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Meertalige weergave van Wet van 14/07/1991
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Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JULI 1991. - Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JUILLET 1991. - Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de wet van 11 mei 2007 tot wijziging van de wet van 14 juli 1991 - de la loi du 11 mai 2007 modifiant la loi du 14 juillet 1991 sur les
betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van pratiques du commerce et sur l'information et la protection du
de consument (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2007); consommateur (Moniteur belge du 25 mai 2007);
- van de wet van 15 mei 2007 betreffende de consumentenakkoorden - de la loi du 15 mai 2007 relative aux accords de consommation
(Belgisch Staatsblad van 21 juni 2007). (Moniteur belge du 21 juin 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher Verbraucher
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Dieses Gesetz sieht die ausführliche Ausführung der Verordnung (EG) Dieses Gesetz sieht die ausführliche Ausführung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vor. der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vor.
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel
94quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 94quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 94quater - Verboten ist jede Handlung oder Unterlassung, die « Art. 94quater - Verboten ist jede Handlung oder Unterlassung, die
gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heisst gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heisst
gegen die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des gegen die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnte Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnte
Verordnung und gegen die ebenfalls in der oben erwähnten Anlage Verordnung und gegen die ebenfalls in der oben erwähnten Anlage
vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstösst vermerkten Richtlinien, so wie sie umgesetzt worden sind - verstösst
und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen
kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat
ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren
Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche
Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, oder in dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, oder in dem
Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder Beweismittel oder Vermögensgegenstände in Bezug auf die Handlung oder
die Unterlassung vorhanden sind. » die Unterlassung vorhanden sind. »
Art. 3 - Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « des Ministers » 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « des Ministers »
und den Wörtern «, es sei denn » die Wörter « oder des und den Wörtern «, es sei denn » die Wörter « oder des
Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie » eingefügt. Energie » eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für die in Artikel 94quater erwähnten Handlungen kann die auf « Für die in Artikel 94quater erwähnten Handlungen kann die auf
Artikel 95 beruhende Klage auf Veranlassung des für die betreffende Artikel 95 beruhende Klage auf Veranlassung des für die betreffende
Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht werden. » Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht werden. »
Art. 4 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf Initiative des Ministers sein 1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf Initiative des Ministers sein
kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 113 § 1 kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 113 § 1
bevollmächtigte Bedienstete » durch die Wörter « gemäss Artikel 98 § 1 bevollmächtigte Bedienstete » durch die Wörter « gemäss Artikel 98 § 1
Absatz 1 Nr. 2 sein kann, kann der vom Minister oder von dem für die Absatz 1 Nr. 2 sein kann, kann der vom Minister oder von dem für die
betreffende Angelegenheit zuständigen Minister in Anwendung von betreffende Angelegenheit zuständigen Minister in Anwendung von
Artikel 113 § 1 bevollmächtigte Bedienstete » ersetzt. Artikel 113 § 1 bevollmächtigte Bedienstete » ersetzt.
2. In Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Minister eine 2. In Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Minister eine
Unterlassungsklage erheben wird » durch die Wörter « eine Unterlassungsklage erheben wird » durch die Wörter « eine
Unterlassungsklage gemäss Artikel 98 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erhoben wird » Unterlassungsklage gemäss Artikel 98 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erhoben wird »
ersetzt. ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
« d) dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu « d) dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu
beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. » beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2007 - Gesetz über die Verbraucherabkommen 15. MAI 2007 - Gesetz über die Verbraucherabkommen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Kapitel sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Kapitel
7bis, das die Artikel 94quinquies bis 94decies umfasst, unter 7bis, das die Artikel 94quinquies bis 94decies umfasst, unter
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
« KAPITEL 7bis - Verbraucherabkommen » « KAPITEL 7bis - Verbraucherabkommen »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94quinquies mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 94quinquies - § 1 - Ein Verbraucherabkommen ist ein innerhalb « Art. 94quinquies - § 1 - Ein Verbraucherabkommen ist ein innerhalb
des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen einerseits des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen einerseits
und den Berufsorganisationen andererseits geschlossenes Abkommen. und den Berufsorganisationen andererseits geschlossenes Abkommen.
Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen Verkäufern und Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen Verkäufern und
Verbrauchern, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von Verbrauchern, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von
Waren oder Dienstleistungen betrifft. Waren oder Dienstleistungen betrifft.
Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine
Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen,
Verkaufsförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und Verkaufsförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und
Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren zur
Regelung von Verbraucherstreitsachen betreffen. Regelung von Verbraucherstreitsachen betreffen.
§ 2 - In Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, ihr § 2 - In Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, ihr
Inkrafttretensdatum und ihre Dauer festgelegt. Inkrafttretensdatum und ihre Dauer festgelegt.
Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge
vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die
Verbraucher günstiger sind. Verbraucher günstiger sind.
In den Abkommen werden die Informationsmodalitäten zu den Abkommen In den Abkommen werden die Informationsmodalitäten zu den Abkommen
sowohl gegenüber den Verkäufern als auch gegenüber den Verbrauchern sowohl gegenüber den Verkäufern als auch gegenüber den Verbrauchern
bestimmt. bestimmt.
§ 3 - In Verbraucherabkommen werden eventuelle Abänderungs- und § 3 - In Verbraucherabkommen werden eventuelle Abänderungs- und
Verlängerungsmodalitäten vorgesehen. Verlängerungsmodalitäten vorgesehen.
Es werden ebenfalls Aufkündigungsbedingungen durch die gesamten Es werden ebenfalls Aufkündigungsbedingungen durch die gesamten
Unterzeichner oder beigetretenen Personen oder einen Teil davon und Unterzeichner oder beigetretenen Personen oder einen Teil davon und
die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, die Kündigungsfrist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf,
vorgesehen. » vorgesehen. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94sexies mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 94sexies - Verbraucherabkommen werden innerhalb des « Art. 94sexies - Verbraucherabkommen werden innerhalb des
Verbraucherrates verhandelt und unterzeichnet. Verbraucherrates verhandelt und unterzeichnet.
Der Antrag, ein Abkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des Der Antrag, ein Abkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des
Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht. Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht.
Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht
vertreten ist, werden die Betriebe dieses Sektors oder ihre Vertreter vertreten ist, werden die Betriebe dieses Sektors oder ihre Vertreter
eingeladen. eingeladen.
Das Abkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden. Das Abkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden.
Das Abkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des Das Abkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des
Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als
auch für den Abschluss des Abkommens. auch für den Abschluss des Abkommens.
Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt,
um die Sekretariatsgeschäfte der Verbraucherabkommen wahrzunehmen und um die Sekretariatsgeschäfte der Verbraucherabkommen wahrzunehmen und
ein Register dieser Abkommen zu führen. ein Register dieser Abkommen zu führen.
In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und
insbesondere das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des insbesondere das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des
Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese
Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass gebilligt werden. » Erlass gebilligt werden. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94septies mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 94septies - In Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine « Art. 94septies - In Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine
Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche
Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dieser Ausschuss muss Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dieser Ausschuss muss
seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgeben. Nach Ablauf dieser seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgeben. Nach Ablauf dieser
Frist kann das Abkommen geschlossen werden. » Frist kann das Abkommen geschlossen werden. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94octies mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 94octies - Verbraucherabkommen werden vom Minister der « Art. 94octies - Verbraucherabkommen werden vom Minister der
Regierung übermittelt. Regierung übermittelt.
Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von
fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt. Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt.
In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das
betreffende Abkommen nicht wirksam. betreffende Abkommen nicht wirksam.
Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines
Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94novies mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94novies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 94novies - Unterzeichner und Personen, die einem « Art. 94novies - Unterzeichner und Personen, die einem
Verbraucherabkommen beigetreten sind, achten auf die Einhaltung seiner Verbraucherabkommen beigetreten sind, achten auf die Einhaltung seiner
Anwendung. Anwendung.
Im Abkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherklagen bearbeitet Im Abkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherklagen bearbeitet
werden, vorgesehen. werden, vorgesehen.
Die Nichteinhaltung eines Verbraucherabkommens seitens eines Die Nichteinhaltung eines Verbraucherabkommens seitens eines
Verkäufers wird als eine Handlung betrachtet, die im Sinne der Artikel Verkäufers wird als eine Handlung betrachtet, die im Sinne der Artikel
93 und 94 ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderläuft. » 93 und 94 ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderläuft. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94decies mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94decies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 94decies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 94decies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen
Sektor die Anwendung eines Verbraucherabkommens, dessen Sektor die Anwendung eines Verbraucherabkommens, dessen
Anwendungsbereich national ist, auferlegen. » Anwendungsbereich national ist, auferlegen. »
Art. 9 - Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 9 - Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 9. der Erlasse zur Ausführung von

Artikel 94decies.»

« 9. der Erlasse zur Ausführung von Artikel 94decies. »
Art. 10 - Drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird Art. 10 - Drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird
der Minister der Regierung und der Abgeordnetenkammer eine Beurteilung der Minister der Regierung und der Abgeordnetenkammer eine Beurteilung
der Massnahmen übermitteln. der Massnahmen übermitteln.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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