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Meertalige weergave van Wet van 14/07/1961
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Wet tot regeling van het herstel der door grof wild aangerichte schade. - Duitse vertaling van de federale versie Loi en vue d'assurer la réparation des dégâts causés par le gros gibier. - Traduction en langue allemande de la version fédérale
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JULI 1961. - Wet tot regeling van het herstel der door grof wild aangerichte schade. - Duitse vertaling van de federale versie De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JUILLET 1961. - Loi en vue d'assurer la réparation des dégâts causés par le gros gibier. - Traduction en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
van de wet van 14 juli 1961 tot regeling van het herstel der door grof version fédérale de la loi du 14 juillet 1961 en vue d'assurer la
wild aangerichte schade (Belgisch Staatsblad van 28 juli 1961). réparation des dégâts causés par le gros gibier (Moniteur belge du 28
juillet 1961).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
14. JULI 1961 - Gesetz zur Gewährleistung des Schadenersatzes bei 14. JULI 1961 - Gesetz zur Gewährleistung des Schadenersatzes bei
Schäden, die durch Hochwild angerichtet werden Schäden, die durch Hochwild angerichtet werden
Artikel 1 - Die Inhaber des Jagdrechts haften, ohne dass sie den Artikel 1 - Die Inhaber des Jagdrechts haften, ohne dass sie den
Zufall oder höhere Gewalt geltend machen können, für den Schaden, den Zufall oder höhere Gewalt geltend machen können, für den Schaden, den
Hirsche, Rehe, Damhirsche, Mufflons oder Wildschweine, die aus den Hirsche, Rehe, Damhirsche, Mufflons oder Wildschweine, die aus den
Waldparzellen kommen, auf denen diese Inhaber Jagdrecht haben, an den Waldparzellen kommen, auf denen diese Inhaber Jagdrecht haben, an den
Feldern, Früchten und an der Ernte anrichten. Feldern, Früchten und an der Ernte anrichten.
Wenn der Beklagte den Beweis dafür erbringt, dass das Wild aus einem Wenn der Beklagte den Beweis dafür erbringt, dass das Wild aus einem
oder mehreren anderen Jagdgebieten als seinem eigenen kommt, kann er oder mehreren anderen Jagdgebieten als seinem eigenen kommt, kann er
beantragen, den oder die Inhaber des Jagdrechts auf diesen Gebieten in beantragen, den oder die Inhaber des Jagdrechts auf diesen Gebieten in
das Verfahren heranzuziehen; diese können in diesem Fall zur das Verfahren heranzuziehen; diese können in diesem Fall zur
Schadensersatzleistung für den ganzen oder für einen Teil des Schadensersatzleistung für den ganzen oder für einen Teil des
angerichteten Schadens verurteilt werden. angerichteten Schadens verurteilt werden.
Art. 2 - Die Klage wird vor den Friedensrichter des Ortes gebracht, in Art. 2 - Die Klage wird vor den Friedensrichter des Ortes gebracht, in
dem der Schaden angerichtet wurde. dem der Schaden angerichtet wurde.
Der Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Situation vor Ort Der Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Situation vor Ort
und aller Elemente, die seine Überzeugung mitbestimmen können, nach und aller Elemente, die seine Überzeugung mitbestimmen können, nach
Billigkeit. Wenn die Tiere aus Pachtgebieten mehrer Jagdrechtinhaber Billigkeit. Wenn die Tiere aus Pachtgebieten mehrer Jagdrechtinhaber
kommen, teilt er die Last der Schadensersatzleistung gegebenenfalls kommen, teilt er die Last der Schadensersatzleistung gegebenenfalls
unter sie auf. unter sie auf.
Art. 3 - Die Klage muss binnen sechs Monaten ab Entstehung des Art. 3 - Die Klage muss binnen sechs Monaten ab Entstehung des
Schadens und, was Kulturen betrifft, vor dem Einbringen der Ernte Schadens und, was Kulturen betrifft, vor dem Einbringen der Ernte
eingeleitet werden. eingeleitet werden.
Sie kann gegen den Eigentümer der Güter eingeleitet werden, wenn der Sie kann gegen den Eigentümer der Güter eingeleitet werden, wenn der
Inhaber des Jagdrechts sich nicht zu erkennen gegeben hat, es sei Inhaber des Jagdrechts sich nicht zu erkennen gegeben hat, es sei
denn, vorhin erwähnter Eigentümer lässt Letztgenannten zwecks Beitritt denn, vorhin erwähnter Eigentümer lässt Letztgenannten zwecks Beitritt
zum Verfahren und Garantieübernahme vorladen. zum Verfahren und Garantieübernahme vorladen.
Der Eigentümer der beschädigten Ernte kann auf das in Artikel 7bis des Der Eigentümer der beschädigten Ernte kann auf das in Artikel 7bis des
Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnte Verfahren zur Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnte Verfahren zur
Schadensersatzleistung bei Kaninchenschäden zurückgreifen. Schadensersatzleistung bei Kaninchenschäden zurückgreifen.
Was den vorhin erwähnten Artikel 7bis betrifft, sind die Bestimmungen Was den vorhin erwähnten Artikel 7bis betrifft, sind die Bestimmungen
von Absatz 1 über den doppelten Schadenersatz und diejenigen des von Absatz 1 über den doppelten Schadenersatz und diejenigen des
letzten Absatzes über das Berufungsrecht nicht auf die Schäden letzten Absatzes über das Berufungsrecht nicht auf die Schäden
anwendbar, die von dem in oben erwähntem Artikel 1 genannten Wild anwendbar, die von dem in oben erwähntem Artikel 1 genannten Wild
angerichtet werden. angerichtet werden.
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 4 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]
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