Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de hulp aan de slachtoffers van terrorisme betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JANUARI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de hulp aan de slachtoffers van terrorisme betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 januari 2019 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de hulp aan de slachtoffers van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JANVIER 2019. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2019 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du |
terrorisme betreft (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2019). | terrorisme (Moniteur belge du 8 février 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August | 15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August |
1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen | 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen |
hinsichtlich der Hilfe für Terroropfer | hinsichtlich der Hilfe für Terroropfer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen |
Artikel 1.In Artikel 40bis Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 |
Artikel 1. In Artikel 40bis Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 |
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt | zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 13. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern |
"einer dringenden Hilfe" und den Wörtern "oder einer ergänzenden | "einer dringenden Hilfe" und den Wörtern "oder einer ergänzenden |
Hilfe" die Wörter ", eines Vorschusses" eingefügt. | Hilfe" die Wörter ", eines Vorschusses" eingefügt. |
Art. 2.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein neuer |
Art. 2.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein neuer |
Unterabschnitt 1, der den Artikel 42bis umfasst, mit der Überschrift | Unterabschnitt 1, der den Artikel 42bis umfasst, mit der Überschrift |
"Allgemeine Bestimmung" eingefügt. | "Allgemeine Bestimmung" eingefügt. |
Art. 3.Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
Art. 3.Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, | vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Handlung" wird jedes Mal durch das Wort "Tat" ersetzt und | 1. Das Wort "Handlung" wird jedes Mal durch das Wort "Tat" ersetzt und |
Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Er kann ebenfalls außerhalb des belgischen Staatsgebiets begangene | "Er kann ebenfalls außerhalb des belgischen Staatsgebiets begangene |
Taten als Terrorakte anerkennen." | Taten als Terrorakte anerkennen." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der König legt die Bedingungen fest, gemäß denen die Anerkennung | "Der König legt die Bedingungen fest, gemäß denen die Anerkennung |
erfolgen kann." | erfolgen kann." |
Art. 4.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
Art. 4.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse |
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf |
Terroropfer, wird ein Artikel 42quinquies mit folgendem Wortlaut | Terroropfer, wird ein Artikel 42quinquies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 42quinquies - § 1 - Die in Artikel 31 Nr. 1 bis 4 erwähnte | "Art. 42quinquies - § 1 - Die in Artikel 31 Nr. 1 bis 4 erwähnte |
finanzielle Hilfe wird Terroropfern unter folgende Bedingungen | finanzielle Hilfe wird Terroropfern unter folgende Bedingungen |
gewährt: | gewährt: |
1. Der Terrorakt ist in Belgien verübt worden. Ist der Terrorakt im | 1. Der Terrorakt ist in Belgien verübt worden. Ist der Terrorakt im |
Ausland verübt worden, muss das Opfer zum Tatzeitpunkt die belgische | Ausland verübt worden, muss das Opfer zum Tatzeitpunkt die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen Wohnort in | Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen Wohnort in |
Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 | Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 |
zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht. | zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht. |
Der Terrorakt muss durch einen Königlichen Erlass, wie in Artikel | Der Terrorakt muss durch einen Königlichen Erlass, wie in Artikel |
42bis Absatz 1 erwähnt, anerkannt worden sein. | 42bis Absatz 1 erwähnt, anerkannt worden sein. |
2. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer | 2. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer |
Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz | Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz |
1 erwähnten Königlichen Erlasses, durch den das betreffende Ereignis | 1 erwähnten Königlichen Erlasses, durch den das betreffende Ereignis |
als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden. | als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden. |
3. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und | 3. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und |
ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, | ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, |
einer Sozialversicherungsregelung oder einer Privatversicherung oder | einer Sozialversicherungsregelung oder einer Privatversicherung oder |
auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. | auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. |
§ 2 - Die in Artikel 31 Nr. 5 erwähnte finanzielle Hilfe wird gewährt, | § 2 - Die in Artikel 31 Nr. 5 erwähnte finanzielle Hilfe wird gewährt, |
wenn die Gelegenheitsretter folgende Bedingungen erfüllen: | wenn die Gelegenheitsretter folgende Bedingungen erfüllen: |
1. auf belgischen Staatsgebiet eingeschritten sein infolge eines | 1. auf belgischen Staatsgebiet eingeschritten sein infolge eines |
Terrorakts oder bei einem im Ausland verübten Terrorakt zum | Terrorakts oder bei einem im Ausland verübten Terrorakt zum |
Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren | Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren |
gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des | gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des |
Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das | Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht und diese Tat muss durch einen Königlichen | internationale Privatrecht und diese Tat muss durch einen Königlichen |
Erlass als Terrorakt anerkannt sein, | Erlass als Terrorakt anerkannt sein, |
2. der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer | 2. der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer |
Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz | Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz |
1 erwähnten Königlichen Erlasses durch den das betreffende Ereignis | 1 erwähnten Königlichen Erlasses durch den das betreffende Ereignis |
als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden, | als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden, |
3. keine wirksame und ausreichende Wiedergutmachung des Schadens von | 3. keine wirksame und ausreichende Wiedergutmachung des Schadens von |
der zivilrechtlich haftenden Person, einer | der zivilrechtlich haftenden Person, einer |
Sozialversicherungsregelung, einer Privatversicherung oder auf | Sozialversicherungsregelung, einer Privatversicherung oder auf |
irgendeine andere Weise erhalten können." | irgendeine andere Weise erhalten können." |
Art. 5.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
Art. 5.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse |
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf |
Terroropfer, wird ein Artikel 42septies mit folgendem Wortlaut | Terroropfer, wird ein Artikel 42septies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 42septies - Im Fall eines Terrorakts können Opfer oder | "Art. 42septies - Im Fall eines Terrorakts können Opfer oder |
Gelegenheitsretter Anspruch erheben auf die Erstattung der | Gelegenheitsretter Anspruch erheben auf die Erstattung der |
erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten bis zu einem Höchstbetrag | erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten bis zu einem Höchstbetrag |
von 6.000 EUR, entweder wenn die Taten sich im Ausland ereignet haben | von 6.000 EUR, entweder wenn die Taten sich im Ausland ereignet haben |
oder wenn die Taten sich in Belgien ereignet haben und der | oder wenn die Taten sich in Belgien ereignet haben und der |
Antragsteller dort nicht wohnte. | Antragsteller dort nicht wohnte. |
Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass erhöht werden." | Erlass erhöht werden." |
Art. 6.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
Art. 6.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse |
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf |
Terroropfer, wird ein Artikel 42quaterdecies mit folgendem Wortlaut | Terroropfer, wird ein Artikel 42quaterdecies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 42quaterdecies - Im Fall eines Terrorakts kann die Kommission | "Art. 42quaterdecies - Im Fall eines Terrorakts kann die Kommission |
eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn sich der Schaden nach Gewährung | eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn sich der Schaden nach Gewährung |
der finanziellen Hilfe offensichtlich verschlimmert hat, unbeschadet | der finanziellen Hilfe offensichtlich verschlimmert hat, unbeschadet |
der Anwendung der Artikel 31, 32, 33 § 1 und 42quinquies. | der Anwendung der Artikel 31, 32, 33 § 1 und 42quinquies. |
Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro | Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro |
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den | Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den |
am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Hilfe | am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Hilfe |
geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe, die eventuelle | geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe, die eventuelle |
dringende Hilfe und den eventuellen Vorschuss verringert wird, | dringende Hilfe und den eventuellen Vorschuss verringert wird, |
begrenzt. | begrenzt. |
Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des | Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des |
Ausschlusses, binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem Tag der | Ausschlusses, binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem Tag der |
Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Hilfe eingereicht." | Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Hilfe eingereicht." |
Art. 7.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
Art. 7.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse |
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf |
Terroropfer, wird ein Artikel 42quindecies mit folgendem Wortlaut | Terroropfer, wird ein Artikel 42quindecies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 42quindecies - Der in Artikel 42terdecies erwähnte Höchstbetrag | "Art. 42quindecies - Der in Artikel 42terdecies erwähnte Höchstbetrag |
kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht | kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht |
werden." | werden." |
Art. 8.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
Art. 8.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar |
2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse |
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern | der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern |
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf | vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf |
Terroropfer, wird ein Artikel 42sedecies mit folgendem Wortlaut | Terroropfer, wird ein Artikel 42sedecies mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 42sedecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts tritt der Staat von | "Art. 42sedecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts tritt der Staat von |
Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte des | Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte des |
Opfers gegen den Täter oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. | Opfers gegen den Täter oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. |
§ 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der | § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der |
gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in | gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in |
irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. | irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. |
Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem | Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem |
Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
§ 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der | § 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der |
Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder | Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder |
unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist. | unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist. |
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, | Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, |
Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise | Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise |
zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. | zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. |
§ 4 - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 und in | § 4 - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 und in |
Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 3 erwähnten | Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 3 erwähnten |
Subsidiaritätsprinzip der finanziellen Hilfe tritt der Staat ebenfalls | Subsidiaritätsprinzip der finanziellen Hilfe tritt der Staat ebenfalls |
von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte | von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte |
des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der infolge des | des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der infolge des |
Terrorakts oder der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zugunsten | Terrorakts oder der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zugunsten |
des Antragstellers eingreifen könnte. | des Antragstellers eingreifen könnte. |
Der Antragsteller muss dem Sekretariat der Kommission alle | Der Antragsteller muss dem Sekretariat der Kommission alle |
zweckdienlichen Informationen über die Versicherungen zukommen lassen, | zweckdienlichen Informationen über die Versicherungen zukommen lassen, |
die infolge des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Terrorakts oder | die infolge des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Terrorakts oder |
der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zu seinen Gunsten | der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zu seinen Gunsten |
eingreifen könnten gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über | eingreifen könnten gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über |
die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden | die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden |
Erklärungen. | Erklärungen. |
Wenn die Surrogation aufgrund der Vorgehensweise des Antragstellers | Wenn die Surrogation aufgrund der Vorgehensweise des Antragstellers |
nicht mehr zugunsten des Staates wirksam werden kann, kann dieser die | nicht mehr zugunsten des Staates wirksam werden kann, kann dieser die |
gewährte Hilfe im Verhältnis zum entstandenen Nachteil beim | gewährte Hilfe im Verhältnis zum entstandenen Nachteil beim |
Antragsteller zurückfordern." | Antragsteller zurückfordern." |
Art. 9.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein |
Art. 9.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein |
Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sonderbestimmung in Bezug auf | Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sonderbestimmung in Bezug auf |
die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli | die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli |
2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur | 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur |
Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der | Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der |
medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer" | medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 10.In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
Art. 10.In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein |
Artikel 42septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 42septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42septiesdecies - Die Kosten für die Gewährung der finanziellen | "Art. 42septiesdecies - Die Kosten für die Gewährung der finanziellen |
Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit | Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit |
an die in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur | an die in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur |
Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer | Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer |
Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen | Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen |
Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer zurückzuführen | Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer zurückzuführen |
sind, werden auf den in den Artikeln 28 und 42bis Absatz 5 erwähnten | sind, werden auf den in den Artikeln 28 und 42bis Absatz 5 erwähnten |
Fonds angerechnet." | Fonds angerechnet." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung |
des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer | des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer |
Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen | Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen |
Versorgung infolge von Terrorakten | Versorgung infolge von Terrorakten |
Art. 11.Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des |
Art. 11.Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des |
Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer | Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer |
Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen | Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen |
Versorgung infolge von Terrorakten wird wie folgt abgeändert: | Versorgung infolge von Terrorakten wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Absatz 1 ist | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Absatz 1 ist |
vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Vorliegendes Gesetz ist" | vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Vorliegendes Gesetz ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Absatz 3 wird durch die folgenden drei Absätze ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch die folgenden drei Absätze ersetzt: |
"Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Opfer und ihre | "Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Opfer und ihre |
Anspruchsberechtigten, die gemäß Absatz 2 die belgische | Anspruchsberechtigten, die gemäß Absatz 2 die belgische |
Staatsangehörigkeit nicht besitzen und nicht ihren gewöhnlichen | Staatsangehörigkeit nicht besitzen und nicht ihren gewöhnlichen |
Wohnort in Belgien hatten. Der König bestimmt die praktischen | Wohnort in Belgien hatten. Der König bestimmt die praktischen |
Modalitäten, gemäß denen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Modalitäten, gemäß denen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
Anwendung finden. Die Kosten für die Gewährung der finanziellen | Anwendung finden. Die Kosten für die Gewährung der finanziellen |
Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit | Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit |
an die im vorliegenden Absatz erwähnten Opfer zurückzuführen sind, | an die im vorliegenden Absatz erwähnten Opfer zurückzuführen sind, |
werden auf den in den Artikel 28 und 42bis Absatz 5 des Gesetzes vom | werden auf den in den Artikel 28 und 42bis Absatz 5 des Gesetzes vom |
1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer | 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer |
Bestimmungen erwähnten Fonds angerechnet. | Bestimmungen erwähnten Fonds angerechnet. |
Das in Absatz 3 erwähnte Opfer kann vorrangig den im vorliegenden | Das in Absatz 3 erwähnte Opfer kann vorrangig den im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Status und die damit verbundenen Vorteile beantragen. | Gesetz erwähnten Status und die damit verbundenen Vorteile beantragen. |
Unbeschadet des Absatzes 4 können die im vorliegenden Gesetz | Unbeschadet des Absatzes 4 können die im vorliegenden Gesetz |
vorgesehenen Vorteile nicht zusammen mit einem gleichwertigen | vorgesehenen Vorteile nicht zusammen mit einem gleichwertigen |
Solidaritätsmechanismus des Staates bezogen werden, dessen | Solidaritätsmechanismus des Staates bezogen werden, dessen |
Staatsangehöriger das Opfer ist oder in dem es seinen gewöhnlichen | Staatsangehöriger das Opfer ist oder in dem es seinen gewöhnlichen |
Wohnort hat, wenn das Opfer es vorzieht, darauf zurückzugreifen." | Wohnort hat, wenn das Opfer es vorzieht, darauf zurückzugreifen." |
Art. 12.In Artikel 10 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Art. 12.In Artikel 10 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "kann die Kommission eine Erstattung gewähren, die sie im | Wörter "kann die Kommission eine Erstattung gewähren, die sie im |
Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festlegt" durch die | Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festlegt" durch die |
Wörter "kann der für die sozialen Angelegenheiten zuständige Minister | Wörter "kann der für die sozialen Angelegenheiten zuständige Minister |
auf Stellungnahme der Kommission eine Erstattung gewähren, die im | auf Stellungnahme der Kommission eine Erstattung gewähren, die im |
Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festgelegt wird. Der | Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festgelegt wird. Der |
Minister kann unter seiner Verantwortung und Kontrolle die ihm durch | Minister kann unter seiner Verantwortung und Kontrolle die ihm durch |
vorliegenden Absatz zugeteilten Befugnisse an den Generalverwalter der | vorliegenden Absatz zugeteilten Befugnisse an den Generalverwalter der |
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung übertragen." | Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung übertragen." |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 13.Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung, auch |
Art. 13.Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung, auch |
wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist. | eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist. |
Antragsteller, deren Akten bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden | Antragsteller, deren Akten bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes abgeschlossen wurde, müssen binnen einem Jahr nach | Gesetzes abgeschlossen wurde, müssen binnen einem Jahr nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
Art. 14.Der König ist mit der Koordinierung der Abschnitte 2 und 4 |
Art. 14.Der König ist mit der Koordinierung der Abschnitte 2 und 4 |
von Kapitel 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | von Kapitel 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in der Form "Koordinierter | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in der Form "Koordinierter |
Gesetze über die finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher | Gesetze über die finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher |
Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern" beauftragt. Zu diesem Zweck | Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern" beauftragt. Zu diesem Zweck |
kann er die Artikel der Abschnitte teilen und neu nummerieren und neue | kann er die Artikel der Abschnitte teilen und neu nummerieren und neue |
Unterteilungen im Text vornehmen. | Unterteilungen im Text vornehmen. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 15.Mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die seit dem 22. März |
Art. 15.Mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die seit dem 22. März |
2016 wirksam sind, tritt vorliegendes Gesetz am Tag des Inkrafttretens | 2016 wirksam sind, tritt vorliegendes Gesetz am Tag des Inkrafttretens |
des Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. | des Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. |
August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen | August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen |
hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe | hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe |
zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von | zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von |
Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer in Kraft. | Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |