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Meertalige weergave van Wet van 14/05/1955
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Wet betreffende de erfpachten Loi relative aux baux emphytéotiques Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 MEI 1955. - Wet betreffende de erfpachten Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 MAI 1955. - Loi relative aux baux emphytéotiques Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 14 mei 1955 betreffende de erfpachten (Belgisch Staatsblad allemande de la loi du 14 mai 1955 relative aux baux emphytéotiques
van 18 mei 1955), zoals ze werd gewijzigd bij : (Moniteur belge du 18 mai 1955), telle qu'elle a été modifiée par :
- de wet van 2 juli 1974 tot wijziging van artikel 1 van de wet van 14 - la loi du 2 juillet 1974 modifiant l'article 1er de la loi du 14 mai
mei 1955 betreffende de erfpachten (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1955 relative aux baux emphytéotiques (Moniteur belge du 20 juillet
1974). 1974).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
14. MAI 1955 - Gesetz über die Erbpachten 14. MAI 1955 - Gesetz über die Erbpachten
Artikel 1 - [Das Pachtgeld, das im Zusammenhang mit Erbpachtverträgen, Artikel 1 - [Das Pachtgeld, das im Zusammenhang mit Erbpachtverträgen,
die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu zahlen ist, und die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu zahlen ist, und
das Pachtgeld, falls eins festgelegt wurde, das im Zusammenhang mit das Pachtgeld, falls eins festgelegt wurde, das im Zusammenhang mit
Erbbauverträgen, die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu Erbbauverträgen, die vor dem 1. Januar 1956 abgeschlossen wurden, zu
zahlen ist, wird, zu rechnen ab dem ersten Fälligkeitsdatum, das auf zahlen ist, wird, zu rechnen ab dem ersten Fälligkeitsdatum, das auf
die Inkraftsetzung des Gesetzes folgt, wie folgt erhöht: die Inkraftsetzung des Gesetzes folgt, wie folgt erhöht:
Für die Verträge, die vor den 1. Januar 1915 zurückgehen, wird der Für die Verträge, die vor den 1. Januar 1915 zurückgehen, wird der
ursprüngliche Betrag mit 40 multipliziert, ursprüngliche Betrag mit 40 multipliziert,
für die Verträge, die in den Jahren 1915 bis 1918 abgeschlossen für die Verträge, die in den Jahren 1915 bis 1918 abgeschlossen
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 25 multipliziert, wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 25 multipliziert,
für die Verträge, die im Jahr 1919 abgeschlossen wurden, wird der für die Verträge, die im Jahr 1919 abgeschlossen wurden, wird der
ursprüngliche Betrag mit 15 multipliziert, ursprüngliche Betrag mit 15 multipliziert,
für die Verträge, die in den Jahren 1920 bis 1925 abgeschlossen für die Verträge, die in den Jahren 1920 bis 1925 abgeschlossen
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 10 multipliziert, wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 10 multipliziert,
für die Verträge, die in den Jahren 1926 bis 1940 abgeschlossen für die Verträge, die in den Jahren 1926 bis 1940 abgeschlossen
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 6 multipliziert, wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 6 multipliziert,
für die Verträge, die in den Jahren 1941 bis 1945 abgeschlossen für die Verträge, die in den Jahren 1941 bis 1945 abgeschlossen
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 4 multipliziert, wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 4 multipliziert,
für die Verträge, die in den Jahren 1946 bis 1950 abgeschlossen für die Verträge, die in den Jahren 1946 bis 1950 abgeschlossen
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 2 multipliziert, wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 2 multipliziert,
für die Verträge, die in den Jahren 1951 bis 1955 abgeschlossen für die Verträge, die in den Jahren 1951 bis 1955 abgeschlossen
wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 1,5 multipliziert. wurden, wird der ursprüngliche Betrag mit 1,5 multipliziert.
Diese Bestimmungen bleiben wirkungslos, wenn die vertragschliessenden Diese Bestimmungen bleiben wirkungslos, wenn die vertragschliessenden
Parteien untereinander selber die Bedingungen für die Veränderlichkeit Parteien untereinander selber die Bedingungen für die Veränderlichkeit
des ursprünglichen Pachtgeldes auf der Grundlage der Entwicklung der des ursprünglichen Pachtgeldes auf der Grundlage der Entwicklung der
wirtschaftlichen oder finanziellen Konjunktur festgelegt haben.] wirtschaftlichen oder finanziellen Konjunktur festgelegt haben.]
[Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 2. Juli 1974 [Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 2. Juli 1974
(Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1974)] (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1974)]
Art. 2 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 1 erwähnten Erhöhung kann dem Art. 2 - Bei Nichtzahlung der in Artikel 1 erwähnten Erhöhung kann dem
Erbpächter oder dem Erbbauberechtigten sein Recht aberkannt werden. Erbpächter oder dem Erbbauberechtigten sein Recht aberkannt werden.
Infolge dieser Aberkennung werden die mit einer Hypothek auf dem Infolge dieser Aberkennung werden die mit einer Hypothek auf dem
Erbpachtrecht oder dem Erbbaurecht gesicherten Schuldforderungen Erbpachtrecht oder dem Erbbaurecht gesicherten Schuldforderungen
sofort fällig. sofort fällig.
In diesem Fall wird das Recht der Hypothekengläubiger auf die In diesem Fall wird das Recht der Hypothekengläubiger auf die
Geldsummen übertragen, die der Eigentümer dem Erbpächter oder dem Geldsummen übertragen, die der Eigentümer dem Erbpächter oder dem
Erbbauberechtigten für die Rücknahme der Gebäude oder Anpflanzungen Erbbauberechtigten für die Rücknahme der Gebäude oder Anpflanzungen
eventuell schuldet. eventuell schuldet.
Art. 3 - Die bei Anwendung von Artikel 2 eingeleitete Art. 3 - Die bei Anwendung von Artikel 2 eingeleitete
Aberkennungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie den Inhabern Aberkennungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie den Inhabern
dinglicher Rechte notifiziert wurde, deren Rechtstitel in die für den dinglicher Rechte notifiziert wurde, deren Rechtstitel in die für den
entsprechenden Zweck bestimmten Register übertragen wurden. Ein entsprechenden Zweck bestimmten Register übertragen wurden. Ein
dreissigjähriges Bestandsverzeichnis des unbeweglichen Guts und die dreissigjähriges Bestandsverzeichnis des unbeweglichen Guts und die
Zustellungsurkunden werden dem Original der Ladung beigefügt. Zustellungsurkunden werden dem Original der Ladung beigefügt.
Art. 4 - Drittpersonen, die ein dingliches Recht erworben haben, das Art. 4 - Drittpersonen, die ein dingliches Recht erworben haben, das
vom Erbpächter oder vom Erbbauberechtigten für die Dauer seines vom Erbpächter oder vom Erbbauberechtigten für die Dauer seines
Nutzungsrechts oder für eine über die eventuelle Aberkennung Nutzungsrechts oder für eine über die eventuelle Aberkennung
hinausgehende Dauer begründet wurde, können dieser Aberkennung hinausgehende Dauer begründet wurde, können dieser Aberkennung
zuvorkommen, indem sie zur Entlastung des Erbpächters oder des zuvorkommen, indem sie zur Entlastung des Erbpächters oder des
Erbbauberechtigten das in Artikel 1 erwähnte erhöhte Pachtgeld zahlen. Erbbauberechtigten das in Artikel 1 erwähnte erhöhte Pachtgeld zahlen.
Art. 5 - Die bei Anwendung von Artikel 2 ausgesprochene Aberkennung Art. 5 - Die bei Anwendung von Artikel 2 ausgesprochene Aberkennung
beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Inhaber dinglicher beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Inhaber dinglicher
Rechte, gegen den Erbpächter oder den Erbbauberechtigten, der diese Rechte, gegen den Erbpächter oder den Erbbauberechtigten, der diese
Rechte begründet hat, Regress zu nehmen oder von ihm Schadenersatz zu Rechte begründet hat, Regress zu nehmen oder von ihm Schadenersatz zu
verlangen. verlangen.
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