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Meertalige weergave van Wet van 14/03/2023
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Wet tot wijziging van de wet van 1 maart 2000 tot oprichting van een Instituut voor bedrijfsjuristen. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprises. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 MAART 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 1 maart 2000 tot oprichting van een Instituut voor bedrijfsjuristen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 maart 2023 tot wijziging van de wet van 1 maart 2000 tot oprichting SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 MARS 2023. - Loi modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un Institut des juristes d'entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 mars 2023 modifiant la loi du 1er mars 2000 créant un
van een Instituut voor bedrijfsjuristen (Belgisch Staatsblad van 22 Institut des juristes d'entreprises (Moniteur belge du 22 mai 2023).
mei 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2000 14. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März 2000
zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen zur Gründung eines Instituts der Unternehmensjuristen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung Art. 2 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 2000 zur Gründung
eines Instituts der Unternehmensjuristen wird wie folgt abgeändert: eines Instituts der Unternehmensjuristen wird wie folgt abgeändert:
1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 1. Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- die Ausbildung seiner Mitglieder zu organisieren und zu "- die Ausbildung seiner Mitglieder zu organisieren und zu
beaufsichtigen,". beaufsichtigen,".
2. Zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich werden drei 2. Zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich werden drei
Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- für die Achtung der Grundwerte des Berufs zu sorgen, nämlich "- für die Achtung der Grundwerte des Berufs zu sorgen, nämlich
intellektuelle Unabhängigkeit, Loyalität, Kompetenz und intellektuelle Unabhängigkeit, Loyalität, Kompetenz und
Vertraulichkeit, Vertraulichkeit,
- seine Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs zu unterstützen, - seine Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs zu unterstützen,
- alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung der - alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung der
Interessen des Berufs nötig sind,". Interessen des Berufs nötig sind,".
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "beraten sie" durch die Wörter 1. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "beraten sie" durch die Wörter
"geben Stellungnahmen über die Beurteilung der Rechtslage ab" ersetzt. "geben Stellungnahmen über die Beurteilung der Rechtslage ab" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. Sie üben den Beruf des Unternehmensjuristen in völliger "5. Sie üben den Beruf des Unternehmensjuristen in völliger
intellektueller Unabhängigkeit aus." intellektueller Unabhängigkeit aus."
3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - In Abweichung von der in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Bedingung in " § 1/1 - In Abweichung von der in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Bedingung in
Bezug auf die Bindung durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen Bezug auf die Bindung durch Arbeitsvertrag oder Satzung an einen
Arbeitgeber wird die Eigenschaft als Mitglied des Instituts auch einer Arbeitgeber wird die Eigenschaft als Mitglied des Instituts auch einer
natürlichen Person zuerkannt, die für die Ausübung des Berufs des natürlichen Person zuerkannt, die für die Ausübung des Berufs des
Unternehmensjuristen innerhalb einer juristischen Person Mitglied des Unternehmensjuristen innerhalb einer juristischen Person Mitglied des
Leitungsorgans dieser juristischen Person ist, wenn das Gesetz es Leitungsorgans dieser juristischen Person ist, wenn das Gesetz es
verbietet, dass dieses Mitglied diese Leitungsaufgabe auf der verbietet, dass dieses Mitglied diese Leitungsaufgabe auf der
Grundlage eines Arbeitsvertrags ausübt." Grundlage eines Arbeitsvertrags ausübt."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "für seinen Arbeitgeber und" werden durch die Wörter 1. Die Wörter "für seinen Arbeitgeber und" werden durch die Wörter
"für seinen Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall "für seinen Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall
für seinen Auftraggeber und" ersetzt. für seinen Auftraggeber und" ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. Der einzige Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Der einzige Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Vertraulichkeit deckt auch den internen Briefverkehr, der den "Diese Vertraulichkeit deckt auch den internen Briefverkehr, der den
Antrag auf Stellungnahme umfasst, den internen Briefverkehr, der in Antrag auf Stellungnahme umfasst, den internen Briefverkehr, der in
Bezug auf diesen Antrag geführt wird, die Entwürfe einer Stellungnahme Bezug auf diesen Antrag geführt wird, die Entwürfe einer Stellungnahme
und die internen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Stellungnahme und die internen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Stellungnahme
erstellt werden." erstellt werden."
Art. 5 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch die Art. 5 - Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch die
Wörter ", wobei der Rat bestimmen kann, dass die Versammlung über Wörter ", wobei der Rat bestimmen kann, dass die Versammlung über
elektronische Kommunikationsmittel erfolgt" ergänzt. elektronische Kommunikationsmittel erfolgt" ergänzt.
Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn während des Zeitraums von drei Jahren ein Mandat vakant wird und "Wenn während des Zeitraums von drei Jahren ein Mandat vakant wird und
kein Ersatzmitglied derselben Sprachrolle zur Verfügung steht, kann kein Ersatzmitglied derselben Sprachrolle zur Verfügung steht, kann
der Rat ein neues Ratsmitglied kooptieren. Die nächstfolgende der Rat ein neues Ratsmitglied kooptieren. Die nächstfolgende
Generalversammlung bestätigt das Mandat des kooptierten Ratsmitglieds; Generalversammlung bestätigt das Mandat des kooptierten Ratsmitglieds;
bei Bestätigung beendet das kooptierte Ratsmitglied das Mandat seines bei Bestätigung beendet das kooptierte Ratsmitglied das Mandat seines
Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.
Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten
Ratsmitglieds mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ratsmitglieds mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der
Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Rates bis zu diesem Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Rates bis zu diesem
Zeitpunkt." Zeitpunkt."
2. In § 4 werden die Wörter "die Modalitäten für die Wahl der in den 2. In § 4 werden die Wörter "die Modalitäten für die Wahl der in den
Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen" Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen"
durch die Wörter "die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel durch die Wörter "die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel
erwähnten Wahlen und die Modalitäten für die Kooption der in § 1 erwähnten Wahlen und die Modalitäten für die Kooption der in § 1
Absatz 2 erwähnten Personen" ersetzt. Absatz 2 erwähnten Personen" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter "ein Jahr" durch die 1. In § 1 Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter "ein Jahr" durch die
Wörter "zwei Jahre" ersetzt. Wörter "zwei Jahre" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein gestrichener Unternehmensjurist kann nur nach Ablauf einer Frist "Ein gestrichener Unternehmensjurist kann nur nach Ablauf einer Frist
von fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Beschluss zur Streichung von fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Beschluss zur Streichung
formell rechtskräftig geworden ist, und wenn außergewöhnliche Umstände formell rechtskräftig geworden ist, und wenn außergewöhnliche Umstände
dies rechtfertigen, wieder in die Mitgliederliste des Instituts dies rechtfertigen, wieder in die Mitgliederliste des Instituts
eingetragen werden." eingetragen werden."
3. In § 2 werden zwischen dem Wort "Instituts" und dem Wort "fest" die 3. In § 2 werden zwischen dem Wort "Instituts" und dem Wort "fest" die
Wörter "und die Regeln für die Zuweisung der Kosten des Wörter "und die Regeln für die Zuweisung der Kosten des
Disziplinarverfahrens" eingefügt. Disziplinarverfahrens" eingefügt.
Art. 8 - In Artikel 15 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Art. 8 - In Artikel 15 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die
Wörter "dass sein Arbeitgeber" durch die Wörter "dass sein Arbeitgeber Wörter "dass sein Arbeitgeber" durch die Wörter "dass sein Arbeitgeber
oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall sein Auftraggeber" oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall sein Auftraggeber"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch die Wörter
"dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall dem "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall dem
Auftraggeber" ersetzt. Auftraggeber" ersetzt.
2. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch 2. In Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "dem Arbeitgeber" durch
die Wörter "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten die Wörter "dem Arbeitgeber oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten
Fall dem Auftraggeber" ersetzt. Fall dem Auftraggeber" ersetzt.
3. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch 3. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch
die Wörter "des Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten die Wörter "des Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten
Fall des Auftraggebers" ersetzt. Fall des Auftraggebers" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 Buchstabe b) desselben Gesetzes Art. 11 - In Artikel 22 § 1 Absatz 3 Buchstabe b) desselben Gesetzes
werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch die Wörter "des werden die Wörter "des Arbeitgebers" durch die Wörter "des
Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall des Arbeitgebers oder in dem in Artikel 4 § 1/1 erwähnten Fall des
Auftraggebers" ersetzt. Auftraggebers" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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