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Meertalige weergave van Wet van 14/11/2011
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Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2011 tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de loi du 14 novembre 2011 modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux
elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des
betreft (Belgisch Staatsblad van 2 december 2011). services d'urgence (Moniteur belge du 2 décembre 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
14. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 14. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni
2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die 2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die
Erreichbarkeit der Hilfsdienste Erreichbarkeit der Hilfsdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 2 - Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai
2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, ergreifen " § 2/1 - Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, ergreifen
erforderliche technische Massnahmen in ihren Netzen und erforderliche erforderliche technische Massnahmen in ihren Netzen und erforderliche
administrative Massnahmen, damit Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe administrative Massnahmen, damit Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe
leisten, von Gehörlosen oder Schwerhörigen und Personen mit einer leisten, von Gehörlosen oder Schwerhörigen und Personen mit einer
anderen Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf anderen Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf
auf eine Notrufnummer zurückzugreifen, auf ihrer Notrufnummer per auf eine Notrufnummer zurückzugreifen, auf ihrer Notrufnummer per
Textnachricht erreicht werden können. Textnachricht erreicht werden können.
Es handelt sich hierbei um Notrufe. Es handelt sich hierbei um Notrufe.
Auf Antrag des Instituts schlagen Mobildienstbetreiber innerhalb einer Auf Antrag des Instituts schlagen Mobildienstbetreiber innerhalb einer
vom Institut bestimmten Frist von höchstens vier Monaten technische vom Institut bestimmten Frist von höchstens vier Monaten technische
Lösungen vor, um die Erreichbarkeit der Hilfsdienste, die vor Ort Lösungen vor, um die Erreichbarkeit der Hilfsdienste, die vor Ort
Hilfe leisten, per Textnachricht zu gewährleisten. Das Institut Hilfe leisten, per Textnachricht zu gewährleisten. Das Institut
konsultiert die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu den konsultiert die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu den
vorgeschlagenen technischen Lösungen. vorgeschlagenen technischen Lösungen.
Auf Vorschlag des Instituts bestimmt der Minister die technische Auf Vorschlag des Instituts bestimmt der Minister die technische
Lösung, die die Betreiber umsetzen müssen, und die Frist, innerhalb Lösung, die die Betreiber umsetzen müssen, und die Frist, innerhalb
deren dies zu geschehen hat, wobei diese Frist nicht über zwölf deren dies zu geschehen hat, wobei diese Frist nicht über zwölf
Monaten liegen darf." Monaten liegen darf."
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "damit die von den a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "damit die von den
Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen
Verpflichtung bearbeitet werden können" durch die Wörter "damit die Verpflichtung bearbeitet werden können" durch die Wörter "damit die
nach den Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 2/1 von den Betreibern nach den Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 2/1 von den Betreibern
zu liefernden Daten bearbeitet werden können" ersetzt. zu liefernden Daten bearbeitet werden können" ersetzt.
b) In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "der in § 2 vorgesehenen b) In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "der in § 2 vorgesehenen
Verpflichtung" durch die Wörter "der Verpflichtungen nach den Verpflichtung" durch die Wörter "der Verpflichtungen nach den
Paragraphen 2 und 2/1" ersetzt. Paragraphen 2 und 2/1" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 c) In Absatz 3 werden die Wörter "die an Hilfsdienste, die gemäss § 2
vor Ort Hilfe leisten" durch die Wörter "die gemäss den Paragraphen 2 vor Ort Hilfe leisten" durch die Wörter "die gemäss den Paragraphen 2
und 2/1 an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten" ersetzt. und 2/1 an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten" ersetzt.
d) [Abänderung des niederländischen Textes] d) [Abänderung des niederländischen Textes]
e) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: e) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt:
"Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, tragen neben den für ihr "Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, tragen neben den für ihr
eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten die Investitions-, eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten die Investitions-,
Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und
Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1
benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste
dienen." dienen."
3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz 3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
"Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau "Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau
und Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 und Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1
benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, dienen, werden zwischen den Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, dienen, werden zwischen den
betreffenden Betreibern, die Mobildienste bereitstellen, im Verhältnis betreffenden Betreibern, die Mobildienste bereitstellen, im Verhältnis
zur Anzahl aktiver Nutzer, über die von jedem dieser Betreiber zum 1. zur Anzahl aktiver Nutzer, über die von jedem dieser Betreiber zum 1.
September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen bereitgestellt September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen bereitgestellt
wurden, aufgeteilt." wurden, aufgeteilt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2011 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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