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Wet betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht. - Duitse vertaling | Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 DECEMBER 2008. - Wet betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 DECEMBRE 2008. - Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2008 betreffende de ondersteuning bij doorgeleiding in het | loi du 15 décembre 2008 relative à l'assistance au transit dans le |
raam van maatregelen tot verwijdering door de lucht (Belgisch | cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne (Moniteur belge du |
Staatsblad van 23 januari 2009). | 23 janvier 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. DEZEMBER 2008. - Gesetz über die Unterstützung bei der | 15. DEZEMBER 2008. - Gesetz über die Unterstützung bei der |
Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem | Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem |
Luftweg | Luftweg |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/110/EG | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/110/EG |
des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die | des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die |
Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von | Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von |
Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg um. | Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg um. |
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - mit | 1. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - mit |
Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands - sowie die Republik | Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands - sowie die Republik |
Island und das Königreich Norwegen, | Island und das Königreich Norwegen, |
2. "Drittstaatsangehörigem": Personen, die nicht Staatsangehörige | 2. "Drittstaatsangehörigem": Personen, die nicht Staatsangehörige |
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder |
des Königreichs Norwegen sind, | des Königreichs Norwegen sind, |
3. "ersuchendem Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat, der im Rahmen der | 3. "ersuchendem Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat, der im Rahmen der |
Ausführung einer Rückführungsentscheidung mit Bezug auf einen | Ausführung einer Rückführungsentscheidung mit Bezug auf einen |
Drittstaatsangehörigen die Durchbeförderung über einen auf belgischem | Drittstaatsangehörigen die Durchbeförderung über einen auf belgischem |
Staatsgebiet gelegenen Flughafen beantragt, | Staatsgebiet gelegenen Flughafen beantragt, |
4. "Begleitkraft": Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit | 4. "Begleitkraft": Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit |
der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, | der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, |
einschliesslich der mit der medizinischen Versorgung betrauten | einschliesslich der mit der medizinischen Versorgung betrauten |
Personen sowie Sprachmittler, | Personen sowie Sprachmittler, |
5. "Durchbeförderung auf dem Luftweg": die für die Rückführung auf dem | 5. "Durchbeförderung auf dem Luftweg": die für die Rückführung auf dem |
Luftweg erforderliche Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen | Luftweg erforderliche Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen |
und gegebenenfalls der Begleitkräfte durch den Bereich eines auf | und gegebenenfalls der Begleitkräfte durch den Bereich eines auf |
belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafens, | belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafens, |
6. "föderaler Polizei": den für die Grenzkontrolle zuständigen Dienst | 6. "föderaler Polizei": den für die Grenzkontrolle zuständigen Dienst |
der Luftfahrtpolizei der Direktion der Polizei der | der Luftfahrtpolizei der Direktion der Polizei der |
Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei, | Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei, |
7. "Minister": den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | 7. "Minister": den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen |
Minister. | Minister. |
Art. 3 - Schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg | Art. 3 - Schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg |
und die damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen eines | und die damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen eines |
Mitgliedstaats, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen | Mitgliedstaats, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen |
wünscht und aus vertretbaren praktischen Gründen keinen Direktflug in | wünscht und aus vertretbaren praktischen Gründen keinen Direktflug in |
den Zielstaat nutzen kann, werden vom Minister beziehungsweise von | den Zielstaat nutzen kann, werden vom Minister beziehungsweise von |
seinem Beauftragten geprüft. | seinem Beauftragten geprüft. |
Durchbeförderungsersuchen enthalten mindestens die auf dem als Anlage | Durchbeförderungsersuchen enthalten mindestens die auf dem als Anlage |
beigefügten Vordruck genannten Angaben. | beigefügten Vordruck genannten Angaben. |
Art. 4 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem | Art. 4 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem |
Durchbeförderungsersuchen statt, lehnt es ab oder schiebt die | Durchbeförderungsersuchen statt, lehnt es ab oder schiebt die |
Durchbeförderung auf. Ausser bei Ablehnung informiert er die föderale | Durchbeförderung auf. Ausser bei Ablehnung informiert er die föderale |
Polizei. | Polizei. |
Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter teilt dem ersuchenden | Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter teilt dem ersuchenden |
Mitgliedstaat binnen achtundvierzig Stunden ab Erhalt des Ersuchens | Mitgliedstaat binnen achtundvierzig Stunden ab Erhalt des Ersuchens |
seinen Beschluss mit. Diese Frist kann in ordnungsgemäss mit Gründen | seinen Beschluss mit. Diese Frist kann in ordnungsgemäss mit Gründen |
versehenen Fällen um höchstens achtundvierzig Stunden verlängert | versehenen Fällen um höchstens achtundvierzig Stunden verlängert |
werden. | werden. |
Unbeschadet der mit den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder | Unbeschadet der mit den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder |
multilateralen Abkommen, gemäss denen Durchbeförderungsmassnahmen | multilateralen Abkommen, gemäss denen Durchbeförderungsmassnahmen |
durch einfache Notifizierung begonnen werden können, darf die | durch einfache Notifizierung begonnen werden können, darf die |
Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht ohne Erlaubnis des Ministers | Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht ohne Erlaubnis des Ministers |
beziehungsweise seines Beauftragten eingeleitet werden. | beziehungsweise seines Beauftragten eingeleitet werden. |
Gibt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter innerhalb der in | Gibt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter innerhalb der in |
Absatz 2 erwähnten Frist jedoch keine Antwort, kann durch einfache | Absatz 2 erwähnten Frist jedoch keine Antwort, kann durch einfache |
Notifizierung seitens des ersuchenden Mitgliedstaats mit den | Notifizierung seitens des ersuchenden Mitgliedstaats mit den |
Durchbeförderungsmassnahmen begonnen werden. | Durchbeförderungsmassnahmen begonnen werden. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister |
beziehungsweise sein Beauftragter die Durchbeförderung auf dem Luftweg | beziehungsweise sein Beauftragter die Durchbeförderung auf dem Luftweg |
ablehnen, wenn: | ablehnen, wenn: |
1. der Minister beziehungsweise sein Beauftragter das schriftliche | 1. der Minister beziehungsweise sein Beauftragter das schriftliche |
Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht mindestens | Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht mindestens |
achtundvierzig Stunden im Voraus erhält, es sei denn, eine kürzere | achtundvierzig Stunden im Voraus erhält, es sei denn, eine kürzere |
Frist wird durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen | Frist wird durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen |
Dringlichkeitsfall gerechtfertigt, | Dringlichkeitsfall gerechtfertigt, |
2. die föderale Polizei ihm mitgeteilt hat, dass die von der | 2. die föderale Polizei ihm mitgeteilt hat, dass die von der |
Rückführungsmassnahme betroffene Person nach belgischem Recht | Rückführungsmassnahme betroffene Person nach belgischem Recht |
strafrechtlich verfolgt oder zur Vollstreckung eines Urteils gesucht | strafrechtlich verfolgt oder zur Vollstreckung eines Urteils gesucht |
wird, | wird, |
3. die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch | 3. die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch |
das Zielland nicht durchführbar ist, | das Zielland nicht durchführbar ist, |
4. die Rückführungsmassnahme den Wechsel des Flughafens auf belgischem | 4. die Rückführungsmassnahme den Wechsel des Flughafens auf belgischem |
Staatsgebiet erforderlich macht, | Staatsgebiet erforderlich macht, |
5. die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person eine Gefahr für | 5. die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person eine Gefahr für |
die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die | die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die |
Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen des belgischen | Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen des belgischen |
Staats darstellt, | Staats darstellt, |
6. die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem | 6. die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem |
bestimmten Termin nicht möglich ist. Sofern die übrigen | bestimmten Termin nicht möglich ist. Sofern die übrigen |
Voraussetzungen jedoch erfüllt sind, benennt der Minister | Voraussetzungen jedoch erfüllt sind, benennt der Minister |
beziehungsweise sein Beauftragter nach Konsultierung der föderalen | beziehungsweise sein Beauftragter nach Konsultierung der föderalen |
Polizei dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, | Polizei dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, |
der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt | der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt |
und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden | und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden |
kann. | kann. |
§ 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Ersuchen | § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Ersuchen |
auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht statt, wenn dem | auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht statt, wenn dem |
Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitland die Gefahr | Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitland die Gefahr |
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die | unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die |
Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit insbesondere aus | Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit insbesondere aus |
Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, | Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, |
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner | seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner |
politischen Überzeugung bedroht wäre. | politischen Überzeugung bedroht wäre. |
Art. 6 - Bereits erteilte Erlaubnisse für die Durchbeförderung auf dem | Art. 6 - Bereits erteilte Erlaubnisse für die Durchbeförderung auf dem |
Luftweg können von dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten | Luftweg können von dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten |
zurückgenommen werden beziehungsweise werden von ihm zurückgenommen, | zurückgenommen werden beziehungsweise werden von ihm zurückgenommen, |
wenn nachträglich Tatsachen im Sinne von Artikel 5 bekannt werden, die | wenn nachträglich Tatsachen im Sinne von Artikel 5 bekannt werden, die |
eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen. | eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen. |
Art. 7 - Wenn die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5 | Art. 7 - Wenn die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5 |
abgelehnt beziehungsweise die Erlaubnis dafür gemäss Artikel 6 | abgelehnt beziehungsweise die Erlaubnis dafür gemäss Artikel 6 |
zurückgenommen wird oder die Durchbeförderung aus einem anderen Grund | zurückgenommen wird oder die Durchbeförderung aus einem anderen Grund |
nicht mehr möglich ist, setzt der Minister beziehungsweise sein | nicht mehr möglich ist, setzt der Minister beziehungsweise sein |
Beauftragter den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unter | Beauftragter den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unter |
Darlegung der Gründe davon in Kenntnis. | Darlegung der Gründe davon in Kenntnis. |
Art. 8 - Die föderale Polizei wird für den betreffenden | Art. 8 - Die föderale Polizei wird für den betreffenden |
Transitflughafen als Kontaktstelle benannt; diese Kontaktstelle ist | Transitflughafen als Kontaktstelle benannt; diese Kontaktstelle ist |
während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmassnahmen | während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmassnahmen |
erreichbar. | erreichbar. |
Art. 9 - Unbeschadet von Artikel 11 trifft die föderale Polizei | Art. 9 - Unbeschadet von Artikel 11 trifft die föderale Polizei |
entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die | entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die |
Durchbeförderung so rasch wie möglich, d. h. binnen höchstens | Durchbeförderung so rasch wie möglich, d. h. binnen höchstens |
vierundzwanzig Stunden, abgewickelt wird. | vierundzwanzig Stunden, abgewickelt wird. |
Sie veranlasst alle Unterstützungsmassnahmen, die von der Öffnung der | Sie veranlasst alle Unterstützungsmassnahmen, die von der Öffnung der |
Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des von der | Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des von der |
Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich | Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich |
sind. | sind. |
Die föderale Polizei ergreift unter anderem die folgenden | Die föderale Polizei ergreift unter anderem die folgenden |
Unterstützungsmassnahmen: | Unterstützungsmassnahmen: |
1. Sie holt den Drittstaatsangehörigen am Flugzeug ab und begleitet | 1. Sie holt den Drittstaatsangehörigen am Flugzeug ab und begleitet |
ihn auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum | ihn auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum |
Anschlussflug, | Anschlussflug, |
2. Sie veranlasst die notärztliche Versorgung des | 2. Sie veranlasst die notärztliche Versorgung des |
Drittstaatsangehörigen und der Begleitkräfte, | Drittstaatsangehörigen und der Begleitkräfte, |
3. Sie sorgt für die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und | 3. Sie sorgt für die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und |
gegebenenfalls der Begleitkräfte, | gegebenenfalls der Begleitkräfte, |
4. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen nimmt sie die Reisedokumente | 4. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen nimmt sie die Reisedokumente |
des Drittstaatsangehörigen entgegen und übergibt sie dem | des Drittstaatsangehörigen entgegen und übergibt sie dem |
Flugzeugführer des Anschlussflugs, | Flugzeugführer des Anschlussflugs, |
5. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen unterrichtet sie den Minister | 5. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen unterrichtet sie den Minister |
beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über Ort und Zeit der | beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über Ort und Zeit der |
Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem belgischen Staatsgebiet | Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem belgischen Staatsgebiet |
sowie über die Flugnummer oder den Zielort, sodass dieser den | sowie über die Flugnummer oder den Zielort, sodass dieser den |
ersuchenden Mitgliedstaat informieren kann, | ersuchenden Mitgliedstaat informieren kann, |
6. Sie unterrichtet den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten | 6. Sie unterrichtet den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten |
schriftlich über etwaige schwerwiegende und verfahrensrelevante | schriftlich über etwaige schwerwiegende und verfahrensrelevante |
Zwischenfälle während der Durchbeförderung, sodass dieser den | Zwischenfälle während der Durchbeförderung, sodass dieser den |
ersuchenden Staat informieren kann. | ersuchenden Staat informieren kann. |
Art. 10 - Die föderale Polizei kann Drittstaatsangehörige gemäss | Art. 10 - Die föderale Polizei kann Drittstaatsangehörige gemäss |
innerstaatlichem Recht an einen sicheren Ort bringen und dort | innerstaatlichem Recht an einen sicheren Ort bringen und dort |
unterbringen. | unterbringen. |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister |
beziehungsweise sein Beauftragter in Fällen, in denen trotz einer | beziehungsweise sein Beauftragter in Fällen, in denen trotz einer |
gemäss Artikel 9 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden | gemäss Artikel 9 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden |
kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf | kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf |
Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats und in Absprache mit diesem | Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats und in Absprache mit diesem |
Staat und dem Minister des Innern die föderale Polizei beauftragen, | Staat und dem Minister des Innern die föderale Polizei beauftragen, |
alle erforderlichen Unterstützungsmassnahmen für die Fortsetzung der | alle erforderlichen Unterstützungsmassnahmen für die Fortsetzung der |
Durchbeförderung zu treffen. In diesen Fällen kann die in Artikel 9 | Durchbeförderung zu treffen. In diesen Fällen kann die in Artikel 9 |
Absatz 1 erwähnte Frist auf höchstens achtundvierzig Stunden | Absatz 1 erwähnte Frist auf höchstens achtundvierzig Stunden |
verlängert werden. | verlängert werden. |
§ 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nimmt den von | § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nimmt den von |
einer Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, | einer Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, |
wenn die Durchbeförderung, die er als ersuchender Mitgliedstaat | wenn die Durchbeförderung, die er als ersuchender Mitgliedstaat |
beantragt hat, von dem ersuchten Mitgliedstaat aus den in Artikel 5 | beantragt hat, von dem ersuchten Mitgliedstaat aus den in Artikel 5 |
erwähnten Gründen nicht gewährleistet werden konnte. | erwähnten Gründen nicht gewährleistet werden konnte. |
Art. 12 - Von einer Rückführungsmassnahme betroffene | Art. 12 - Von einer Rückführungsmassnahme betroffene |
Drittstaatsangehörige werden in den ersuchenden Mitgliedstaat | Drittstaatsangehörige werden in den ersuchenden Mitgliedstaat |
zurückgeschickt, wenn: | zurückgeschickt, wenn: |
1. die Erlaubnis für die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss | 1. die Erlaubnis für die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss |
Artikel 5 oder 6 abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wurde, | Artikel 5 oder 6 abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wurde, |
2. sie während der Durchbeförderung unerlaubt in das belgische | 2. sie während der Durchbeförderung unerlaubt in das belgische |
Staatsgebiet eingereist sind, | Staatsgebiet eingereist sind, |
3. ihre Durchbeförderung in ein weiteres Transitland beziehungsweise | 3. ihre Durchbeförderung in ein weiteres Transitland beziehungsweise |
das Zielland oder ihr Anbordgehen für den Anschlussflug gescheitert | das Zielland oder ihr Anbordgehen für den Anschlussflug gescheitert |
ist, | ist, |
4. die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund | 4. die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund |
unmöglich ist. | unmöglich ist. |
Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter und die föderale | Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter und die föderale |
Polizei erbringen die erforderliche Unterstützung, um den | Polizei erbringen die erforderliche Unterstützung, um den |
Drittstaatsangehörigen zurückzuschicken. | Drittstaatsangehörigen zurückzuschicken. |
Art. 13 - Bei der Durchbeförderung unterliegen die Begleitkräfte den | Art. 13 - Bei der Durchbeförderung unterliegen die Begleitkräfte den |
belgischen Rechtsvorschriften, und ihre Befugnisse beschränken sich | belgischen Rechtsvorschriften, und ihre Befugnisse beschränken sich |
auf Notwehr. | auf Notwehr. |
Die Begleitkräfte tragen Zivilkleidung und dürfen keine Waffen mit | Die Begleitkräfte tragen Zivilkleidung und dürfen keine Waffen mit |
sich führen. Sie müssen sich auf Verlangen der Polizeidienste | sich führen. Sie müssen sich auf Verlangen der Polizeidienste |
entsprechend ausweisen und unter anderem die | entsprechend ausweisen und unter anderem die |
Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz | Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz |
3 und 4 erwähnte Notifizierung vorlegen. | 3 und 4 erwähnte Notifizierung vorlegen. |
Art. 14 - Vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem | Art. 14 - Vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem |
Minister beziehungsweise seinem Beauftragten und dem ersuchenden | Minister beziehungsweise seinem Beauftragten und dem ersuchenden |
Mitgliedstaat trägt der ersuchende Mitgliedstaat die für die | Mitgliedstaat trägt der ersuchende Mitgliedstaat die für die |
Durchbeförderung oder die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen | Durchbeförderung oder die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen |
erforderlichen Kosten. | erforderlichen Kosten. |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Dezember 2008 über die Unterstützung | Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Dezember 2008 über die Unterstützung |
bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf | bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf |
dem Luftweg beigefügt zu werden. | dem Luftweg beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |