dem die | strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftreten, vor dem die |
Strafverfolgung wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Strafverfolgung wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse anhängig gemacht worden ist. | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse anhängig gemacht worden ist. |
Dieses Recht kann selbst zum ersten Mal im Berufungsverfahren ausgeübt | Dieses Recht kann selbst zum ersten Mal im Berufungsverfahren ausgeübt |
werden.] | werden.] |
[Früherer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli | [Früherer Artikel 9ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli |
1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994), umnummeriert zu Art. 9quater durch | 1994 (B.S. vom 4. Oktober 1994), umnummeriert zu Art. 9quater durch |
Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und | Art. 11 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997) und |
abgeändert durch Art. 19 § 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 22. | abgeändert durch Art. 19 § 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 22. |
Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 10 - [ § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im | Art. 10 - [ § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im |
Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen: | Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen: |
1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und | 1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und |
einer Geldbusse von 1.000 bis 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser | einer Geldbusse von 1.000 bis 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen belegt, wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, | Strafen belegt, wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, |
Probenentnahmen oder Ersuchen um Informationen oder Unterlagen durch | Probenentnahmen oder Ersuchen um Informationen oder Unterlagen durch |
[die in Artikel 6 erwähnten Personen] widersetzt oder wer falsche | [die in Artikel 6 erwähnten Personen] widersetzt oder wer falsche |
Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt [[sowie der | Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt [[sowie der |
Verantwortliche für das Labor und jede andere Person, die] der in | Verantwortliche für das Labor und jede andere Person, die] der in |
Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht nicht nachkommt], | Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht nicht nachkommt], |
[1bis. wird ebenfalls mit den in Nr. 1 vorgesehenen Strafen belegt, | [1bis. wird ebenfalls mit den in Nr. 1 vorgesehenen Strafen belegt, |
wer Anweisungen gegeben hat oder Handlungen vorgenommen hat, die zur | wer Anweisungen gegeben hat oder Handlungen vorgenommen hat, die zur |
Nichteinhaltung der in Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht | Nichteinhaltung der in Artikel 7 § 2 erwähnten Mitteilungspflicht |
geführt haben, oder wer diesen Verstoss durch Versprechen oder | geführt haben, oder wer diesen Verstoss durch Versprechen oder |
Drohungen hervorgerufen hat,] | Drohungen hervorgerufen hat,] |
2. wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren | 2. wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren |
und mit einer Geldbusse von 6.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 6.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen belegt: | dieser Strafen belegt: |
a) wer im vorliegenden Gesetz erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen | a) wer im vorliegenden Gesetz erwähnte Substanzen unter Verstoss gegen |
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner | die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse verschreibt oder verabreicht, | Ausführungserlasse verschreibt oder verabreicht, |
b) derjenige, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass | b) derjenige, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass |
er weiss oder wissen müsste, dass er Tiere vermarktet, denen | er weiss oder wissen müsste, dass er Tiere vermarktet, denen |
Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetze oder seine | Substanzen unter Verstoss gegen das vorliegende Gesetze oder seine |
Ausführungserlasse verabreicht worden sind, | Ausführungserlasse verabreicht worden sind, |
c) wer die in Artikel 9bis § 2 vorgesehenen Sperrfristen nicht | c) wer die in Artikel 9bis § 2 vorgesehenen Sperrfristen nicht |
beachtet. | beachtet. |
[Der Versuch, die in Absatz 1 erwähnten Vergehen zu begehen, wird mit | [Der Versuch, die in Absatz 1 erwähnten Vergehen zu begehen, wird mit |
denselben Strafen belegt wie das Vergehen selbst. | denselben Strafen belegt wie das Vergehen selbst. |
Den Verurteilten kann gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuchs die | Den Verurteilten kann gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuchs die |
Ausübung ihrer Rechte aberkannt werden.] | Ausübung ihrer Rechte aberkannt werden.] |
Bei einer Verurteilung aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 kann der Richter | Bei einer Verurteilung aufgrund von Absatz 1 Nr. 2 kann der Richter |
zudem die vollständige oder teilweise Schliessung des Betriebs des | zudem die vollständige oder teilweise Schliessung des Betriebs des |
Verurteilten während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und | Verurteilten während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und |
höchstens einem Jahr anordnen und dem Verurteilten verbieten, während | höchstens einem Jahr anordnen und dem Verurteilten verbieten, während |
desselben Zeitraums in irgendeiner Weise direkt oder indirekt | desselben Zeitraums in irgendeiner Weise direkt oder indirekt |
Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu betreiben. [Die | Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu betreiben. [Die |
Nichteinhaltung der angeordneten Schliessung oder jeder Verstoss gegen | Nichteinhaltung der angeordneten Schliessung oder jeder Verstoss gegen |
das Vermarktungs- oder Betreibungsverbot] wird mit einer | das Vermarktungs- oder Betreibungsverbot] wird mit einer |
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer |
Geldbusse von 10.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer dieser | Geldbusse von 10.000 bis 120.000 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen belegt. | Strafen belegt. |
[Die Schliessung des Betriebs des Verurteilten und das Verbot, in | [Die Schliessung des Betriebs des Verurteilten und das Verbot, in |
irgendeiner Weise Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu | irgendeiner Weise Nutztiere zu vermarkten oder ein Zuchtunternehmen zu |
betreiben, setzen ein am fünften Tag nach dem Tag, an dem die | betreiben, setzen ein am fünften Tag nach dem Tag, an dem die |
Staatsanwaltschaft die Notifizierung an den Verurteilten vorgenommen | Staatsanwaltschaft die Notifizierung an den Verurteilten vorgenommen |
hat. In Ermangelung einer freiwilligen Schliessung wird diese auf | hat. In Ermangelung einer freiwilligen Schliessung wird diese auf |
Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten | Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten |
vorgenommen. Der Minister der Justiz fordert diese Kosten im Namen des | vorgenommen. Der Minister der Justiz fordert diese Kosten im Namen des |
Belgischen Staates vom Verurteilten zurück.] | Belgischen Staates vom Verurteilten zurück.] |
§ 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen | § 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung wegen |
eines der in § 1 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen | eines der in § 1 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen |
und Geldbussen verdoppelt. | und Geldbussen verdoppelt. |
§ 3 - Bei einer Verurteilung aufgrund von § 1 Nr. 2 oder § 2 und | § 3 - Bei einer Verurteilung aufgrund von § 1 Nr. 2 oder § 2 und |
unbeschadet der Anwendung der Artikel 42, 43 und 43bis des | unbeschadet der Anwendung der Artikel 42, 43 und 43bis des |
Strafgesetzbuchs kann der Richter die Sondereinziehung der Sachen | Strafgesetzbuchs kann der Richter die Sondereinziehung der Sachen |
aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder dazu gedient | aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder dazu gedient |
haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, den Verstoss zu begehen, | haben beziehungsweise dazu bestimmt waren, den Verstoss zu begehen, |
selbst wenn die Sachen nicht Eigentum des Verurteilten sind. | selbst wenn die Sachen nicht Eigentum des Verurteilten sind. |
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, jedoch mit | einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, jedoch mit |
Ausnahme von Kapitel V, sind auf die im vorliegenden Gesetz | Ausnahme von Kapitel V, sind auf die im vorliegenden Gesetz |
vorgesehenen Verstösse anwendbar. | vorgesehenen Verstösse anwendbar. |
§ 5 - Die in § 1 vorgesehenen Strafen werden für denjenigen, der den | § 5 - Die in § 1 vorgesehenen Strafen werden für denjenigen, der den |
Behörden nach Einleitung der Verfolgung vor dem Korrektionalgericht | Behörden nach Einleitung der Verfolgung vor dem Korrektionalgericht |
die Identität desjenigen preisgibt, der ihm die zur Begehung der ihm | die Identität desjenigen preisgibt, der ihm die zur Begehung der ihm |
zur Last gelegten Verstösse verwendeten Substanzen geliefert hat, auf | zur Last gelegten Verstösse verwendeten Substanzen geliefert hat, auf |
eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und eine | eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und eine |
Geldbusse von 100 bis 500 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen | Geldbusse von 100 bis 500 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen |
herabgesetzt. | herabgesetzt. |
Von diesen Strafen wird befreit, wer den Behörden vor einer Verfolgung | Von diesen Strafen wird befreit, wer den Behörden vor einer Verfolgung |
vor dem Korrektionalgericht die Identität desjenigen preisgegeben hat, | vor dem Korrektionalgericht die Identität desjenigen preisgegeben hat, |
der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstösse | der ihm die zur Begehung der ihm zur Last gelegten Verstösse |
verwendeten Substanzen geliefert hat.] | verwendeten Substanzen geliefert hat.] |
[ § 6 - Wenn eine ausreichende Menge von in Artikel 3 erwähnten | [ § 6 - Wenn eine ausreichende Menge von in Artikel 3 erwähnten |
Substanzen beschlagnahmt wird, wird ein Teil davon dem nationalen | Substanzen beschlagnahmt wird, wird ein Teil davon dem nationalen |
Referenzlabor für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung | Referenzlabor für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung |
gestellt.] | gestellt.] |
[ § 7 - In allen aufgrund von Artikel 10 § 1 Nr. 2 verkündeten | [ § 7 - In allen aufgrund von Artikel 10 § 1 Nr. 2 verkündeten |
Entscheiden oder auf Verurteilung lautenden Urteilen wird die | Entscheiden oder auf Verurteilung lautenden Urteilen wird die |
auszugsweise Veröffentlichung des Entscheids beziehungsweise des auf | auszugsweise Veröffentlichung des Entscheids beziehungsweise des auf |
Verurteilung lautenden Urteils in einer landesweit vertriebenen | Verurteilung lautenden Urteils in einer landesweit vertriebenen |
französischsprachigen Zeitung, einer landesweit vertriebenen | französischsprachigen Zeitung, einer landesweit vertriebenen |
niederländischsprachigen Zeitung, in einer regionalen Zeitung und in | niederländischsprachigen Zeitung, in einer regionalen Zeitung und in |
einer Agrarfachzeitschrift auf Kosten des Verurteilten angeordnet. | einer Agrarfachzeitschrift auf Kosten des Verurteilten angeordnet. |
Diese Auszüge enthalten: | Diese Auszüge enthalten: |
1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum der Verurteilten sowie | 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum der Verurteilten sowie |
gegebenenfalls Name der juristischen Person, in der die Tätigkeit | gegebenenfalls Name der juristischen Person, in der die Tätigkeit |
ausgeübt wird, | ausgeübt wird, |
2. Datum des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden | 2. Datum des Entscheids beziehungsweise des auf Verurteilung lautenden |
Urteils und Rechtsprechungsorgan, das den Entscheid beziehungsweise | Urteils und Rechtsprechungsorgan, das den Entscheid beziehungsweise |
das Urteil verkündet hat, | das Urteil verkündet hat, |
3. die Verstösse, die zu den Verurteilungen geführt haben, und die | 3. die Verstösse, die zu den Verurteilungen geführt haben, und die |
verkündeten Strafen.] | verkündeten Strafen.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 4. |
Oktober 1994); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. | Oktober 1994); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. |
vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997), Art. 3 Buchstabe a) des | vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997), Art. 3 Buchstabe a) des |
G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001), Art. 2 des G. vom | G. vom 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001), Art. 2 des G. vom |
26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) | 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 19 § 3 Buchstabe a) |
des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 1 Abs. 1 | des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001); § 1 Abs. 1 |
Nr. 1bis eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 10. August | Nr. 1bis eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 10. August |
2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz | 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz |
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni | einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni |
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. | 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. |
12 Nr. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. | 12 Nr. 2 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. August 1997); § 1 Abs. |
4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom | 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom |
15. August 1997) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | 15. August 1997) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des G. vom | Juli 2000); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des G. vom |
10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert | 10. August 2001 (B.S. vom 30. Oktober 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert |
durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 6 | durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 6 |
eingefügt durch Art. 12 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. | eingefügt durch Art. 12 Nr. 4 des G. vom 17. März 1997 (B.S. vom 15. |
August 1997); § 7 eingefügt durch Art. 12 Nr. 5 des G. vom 17. März | August 1997); § 7 eingefügt durch Art. 12 Nr. 5 des G. vom 17. März |
1997 (B.S. vom 15. August 1997)] | 1997 (B.S. vom 15. August 1997)] |
Art. 11 - [ § 1 - Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und im | Art. 11 - [ § 1 - Im Interesse der Gesundheit der Verbraucher und im |
Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König | Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König |
alle Massnahmen ergreifen, die zur Ausführung der Verpflichtungen aus | alle Massnahmen ergreifen, die zur Ausführung der Verpflichtungen aus |
internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen | internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge ergangenen |
Rechtsakten erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung | Rechtsakten erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung |
oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können. | oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können. |
Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden | Erlasse zur Abänderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen werden |
im Ministerrat beraten. | im Ministerrat beraten. |
§ 2 - Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar | § 2 - Die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar |
auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden | auf Verstösse gegen Erlasse, die in Anwendung von § 1 des vorliegenden |
Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der | Artikels ergehen, und auf Verstösse gegen Verordnungen der |
Europäischen Union, die im Königreich gelten und Angelegenheiten | Europäischen Union, die im Königreich gelten und Angelegenheiten |
betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der | betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der |
Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. | Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. |
§ 3 - Falls in den Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes für | § 3 - Falls in den Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes für |
einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten | einen Verstoss gegen Bestimmungen, die aufgrund der in § 1 erwähnten |
internationalen Verträge und Rechtsakte ergangen sind, keine Strafe | internationalen Verträge und Rechtsakte ergangen sind, keine Strafe |
vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer Gefängnisstrafe von | vorgesehen ist, wird dieser Verstoss mit einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 26 bis 15.000 | acht Tagen bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von 26 bis 15.000 |
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die |
Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen innerhalb der im | Verstösse und die jeweils anwendbaren Strafen innerhalb der im |
vorhergehenden Absatz festgelegten Grenzen. | vorhergehenden Absatz festgelegten Grenzen. |
§ 4 - Insofern die in § 1 erwähnten Erlasse in Ausführung von | § 4 - Insofern die in § 1 erwähnten Erlasse in Ausführung von |
Verpflichtungen ergehen, die den Staaten die Wahl der Mittel zur | Verpflichtungen ergehen, die den Staaten die Wahl der Mittel zur |
Erreichung eines bestimmten Ergebnisses lassen, das im internationalen | Erreichung eines bestimmten Ergebnisses lassen, das im internationalen |
Vertrag oder in dem aufgrund eines internationalen Vertrags ergangenen | Vertrag oder in dem aufgrund eines internationalen Vertrags ergangenen |
Rechtsakt vorgeschrieben ist, und insofern diese Erlasse die | Rechtsakt vorgeschrieben ist, und insofern diese Erlasse die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, werden sie von Rechts | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, werden sie von Rechts |
wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten | wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten |
vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.] | vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 19 § 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 19 § 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. |
vom 28. Februar 2001), selbst abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom | vom 28. Februar 2001), selbst abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom |
19. Juli 2001 (B.S. vom 18. August 2001); § 3 Abs. 1 abgeändert durch | 19. Juli 2001 (B.S. vom 18. August 2001); § 3 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |