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Wet betreffende de erfpachten | Loi relative aux baux emphytéotiques Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 MEI 1955. - Wet betreffende de erfpachten Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 MAI 1955. - Loi relative aux baux emphytéotiques Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 14 mei 1955 betreffende de erfpachten (Belgisch Staatsblad | allemande de la loi du 14 mai 1955 relative aux baux emphytéotiques |
van 18 mei 1955), zoals ze werd gewijzigd bij : | (Moniteur belge du 18 mai 1955), telle qu'elle a été modifiée par : |
- de wet van 2 juli 1974 tot wijziging van artikel 1 van de wet van 14 | - la loi du 2 juillet 1974 modifiant l'article 1er de la loi du 14 mai |
mei 1955 betreffende de erfpachten (Belgisch Staatsblad van 20 juli | 1955 relative aux baux emphytéotiques (Moniteur belge du 20 juillet |
1974). | 1974). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
14. MAI 1955 - Gesetz über die Erbpachten | 14. MAI 1955 - Gesetz über die Erbpachten |
Artikel 1 - [Das Pachtgeld, das im Zusammenhang mit Erbpachtverträgen, | Artikel 1 - [Das Pachtgeld, das im Zusammenhang mit Erbpachtverträgen, |
die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu zahlen ist, und | die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu zahlen ist, und |
das Pachtgeld, falls eins festgelegt wurde, das im Zusammenhang mit | das Pachtgeld, falls eins festgelegt wurde, das im Zusammenhang mit |
Erbbauverträgen, die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu | Erbbauverträgen, die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu |
zahlen ist, wird, zu rechnen ab dem ersten Fälligkeitsdatum, das auf | zahlen ist, wird, zu rechnen ab dem ersten Fälligkeitsdatum, das auf |
die Inkraftsetzung des Gesetzes folgt, wie folgt erhöht: | die Inkraftsetzung des Gesetzes folgt, wie folgt erhöht: |
Für die Verträge, die vor den 1. Januar 1915 zurückgehen, wird der | Für die Verträge, die vor den 1. Januar 1915 zurückgehen, wird der |
ursprüngliche Betrag mit 40 multipliziert, | ursprüngliche Betrag mit 40 multipliziert, |
für die Verträge, die in den Jahren 1915 bis 1918 abgeschlossen | für die Verträge, die in den Jahren 1915 bis 1918 abgeschlossen |
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 25 multipliziert, | wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 25 multipliziert, |
für die Verträge, die im Jahr 1919 abgeschlossen wurden, wird der | für die Verträge, die im Jahr 1919 abgeschlossen wurden, wird der |
ursprüngliche Betrag mit 15 multipliziert, | ursprüngliche Betrag mit 15 multipliziert, |
für die Verträge, die in den Jahren 1920 bis 1925 abgeschlossen | für die Verträge, die in den Jahren 1920 bis 1925 abgeschlossen |
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 10 multipliziert, | wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 10 multipliziert, |
für die Verträge, die in den Jahren 1926 bis 1940 abgeschlossen | für die Verträge, die in den Jahren 1926 bis 1940 abgeschlossen |
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 6 multipliziert, | wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 6 multipliziert, |
für die Verträge, die in den Jahren 1941 bis 1945 abgeschlossen | für die Verträge, die in den Jahren 1941 bis 1945 abgeschlossen |
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 4 multipliziert, | wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 4 multipliziert, |
für die Verträge, die in den Jahren 1946 bis 1950 abgeschlossen | für die Verträge, die in den Jahren 1946 bis 1950 abgeschlossen |
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 2 multipliziert, | wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 2 multipliziert, |
für die Verträge, die in den Jahren 1951 bis 1955 abgeschlossen | für die Verträge, die in den Jahren 1951 bis 1955 abgeschlossen |
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 1,5 multipliziert. | wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 1,5 multipliziert. |
Diese Bestimmungen bleiben wirkungslos, wenn die vertragschliessenden | Diese Bestimmungen bleiben wirkungslos, wenn die vertragschliessenden |
Parteien untereinander selber die Bedingungen für die Veränderlichkeit | Parteien untereinander selber die Bedingungen für die Veränderlichkeit |
des ursprünglichen Pachtgeldes auf der Grundlage der Entwicklung der | des ursprünglichen Pachtgeldes auf der Grundlage der Entwicklung der |
wirtschaftlichen oder finanziellen Konjunktur festgelegt haben.] | wirtschaftlichen oder finanziellen Konjunktur festgelegt haben.] |
[Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 2. Juli 1974 | [Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 2. Juli 1974 |
(Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1974)] | (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1974)] |
Art. 2 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 1 erwähnten Erhöhung kann dem | Art. 2 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 1 erwähnten Erhöhung kann dem |
Erbpächter oder dem Erbbauberechtigten sein Recht aberkannt werden. | Erbpächter oder dem Erbbauberechtigten sein Recht aberkannt werden. |
Infolge dieser Aberkennung werden die mit einer Hypothek auf dem | Infolge dieser Aberkennung werden die mit einer Hypothek auf dem |
Erbpachtrecht oder dem Erbbaurecht gesicherten Schuldforderungen | Erbpachtrecht oder dem Erbbaurecht gesicherten Schuldforderungen |
sofort fällig. | sofort fällig. |
In diesem Fall wird das Recht der Hypothekengläubiger auf die | In diesem Fall wird das Recht der Hypothekengläubiger auf die |
Geldsummen übertragen, die der Eigentümer dem Erbpächter oder dem | Geldsummen übertragen, die der Eigentümer dem Erbpächter oder dem |
Erbbauberechtigten für die Rücknahme der Gebäude oder Anpflanzungen | Erbbauberechtigten für die Rücknahme der Gebäude oder Anpflanzungen |
eventuell schuldet. | eventuell schuldet. |
Art. 3 - Die bei Anwendung von Artikel 2 eingeleitete | Art. 3 - Die bei Anwendung von Artikel 2 eingeleitete |
Aberkennungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie den Inhabern | Aberkennungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie den Inhabern |
dinglicher Rechte notifiziert wurde, deren Rechtstitel in die für den | dinglicher Rechte notifiziert wurde, deren Rechtstitel in die für den |
entsprechenden Zweck bestimmten Register übertragen wurden. Ein | entsprechenden Zweck bestimmten Register übertragen wurden. Ein |
dreissigjähriges Bestandsverzeichnis des unbeweglichen Guts und die | dreissigjähriges Bestandsverzeichnis des unbeweglichen Guts und die |
Zustellungsurkunden werden dem Original der Ladung beigefügt. | Zustellungsurkunden werden dem Original der Ladung beigefügt. |
Art. 4 - Drittpersonen, die ein dingliches Recht erworben haben, das | Art. 4 - Drittpersonen, die ein dingliches Recht erworben haben, das |
vom Erbpächter oder vom Erbbauberechtigten für die Dauer seines | vom Erbpächter oder vom Erbbauberechtigten für die Dauer seines |
Nutzungsrechts oder für eine über die eventuelle Aberkennung | Nutzungsrechts oder für eine über die eventuelle Aberkennung |
hinausgehende Dauer begründet wurde, können dieser Aberkennung | hinausgehende Dauer begründet wurde, können dieser Aberkennung |
zuvorkommen, indem sie zur Entlastung des Erbpächters oder des | zuvorkommen, indem sie zur Entlastung des Erbpächters oder des |
Erbbauberechtigten das in Artikel 1 erwähnte erhöhte Pachtgeld zahlen. | Erbbauberechtigten das in Artikel 1 erwähnte erhöhte Pachtgeld zahlen. |
Art. 5 - Die bei Anwendung von Artikel 2 ausgesprochene Aberkennung | Art. 5 - Die bei Anwendung von Artikel 2 ausgesprochene Aberkennung |
beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Inhaber dinglicher | beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Inhaber dinglicher |
Rechte, gegen den Erbpächter oder den Erbbauberechtigten, der diese | Rechte, gegen den Erbpächter oder den Erbbauberechtigten, der diese |
Rechte begründet hat, Regress zu nehmen oder von ihm Schadenersatz zu | Rechte begründet hat, Regress zu nehmen oder von ihm Schadenersatz zu |
verlangen. | verlangen. |