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Meertalige weergave van Wet van 15/01/2019
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Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de hulp aan de slachtoffers van terrorisme betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JANUARI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de hulp aan de slachtoffers van terrorisme betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 januari 2019 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen wat de hulp aan de slachtoffers van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JANVIER 2019. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2019 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du
terrorisme betreft (Belgisch Staatsblad van 8 februari 2019). terrorisme (Moniteur belge du 8 février 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August
1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
hinsichtlich der Hilfe für Terroropfer hinsichtlich der Hilfe für Terroropfer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen

Artikel 1.In Artikel 40bis Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985

Artikel 1. In Artikel 40bis Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 13. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern
"einer dringenden Hilfe" und den Wörtern "oder einer ergänzenden "einer dringenden Hilfe" und den Wörtern "oder einer ergänzenden
Hilfe" die Wörter ", eines Vorschusses" eingefügt. Hilfe" die Wörter ", eines Vorschusses" eingefügt.

Art. 2.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein neuer

Art. 2.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein neuer

Unterabschnitt 1, der den Artikel 42bis umfasst, mit der Überschrift Unterabschnitt 1, der den Artikel 42bis umfasst, mit der Überschrift
"Allgemeine Bestimmung" eingefügt. "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 3.Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz

Art. 3.Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz

vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Handlung" wird jedes Mal durch das Wort "Tat" ersetzt und 1. Das Wort "Handlung" wird jedes Mal durch das Wort "Tat" ersetzt und
Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Er kann ebenfalls außerhalb des belgischen Staatsgebiets begangene "Er kann ebenfalls außerhalb des belgischen Staatsgebiets begangene
Taten als Terrorakte anerkennen." Taten als Terrorakte anerkennen."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der König legt die Bedingungen fest, gemäß denen die Anerkennung "Der König legt die Bedingungen fest, gemäß denen die Anerkennung
erfolgen kann." erfolgen kann."

Art. 4.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

Art. 4.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf
Terroropfer, wird ein Artikel 42quinquies mit folgendem Wortlaut Terroropfer, wird ein Artikel 42quinquies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 42quinquies - § 1 - Die in Artikel 31 Nr. 1 bis 4 erwähnte "Art. 42quinquies - § 1 - Die in Artikel 31 Nr. 1 bis 4 erwähnte
finanzielle Hilfe wird Terroropfern unter folgende Bedingungen finanzielle Hilfe wird Terroropfern unter folgende Bedingungen
gewährt: gewährt:
1. Der Terrorakt ist in Belgien verübt worden. Ist der Terrorakt im 1. Der Terrorakt ist in Belgien verübt worden. Ist der Terrorakt im
Ausland verübt worden, muss das Opfer zum Tatzeitpunkt die belgische Ausland verübt worden, muss das Opfer zum Tatzeitpunkt die belgische
Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen Wohnort in
Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2004
zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht. zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht.
Der Terrorakt muss durch einen Königlichen Erlass, wie in Artikel Der Terrorakt muss durch einen Königlichen Erlass, wie in Artikel
42bis Absatz 1 erwähnt, anerkannt worden sein. 42bis Absatz 1 erwähnt, anerkannt worden sein.
2. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer 2. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer
Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz
1 erwähnten Königlichen Erlasses, durch den das betreffende Ereignis 1 erwähnten Königlichen Erlasses, durch den das betreffende Ereignis
als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden. als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden.
3. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und 3. Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und
ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei,
einer Sozialversicherungsregelung oder einer Privatversicherung oder einer Sozialversicherungsregelung oder einer Privatversicherung oder
auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden. auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden.
§ 2 - Die in Artikel 31 Nr. 5 erwähnte finanzielle Hilfe wird gewährt, § 2 - Die in Artikel 31 Nr. 5 erwähnte finanzielle Hilfe wird gewährt,
wenn die Gelegenheitsretter folgende Bedingungen erfüllen: wenn die Gelegenheitsretter folgende Bedingungen erfüllen:
1. auf belgischen Staatsgebiet eingeschritten sein infolge eines 1. auf belgischen Staatsgebiet eingeschritten sein infolge eines
Terrorakts oder bei einem im Ausland verübten Terrorakt zum Terrorakts oder bei einem im Ausland verübten Terrorakt zum
Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren
gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht und diese Tat muss durch einen Königlichen internationale Privatrecht und diese Tat muss durch einen Königlichen
Erlass als Terrorakt anerkannt sein, Erlass als Terrorakt anerkannt sein,
2. der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer 2. der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer
Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz
1 erwähnten Königlichen Erlasses durch den das betreffende Ereignis 1 erwähnten Königlichen Erlasses durch den das betreffende Ereignis
als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden, als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden,
3. keine wirksame und ausreichende Wiedergutmachung des Schadens von 3. keine wirksame und ausreichende Wiedergutmachung des Schadens von
der zivilrechtlich haftenden Person, einer der zivilrechtlich haftenden Person, einer
Sozialversicherungsregelung, einer Privatversicherung oder auf Sozialversicherungsregelung, einer Privatversicherung oder auf
irgendeine andere Weise erhalten können." irgendeine andere Weise erhalten können."

Art. 5.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

Art. 5.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf
Terroropfer, wird ein Artikel 42septies mit folgendem Wortlaut Terroropfer, wird ein Artikel 42septies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 42septies - Im Fall eines Terrorakts können Opfer oder "Art. 42septies - Im Fall eines Terrorakts können Opfer oder
Gelegenheitsretter Anspruch erheben auf die Erstattung der Gelegenheitsretter Anspruch erheben auf die Erstattung der
erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten bis zu einem Höchstbetrag erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten bis zu einem Höchstbetrag
von 6.000 EUR, entweder wenn die Taten sich im Ausland ereignet haben von 6.000 EUR, entweder wenn die Taten sich im Ausland ereignet haben
oder wenn die Taten sich in Belgien ereignet haben und der oder wenn die Taten sich in Belgien ereignet haben und der
Antragsteller dort nicht wohnte. Antragsteller dort nicht wohnte.
Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Dieser Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass erhöht werden." Erlass erhöht werden."

Art. 6.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

Art. 6.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf
Terroropfer, wird ein Artikel 42quaterdecies mit folgendem Wortlaut Terroropfer, wird ein Artikel 42quaterdecies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 42quaterdecies - Im Fall eines Terrorakts kann die Kommission "Art. 42quaterdecies - Im Fall eines Terrorakts kann die Kommission
eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn sich der Schaden nach Gewährung eine ergänzende Hilfe gewähren, wenn sich der Schaden nach Gewährung
der finanziellen Hilfe offensichtlich verschlimmert hat, unbeschadet der finanziellen Hilfe offensichtlich verschlimmert hat, unbeschadet
der Anwendung der Artikel 31, 32, 33 § 1 und 42quinquies. der Anwendung der Artikel 31, 32, 33 § 1 und 42quinquies.
Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den
am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Hilfe am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Hilfe
geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe, die eventuelle geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe, die eventuelle
dringende Hilfe und den eventuellen Vorschuss verringert wird, dringende Hilfe und den eventuellen Vorschuss verringert wird,
begrenzt. begrenzt.
Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe wird, bei Strafe des
Ausschlusses, binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem Tag der Ausschlusses, binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem Tag der
Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Hilfe eingereicht." Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Hilfe eingereicht."

Art. 7.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

Art. 7.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf
Terroropfer, wird ein Artikel 42quindecies mit folgendem Wortlaut Terroropfer, wird ein Artikel 42quindecies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 42quindecies - Der in Artikel 42terdecies erwähnte Höchstbetrag "Art. 42quindecies - Der in Artikel 42terdecies erwähnte Höchstbetrag
kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht
werden." werden."

Art. 8.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

Art. 8.In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar

2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse
der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern
vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf
Terroropfer, wird ein Artikel 42sedecies mit folgendem Wortlaut Terroropfer, wird ein Artikel 42sedecies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 42sedecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts tritt der Staat von "Art. 42sedecies - § 1 - Im Fall eines Terrorakts tritt der Staat von
Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte des Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte des
Opfers gegen den Täter oder die zivilrechtlich haftende Partei ein. Opfers gegen den Täter oder die zivilrechtlich haftende Partei ein.
§ 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der
gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in gewährten Hilfe verlangen, wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in
irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. irgendeiner Eigenschaft Schadenersatz für seinen Schaden bekommt.
Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem Vor dem Einreichen einer Klage auf Rückzahlung gibt die Kommission dem
Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
§ 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der § 3 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der
Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder
unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist. unvollständiger Erklärungen des Antragstellers gewährt worden ist.
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse,
Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise
zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar.
§ 4 - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 und in § 4 - Unbeschadet des in Artikel 31bis § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 und in
Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 3 erwähnten Artikel 42quinquies § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 3 erwähnten
Subsidiaritätsprinzip der finanziellen Hilfe tritt der Staat ebenfalls Subsidiaritätsprinzip der finanziellen Hilfe tritt der Staat ebenfalls
von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte von Rechts wegen in Höhe des Betrags der gewährten Hilfe in die Rechte
des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der infolge des des Antragstellers gegenüber dem Versicherer ein, der infolge des
Terrorakts oder der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zugunsten Terrorakts oder der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zugunsten
des Antragstellers eingreifen könnte. des Antragstellers eingreifen könnte.
Der Antragsteller muss dem Sekretariat der Kommission alle Der Antragsteller muss dem Sekretariat der Kommission alle
zweckdienlichen Informationen über die Versicherungen zukommen lassen, zweckdienlichen Informationen über die Versicherungen zukommen lassen,
die infolge des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Terrorakts oder die infolge des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Terrorakts oder
der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zu seinen Gunsten der in Artikel 42quinquies § 2 erwähnten Tat zu seinen Gunsten
eingreifen könnten gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über eingreifen könnten gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über
die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden
Erklärungen. Erklärungen.
Wenn die Surrogation aufgrund der Vorgehensweise des Antragstellers Wenn die Surrogation aufgrund der Vorgehensweise des Antragstellers
nicht mehr zugunsten des Staates wirksam werden kann, kann dieser die nicht mehr zugunsten des Staates wirksam werden kann, kann dieser die
gewährte Hilfe im Verhältnis zum entstandenen Nachteil beim gewährte Hilfe im Verhältnis zum entstandenen Nachteil beim
Antragsteller zurückfordern." Antragsteller zurückfordern."

Art. 9.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein

Art. 9.In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein

Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sonderbestimmung in Bezug auf Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Sonderbestimmung in Bezug auf
die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli die Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur
Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der
medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer" medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer"
eingefügt. eingefügt.

Art. 10.In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein

Art. 10.In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 10, wird ein

Artikel 42septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 42septiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 42septiesdecies - Die Kosten für die Gewährung der finanziellen "Art. 42septiesdecies - Die Kosten für die Gewährung der finanziellen
Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit
an die in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur an die in Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur
Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer
Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen
Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer zurückzuführen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Opfer zurückzuführen
sind, werden auf den in den Artikeln 28 und 42bis Absatz 5 erwähnten sind, werden auf den in den Artikeln 28 und 42bis Absatz 5 erwähnten
Fonds angerechnet." Fonds angerechnet."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung
des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer
Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen
Versorgung infolge von Terrorakten Versorgung infolge von Terrorakten

Art. 11.Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des

Art. 11.Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des

Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer
Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen
Versorgung infolge von Terrorakten wird wie folgt abgeändert: Versorgung infolge von Terrorakten wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Absatz 1 ist 1. In Absatz 2 werden die Wörter "In Abweichung von Absatz 1 ist
vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Vorliegendes Gesetz ist" vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Vorliegendes Gesetz ist"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 3 wird durch die folgenden drei Absätze ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch die folgenden drei Absätze ersetzt:
"Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Opfer und ihre "Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Opfer und ihre
Anspruchsberechtigten, die gemäß Absatz 2 die belgische Anspruchsberechtigten, die gemäß Absatz 2 die belgische
Staatsangehörigkeit nicht besitzen und nicht ihren gewöhnlichen Staatsangehörigkeit nicht besitzen und nicht ihren gewöhnlichen
Wohnort in Belgien hatten. Der König bestimmt die praktischen Wohnort in Belgien hatten. Der König bestimmt die praktischen
Modalitäten, gemäß denen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Modalitäten, gemäß denen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
Anwendung finden. Die Kosten für die Gewährung der finanziellen Anwendung finden. Die Kosten für die Gewährung der finanziellen
Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit Vorteile, die auf die Zuerkennung des Status der nationalen Sicherheit
an die im vorliegenden Absatz erwähnten Opfer zurückzuführen sind, an die im vorliegenden Absatz erwähnten Opfer zurückzuführen sind,
werden auf den in den Artikel 28 und 42bis Absatz 5 des Gesetzes vom werden auf den in den Artikel 28 und 42bis Absatz 5 des Gesetzes vom
1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer
Bestimmungen erwähnten Fonds angerechnet. Bestimmungen erwähnten Fonds angerechnet.
Das in Absatz 3 erwähnte Opfer kann vorrangig den im vorliegenden Das in Absatz 3 erwähnte Opfer kann vorrangig den im vorliegenden
Gesetz erwähnten Status und die damit verbundenen Vorteile beantragen. Gesetz erwähnten Status und die damit verbundenen Vorteile beantragen.
Unbeschadet des Absatzes 4 können die im vorliegenden Gesetz Unbeschadet des Absatzes 4 können die im vorliegenden Gesetz
vorgesehenen Vorteile nicht zusammen mit einem gleichwertigen vorgesehenen Vorteile nicht zusammen mit einem gleichwertigen
Solidaritätsmechanismus des Staates bezogen werden, dessen Solidaritätsmechanismus des Staates bezogen werden, dessen
Staatsangehöriger das Opfer ist oder in dem es seinen gewöhnlichen Staatsangehöriger das Opfer ist oder in dem es seinen gewöhnlichen
Wohnort hat, wenn das Opfer es vorzieht, darauf zurückzugreifen." Wohnort hat, wenn das Opfer es vorzieht, darauf zurückzugreifen."

Art. 12.In Artikel 10 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die

Art. 12.In Artikel 10 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die

Wörter "kann die Kommission eine Erstattung gewähren, die sie im Wörter "kann die Kommission eine Erstattung gewähren, die sie im
Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festlegt" durch die Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festlegt" durch die
Wörter "kann der für die sozialen Angelegenheiten zuständige Minister Wörter "kann der für die sozialen Angelegenheiten zuständige Minister
auf Stellungnahme der Kommission eine Erstattung gewähren, die im auf Stellungnahme der Kommission eine Erstattung gewähren, die im
Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festgelegt wird. Der Hinblick auf die Genesung des Opfers angemessen festgelegt wird. Der
Minister kann unter seiner Verantwortung und Kontrolle die ihm durch Minister kann unter seiner Verantwortung und Kontrolle die ihm durch
vorliegenden Absatz zugeteilten Befugnisse an den Generalverwalter der vorliegenden Absatz zugeteilten Befugnisse an den Generalverwalter der
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung übertragen." Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung übertragen."
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung

Art. 13.Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung, auch

Art. 13.Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes findet Anwendung, auch

wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wenn eine Akte bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist. eingereicht und von der Kommission abgeschlossen worden ist.
Antragsteller, deren Akten bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Antragsteller, deren Akten bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes abgeschlossen wurde, müssen binnen einem Jahr nach Gesetzes abgeschlossen wurde, müssen binnen einem Jahr nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag einreichen.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung

Art. 14.Der König ist mit der Koordinierung der Abschnitte 2 und 4

Art. 14.Der König ist mit der Koordinierung der Abschnitte 2 und 4

von Kapitel 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung von Kapitel 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in der Form "Koordinierter steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen in der Form "Koordinierter
Gesetze über die finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gesetze über die finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher
Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern" beauftragt. Zu diesem Zweck Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern" beauftragt. Zu diesem Zweck
kann er die Artikel der Abschnitte teilen und neu nummerieren und neue kann er die Artikel der Abschnitte teilen und neu nummerieren und neue
Unterteilungen im Text vornehmen. Unterteilungen im Text vornehmen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten

Art. 15.Mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die seit dem 22. März

Art. 15.Mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13, die seit dem 22. März

2016 wirksam sind, tritt vorliegendes Gesetz am Tag des Inkrafttretens 2016 wirksam sind, tritt vorliegendes Gesetz am Tag des Inkrafttretens
des Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. des Gesetzes vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1.
August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe
zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von
Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer in Kraft. Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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