← Terug naar "Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen "
Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 JULI 1994. - Wet betreffende de verplichte verzekering voor | 14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction |
1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 11 februari 2013 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 11 février 2013 modifiant l'article 37bis de la |
artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2013); | coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 25 février 2013); |
- van het koninklijk besluit van 19 februari 2013 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 19 février 2013 modifiant l'article 37bis de la |
artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2013); | coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 28 février 2013); |
- van het koninklijk besluit van 19 februari 2013 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 19 février 2013 modifiant l'article 37bis de la |
artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2013); | coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 28 mars 2013); |
- van de artikelen 1, 3 en 13 van de wet van 13 maart 2013 tot | - des articles 1, 3 et 13 de la loi du 13 mars 2013 portant réforme de |
hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte | la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de |
verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage | santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions |
verricht op de pensioenen (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2013). | (Moniteur belge du 21 mars 2013). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis | 11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis |
des am 14. Juli 1994 | des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994 | Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
1. September 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 1. September 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Begünstigte schulden für die Leistung 588350, die in Artikel 32 § 1 | « Begünstigte schulden für die Leistung 588350, die in Artikel 32 § 1 |
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 | der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 |
erwähnt ist, keinen Eigenanteil. » | erwähnt ist, keinen Eigenanteil. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis | 19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis |
des am 14. Juli 1994 | des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
20. September 2012, wird wie folgt abgeändert: | 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Buchstabe D) Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die | 1. In Buchstabe D) Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die |
Leistungen" und den Wörtern "597623, 597645" die Wörter "597542, | Leistungen" und den Wörtern "597623, 597645" die Wörter "597542, |
597564" eingefügt. | 597564" eingefügt. |
2. In Buchstabe Dbis) Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "die | 2. In Buchstabe Dbis) Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "die |
Leistungen" und den Wörtern "590870, 590892" das Wort "590450" | Leistungen" und den Wörtern "590870, 590892" das Wort "590450" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2013 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2013 in Kraft. |
(...) | (...) |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis | 19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis |
des am 14. Juli 1994 | des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Artikel 1 - Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2011, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2011, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel 2 Buchstabe A)" werden jeweils durch die Wörter | 1. Die Wörter "Artikel 2 Buchstabe A)" werden jeweils durch die Wörter |
"Artikel 2" ersetzt. | "Artikel 2" ersetzt. |
2. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. | 2. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. |
Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert: | Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert: |
A) Unter Buchstabe A): | A) Unter Buchstabe A): |
1) werden die Wörter "des Allgemeinmediziners" durch die Wörter "des | 1) werden die Wörter "des Allgemeinmediziners" durch die Wörter "des |
Hausarztes" ersetzt. | Hausarztes" ersetzt. |
2) wird die Bestimmung unter Nr. 2 aufgehoben. | 2) wird die Bestimmung unter Nr. 2 aufgehoben. |
B) Buchstabe B) wird wie folgt ersetzt: | B) Buchstabe B) wird wie folgt ersetzt: |
« B) 1. Für Besuche und zusätzliche Honorare für dringende | « B) 1. Für Besuche und zusätzliche Honorare für dringende |
Konsultationen, die in Artikel 2 der vorerwähnten Anlage erwähnt sind, | Konsultationen, die in Artikel 2 der vorerwähnten Anlage erwähnt sind, |
wird der Eigenanteil der Begünstigten für die nachstehend erwähnten | wird der Eigenanteil der Begünstigten für die nachstehend erwähnten |
Kodenummern wie folgt festgelegt: | Kodenummern wie folgt festgelegt: |
a) Besuche des Hausarztes: | a) Besuche des Hausarztes: |
1) 35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103110, 103132, 103213, | 1) 35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103110, 103132, 103213, |
103235, 103412, 103434, | 103235, 103412, 103434, |
2) 33,16 Prozent der Honorare für die Leistung 104532, | 2) 33,16 Prozent der Honorare für die Leistung 104532, |
3) 33,58 Prozent der Honorare für die Leistung 104230, | 3) 33,58 Prozent der Honorare für die Leistung 104230, |
4) 32,66 Prozent der Honorare für die Leistung 104311, | 4) 32,66 Prozent der Honorare für die Leistung 104311, |
5) 32,60 Prozent der Honorare für die Leistung 104252, | 5) 32,60 Prozent der Honorare für die Leistung 104252, |
6) 32,44 Prozent der Honorare für die Leistung 104215, | 6) 32,44 Prozent der Honorare für die Leistung 104215, |
7) 32,26 Prozent der Honorare für die Leistung 104554, | 7) 32,26 Prozent der Honorare für die Leistung 104554, |
8) 32 Prozent der Honorare für die Leistung 104510, | 8) 32 Prozent der Honorare für die Leistung 104510, |
9) 30,67 Prozent der Honorare für die Leistung 104613, | 9) 30,67 Prozent der Honorare für die Leistung 104613, |
10) 27,97 Prozent der Honorare für die Leistung 104296, | 10) 27,97 Prozent der Honorare für die Leistung 104296, |
11) 26,87 Prozent der Honorare für die Leistung 104591, | 11) 26,87 Prozent der Honorare für die Leistung 104591, |
12) 26,28 Prozent der Honorare für die Leistung 104333, | 12) 26,28 Prozent der Honorare für die Leistung 104333, |
13) 25,63 Prozent der Honorare für die Leistung 104635, | 13) 25,63 Prozent der Honorare für die Leistung 104635, |
b) Besuche des Facharztes für Pädiatrie: | b) Besuche des Facharztes für Pädiatrie: |
35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103751, 103773, 103795, | 35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103751, 103773, 103795, |
103810, 103832, 103854, 103876, 103891, 104812, 104834, 104856 und | 103810, 103832, 103854, 103876, 103891, 104812, 104834, 104856 und |
104871. | 104871. |
2. Der Eigenanteil der Begünstigten wird für Besuche des Hausarztes, | 2. Der Eigenanteil der Begünstigten wird für Besuche des Hausarztes, |
die unter den Nummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103412, 103434, | die unter den Nummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103412, 103434, |
104215, 104230, 104252, 104510, 104532, 104554 erwähnt sind, um einen | 104215, 104230, 104252, 104510, 104532, 104554 erwähnt sind, um einen |
Euro erhöht. | Euro erhöht. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung um einen Euro wird | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung um einen Euro wird |
jedoch nicht von Begünstigten geschuldet, die sich in einer der | jedoch nicht von Begünstigten geschuldet, die sich in einer der |
folgenden Situationen befinden: | folgenden Situationen befinden: |
a) Begünstigte, für die eine globale medizinische Akte eröffnet worden | a) Begünstigte, für die eine globale medizinische Akte eröffnet worden |
ist, | ist, |
b) Begünstigte, für die der Versicherungsträger im Besitz des | b) Begünstigte, für die der Versicherungsträger im Besitz des |
Nachweises ist, dass sie während des laufenden oder vorhergehenden | Nachweises ist, dass sie während des laufenden oder vorhergehenden |
Kalenderjahres die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 2 Ziffer 2 des | Kalenderjahres die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 2 Ziffer 2 des |
Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § | Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § |
16bis des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | 16bis des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
festgelegt worden sind, und dies seit dem Tag, an dem der vorerwähnte | festgelegt worden sind, und dies seit dem Tag, an dem der vorerwähnte |
Versicherungsträger im Besitz dieses Nachweises ist, | Versicherungsträger im Besitz dieses Nachweises ist, |
c) Begünstigte, die älter als 75 Jahre sind, | c) Begünstigte, die älter als 75 Jahre sind, |
d) Begünstigte, die jünger als 10 Jahre sind. | d) Begünstigte, die jünger als 10 Jahre sind. |
3. Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, | 3. Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, |
wird für die unter den Kodenummern 103110, 103213 und 103235 erwähnten | wird für die unter den Kodenummern 103110, 103213 und 103235 erwähnten |
Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser | Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser |
Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010 | Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010 |
aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte | aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte |
beschränkt. | beschränkt. |
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird | Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird |
für den unter der Kodenummer 104510 erwähnten Besuch des Hausarztes | für den unter der Kodenummer 104510 erwähnten Besuch des Hausarztes |
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den | auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den |
Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im | Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im |
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den | Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den |
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende | Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende |
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104635. | Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104635. |
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird | Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird |
für den unter der Kodenummer 104532 erwähnten Besuch des Hausarztes | für den unter der Kodenummer 104532 erwähnten Besuch des Hausarztes |
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den | auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den |
Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im | Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im |
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den | Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den |
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende | Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende |
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104613. | Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104613. |
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird | Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird |
für die unter der Kodenummer 104554 erwähnten Besuche des Hausarztes | für die unter der Kodenummer 104554 erwähnten Besuche des Hausarztes |
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den | auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den |
Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im | Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im |
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den | Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den |
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende | Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende |
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104591. | Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104591. |
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird | Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird |
für die unter den Kodenummern 103132, 103412 und 103434 erwähnten | für die unter den Kodenummern 103132, 103412 und 103434 erwähnten |
Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser | Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser |
Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032 | Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032 |
aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte | aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte |
beschränkt. | beschränkt. |
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird | Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird |
für die unter der Kodenummer 104215 erwähnten Besuche des Hausarztes | für die unter der Kodenummer 104215 erwähnten Besuche des Hausarztes |
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den | auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den |
Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im | Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im |
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den | Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den |
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende | Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende |
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104333. | Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104333. |
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird | Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird |
für die unter der Kodenummer 104230 erwähnten Besuche des Hausarztes | für die unter der Kodenummer 104230 erwähnten Besuche des Hausarztes |
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den | auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den |
Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im | Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im |
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den | Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den |
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende | Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende |
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104311. | Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104311. |
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird | Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird |
für die unter der Kodenummer 104252 erwähnten Besuche des Hausarztes | für die unter der Kodenummer 104252 erwähnten Besuche des Hausarztes |
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den | auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den |
Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im | Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im |
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den | Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den |
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende | Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende |
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104296. » | Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104296. » |
C) Unter Buchstabe Bbis): | C) Unter Buchstabe Bbis): |
1) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Kodenummern "103913" und "140112" | 1) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Kodenummern "103913" und "140112" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 2) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
« Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist | « Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist |
jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103110, 103213 | jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103110, 103213 |
und 103235 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim | und 103235 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim |
oder einem Alten- und Pflegeheim erfolgen. » | oder einem Alten- und Pflegeheim erfolgen. » |
3) In Absatz 8 wird das Wort "2012" durch das Wort "2013" ersetzt. | 3) In Absatz 8 wird das Wort "2012" durch das Wort "2013" ersetzt. |
3. Paragraph 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober | 3. Paragraph 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober |
2009, wird aufgehoben. | 2009, wird aufgehoben. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der |
Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 2 | Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 2 |
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur | der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, mit Ausnahme | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, mit Ausnahme |
von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c) Ziffer 3, der mit 1. Januar 2013 | von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c) Ziffer 3, der mit 1. Januar 2013 |
wirksam wird. | wirksam wird. |
(...) | (...) |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent | 13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent |
zugunsten | zugunsten |
der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, | der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, |
die auf die Pensionen einbehalten werden | die auf die Pensionen einbehalten werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent | KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent |
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 | Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 3 - Artikel 191 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 3 - Artikel 191 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen | « dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen |
Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder | Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder |
auf jeden anderen als solchen geltenden Vorteil zu Lasten einer | auf jeden anderen als solchen geltenden Vorteil zu Lasten einer |
belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen Pensionsregelung oder | belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen Pensionsregelung oder |
einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, sowie auf | einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, sowie auf |
jeden Vorteil einbehalten wird, der eine solche Pension ergänzen soll | jeden Vorteil einbehalten wird, der eine solche Pension ergänzen soll |
- selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und der entweder | - selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und der entweder |
aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder | aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder |
statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich | statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich |
aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem | aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem |
kollektiven Unternehmens- oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt | kollektiven Unternehmens- oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt |
wird. Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der | wird. Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der |
eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbstständigen | eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbstständigen |
aufgrund eines kollektiven Abkommens oder einer individuellen | aufgrund eines kollektiven Abkommens oder einer individuellen |
Pensionszusage, die vom Unternehmen abgeschlossen wird, bewilligt | Pensionszusage, die vom Unternehmen abgeschlossen wird, bewilligt |
wird, sowie auf die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. | wird, sowie auf die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. |
Dezember 2002 bestimmte ergänzende Pension. » | Dezember 2002 bestimmte ergänzende Pension. » |
2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Absätze 2 bis 9 aufgehoben. | 2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Absätze 2 bis 9 aufgehoben. |
3. Absatz 1 Nr. 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 3. Absatz 1 Nr. 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Das Landespensionsamt nimmt den in Absatz 1 erwähnten Abzug ein und | « Das Landespensionsamt nimmt den in Absatz 1 erwähnten Abzug ein und |
entrichtet monatlich den Ertrag an das Institut, nach Abzug der | entrichtet monatlich den Ertrag an das Institut, nach Abzug der |
diesbezüglich vom Landespensionsamt in Rechnung gestellten | diesbezüglich vom Landespensionsamt in Rechnung gestellten |
Verwaltungskosten mit Ausnahme der Personalmittel und der | Verwaltungskosten mit Ausnahme der Personalmittel und der |
Funktionskredite für die Informatik. Das Institut entrichtet jährlich | Funktionskredite für die Informatik. Das Institut entrichtet jährlich |
einen Teil der Einnahmen an das Amt für überseeische soziale | einen Teil der Einnahmen an das Amt für überseeische soziale |
Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, und | Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, und |
zwar im Verhältnis zur Anzahl der Berechtigten, die als Pensionierte | zwar im Verhältnis zur Anzahl der Berechtigten, die als Pensionierte |
oder Begünstigte einer Hinterbliebenenpension diesen Regelungen | oder Begünstigte einer Hinterbliebenenpension diesen Regelungen |
angeschlossen sind. | angeschlossen sind. |
4. Absatz 5 wird aufgehoben. | 4. Absatz 5 wird aufgehoben. |
5. Absatz 6 wird aufgehoben. | 5. Absatz 6 wird aufgehoben. |
6. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: | 6. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: |
« Von Auszahlungseinrichtungen gegen das Institut angestrengte Klagen | « Von Auszahlungseinrichtungen gegen das Institut angestrengte Klagen |
auf Rückforderung unrechtmässiger Zusatzbeiträge und Einnahmen, die in | auf Rückforderung unrechtmässiger Zusatzbeiträge und Einnahmen, die in |
Absatz 1 Nr. 8 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren ab dem | Absatz 1 Nr. 8 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren ab dem |
Datum, an dem der Zusatzbeitrag oder die Einnahme an das Institut | Datum, an dem der Zusatzbeitrag oder die Einnahme an das Institut |
entrichtet worden sind. » | entrichtet worden sind. » |
7. In Absatz 9 werden die Wörter "in den Absätzen 6, 7 und 8" durch | 7. In Absatz 9 werden die Wörter "in den Absätzen 6, 7 und 8" durch |
die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" ersetzt. | die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von | Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. | Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |