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Meertalige weergave van Wet van 14/07/1994
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Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JULI 1994. - Wet betreffende de verplichte verzekering voor 14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction
1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 6 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van artikel 5 van het koninklijk besluit van 19 juli 2013 houdende - de l'article 5 de l'arrêté royal du 19 juillet 2013 portant diverses
diverse bepalingen inzake bewijskracht (Belgisch Staatsblad van 16 dispositions en matière de force probante (Moniteur belge du 16 août
augustus 2013); 2013);
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 24 oktober - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 24 octobre 2013 modifiant
2013 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 28 november santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du
2013); 28 novembre 2013);
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 8 december - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 8 décembre 2013 modifiant
2013 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 16 januari santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du
2014); 16 janvier 2014);
- van de artikelen 57 tot 61 van het koninklijk besluit van 11 - des articles 57 à 61 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif
december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013);
- van de artikelen 1, 2 en 20 tot 26 van de wet van 21 december 2013 - des articles 1er, 2 et 20 à 26 de la loi du 21 décembre 2013 portant
houdende dringende diverse bepalingen inzake sociale wetgeving des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale
(Belgisch Staatsblad van 27 januari 2014); (Moniteur belge du 27 janvier 2014);
- van de artikelen 107 tot 109 van de wet van 26 december 2013 - des articles 107 à 109 de la loi du 26 décembre 2013 concernant
betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en l'introduction d'un statut unique entre ouvriers et employés en ce qui
bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en concerne les délais de préavis et le jour de carence ainsi que de
begeleidende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013). mesures d'accompagnement (Moniteur belge du 31 décembre 2013).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen Beweiskraft Bestimmungen in Sachen Beweiskraft
(...) (...)
Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch
die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19. die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19.
Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: Mai 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen "Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen
erwähnten Unterlagen mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung erwähnten Unterlagen mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung
dürfen, sobald verfügbar, in elektronischer Form vorgelegt werden, dürfen, sobald verfügbar, in elektronischer Form vorgelegt werden,
sofern diese gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 sofern diese gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008
zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen Beweiskraft hat. Festlegung verschiedener Bestimmungen Beweiskraft hat.
Der Versicherungsausschuss legt, gegebenenfalls nach Stellungnahme der Der Versicherungsausschuss legt, gegebenenfalls nach Stellungnahme der
zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission, durch eine in zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission, durch eine in
Artikel 22 Nr. 11 erwähnte Verordnung die technischen Modalitäten für Artikel 22 Nr. 11 erwähnte Verordnung die technischen Modalitäten für
die Anwendung des vorhergehenden Absatzes fest." die Anwendung des vorhergehenden Absatzes fest."
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 24. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 3 des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 3 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14.
April 2008, 12. August 2008 und 4. März 2010, wird wie folgt April 2008, 12. August 2008 und 4. März 2010, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Kodenummer "280173" wird aufgehoben. 1. Die Kodenummer "280173" wird aufgehoben.
2. Die Kodenummern "280195, 280210" werden durch die Kodenummern 2. Die Kodenummern "280195, 280210" werden durch die Kodenummern
"275015, 275030" ersetzt. "275015, 275030" ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass vom 24. Oktober 2013 zur Abänderung der Artikel 14 Königliche Erlass vom 24. Oktober 2013 zur Abänderung der Artikel 14
Buchstabe b) und k), 15 und 21 § 3 der Anlage zum Königlichen Erlass Buchstabe b) und k), 15 und 21 § 3 der Anlage zum Königlichen Erlass
vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung. Entschädigungspflichtversicherung.
(...) (...)
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
8. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 8. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
20. September 2012, wird die Bestimmung unter Nr. 6 wie folgt ersetzt: 20. September 2012, wird die Bestimmung unter Nr. 6 wie folgt ersetzt:
"6. Leistungen, die unter den Kodenummern 532011, 532114, 532534, "6. Leistungen, die unter den Kodenummern 532011, 532114, 532534,
532556, 532571, 532792 und 532814 erwähnt und in Artikel 21 der 532556, 532571, 532792 und 532814 erwähnt und in Artikel 21 der
vorerwähnten Anlage aufgenommen sind,". vorerwähnten Anlage aufgenommen sind,".
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der
Belgischen Eisenbahnen Belgischen Eisenbahnen
(...) (...)
TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
KAPITEL 3 - Andere KAPITEL 3 - Andere
(...) (...)
Abschnitt 5 - Gesundheitspflegepflichtversicherung und Kasse für Abschnitt 5 - Gesundheitspflegepflichtversicherung und Kasse für
Gesundheitspflege Gesundheitspflege
(...) (...)
Art. 57 - Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 57 - Artikel 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der 1. Die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der
NGBE-Holdinggesellschaft" werden jeweils durch die Wörter "Kasse für NGBE-Holdinggesellschaft" werden jeweils durch die Wörter "Kasse für
Gesundheitspflege der HR Rail" ersetzt. Gesundheitspflege der HR Rail" ersetzt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Sozialwerke der 2. In Absatz 1 werden die Wörter "Sozialwerke der
NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "Sozialwerke der HR Rail" NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "Sozialwerke der HR Rail"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Die Mitglieder werden vom König ernannt, und zwar: "Die Mitglieder werden vom König ernannt, und zwar:
- fünf Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates der HR Rail, - fünf Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrates der HR Rail,
- fünf Mitglieder auf Vorschlag der Mitglieder der Nationalen - fünf Mitglieder auf Vorschlag der Mitglieder der Nationalen
paritätischen Kommission, die die Gewerkschaftsorganisationen paritätischen Kommission, die die Gewerkschaftsorganisationen
vertreten." vertreten."
Art. 58 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 58 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden zwischen den durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden zwischen den
Wörtern "NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "Anrecht auf" die Wörtern "NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "Anrecht auf" die
Wörter "oder der HR Rail" eingefügt. Wörter "oder der HR Rail" eingefügt.
Art. 59 - In Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 59 - In Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004 und die Gesetze vom 13. Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004 und die Gesetze vom 13.
Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter
"NGBE-Holdinggesellschaft" jeweils durch die Wörter "HR Rail" ersetzt. "NGBE-Holdinggesellschaft" jeweils durch die Wörter "HR Rail" ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 187 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 60 - In Artikel 187 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 17. März 1997 und 18. Oktober 2004, werden die Königlichen Erlasse vom 17. März 1997 und 18. Oktober 2004, werden die
Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" jeweils durch die Wörter "HR Rail" Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" jeweils durch die Wörter "HR Rail"
ersetzt. ersetzt.
Art. 61 - In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und Art. 61 - In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und
insbesondere in den nachstehend erwähnten Gesetzen und Erlassen werden insbesondere in den nachstehend erwähnten Gesetzen und Erlassen werden
die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft" die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft"
durch die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der HR Rail" ersetzt; durch die Wörter "Kasse für Gesundheitspflege der HR Rail" ersetzt;
diese Gesetze und Erlasse sind: diese Gesetze und Erlasse sind:
das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, und Entschädigungspflichtversicherung,
das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses, Einrichtungen öffentlichen Interesses,
das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen
öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge,
das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände, Krankenkassenlandesverbände,
der Königliche Erlass vom 7. März 1991 zur Ausführung der Artikel 2 §§ der Königliche Erlass vom 7. März 1991 zur Ausführung der Artikel 2 §§
2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. August 1990 2 und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände,
der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel
6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
der Königliche Erlass vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel der Königliche Erlass vom 17. Oktober 1991 zur Ausführung von Artikel
158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die 158 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
der Königliche Erlass vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung von Artikel der Königliche Erlass vom 21. Dezember 1992 zur Ausführung von Artikel
50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen 50 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen
und Krankenkassenlandesverbände, und Krankenkassenlandesverbände,
der Königliche Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli der Königliche Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, Entschädigungspflichtversicherung,
der Königliche Erlass vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der der Königliche Erlass vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der
Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter, Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter,
der Königliche Erlass vom 28. August 2002 über die Responsabilisierung der Königliche Erlass vom 28. August 2002 über die Responsabilisierung
der Versicherungsträger im Hinblick auf den Betrag ihrer der Versicherungsträger im Hinblick auf den Betrag ihrer
Verwaltungskosten, Verwaltungskosten,
der Königliche Erlass vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel der Königliche Erlass vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel
29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen
und Krankenkassenlandesverbände, und Krankenkassenlandesverbände,
das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002,
der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Festlegung des Betrags der Königliche Erlass vom 16. Januar 2003 zur Festlegung des Betrags
der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und der Entschädigungen und Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und
Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen Einrichtungen der Mitgliedern der Verwaltungsorgane der öffentlichen Einrichtungen der
sozialen Sicherheit und der Einrichtungen öffentlichen Interesses sozialen Sicherheit und der Einrichtungen öffentlichen Interesses
gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale gewährt werden, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale
Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres Sicherheit und gleichzeitig dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres
unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen unterstehen, was das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen
und lokalen Verwaltungen betrifft, und lokalen Verwaltungen betrifft,
der Königliche Erlass vom 3. April 2003 über Gesundheitspflegeleistung der Königliche Erlass vom 3. April 2003 über Gesundheitspflegeleistung
zu Lasten des Amts für überseeische soziale Sicherheit, zu Lasten des Amts für überseeische soziale Sicherheit,
die Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11 die Verordnung vom 28. Juli 2003 zur Ausführung von Artikel 22 Nr. 11
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
der Königliche Erlass vom 22. Januar 2004 zur Festlegung der dem der Königliche Erlass vom 22. Januar 2004 zur Festlegung der dem
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von den
Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu Versicherungsträgern zu übermittelnden Daten mit Bezug auf zu
tarifierende Leistungen, tarifierende Leistungen,
der Königliche Erlass vom 8. Juli 2004 über die Erstattung von der Königliche Erlass vom 8. Juli 2004 über die Erstattung von
Arzneimitteln für seltene Leiden, Arzneimitteln für seltene Leiden,
der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung der der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung von Bedingungen, unter denen der Versicherungsausschuss in Anwendung von
Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Artikel 56 § 2 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein
Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen Abkommen im Hinblick auf die Verlängerung der experimentellen
Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann, Finanzierung von Kontrazeptiva für Jugendliche schließen kann,
das Gesetz vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der das Gesetz vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der
eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
der Königliche Erlass vom 17. September 2010 zur Ausführung von der Königliche Erlass vom 17. September 2010 zur Ausführung von
Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen Artikel 75 § 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen
und Krankenkassenlandesverbände. und Krankenkassenlandesverbände.
(...) (...)
Anlage 5 Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Unterwerfung KAPITEL 2 - Unterwerfung
Abschnitt 1 - Ausdehnung des Rechts auf Freiwilligenarbeit auf Abschnitt 1 - Ausdehnung des Rechts auf Freiwilligenarbeit auf
Staatsbedienstete im Krankheitsurlaub Staatsbedienstete im Krankheitsurlaub
Art. 2 - In Artikel 100 § 1 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 Art. 2 - In Artikel 100 § 1 Absatz 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 3.
Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "dass der Vertrauensarzt" und Juli 2005, werden zwischen den Wörtern "dass der Vertrauensarzt" und
dem Wort "feststellt" die Wörter "oder die Verwaltung der dem Wort "feststellt" die Wörter "oder die Verwaltung der
medizinischen Expertise des Föderalen Öffentlichen Dienstes medizinischen Expertise des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt"
eingefügt. eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 4 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Medizinischer Invaliditätsrat Abschnitt 1 - Medizinischer Invaliditätsrat
Art. 20 - In Artikel 81 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 20 - In Artikel 81 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird
Absatz 1 wie folgt ersetzt: Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Beim Dienst für Entschädigungen wird ein Medizinischer "Beim Dienst für Entschädigungen wird ein Medizinischer
Invaliditätsrat eingesetzt, der eine hohe Kommission und Abteilungen Invaliditätsrat eingesetzt, der eine hohe Kommission und Abteilungen
der hohen Kommission, deren Organisation und Zuständigkeitsbereich vom der hohen Kommission, deren Organisation und Zuständigkeitsbereich vom
König bestimmt werden, umfasst." König bestimmt werden, umfasst."
Art. 21 - Artikel 82 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert Art. 21 - Artikel 82 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert
durch die Gesetze vom 22. Februar 1988 und 13. Juli 2006, wird wie durch die Gesetze vom 22. Februar 1988 und 13. Juli 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. untersucht die von den Versicherungsträgern gemäß den Modalitäten "5. untersucht die von den Versicherungsträgern gemäß den Modalitäten
und innerhalb der Fristen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss des und innerhalb der Fristen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss des
Dienstes für Entschädigungen festgelegt werden, übermittelten Daten Dienstes für Entschädigungen festgelegt werden, übermittelten Daten
mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit." mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "einer regionalen Kommission" durch 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einer regionalen Kommission" durch
die Wörter "einer der Abteilungen der hohen Kommission" ersetzt. die Wörter "einer der Abteilungen der hohen Kommission" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 90 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert Art. 22 - Artikel 90 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert
durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 28. April 2010, wird wie durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 28. April 2010, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers teilt dem Medizinischen "Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers teilt dem Medizinischen
Invaliditätsrat die Daten mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit mit. Invaliditätsrat die Daten mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit mit.
Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt
auf Stellungnahme der Hohen Kommission des Medizinischen auf Stellungnahme der Hohen Kommission des Medizinischen
Invaliditätsrates den Inhalt dieser Daten fest sowie die Modalitäten Invaliditätsrates den Inhalt dieser Daten fest sowie die Modalitäten
und die Frist für die Übermittlung dieser Daten an den Medizinischen und die Frist für die Übermittlung dieser Daten an den Medizinischen
Invaliditätsrat." Invaliditätsrat."
2. Der heutige Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: 2. Der heutige Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Auf Antrag des Vertrauensarztes kann der Berechtigte ebenfalls vom "Auf Antrag des Vertrauensarztes kann der Berechtigte ebenfalls vom
Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle
oder von einem Mitglied des Medizinischen Invaliditätsrates, das oder von einem Mitglied des Medizinischen Invaliditätsrates, das
Doktor der Medizin ist, untersucht werden. Letztere fassen in diesem Doktor der Medizin ist, untersucht werden. Letztere fassen in diesem
Fall den Beschluss in Bezug auf das Vorhandensein der Fall den Beschluss in Bezug auf das Vorhandensein der
Arbeitsunfähigkeit und notifizieren diesen dem Berechtigten und dem Arbeitsunfähigkeit und notifizieren diesen dem Berechtigten und dem
Vertrauensarzt unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die Vertrauensarzt unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die
vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen vom Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen
festgelegt sind." festgelegt sind."
Art. 23 - In Artikel 91 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes Art. 23 - In Artikel 91 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes
werden die Wörter "oder der Arzt-Inspektor" durch die Wörter ", der werden die Wörter "oder der Arzt-Inspektor" durch die Wörter ", der
Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle
oder ein Mitglied des Medizinischen Invaliditätsrates, das Doktor der oder ein Mitglied des Medizinischen Invaliditätsrates, das Doktor der
Medizin ist," ersetzt. Medizin ist," ersetzt.
Art. 24 - Artikel 94 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert Art. 24 - Artikel 94 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "und der Arzt-Inspektor, wenn er" 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und der Arzt-Inspektor, wenn er"
durch die Wörter ", der Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische durch die Wörter ", der Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische
Evaluation und Kontrolle oder ein Mitglied des Medizinischen Evaluation und Kontrolle oder ein Mitglied des Medizinischen
Invaliditätsrates, das Doktor der Medizin ist, wenn er/es" ersetzt. Invaliditätsrates, das Doktor der Medizin ist, wenn er/es" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Beschlüsse des Vertrauensarztes, des Arzt-Inspektors, des "Die Beschlüsse des Vertrauensarztes, des Arzt-Inspektors, des
Medizinischen Invaliditätsrates oder eines seiner Mitglieder in Bezug Medizinischen Invaliditätsrates oder eines seiner Mitglieder in Bezug
auf die Feststellung des Endes eines Invaliditätszustands haben keine auf die Feststellung des Endes eines Invaliditätszustands haben keine
rückwirkende Kraft." rückwirkende Kraft."
Art. 25 - Artikel 149 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert Art. 25 - Artikel 149 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 149 - Beschlüsse der Ärzte-Inspektoren in Bezug auf die "Art. 149 - Beschlüsse der Ärzte-Inspektoren in Bezug auf die
Arbeitsunfähigkeit werden am selben Tag dem Berechtigten und dem Arbeitsunfähigkeit werden am selben Tag dem Berechtigten und dem
Vertrauensarzt notifiziert. Diese Beschlüsse sind sofort Vertrauensarzt notifiziert. Diese Beschlüsse sind sofort
vollstreckbar. vollstreckbar.
Diese Ärzte-Inspektoren teilen dem Medizinischen Invaliditätsrat die Diese Ärzte-Inspektoren teilen dem Medizinischen Invaliditätsrat die
Daten mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit mit. Der Geschäftsführende Daten mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit mit. Der Geschäftsführende
Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt auf Stellungnahme der Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen legt auf Stellungnahme der
Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates den Inhalt dieser Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates den Inhalt dieser
Daten fest sowie die Modalitäten und die Frist für die Übermittlung Daten fest sowie die Modalitäten und die Frist für die Übermittlung
dieser Daten an den Medizinischen Invaliditätsrat." dieser Daten an den Medizinischen Invaliditätsrat."
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft. Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
Für vorliegendes Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein Für vorliegendes Kapitel kann der König das Inkrafttreten auf ein
früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien,
beauftragt mit Berufsrisiken beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 6 Anlage 6
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts
für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag
betrifft, und von Begleitmaßnahmen betrifft, und von Begleitmaßnahmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 16 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Abschnitt 16 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Art. 107 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 Art. 107 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 18. Februar 1997 und 10. Juni 2001 und das Programmgesetz Erlasse vom 18. Februar 1997 und 10. Juni 2001 und das Programmgesetz
(I) vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "während des durch diese (I) vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "während des durch diese
Entschädigung gedeckten Zeitraums," durch die Wörter "oder die eine in Entschädigung gedeckten Zeitraums," durch die Wörter "oder die eine in
Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte
Entlassungsausgleichsentschädigung beziehen, während der durch diese Entlassungsausgleichsentschädigung beziehen, während der durch diese
Entschädigungen gedeckten Zeiträume," ersetzt. Entschädigungen gedeckten Zeiträume," ersetzt.
Art. 108 - In Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, Art. 108 - In Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und das abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 und das
Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "während Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "während
des durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraums" durch die Wörter des durch diese Entschädigung gedeckten Zeitraums" durch die Wörter
"oder die eine in Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des Erlassgesetzes vom "oder die eine in Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des Erlassgesetzes vom
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
erwähnte Entlassungausgleichsentschädigung beziehen, während der durch erwähnte Entlassungausgleichsentschädigung beziehen, während der durch
diese Entschädigungen gedeckten Zeiträume" ersetzt. diese Entschädigungen gedeckten Zeiträume" ersetzt.
Art. 109 - Artikel 103 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 109 - Artikel 103 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird durch die Wörter den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird durch die Wörter
"oder für den er Anspruch auf eine in Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des "oder für den er Anspruch auf eine in Artikel 7 § 1 Absatz 3 zf) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnte Entlassungsausgleichsentschädigung hat," Arbeitnehmer erwähnte Entlassungsausgleichsentschädigung hat,"
ergänzt. ergänzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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