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Meertalige weergave van Wet van 14/07/1994
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Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JULI 1994. - Wet betreffende de verplichte verzekering voor 14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction
1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 78, 79 en 109, 42°, van de wet van 6 juni 2010 tot - des articles 78, 79 et 109, 42°, de la loi du 6 juin 2010
invoering van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli introduisant le Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet
2010); 2010);
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 26 augustus - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 26 août 2010 modifiant
2010 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 15 september santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du
2010); 15 septembre 2010);
- van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 26 augustus - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 26 août 2010 modifiant
2010 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 24 september santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du
2010); 24 septembre 2010);
- van de artikelen 106 tot 118 van de wet van 29 december 2010 - des articles 106 à 118 de la loi du 29 décembre 2010 portant des
houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 31 december dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010).
2010). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches 6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 13 - Infolge der Annahme des Gesetzes zur Einführung des Abschnitt 13 - Infolge der Annahme des Gesetzes zur Einführung des
Sozialstrafgesetzbuches erforderliche Abänderungen verschiedener Texte Sozialstrafgesetzbuches erforderliche Abänderungen verschiedener Texte
(...) (...)
Art. 78 - In Artikel 163 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 78 - In Artikel 163 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999,
werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. November 1972 über die werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. November 1972 über die
Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches"
ersetzt. ersetzt.
Art. 79 - Artikel 169 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 79 - Artikel 169 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: vom 24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 169 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden « Art. 169 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden ermittelt, festgestellt Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden ermittelt, festgestellt
und geahndet gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch. und geahndet gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und
Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. » vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. »
(...) (...)
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und
Inkrafttreten Inkrafttreten
Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 109 - Aufhebungsbestimmungen Art. 109 - Aufhebungsbestimmungen
Die nachstehend aufgezählten Bestimmungen werden aufgehoben: Die nachstehend aufgezählten Bestimmungen werden aufgehoben:
(...) (...)
42. a) Artikel 170 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über 42. a) Artikel 170 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 24. Dezember 1999, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 24. Dezember 1999,
24. Dezember 2002 und 19. Dezember 2008; 24. Dezember 2002 und 19. Dezember 2008;
b) Artikel 171 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. b) Artikel 171 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1995 und das Gesetz vom 24. Dezember 1999; Dezember 1995 und das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
c) die Artikel 172 und 173 desselben Gesetzes, abgeändert durch das c) die Artikel 172 und 173 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1995; Gesetz vom 20. Dezember 1995;
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010 Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
C. DEVLIES C. DEVLIES
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe C) des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe C) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.
August 1995, 30. Juni 1999, 3. Dezember 2002, 15. September 2006, 21. August 1995, 30. Juni 1999, 3. Dezember 2002, 15. September 2006, 21.
Dezember 2006, 12. November 2009 und 18. Dezember 2009, werden Dezember 2006, 12. November 2009 und 18. Dezember 2009, werden
zwischen den Wörtern "40 Prozent" und den Wörtern "des Honorars für zwischen den Wörtern "40 Prozent" und den Wörtern "des Honorars für
Konsultationen der Fachärzte und des zusätzlichen Honorars für Konsultationen der Fachärzte und des zusätzlichen Honorars für
dringende Besuche" die Wörter "- bei einem Höchstbetrag von 15,50 EUR dringende Besuche" die Wörter "- bei einem Höchstbetrag von 15,50 EUR
pro Leistung -" eingefügt. pro Leistung -" eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
29. August 2009, wird wie folgt abgeändert: 29. August 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe B) werden die Kodenummern 103316, 103331, 103353, 1. In Buchstabe B) werden die Kodenummern 103316, 103331, 103353,
103515, 103530, 103552, 103935, 103950, 104134, 104156, 104274 und 103515, 103530, 103552, 103935, 103950, 104134, 104156, 104274 und
104576 gestrichen. 104576 gestrichen.
2. In Buchstabe Bbis) : 2. In Buchstabe Bbis) :
a) wird Absatz 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: a) wird Absatz 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
« b) für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101076 und 101054 « b) für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101076 und 101054
erwähnten Konsultationen und für die unter den Kodenummern 103110, erwähnten Konsultationen und für die unter den Kodenummern 103110,
103132, 103213, 103235, 103412, 103434, 103913 und 104112 erwähnten 103132, 103213, 103235, 103412, 103434, 103913 und 104112 erwähnten
Besuche, vorausgesetzt, dass der Begünstigte älter als 75 Jahre ist, Besuche, vorausgesetzt, dass der Begünstigte älter als 75 Jahre ist,
oder ab dem Tag, an dem der Versicherungsträger im Besitz des oder ab dem Tag, an dem der Versicherungsträger im Besitz des
Nachweises ist, dass der Begünstigte während des laufenden oder des Nachweises ist, dass der Begünstigte während des laufenden oder des
vorhergehenden Kalenderjahres die in Artikel 2 Ziffer 2) des vorhergehenden Kalenderjahres die in Artikel 2 Ziffer 2) des
Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 §
16bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die 16bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten
Bedingungen erfüllt. », Bedingungen erfüllt. »,
b) wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem b) wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist « Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist
jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103213, 103235 jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103213, 103235
und 104112 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim und 104112 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim
oder einem Alten- und Pflegeheim erfolgen. » oder einem Alten- und Pflegeheim erfolgen. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass vom 26. August 2010 zur Abänderung von Artikel 2 Königliche Erlass vom 26. August 2010 zur Abänderung von Artikel 2
Buchstabe A), F) und G) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Buchstabe A), F) und G) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung. Entschädigungspflichtversicherung.
(...) (...)
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 10 - Soziale Angelegenheiten TITEL 10 - Soziale Angelegenheiten
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung - Beitrag im Hinblick auf das Entschädigungspflichtversicherung - Beitrag im Hinblick auf das
Gleichgewicht der sozialen Sicherheit Gleichgewicht der sozialen Sicherheit
Art. 106 - In Artikel 40 § 1 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 Art. 106 - In Artikel 40 § 1 Absatz 6 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch Artikel 42 des Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch Artikel 42 des
Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "450 Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "450
Millionen EUR" durch die Wörter "1.093 Millionen EUR" ersetzt. Millionen EUR" durch die Wörter "1.093 Millionen EUR" ersetzt.
Art. 107 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 107 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
TITEL 11 - Volksgesundheit TITEL 11 - Volksgesundheit
KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Arzneimittel Abschnitt 1 - Arzneimittel
Unterabschnitt 1 - Beiträge auf den Umsatz Unterabschnitt 1 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 108 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 Art. 108 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006,
21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008
und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2011 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des « Für das Jahr 2011 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2011 erzielt worden ist. » Umsatzes festgelegt, der 2011 erzielt worden ist. »
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und wird 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und wird
der Satz wie folgt ergänzt: der Satz wie folgt ergänzt:
«, und vor dem 1. Mai 2012 für den Umsatz, der 2011 erzielt worden ist «, und vor dem 1. Mai 2012 für den Umsatz, der 2011 erzielt worden ist
». ».
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den
Umsatz 2010" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2010 und Umsatz 2010" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2010 und
der Beitrag auf den Umsatz 2011" ersetzt. der Beitrag auf den Umsatz 2011" ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2011 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in « Für das Jahr 2011 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2011 beziehungsweise vor dem 1. vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2011 beziehungsweise vor dem 1.
Juni 2012 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Juni 2012 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2011" Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2011"
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2011" überwiesen werden. » beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2011" überwiesen werden. »
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2011 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent « Für das Jahr 2011 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent
des Umsatzes festgelegt, der 2010 erzielt worden ist. » des Umsatzes festgelegt, der 2010 erzielt worden ist. »
6. Im letzten Absatz wird das Komma am Ende des Absatzes gestrichen 6. Im letzten Absatz wird das Komma am Ende des Absatzes gestrichen
und der Satz wird wie folgt ergänzt: und der Satz wird wie folgt ergänzt:
« . Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2011 zurückzuführen sind, « . Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2011 zurückzuführen sind,
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 2011 aufgenommen, ». Rechnungsjahres 2011 aufgenommen, ».
Art. 109 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, Art. 109 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 5 durch eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 5 durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2011 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im « Für das Jahr 2011 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im
Jahr 2011 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Jahr 2011 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1
Prozent des 2010 erzielten Umsatzes festgelegt. » Prozent des 2010 erzielten Umsatzes festgelegt. »
Art. 110 - In Artikel 191bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 110 - In Artikel 191bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom
26. Dezember 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und 26. Dezember 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter
"15decies " durch die Wörter "15duodecies " ersetzt. "15decies " durch die Wörter "15duodecies " ersetzt.
Art. 111 - In Artikel 191ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 111 - In Artikel 191ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008,
werden die Wörter "15decies " durch die Wörter "15duodecies " ersetzt. werden die Wörter "15decies " durch die Wörter "15duodecies " ersetzt.
Art. 112 - In Artikel 191quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 112 - In Artikel 191quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008,
werden die Wörter "15decies " durch die Wörter "15duodecies " ersetzt. werden die Wörter "15decies " durch die Wörter "15duodecies " ersetzt.
Unterabschnitt 2 - Kostengünstigere Verschreibungen Unterabschnitt 2 - Kostengünstigere Verschreibungen
Art. 113 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 113 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
17. September 2005, die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. Dezember 17. September 2005, die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. Dezember
2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 10. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 10. Dezember
2009 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 2009 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
« In Erwartung des in Absatz 4 erwähnten Erlasses gelten « In Erwartung des in Absatz 4 erwähnten Erlasses gelten
übergangsweise folgende Prozentsätze pro Arzt je nach besonderer übergangsweise folgende Prozentsätze pro Arzt je nach besonderer
Berufsbezeichnung, die er innehat und die Fachkräften für Heilkunde, Berufsbezeichnung, die er innehat und die Fachkräften für Heilkunde,
Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten ist: Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten ist:
- Allgemeinmediziner: 50 Prozent, - Allgemeinmediziner: 50 Prozent,
- Facharzt für innere Medizin, Inhaber der besonderen - Facharzt für innere Medizin, Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich der klinischen Hämatologie: 42 Prozent, Berufsbezeichnung im Bereich der klinischen Hämatologie: 42 Prozent,
- Facharzt für innere Medizin, Inhaber der besonderen - Facharzt für innere Medizin, Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Endokrinologie und Diabetologie: 34 Berufsbezeichnung im Bereich Endokrinologie und Diabetologie: 34
Prozent, Prozent,
- Facharzt für Akutmedizin: 53 Prozent, - Facharzt für Akutmedizin: 53 Prozent,
- Facharzt für medizinische Onkologie: 39 Prozent, - Facharzt für medizinische Onkologie: 39 Prozent,
- Facharzt für Anästhesie und Reanimation: 46 Prozent, - Facharzt für Anästhesie und Reanimation: 46 Prozent,
- Facharzt für Kardiologie: 43 Prozent, - Facharzt für Kardiologie: 43 Prozent,
- Facharzt für Chirurgie: 45 Prozent, - Facharzt für Chirurgie: 45 Prozent,
- Facharzt für Neurochirurgie: 43 Prozent, - Facharzt für Neurochirurgie: 43 Prozent,
- Facharzt für Dermatologie und Venerologie: 39 Prozent, - Facharzt für Dermatologie und Venerologie: 39 Prozent,
- Facharzt für Gastroenterologie: 65 Prozent, - Facharzt für Gastroenterologie: 65 Prozent,
- Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: 42 Prozent, - Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: 42 Prozent,
- Facharzt für Geriatrie: 41 Prozent, - Facharzt für Geriatrie: 41 Prozent,
- Facharzt für innere Medizin: 43 Prozent, - Facharzt für innere Medizin: 43 Prozent,
- Facharzt für Neurologie: 36 Prozent, - Facharzt für Neurologie: 36 Prozent,
- Facharzt für Psychiatrie: 49 Prozent, - Facharzt für Psychiatrie: 49 Prozent,
- Facharzt für Neuropsychiatrie: 42 Prozent, - Facharzt für Neuropsychiatrie: 42 Prozent,
- Facharzt für Ophtalmologie: 16 Prozent, - Facharzt für Ophtalmologie: 16 Prozent,
- Facharzt für orthopädische Chirurgie: 43 Prozent, - Facharzt für orthopädische Chirurgie: 43 Prozent,
- Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: 24 Prozent, - Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: 24 Prozent,
- Facharzt für Pädiatrie: 34 Prozent, - Facharzt für Pädiatrie: 34 Prozent,
- Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation: 44 Prozent, - Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation: 44 Prozent,
- Facharzt für Pneumologie: 29 Prozent, - Facharzt für Pneumologie: 29 Prozent,
- Facharzt für Strahlentherapie: 44 Prozent, - Facharzt für Strahlentherapie: 44 Prozent,
- Facharzt für Rheumatologie: 32 Prozent, - Facharzt für Rheumatologie: 32 Prozent,
- Facharzt für Stomatologie: 70 Prozent, - Facharzt für Stomatologie: 70 Prozent,
- Facharzt für Urologie: 41 Prozent, - Facharzt für Urologie: 41 Prozent,
- Zahnärzte: 75 Prozent, - Zahnärzte: 75 Prozent,
- andere Fachärzte: 18 Prozent. » - andere Fachärzte: 18 Prozent. »
2. (bänderung des französischen und niederländischen Textes) 2. (bänderung des französischen und niederländischen Textes)
3. Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: 3. Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt:
« Ab dem Jahr 2011 läuft der Überwachungszeitraum vom 1. Januar bis « Ab dem Jahr 2011 läuft der Überwachungszeitraum vom 1. Januar bis
zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres. zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres.
Während dieses Überwachungszeitraums werden die Ärzte berücksichtigt, Während dieses Überwachungszeitraums werden die Ärzte berücksichtigt,
die während dieses Zeitraums mindestens 200 Packungen verschrieben die während dieses Zeitraums mindestens 200 Packungen verschrieben
haben, die im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung haben, die im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung
erstattungsfähig sind und in einer der Öffentlichkeit zugänglichen erstattungsfähig sind und in einer der Öffentlichkeit zugänglichen
Apotheke abgegeben worden sind. Für Zahnärzte beträgt diese Apotheke abgegeben worden sind. Für Zahnärzte beträgt diese
Mindestschwelle 30 Packungen. » Mindestschwelle 30 Packungen. »
Art. 114 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2011 in Art. 114 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2011 in
Kraft. Kraft.
Unterabschnitt 3 - Referenzerstattung Unterabschnitt 3 - Referenzerstattung
Art. 115 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 115 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April
2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt 2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "30 Prozent" durch die Wörter "31 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "30 Prozent" durch die Wörter "31
Prozent" ersetzt. Prozent" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "4 Prozent" durch die Wörter "6 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "4 Prozent" durch die Wörter "6
Prozent" ersetzt. Prozent" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "3,5 Prozent" durch die Wörter 3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "3,5 Prozent" durch die Wörter
"5,5 Prozent" ersetzt. "5,5 Prozent" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Entweder" und den 4. In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Entweder" und den
Wörtern "wird bei Anwendung" die Wörter ", wenn sich binnen Wörtern "wird bei Anwendung" die Wörter ", wenn sich binnen
vierundzwanzig Monaten nach Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage vierundzwanzig Monaten nach Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage
aufgrund von § 1 herausstellt, dass es in der Liste keine aufgrund von § 1 herausstellt, dass es in der Liste keine
erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den Kriterien für die erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den Kriterien für die
Anwendung von § 1 entsprechen," eingefügt. Anwendung von § 1 entsprechen," eingefügt.
5. In § 4 Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut 5. In § 4 Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« 1./1 Oder, wenn sich nach den vierundzwanzig Monaten nach Festlegung « 1./1 Oder, wenn sich nach den vierundzwanzig Monaten nach Festlegung
der neuen Erstattungsgrundlage aufgrund von § 1 herausstellt, dass es der neuen Erstattungsgrundlage aufgrund von § 1 herausstellt, dass es
in der Liste keine erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den in der Liste keine erstattungsfähigen Arzneimittel mehr gibt, die den
Kriterien für die Anwendung von § 1 entsprechen, und wenn § 3 Absatz 1 Kriterien für die Anwendung von § 1 entsprechen, und wenn § 3 Absatz 1
Nr. 1 oder 2 angewendet worden ist, werden die Erstattungsgrundlage Nr. 1 oder 2 angewendet worden ist, werden die Erstattungsgrundlage
und der endgültige Verkaufspreis auf dem Niveau beibehalten, das nach und der endgültige Verkaufspreis auf dem Niveau beibehalten, das nach
Anwendung von § 1 erreicht worden ist. Wird auf ein Fertigarzneimittel Anwendung von § 1 erreicht worden ist. Wird auf ein Fertigarzneimittel
später erneut § 1 angewandt, werden diese Arzneimittel von der Senkung später erneut § 1 angewandt, werden diese Arzneimittel von der Senkung
befreit. » befreit. »
Unterabschnitt 4 - Senkung der Erstattungsgrundlage Unterabschnitt 4 - Senkung der Erstattungsgrundlage
Art. 116 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 116 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April
2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird durch einen 2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird durch einen
Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 6 - Am 1. April 2011: « § 6 - Am 1. April 2011:
a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem
1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der 1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der
Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch
Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 1,43 Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 1,43
Prozent gesenkt, Prozent gesenkt,
b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die am 1. Mai b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die am 1. Mai
2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen
von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von
Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 7,34 Prozent gesenkt, Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 7,34 Prozent gesenkt,
c) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem c) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem
1. April 2007 und vor dem 1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage 1. April 2007 und vor dem 1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage
auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist, auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist,
gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen
zusätzlich um 3,48 Prozent gesenkt, zusätzlich um 3,48 Prozent gesenkt,
d) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. d) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1.
April 2007 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der April 2007 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der
Bestimmungen von § 1 festgelegt worden sind, gegebenenfalls durch Bestimmungen von § 1 festgelegt worden sind, gegebenenfalls durch
Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 5,49 Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 5,49
Prozent gesenkt. Prozent gesenkt.
Vorliegender Paragraph wird nicht auf Arzneimittel angewendet, auf die Vorliegender Paragraph wird nicht auf Arzneimittel angewendet, auf die
die Bestimmungen von Artikel 35bis § 4 Absatz 5 angewendet worden die Bestimmungen von Artikel 35bis § 4 Absatz 5 angewendet worden
sind. sind.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen und die Bestimmungen von Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen und die Bestimmungen von
§ 1 Absatz 5 und 6 können nicht gleichzeitig auf ein selbes § 1 Absatz 5 und 6 können nicht gleichzeitig auf ein selbes
Arzneimittel angewendet werden. » Arzneimittel angewendet werden. »
Unterabschnitt 5 - Preisstopp Unterabschnitt 5 - Preisstopp
Art. 117 - Ab dem 1. Januar 2011 und bis einschliesslich 31. Dezember Art. 117 - Ab dem 1. Januar 2011 und bis einschliesslich 31. Dezember
2011 dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom 2011 dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom
22. Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden. 22. Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden.
Für die Anträge auf Preiserhöhung, die zwischen dem 1. Januar 2010 und Für die Anträge auf Preiserhöhung, die zwischen dem 1. Januar 2010 und
dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden, setzen die in Artikel 5 § 2 dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden, setzen die in Artikel 5 § 2
des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise der des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise der
erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. Januar erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. Januar
2012 ein. 2012 ein.
Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und
sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität dies sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität dies
rechtfertigen, eine Abweichung von dem Preisstopp gewähren. Der rechtfertigen, eine Abweichung von dem Preisstopp gewähren. Der
Minister teilt dem Antragsteller seinen Beschluss binnen neunzig Tagen Minister teilt dem Antragsteller seinen Beschluss binnen neunzig Tagen
mit. Wenn die dem Antrag beigefügten Informationen nicht ausreichen, mit. Wenn die dem Antrag beigefügten Informationen nicht ausreichen,
teilt er dem Antragsteller umgehend und ausführlich mit, welche teilt er dem Antragsteller umgehend und ausführlich mit, welche
zusätzlichen Auskünfte erforderlich sind und fasst binnen einer Frist zusätzlichen Auskünfte erforderlich sind und fasst binnen einer Frist
von neunzig Tagen ab Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen von neunzig Tagen ab Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen
endgültigen Beschluss. Liegen aussergewöhnlich viele Anträge vor, kann endgültigen Beschluss. Liegen aussergewöhnlich viele Anträge vor, kann
die Frist einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller die Frist einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller
wird von einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen wird von einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen
Frist in Kenntnis gesetzt. Frist in Kenntnis gesetzt.
Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 118 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 118 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 25. April 1997 und 18. Oktober 2004 und durch die Gesetze Erlasse vom 25. April 1997 und 18. Oktober 2004 und durch die Gesetze
vom 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember vom 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember
2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember
2008 und 23. Dezember 2009, werden der erste und zweite Satz von 2008 und 23. Dezember 2009, werden der erste und zweite Satz von
Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für « Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR und für 2011 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR und für 2011 auf
1.034.651.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der 1.034.651.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag
für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf
14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000
EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für
2010 auf 17.368.000 EUR und für 2011 auf 17.770.000 EUR festgelegt. » 2010 auf 17.368.000 EUR und für 2011 auf 17.770.000 EUR festgelegt. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29 Dezember 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29 Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialen Eingliederung beauftragt mit der Sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
P. COURARD P. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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