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Meertalige weergave van Wet van 15/04/1965
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Wet betreffende de toepassing van de sociale- zekerheidswetgeving voor werknemers op sommige categorieën van personen. - Duitse vertaling Loi concernant l'application de la législation sur la sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 APRIL 1965. - Wet betreffende de toepassing van de sociale- 15 AVRIL 1965. - Loi concernant l'application de la législation sur la
zekerheidswetgeving voor werknemers op sommige categorieën van sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes.
personen. - Duitse vertaling - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 april Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
1965 betreffende de toepassing van de socialezekerheidswetgeving voor loi du 15 avril 1965 concernant l'application de la législation sur la
werknemers op sommige categorieën van personen (Belgisch Staatsblad sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes
van 12 mei 1965). (Moniteur belge du 12 mai 1965).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
15. APRIL 1965 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über 15. APRIL 1965 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auf bestimmte Kategorien von die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auf bestimmte Kategorien von
Personen Personen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 3 - § 1 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 3 - § 1 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes erfolgten Beitragszahlungen an die Regelung der sozialen Gesetzes erfolgten Beitragszahlungen an die Regelung der sozialen
Sicherheit, die durch das Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 Sicherheit, die durch das Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944
geschaffen worden ist, werden, ausser wenn sie auf betrügerische Weise geschaffen worden ist, werden, ausser wenn sie auf betrügerische Weise
ausgeführt worden sind, für gültig erklärt. ausgeführt worden sind, für gültig erklärt.
Die Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Die Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, die Kranken- und Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, die Kranken- und
Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und den Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und den
Jahresurlaub bis zu demselben Datum auf die Anspruchsberechtigten der Jahresurlaub bis zu demselben Datum auf die Anspruchsberechtigten der
in Absatz 1 erwähnten Gültigkeitserklärung wird ebenfalls für gültig in Absatz 1 erwähnten Gültigkeitserklärung wird ebenfalls für gültig
erklärt. erklärt.
§ 2 - Die Zeiträume, für die die in § 1 erwähnten Personen die § 2 - Die Zeiträume, für die die in § 1 erwähnten Personen die
Anwendung von § 1 geltend machen können, sowie die Zeiträume vor dem Anwendung von § 1 geltend machen können, sowie die Zeiträume vor dem
1. Januar 1945, in denen diese Personen ein und diesselbe Tätigkeit 1. Januar 1945, in denen diese Personen ein und diesselbe Tätigkeit
ausgeübt haben, werden für die Anwendung des Gesetzes vom 21. Mai 1955 ausgeübt haben, werden für die Anwendung des Gesetzes vom 21. Mai 1955
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter
beziehungsweise des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- beziehungsweise des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Angestellte berücksichtigt. und Hinterbliebenenpension für Angestellte berücksichtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Pensionszahlungen, die sich auf Es wird davon ausgegangen, dass die Pensionszahlungen, die sich auf
eine vor 1945 ausgeübte Berufstätigkeit beziehen, in Ausführung der eine vor 1945 ausgeübte Berufstätigkeit beziehen, in Ausführung der
damals geltenden Gesetze über die Alterspension der Arbeiter oder der damals geltenden Gesetze über die Alterspension der Arbeiter oder der
Angestellten ausgeführt worden sind, es sei denn, sie sind auf Angestellten ausgeführt worden sind, es sei denn, sie sind auf
betrügerische Weise erfolgt. betrügerische Weise erfolgt.
§ 3 - Die endgültig gewordenen Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des § 3 - Die endgültig gewordenen Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes entweder vom Minister oder in seinem Namen oder vorliegenden Gesetzes entweder vom Minister oder in seinem Namen oder
von einer dazu ermächtigten öffentlichen Einrichtung oder von einem von einer dazu ermächtigten öffentlichen Einrichtung oder von einem
administrativen Rechtsprechungsorgan hinsichtlich der in § 2 erwähnten administrativen Rechtsprechungsorgan hinsichtlich der in § 2 erwähnten
Personen gefasst worden sind, ohne dass die in § 2 erwähnten Personen gefasst worden sind, ohne dass die in § 2 erwähnten
Beschäftigungszeiträume berücksichtigt worden sind, werden revidiert. Beschäftigungszeiträume berücksichtigt worden sind, werden revidiert.
Die Revision muss Gegenstand eines Antrags sein. Sie wird zum Die Revision muss Gegenstand eines Antrags sein. Sie wird zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirksam, Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirksam,
insofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht insofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht
worden ist. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Datum des worden ist. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden ist, wird Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden ist, wird
die Revision ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der die Revision ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der
Antrag eingereicht worden ist, wirksam. Antrag eingereicht worden ist, wirksam.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Kalenderquartals Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Kalenderquartals
nach dem Kalenderquartal seiner Veröffentlichung im Belgischen nach dem Kalenderquartal seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1965 Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1965
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge Der Minister der Sozialfürsorge
E. LEBURTON E. LEBURTON
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN P. VERMEYLEN
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