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Wet betreffende de toepassing van de sociale- zekerheidswetgeving voor werknemers op sommige categorieën van personen. - Duitse vertaling | Loi concernant l'application de la législation sur la sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 APRIL 1965. - Wet betreffende de toepassing van de sociale- | 15 AVRIL 1965. - Loi concernant l'application de la législation sur la |
zekerheidswetgeving voor werknemers op sommige categorieën van | sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes. |
personen. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
1965 betreffende de toepassing van de socialezekerheidswetgeving voor | loi du 15 avril 1965 concernant l'application de la législation sur la |
werknemers op sommige categorieën van personen (Belgisch Staatsblad | sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes |
van 12 mei 1965). | (Moniteur belge du 12 mai 1965). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
15. APRIL 1965 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über | 15. APRIL 1965 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auf bestimmte Kategorien von | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auf bestimmte Kategorien von |
Personen | Personen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] | Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 3 - § 1 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 3 - § 1 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes erfolgten Beitragszahlungen an die Regelung der sozialen | Gesetzes erfolgten Beitragszahlungen an die Regelung der sozialen |
Sicherheit, die durch das Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 | Sicherheit, die durch das Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 |
geschaffen worden ist, werden, ausser wenn sie auf betrügerische Weise | geschaffen worden ist, werden, ausser wenn sie auf betrügerische Weise |
ausgeführt worden sind, für gültig erklärt. | ausgeführt worden sind, für gültig erklärt. |
Die Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die | Die Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, die Kranken- und | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, die Kranken- und |
Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und den | Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und den |
Jahresurlaub bis zu demselben Datum auf die Anspruchsberechtigten der | Jahresurlaub bis zu demselben Datum auf die Anspruchsberechtigten der |
in Absatz 1 erwähnten Gültigkeitserklärung wird ebenfalls für gültig | in Absatz 1 erwähnten Gültigkeitserklärung wird ebenfalls für gültig |
erklärt. | erklärt. |
§ 2 - Die Zeiträume, für die die in § 1 erwähnten Personen die | § 2 - Die Zeiträume, für die die in § 1 erwähnten Personen die |
Anwendung von § 1 geltend machen können, sowie die Zeiträume vor dem | Anwendung von § 1 geltend machen können, sowie die Zeiträume vor dem |
1. Januar 1945, in denen diese Personen ein und diesselbe Tätigkeit | 1. Januar 1945, in denen diese Personen ein und diesselbe Tätigkeit |
ausgeübt haben, werden für die Anwendung des Gesetzes vom 21. Mai 1955 | ausgeübt haben, werden für die Anwendung des Gesetzes vom 21. Mai 1955 |
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter | über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter |
beziehungsweise des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- | beziehungsweise des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpension für Angestellte berücksichtigt. | und Hinterbliebenenpension für Angestellte berücksichtigt. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Pensionszahlungen, die sich auf | Es wird davon ausgegangen, dass die Pensionszahlungen, die sich auf |
eine vor 1945 ausgeübte Berufstätigkeit beziehen, in Ausführung der | eine vor 1945 ausgeübte Berufstätigkeit beziehen, in Ausführung der |
damals geltenden Gesetze über die Alterspension der Arbeiter oder der | damals geltenden Gesetze über die Alterspension der Arbeiter oder der |
Angestellten ausgeführt worden sind, es sei denn, sie sind auf | Angestellten ausgeführt worden sind, es sei denn, sie sind auf |
betrügerische Weise erfolgt. | betrügerische Weise erfolgt. |
§ 3 - Die endgültig gewordenen Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des | § 3 - Die endgültig gewordenen Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes entweder vom Minister oder in seinem Namen oder | vorliegenden Gesetzes entweder vom Minister oder in seinem Namen oder |
von einer dazu ermächtigten öffentlichen Einrichtung oder von einem | von einer dazu ermächtigten öffentlichen Einrichtung oder von einem |
administrativen Rechtsprechungsorgan hinsichtlich der in § 2 erwähnten | administrativen Rechtsprechungsorgan hinsichtlich der in § 2 erwähnten |
Personen gefasst worden sind, ohne dass die in § 2 erwähnten | Personen gefasst worden sind, ohne dass die in § 2 erwähnten |
Beschäftigungszeiträume berücksichtigt worden sind, werden revidiert. | Beschäftigungszeiträume berücksichtigt worden sind, werden revidiert. |
Die Revision muss Gegenstand eines Antrags sein. Sie wird zum | Die Revision muss Gegenstand eines Antrags sein. Sie wird zum |
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirksam, | Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirksam, |
insofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht | insofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht |
worden ist. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Datum des | worden ist. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden ist, wird | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden ist, wird |
die Revision ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der | die Revision ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der |
Antrag eingereicht worden ist, wirksam. | Antrag eingereicht worden ist, wirksam. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Kalenderquartals | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Kalenderquartals |
nach dem Kalenderquartal seiner Veröffentlichung im Belgischen | nach dem Kalenderquartal seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1965 | Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1965 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialfürsorge | Der Minister der Sozialfürsorge |
E. LEBURTON | E. LEBURTON |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |