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Meertalige weergave van Wet van 14/07/1994
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Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JULI 1994. - Wet betreffende de verplichte verzekering voor 14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction
1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 11 februari 2013 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 11 février 2013 modifiant l'article 37bis de la
artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités,
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2013); coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 25 février 2013);
- van het koninklijk besluit van 19 februari 2013 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 19 février 2013 modifiant l'article 37bis de la
artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités,
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2013); coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 28 février 2013);
- van het koninklijk besluit van 19 februari 2013 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 19 février 2013 modifiant l'article 37bis de la
artikel 37bis van de wet betreffende de verplichte verzekering voor loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités,
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2013); coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 28 mars 2013);
- van de artikelen 1, 3 en 13 van de wet van 13 maart 2013 tot - des articles 1, 3 et 13 de la loi du 13 mars 2013 portant réforme de
hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de
verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions
verricht op de pensioenen (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2013). (Moniteur belge du 21 mars 2013).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 11. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
1. September 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 1. September 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Begünstigte schulden für die Leistung 588350, die in Artikel 32 § 1 « Begünstigte schulden für die Leistung 588350, die in Artikel 32 § 1
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984
erwähnt ist, keinen Eigenanteil. » erwähnt ist, keinen Eigenanteil. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2013.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
20. September 2012, wird wie folgt abgeändert: 20. September 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe D) Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die 1. In Buchstabe D) Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die
Leistungen" und den Wörtern "597623, 597645" die Wörter "597542, Leistungen" und den Wörtern "597623, 597645" die Wörter "597542,
597564" eingefügt. 597564" eingefügt.
2. In Buchstabe Dbis) Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "die 2. In Buchstabe Dbis) Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "die
Leistungen" und den Wörtern "590870, 590892" das Wort "590450" Leistungen" und den Wörtern "590870, 590892" das Wort "590450"
eingefügt. eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2013 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2013 in Kraft.
(...) (...)
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 19. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Artikel 1 - Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2011, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2011, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 2 Buchstabe A)" werden jeweils durch die Wörter 1. Die Wörter "Artikel 2 Buchstabe A)" werden jeweils durch die Wörter
"Artikel 2" ersetzt. "Artikel 2" ersetzt.
2. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. 2. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.
Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert: Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert:
A) Unter Buchstabe A): A) Unter Buchstabe A):
1) werden die Wörter "des Allgemeinmediziners" durch die Wörter "des 1) werden die Wörter "des Allgemeinmediziners" durch die Wörter "des
Hausarztes" ersetzt. Hausarztes" ersetzt.
2) wird die Bestimmung unter Nr. 2 aufgehoben. 2) wird die Bestimmung unter Nr. 2 aufgehoben.
B) Buchstabe B) wird wie folgt ersetzt: B) Buchstabe B) wird wie folgt ersetzt:
« B) 1. Für Besuche und zusätzliche Honorare für dringende « B) 1. Für Besuche und zusätzliche Honorare für dringende
Konsultationen, die in Artikel 2 der vorerwähnten Anlage erwähnt sind, Konsultationen, die in Artikel 2 der vorerwähnten Anlage erwähnt sind,
wird der Eigenanteil der Begünstigten für die nachstehend erwähnten wird der Eigenanteil der Begünstigten für die nachstehend erwähnten
Kodenummern wie folgt festgelegt: Kodenummern wie folgt festgelegt:
a) Besuche des Hausarztes: a) Besuche des Hausarztes:
1) 35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103110, 103132, 103213, 1) 35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103110, 103132, 103213,
103235, 103412, 103434, 103235, 103412, 103434,
2) 33,16 Prozent der Honorare für die Leistung 104532, 2) 33,16 Prozent der Honorare für die Leistung 104532,
3) 33,58 Prozent der Honorare für die Leistung 104230, 3) 33,58 Prozent der Honorare für die Leistung 104230,
4) 32,66 Prozent der Honorare für die Leistung 104311, 4) 32,66 Prozent der Honorare für die Leistung 104311,
5) 32,60 Prozent der Honorare für die Leistung 104252, 5) 32,60 Prozent der Honorare für die Leistung 104252,
6) 32,44 Prozent der Honorare für die Leistung 104215, 6) 32,44 Prozent der Honorare für die Leistung 104215,
7) 32,26 Prozent der Honorare für die Leistung 104554, 7) 32,26 Prozent der Honorare für die Leistung 104554,
8) 32 Prozent der Honorare für die Leistung 104510, 8) 32 Prozent der Honorare für die Leistung 104510,
9) 30,67 Prozent der Honorare für die Leistung 104613, 9) 30,67 Prozent der Honorare für die Leistung 104613,
10) 27,97 Prozent der Honorare für die Leistung 104296, 10) 27,97 Prozent der Honorare für die Leistung 104296,
11) 26,87 Prozent der Honorare für die Leistung 104591, 11) 26,87 Prozent der Honorare für die Leistung 104591,
12) 26,28 Prozent der Honorare für die Leistung 104333, 12) 26,28 Prozent der Honorare für die Leistung 104333,
13) 25,63 Prozent der Honorare für die Leistung 104635, 13) 25,63 Prozent der Honorare für die Leistung 104635,
b) Besuche des Facharztes für Pädiatrie: b) Besuche des Facharztes für Pädiatrie:
35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103751, 103773, 103795, 35 Prozent der Honorare für die Leistungen 103751, 103773, 103795,
103810, 103832, 103854, 103876, 103891, 104812, 104834, 104856 und 103810, 103832, 103854, 103876, 103891, 104812, 104834, 104856 und
104871. 104871.
2. Der Eigenanteil der Begünstigten wird für Besuche des Hausarztes, 2. Der Eigenanteil der Begünstigten wird für Besuche des Hausarztes,
die unter den Nummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103412, 103434, die unter den Nummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103412, 103434,
104215, 104230, 104252, 104510, 104532, 104554 erwähnt sind, um einen 104215, 104230, 104252, 104510, 104532, 104554 erwähnt sind, um einen
Euro erhöht. Euro erhöht.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung um einen Euro wird Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung um einen Euro wird
jedoch nicht von Begünstigten geschuldet, die sich in einer der jedoch nicht von Begünstigten geschuldet, die sich in einer der
folgenden Situationen befinden: folgenden Situationen befinden:
a) Begünstigte, für die eine globale medizinische Akte eröffnet worden a) Begünstigte, für die eine globale medizinische Akte eröffnet worden
ist, ist,
b) Begünstigte, für die der Versicherungsträger im Besitz des b) Begünstigte, für die der Versicherungsträger im Besitz des
Nachweises ist, dass sie während des laufenden oder vorhergehenden Nachweises ist, dass sie während des laufenden oder vorhergehenden
Kalenderjahres die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 2 Ziffer 2 des Kalenderjahres die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 2 Ziffer 2 des
Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 §
16bis des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes 16bis des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
festgelegt worden sind, und dies seit dem Tag, an dem der vorerwähnte festgelegt worden sind, und dies seit dem Tag, an dem der vorerwähnte
Versicherungsträger im Besitz dieses Nachweises ist, Versicherungsträger im Besitz dieses Nachweises ist,
c) Begünstigte, die älter als 75 Jahre sind, c) Begünstigte, die älter als 75 Jahre sind,
d) Begünstigte, die jünger als 10 Jahre sind. d) Begünstigte, die jünger als 10 Jahre sind.
3. Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, 3. Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind,
wird für die unter den Kodenummern 103110, 103213 und 103235 erwähnten wird für die unter den Kodenummern 103110, 103213 und 103235 erwähnten
Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser
Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010 Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101010
aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte
beschränkt. beschränkt.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird
für den unter der Kodenummer 104510 erwähnten Besuch des Hausarztes für den unter der Kodenummer 104510 erwähnten Besuch des Hausarztes
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den
Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104635. Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104635.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird
für den unter der Kodenummer 104532 erwähnten Besuch des Hausarztes für den unter der Kodenummer 104532 erwähnten Besuch des Hausarztes
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den
Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104613. Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104613.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird
für die unter der Kodenummer 104554 erwähnten Besuche des Hausarztes für die unter der Kodenummer 104554 erwähnten Besuche des Hausarztes
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den
Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im Kosten einer unter der Kodenummer 101010 aufgenommenen Konsultation im
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104591. Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104591.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird
für die unter den Kodenummern 103132, 103412 und 103434 erwähnten für die unter den Kodenummern 103132, 103412 und 103434 erwähnten
Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Besuche des Hausarztes auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser
Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032 Begünstigten an den Kosten einer unter der Kodenummer 101032
aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte aufgenommenen Konsultation im Rahmen der globalen medizinischen Akte
beschränkt. beschränkt.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird
für die unter der Kodenummer 104215 erwähnten Besuche des Hausarztes für die unter der Kodenummer 104215 erwähnten Besuche des Hausarztes
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den
Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104333. Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104333.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird
für die unter der Kodenummer 104230 erwähnten Besuche des Hausarztes für die unter der Kodenummer 104230 erwähnten Besuche des Hausarztes
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den
Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104311. Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104311.
Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird Der Eigenanteil der Begünstigten, die jünger als 10 Jahre sind, wird
für die unter der Kodenummer 104252 erwähnten Besuche des Hausarztes für die unter der Kodenummer 104252 erwähnten Besuche des Hausarztes
auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den auf höchstens zweimal den Eigenanteil dieser Begünstigten an den
Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im Kosten einer unter der Kodenummer 101032 aufgenommenen Konsultation im
Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den Rahmen der globalen medizinischen Akte beschränkt, erhöht um den
Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende Eigenanteil des entsprechenden zusätzlichen Honorars für dringende
Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104296. » Besuche, aufgenommen unter der Kodenummer 104296. »
C) Unter Buchstabe Bbis): C) Unter Buchstabe Bbis):
1) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Kodenummern "103913" und "140112" 1) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Kodenummern "103913" und "140112"
aufgehoben. aufgehoben.
2) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 2) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
« Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist « Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist
jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103110, 103213 jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103110, 103213
und 103235 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim und 103235 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim
oder einem Alten- und Pflegeheim erfolgen. » oder einem Alten- und Pflegeheim erfolgen. »
3) In Absatz 8 wird das Wort "2012" durch das Wort "2013" ersetzt. 3) In Absatz 8 wird das Wort "2012" durch das Wort "2013" ersetzt.
3. Paragraph 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober 3. Paragraph 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Oktober
2009, wird aufgehoben. 2009, wird aufgehoben.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 2 Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung von Artikel 2
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, mit Ausnahme Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, mit Ausnahme
von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c) Ziffer 3, der mit 1. Januar 2013 von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c) Ziffer 3, der mit 1. Januar 2013
wirksam wird. wirksam wird.
(...) (...)
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent 13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent
zugunsten zugunsten
der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags,
die auf die Pensionen einbehalten werden die auf die Pensionen einbehalten werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent
Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 Abschnitt 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Art. 3 - Artikel 191 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 3 - Artikel 191 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen « dem Ertrag eines Abzugs von 3,55 Prozent, der auf die gesetzlichen
Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- und Hinterbliebenenpensionen oder
auf jeden anderen als solchen geltenden Vorteil zu Lasten einer auf jeden anderen als solchen geltenden Vorteil zu Lasten einer
belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen Pensionsregelung oder belgischen Pensionsregelung, einer ausländischen Pensionsregelung oder
einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, sowie auf einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung, sowie auf
jeden Vorteil einbehalten wird, der eine solche Pension ergänzen soll jeden Vorteil einbehalten wird, der eine solche Pension ergänzen soll
- selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und der entweder - selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und der entweder
aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder
statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich
aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem
kollektiven Unternehmens- oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt kollektiven Unternehmens- oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt
wird. Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der wird. Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der
eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbstständigen eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbstständigen
aufgrund eines kollektiven Abkommens oder einer individuellen aufgrund eines kollektiven Abkommens oder einer individuellen
Pensionszusage, die vom Unternehmen abgeschlossen wird, bewilligt Pensionszusage, die vom Unternehmen abgeschlossen wird, bewilligt
wird, sowie auf die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. wird, sowie auf die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24.
Dezember 2002 bestimmte ergänzende Pension. » Dezember 2002 bestimmte ergänzende Pension. »
2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Absätze 2 bis 9 aufgehoben. 2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Absätze 2 bis 9 aufgehoben.
3. Absatz 1 Nr. 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 3. Absatz 1 Nr. 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Das Landespensionsamt nimmt den in Absatz 1 erwähnten Abzug ein und « Das Landespensionsamt nimmt den in Absatz 1 erwähnten Abzug ein und
entrichtet monatlich den Ertrag an das Institut, nach Abzug der entrichtet monatlich den Ertrag an das Institut, nach Abzug der
diesbezüglich vom Landespensionsamt in Rechnung gestellten diesbezüglich vom Landespensionsamt in Rechnung gestellten
Verwaltungskosten mit Ausnahme der Personalmittel und der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Personalmittel und der
Funktionskredite für die Informatik. Das Institut entrichtet jährlich Funktionskredite für die Informatik. Das Institut entrichtet jährlich
einen Teil der Einnahmen an das Amt für überseeische soziale einen Teil der Einnahmen an das Amt für überseeische soziale
Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, und Sicherheit und die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, und
zwar im Verhältnis zur Anzahl der Berechtigten, die als Pensionierte zwar im Verhältnis zur Anzahl der Berechtigten, die als Pensionierte
oder Begünstigte einer Hinterbliebenenpension diesen Regelungen oder Begünstigte einer Hinterbliebenenpension diesen Regelungen
angeschlossen sind. angeschlossen sind.
4. Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Absatz 5 wird aufgehoben.
5. Absatz 6 wird aufgehoben. 5. Absatz 6 wird aufgehoben.
6. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: 6. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
« Von Auszahlungseinrichtungen gegen das Institut angestrengte Klagen « Von Auszahlungseinrichtungen gegen das Institut angestrengte Klagen
auf Rückforderung unrechtmässiger Zusatzbeiträge und Einnahmen, die in auf Rückforderung unrechtmässiger Zusatzbeiträge und Einnahmen, die in
Absatz 1 Nr. 8 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren ab dem Absatz 1 Nr. 8 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren ab dem
Datum, an dem der Zusatzbeitrag oder die Einnahme an das Institut Datum, an dem der Zusatzbeitrag oder die Einnahme an das Institut
entrichtet worden sind. » entrichtet worden sind. »
7. In Absatz 9 werden die Wörter "in den Absätzen 6, 7 und 8" durch 7. In Absatz 9 werden die Wörter "in den Absätzen 6, 7 und 8" durch
die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" ersetzt. die Wörter "in den Absätzen 5 und 6" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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