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Meertalige weergave van Wet van 15/12/2013
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Wet houdende invoeging van het Boek XIII "Overleg", in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Loi portant insertion du Livre XIII "Concertation", dans le Code de droit économique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van het Boek XIII "Overleg", in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XIII "Concertation", dans le Code de droit économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 houdende invoeging van het Boek XIII "Overleg", in het loi du 15 décembre 2013 portant insertion du Livre XIII
Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 9 januari 2014). "Concertation", dans le Code de droit économique (Moniteur belge du 9 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIII "Konzertierung" 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XIII "Konzertierung"
in das Wirtschaftsgesetzbuch in das Wirtschaftsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - Folgende Bestimmungen bilden Buch XIII "Konzertierung" des Art. 2 - Folgende Bestimmungen bilden Buch XIII "Konzertierung" des
Wirtschaftsgesetzbuches: Wirtschaftsgesetzbuches:
"BUCH XIII - KONZERTIERUNG "BUCH XIII - KONZERTIERUNG
TITEL 1 - Zentraler Wirtschaftsrat TITEL 1 - Zentraler Wirtschaftsrat
Allgemeine Organisation Allgemeine Organisation
Art. XIII.1 - Eine öffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung Art. XIII.1 - Eine öffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung
"Zentraler Wirtschaftsrat" wird eingerichtet, die beauftragt ist, aus "Zentraler Wirtschaftsrat" wird eingerichtet, die beauftragt ist, aus
eigener Initiative oder auf Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des eigener Initiative oder auf Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des
Ministerrates, eines oder mehrerer Minister oder einer anderen Ministerrates, eines oder mehrerer Minister oder einer anderen
föderalen öffentlichen Einrichtung und in der Form von schriftlichen föderalen öffentlichen Einrichtung und in der Form von schriftlichen
Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über die Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über die
Volkswirtschaft an diese öffentlichen Behörden zu richten. Diese Volkswirtschaft an diese öffentlichen Behörden zu richten. Diese
Stellungnahmen und Vorschläge werden im Konsens angenommen. In Stellungnahmen und Vorschläge werden im Konsens angenommen. In
Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen
Standpunkte der Mitglieder aufgenommen. Standpunkte der Mitglieder aufgenommen.
Art. XIII.2 - Der Zentrale Wirtschaftsrat setzt sich aus einem Art. XIII.2 - Der Zentrale Wirtschaftsrat setzt sich aus einem
Präsidenten und aus ordentlichen Mitgliedern zusammen, deren durch Präsidenten und aus ordentlichen Mitgliedern zusammen, deren durch
Königlichen Erlass bestimmte Anzahl höchstens sechsundfünfzig betragen Königlichen Erlass bestimmte Anzahl höchstens sechsundfünfzig betragen
darf. darf.
Die ordentlichen Mitglieder werden in gleicher Anzahl unter den Die ordentlichen Mitglieder werden in gleicher Anzahl unter den
Kandidaten ernannt, die vorgeschlagen werden von: Kandidaten ernannt, die vorgeschlagen werden von:
1. den repräsentativsten Organisationen des Gewerbes, des 1. den repräsentativsten Organisationen des Gewerbes, des
Dienstleistungsbereichs, der Landwirtschaft, des Handels und des Dienstleistungsbereichs, der Landwirtschaft, des Handels und des
Handwerks und des nichtkommerziellen Sektors einerseits, die zu diesem Handwerks und des nichtkommerziellen Sektors einerseits, die zu diesem
Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen eine Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen eine
bestimmte Anzahl die kleinen Betriebe und die Familienbetriebe bestimmte Anzahl die kleinen Betriebe und die Familienbetriebe
vertreten, vertreten,
2. und den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits, 2. und den repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen andererseits,
so wie sie in Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 29. so wie sie in Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 29.
Mai 1952 zur Einsetzung des Nationalen Arbeitsrates erwähnt sind, die Mai 1952 zur Einsetzung des Nationalen Arbeitsrates erwähnt sind, die
zu diesem Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen zu diesem Zweck eine Liste mit je zwei Kandidaten erstellen, von denen
eine bestimmte Anzahl die Konsumgenossenschaften vertreten. eine bestimmte Anzahl die Konsumgenossenschaften vertreten.
Die aufgrund von Absatz 2 bestellten Mitglieder schlagen auf einer Die aufgrund von Absatz 2 bestellten Mitglieder schlagen auf einer
Liste mit je zwei Kandidaten sechs Personen vor, die wegen ihrer Liste mit je zwei Kandidaten sechs Personen vor, die wegen ihrer
Bedeutung für Wissenschaft oder Technik bekannt sind. Bedeutung für Wissenschaft oder Technik bekannt sind.
Der Zentrale Wirtschaftsrat zählt ebenso viele Ersatzmitglieder wie Der Zentrale Wirtschaftsrat zählt ebenso viele Ersatzmitglieder wie
ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den gleichen Modalitäten ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den gleichen Modalitäten
bestimmt und durch Königlichen Erlass ernannt. bestimmt und durch Königlichen Erlass ernannt.
Wenn das Hinzuziehen von Vertretern öffentlicher Verwaltungen oder von Wenn das Hinzuziehen von Vertretern öffentlicher Verwaltungen oder von
Diensten öffentlichen Interesses als zweckdienlich erscheint, können Diensten öffentlichen Interesses als zweckdienlich erscheint, können
sie gebeten werden, vor dem Zentralen Wirtschaftsrat eine sie gebeten werden, vor dem Zentralen Wirtschaftsrat eine
Stellungnahme abzugeben. Stellungnahme abzugeben.
Den Vorsitz des Zentralen Wirtschaftsrates führt eine Person, die der Den Vorsitz des Zentralen Wirtschaftsrates führt eine Person, die der
Verwaltung und den im Rat vertretenen Organisationen nicht angehört Verwaltung und den im Rat vertretenen Organisationen nicht angehört
und die nach Konsultierung des Zentralen Wirtschaftsrates durch und die nach Konsultierung des Zentralen Wirtschaftsrates durch
Königlichen Erlass bestimmt wird. Königlichen Erlass bestimmt wird.
Art. XIII.3 - Der Präsident wird für sechs Jahre ernannt. Die Art. XIII.3 - Der Präsident wird für sechs Jahre ernannt. Die
Ernennung ist erneuerbar. Ernennung ist erneuerbar.
Das Mandat als Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates hat eine Dauer Das Mandat als Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates hat eine Dauer
von vier Jahren. Es ist erneuerbar. von vier Jahren. Es ist erneuerbar.
Art. XIII.4 - Modalitäten für den Vorschlag der ordentlichen Art. XIII.4 - Modalitäten für den Vorschlag der ordentlichen
Mitglieder und Ersatzmitglieder und Modalitäten für die Arbeitsweise Mitglieder und Ersatzmitglieder und Modalitäten für die Arbeitsweise
des Zentralen Wirtschaftsrates werden durch einen im Ministerrat des Zentralen Wirtschaftsrates werden durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festgelegt. beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Der Zentrale Wirtschaftsrat erstellt selbst seine Geschäftsordnung, Der Zentrale Wirtschaftsrat erstellt selbst seine Geschäftsordnung,
die dem König zur Billigung vorgelegt wird. die dem König zur Billigung vorgelegt wird.
In dieser Ordnung wird insbesondere die Organisation der In dieser Ordnung wird insbesondere die Organisation der
Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den gemäß Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den gemäß
Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen
Beratungsausschüssen bestimmt. Beratungsausschüssen bestimmt.
Stellenplan und Statut des Sekretariatspersonals und Modalitäten für Stellenplan und Statut des Sekretariatspersonals und Modalitäten für
dessen Arbeitsweise werden durch einen Königlichen Erlass auf der dessen Arbeitsweise werden durch einen Königlichen Erlass auf der
Grundlage eines mit Gründen versehenen Berichts des Zentralen Grundlage eines mit Gründen versehenen Berichts des Zentralen
Wirtschaftsrates festgelegt. Wirtschaftsrates festgelegt.
Sekretär und beigeordneter Sekretär werden nach Konsultierung des Sekretär und beigeordneter Sekretär werden nach Konsultierung des
Zentralen Wirtschaftsrates vom König ernannt und entlassen. Zentralen Wirtschaftsrates vom König ernannt und entlassen.
Sonstige Personalmitglieder werden vom Zentralen Wirtschaftsrat Sonstige Personalmitglieder werden vom Zentralen Wirtschaftsrat
ernannt und entlassen. ernannt und entlassen.
Der vom Zentralen Wirtschaftsrat erstellte Jahreshaushaltsplan wird Der vom Zentralen Wirtschaftsrat erstellte Jahreshaushaltsplan wird
zusammen mit dem entsprechenden Bezuschussungsvorschlag dem Minister zusammen mit dem entsprechenden Bezuschussungsvorschlag dem Minister
zur Billigung vorgelegt; dieser schreibt die nötigen Haushaltsmittel zur Billigung vorgelegt; dieser schreibt die nötigen Haushaltsmittel
in den Haushaltsplan des FÖD Wirtschaft ein. in den Haushaltsplan des FÖD Wirtschaft ein.
Art. XIII.5 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist unter Art. XIII.5 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist unter
der Gewalt und der Aufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates beauftragt: der Gewalt und der Aufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates beauftragt:
1. Kanzlei- und Ökonomatsdienste zu gewährleisten, 1. Kanzlei- und Ökonomatsdienste zu gewährleisten,
2. Dokumentation über die Tätigkeiten des Zentralen Wirtschaftsrates 2. Dokumentation über die Tätigkeiten des Zentralen Wirtschaftsrates
zusammenzutragen und diesbezügliche Untersuchungen und Berichte zusammenzutragen und diesbezügliche Untersuchungen und Berichte
abzufassen, abzufassen,
3. die Tätigkeiten der gemäß Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat 3. die Tätigkeiten der gemäß Titel 2 im Zentralen Wirtschaftsrat
eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse zu unterstützen. eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse zu unterstützen.
Jedenfalls muss das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates in dem Jedenfalls muss das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates in dem
in Artikel XIII.20 § 2 vorgesehenen Fall bei den Versammlungen der in Artikel XIII.20 § 2 vorgesehenen Fall bei den Versammlungen der
besonderen Beratungsausschüsse vertreten sein. besonderen Beratungsausschüsse vertreten sein.
Es ist befugt, in Bezug auf den Gegenstand dieser Tätigkeiten Es ist befugt, in Bezug auf den Gegenstand dieser Tätigkeiten
Auskünfte einzuholen, die sich im Besitz der Generaldirektion der Auskünfte einzuholen, die sich im Besitz der Generaldirektion der
Statistik und der Wirtschaftsinformation, des Landesamtes für soziale Statistik und der Wirtschaftsinformation, des Landesamtes für soziale
Sicherheit und der Einrichtungen, für deren Rechnung dieses Amt Sicherheit und der Einrichtungen, für deren Rechnung dieses Amt
Beiträge erhebt, der Belgischen Nationalbank, des Föderalen Planbüros Beiträge erhebt, der Belgischen Nationalbank, des Föderalen Planbüros
und anderer föderaler öffentlicher Einrichtungen befinden. und anderer föderaler öffentlicher Einrichtungen befinden.
Von diesen Einrichtungen zu erteilende Auskünfte bestehen unter Von diesen Einrichtungen zu erteilende Auskünfte bestehen unter
Ausschluss individueller statistischer Angaben nur aus globalen und Ausschluss individueller statistischer Angaben nur aus globalen und
anonymen Aufstellungen. anonymen Aufstellungen.
TITEL 2 - Besondere Beratungsausschüsse TITEL 2 - Besondere Beratungsausschüsse
KAPITEL 1 - Einrichtung KAPITEL 1 - Einrichtung
Art. XIII.6 - Im Zentralen Wirtschaftsrat können für bestimmte Art. XIII.6 - Im Zentralen Wirtschaftsrat können für bestimmte
Beschäftigungszweige besondere Beratungsausschüsse vom Zentralen Beschäftigungszweige besondere Beratungsausschüsse vom Zentralen
Wirtschaftsrat oder vom König eingerichtet werden. Wirtschaftsrat oder vom König eingerichtet werden.
Diese Ausschüsse sind beauftragt, aus eigener Initiative oder auf Diese Ausschüsse sind beauftragt, aus eigener Initiative oder auf
Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des Ministerrates, eines oder Antrag der Gesetzgebenden Kammern, des Ministerrates, eines oder
mehrerer Minister, einer anderen föderalen öffentlichen Einrichtung mehrerer Minister, einer anderen föderalen öffentlichen Einrichtung
oder des Zentralen Wirtschaftsrates und in der Form von schriftlichen oder des Zentralen Wirtschaftsrates und in der Form von schriftlichen
Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über den Bereich, Berichten Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen über den Bereich,
für den sie zuständig sind, an diese öffentlichen Behörden oder an den für den sie zuständig sind, an diese öffentlichen Behörden oder an den
Zentralen Wirtschaftsrat zu richten. Diese Stellungnahmen und Zentralen Wirtschaftsrat zu richten. Diese Stellungnahmen und
Vorschläge werden im Konsens angenommen. In Ermangelung eines Vorschläge werden im Konsens angenommen. In Ermangelung eines
Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Konsenses werden in der Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der
Mitglieder aufgenommen. Mitglieder aufgenommen.
KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise
Art. XIII.7 - Besondere Beratungsausschüsse zählen neben dem Art. XIII.7 - Besondere Beratungsausschüsse zählen neben dem
Präsidenten zwei Vizepräsidenten und ordentliche Mitglieder und Präsidenten zwei Vizepräsidenten und ordentliche Mitglieder und
Ersatzmitglieder, die vom König ernannt werden und deren Anzahl Er Ersatzmitglieder, die vom König ernannt werden und deren Anzahl Er
bestimmt. bestimmt.
Die ordentlichen Mitglieder werden aus den Kandidaten gewählt, die von Die ordentlichen Mitglieder werden aus den Kandidaten gewählt, die von
den vom König bestimmten repräsentativen Organisationen vorgeschlagen den vom König bestimmten repräsentativen Organisationen vorgeschlagen
werden. Der König kann ebenfalls Mitglieder ernennen, die Er aus werden. Der König kann ebenfalls Mitglieder ernennen, die Er aus
Personen wählt, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Personen wählt, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder
Technik bekannt sind. Für die Zusammensetzung der besonderen Technik bekannt sind. Für die Zusammensetzung der besonderen
Beratungsausschüsse wird der Zentrale Wirtschaftsrat um eine Beratungsausschüsse wird der Zentrale Wirtschaftsrat um eine
Stellungnahme ersucht. Stellungnahme ersucht.
Die vorhergehenden Absätze finden keine Anwendung auf die in Kapitel 4 Die vorhergehenden Absätze finden keine Anwendung auf die in Kapitel 4
erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Zentralen erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Zentralen
Wirtschaftsrat eingerichtet werden. Wirtschaftsrat eingerichtet werden.
Besondere Beratungsausschüsse zählen ebenso viele Ersatzmitglieder wie Besondere Beratungsausschüsse zählen ebenso viele Ersatzmitglieder wie
ordentliche Mitglieder. Nur das Ersatzmitglied, das das ordentliche ordentliche Mitglieder. Nur das Ersatzmitglied, das das ordentliche
Mitglied seiner Gruppe ersetzt, ist stimmberechtigt. Mitglied seiner Gruppe ersetzt, ist stimmberechtigt.
Bei Ersetzung eines ordentlichen Mitgliedes oder eines Bei Ersetzung eines ordentlichen Mitgliedes oder eines
Ersatzmitgliedes beendet die bestimmte Person das Mandat ihres Ersatzmitgliedes beendet die bestimmte Person das Mandat ihres
Vorgängers. Vorgängers.
Art. XIII.8 - Der König kann die Höhe der Vergütungen bestimmen, die Art. XIII.8 - Der König kann die Höhe der Vergütungen bestimmen, die
dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Mitgliedern der dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Mitgliedern der
besonderen Beratungsausschüsse zuerkannt werden. besonderen Beratungsausschüsse zuerkannt werden.
Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom
Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird die Höhe der in Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird die Höhe der in
Absatz 1 erwähnten Vergütungen vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt. Absatz 1 erwähnten Vergütungen vom Zentralen Wirtschaftsrat bestimmt.
Art. XIII.9 - Der König kann zusätzliche Regeln für Organisation und Art. XIII.9 - Der König kann zusätzliche Regeln für Organisation und
Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse bestimmen. Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse bestimmen.
Art. XIII.10 - Besondere Beratungsausschüsse erstellen selbst ihre Art. XIII.10 - Besondere Beratungsausschüsse erstellen selbst ihre
Geschäftsordnung, die dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Billigung Geschäftsordnung, die dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Billigung
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
Besondere Beratungsausschüsse erstellen jährlich einen Besondere Beratungsausschüsse erstellen jährlich einen
Tätigkeitsbericht. Tätigkeitsbericht.
Art. XIII.11 - Den Vorsitz der besonderen Beratungsausschüsse führen Art. XIII.11 - Den Vorsitz der besonderen Beratungsausschüsse führen
Personen, die der Verwaltung und den in den Ausschüssen vertretenen Personen, die der Verwaltung und den in den Ausschüssen vertretenen
Organisationen nicht angehören. Organisationen nicht angehören.
Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom Für die in Kapitel 4 erwähnten besonderen Beratungsausschüsse, die vom
Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird der Präsident nach Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtet werden, wird der Präsident nach
Konzertierung mit dem betreffenden Ausschuss vom Zentralen Konzertierung mit dem betreffenden Ausschuss vom Zentralen
Wirtschaftsrat ernannt. Wirtschaftsrat ernannt.
Art. XIII.12 - Das Mandat als Präsident, Vizepräsident und Mitglied Art. XIII.12 - Das Mandat als Präsident, Vizepräsident und Mitglied
der besonderen Beratungsausschüsse ist erneuerbar. der besonderen Beratungsausschüsse ist erneuerbar.
Art. XIII.13 - In Ermangelung besonderer Regeln in der oder den Art. XIII.13 - In Ermangelung besonderer Regeln in der oder den
Akte(n) zur Gründung eines besonderen Beratungsausschusses werden die Akte(n) zur Gründung eines besonderen Beratungsausschusses werden die
Sekretariatsgeschäfte vom Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates Sekretariatsgeschäfte vom Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates
wahrgenommen. wahrgenommen.
Art. XIII.14 - Besondere Beratungsausschüsse sind nur beschlussfähig, Art. XIII.14 - Besondere Beratungsausschüsse sind nur beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach einer wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach einer
zweiten Einberufung sind sie ungeachtet der Anzahl anwesender zweiten Einberufung sind sie ungeachtet der Anzahl anwesender
Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder beschlussfähig.
Art. XIII.15 - Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten können besondere Art. XIII.15 - Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten können besondere
Beratungsausschüsse auf die Weise und gemäß den Regeln, die in ihrer Beratungsausschüsse auf die Weise und gemäß den Regeln, die in ihrer
Geschäftsordnung bestimmt sind, Dritte anhören und Sachverständige Geschäftsordnung bestimmt sind, Dritte anhören und Sachverständige
bestellen. bestellen.
Art. XIII.16 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist Art. XIII.16 - Das Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates ist
befugt, auf Antrag eines besonderen Beratungsausschusses bei den befugt, auf Antrag eines besonderen Beratungsausschusses bei den
Unternehmen, die dessen Zuständigkeit unterliegen, individuelle Unternehmen, die dessen Zuständigkeit unterliegen, individuelle
Auskünfte über besondere Fragen einzuholen, die bei der Vorbereitung Auskünfte über besondere Fragen einzuholen, die bei der Vorbereitung
einer Stellungnahme oder eines Vorschlags untersucht werden. einer Stellungnahme oder eines Vorschlags untersucht werden.
Diese individuellen Auskünfte dürfen dem besonderen Beratungsausschuss Diese individuellen Auskünfte dürfen dem besonderen Beratungsausschuss
jedoch nur in der Form globaler Ergebnisse unter Ausschluss besonderer jedoch nur in der Form globaler Ergebnisse unter Ausschluss besonderer
Auskünfte aus bestimmten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Auskünfte aus bestimmten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden.
KAPITEL 3 - Eingliederung der bestehenden Beratungsausschüsse KAPITEL 3 - Eingliederung der bestehenden Beratungsausschüsse
Art. XIII.17 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates und Art. XIII.17 - Nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates und
des betreffenden Beratungsausschusses kann der König durch einen im des betreffenden Beratungsausschusses kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die für die Abgabe Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die für die Abgabe
allgemeiner Stellungnahmen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen allgemeiner Stellungnahmen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Beratungsausschüsse in der Form eines besonderen Beratungsausschusses Beratungsausschüsse in der Form eines besonderen Beratungsausschusses
so wie in den Artikeln XIII.6 bis XIII.16 erwähnt in den Zentralen so wie in den Artikeln XIII.6 bis XIII.16 erwähnt in den Zentralen
Wirtschaftsrat eingliedern. Wirtschaftsrat eingliedern.
Zu diesem Zweck kann der König bestehende Gesetzesbestimmungen Zu diesem Zweck kann der König bestehende Gesetzesbestimmungen
aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen. aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen.
KAPITEL 4 - Vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtete besondere KAPITEL 4 - Vom Zentralen Wirtschaftsrat eingerichtete besondere
Beratungsausschüsse Beratungsausschüsse
Art. XIII.18 - Ausgenommen für Beschäftigungszweige, deren Unternehmen Art. XIII.18 - Ausgenommen für Beschäftigungszweige, deren Unternehmen
keine Lohnempfänger zählen, setzen sich die vom Zentralen keine Lohnempfänger zählen, setzen sich die vom Zentralen
Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse aus Wirtschaftsrat eingerichteten besonderen Beratungsausschüsse aus
Mitgliedern zusammen, die paritätisch aus Personen gewählt werden, die Mitgliedern zusammen, die paritätisch aus Personen gewählt werden, die
von den repräsentativen Organisationen der betreffenden Betriebsleiter von den repräsentativen Organisationen der betreffenden Betriebsleiter
und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden.
Den gemäß vorhergehendem Absatz gewählten Mitgliedern werden Personen Den gemäß vorhergehendem Absatz gewählten Mitgliedern werden Personen
beigeordnet, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Technik beigeordnet, die wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft oder Technik
bekannt sind und deren Anzahl höchstens vier pro Ausschuss betragen bekannt sind und deren Anzahl höchstens vier pro Ausschuss betragen
darf. Ihre Bestimmung erfolgt nach den in Artikel XIII.2 vorgesehenen darf. Ihre Bestimmung erfolgt nach den in Artikel XIII.2 vorgesehenen
Modalitäten. Modalitäten.
Die besonderen Beratungsausschüsse zählen ebenso viele Die besonderen Beratungsausschüsse zählen ebenso viele
Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. Sie werden alle gemäß den
gleichen Modalitäten bestimmt und vom Zentralen Wirtschaftsrat gleichen Modalitäten bestimmt und vom Zentralen Wirtschaftsrat
ernannt. ernannt.
Art. XIII.19 - Der Zentrale Wirtschaftsrat bestimmt für ordentliche Art. XIII.19 - Der Zentrale Wirtschaftsrat bestimmt für ordentliche
Mitglieder und Ersatzmitglieder der besonderen Beratungsausschüsse Mitglieder und Ersatzmitglieder der besonderen Beratungsausschüsse
Anzahl, Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten und für den Anzahl, Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten und für den
Präsidenten und Vizepräsidenten jedes besonderen Beratungsausschusses Präsidenten und Vizepräsidenten jedes besonderen Beratungsausschusses
Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten, und Modalitäten der Dauer des Mandats und Vorschlagsmodalitäten, und Modalitäten der
Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse. Arbeitsweise der besonderen Beratungsausschüsse.
KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen
Abschnitt 1 - Bearbeitung der Anträge auf Stellungnahme Abschnitt 1 - Bearbeitung der Anträge auf Stellungnahme
Art. XIII.20 - § 1 - Anträge auf Stellungnahme einer öffentlichen Art. XIII.20 - § 1 - Anträge auf Stellungnahme einer öffentlichen
Behörde, für die der Zentrale Wirtschaftsrat oder ein im Rat Behörde, für die der Zentrale Wirtschaftsrat oder ein im Rat
eingerichteter besonderer Beratungsausschuss zuständig ist, werden eingerichteter besonderer Beratungsausschuss zuständig ist, werden
beim Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates eingereicht. beim Sekretariat des Zentralen Wirtschaftsrates eingereicht.
Auf Vorschlag des Sekretärs leitet der Präsident des Zentralen Auf Vorschlag des Sekretärs leitet der Präsident des Zentralen
Wirtschaftsrates die Anträge auf Stellungnahme an den oder die Wirtschaftsrates die Anträge auf Stellungnahme an den oder die
betreffenden besonderen Beratungsausschüsse weiter. betreffenden besonderen Beratungsausschüsse weiter.
§ 2 - Werden mehrere besondere Beratungsausschüsse mit einem Antrag § 2 - Werden mehrere besondere Beratungsausschüsse mit einem Antrag
über denselben Gegenstand befasst, werden die Stellungnahmen der über denselben Gegenstand befasst, werden die Stellungnahmen der
besonderen Beratungsausschüsse in eine globale Stellungnahme des besonderen Beratungsausschüsse in eine globale Stellungnahme des
Zentralen Wirtschaftsrates aufgenommen. Das Sekretariat des Zentralen Zentralen Wirtschaftsrates aufgenommen. Das Sekretariat des Zentralen
Wirtschaftsrates übermittelt diese Stellungnahme an die öffentliche Wirtschaftsrates übermittelt diese Stellungnahme an die öffentliche
Behörde, die um die Stellungnahme ersucht hat. Behörde, die um die Stellungnahme ersucht hat.
§ 3 - Die öffentliche Behörde, die um eine Stellungnahme ersucht, gibt § 3 - Die öffentliche Behörde, die um eine Stellungnahme ersucht, gibt
in ihrem Antrag die Frist für die Abgabe der Stellungnahme an. Außer in ihrem Antrag die Frist für die Abgabe der Stellungnahme an. Außer
bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit darf diese bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit darf diese
Frist nicht unter einem Monat liegen. Frist nicht unter einem Monat liegen.
Die Stellungnahmen werden in der von der öffentlichen Behörde Die Stellungnahmen werden in der von der öffentlichen Behörde
festgelegten Frist abgegeben. Ist nach Ablauf dieser Frist keine festgelegten Frist abgegeben. Ist nach Ablauf dieser Frist keine
Stellungnahme abgegeben worden, ist diese Stellungnahme nicht mehr Stellungnahme abgegeben worden, ist diese Stellungnahme nicht mehr
erforderlich. erforderlich.
§ 4 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse werden im § 4 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse werden im
Konsens angenommen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Konsens angenommen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der
Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder aufgenommen. Stellungnahme die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder aufgenommen.
§ 5 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse und die § 5 - Die Stellungnahmen der besonderen Beratungsausschüsse und die
globale Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates werden mit globale Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates werden mit
Gründen versehen. Gründen versehen.
Abschnitt 2 - Beziehung zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den Abschnitt 2 - Beziehung zwischen dem Zentralen Wirtschaftsrat und den
besonderen Beratungsausschüssen besonderen Beratungsausschüssen
Art. XIII.21 - In den Grenzen der Bestimmungen des vorliegenden Buches Art. XIII.21 - In den Grenzen der Bestimmungen des vorliegenden Buches
üben der Zentrale Wirtschaftsrat und die besonderen üben der Zentrale Wirtschaftsrat und die besonderen
Beratungsausschüsse ihre Zuständigkeiten mit der größten Autonomie Beratungsausschüsse ihre Zuständigkeiten mit der größten Autonomie
aus. aus.
Die Präsidenten der besonderen Beratungsausschüsse und der Sekretär Die Präsidenten der besonderen Beratungsausschüsse und der Sekretär
des Zentralen Wirtschaftsrates oder, in seiner Abwesenheit, der des Zentralen Wirtschaftsrates oder, in seiner Abwesenheit, der
beigeordnete Sekretär nehmen eine Konzertierung vor: beigeordnete Sekretär nehmen eine Konzertierung vor:
1. über Fragen gemeinsamen Interesses, 1. über Fragen gemeinsamen Interesses,
2. um zu entscheiden, inwieweit die in den Artikeln XIII.5 und XIII.16 2. um zu entscheiden, inwieweit die in den Artikeln XIII.5 und XIII.16
erwähnten Berichte und Auskünfte dem Zentralen Wirtschaftsrat, den erwähnten Berichte und Auskünfte dem Zentralen Wirtschaftsrat, den
verschiedenen besonderen Beratungsausschüssen oder dem Sekretariat zur verschiedenen besonderen Beratungsausschüssen oder dem Sekretariat zur
Verfügung gestellt werden können, Verfügung gestellt werden können,
3. um die Arbeitsmethoden zu koordinieren, unter anderem bei Anwendung 3. um die Arbeitsmethoden zu koordinieren, unter anderem bei Anwendung
von Artikel XIII.20 § 2. von Artikel XIII.20 § 2.
Der Sekretär teilt dem Präsidium des Zentralen Wirtschaftsrates Der Sekretär teilt dem Präsidium des Zentralen Wirtschaftsrates
beziehungsweise den besonderen Beratungsausschüssen die Beschlüsse beziehungsweise den besonderen Beratungsausschüssen die Beschlüsse
dieser Konzertierung mit. dieser Konzertierung mit.
Abschnitt 3 - Bestimmungen über das Sekretariat und das Personal Abschnitt 3 - Bestimmungen über das Sekretariat und das Personal
Art. XIII.22 - Die Gehaltstabellen des Sekretärs und der Art. XIII.22 - Die Gehaltstabellen des Sekretärs und der
Personalmitglieder werden mit denen von Staatsbediensteten mit Personalmitglieder werden mit denen von Staatsbediensteten mit
gleichwertigen Funktionen und Qualifikationen gleichgesetzt. Mit gleichwertigen Funktionen und Qualifikationen gleichgesetzt. Mit
Ausnahme der Bediensteten, auf die die durch das Gesetz vom 28. April Ausnahme der Bediensteten, auf die die durch das Gesetz vom 28. April
1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingerichtete öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingerichtete
Pensionsregelung vom König für anwendbar erklärt worden ist, Pensionsregelung vom König für anwendbar erklärt worden ist,
unterliegen sie der Sozialversicherungsregelung. unterliegen sie der Sozialversicherungsregelung.
Bestimmungen über Ämterhäufung im öffentlichen Dienst sind ebenfalls Bestimmungen über Ämterhäufung im öffentlichen Dienst sind ebenfalls
anwendbar. anwendbar.
Es ist dem Sekretär und den Personalmitgliedern verboten, Funktionen Es ist dem Sekretär und den Personalmitgliedern verboten, Funktionen
in Organisationen, die im Zentralen Wirtschaftsrat oder in den in Organisationen, die im Zentralen Wirtschaftsrat oder in den
besonderen Beratungsausschüssen vertreten sind, auszuüben. besonderen Beratungsausschüssen vertreten sind, auszuüben.
Inhaber von Ämtern, die Kenntnis von individuellen Auskünften mit sich Inhaber von Ämtern, die Kenntnis von individuellen Auskünften mit sich
bringen, leisten vor dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die bringen, leisten vor dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seinem Beauftragten den in Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder seinem Beauftragten den in
Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 vorgesehenen Eid. Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 vorgesehenen Eid.
Sie leisten ebenfalls folgenden Eid: "Ich schwöre, keine besonderen Sie leisten ebenfalls folgenden Eid: "Ich schwöre, keine besonderen
Interessen zu begünstigen oder keinen solchen Interessen zu schaden Interessen zu begünstigen oder keinen solchen Interessen zu schaden
und keine individuellen Auskünfte, von denen ich aufgrund meiner und keine individuellen Auskünfte, von denen ich aufgrund meiner
Amtsgeschäfte Kenntnis habe, ohne gesetzliche Erlaubnis und ohne Amtsgeschäfte Kenntnis habe, ohne gesetzliche Erlaubnis und ohne
Einwilligung der betreffenden Personen zu verbreiten." Einwilligung der betreffenden Personen zu verbreiten."
Art. XIII.23 - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung der Haushalts- Art. XIII.23 - Modalitäten in Bezug auf die Ausübung der Haushalts-
und Finanzaufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates und des Sekretariats und Finanzaufsicht des Zentralen Wirtschaftsrates und des Sekretariats
werden durch Königlichen Erlass bestimmt." werden durch Königlichen Erlass bestimmt."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 3 - Die Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Art. 3 - Die Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 9. Oktober 1986, das Gesetz vom 26. März 1999 und das Gesetz vom vom 9. Oktober 1986, das Gesetz vom 26. März 1999 und das Gesetz vom
30. Dezember 2009, werden aufgehoben. 30. Dezember 2009, werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf
die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird,
gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
verweisen. verweisen.
Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen Erlassen Verweise auf die in Artikel 3 erwähnten aufgehobenen
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
ersetzen. ersetzen.
Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch
vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten
Bestimmungen. Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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