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Meertalige weergave van Wet van 14/10/2018
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Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, wat de cumulatie van publieke vergoedingen betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone en ce qui concerne le cumul d'indemnités publiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 OKTOBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, wat de cumulatie van publieke vergoedingen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 OCTOBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone en ce qui concerne le cumul d'indemnités publiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
oktober 2018 tot wijziging van de wet van 31 december 1983 tot loi du 14 octobre 2018 modifiant la loi du 31 décembre 1983 de
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, wat de
cumulatie van publieke vergoedingen betreft (Belgisch Staatsblad van réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone en ce qui
26 oktober 2018). concerne le cumul d'indemnités publiques (Moniteur belge du 26 octobre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
14. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 14. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember
1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige
Gemeinschaft, was den gleichzeitigen Bezug öffentlicher Gemeinschaft, was den gleichzeitigen Bezug öffentlicher
Entschädigungen betrifft Entschädigungen betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 14bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 Art. 2 - Artikel 14bis Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983
über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgenden Satz eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Unter die in vorliegendem Absatz 1 erster Satz erwähnten "Unter die in vorliegendem Absatz 1 erster Satz erwähnten
Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder fallen unter anderem Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder fallen unter anderem
die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der
Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und
Direktionsausschüssen: Direktionsausschüssen:
a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, a) der Interkommunalen und Interprovinzialen,
b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche
Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben: Einfluss ausüben:
- weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- - weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs-
oder Verwaltungsvertrag abschließen oder oder Verwaltungsvertrag abschließen oder
- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder
eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer
Mitte auszuüben, oder Mitte auszuüben, oder
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
halten oder halten oder
- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an
der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen, der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen,
c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge
eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des
Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist." Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach der nächsten Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach der nächsten
vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft. vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern,
beauftragt mit der Gebäuderegie beauftragt mit der Gebäuderegie
J. JAMBON J. JAMBON
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen
Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen
Institutionen Institutionen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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