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Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2011 tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de | loi du 14 novembre 2011 modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux |
elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten | communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des |
betreft (Belgisch Staatsblad van 2 december 2011). | services d'urgence (Moniteur belge du 2 décembre 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
14. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni | 14. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni |
2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die | 2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die |
Erreichbarkeit der Hilfsdienste | Erreichbarkeit der Hilfsdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 2 - Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai | elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai |
2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: | 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, ergreifen | " § 2/1 - Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, ergreifen |
erforderliche technische Massnahmen in ihren Netzen und erforderliche | erforderliche technische Massnahmen in ihren Netzen und erforderliche |
administrative Massnahmen, damit Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe | administrative Massnahmen, damit Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe |
leisten, von Gehörlosen oder Schwerhörigen und Personen mit einer | leisten, von Gehörlosen oder Schwerhörigen und Personen mit einer |
anderen Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf | anderen Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf |
auf eine Notrufnummer zurückzugreifen, auf ihrer Notrufnummer per | auf eine Notrufnummer zurückzugreifen, auf ihrer Notrufnummer per |
Textnachricht erreicht werden können. | Textnachricht erreicht werden können. |
Es handelt sich hierbei um Notrufe. | Es handelt sich hierbei um Notrufe. |
Auf Antrag des Instituts schlagen Mobildienstbetreiber innerhalb einer | Auf Antrag des Instituts schlagen Mobildienstbetreiber innerhalb einer |
vom Institut bestimmten Frist von höchstens vier Monaten technische | vom Institut bestimmten Frist von höchstens vier Monaten technische |
Lösungen vor, um die Erreichbarkeit der Hilfsdienste, die vor Ort | Lösungen vor, um die Erreichbarkeit der Hilfsdienste, die vor Ort |
Hilfe leisten, per Textnachricht zu gewährleisten. Das Institut | Hilfe leisten, per Textnachricht zu gewährleisten. Das Institut |
konsultiert die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu den | konsultiert die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu den |
vorgeschlagenen technischen Lösungen. | vorgeschlagenen technischen Lösungen. |
Auf Vorschlag des Instituts bestimmt der Minister die technische | Auf Vorschlag des Instituts bestimmt der Minister die technische |
Lösung, die die Betreiber umsetzen müssen, und die Frist, innerhalb | Lösung, die die Betreiber umsetzen müssen, und die Frist, innerhalb |
deren dies zu geschehen hat, wobei diese Frist nicht über zwölf | deren dies zu geschehen hat, wobei diese Frist nicht über zwölf |
Monaten liegen darf." | Monaten liegen darf." |
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "damit die von den | a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "damit die von den |
Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen | Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen |
Verpflichtung bearbeitet werden können" durch die Wörter "damit die | Verpflichtung bearbeitet werden können" durch die Wörter "damit die |
nach den Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 2/1 von den Betreibern | nach den Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 2/1 von den Betreibern |
zu liefernden Daten bearbeitet werden können" ersetzt. | zu liefernden Daten bearbeitet werden können" ersetzt. |
b) In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "der in § 2 vorgesehenen | b) In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "der in § 2 vorgesehenen |
Verpflichtung" durch die Wörter "der Verpflichtungen nach den | Verpflichtung" durch die Wörter "der Verpflichtungen nach den |
Paragraphen 2 und 2/1" ersetzt. | Paragraphen 2 und 2/1" ersetzt. |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 | c) In Absatz 3 werden die Wörter "die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 |
vor Ort Hilfe leisten" durch die Wörter "die gemäss den Paragraphen 2 | vor Ort Hilfe leisten" durch die Wörter "die gemäss den Paragraphen 2 |
und 2/1 an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten" ersetzt. | und 2/1 an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten" ersetzt. |
d) [Abänderung des niederländischen Textes] | d) [Abänderung des niederländischen Textes] |
e) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: | e) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: |
"Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, tragen neben den für ihr | "Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, tragen neben den für ihr |
eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten die Investitions-, | eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten die Investitions-, |
Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und | Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und |
Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 | Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 |
benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste | benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste |
dienen." | dienen." |
3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz | 3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
"Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau | "Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau |
und Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 | und Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 |
benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der | benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der |
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, dienen, werden zwischen den | Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, dienen, werden zwischen den |
betreffenden Betreibern, die Mobildienste bereitstellen, im Verhältnis | betreffenden Betreibern, die Mobildienste bereitstellen, im Verhältnis |
zur Anzahl aktiver Nutzer, über die von jedem dieser Betreiber zum 1. | zur Anzahl aktiver Nutzer, über die von jedem dieser Betreiber zum 1. |
September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen bereitgestellt | September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen bereitgestellt |
wurden, aufgeteilt." | wurden, aufgeteilt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |