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Wet tot regeling van het herstel der door grof wild aangerichte schade. - Duitse vertaling van de federale versie | Loi en vue d'assurer la réparation des dégâts causés par le gros gibier. - Traduction en langue allemande de la version fédérale |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JULI 1961. - Wet tot regeling van het herstel der door grof wild aangerichte schade. - Duitse vertaling van de federale versie De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JUILLET 1961. - Loi en vue d'assurer la réparation des dégâts causés par le gros gibier. - Traduction en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
van de wet van 14 juli 1961 tot regeling van het herstel der door grof | version fédérale de la loi du 14 juillet 1961 en vue d'assurer la |
wild aangerichte schade (Belgisch Staatsblad van 28 juli 1961). | réparation des dégâts causés par le gros gibier (Moniteur belge du 28 |
juillet 1961). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
14. JULI 1961 - Gesetz zur Gewährleistung des Schadenersatzes bei | 14. JULI 1961 - Gesetz zur Gewährleistung des Schadenersatzes bei |
Schäden, die durch Hochwild angerichtet werden | Schäden, die durch Hochwild angerichtet werden |
Artikel 1 - Die Inhaber des Jagdrechts haften, ohne dass sie den | Artikel 1 - Die Inhaber des Jagdrechts haften, ohne dass sie den |
Zufall oder höhere Gewalt geltend machen können, für den Schaden, den | Zufall oder höhere Gewalt geltend machen können, für den Schaden, den |
Hirsche, Rehe, Damhirsche, Mufflons oder Wildschweine, die aus den | Hirsche, Rehe, Damhirsche, Mufflons oder Wildschweine, die aus den |
Waldparzellen kommen, auf denen diese Inhaber Jagdrecht haben, an den | Waldparzellen kommen, auf denen diese Inhaber Jagdrecht haben, an den |
Feldern, Früchten und an der Ernte anrichten. | Feldern, Früchten und an der Ernte anrichten. |
Wenn der Beklagte den Beweis dafür erbringt, dass das Wild aus einem | Wenn der Beklagte den Beweis dafür erbringt, dass das Wild aus einem |
oder mehreren anderen Jagdgebieten als seinem eigenen kommt, kann er | oder mehreren anderen Jagdgebieten als seinem eigenen kommt, kann er |
beantragen, den oder die Inhaber des Jagdrechts auf diesen Gebieten in | beantragen, den oder die Inhaber des Jagdrechts auf diesen Gebieten in |
das Verfahren heranzuziehen; diese können in diesem Fall zur | das Verfahren heranzuziehen; diese können in diesem Fall zur |
Schadensersatzleistung für den ganzen oder für einen Teil des | Schadensersatzleistung für den ganzen oder für einen Teil des |
angerichteten Schadens verurteilt werden. | angerichteten Schadens verurteilt werden. |
Art. 2 - Die Klage wird vor den Friedensrichter des Ortes gebracht, in | Art. 2 - Die Klage wird vor den Friedensrichter des Ortes gebracht, in |
dem der Schaden angerichtet wurde. | dem der Schaden angerichtet wurde. |
Der Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Situation vor Ort | Der Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Situation vor Ort |
und aller Elemente, die seine Überzeugung mitbestimmen können, nach | und aller Elemente, die seine Überzeugung mitbestimmen können, nach |
Billigkeit. Wenn die Tiere aus Pachtgebieten mehrer Jagdrechtinhaber | Billigkeit. Wenn die Tiere aus Pachtgebieten mehrer Jagdrechtinhaber |
kommen, teilt er die Last der Schadensersatzleistung gegebenenfalls | kommen, teilt er die Last der Schadensersatzleistung gegebenenfalls |
unter sie auf. | unter sie auf. |
Art. 3 - Die Klage muss binnen sechs Monaten ab Entstehung des | Art. 3 - Die Klage muss binnen sechs Monaten ab Entstehung des |
Schadens und, was Kulturen betrifft, vor dem Einbringen der Ernte | Schadens und, was Kulturen betrifft, vor dem Einbringen der Ernte |
eingeleitet werden. | eingeleitet werden. |
Sie kann gegen den Eigentümer der Güter eingeleitet werden, wenn der | Sie kann gegen den Eigentümer der Güter eingeleitet werden, wenn der |
Inhaber des Jagdrechts sich nicht zu erkennen gegeben hat, es sei | Inhaber des Jagdrechts sich nicht zu erkennen gegeben hat, es sei |
denn, vorhin erwähnter Eigentümer lässt Letztgenannten zwecks Beitritt | denn, vorhin erwähnter Eigentümer lässt Letztgenannten zwecks Beitritt |
zum Verfahren und Garantieübernahme vorladen. | zum Verfahren und Garantieübernahme vorladen. |
Der Eigentümer der beschädigten Ernte kann auf das in Artikel 7bis des | Der Eigentümer der beschädigten Ernte kann auf das in Artikel 7bis des |
Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnte Verfahren zur | Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnte Verfahren zur |
Schadensersatzleistung bei Kaninchenschäden zurückgreifen. | Schadensersatzleistung bei Kaninchenschäden zurückgreifen. |
Was den vorhin erwähnten Artikel 7bis betrifft, sind die Bestimmungen | Was den vorhin erwähnten Artikel 7bis betrifft, sind die Bestimmungen |
von Absatz 1 über den doppelten Schadenersatz und diejenigen des | von Absatz 1 über den doppelten Schadenersatz und diejenigen des |
letzten Absatzes über das Berufungsrecht nicht auf die Schäden | letzten Absatzes über das Berufungsrecht nicht auf die Schäden |
anwendbar, die von dem in oben erwähntem Artikel 1 genannten Wild | anwendbar, die von dem in oben erwähntem Artikel 1 genannten Wild |
angerichtet werden. | angerichtet werden. |
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] |