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Wet tot wijziging van de wet van 1 maart 2000 tot oprichting van een Instituut voor bedrijfsjuristen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprises. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 MAART 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 1 maart 2000 tot oprichting van een Instituut voor bedrijfsjuristen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 maart 2023 tot wijziging van de wet van 1 maart 2000 tot oprichting | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 MARS 2023. - Loi modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 mars 2023 modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un |
van een Instituut voor bedrijfsjuristen (Belgisch Staatsblad van 22 | Institut des juristes d'entreprises (Moniteur belge du 22 mai 2023). |
mei 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2000 | 14. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2000 |
zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen | zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung | Art. 2 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung |
eines Instituts der Unternehmensjuristen wird wie folgt abgeändert: | eines Instituts der Unternehmensjuristen wird wie folgt abgeändert: |
1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- die Ausbildung seiner Mitglieder zu organisieren und zu | "- die Ausbildung seiner Mitglieder zu organisieren und zu |
beaufsichtigen,". | beaufsichtigen,". |
2. Zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich werden drei | 2. Zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich werden drei |
Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- für die Achtung der Grundwerte des Berufs zu sorgen, nämlich | "- für die Achtung der Grundwerte des Berufs zu sorgen, nämlich |
intellektuelle Unabhängigkeit, Loyalität, Kompetenz und | intellektuelle Unabhängigkeit, Loyalität, Kompetenz und |
Vertraulichkeit, | Vertraulichkeit, |
- seine Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs zu unterstützen, | - seine Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs zu unterstützen, |
- alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung der | - alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung der |
Interessen des Berufs nötig sind,". | Interessen des Berufs nötig sind,". |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: | 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "beraten sie" durch die Wörter | 1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "beraten sie" durch die Wörter |
"geben Stellungnahmen über die Beurteilung der Rechtslage ab" ersetzt. | "geben Stellungnahmen über die Beurteilung der Rechtslage ab" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. Sie üben den Beruf des Unternehmensjuristen in völliger | "5. Sie üben den Beruf des Unternehmensjuristen in völliger |
intellektueller Unabhängigkeit aus." | intellektueller Unabhängigkeit aus." |
3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - In Abweichung von der in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Bedingung in | " § 1/1 - In Abweichung von der in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Bedingung in |
Bezug auf die Bindung durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen | Bezug auf die Bindung durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen |
Arbeitgeber wird die Eigenschaft als Mitglied des Instituts auch einer | Arbeitgeber wird die Eigenschaft als Mitglied des Instituts auch einer |
natürlichen Person zuerkannt, die für die Ausübung des Berufs des | natürlichen Person zuerkannt, die für die Ausübung des Berufs des |
Unternehmensjuristen innerhalb einer juristischen Person Mitglied des | Unternehmensjuristen innerhalb einer juristischen Person Mitglied des |
Leitungsorgans dieser juristischen Person ist, wenn das Gesetz es | Leitungsorgans dieser juristischen Person ist, wenn das Gesetz es |
verbietet, dass dieses Mitglied diese Leitungsaufgabe auf der | verbietet, dass dieses Mitglied diese Leitungsaufgabe auf der |
Grundlage eines Arbeitsvertrags ausübt." | Grundlage eines Arbeitsvertrags ausübt." |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "für seinen Arbeitgeber und" werden durch die Wörter | 1. Die Wörter "für seinen Arbeitgeber und" werden durch die Wörter |
"für seinen Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall | "für seinen Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall |
für seinen Auftraggeber und" ersetzt. | für seinen Auftraggeber und" ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. Der einzige Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Der einzige Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Vertraulichkeit deckt auch den internen Briefverkehr, der den | "Diese Vertraulichkeit deckt auch den internen Briefverkehr, der den |
Antrag auf Stellungnahme umfasst, den internen Briefverkehr, der in | Antrag auf Stellungnahme umfasst, den internen Briefverkehr, der in |
Bezug auf diesen Antrag geführt wird, die Entwürfe einer Stellungnahme | Bezug auf diesen Antrag geführt wird, die Entwürfe einer Stellungnahme |
und die internen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Stellungnahme | und die internen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Stellungnahme |
erstellt werden." | erstellt werden." |
