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Wet houdende invoeging van het Boek XIII "Overleg", in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Loi portant insertion du Livre XIII "Concertation", dans le Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van het Boek XIII "Overleg", in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XIII "Concertation", dans le Code de droit économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2013 houdende invoeging van het Boek XIII "Overleg", in het | loi du 15 décembre 2013 portant insertion du Livre XIII |
Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 9 januari 2014). | "Concertation", dans le Code de droit économique (Moniteur belge du 9 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIII "Konzertierung" | 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIII "Konzertierung" |
in das Wirtschaftsgesetzbuch | in das Wirtschaftsgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - Folgende Bestimmungen bilden Buch XIII "Konzertierung" des | Art. 2 - Folgende Bestimmungen bilden Buch XIII "Konzertierung" des |
Wirtschaftsgesetzbuches: | Wirtschaftsgesetzbuches: |
"BUCH XIII - KONZERTIERUNG | "BUCH XIII - KONZERTIERUNG |
TITEL 1 - Zentraler Wirtschaftsrat | TITEL 1 - Zentraler Wirtschaftsrat |
Allgemeine Organisation | Allgemeine Organisation |
Art. XIII.1 - Eine öffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung | Art. XIII.1 - Eine öffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung |
"Zentraler Wirtschaftsrat" wird eingerichtet, die beauftragt ist, aus | "Zentraler Wirtschaftsrat" wird eingerichtet, die beauftragt ist, aus |
eigener Initiative oder auf Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des | eigener Initiative oder auf Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des |
Ministerrates, eines oder mehrerer Minister oder einer anderen | Ministerrates, eines oder mehrerer Minister oder einer anderen |
föderalen öffentlichen Einrichtung und in der Form von schriftlichen | föderalen öffentlichen Einrichtung und in der Form von schriftlichen |
Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über die | Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über die |
Volkswirtschaft an diese öffentlichen Behörden zu richten. Diese | Volkswirtschaft an diese öffentlichen Behörden zu richten. Diese |
Stellungnahmen und Vorschläge werden im Konsens angenommen. In | Stellungnahmen und Vorschläge werden im Konsens angenommen. In |
Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen | Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen |
Standpunkte der Mitglieder aufgenommen. | Standpunkte der Mitglieder aufgenommen. |
Art. XIII.2 - Der Zentrale Wirtschaftsrat setzt sich aus einem | Art. XIII.2 - Der Zentrale Wirtschaftsrat setzt sich aus einem |
Präsidenten und aus ordentlichen Mitgliedern zusammen, deren durch | Präsidenten und aus ordentlichen Mitgliedern zusammen, deren durch |
Königlichen Erlass bestimmte Anzahl höchstens sechsundfünfzig betragen | Königlichen Erlass bestimmte Anzahl höchstens sechsundfünfzig betragen |
darf. | darf. |
Die ordentlichen Mitglieder werden in gleicher Anzahl unter den | Die ordentlichen Mitglieder werden in gleicher Anzahl unter den |
Kandidaten ernannt, die vorgeschlagen werden von: | Kandidaten ernannt, die vorgeschlagen werden von: |
1. den repräsentativsten Organisationen des Gewerbes, des | 1. den repräsentativsten Organisationen des Gewerbes, des |
Dienstleistungsbereichs, der Landwirtschaft, des Handels und des | Dienstleistungsbereichs, der Landwirtschaft, des Handels und des |
Handwerks und des nichtkommerziellen Sektors einerseits, die zu diesem | Handwerks und des nichtkommerziellen Sektors einerseits, die zu diesem |
Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen eine | Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen eine |
bestimmte Anzahl die kleinen Betriebe und die Familienbetriebe | bestimmte Anzahl die kleinen Betriebe und die Familienbetriebe |
vertreten, | vertreten, |
2. und den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, | 2. und den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, |
so wie sie in Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 29. | so wie sie in Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 29. |
Mai 1952 zur Einsetzung des Nationalen Arbeitsrates erwähnt sind, die | Mai 1952 zur Einsetzung des Nationalen Arbeitsrates erwähnt sind, die |
zu diesem Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen | zu diesem Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen |
eine bestimmte Anzahl die Konsumgenossenschaften vertreten. | eine bestimmte Anzahl die Konsumgenossenschaften vertreten. |
Die aufgrund von Absatz 2 bestellten Mitglieder schlagen auf einer | Die aufgrund von Absatz 2 bestellten Mitglieder schlagen auf einer |
Liste mit je zwei Kandidaten sechs Personen vor, die wegen ihrer | Liste mit je zwei Kandidaten sechs Personen vor, die wegen ihrer |
Bedeutung für Wissenschaft oder Technik bekannt sind. | Bedeutung für Wissenschaft oder Technik bekannt sind. |
Der Zentrale Wirtschaftsrat zählt ebenso viele Ersatzmitglieder wie | Der Zentrale Wirtschaftsrat zählt ebenso viele Ersatzmitglieder wie |
ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den gleichen Modalitäten | ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den gleichen Modalitäten |
bestimmt und durch Königlichen Erlass ernannt. | bestimmt und durch Königlichen Erlass ernannt. |
Wenn das Hinzuziehen von Vertretern öffentlicher Verwaltungen oder von | Wenn das Hinzuziehen von Vertretern öffentlicher Verwaltungen oder von |
Diensten öffentlichen Interesses als zweckdienlich erscheint, können | Diensten öffentlichen Interesses als zweckdienlich erscheint, können |
sie gebeten werden, vor dem Zentralen Wirtschaftsrat eine | sie gebeten werden, vor dem Zentralen Wirtschaftsrat eine |
Stellungnahme abzugeben. | Stellungnahme abzugeben. |
Den Vorsitz des Zentralen Wirtschaftsrates führt eine Person, die der | Den Vorsitz des Zentralen Wirtschaftsrates führt eine Person, die der |
Verwaltung und den im Rat vertretenen Organisationen nicht angehört | Verwaltung und den im Rat vertretenen Organisationen nicht angehört |
und die nach Konsultierung des Zentralen Wirtschaftsrates durch | und die nach Konsultierung des Zentralen Wirtschaftsrates durch |
Königlichen Erlass bestimmt wird. | Königlichen Erlass bestimmt wird. |
Art. XIII.3 - Der Präsident wird für sechs Jahre ernannt. Die | Art. XIII.3 - Der Präsident wird für sechs Jahre ernannt. Die |
Ernennung ist erneuerbar. | Ernennung ist erneuerbar. |
Das Mandat als Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates hat eine Dauer | Das Mandat als Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates hat eine Dauer |
von vier Jahren. Es ist erneuerbar. | von vier Jahren. Es ist erneuerbar. |
Art. XIII.4 - Modalitäten für den Vorschlag der ordentlichen | Art. XIII.4 - Modalitäten für den Vorschlag der ordentlichen |
Mitglieder und Ersatzmitglieder und Modalitäten für die Arbeitsweise | Mitglieder und Ersatzmitglieder und Modalitäten für die Arbeitsweise |
des Zentralen Wirtschaftsrates werden durch einen im Ministerrat | des Zentralen Wirtschaftsrates werden durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
Der Zentrale Wirtschaftsrat erstellt selbst seine Geschäftsordnung, | Der Zentrale Wirtschaftsrat erstellt selbst seine Geschäftsordnung, |
die dem König zur Billigung vorgelegt wird. | die dem König zur Billigung vorgelegt wird. |
In dieser Ordnung wird insbesondere die Organisation der | In dieser Ordnung wird insbesondere die Organisation der |
Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den gemäß | Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den gemäß |
Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen | Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen |
Beratungsausschüssen bestimmt. | Beratungsausschüssen bestimmt. |
Stellenplan und Statut des Sekretariatspersonals und Modalitäten für | Stellenplan und Statut des Sekretariatspersonals und Modalitäten für |
dessen Arbeitsweise werden durch einen Königlichen Erlass auf der | dessen Arbeitsweise werden durch einen Königlichen Erlass auf der |
Grundlage eines mit Gründen versehenen Berichts des Zentralen | Grundlage eines mit Gründen versehenen Berichts des Zentralen |
Wirtschaftsrates festgelegt. | Wirtschaftsrates festgelegt. |
Sekretär und beigeordneter Sekretär werden nach Konsultierung des | Sekretär und beigeordneter Sekretär werden nach Konsultierung des |
Zentralen Wirtschaftsrates vom König ernannt und entlassen. | Zentralen Wirtschaftsrates vom König ernannt und entlassen. |
Sonstige Personalmitglieder werden vom Zentralen Wirtschaftsrat | Sonstige Personalmitglieder werden vom Zentralen Wirtschaftsrat |
ernannt und entlassen. | ernannt und entlassen. |
Der vom Zentralen Wirtschaftsrat erstellte Jahreshaushaltsplan wird | Der vom Zentralen Wirtschaftsrat erstellte Jahreshaushaltsplan wird |
zusammen mit dem entsprechenden Bezuschussungsvorschlag dem Minister | zusammen mit dem entsprechenden Bezuschussungsvorschlag dem Minister |
zur Billigung vorgelegt; dieser schreibt die nötigen Haushaltsmittel | zur Billigung vorgelegt; dieser schreibt die nötigen Haushaltsmittel |
in den Haushaltsplan des FÖD Wirtschaft ein. | in den Haushaltsplan des FÖD Wirtschaft ein. |
Art. XIII.5 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist unter | Art. XIII.5 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist unter |
der Gewalt und der Aufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates beauftragt: | der Gewalt und der Aufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates beauftragt: |
1. Kanzlei- und Ökonomatsdienste zu gewährleisten, | 1. Kanzlei- und Ökonomatsdienste zu gewährleisten, |
2. Dokumentation über die Tätigkeiten des Zentralen Wirtschaftsrates | 2. Dokumentation über die Tätigkeiten des Zentralen Wirtschaftsrates |
zusammenzutragen und diesbezügliche Untersuchungen und Berichte | zusammenzutragen und diesbezügliche Untersuchungen und Berichte |
abzufassen, | abzufassen, |
3. die Tätigkeiten der gemäß Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat | 3. die Tätigkeiten der gemäß Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat |
eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse zu unterstützen. | eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse zu unterstützen. |
Jedenfalls muss das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates in dem | Jedenfalls muss das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates in dem |
in Artikel XIII.20 § 2 vorgesehenen Fall bei den Versammlungen der | in Artikel XIII.20 § 2 vorgesehenen Fall bei den Versammlungen der |
besonderen Beratungsausschüsse vertreten sein. | besonderen Beratungsausschüsse vertreten sein. |
Es ist befugt, in Bezug auf den Gegenstand dieser Tätigkeiten | Es ist befugt, in Bezug auf den Gegenstand dieser Tätigkeiten |
Auskünfte einzuholen, die sich im Besitz der Generaldirektion der | Auskünfte einzuholen, die sich im Besitz der Generaldirektion der |
Statistik und der Wirtschaftsinformation, des Landesamtes für soziale | Statistik und der Wirtschaftsinformation, des Landesamtes für soziale |
Sicherheit und der Einrichtungen, für deren Rechnung dieses Amt | Sicherheit und der Einrichtungen, für deren Rechnung dieses Amt |
Beiträge erhebt, der Belgischen Nationalbank, des Föderalen Planbüros | Beiträge erhebt, der Belgischen Nationalbank, des Föderalen Planbüros |
und anderer föderaler öffentlicher Einrichtungen befinden. | und anderer föderaler öffentlicher Einrichtungen befinden. |
Von diesen Einrichtungen zu erteilende Auskünfte bestehen unter | Von diesen Einrichtungen zu erteilende Auskünfte bestehen unter |
Ausschluss individueller statistischer Angaben nur aus globalen und | Ausschluss individueller statistischer Angaben nur aus globalen und |
anonymen Aufstellungen. | anonymen Aufstellungen. |
TITEL 2 - Besondere Beratungsausschüsse | TITEL 2 - Besondere Beratungsausschüsse |
KAPITEL 1 - Einrichtung | KAPITEL 1 - Einrichtung |
Art. XIII.6 - Im Zentralen Wirtschaftsrat können für bestimmte | Art. XIII.6 - Im Zentralen Wirtschaftsrat können für bestimmte |
Beschäftigungszweige besondere Beratungsausschüsse vom Zentralen | Beschäftigungszweige besondere Beratungsausschüsse vom Zentralen |
Wirtschaftsrat oder vom König eingerichtet werden. | Wirtschaftsrat oder vom König eingerichtet werden. |
Diese Ausschüsse sind beauftragt, aus eigener Initiative oder auf | Diese Ausschüsse sind beauftragt, aus eigener Initiative oder auf |
Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des Ministerrates, eines oder | Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des Ministerrates, eines oder |
mehrerer Minister, einer anderen föderalen öffentlichen Einrichtung | mehrerer Minister, einer anderen föderalen öffentlichen Einrichtung |
oder des Zentralen Wirtschaftsrates und in der Form von schriftlichen | oder des Zentralen Wirtschaftsrates und in der Form von schriftlichen |
Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über den Bereich, | Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über den Bereich, |
für den sie zuständig sind, an diese öffentlichen Behörden oder an den | für den sie zuständig sind, an diese öffentlichen Behörden oder an den |
Zentralen Wirtschaftsrat zu richten. Diese Stellungnahmen und | Zentralen Wirtschaftsrat zu richten. Diese Stellungnahmen und |
Vorschläge werden im Konsens angenommen. In Ermangelung eines | Vorschläge werden im Konsens angenommen. In Ermangelung eines |
Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der | Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der |
Mitglieder aufgenommen. | Mitglieder aufgenommen. |
KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise | KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise |
Art. XIII.7 - Besondere Beratungsausschüsse zählen neben dem | Art. XIII.7 - Besondere Beratungsausschüsse zählen neben dem |
Präsidenten zwei Vizepräsidenten und ordentliche Mitglieder und | Präsidenten zwei Vizepräsidenten und ordentliche Mitglieder und |
Ersatzmitglieder, die vom König ernannt werden und deren Anzahl Er | Ersatzmitglieder, die vom König ernannt werden und deren Anzahl Er |
bestimmt. | bestimmt. |
Die ordentlichen Mitglieder werden aus den Kandidaten gewählt, die von | Die ordentlichen Mitglieder werden aus den Kandidaten gewählt, die von |
den vom König bestimmten repräsentativen Organisationen vorgeschlagen | den vom König bestimmten repräsentativen Organisationen vorgeschlagen |
werden. Der König kann ebenfalls Mitglieder ernennen, die Er aus | werden. Der König kann ebenfalls Mitglieder ernennen, die Er aus |
Personen wählt, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder | Personen wählt, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder |
Technik bekannt sind. Für die Zusammensetzung der besonderen | Technik bekannt sind. Für die Zusammensetzung der besonderen |
Beratungsausschüsse wird der Zentrale Wirtschaftsrat um eine | Beratungsausschüsse wird der Zentrale Wirtschaftsrat um eine |
Stellungnahme ersucht. | Stellungnahme ersucht. |
Die vorhergehenden Absätze finden keine Anwendung auf die in Kapitel 4 | Die vorhergehenden Absätze finden keine Anwendung auf die in Kapitel 4 |
erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Zentralen | erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Zentralen |
Wirtschaftsrat eingerichtet werden. | Wirtschaftsrat eingerichtet werden. |
Besondere Beratungsausschüsse zählen ebenso viele Ersatzmitglieder wie | Besondere Beratungsausschüsse zählen ebenso viele Ersatzmitglieder wie |
ordentliche Mitglieder. Nur das Ersatzmitglied, das das ordentliche | ordentliche Mitglieder. Nur das Ersatzmitglied, das das ordentliche |
Mitglied seiner Gruppe ersetzt, ist stimmberechtigt. | Mitglied seiner Gruppe ersetzt, ist stimmberechtigt. |
Bei Ersetzung eines ordentlichen Mitgliedes oder eines | Bei Ersetzung eines ordentlichen Mitgliedes oder eines |
Ersatzmitgliedes beendet die bestimmte Person das Mandat ihres | Ersatzmitgliedes beendet die bestimmte Person das Mandat ihres |
Vorgängers. | Vorgängers. |
Art. XIII.8 - Der König kann die Höhe der Vergütungen bestimmen, die | Art. XIII.8 - Der König kann die Höhe der Vergütungen bestimmen, die |
dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Mitgliedern der | dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Mitgliedern der |
besonderen Beratungsausschüsse zuerkannt werden. | besonderen Beratungsausschüsse zuerkannt werden. |
Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom | Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom |
Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird die Höhe der in | Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird die Höhe der in |
Absatz 1 erwähnten Vergütungen vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt. | Absatz 1 erwähnten Vergütungen vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt. |
Art. XIII.9 - Der König kann zusätzliche Regeln für Organisation und | Art. XIII.9 - Der König kann zusätzliche Regeln für Organisation und |
Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse bestimmen. | Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse bestimmen. |
Art. XIII.10 - Besondere Beratungsausschüsse erstellen selbst ihre | Art. XIII.10 - Besondere Beratungsausschüsse erstellen selbst ihre |
Geschäftsordnung, die dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Billigung | Geschäftsordnung, die dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Billigung |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
Besondere Beratungsausschüsse erstellen jährlich einen | Besondere Beratungsausschüsse erstellen jährlich einen |
Tätigkeitsbericht. | Tätigkeitsbericht. |
Art. XIII.11 - Den Vorsitz der besonderen Beratungsausschüsse führen | Art. XIII.11 - Den Vorsitz der besonderen Beratungsausschüsse führen |
Personen, die der Verwaltung und den in den Ausschüssen vertretenen | Personen, die der Verwaltung und den in den Ausschüssen vertretenen |
Organisationen nicht angehören. | Organisationen nicht angehören. |
Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom | Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom |
Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird der Präsident nach | Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird der Präsident nach |
Konzertierung mit dem betreffenden Ausschuss vom Zentralen | Konzertierung mit dem betreffenden Ausschuss vom Zentralen |
Wirtschaftsrat ernannt. | Wirtschaftsrat ernannt. |
Art. XIII.12 - Das Mandat als Präsident, Vizepräsident und Mitglied | Art. XIII.12 - Das Mandat als Präsident, Vizepräsident und Mitglied |
der besonderen Beratungsausschüsse ist erneuerbar. | der besonderen Beratungsausschüsse ist erneuerbar. |
Art. XIII.13 - In Ermangelung besonderer Regeln in der oder den | Art. XIII.13 - In Ermangelung besonderer Regeln in der oder den |
Akte(n) zur Gründung eines besonderen Beratungsausschusses werden die | Akte(n) zur Gründung eines besonderen Beratungsausschusses werden die |
Sekretariatsgeschäfte vom Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates | Sekretariatsgeschäfte vom Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
Art. XIII.14 - Besondere Beratungsausschüsse sind nur beschlussfähig, | Art. XIII.14 - Besondere Beratungsausschüsse sind nur beschlussfähig, |
wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach einer | wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach einer |
zweiten Einberufung sind sie ungeachtet der Anzahl anwesender | zweiten Einberufung sind sie ungeachtet der Anzahl anwesender |
Mitglieder beschlussfähig. | Mitglieder beschlussfähig. |
Art. XIII.15 - Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten können besondere | Art. XIII.15 - Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten können besondere |
Beratungsausschüsse auf die Weise und gemäß den Regeln, die in ihrer | Beratungsausschüsse auf die Weise und gemäß den Regeln, die in ihrer |
Geschäftsordnung bestimmt sind, Dritte anhören und Sachverständige | Geschäftsordnung bestimmt sind, Dritte anhören und Sachverständige |
bestellen. | bestellen. |
Art. XIII.16 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist | Art. XIII.16 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist |
befugt, auf Antrag eines besonderen Beratungsausschusses bei den | befugt, auf Antrag eines besonderen Beratungsausschusses bei den |
Unternehmen, die dessen Zuständigkeit unterliegen, individuelle | Unternehmen, die dessen Zuständigkeit unterliegen, individuelle |
Auskünfte über besondere Fragen einzuholen, die bei der Vorbereitung | Auskünfte über besondere Fragen einzuholen, die bei der Vorbereitung |
einer Stellungnahme oder eines Vorschlags untersucht werden. | einer Stellungnahme oder eines Vorschlags untersucht werden. |
Diese individuellen Auskünfte dürfen dem besonderen Beratungsausschuss | Diese individuellen Auskünfte dürfen dem besonderen Beratungsausschuss |
jedoch nur in der Form globaler Ergebnisse unter Ausschluss besonderer | jedoch nur in der Form globaler Ergebnisse unter Ausschluss besonderer |
Auskünfte aus bestimmten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. | Auskünfte aus bestimmten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. |
KAPITEL 3 - Eingliederung der bestehenden Beratungsausschüsse | KAPITEL 3 - Eingliederung der bestehenden Beratungsausschüsse |
Art. XIII.17 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates und | Art. XIII.17 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates und |
des betreffenden Beratungsausschusses kann der König durch einen im | des betreffenden Beratungsausschusses kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die für die Abgabe | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die für die Abgabe |
allgemeiner Stellungnahmen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | allgemeiner Stellungnahmen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Beratungsausschüsse in der Form eines besonderen Beratungsausschusses | Beratungsausschüsse in der Form eines besonderen Beratungsausschusses |
so wie in den Artikeln XIII.6 bis XIII.16 erwähnt in den Zentralen | so wie in den Artikeln XIII.6 bis XIII.16 erwähnt in den Zentralen |
Wirtschaftsrat eingliedern. | Wirtschaftsrat eingliedern. |
Zu diesem Zweck kann der König bestehende Gesetzesbestimmungen | Zu diesem Zweck kann der König bestehende Gesetzesbestimmungen |
aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen. | aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen. |
KAPITEL 4 - Vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtete besondere | KAPITEL 4 - Vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtete besondere |
Beratungsausschüsse | Beratungsausschüsse |
Art. XIII.18 - Ausgenommen für Beschäftigungszweige, deren Unternehmen | Art. XIII.18 - Ausgenommen für Beschäftigungszweige, deren Unternehmen |
keine Lohnempfänger zählen, setzen sich die vom Zentralen | keine Lohnempfänger zählen, setzen sich die vom Zentralen |
Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse aus | Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse aus |
Mitgliedern zusammen, die paritätisch aus Personen gewählt werden, die | Mitgliedern zusammen, die paritätisch aus Personen gewählt werden, die |
von den repräsentativen Organisationen der betreffenden Betriebsleiter | von den repräsentativen Organisationen der betreffenden Betriebsleiter |
und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. | und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. |
Den gemäß vorhergehendem Absatz gewählten Mitgliedern werden Personen | Den gemäß vorhergehendem Absatz gewählten Mitgliedern werden Personen |
beigeordnet, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Technik | beigeordnet, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Technik |
bekannt sind und deren Anzahl höchstens vier pro Ausschuss betragen | bekannt sind und deren Anzahl höchstens vier pro Ausschuss betragen |
darf. Ihre Bestimmung erfolgt nach den in Artikel XIII.2 vorgesehenen | darf. Ihre Bestimmung erfolgt nach den in Artikel XIII.2 vorgesehenen |
Modalitäten. | Modalitäten. |
Die besonderen Beratungsausschüsse zählen ebenso viele | Die besonderen Beratungsausschüsse zählen ebenso viele |
Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den | Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den |
gleichen Modalitäten bestimmt und vom Zentralen Wirtschaftsrat | gleichen Modalitäten bestimmt und vom Zentralen Wirtschaftsrat |
ernannt. | ernannt. |
Art. XIII.19 - Der Zentrale Wirtschaftsrat bestimmt für ordentliche | Art. XIII.19 - Der Zentrale Wirtschaftsrat bestimmt für ordentliche |
Mitglieder und Ersatzmitglieder der besonderen Beratungsausschüsse | Mitglieder und Ersatzmitglieder der besonderen Beratungsausschüsse |
Anzahl, Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten und für den | Anzahl, Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten und für den |
Präsidenten und Vizepräsidenten jedes besonderen Beratungsausschusses | Präsidenten und Vizepräsidenten jedes besonderen Beratungsausschusses |
Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten, und Modalitäten der | Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten, und Modalitäten der |
Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse. | Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse. |
KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen | KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen |
Abschnitt 1 - Bearbeitung der Anträge auf Stellungnahme | Abschnitt 1 - Bearbeitung der Anträge auf Stellungnahme |
Art. XIII.20 - § 1 - Anträge auf Stellungnahme einer öffentlichen | Art. XIII.20 - § 1 - Anträge auf Stellungnahme einer öffentlichen |
Behörde, für die der Zentrale Wirtschaftsrat oder ein im Rat | Behörde, für die der Zentrale Wirtschaftsrat oder ein im Rat |
eingerichteter besonderer Beratungsausschuss zuständig ist, werden | eingerichteter besonderer Beratungsausschuss zuständig ist, werden |
beim Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates eingereicht. | beim Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates eingereicht. |
Auf Vorschlag des Sekretärs leitet der Präsident des Zentralen | Auf Vorschlag des Sekretärs leitet der Präsident des Zentralen |
Wirtschaftsrates die Anträge auf Stellungnahme an den oder die | Wirtschaftsrates die Anträge auf Stellungnahme an den oder die |
betreffenden besonderen Beratungsausschüsse weiter. | betreffenden besonderen Beratungsausschüsse weiter. |
§ 2 - Werden mehrere besondere Beratungsausschüsse mit einem Antrag | § 2 - Werden mehrere besondere Beratungsausschüsse mit einem Antrag |
über denselben Gegenstand befasst, werden die Stellungnahmen der | über denselben Gegenstand befasst, werden die Stellungnahmen der |
besonderen Beratungsausschüsse in eine globale Stellungnahme des | besonderen Beratungsausschüsse in eine globale Stellungnahme des |
Zentralen Wirtschaftsrates aufgenommen. Das Sekretariat des Zentralen | Zentralen Wirtschaftsrates aufgenommen. Das Sekretariat des Zentralen |
Wirtschaftsrates übermittelt diese Stellungnahme an die öffentliche | Wirtschaftsrates übermittelt diese Stellungnahme an die öffentliche |
Behörde, die um die Stellungnahme ersucht hat. | Behörde, die um die Stellungnahme ersucht hat. |
§ 3 - Die öffentliche Behörde, die um eine Stellungnahme ersucht, gibt | § 3 - Die öffentliche Behörde, die um eine Stellungnahme ersucht, gibt |
in ihrem Antrag die Frist für die Abgabe der Stellungnahme an. Außer | in ihrem Antrag die Frist für die Abgabe der Stellungnahme an. Außer |
bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit darf diese | bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit darf diese |
Frist nicht unter einem Monat liegen. | Frist nicht unter einem Monat liegen. |
Die Stellungnahmen werden in der von der öffentlichen Behörde | Die Stellungnahmen werden in der von der öffentlichen Behörde |
festgelegten Frist abgegeben. Ist nach Ablauf dieser Frist keine | festgelegten Frist abgegeben. Ist nach Ablauf dieser Frist keine |
Stellungnahme abgegeben worden, ist diese Stellungnahme nicht mehr | Stellungnahme abgegeben worden, ist diese Stellungnahme nicht mehr |
erforderlich. | erforderlich. |
§ 4 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse werden im | § 4 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse werden im |
Konsens angenommen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der | Konsens angenommen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der |
Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder aufgenommen. | Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder aufgenommen. |
§ 5 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse und die | § 5 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse und die |
globale Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates werden mit | globale Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates werden mit |
Gründen versehen. | Gründen versehen. |
Abschnitt 2 - Beziehung zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den | Abschnitt 2 - Beziehung zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den |
besonderen Beratungsausschüssen | besonderen Beratungsausschüssen |
Art. XIII.21 - In den Grenzen der Bestimmungen des vorliegenden Buches | Art. XIII.21 - In den Grenzen der Bestimmungen des vorliegenden Buches |
üben der Zentrale Wirtschaftsrat und die besonderen | üben der Zentrale Wirtschaftsrat und die besonderen |
Beratungsausschüsse ihre Zuständigkeiten mit der größten Autonomie | Beratungsausschüsse ihre Zuständigkeiten mit der größten Autonomie |
aus. | aus. |
Die Präsidenten der besonderen Beratungsausschüsse und der Sekretär | Die Präsidenten der besonderen Beratungsausschüsse und der Sekretär |
des Zentralen Wirtschaftsrates oder, in seiner Abwesenheit, der | des Zentralen Wirtschaftsrates oder, in seiner Abwesenheit, der |
beigeordnete Sekretär nehmen eine Konzertierung vor: | beigeordnete Sekretär nehmen eine Konzertierung vor: |
1. über Fragen gemeinsamen Interesses, | 1. über Fragen gemeinsamen Interesses, |
2. um zu entscheiden, inwieweit die in den Artikeln XIII.5 und XIII.16 | 2. um zu entscheiden, inwieweit die in den Artikeln XIII.5 und XIII.16 |
erwähnten Berichte und Auskünfte dem Zentralen Wirtschaftsrat, den | erwähnten Berichte und Auskünfte dem Zentralen Wirtschaftsrat, den |
verschiedenen besonderen Beratungsausschüssen oder dem Sekretariat zur | verschiedenen besonderen Beratungsausschüssen oder dem Sekretariat zur |
Verfügung gestellt werden können, | Verfügung gestellt werden können, |
3. um die Arbeitsmethoden zu koordinieren, unter anderem bei Anwendung | 3. um die Arbeitsmethoden zu koordinieren, unter anderem bei Anwendung |
von Artikel XIII.20 § 2. | von Artikel XIII.20 § 2. |
Der Sekretär teilt dem Präsidium des Zentralen Wirtschaftsrates | Der Sekretär teilt dem Präsidium des Zentralen Wirtschaftsrates |
beziehungsweise den besonderen Beratungsausschüssen die Beschlüsse | beziehungsweise den besonderen Beratungsausschüssen die Beschlüsse |
dieser Konzertierung mit. | dieser Konzertierung mit. |
Abschnitt 3 - Bestimmungen über das Sekretariat und das Personal | Abschnitt 3 - Bestimmungen über das Sekretariat und das Personal |
Art. XIII.22 - Die Gehaltstabellen des Sekretärs und der | Art. XIII.22 - Die Gehaltstabellen des Sekretärs und der |
Personalmitglieder werden mit denen von Staatsbediensteten mit | Personalmitglieder werden mit denen von Staatsbediensteten mit |
gleichwertigen Funktionen und Qualifikationen gleichgesetzt. Mit | gleichwertigen Funktionen und Qualifikationen gleichgesetzt. Mit |
Ausnahme der Bediensteten, auf die die durch das Gesetz vom 28. April | Ausnahme der Bediensteten, auf die die durch das Gesetz vom 28. April |
1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen | 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingerichtete | öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingerichtete |
Pensionsregelung vom König für anwendbar erklärt worden ist, | Pensionsregelung vom König für anwendbar erklärt worden ist, |
unterliegen sie der Sozialversicherungsregelung. | unterliegen sie der Sozialversicherungsregelung. |
Bestimmungen über Ämterhäufung im öffentlichen Dienst sind ebenfalls | Bestimmungen über Ämterhäufung im öffentlichen Dienst sind ebenfalls |
anwendbar. | anwendbar. |
Es ist dem Sekretär und den Personalmitgliedern verboten, Funktionen | Es ist dem Sekretär und den Personalmitgliedern verboten, Funktionen |
in Organisationen, die im Zentralen Wirtschaftsrat oder in den | in Organisationen, die im Zentralen Wirtschaftsrat oder in den |
besonderen Beratungsausschüssen vertreten sind, auszuüben. | besonderen Beratungsausschüssen vertreten sind, auszuüben. |
Inhaber von Ämtern, die Kenntnis von individuellen Auskünften mit sich | Inhaber von Ämtern, die Kenntnis von individuellen Auskünften mit sich |
bringen, leisten vor dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | bringen, leisten vor dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seinem Beauftragten den in | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seinem Beauftragten den in |
Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 vorgesehenen Eid. | Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 vorgesehenen Eid. |
Sie leisten ebenfalls folgenden Eid: "Ich schwöre, keine besonderen | Sie leisten ebenfalls folgenden Eid: "Ich schwöre, keine besonderen |
Interessen zu begünstigen oder keinen solchen Interessen zu schaden | Interessen zu begünstigen oder keinen solchen Interessen zu schaden |
und keine individuellen Auskünfte, von denen ich aufgrund meiner | und keine individuellen Auskünfte, von denen ich aufgrund meiner |
Amtsgeschäfte Kenntnis habe, ohne gesetzliche Erlaubnis und ohne | Amtsgeschäfte Kenntnis habe, ohne gesetzliche Erlaubnis und ohne |
Einwilligung der betreffenden Personen zu verbreiten." | Einwilligung der betreffenden Personen zu verbreiten." |
Art. XIII.23 - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung der Haushalts- | Art. XIII.23 - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung der Haushalts- |
und Finanzaufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates und des Sekretariats | und Finanzaufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates und des Sekretariats |
werden durch Königlichen Erlass bestimmt." | werden durch Königlichen Erlass bestimmt." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 3 - Die Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 3 - Die Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 9. Oktober 1986, das Gesetz vom 26. März 1999 und das Gesetz vom | vom 9. Oktober 1986, das Gesetz vom 26. März 1999 und das Gesetz vom |
30. Dezember 2009, werden aufgehoben. | 30. Dezember 2009, werden aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf | Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf |
die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, | die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, |
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des | gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
verweisen. | verweisen. |
Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen | Erlassen Verweise auf die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen |
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der | Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch |
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten | vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |