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| Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. - Duitse vertaling | Loi relative à la publicité en matière de soins dentaires. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 15 APRIL 1958. - Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. | 15 AVRIL 1958. - Loi relative à la publicité en matière de soins |
| - Duitse vertaling | dentaires. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 1958 betreffende de publiciteit inzake tandverzorging (Belgisch | loi du 15 avril 1958 relative à la publicité en matière de soins |
| Staatsblad van 5-6 mei 1958). | dentaires (Moniteur belge du 5-6 mai 1958). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
| 15. APRIL 1958 - Gesetz über die Werbung in Sachen Zahnbehandlung | 15. APRIL 1958 - Gesetz über die Werbung in Sachen Zahnbehandlung |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht | Artikel 1 - Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht |
| werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder | werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder |
| Anomalien des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch eine | Anomalien des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch eine |
| qualifizierte oder nicht qualifizierte Person behandeln zu lassen, | qualifizierte oder nicht qualifizierte Person behandeln zu lassen, |
| insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, | insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, |
| Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmässigkeit der | Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmässigkeit der |
| angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte, | angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte, |
| Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im | Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im |
| Rundfunk oder im Kino, durch das Versprechen oder die Gewährung von | Rundfunk oder im Kino, durch das Versprechen oder die Gewährung von |
| Vorteilen jeglicher Art wie Preisnachlässen und kostenlosen | Vorteilen jeglicher Art wie Preisnachlässen und kostenlosen |
| Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder | Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder |
| Vertretern. | Vertretern. |
| Keine Werbung im Sinne des vorliegenden Artikels liegt vor, wenn | Keine Werbung im Sinne des vorliegenden Artikels liegt vor, wenn |
| genossenschaftlich organisierte Kliniken und Polikliniken ihre | genossenschaftlich organisierte Kliniken und Polikliniken ihre |
| Mitglieder über die Tage und Uhrzeiten der Sprechstunden, die Namen | Mitglieder über die Tage und Uhrzeiten der Sprechstunden, die Namen |
| der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und über die sich darauf | der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und über die sich darauf |
| beziehenden Änderungen informieren. | beziehenden Änderungen informieren. |
| Art. 2 - Es ist jeder zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten | Art. 2 - Es ist jeder zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten |
| Person verboten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben in einer Praxis | Person verboten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben in einer Praxis |
| oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - | oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - |
| selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder | selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder |
| unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt. | unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt. |
| Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden | Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden |
| mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim | mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim |
| Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese | Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese |
| Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie | Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie |
| jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen. | jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen. |
| Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung |
| wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse | wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse |
| verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat | verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat |
| ausgesprochen. | ausgesprochen. |
| Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde | Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde |
| ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den | ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den |
| Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben. | Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben. |
| Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei |
| bis sechs Monate angehoben. | bis sechs Monate angehoben. |
| Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des | Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des |
| aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots | aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots |
| weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei | weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei |
| Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur | Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur |
| Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden | Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden |
| eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind. | eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind. |
| Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde | Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde |
| ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder | ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder |
| Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - | Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - |
| selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder | selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder |
| unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, werden die | unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, werden die |
| Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März | Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März |
| 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen | 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen |
| Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden | Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden |
| Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter | Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter |
| dem Maximum liegen dürfen. | dem Maximum liegen dürfen. |
| Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller | Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller |
| Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der | Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der |
| Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder | Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder |
| Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber | Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber |
| mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, | mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, |
| selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein | selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein |
| Eigentum sind. | Eigentum sind. |
| Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der | Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der |
| in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und | in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und |
| Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und | Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und |
| Modalitäten. | Modalitäten. |
| Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz | Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz |
| 1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende | 1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende |
| Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im | Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im |
| Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar. | Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar. |
| Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur | Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur |
| Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den | Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. November 1951, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 9. November 1951, wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1958 | Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1958 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit und der Familie | Der Minister der Volksgesundheit und der Familie |
| E. LEBURTON | E. LEBURTON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| A. LILAR | A. LILAR |