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Meertalige weergave van Wet van 15/12/2008
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Wet betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht. - Duitse vertaling Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 2008. - Wet betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 DECEMBRE 2008. - Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2008 betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het loi du 15 décembre 2008 relative à l'assistance au transit dans le
raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht (Belgisch cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne (Moniteur belge du
Staatsblad van 23 januari 2009). 23 janvier 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. DEZEMBER 2008. - Gesetz über die Unterstützung bei der 15. DEZEMBER 2008. - Gesetz über die Unterstützung bei der
Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem
Luftweg Luftweg
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/110/EG Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/110/EG
des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die
Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von
Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg um. Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg um.
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - mit 1. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - mit
Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands - sowie die Republik Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands - sowie die Republik
Island und das Königreich Norwegen, Island und das Königreich Norwegen,
2. "Drittstaatsangehörigem": Personen, die nicht Staatsangehörige 2. "Drittstaatsangehörigem": Personen, die nicht Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder
des Königreichs Norwegen sind, des Königreichs Norwegen sind,
3. "ersuchendem Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat, der im Rahmen der 3. "ersuchendem Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat, der im Rahmen der
Ausführung einer Rückführungsentscheidung mit Bezug auf einen Ausführung einer Rückführungsentscheidung mit Bezug auf einen
Drittstaatsangehörigen die Durchbeförderung über einen auf belgischem Drittstaatsangehörigen die Durchbeförderung über einen auf belgischem
Staatsgebiet gelegenen Flughafen beantragt, Staatsgebiet gelegenen Flughafen beantragt,
4. "Begleitkraft": Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit 4. "Begleitkraft": Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit
der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind,
einschliesslich der mit der medizinischen Versorgung betrauten einschliesslich der mit der medizinischen Versorgung betrauten
Personen sowie Sprachmittler, Personen sowie Sprachmittler,
5. "Durchbeförderung auf dem Luftweg": die für die Rückführung auf dem 5. "Durchbeförderung auf dem Luftweg": die für die Rückführung auf dem
Luftweg erforderliche Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen Luftweg erforderliche Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen
und gegebenenfalls der Begleitkräfte durch den Bereich eines auf und gegebenenfalls der Begleitkräfte durch den Bereich eines auf
belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafens, belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafens,
6. "föderaler Polizei": den für die Grenzkontrolle zuständigen Dienst 6. "föderaler Polizei": den für die Grenzkontrolle zuständigen Dienst
der Luftfahrtpolizei der Direktion der Polizei der der Luftfahrtpolizei der Direktion der Polizei der
Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei, Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei,
7. "Minister": den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 7. "Minister": den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen
Minister. Minister.
Art. 3 - Schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg Art. 3 - Schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg
und die damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen eines und die damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen eines
Mitgliedstaats, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen Mitgliedstaats, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen
wünscht und aus vertretbaren praktischen Gründen keinen Direktflug in wünscht und aus vertretbaren praktischen Gründen keinen Direktflug in
den Zielstaat nutzen kann, werden vom Minister beziehungsweise von den Zielstaat nutzen kann, werden vom Minister beziehungsweise von
seinem Beauftragten geprüft. seinem Beauftragten geprüft.
Durchbeförderungsersuchen enthalten mindestens die auf dem als Anlage Durchbeförderungsersuchen enthalten mindestens die auf dem als Anlage
beigefügten Vordruck genannten Angaben. beigefügten Vordruck genannten Angaben.
Art. 4 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Art. 4 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem
Durchbeförderungsersuchen statt, lehnt es ab oder schiebt die Durchbeförderungsersuchen statt, lehnt es ab oder schiebt die
Durchbeförderung auf. Ausser bei Ablehnung informiert er die föderale Durchbeförderung auf. Ausser bei Ablehnung informiert er die föderale
Polizei. Polizei.
Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter teilt dem ersuchenden Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter teilt dem ersuchenden
Mitgliedstaat binnen achtundvierzig Stunden ab Erhalt des Ersuchens Mitgliedstaat binnen achtundvierzig Stunden ab Erhalt des Ersuchens
seinen Beschluss mit. Diese Frist kann in ordnungsgemäss mit Gründen seinen Beschluss mit. Diese Frist kann in ordnungsgemäss mit Gründen
versehenen Fällen um höchstens achtundvierzig Stunden verlängert versehenen Fällen um höchstens achtundvierzig Stunden verlängert
werden. werden.
Unbeschadet der mit den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder Unbeschadet der mit den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder
multilateralen Abkommen, gemäss denen Durchbeförderungsmassnahmen multilateralen Abkommen, gemäss denen Durchbeförderungsmassnahmen
durch einfache Notifizierung begonnen werden können, darf die durch einfache Notifizierung begonnen werden können, darf die
Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht ohne Erlaubnis des Ministers Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht ohne Erlaubnis des Ministers
beziehungsweise seines Beauftragten eingeleitet werden. beziehungsweise seines Beauftragten eingeleitet werden.
Gibt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter innerhalb der in Gibt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter innerhalb der in
Absatz 2 erwähnten Frist jedoch keine Antwort, kann durch einfache Absatz 2 erwähnten Frist jedoch keine Antwort, kann durch einfache
Notifizierung seitens des ersuchenden Mitgliedstaats mit den Notifizierung seitens des ersuchenden Mitgliedstaats mit den
Durchbeförderungsmassnahmen begonnen werden. Durchbeförderungsmassnahmen begonnen werden.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister Art. 5 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister
beziehungsweise sein Beauftragter die Durchbeförderung auf dem Luftweg beziehungsweise sein Beauftragter die Durchbeförderung auf dem Luftweg
ablehnen, wenn: ablehnen, wenn:
1. der Minister beziehungsweise sein Beauftragter das schriftliche 1. der Minister beziehungsweise sein Beauftragter das schriftliche
Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht mindestens Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht mindestens
achtundvierzig Stunden im Voraus erhält, es sei denn, eine kürzere achtundvierzig Stunden im Voraus erhält, es sei denn, eine kürzere
Frist wird durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Frist wird durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen
Dringlichkeitsfall gerechtfertigt, Dringlichkeitsfall gerechtfertigt,
2. die föderale Polizei ihm mitgeteilt hat, dass die von der 2. die föderale Polizei ihm mitgeteilt hat, dass die von der
Rückführungsmassnahme betroffene Person nach belgischem Recht Rückführungsmassnahme betroffene Person nach belgischem Recht
strafrechtlich verfolgt oder zur Vollstreckung eines Urteils gesucht strafrechtlich verfolgt oder zur Vollstreckung eines Urteils gesucht
wird, wird,
3. die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch 3. die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch
das Zielland nicht durchführbar ist, das Zielland nicht durchführbar ist,
4. die Rückführungsmassnahme den Wechsel des Flughafens auf belgischem 4. die Rückführungsmassnahme den Wechsel des Flughafens auf belgischem
Staatsgebiet erforderlich macht, Staatsgebiet erforderlich macht,
5. die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person eine Gefahr für 5. die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die
Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen des belgischen Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen des belgischen
Staats darstellt, Staats darstellt,
6. die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem 6. die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem
bestimmten Termin nicht möglich ist. Sofern die übrigen bestimmten Termin nicht möglich ist. Sofern die übrigen
Voraussetzungen jedoch erfüllt sind, benennt der Minister Voraussetzungen jedoch erfüllt sind, benennt der Minister
beziehungsweise sein Beauftragter nach Konsultierung der föderalen beziehungsweise sein Beauftragter nach Konsultierung der föderalen
Polizei dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, Polizei dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin,
der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt
und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden
kann. kann.
§ 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Ersuchen § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Ersuchen
auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht statt, wenn dem auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht statt, wenn dem
Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitland die Gefahr Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitland die Gefahr
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die
Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit insbesondere aus Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit insbesondere aus
Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner
politischen Überzeugung bedroht wäre. politischen Überzeugung bedroht wäre.
Art. 6 - Bereits erteilte Erlaubnisse für die Durchbeförderung auf dem Art. 6 - Bereits erteilte Erlaubnisse für die Durchbeförderung auf dem
Luftweg können von dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten Luftweg können von dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten
zurückgenommen werden beziehungsweise werden von ihm zurückgenommen, zurückgenommen werden beziehungsweise werden von ihm zurückgenommen,
wenn nachträglich Tatsachen im Sinne von Artikel 5 bekannt werden, die wenn nachträglich Tatsachen im Sinne von Artikel 5 bekannt werden, die
eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen. eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen.
Art. 7 - Wenn die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5 Art. 7 - Wenn die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5
abgelehnt beziehungsweise die Erlaubnis dafür gemäss Artikel 6 abgelehnt beziehungsweise die Erlaubnis dafür gemäss Artikel 6
zurückgenommen wird oder die Durchbeförderung aus einem anderen Grund zurückgenommen wird oder die Durchbeförderung aus einem anderen Grund
nicht mehr möglich ist, setzt der Minister beziehungsweise sein nicht mehr möglich ist, setzt der Minister beziehungsweise sein
Beauftragter den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unter Beauftragter den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unter
Darlegung der Gründe davon in Kenntnis. Darlegung der Gründe davon in Kenntnis.
Art. 8 - Die föderale Polizei wird für den betreffenden Art. 8 - Die föderale Polizei wird für den betreffenden
Transitflughafen als Kontaktstelle benannt; diese Kontaktstelle ist Transitflughafen als Kontaktstelle benannt; diese Kontaktstelle ist
während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmassnahmen während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmassnahmen
erreichbar. erreichbar.
Art. 9 - Unbeschadet von Artikel 11 trifft die föderale Polizei Art. 9 - Unbeschadet von Artikel 11 trifft die föderale Polizei
entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die
Durchbeförderung so rasch wie möglich, d. h. binnen höchstens Durchbeförderung so rasch wie möglich, d. h. binnen höchstens
vierundzwanzig Stunden, abgewickelt wird. vierundzwanzig Stunden, abgewickelt wird.
Sie veranlasst alle Unterstützungsmassnahmen, die von der Öffnung der Sie veranlasst alle Unterstützungsmassnahmen, die von der Öffnung der
Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des von der Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des von der
Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich
sind. sind.
Die föderale Polizei ergreift unter anderem die folgenden Die föderale Polizei ergreift unter anderem die folgenden
Unterstützungsmassnahmen: Unterstützungsmassnahmen:
1. Sie holt den Drittstaatsangehörigen am Flugzeug ab und begleitet 1. Sie holt den Drittstaatsangehörigen am Flugzeug ab und begleitet
ihn auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum ihn auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum
Anschlussflug, Anschlussflug,
2. Sie veranlasst die notärztliche Versorgung des 2. Sie veranlasst die notärztliche Versorgung des
Drittstaatsangehörigen und der Begleitkräfte, Drittstaatsangehörigen und der Begleitkräfte,
3. Sie sorgt für die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und 3. Sie sorgt für die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und
gegebenenfalls der Begleitkräfte, gegebenenfalls der Begleitkräfte,
4. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen nimmt sie die Reisedokumente 4. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen nimmt sie die Reisedokumente
des Drittstaatsangehörigen entgegen und übergibt sie dem des Drittstaatsangehörigen entgegen und übergibt sie dem
Flugzeugführer des Anschlussflugs, Flugzeugführer des Anschlussflugs,
5. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen unterrichtet sie den Minister 5. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen unterrichtet sie den Minister
beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über Ort und Zeit der beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über Ort und Zeit der
Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem belgischen Staatsgebiet Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem belgischen Staatsgebiet
sowie über die Flugnummer oder den Zielort, sodass dieser den sowie über die Flugnummer oder den Zielort, sodass dieser den
ersuchenden Mitgliedstaat informieren kann, ersuchenden Mitgliedstaat informieren kann,
6. Sie unterrichtet den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten 6. Sie unterrichtet den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten
schriftlich über etwaige schwerwiegende und verfahrensrelevante schriftlich über etwaige schwerwiegende und verfahrensrelevante
Zwischenfälle während der Durchbeförderung, sodass dieser den Zwischenfälle während der Durchbeförderung, sodass dieser den
ersuchenden Staat informieren kann. ersuchenden Staat informieren kann.
Art. 10 - Die föderale Polizei kann Drittstaatsangehörige gemäss Art. 10 - Die föderale Polizei kann Drittstaatsangehörige gemäss
innerstaatlichem Recht an einen sicheren Ort bringen und dort innerstaatlichem Recht an einen sicheren Ort bringen und dort
unterbringen. unterbringen.
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister Art. 11 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister
beziehungsweise sein Beauftragter in Fällen, in denen trotz einer beziehungsweise sein Beauftragter in Fällen, in denen trotz einer
gemäss Artikel 9 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden gemäss Artikel 9 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden
kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf
Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats und in Absprache mit diesem Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats und in Absprache mit diesem
Staat und dem Minister des Innern die föderale Polizei beauftragen, Staat und dem Minister des Innern die föderale Polizei beauftragen,
alle erforderlichen Unterstützungsmassnahmen für die Fortsetzung der alle erforderlichen Unterstützungsmassnahmen für die Fortsetzung der
Durchbeförderung zu treffen. In diesen Fällen kann die in Artikel 9 Durchbeförderung zu treffen. In diesen Fällen kann die in Artikel 9
Absatz 1 erwähnte Frist auf höchstens achtundvierzig Stunden Absatz 1 erwähnte Frist auf höchstens achtundvierzig Stunden
verlängert werden. verlängert werden.
§ 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nimmt den von § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nimmt den von
einer Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, einer Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück,
wenn die Durchbeförderung, die er als ersuchender Mitgliedstaat wenn die Durchbeförderung, die er als ersuchender Mitgliedstaat
beantragt hat, von dem ersuchten Mitgliedstaat aus den in Artikel 5 beantragt hat, von dem ersuchten Mitgliedstaat aus den in Artikel 5
erwähnten Gründen nicht gewährleistet werden konnte. erwähnten Gründen nicht gewährleistet werden konnte.
Art. 12 - Von einer Rückführungsmassnahme betroffene Art. 12 - Von einer Rückführungsmassnahme betroffene
Drittstaatsangehörige werden in den ersuchenden Mitgliedstaat Drittstaatsangehörige werden in den ersuchenden Mitgliedstaat
zurückgeschickt, wenn: zurückgeschickt, wenn:
1. die Erlaubnis für die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss 1. die Erlaubnis für die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss
Artikel 5 oder 6 abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wurde, Artikel 5 oder 6 abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wurde,
2. sie während der Durchbeförderung unerlaubt in das belgische 2. sie während der Durchbeförderung unerlaubt in das belgische
Staatsgebiet eingereist sind, Staatsgebiet eingereist sind,
3. ihre Durchbeförderung in ein weiteres Transitland beziehungsweise 3. ihre Durchbeförderung in ein weiteres Transitland beziehungsweise
das Zielland oder ihr Anbordgehen für den Anschlussflug gescheitert das Zielland oder ihr Anbordgehen für den Anschlussflug gescheitert
ist, ist,
4. die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund 4. die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund
unmöglich ist. unmöglich ist.
Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter und die föderale Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter und die föderale
Polizei erbringen die erforderliche Unterstützung, um den Polizei erbringen die erforderliche Unterstützung, um den
Drittstaatsangehörigen zurückzuschicken. Drittstaatsangehörigen zurückzuschicken.
Art. 13 - Bei der Durchbeförderung unterliegen die Begleitkräfte den Art. 13 - Bei der Durchbeförderung unterliegen die Begleitkräfte den
belgischen Rechtsvorschriften, und ihre Befugnisse beschränken sich belgischen Rechtsvorschriften, und ihre Befugnisse beschränken sich
auf Notwehr. auf Notwehr.
Die Begleitkräfte tragen Zivilkleidung und dürfen keine Waffen mit Die Begleitkräfte tragen Zivilkleidung und dürfen keine Waffen mit
sich führen. Sie müssen sich auf Verlangen der Polizeidienste sich führen. Sie müssen sich auf Verlangen der Polizeidienste
entsprechend ausweisen und unter anderem die entsprechend ausweisen und unter anderem die
Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz
3 und 4 erwähnte Notifizierung vorlegen. 3 und 4 erwähnte Notifizierung vorlegen.
Art. 14 - Vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem Art. 14 - Vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem
Minister beziehungsweise seinem Beauftragten und dem ersuchenden Minister beziehungsweise seinem Beauftragten und dem ersuchenden
Mitgliedstaat trägt der ersuchende Mitgliedstaat die für die Mitgliedstaat trägt der ersuchende Mitgliedstaat die für die
Durchbeförderung oder die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen Durchbeförderung oder die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen
erforderlichen Kosten. erforderlichen Kosten.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Dezember 2008 über die Unterstützung Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Dezember 2008 über die Unterstützung
bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf
dem Luftweg beigefügt zu werden. dem Luftweg beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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