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| Wet betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht. - Duitse vertaling | Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 2008. - Wet betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 DECEMBRE 2008. - Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2008 betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het | loi du 15 décembre 2008 relative à l'assistance au transit dans le |
| raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht (Belgisch | cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne (Moniteur belge du |
| Staatsblad van 23 januari 2009). | 23 janvier 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 15. DEZEMBER 2008. - Gesetz über die Unterstützung bei der | 15. DEZEMBER 2008. - Gesetz über die Unterstützung bei der |
| Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem | Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem |
| Luftweg | Luftweg |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/110/EG | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/110/EG |
| des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die | des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die |
| Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von | Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von |
| Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg um. | Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg um. |
| § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
| 1. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - mit | 1. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - mit |
| Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands - sowie die Republik | Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands - sowie die Republik |
| Island und das Königreich Norwegen, | Island und das Königreich Norwegen, |
| 2. "Drittstaatsangehörigem": Personen, die nicht Staatsangehörige | 2. "Drittstaatsangehörigem": Personen, die nicht Staatsangehörige |
| eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder |
| des Königreichs Norwegen sind, | des Königreichs Norwegen sind, |
| 3. "ersuchendem Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat, der im Rahmen der | 3. "ersuchendem Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat, der im Rahmen der |
| Ausführung einer Rückführungsentscheidung mit Bezug auf einen | Ausführung einer Rückführungsentscheidung mit Bezug auf einen |
| Drittstaatsangehörigen die Durchbeförderung über einen auf belgischem | Drittstaatsangehörigen die Durchbeförderung über einen auf belgischem |
| Staatsgebiet gelegenen Flughafen beantragt, | Staatsgebiet gelegenen Flughafen beantragt, |
| 4. "Begleitkraft": Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit | 4. "Begleitkraft": Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit |
| der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, | der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, |
| einschliesslich der mit der medizinischen Versorgung betrauten | einschliesslich der mit der medizinischen Versorgung betrauten |
| Personen sowie Sprachmittler, | Personen sowie Sprachmittler, |
| 5. "Durchbeförderung auf dem Luftweg": die für die Rückführung auf dem | 5. "Durchbeförderung auf dem Luftweg": die für die Rückführung auf dem |
| Luftweg erforderliche Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen | Luftweg erforderliche Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen |
| und gegebenenfalls der Begleitkräfte durch den Bereich eines auf | und gegebenenfalls der Begleitkräfte durch den Bereich eines auf |
| belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafens, | belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafens, |
| 6. "föderaler Polizei": den für die Grenzkontrolle zuständigen Dienst | 6. "föderaler Polizei": den für die Grenzkontrolle zuständigen Dienst |
| der Luftfahrtpolizei der Direktion der Polizei der | der Luftfahrtpolizei der Direktion der Polizei der |
| Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei, | Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei, |
| 7. "Minister": den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 7. "Minister": den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
| die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen |
| Minister. | Minister. |
| Art. 3 - Schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg | Art. 3 - Schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg |
| und die damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen eines | und die damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen eines |
| Mitgliedstaats, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen | Mitgliedstaats, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen |
| wünscht und aus vertretbaren praktischen Gründen keinen Direktflug in | wünscht und aus vertretbaren praktischen Gründen keinen Direktflug in |
| den Zielstaat nutzen kann, werden vom Minister beziehungsweise von | den Zielstaat nutzen kann, werden vom Minister beziehungsweise von |
| seinem Beauftragten geprüft. | seinem Beauftragten geprüft. |
| Durchbeförderungsersuchen enthalten mindestens die auf dem als Anlage | Durchbeförderungsersuchen enthalten mindestens die auf dem als Anlage |
| beigefügten Vordruck genannten Angaben. | beigefügten Vordruck genannten Angaben. |
| Art. 4 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem | Art. 4 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem |
| Durchbeförderungsersuchen statt, lehnt es ab oder schiebt die | Durchbeförderungsersuchen statt, lehnt es ab oder schiebt die |
| Durchbeförderung auf. Ausser bei Ablehnung informiert er die föderale | Durchbeförderung auf. Ausser bei Ablehnung informiert er die föderale |
| Polizei. | Polizei. |
| Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter teilt dem ersuchenden | Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter teilt dem ersuchenden |
| Mitgliedstaat binnen achtundvierzig Stunden ab Erhalt des Ersuchens | Mitgliedstaat binnen achtundvierzig Stunden ab Erhalt des Ersuchens |
| seinen Beschluss mit. Diese Frist kann in ordnungsgemäss mit Gründen | seinen Beschluss mit. Diese Frist kann in ordnungsgemäss mit Gründen |
| versehenen Fällen um höchstens achtundvierzig Stunden verlängert | versehenen Fällen um höchstens achtundvierzig Stunden verlängert |
| werden. | werden. |
| Unbeschadet der mit den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder | Unbeschadet der mit den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder |
| multilateralen Abkommen, gemäss denen Durchbeförderungsmassnahmen | multilateralen Abkommen, gemäss denen Durchbeförderungsmassnahmen |
| durch einfache Notifizierung begonnen werden können, darf die | durch einfache Notifizierung begonnen werden können, darf die |
| Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht ohne Erlaubnis des Ministers | Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht ohne Erlaubnis des Ministers |
| beziehungsweise seines Beauftragten eingeleitet werden. | beziehungsweise seines Beauftragten eingeleitet werden. |
| Gibt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter innerhalb der in | Gibt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter innerhalb der in |
| Absatz 2 erwähnten Frist jedoch keine Antwort, kann durch einfache | Absatz 2 erwähnten Frist jedoch keine Antwort, kann durch einfache |
| Notifizierung seitens des ersuchenden Mitgliedstaats mit den | Notifizierung seitens des ersuchenden Mitgliedstaats mit den |
| Durchbeförderungsmassnahmen begonnen werden. | Durchbeförderungsmassnahmen begonnen werden. |
| Art. 5 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister |
| beziehungsweise sein Beauftragter die Durchbeförderung auf dem Luftweg | beziehungsweise sein Beauftragter die Durchbeförderung auf dem Luftweg |
| ablehnen, wenn: | ablehnen, wenn: |
| 1. der Minister beziehungsweise sein Beauftragter das schriftliche | 1. der Minister beziehungsweise sein Beauftragter das schriftliche |
| Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht mindestens | Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht mindestens |
| achtundvierzig Stunden im Voraus erhält, es sei denn, eine kürzere | achtundvierzig Stunden im Voraus erhält, es sei denn, eine kürzere |
| Frist wird durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen | Frist wird durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen |
| Dringlichkeitsfall gerechtfertigt, | Dringlichkeitsfall gerechtfertigt, |
| 2. die föderale Polizei ihm mitgeteilt hat, dass die von der | 2. die föderale Polizei ihm mitgeteilt hat, dass die von der |
| Rückführungsmassnahme betroffene Person nach belgischem Recht | Rückführungsmassnahme betroffene Person nach belgischem Recht |
| strafrechtlich verfolgt oder zur Vollstreckung eines Urteils gesucht | strafrechtlich verfolgt oder zur Vollstreckung eines Urteils gesucht |
| wird, | wird, |
| 3. die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch | 3. die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch |
| das Zielland nicht durchführbar ist, | das Zielland nicht durchführbar ist, |
| 4. die Rückführungsmassnahme den Wechsel des Flughafens auf belgischem | 4. die Rückführungsmassnahme den Wechsel des Flughafens auf belgischem |
| Staatsgebiet erforderlich macht, | Staatsgebiet erforderlich macht, |
| 5. die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person eine Gefahr für | 5. die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person eine Gefahr für |
| die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die | die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die |
| Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen des belgischen | Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen des belgischen |
| Staats darstellt, | Staats darstellt, |
| 6. die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem | 6. die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem |
| bestimmten Termin nicht möglich ist. Sofern die übrigen | bestimmten Termin nicht möglich ist. Sofern die übrigen |
| Voraussetzungen jedoch erfüllt sind, benennt der Minister | Voraussetzungen jedoch erfüllt sind, benennt der Minister |
| beziehungsweise sein Beauftragter nach Konsultierung der föderalen | beziehungsweise sein Beauftragter nach Konsultierung der föderalen |
| Polizei dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, | Polizei dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, |
| der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt | der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt |
| und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden | und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden |
| kann. | kann. |
| § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Ersuchen | § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Ersuchen |
| auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht statt, wenn dem | auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht statt, wenn dem |
| Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitland die Gefahr | Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitland die Gefahr |
| unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die | unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die |
| Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit insbesondere aus | Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit insbesondere aus |
| Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, | Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, |
| seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner | seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner |
| politischen Überzeugung bedroht wäre. | politischen Überzeugung bedroht wäre. |
| Art. 6 - Bereits erteilte Erlaubnisse für die Durchbeförderung auf dem | Art. 6 - Bereits erteilte Erlaubnisse für die Durchbeförderung auf dem |
| Luftweg können von dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten | Luftweg können von dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten |
| zurückgenommen werden beziehungsweise werden von ihm zurückgenommen, | zurückgenommen werden beziehungsweise werden von ihm zurückgenommen, |
| wenn nachträglich Tatsachen im Sinne von Artikel 5 bekannt werden, die | wenn nachträglich Tatsachen im Sinne von Artikel 5 bekannt werden, die |
| eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen. | eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen. |
| Art. 7 - Wenn die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5 | Art. 7 - Wenn die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5 |
| abgelehnt beziehungsweise die Erlaubnis dafür gemäss Artikel 6 | abgelehnt beziehungsweise die Erlaubnis dafür gemäss Artikel 6 |
| zurückgenommen wird oder die Durchbeförderung aus einem anderen Grund | zurückgenommen wird oder die Durchbeförderung aus einem anderen Grund |
| nicht mehr möglich ist, setzt der Minister beziehungsweise sein | nicht mehr möglich ist, setzt der Minister beziehungsweise sein |
| Beauftragter den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unter | Beauftragter den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unter |
| Darlegung der Gründe davon in Kenntnis. | Darlegung der Gründe davon in Kenntnis. |
| Art. 8 - Die föderale Polizei wird für den betreffenden | Art. 8 - Die föderale Polizei wird für den betreffenden |
| Transitflughafen als Kontaktstelle benannt; diese Kontaktstelle ist | Transitflughafen als Kontaktstelle benannt; diese Kontaktstelle ist |
| während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmassnahmen | während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmassnahmen |
| erreichbar. | erreichbar. |
| Art. 9 - Unbeschadet von Artikel 11 trifft die föderale Polizei | Art. 9 - Unbeschadet von Artikel 11 trifft die föderale Polizei |
| entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die | entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die |
| Durchbeförderung so rasch wie möglich, d. h. binnen höchstens | Durchbeförderung so rasch wie möglich, d. h. binnen höchstens |
| vierundzwanzig Stunden, abgewickelt wird. | vierundzwanzig Stunden, abgewickelt wird. |
| Sie veranlasst alle Unterstützungsmassnahmen, die von der Öffnung der | Sie veranlasst alle Unterstützungsmassnahmen, die von der Öffnung der |
| Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des von der | Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des von der |
| Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich | Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich |
| sind. | sind. |
| Die föderale Polizei ergreift unter anderem die folgenden | Die föderale Polizei ergreift unter anderem die folgenden |
| Unterstützungsmassnahmen: | Unterstützungsmassnahmen: |
| 1. Sie holt den Drittstaatsangehörigen am Flugzeug ab und begleitet | 1. Sie holt den Drittstaatsangehörigen am Flugzeug ab und begleitet |
| ihn auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum | ihn auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum |
| Anschlussflug, | Anschlussflug, |
| 2. Sie veranlasst die notärztliche Versorgung des | 2. Sie veranlasst die notärztliche Versorgung des |
| Drittstaatsangehörigen und der Begleitkräfte, | Drittstaatsangehörigen und der Begleitkräfte, |
| 3. Sie sorgt für die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und | 3. Sie sorgt für die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und |
| gegebenenfalls der Begleitkräfte, | gegebenenfalls der Begleitkräfte, |
| 4. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen nimmt sie die Reisedokumente | 4. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen nimmt sie die Reisedokumente |
| des Drittstaatsangehörigen entgegen und übergibt sie dem | des Drittstaatsangehörigen entgegen und übergibt sie dem |
| Flugzeugführer des Anschlussflugs, | Flugzeugführer des Anschlussflugs, |
| 5. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen unterrichtet sie den Minister | 5. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen unterrichtet sie den Minister |
| beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über Ort und Zeit der | beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über Ort und Zeit der |
| Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem belgischen Staatsgebiet | Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem belgischen Staatsgebiet |
| sowie über die Flugnummer oder den Zielort, sodass dieser den | sowie über die Flugnummer oder den Zielort, sodass dieser den |
| ersuchenden Mitgliedstaat informieren kann, | ersuchenden Mitgliedstaat informieren kann, |
| 6. Sie unterrichtet den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten | 6. Sie unterrichtet den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten |
| schriftlich über etwaige schwerwiegende und verfahrensrelevante | schriftlich über etwaige schwerwiegende und verfahrensrelevante |
| Zwischenfälle während der Durchbeförderung, sodass dieser den | Zwischenfälle während der Durchbeförderung, sodass dieser den |
| ersuchenden Staat informieren kann. | ersuchenden Staat informieren kann. |
| Art. 10 - Die föderale Polizei kann Drittstaatsangehörige gemäss | Art. 10 - Die föderale Polizei kann Drittstaatsangehörige gemäss |
| innerstaatlichem Recht an einen sicheren Ort bringen und dort | innerstaatlichem Recht an einen sicheren Ort bringen und dort |
| unterbringen. | unterbringen. |
| Art. 11 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister |
| beziehungsweise sein Beauftragter in Fällen, in denen trotz einer | beziehungsweise sein Beauftragter in Fällen, in denen trotz einer |
| gemäss Artikel 9 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden | gemäss Artikel 9 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden |
| kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf | kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf |
| Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats und in Absprache mit diesem | Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats und in Absprache mit diesem |
| Staat und dem Minister des Innern die föderale Polizei beauftragen, | Staat und dem Minister des Innern die föderale Polizei beauftragen, |
| alle erforderlichen Unterstützungsmassnahmen für die Fortsetzung der | alle erforderlichen Unterstützungsmassnahmen für die Fortsetzung der |
| Durchbeförderung zu treffen. In diesen Fällen kann die in Artikel 9 | Durchbeförderung zu treffen. In diesen Fällen kann die in Artikel 9 |
| Absatz 1 erwähnte Frist auf höchstens achtundvierzig Stunden | Absatz 1 erwähnte Frist auf höchstens achtundvierzig Stunden |
| verlängert werden. | verlängert werden. |
| § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nimmt den von | § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nimmt den von |
| einer Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, | einer Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, |
| wenn die Durchbeförderung, die er als ersuchender Mitgliedstaat | wenn die Durchbeförderung, die er als ersuchender Mitgliedstaat |
| beantragt hat, von dem ersuchten Mitgliedstaat aus den in Artikel 5 | beantragt hat, von dem ersuchten Mitgliedstaat aus den in Artikel 5 |
| erwähnten Gründen nicht gewährleistet werden konnte. | erwähnten Gründen nicht gewährleistet werden konnte. |
| Art. 12 - Von einer Rückführungsmassnahme betroffene | Art. 12 - Von einer Rückführungsmassnahme betroffene |
| Drittstaatsangehörige werden in den ersuchenden Mitgliedstaat | Drittstaatsangehörige werden in den ersuchenden Mitgliedstaat |
| zurückgeschickt, wenn: | zurückgeschickt, wenn: |
| 1. die Erlaubnis für die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss | 1. die Erlaubnis für die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss |
| Artikel 5 oder 6 abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wurde, | Artikel 5 oder 6 abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wurde, |
| 2. sie während der Durchbeförderung unerlaubt in das belgische | 2. sie während der Durchbeförderung unerlaubt in das belgische |
| Staatsgebiet eingereist sind, | Staatsgebiet eingereist sind, |
| 3. ihre Durchbeförderung in ein weiteres Transitland beziehungsweise | 3. ihre Durchbeförderung in ein weiteres Transitland beziehungsweise |
| das Zielland oder ihr Anbordgehen für den Anschlussflug gescheitert | das Zielland oder ihr Anbordgehen für den Anschlussflug gescheitert |
| ist, | ist, |
| 4. die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund | 4. die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund |
| unmöglich ist. | unmöglich ist. |
| Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter und die föderale | Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter und die föderale |
| Polizei erbringen die erforderliche Unterstützung, um den | Polizei erbringen die erforderliche Unterstützung, um den |
| Drittstaatsangehörigen zurückzuschicken. | Drittstaatsangehörigen zurückzuschicken. |
| Art. 13 - Bei der Durchbeförderung unterliegen die Begleitkräfte den | Art. 13 - Bei der Durchbeförderung unterliegen die Begleitkräfte den |
| belgischen Rechtsvorschriften, und ihre Befugnisse beschränken sich | belgischen Rechtsvorschriften, und ihre Befugnisse beschränken sich |
| auf Notwehr. | auf Notwehr. |
| Die Begleitkräfte tragen Zivilkleidung und dürfen keine Waffen mit | Die Begleitkräfte tragen Zivilkleidung und dürfen keine Waffen mit |
| sich führen. Sie müssen sich auf Verlangen der Polizeidienste | sich führen. Sie müssen sich auf Verlangen der Polizeidienste |
| entsprechend ausweisen und unter anderem die | entsprechend ausweisen und unter anderem die |
| Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz | Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz |
| 3 und 4 erwähnte Notifizierung vorlegen. | 3 und 4 erwähnte Notifizierung vorlegen. |
| Art. 14 - Vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem | Art. 14 - Vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem |
| Minister beziehungsweise seinem Beauftragten und dem ersuchenden | Minister beziehungsweise seinem Beauftragten und dem ersuchenden |
| Mitgliedstaat trägt der ersuchende Mitgliedstaat die für die | Mitgliedstaat trägt der ersuchende Mitgliedstaat die für die |
| Durchbeförderung oder die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen | Durchbeförderung oder die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen |
| erforderlichen Kosten. | erforderlichen Kosten. |
| Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2008 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Dezember 2008 über die Unterstützung | Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Dezember 2008 über die Unterstützung |
| bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf | bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf |
| dem Luftweg beigefügt zu werden. | dem Luftweg beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |