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Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JULI 1991. - Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JUILLET 1991. - Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 11 mei 2007 tot wijziging van de wet van 14 juli 1991 | - de la loi du 11 mai 2007 modifiant la loi du 14 juillet 1991 sur les |
betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van | pratiques du commerce et sur l'information et la protection du |
de consument (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2007); | consommateur (Moniteur belge du 25 mai 2007); |
- van de wet van 15 mei 2007 betreffende de consumentenakkoorden | - de la loi du 15 mai 2007 relative aux accords de consommation |
(Belgisch Staatsblad van 21 juni 2007). | (Moniteur belge du 21 juin 2007). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 | 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 |
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der | über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der |
Verbraucher | Verbraucher |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Dieses Gesetz sieht die ausführliche Ausführung der Verordnung (EG) | Dieses Gesetz sieht die ausführliche Ausführung der Verordnung (EG) |
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. | Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. |
Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung | Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung |
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vor. | der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vor. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel |
94quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 94quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94quater - Verboten ist jede Handlung oder Unterlassung, die | « Art. 94quater - Verboten ist jede Handlung oder Unterlassung, die |
gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heisst | gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heisst |
gegen die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des | gegen die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die |
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der | Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der |
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnte | Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnte |
Verordnung und gegen die ebenfalls in der oben erwähnten Anlage | Verordnung und gegen die ebenfalls in der oben erwähnten Anlage |
vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstösst | vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstösst |
und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen | und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen |
kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat | kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat |
ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren | ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren |
Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche | Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche |
Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, oder in dem | Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, oder in dem |
Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder | Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder |
die Unterlassung vorhanden sind. » | die Unterlassung vorhanden sind. » |
Art. 3 - Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « des Ministers » | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « des Ministers » |
und den Wörtern «, es sei denn » die Wörter « oder des | und den Wörtern «, es sei denn » die Wörter « oder des |
Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie » eingefügt. | Energie » eingefügt. |
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Für die in Artikel 94quater erwähnten Handlungen kann die auf | « Für die in Artikel 94quater erwähnten Handlungen kann die auf |
Artikel 95 beruhende Klage auf Veranlassung des für die betreffende | Artikel 95 beruhende Klage auf Veranlassung des für die betreffende |
Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht werden. » | Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht werden. » |
Art. 4 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf Initiative des Ministers sein | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf Initiative des Ministers sein |
kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 113 § 1 | kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 113 § 1 |
bevollmächtigte Bedienstete » durch die Wörter « gemäss Artikel 98 § 1 | bevollmächtigte Bedienstete » durch die Wörter « gemäss Artikel 98 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 sein kann, kann der vom Minister oder von dem für die | Absatz 1 Nr. 2 sein kann, kann der vom Minister oder von dem für die |
betreffende Angelegenheit zuständigen Minister in Anwendung von | betreffende Angelegenheit zuständigen Minister in Anwendung von |
Artikel 113 § 1 bevollmächtigte Bedienstete » ersetzt. | Artikel 113 § 1 bevollmächtigte Bedienstete » ersetzt. |
2. In Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Minister eine | 2. In Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Minister eine |
Unterlassungsklage erheben wird » durch die Wörter « eine | Unterlassungsklage erheben wird » durch die Wörter « eine |
Unterlassungsklage gemäss Artikel 98 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erhoben wird » | Unterlassungsklage gemäss Artikel 98 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erhoben wird » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
« d) dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu | « d) dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu |
beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. » | beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. MAI 2007 - Gesetz über die Verbraucherabkommen | 15. MAI 2007 - Gesetz über die Verbraucherabkommen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Kapitel | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Kapitel |
7bis, das die Artikel 94quinquies bis 94decies umfasst, unter | 7bis, das die Artikel 94quinquies bis 94decies umfasst, unter |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
« KAPITEL 7bis - Verbraucherabkommen » | « KAPITEL 7bis - Verbraucherabkommen » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94quinquies mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94quinquies - § 1 - Ein Verbraucherabkommen ist ein innerhalb | « Art. 94quinquies - § 1 - Ein Verbraucherabkommen ist ein innerhalb |
des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen einerseits | des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen einerseits |
und den Berufsorganisationen andererseits geschlossenes Abkommen. | und den Berufsorganisationen andererseits geschlossenes Abkommen. |
Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen Verkäufern und | Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen Verkäufern und |
Verbrauchern, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von | Verbrauchern, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von |
Waren oder Dienstleistungen betrifft. | Waren oder Dienstleistungen betrifft. |
Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine | Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine |
Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, | Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, |
Verkaufsförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und | Verkaufsförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und |
Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur | Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur |
Regelung von Verbraucherstreitsachen betreffen. | Regelung von Verbraucherstreitsachen betreffen. |
§ 2 - In Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, ihr | § 2 - In Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, ihr |
Inkrafttretensdatum und ihre Dauer festgelegt. | Inkrafttretensdatum und ihre Dauer festgelegt. |
Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge | Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge |
vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die | vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die |
Verbraucher günstiger sind. | Verbraucher günstiger sind. |
In den Abkommen werden die Informationsmodalitäten zu den Abkommen | In den Abkommen werden die Informationsmodalitäten zu den Abkommen |
sowohl gegenüber den Verkäufern als auch gegenüber den Verbrauchern | sowohl gegenüber den Verkäufern als auch gegenüber den Verbrauchern |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 3 - In Verbraucherabkommen werden eventuelle Abänderungs- und | § 3 - In Verbraucherabkommen werden eventuelle Abänderungs- und |
Verlängerungsmodalitäten vorgesehen. | Verlängerungsmodalitäten vorgesehen. |
Es werden ebenfalls Aufkündigungsbedingungen durch die gesamten | Es werden ebenfalls Aufkündigungsbedingungen durch die gesamten |
Unterzeichner oder beigetretenen Personen oder einen Teil davon und | Unterzeichner oder beigetretenen Personen oder einen Teil davon und |
die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, | die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, |
vorgesehen. » | vorgesehen. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94sexies mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94sexies - Verbraucherabkommen werden innerhalb des | « Art. 94sexies - Verbraucherabkommen werden innerhalb des |
Verbraucherrates verhandelt und unterzeichnet. | Verbraucherrates verhandelt und unterzeichnet. |
Der Antrag, ein Abkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des | Der Antrag, ein Abkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des |
Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht. | Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht. |
Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht | Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht |
vertreten ist, werden die Betriebe dieses Sektors oder ihre Vertreter | vertreten ist, werden die Betriebe dieses Sektors oder ihre Vertreter |
eingeladen. | eingeladen. |
Das Abkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden. | Das Abkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden. |
Das Abkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des | Das Abkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des |
Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als | Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als |
auch für den Abschluss des Abkommens. | auch für den Abschluss des Abkommens. |
Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, | Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, |
um die Sekretariatsgeschäfte der Verbraucherabkommen wahrzunehmen und | um die Sekretariatsgeschäfte der Verbraucherabkommen wahrzunehmen und |
ein Register dieser Abkommen zu führen. | ein Register dieser Abkommen zu führen. |
In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und | In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und |
insbesondere das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des | insbesondere das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des |
Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese | Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese |
Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen | Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass gebilligt werden. » | Erlass gebilligt werden. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94septies mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94septies - In Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine | « Art. 94septies - In Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine |
Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche | Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche |
Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dieser Ausschuss muss | Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dieser Ausschuss muss |
seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgeben. Nach Ablauf dieser | seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgeben. Nach Ablauf dieser |
Frist kann das Abkommen geschlossen werden. » | Frist kann das Abkommen geschlossen werden. » |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94octies mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94octies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94octies - Verbraucherabkommen werden vom Minister der | « Art. 94octies - Verbraucherabkommen werden vom Minister der |
Regierung übermittelt. | Regierung übermittelt. |
Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von | Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von |
fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen | fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die | Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die |
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt. | Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt. |
In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das | In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das |
betreffende Abkommen nicht wirksam. | betreffende Abkommen nicht wirksam. |
Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines | Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines |
Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im | Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94novies mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94novies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94novies - Unterzeichner und Personen, die einem | « Art. 94novies - Unterzeichner und Personen, die einem |
Verbraucherabkommen beigetreten sind, achten auf die Einhaltung seiner | Verbraucherabkommen beigetreten sind, achten auf die Einhaltung seiner |
Anwendung. | Anwendung. |
Im Abkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherklagen bearbeitet | Im Abkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherklagen bearbeitet |
werden, vorgesehen. | werden, vorgesehen. |
Die Nichteinhaltung eines Verbraucherabkommens seitens eines | Die Nichteinhaltung eines Verbraucherabkommens seitens eines |
Verkäufers wird als eine Handlung betrachtet, die im Sinne der Artikel | Verkäufers wird als eine Handlung betrachtet, die im Sinne der Artikel |
93 und 94 ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderläuft. » | 93 und 94 ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderläuft. » |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94decies mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94decies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94decies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 94decies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen | Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen |
Sektor die Anwendung eines Verbraucherabkommens, dessen | Sektor die Anwendung eines Verbraucherabkommens, dessen |
Anwendungsbereich national ist, auferlegen. » | Anwendungsbereich national ist, auferlegen. » |
Art. 9 - Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 9 - Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 9. der Erlasse zur Ausführung von Artikel 94decies.» |
« 9. der Erlasse zur Ausführung von Artikel 94decies. » |
Art. 10 - Drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird | Art. 10 - Drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird |
der Minister der Regierung und der Abgeordnetenkammer eine Beurteilung | der Minister der Regierung und der Abgeordnetenkammer eine Beurteilung |
der Massnahmen übermitteln. | der Massnahmen übermitteln. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |