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Meertalige weergave van Wet van 15/02/1993
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Wet tot oprichting van een Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi créant un Centre pour l'égalité des chances et la lutte contre le racisme. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 FEBRUARI 1993. - Wet tot oprichting van een Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 FEVRIER 1993. - Loi créant un Centre pour l'égalité des chances et la lutte contre le racisme. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 15 februari 1993 tot oprichting van een Centrum voor allemande de la loi du 15 février 1993 créant un Centre pour l'égalité
gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding (Belgisch Staatsblad
van 19 februari 1993), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : des chances et la lutte contre le racisme (Moniteur belge du 19
février 1993), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 13 april 1995 houdende bepalingen tot bestrijding van de - la loi du 13 avril 1995 contenant des dispositions en vue de la
mensenhandel en van de kinderpornografie (Belgisch Staatsblad van 25 répression de la traite des êtres humains et de la pornographie
april 1995, err. van 17 juni 1995 en 6 juli 1995); enfantine (Moniteur belge du 25 avril 1995, err. des 17 juin 1995 et 6
juillet 1995);
- de wet van 20 januari 2003 tot versterking van de wetgeving tegen - la loi du 20 janvier 2003 relative au renforcement de la législation
het racisme (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2003, err. van 14 mei contre le racisme (Moniteur belge du 12 février 2003, err. du 14 mai
2003); 2003);
- de wet van 25 februari 2003 ter bestrijding van discriminatie en tot - la loi du 25 février 2003 tendant à lutter contre la discrimination
wijziging van de wet van 15 februari 1993 tot oprichting van een et modifiant la loi du 15 février 1993 créant un Centre pour l'égalité
Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding des chances et la lutte contre le racisme (Moniteur belge du 17 mars
(Belgisch Staatsblad van 17 maart 2003, err. van 13 mei 2003); 2003, err. du 13 mai 2003);
- de wet van 10 augustus 2005 tot wijziging van diverse bepalingen met - la loi du 10 août 2005 modifiant diverses dispositions en vue de
het oog op de versterking van de strijd tegen mensenhandel en
mensensmokkel en tegen praktijken van huisjesmelkers (Belgisch renforcer la lutte contre la traite et le trafic des êtres humains et
Staatsblad van 2 september 2005); contre les pratiques des marchands de sommeil (Moniteur belge du 2
septembre 2005);
- de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde vormen van - la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre certaines formes de
discriminatie (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2007, add. van 5 juni discrimination (Moniteur belge du 30 mai 2007, add. du 5 juin 2007).
2007). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
15. FEBRUAR 1993 - Gesetz zur Schaffung eines Zentrums für 15. FEBRUAR 1993 - Gesetz zur Schaffung eines Zentrums für
Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus
Artikel 1 - Beim Premierminister wird ein Zentrum für Artikel 1 - Beim Premierminister wird ein Zentrum für
Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, nachstehend "das Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, nachstehend "das
Zentrum" genannt, geschaffen. Das Zentrum besitzt Zentrum" genannt, geschaffen. Das Zentrum besitzt
Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 - [Das Zentrum hat als Auftrag, die Chancengleichheit zu Art. 2 - [Das Zentrum hat als Auftrag, die Chancengleichheit zu
fördern und jede Form von Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung fördern und jede Form von Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung
oder Bevorzugung zu bekämpfen, die gestützt ist auf: oder Bevorzugung zu bekämpfen, die gestützt ist auf:
1. die Staatsangehörigkeit, die angebliche Rasse, die Hautfarbe, die 1. die Staatsangehörigkeit, die angebliche Rasse, die Hautfarbe, die
Abstammung oder die nationale oder ethnische Herkunft, Abstammung oder die nationale oder ethnische Herkunft,
2. die sexuelle Ausrichtung, den Personenstand, die Geburt, das 2. die sexuelle Ausrichtung, den Personenstand, die Geburt, das
Vermögen, das Alter, die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Vermögen, das Alter, die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung,
den aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, die Behinderung, die den aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, die Behinderung, die
politische Überzeugung, das körperliche oder genetische Merkmal oder politische Überzeugung, das körperliche oder genetische Merkmal oder
die soziale Herkunft.] die soziale Herkunft.]
[Bei der Ausführung seines Auftrags kommuniziert und arbeitet das [Bei der Ausführung seines Auftrags kommuniziert und arbeitet das
Zentrum zusammen mit den Vereinigungen, Einrichtungen, Organen und Zentrum zusammen mit den Vereinigungen, Einrichtungen, Organen und
Diensten, die ganz oder teilweise denselben Auftrag ausführen oder die Diensten, die ganz oder teilweise denselben Auftrag ausführen oder die
unmittelbar von der Ausführung dieses Auftrags betroffen sind.] unmittelbar von der Ausführung dieses Auftrags betroffen sind.]
[Das Zentrum hat ebenfalls als Auftrag, für die Beachtung der [Das Zentrum hat ebenfalls als Auftrag, für die Beachtung der
Grundrechte der Ausländer zu sorgen, die öffentlichen Behörden über Grundrechte der Ausländer zu sorgen, die öffentlichen Behörden über
Art und Umfang der Migrationsströme aufzuklären und die Konzertierung Art und Umfang der Migrationsströme aufzuklären und die Konzertierung
und den Dialog zwischen allen öffentlichen und privaten Akteuren, die und den Dialog zwischen allen öffentlichen und privaten Akteuren, die
von der Politik der Aufnahme und der Integration von Einwanderern von der Politik der Aufnahme und der Integration von Einwanderern
betroffen sind, zu entwickeln.] [Ausserdem ist das Zentrum beauftragt, betroffen sind, zu entwickeln.] [Ausserdem ist das Zentrum beauftragt,
die Bekämpfung des Menschenhandels [und des Menschenschmuggels] zu die Bekämpfung des Menschenhandels [und des Menschenschmuggels] zu
fördern.] fördern.]
[Art. 2 früherer erster Satz umgegliedert zu Abs. 1 durch Art. 23 des [Art. 2 früherer erster Satz umgegliedert zu Abs. 1 durch Art. 23 des
G. vom 25. Februar 2003 (B.S. vom 17. März 2003) und ersetzt durch G. vom 25. Februar 2003 (B.S. vom 17. März 2003) und ersetzt durch
Art. 43 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. Mai 2007); neuer Absatz Art. 43 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. Mai 2007); neuer Absatz
2 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 25. Februar 2003 (B.S. vom 17. 2 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 25. Februar 2003 (B.S. vom 17.
März 2003) und ersetzt durch Art. 43 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom März 2003) und ersetzt durch Art. 43 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom
30. Mai 2007); früherer zweiter und dritter Satz umgegliedert zu Abs. 30. Mai 2007); früherer zweiter und dritter Satz umgegliedert zu Abs.
3 durch Art. 43 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. Mai 2007); 3 durch Art. 43 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. Mai 2007);
früherer zweiter Satz eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Januar früherer zweiter Satz eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Januar
2003 (B.S. vom 17. Februar 2003); früherer dritter Satz eingefügt 2003 (B.S. vom 17. Februar 2003); früherer dritter Satz eingefügt
durch Art. 11 § 3 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 25. April 1995) durch Art. 11 § 3 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 25. April 1995)
und abgeändert durch Art. 35 des G. vom 10. August 2005(B.S. vom 2. und abgeändert durch Art. 35 des G. vom 10. August 2005(B.S. vom 2.
September 2005)] September 2005)]
Art. 3 - Das Zentrum führt seine Aufträge vollkommen unabhängig aus. Art. 3 - Das Zentrum führt seine Aufträge vollkommen unabhängig aus.
Das Zentrum ist befugt: Das Zentrum ist befugt:
1. alle Studien und Forschungen, die zur Erfüllung seines Auftrags 1. alle Studien und Forschungen, die zur Erfüllung seines Auftrags
notwendig sind, durchzuführen, notwendig sind, durchzuführen,
2. den öffentlichen Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen zur 2. den öffentlichen Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen zur
Verbesserung der Vorschriften in Anwendung von Artikel 2 des Verbesserung der Vorschriften in Anwendung von Artikel 2 des
vorliegenden Gesetzes abzugeben, vorliegenden Gesetzes abzugeben,
3. den öffentlichen Behörden, den Privatpersonen und den privaten 3. den öffentlichen Behörden, den Privatpersonen und den privaten
Einrichtungen Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse der in Nr. 1 Einrichtungen Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse der in Nr. 1
erwähnten Studien und Forschungen abzugeben, erwähnten Studien und Forschungen abzugeben,
4. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 erwähnten Auftrags jeder 4. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 erwähnten Auftrags jeder
Person zu helfen, die um Rat über den Umfang ihrer Rechte und Person zu helfen, die um Rat über den Umfang ihrer Rechte und
Verpflichtungen bittet. Diese Hilfe besteht darin, dem Betreffenden Verpflichtungen bittet. Diese Hilfe besteht darin, dem Betreffenden
Auskünfte und Ratschläge zu erteilen über die Mittel, die er anwenden Auskünfte und Ratschläge zu erteilen über die Mittel, die er anwenden
kann, um seine Rechte geltend zu machen, kann, um seine Rechte geltend zu machen,
[4bis. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 erwähnten Auftrags [4bis. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 erwähnten Auftrags
Klagen entgegenzunehmen und zu bearbeiten und jede Klagen entgegenzunehmen und zu bearbeiten und jede
Vermittlungsaufgabe, die es als notwendig empfindet, auszuführen, Vermittlungsaufgabe, die es als notwendig empfindet, auszuführen,
unbeschadet der Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner,] unbeschadet der Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner,]
5. [gerichtlich vorzugehen in Streitsachen, zu denen die Anwendung der 5. [gerichtlich vorzugehen in Streitsachen, zu denen die Anwendung der
folgenden Gesetze Anlass geben kann: folgenden Gesetze Anlass geben kann:
- des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen - des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen
Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen,
- des Gesetzes vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, - des Gesetzes vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung,
Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten
Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen
Völkermordes, Völkermordes,
- des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur - des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur
Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels, Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels,
- des Kapitels Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das - des Kapitels Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
- des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von - des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von
Diskriminierung,] Diskriminierung,]
6. im Rahmen seiner Aufträge Einrichtungen, Organisationen und 6. im Rahmen seiner Aufträge Einrichtungen, Organisationen und
Vermittler von juristischem Beistand zu unterstützen und zu begleiten, Vermittler von juristischem Beistand zu unterstützen und zu begleiten,
7. im Rahmen seines Auftrags jede nötige Information und Dokumentation 7. im Rahmen seines Auftrags jede nötige Information und Dokumentation
anzulegen und bereitzustellen, anzulegen und bereitzustellen,
8. jeden von gleich welcher öffentlichen Behörde anvertrauten Auftrag 8. jeden von gleich welcher öffentlichen Behörde anvertrauten Auftrag
zu erfüllen, zu erfüllen,
[9. statistische Daten und Entscheidungen aus der Rechtsprechung, die [9. statistische Daten und Entscheidungen aus der Rechtsprechung, die
für die Beurteilung des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1981 und für die Beurteilung des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1981 und
des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung
und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung
eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus
nützlich sind, einzusammeln und zu veröffentlichen, ohne dass die nützlich sind, einzusammeln und zu veröffentlichen, ohne dass die
Identifizierung der betroffenen Parteien möglich ist, Identifizierung der betroffenen Parteien möglich ist,
10. wenn das Zentrum sich auf Taten beruft, die das Vorliegen einer 10. wenn das Zentrum sich auf Taten beruft, die das Vorliegen einer
Diskriminierung vermuten lassen, wie sie in den vorerwähnten Gesetzen Diskriminierung vermuten lassen, wie sie in den vorerwähnten Gesetzen
vom 30. Juli 1981 und 25. Februar 2003 erwähnt ist, die zuständige vom 30. Juli 1981 und 25. Februar 2003 erwähnt ist, die zuständige
Behörde darum zu bitten, sich zu informieren und das Zentrum über die Behörde darum zu bitten, sich zu informieren und das Zentrum über die
Ergebnisse der Analyse der betreffenden Taten auf dem Laufenden zu Ergebnisse der Analyse der betreffenden Taten auf dem Laufenden zu
halten. Die Behörden setzen das Zentrum mit Angabe der Gründe von den halten. Die Behörden setzen das Zentrum mit Angabe der Gründe von den
Folgemassnahmen in Kenntnis.] Folgemassnahmen in Kenntnis.]
[Art. 3 Abs. 2 Nr. 4bis eingefügt durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 20. [Art. 3 Abs. 2 Nr. 4bis eingefügt durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 20.
Januar 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003); Abs. 2 Nr. 5 ersetzt durch Januar 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003); Abs. 2 Nr. 5 ersetzt durch
Art. 44 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. Mai 2007); Abs. 2 Nr. 9 Art. 44 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30. Mai 2007); Abs. 2 Nr. 9
und 10 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 20. Januar 2003 (B.S. und 10 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 20. Januar 2003 (B.S.
vom 12. Februar 2003)] vom 12. Februar 2003)]
Art. 4 - Die zuständigen Minister und Staatssekretäre stellen dem Art. 4 - Die zuständigen Minister und Staatssekretäre stellen dem
Zentrum die zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Informationen Zentrum die zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Informationen
zur Verfügung. zur Verfügung.
[Der Minister der Justiz teilt dem Zentrum jährlich die gerichtlichen [Der Minister der Justiz teilt dem Zentrum jährlich die gerichtlichen
Statistiken in Bezug auf die Anwendung der vorerwähnten Gesetze vom Statistiken in Bezug auf die Anwendung der vorerwähnten Gesetze vom
30. Juli 1981 und 25. Februar 2003 sowie die in Anwendung dieser 30. Juli 1981 und 25. Februar 2003 sowie die in Anwendung dieser
Gesetze getroffenen gerichtlichen Entscheidungen mit, ohne dass die Gesetze getroffenen gerichtlichen Entscheidungen mit, ohne dass die
Identifizierung der betroffenen Parteien möglich ist.] Identifizierung der betroffenen Parteien möglich ist.]
Das Zentrum kann die Stellungnahme der Gemeinschaften, Regionen, Das Zentrum kann die Stellungnahme der Gemeinschaften, Regionen,
Provinzial- und lokalen Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Provinzial- und lokalen Behörden sowie jeder anderen öffentlichen
Einrichtung einholen, sofern dies für die Ausführung seines Auftrags Einrichtung einholen, sofern dies für die Ausführung seines Auftrags
notwendig ist. notwendig ist.
[Art. 4 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Januar [Art. 4 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Januar
2003 (B.S. vom 12. Februar 2003)] 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003)]
Art. 5 - Der König bestimmt das Grundlagenstatut des Zentrums durch Art. 5 - Der König bestimmt das Grundlagenstatut des Zentrums durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass. einen im Ministerrat beratenen Erlass.
In diesem Statut wird unter anderem Folgendes bestimmt: In diesem Statut wird unter anderem Folgendes bestimmt:
1. die Struktur des Zentrums, so dass die verschiedenen in Artikel 3 1. die Struktur des Zentrums, so dass die verschiedenen in Artikel 3
erwähnten Aufgaben optimal organisiert werden können und die erwähnten Aufgaben optimal organisiert werden können und die
Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften und Regionen gewährleistet wird, Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften und Regionen gewährleistet wird,
2. die Modalitäten zur Bestimmung seiner Mitglieder, 2. die Modalitäten zur Bestimmung seiner Mitglieder,
3. das Statut seiner Mitarbeiter, 3. das Statut seiner Mitarbeiter,
4. die Modalitäten seiner Finanzierung. 4. die Modalitäten seiner Finanzierung.
Art. 6 - Das Zentrum erstattet dem Premierminister jährlich Bericht Art. 6 - Das Zentrum erstattet dem Premierminister jährlich Bericht
über seinen Auftrag. Dieser sendet der Abgeordnetenkammer und dem über seinen Auftrag. Dieser sendet der Abgeordnetenkammer und dem
Senat eine Kopie dieses Berichts und gewährleistet seine Senat eine Kopie dieses Berichts und gewährleistet seine
Veröffentlichung. Veröffentlichung.
Das Zentrum erstellt den zweijährlichen Bericht, den Belgien gemäss Das Zentrum erstellt den zweijährlichen Bericht, den Belgien gemäss
Artikel 9 des am 7. März 1966 in New York erstellten Internationalen Artikel 9 des am 7. März 1966 in New York erstellten Internationalen
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung über dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung über
die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen
Massnahmen vorlegen muss. Massnahmen vorlegen muss.
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
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