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Meertalige weergave van Wet van 14/07/1991
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Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JULI 1991. - Wet betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en bescherming van de consument. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JUILLET 1991. - Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de wet van 3 december 2006 tot wijziging van de wet van 14 juli - de la loi du 3 décembre 2006 modifiant la loi du 14 juillet 1991 sur
1991 betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du
bescherming van de consument teneinde de verkopers te verbieden consommateur afin d'interdire aux vendeurs de facturer les appels
telefoonoproepen naar hun naverkoopdienst aan een hogere kost aan te
rekenen dan deze van een geografisch nummer (Belgisch Staatsblad van téléphoniques vers leurs services après-vente à un coût supérieur à
20 december 2006); celui d'un numéro géographique (Moniteur belge du 20 décembre 2006);
- van de wet van 3 december 2006 tot wijziging van de wet van 14 juli - de la loi du 3 décembre 2006 modifiant la loi du 14 juillet 1991 sur
1991 betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en les pratiques du commerce et instaurant une interdiction d'augmenter
bescherming van de consument en tot instelling van een verbod om de le prix d'un produit ou service en raison du refus du consommateur de
prijs van een product of dienst te verhogen omwille van de weigering payer par domiciliation bancaire ou de recevoir des factures par
van de consument via bankdomiciliëring te betalen of zijn facturen via
elektronische post te ontvangen (Belgisch Staatsblad van 20 december courrier électronique (Moniteur belge du 20 décembre 2006);
2006); - van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van de wet van 14 juli - de la loi du 25 avril 2007 modifiant la loi du 14 juillet 1991 sur
1991 betreffende de handelspraktijken en de voorlichting en les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du
bescherming van de consument, betreffende de stilzwijgende verlenging consommateur, en ce qui concerne la reconduction tacite des contrats à
van overeenkomsten van bepaalde duur (Belgisch Staatsblad van 15 mei durée déterminée (Moniteur belge du 15 mai 2007).
2007). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 3. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli
1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher, um den Verkäufern zu verbieten, Telefonanrufe bei ihrem Verbraucher, um den Verkäufern zu verbieten, Telefonanrufe bei ihrem
Kundendienst zu einem höheren Preis als zum Preis einer geografisch Kundendienst zu einem höheren Preis als zum Preis einer geografisch
gebundenen Nummer zu fakturieren gebundenen Nummer zu fakturieren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel
94ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 94ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 94ter - Einem Verkäufer ist es untersagt, Telefonanrufe, für « Art. 94ter - Einem Verkäufer ist es untersagt, Telefonanrufe, für
die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlen die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlen
muss, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits muss, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits
abgeschlossenen Kaufvertrags betreffen. » abgeschlossenen Kaufvertrags betreffen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 3. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli
1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher und zur Einführung eines Verbots, den Preis einer Ware Verbraucher und zur Einführung eines Verbots, den Preis einer Ware
oder einer Dienstleistung zu erhöhen aufgrund der Weigerung des oder einer Dienstleistung zu erhöhen aufgrund der Weigerung des
Verbrauchers, per Domizilierung zu bezahlen oder Rechnungen per Verbrauchers, per Domizilierung zu bezahlen oder Rechnungen per
elektronische Post zu bekommen elektronische Post zu bekommen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 2 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,
abgeändert durch die Gesetze vom 30. Oktober 1998, 7. Dezember 1998, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Oktober 1998, 7. Dezember 1998,
25. Mai 1999 und 1. September 2004, wird wie folgt ergänzt: 25. Mai 1999 und 1. September 2004, wird wie folgt ergänzt:
« 29. den für eine Ware oder eine Dienstleistung angekündigten Preis « 29. den für eine Ware oder eine Dienstleistung angekündigten Preis
zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Domizilierung zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Domizilierung
zu bezahlen, zu bezahlen,
« 30. den für eine Ware oder eine Dienstleistung angekündigten Preis « 30. den für eine Ware oder eine Dienstleistung angekündigten Preis
zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, seine Rechnungen zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, seine Rechnungen
per elektronische Post zu bekommen. » per elektronische Post zu bekommen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher, was die stillschweigende Verlängerung von befristeten Verbraucher, was die stillschweigende Verlängerung von befristeten
Verträgen betrifft Verträgen betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
wird ein Abschnitt 5, der Artikel 39bis umfasst, mit folgender wird ein Abschnitt 5, der Artikel 39bis umfasst, mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 5 - Verlängerung des Dienstleistungsvertrags » « Abschnitt 5 - Verlängerung des Dienstleistungsvertrags »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 39bis - § 1 - Wenn ein zwischen einem Verkäufer und einem « Art. 39bis - § 1 - Wenn ein zwischen einem Verkäufer und einem
Verbraucher geschlossener befristeter Dienstleistungsvertrag eine Verbraucher geschlossener befristeter Dienstleistungsvertrag eine
Klausel zur stillschweigenden Verlängerung umfasst, muss diese Klausel Klausel zur stillschweigenden Verlängerung umfasst, muss diese Klausel
fettgedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite fettgedruckt in einem vom Text getrennten Rahmen auf der Vorderseite
des ersten Blattes stehen. des ersten Blattes stehen.
In dieser Klausel müssen die Folgen dieser stillschweigenden In dieser Klausel müssen die Folgen dieser stillschweigenden
Verlängerung, insbesondere die Bestimmung von § 2, das äusserste Verlängerung, insbesondere die Bestimmung von § 2, das äusserste
Datum, bis zu dem der Verbraucher sich der stillschweigenden Datum, bis zu dem der Verbraucher sich der stillschweigenden
Verlängerung des Vertrags widersetzen kann, und die Modalitäten dieser Verlängerung des Vertrags widersetzen kann, und die Modalitäten dieser
Notifizierung angegeben werden. Notifizierung angegeben werden.
§ 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag kann der Verbraucher nach der Landversicherungsvertrag kann der Verbraucher nach der
stillschweigenden Verlängerung eines befristeten stillschweigenden Verlängerung eines befristeten
Dienstleistungsvertrags den Vertrag jederzeit ohne Entschädigung unter Dienstleistungsvertrags den Vertrag jederzeit ohne Entschädigung unter
Einhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist aufkündigen, Einhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist aufkündigen,
wobei diese Frist nicht mehr als einen Monat betragen darf. wobei diese Frist nicht mehr als einen Monat betragen darf.
§ 3 - Sofern ein Gesetz keine Sonderregeln für die stillschweigende § 3 - Sofern ein Gesetz keine Sonderregeln für die stillschweigende
Verlängerung von Dienstleistungsverträgen festlegt, kann der König für Verlängerung von Dienstleistungsverträgen festlegt, kann der König für
Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er
bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. besondere Modalitäten für die stillschweigende Verlängerung eines 1. besondere Modalitäten für die stillschweigende Verlängerung eines
Vertrags festlegen, Vertrags festlegen,
2. von den in den §§ 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen befreien. 2. von den in den §§ 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen befreien.
§ 4 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts kann vom König § 4 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts kann vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf bestimmte Kategorien durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf bestimmte Kategorien
von Produkten, die Er bestimmt, ausgedehnt werden. » von Produkten, die Er bestimmt, ausgedehnt werden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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