Art. 5 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch die | Art. 5 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch die |
Wörter ", wobei der Rat bestimmen kann, dass die Versammlung über | Wörter ", wobei der Rat bestimmen kann, dass die Versammlung über |
elektronische Kommunikationsmittel erfolgt" ergänzt. | elektronische Kommunikationsmittel erfolgt" ergänzt. |
Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn während des Zeitraums von drei Jahren ein Mandat vakant wird und | "Wenn während des Zeitraums von drei Jahren ein Mandat vakant wird und |
kein Ersatzmitglied derselben Sprachrolle zur Verfügung steht, kann | kein Ersatzmitglied derselben Sprachrolle zur Verfügung steht, kann |
der Rat ein neues Ratsmitglied kooptieren. Die nächstfolgende | der Rat ein neues Ratsmitglied kooptieren. Die nächstfolgende |
Generalversammlung bestätigt das Mandat des kooptierten Ratsmitglieds; | Generalversammlung bestätigt das Mandat des kooptierten Ratsmitglieds; |
bei Bestätigung beendet das kooptierte Ratsmitglied das Mandat seines | bei Bestätigung beendet das kooptierte Ratsmitglied das Mandat seines |
Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. | Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. |
Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten | Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten |
Ratsmitglieds mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der | Ratsmitglieds mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der |
Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Rates bis zu diesem | Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Rates bis zu diesem |
Zeitpunkt." | Zeitpunkt." |
2. In § 4 werden die Wörter "die Modalitäten für die Wahl der in den | 2. In § 4 werden die Wörter "die Modalitäten für die Wahl der in den |
Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen" | Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen" |
durch die Wörter "die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel | durch die Wörter "die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel |
erwähnten Wahlen und die Modalitäten für die Kooption der in § 1 | erwähnten Wahlen und die Modalitäten für die Kooption der in § 1 |
Absatz 2 erwähnten Personen" ersetzt. | Absatz 2 erwähnten Personen" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter "ein Jahr" durch die | 1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter "ein Jahr" durch die |
Wörter "zwei Jahre" ersetzt. | Wörter "zwei Jahre" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ein gestrichener Unternehmensjurist kann nur nach Ablauf einer Frist | "Ein gestrichener Unternehmensjurist kann nur nach Ablauf einer Frist |
von fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Beschluss zur Streichung | von fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Beschluss zur Streichung |
formell rechtskräftig geworden ist, und wenn außergewöhnliche Umstände | formell rechtskräftig geworden ist, und wenn außergewöhnliche Umstände |
dies rechtfertigen, wieder in die Mitgliederliste des Instituts | dies rechtfertigen, wieder in die Mitgliederliste des Instituts |
eingetragen werden." | eingetragen werden." |
3. In § 2 werden zwischen dem Wort "Instituts" und dem Wort "fest" die | 3. In § 2 werden zwischen dem Wort "Instituts" und dem Wort "fest" die |
Wörter "und die Regeln für die Zuweisung der Kosten des | Wörter "und die Regeln für die Zuweisung der Kosten des |
Disziplinarverfahrens" eingefügt. | Disziplinarverfahrens" eingefügt. |
Art. 8 - In Artikel 15 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 8 - In Artikel 15 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "dass sein Arbeitgeber" durch die Wörter "dass sein Arbeitgeber | Wörter "dass sein Arbeitgeber" durch die Wörter "dass sein Arbeitgeber |
oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall sein Auftraggeber" | oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall sein Auftraggeber" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch die Wörter |
"dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall dem | "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall dem |
Auftraggeber" ersetzt. | Auftraggeber" ersetzt. |
2. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch | 2. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch |
die Wörter "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten | die Wörter "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten |
Fall dem Auftraggeber" ersetzt. | Fall dem Auftraggeber" ersetzt. |
3. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch | 3. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch |
die Wörter "des Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten | die Wörter "des Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten |
Fall des Auftraggebers" ersetzt. | Fall des Auftraggebers" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 Buchstabe b) desselben Gesetzes | Art. 11 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 Buchstabe b) desselben Gesetzes |
werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch die Wörter "des | werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch die Wörter "des |
Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall des | Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall des |
Auftraggebers" ersetzt. | Auftraggebers" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |