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Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JANUARI 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 46 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JANVIER 2013. - Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 66 en 78 tot 84 van de wet van 14 januari 2013 houdende diverse | articles 46 à 66 et 78 à 84 de la loi du 14 janvier 2013 portant |
bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie (Belgisch | diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail |
Staatsblad van 1 maart 2013). | au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen | über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, | KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, |
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
Schuldenregelung | Schuldenregelung |
Art. 46 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis des | Art. 46 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis des |
Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und | "Zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und |
Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
Schuldenregelung". | Schuldenregelung". |
Art. 47 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt 1 | Art. 47 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt 1 |
desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Anlegen einer zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, | "Anlegen einer zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, |
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
Schuldenregelung". | Schuldenregelung". |
Art. 48 - In Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 48 - In Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "Einzugsermächtigungs- | das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "Einzugsermächtigungs- |
und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter "Einzugsermächtigungs-, | und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter "Einzugsermächtigungs-, |
Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt. | Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt. |
Art. 49 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 49 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Artikel 1 § 6" werden durch die Wörter "Artikel 1 § 4" | 1. Die Wörter "Artikel 1 § 6" werden durch die Wörter "Artikel 1 § 4" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Nationale Kammer gewährleistet die Kontrolle und teilt dem | "Die Nationale Kammer gewährleistet die Kontrolle und teilt dem |
Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss jeden möglichen Missbrauch | Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss jeden möglichen Missbrauch |
mit Bezug auf die Datei der Meldungen mit." | mit Bezug auf die Datei der Meldungen mit." |
Art. 50 - In Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 50 - In Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird in Absatz 1 der zweite Satz durch | das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird in Absatz 1 der zweite Satz durch |
folgende Wörter ergänzt: ", außer der Belgischen Nationalbank im | folgende Wörter ergänzt: ", außer der Belgischen Nationalbank im |
Rahmen deren gesetzlicher Aufträge, für die die Nationalbank die | Rahmen deren gesetzlicher Aufträge, für die die Nationalbank die |
Nummer verwenden darf." | Nummer verwenden darf." |
Art. 51 - Artikel 1389bis/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 51 - Artikel 1389bis/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 legt der Minister der Justiz, | "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 legt der Minister der Justiz, |
nachdem er die Stellungnahme des Geschäftsführungs- und | nachdem er die Stellungnahme des Geschäftsführungs- und |
Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer eingeholt hat, eine | Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer eingeholt hat, eine |
Gebühr für die Registrierung der in Artikel 1390quater/1 erwähnten | Gebühr für die Registrierung der in Artikel 1390quater/1 erwähnten |
Meldungen fest. Der Minister der Justiz sieht, nachdem er die | Meldungen fest. Der Minister der Justiz sieht, nachdem er die |
Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der | Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der |
Nationalen Kammer eingeholt hat, nur für die Übermittlung von in der | Nationalen Kammer eingeholt hat, nur für die Übermittlung von in der |
Datei der Meldungen registrierten Daten an spezifische in Artikel 1391 | Datei der Meldungen registrierten Daten an spezifische in Artikel 1391 |
§ 2 Absatz 3 vorgesehene Kategorien von Personen eine Gebühr vor." | § 2 Absatz 3 vorgesehene Kategorien von Personen eine Gebühr vor." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Minister kann, nachdem er die Stellungnahme des | "Der Minister kann, nachdem er die Stellungnahme des |
Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer | Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer |
eingeholt hat, die Gebühr diversifizieren." | eingeholt hat, die Gebühr diversifizieren." |
Art. 52 - In Artikel 1389bis/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 52 - In Artikel 1389bis/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
März 2006, werden die Wörter "in Bezug auf Sicherungspfändungen, | März 2006, werden die Wörter "in Bezug auf Sicherungspfändungen, |
Vollstreckungsmittel und kollektive Schuldenregelung" durch die Wörter | Vollstreckungsmittel und kollektive Schuldenregelung" durch die Wörter |
"in Bezug auf Sicherungspfändungen, Vollstreckungsmittel, kollektive | "in Bezug auf Sicherungspfändungen, Vollstreckungsmittel, kollektive |
Schuldenregelung und Proteste" ersetzt. | Schuldenregelung und Proteste" ersetzt. |
Art. 53 - Artikel 1389bis/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 53 - Artikel 1389bis/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom |
27. März 2003, und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, | 27. März 2003, und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die |
Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" und die Wörter | Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" und die Wörter |
"Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter | "Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter |
"Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt. | "Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein | "Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein |
Pfändungsrichter oder ein Magistrat oder ein emeritierter Magistrat, | Pfändungsrichter oder ein Magistrat oder ein emeritierter Magistrat, |
der eine effektive Erfahrung von mindestens zwei Jahren in | der eine effektive Erfahrung von mindestens zwei Jahren in |
Pfändungssachen nachweisen kann und vom Minister der Justiz bestimmt | Pfändungssachen nachweisen kann und vom Minister der Justiz bestimmt |
wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen aus einem | wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen aus einem |
Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz vertreten | Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz vertreten |
und von ihm bestimmt werden, aus einem Greffier eines Gerichts Erster | und von ihm bestimmt werden, aus einem Greffier eines Gerichts Erster |
Instanz oder eines Appellationshofes, Abteilung Pfändungen, sowie | Instanz oder eines Appellationshofes, Abteilung Pfändungen, sowie |
einem Greffier und einem Magistraten eines Arbeitsgerichts, die alle | einem Greffier und einem Magistraten eines Arbeitsgerichts, die alle |
vom Minister der Justiz bestimmt werden, aus einem Mitglied des | vom Minister der Justiz bestimmt werden, aus einem Mitglied des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss |
bestimmt wird, aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der | bestimmt wird, aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der |
von ihrem Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der | von ihrem Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der |
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften | französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften |
bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer der flämischen | bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der | Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der |
Nationalen Notariatskammer bestimmten Notar, aus einem vom Königlichen | Nationalen Notariatskammer bestimmten Notar, aus einem vom Königlichen |
Verband des Belgischen Notariatswesens bestimmten Notar, aus einem von | Verband des Belgischen Notariatswesens bestimmten Notar, aus einem von |
der Nationalen Kammer bestimmten Gerichtsvollzieher, aus einem vom | der Nationalen Kammer bestimmten Gerichtsvollzieher, aus einem vom |
Direktionsrat der Nationalen Kammer bestimmten | Direktionsrat der Nationalen Kammer bestimmten |
Gerichtsvollzieher-Sekretär, aus einem vom Minister der Finanzen | Gerichtsvollzieher-Sekretär, aus einem vom Minister der Finanzen |
bestimmten Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, aus | bestimmten Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, aus |
einem Schuldenvermittler der französischen Sprachrolle oder einem von | einem Schuldenvermittler der französischen Sprachrolle oder einem von |
der zuständigen französischsprachigen Behörde anerkannten | der zuständigen französischsprachigen Behörde anerkannten |
Schuldenvermittler und einem Schuldenvermittler der niederländischen | Schuldenvermittler und einem Schuldenvermittler der niederländischen |
Sprachrolle oder einem von der zuständigen niederländischsprachigen | Sprachrolle oder einem von der zuständigen niederländischsprachigen |
Behörde anerkannten Schuldenvermittler, die beide eine effektive | Behörde anerkannten Schuldenvermittler, die beide eine effektive |
Erfahrung von mindestens zwei Jahren haben und vom Minister der Justiz | Erfahrung von mindestens zwei Jahren haben und vom Minister der Justiz |
bestimmt werden, und aus einem vom Rat des Instituts der | bestimmt werden, und aus einem vom Rat des Instituts der |
Betriebsrevisoren bestimmten Betriebsrevisor." | Betriebsrevisoren bestimmten Betriebsrevisor." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz organisiert die Unterbringung | "Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz organisiert die Unterbringung |
und die personelle Ausstattung des Geschäftsführungs- und | und die personelle Ausstattung des Geschäftsführungs- und |
Kontrollausschusses." | Kontrollausschusses." |
Art. 54 - In Artikel 1389bis/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 54 - In Artikel 1389bis/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden im zweiten Satz die Wörter "Alle | das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden im zweiten Satz die Wörter "Alle |
Kosten des Ausschusses" durch die Wörter "Alle im vorliegenden Artikel | Kosten des Ausschusses" durch die Wörter "Alle im vorliegenden Artikel |
erwähnten Kosten" ersetzt. | erwähnten Kosten" ersetzt. |
Art. 55 - Artikel 1389bis/10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 55 - Artikel 1389bis/10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "der zentralen Datei" durch die Wörter | a) In Nr. 1 werden die Wörter "der zentralen Datei" durch die Wörter |
"der Datei der Meldungen" ersetzt. | "der Datei der Meldungen" ersetzt. |
b) [Abänderung des französischen Textes] | b) [Abänderung des französischen Textes] |
c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut | c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. Stellungnahmen abgeben zur Organisation der Datei der Meldungen | "6. Stellungnahmen abgeben zur Organisation der Datei der Meldungen |
und zur Auswirkung der Betriebsverfahren auf ihre Kosten sowie zum | und zur Auswirkung der Betriebsverfahren auf ihre Kosten sowie zum |
jährlichen Haushaltsplanentwurf in Bezug auf die Datei der Meldungen | jährlichen Haushaltsplanentwurf in Bezug auf die Datei der Meldungen |
und zum diesbezüglichen jährlichen Fortschrittsbericht." | und zum diesbezüglichen jährlichen Fortschrittsbericht." |
Art. 56 - Artikel 1390 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 56 - Artikel 1390 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 27. | Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
März 2003 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | März 2003 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Handelsregisternummer und" | a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Handelsregisternummer und" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem | b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Unter "Einnehmer" versteht man in Absatz 2 die Einnehmer der | "Unter "Einnehmer" versteht man in Absatz 2 die Einnehmer der |
Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
und Domänenverwaltung und der Zoll- und Akzisenverwaltung, die | und Domänenverwaltung und der Zoll- und Akzisenverwaltung, die |
Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der "Agentschap Vlaamse | Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der "Agentschap Vlaamse |
Belastingsdienst", die Provinzial- und Gemeindeeinnehmer." | Belastingsdienst", die Provinzial- und Gemeindeeinnehmer." |
Art. 57 - In Artikel 1390bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 57 - In Artikel 1390bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "erstellt je nach Fall der | Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "erstellt je nach Fall der |
Greffier oder der Gerichtsvollzieher" durch die Wörter "erstellt je | Greffier oder der Gerichtsvollzieher" durch die Wörter "erstellt je |
nach Fall der Greffier, der Gerichtsvollzieher oder der Beamte, der | nach Fall der Greffier, der Gerichtsvollzieher oder der Beamte, der |
Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines | Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines |
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen anwendet," | Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen anwendet," |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 58 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 58 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Dezember 2009, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | Dezember 2009, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz oder Gesellschaftsname, | "2. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz oder Gesellschaftsname, |
Rechtsform, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer des Zedenten,". | Rechtsform, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer des Zedenten,". |
Art. 59 - Artikel 1390quater § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 59 - Artikel 1390quater § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, neu nummeriert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, neu nummeriert durch das |
Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai | Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai |
2000, wird wie folgt abgeändert: | 2000, wird wie folgt abgeändert: |
a) Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: | a) Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: |
"Der Schuldenvermittler übermittelt der Datei der Meldungen binnen | "Der Schuldenvermittler übermittelt der Datei der Meldungen binnen |
drei Werktagen nach den nachstehend erwähnten Daten Folgendes:". | drei Werktagen nach den nachstehend erwähnten Daten Folgendes:". |
b) Nummer 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und Identität des | b) Nummer 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und Identität des |
stellvertretenden Schuldenvermittlers im Sinne von § 1 Nr. 2". | stellvertretenden Schuldenvermittlers im Sinne von § 1 Nr. 2". |
c) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. im Falle eines vollständigen Schuldenerlasses: Datum der | "5. im Falle eines vollständigen Schuldenerlasses: Datum der |
Entscheidung und Datum der Widerrufung der Entscheidung." | Entscheidung und Datum der Widerrufung der Entscheidung." |
Art. 60 - In Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt III desselben | Art. 60 - In Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt III desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 1390quater/1 mit folgendem Wortlaut | Gesetzbuches wird ein Artikel 1390quater/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 1390quater/1 - Binnen drei Werktagen nach Aufstellung der | "Art. 1390quater/1 - Binnen drei Werktagen nach Aufstellung der |
Protesturkunde übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher unter | Protesturkunde übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher unter |
seiner Verantwortung der Datei der Meldungen eine Protestmeldung, die | seiner Verantwortung der Datei der Meldungen eine Protestmeldung, die |
folgende Informationen enthält: | folgende Informationen enthält: |
1. Ort, Tag und Art des Protests, | 1. Ort, Tag und Art des Protests, |
2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, | 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, |
3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten | 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten |
des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und | des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und |
Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, | Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, |
Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person |
handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, | handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, |
4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers | 4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers |
des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem | des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem |
Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich | Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich |
um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um | um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um |
eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und | eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und |
Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
5. Verfalltag, | 5. Verfalltag, |
6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die | 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die |
Protest erhoben wird, | Protest erhoben wird, |
7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, | 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, |
8. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, | 8. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, |
9. Name des Antragstellers." | 9. Name des Antragstellers." |
Art. 61 - Artikel 1390quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 61 - Artikel 1390quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. | durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. |
Mai 2000, wird wie folgt ersetzt: | Mai 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1390quinquies - Eine Herausgabe oder Verteilung von gepfändeten | "Art. 1390quinquies - Eine Herausgabe oder Verteilung von gepfändeten |
Geldern, Bargeld, in dritter Hand gepfändeten Geldern oder aus dem | Geldern, Bargeld, in dritter Hand gepfändeten Geldern oder aus dem |
Verkauf gepfändeter beweglicher oder unbeweglicher Güter stammenden | Verkauf gepfändeter beweglicher oder unbeweglicher Güter stammenden |
Geldern kann nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 1627 bis 1654 | Geldern kann nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 1627 bis 1654 |
erfolgen. | erfolgen. |
Ist die Verteilung definitiv, übermittelt der Gerichtsvollzieher oder | Ist die Verteilung definitiv, übermittelt der Gerichtsvollzieher oder |
der Notar, der das Protokoll über die verhältnisgleiche Verteilung | der Notar, der das Protokoll über die verhältnisgleiche Verteilung |
oder Rangordnung erstellt hat, der Datei der Meldungen diese | oder Rangordnung erstellt hat, der Datei der Meldungen diese |
Information gemäß den vom König bestimmten Modalitäten." | Information gemäß den vom König bestimmten Modalitäten." |
Art. 62 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 62 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom |
27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: | a) Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"Erfolgt die Pfändung oder der Einspruch zu Lasten von Gesellschaften | "Erfolgt die Pfändung oder der Einspruch zu Lasten von Gesellschaften |
oder Personen, die über eine Unternehmensnummer verfügen, wird eine | oder Personen, die über eine Unternehmensnummer verfügen, wird eine |
strukturierte Information der diesbezüglichen Meldungen spätestens am | strukturierte Information der diesbezüglichen Meldungen spätestens am |
ersten Tag nach ihrem Empfang gemäß den vom König bestimmten | ersten Tag nach ihrem Empfang gemäß den vom König bestimmten |
Modalitäten und Parametern von der Datei der Meldungen an die Kanzlei | Modalitäten und Parametern von der Datei der Meldungen an die Kanzlei |
des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sie eingetragen sind, | des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sie eingetragen sind, |
übermittelt. | übermittelt. |
Werden Meldungen gemäß Artikel 1390quater versandt, übermittelt die | Werden Meldungen gemäß Artikel 1390quater versandt, übermittelt die |
Datei der Meldungen diese Meldungen sowie die Berichtigungen und | Datei der Meldungen diese Meldungen sowie die Berichtigungen und |
Korrekturen spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Verkündung | Korrekturen spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Verkündung |
der Annehmbarkeitsentscheidung oder des Vermerks auf der Meldung an | der Annehmbarkeitsentscheidung oder des Vermerks auf der Meldung an |
die Belgische Nationalbank und die Kommission für Glücksspiele. Jeder, | die Belgische Nationalbank und die Kommission für Glücksspiele. Jeder, |
der die Datei der Meldungen im Namen einer natürlichen Person | der die Datei der Meldungen im Namen einer natürlichen Person |
eingesehen hat, wird gegebenenfalls von der Datei der Meldungen gemäß | eingesehen hat, wird gegebenenfalls von der Datei der Meldungen gemäß |
den vom König bestimmten Modalitäten über vorerwähnte neue | den vom König bestimmten Modalitäten über vorerwähnte neue |
Informationen in Bezug auf die Person informiert." | Informationen in Bezug auf die Person informiert." |
b) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "unbeschadet der | b) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "unbeschadet der |
eventuellen vorherigen Streichung" durch die Wörter "außer bei | eventuellen vorherigen Streichung" durch die Wörter "außer bei |
vorheriger Streichung" ersetzt. | vorheriger Streichung" ersetzt. |
c) In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "In Abweichung | c) In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "In Abweichung |
von Absatz 3" durch die Wörter "In Abweichung von Absatz 4" ersetzt | von Absatz 3" durch die Wörter "In Abweichung von Absatz 4" ersetzt |
und werden zwischen den Wörtern "kollektive Schuldenregelung" und den | und werden zwischen den Wörtern "kollektive Schuldenregelung" und den |
Wörtern "vermerkt sind" die Wörter "oder die Entscheidung über den | Wörtern "vermerkt sind" die Wörter "oder die Entscheidung über den |
vollständigen Schuldenerlass oder die Widerrufung dieser Entscheidung" | vollständigen Schuldenerlass oder die Widerrufung dieser Entscheidung" |
eingefügt. | eingefügt. |
d) Zwischen den Absätzen 5 und 6, die die Absätze 6 und 9 werden, | d) Zwischen den Absätzen 5 und 6, die die Absätze 6 und 9 werden, |
werden folgende Absätze eingefügt: | werden folgende Absätze eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater/1 erwähnte | "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater/1 erwähnte |
Meldung in der Datei der Meldungen bis zur vollständigen Zahlung oder | Meldung in der Datei der Meldungen bis zur vollständigen Zahlung oder |
bis zum Erlöschen der Wechselverbindlichkeit aus einem anderen Grund | bis zum Erlöschen der Wechselverbindlichkeit aus einem anderen Grund |
aufbewahrt. In beiden Fällen streicht der beurkundende | aufbewahrt. In beiden Fällen streicht der beurkundende |
Gerichtsvollzieher die Meldung binnen drei Werktagen nach Erhalt der | Gerichtsvollzieher die Meldung binnen drei Werktagen nach Erhalt der |
vollständigen Zahlung oder nach Feststellung des Erlöschens. | vollständigen Zahlung oder nach Feststellung des Erlöschens. |
Zu diesem Zweck vermerkt er auf der Protestmeldung Folgendes: | Zu diesem Zweck vermerkt er auf der Protestmeldung Folgendes: |
1. das Datum der Zahlung oder des Erlöschens der | 1. das Datum der Zahlung oder des Erlöschens der |
Wechselverbindlichkeit, | Wechselverbindlichkeit, |
2. den Betrag der Zahlung oder anderen Grund des Erlöschens als durch | 2. den Betrag der Zahlung oder anderen Grund des Erlöschens als durch |
Zahlung." | Zahlung." |
e) In Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "Abtretungen und | e) In Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "Abtretungen und |
kollektiven Schuldenregelungen" durch die Wörter "Abtretungen, | kollektiven Schuldenregelungen" durch die Wörter "Abtretungen, |
Protesten und kollektiven Schuldenregelungen" ersetzt. | Protesten und kollektiven Schuldenregelungen" ersetzt. |
Art. 63 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 63 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 13. | Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 13. |
Dezember 2005 und 30. Dezember 2009, und abgeändert durch das Gesetz | Dezember 2005 und 30. Dezember 2009, und abgeändert durch das Gesetz |
vom 31. Mai 2001, wird wie folgt abgeändert: | vom 31. Mai 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Rechtsanwälte - über die Kammer der französischsprachigen | " § 1 - Die Rechtsanwälte - über die Kammer der französischsprachigen |
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der | und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der |
flämischen Rechtsanwaltschaften -, die Gerichtsvollzieher und die | flämischen Rechtsanwaltschaften -, die Gerichtsvollzieher und die |
Einnehmer der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, | Einnehmer der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Zoll- und | Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Zoll- und |
Akzisenverwaltung, die Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der | Akzisenverwaltung, die Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der |
"Agentschap Vlaamse Belastingsdienst" und die Provinzial- und | "Agentschap Vlaamse Belastingsdienst" und die Provinzial- und |
Gemeindeeinnehmer, die mit einem Beitreibungsverfahren zur Sache oder | Gemeindeeinnehmer, die mit einem Beitreibungsverfahren zur Sache oder |
mit einer Pfändung gegen eine bestimmte Person beauftragt sind, können | mit einer Pfändung gegen eine bestimmte Person beauftragt sind, können |
die in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen Meldungen, die | die in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen Meldungen, die |
auf den Namen dieser Person erstellt sind, einsehen. | auf den Namen dieser Person erstellt sind, einsehen. |
Die Notare - über den Königlichen Verband des Belgischen | Die Notare - über den Königlichen Verband des Belgischen |
Notariatswesens - sind ermächtigt, die in den Artikeln 1390 bis | Notariatswesens - sind ermächtigt, die in den Artikeln 1390 bis |
1390quater vorgesehenen Meldungen einzusehen, die auf den Namen von | 1390quater vorgesehenen Meldungen einzusehen, die auf den Namen von |
Personen erstellt sind, deren Güter Gegenstand einer Verrichtung sein | Personen erstellt sind, deren Güter Gegenstand einer Verrichtung sein |
müssen, die in ihren Amtsbereich fällt. | müssen, die in ihren Amtsbereich fällt. |
Die Schuldenvermittler können für die Ausführung ihrer gesetzlichen | Die Schuldenvermittler können für die Ausführung ihrer gesetzlichen |
Aufträge die in den Artikeln 1390 bis 1390quater erwähnten Meldungen | Aufträge die in den Artikeln 1390 bis 1390quater erwähnten Meldungen |
einsehen, die auf den Namen des antragstellenden Schuldners und auf | einsehen, die auf den Namen des antragstellenden Schuldners und auf |
den Namen von Personen, die eine Gütergemeinschaft oder eine | den Namen von Personen, die eine Gütergemeinschaft oder eine |
ungeteilte Rechtsgemeinschaft mit ihm bilden, erstellt sind. Die | ungeteilte Rechtsgemeinschaft mit ihm bilden, erstellt sind. Die |
Einsichtnahme erfolgt für die Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und | Einsichtnahme erfolgt für die Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und |
Notare gemäß den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Modalitäten und | Notare gemäß den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Modalitäten und |
für die anderen Schuldenvermittler über die Nationale Kammer. | für die anderen Schuldenvermittler über die Nationale Kammer. |
Alle Magistrate, Greffiers, Handels- und Sozialrichter können für die | Alle Magistrate, Greffiers, Handels- und Sozialrichter können für die |
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die in den Artikeln 1390 bis | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die in den Artikeln 1390 bis |
1390quater/1 vorgesehenen Meldungen einsehen, die auf den Namen einer | 1390quater/1 vorgesehenen Meldungen einsehen, die auf den Namen einer |
oder mehrerer der betreffenden Parteien erstellt sind. | oder mehrerer der betreffenden Parteien erstellt sind. |
Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte können für die | Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte können für die |
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die Datei der Meldungen anhand | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die Datei der Meldungen anhand |
einer allgemeinen oder globalen Suche und gemäß den vom König | einer allgemeinen oder globalen Suche und gemäß den vom König |
bestimmten Modalitäten und Parametern einsehen." | bestimmten Modalitäten und Parametern einsehen." |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Artikel 1390quater/1 erwähnten Meldungen liegen in | "Die in Artikel 1390quater/1 erwähnten Meldungen liegen in |
elektronischer Form vor und sind gemäß den vom König festgelegten | elektronischer Form vor und sind gemäß den vom König festgelegten |
Modalitäten für jeden zugänglich. Der König kann ebenfalls spezifische | Modalitäten für jeden zugänglich. Der König kann ebenfalls spezifische |
Kategorien von Personen bestimmen, die die vorerwähnten Meldungen | Kategorien von Personen bestimmen, die die vorerwähnten Meldungen |
unter den von Ihm bestimmten Bedingungen einsehen können. | unter den von Ihm bestimmten Bedingungen einsehen können. |
3. Der einleitende Satz von § 5 wird wie folgt ersetzt: | 3. Der einleitende Satz von § 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Anträge auf Einsichtnahme in die in den Artikeln 1390 bis | " § 5 - Anträge auf Einsichtnahme in die in den Artikeln 1390 bis |
1390quater erwähnten Meldungen sind nur zulässig, wenn sie folgende | 1390quater erwähnten Meldungen sind nur zulässig, wenn sie folgende |
Informationen enthalten:". | Informationen enthalten:". |
Art. 64 - Artikel 1514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 64 - Artikel 1514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
März 2003, wird wie folgt abgeändert: | März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"In der Gerichtsvollzieherurkunde werden ebenfalls die anderen | "In der Gerichtsvollzieherurkunde werden ebenfalls die anderen |
Pfändenden vermerkt, die diese Gegenstände haben pfänden lassen, | Pfändenden vermerkt, die diese Gegenstände haben pfänden lassen, |
einschließlich aller relevanten Angaben für die in Absatz 3 erwähnte | einschließlich aller relevanten Angaben für die in Absatz 3 erwähnte |
Ladung." | Ladung." |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den eventuell anderen" und | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den eventuell anderen" und |
dem Wort "Pfändenden" die Wörter "in der Ladung vermerkten" eingefügt. | dem Wort "Pfändenden" die Wörter "in der Ladung vermerkten" eingefügt. |
3. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 3. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
Die auf diese Weise durch Gerichtsbrief vorgeladenen Personen werden | Die auf diese Weise durch Gerichtsbrief vorgeladenen Personen werden |
somit Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen | somit Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen |
Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert im | Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert im |
Gerichtsbrief ebenfalls die Parteien über diese Bestimmung." | Gerichtsbrief ebenfalls die Parteien über diese Bestimmung." |
Art. 65 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 65 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 66 - In Artikel 1675/14 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 66 - In Artikel 1675/14 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird das Wort "unverzüglich" durch die | das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird das Wort "unverzüglich" durch die |
Wörter "binnen drei Tagen" ersetzt. | Wörter "binnen drei Tagen" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Reorganisation der Kanzleien der Arbeitsgerichte | KAPITEL 11 - Reorganisation der Kanzleien der Arbeitsgerichte |
Art. 78 - Artikel 1675/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 78 - Artikel 1675/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan" | 1. Die Wörter "gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan" |
werden durch die Wörter "Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen | werden durch die Wörter "Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen |
Schuldenregelung" ersetzt. | Schuldenregelung" ersetzt. |
2. Die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5" werden aufgehoben. | 2. Die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5" werden aufgehoben. |
Art. 79 - In Artikel 1675/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 79 - In Artikel 1675/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. April 2010, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 6. April 2010, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Der Schuldner und die Drittpersonen erteilen dem mit einem Verfahren | "Der Schuldner und die Drittpersonen erteilen dem mit einem Verfahren |
der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten | der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten |
Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen | Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen |
Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen | Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen |
und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines | und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines |
Vermögens. Der Schuldner oder die Drittperson kann gegen dieses | Vermögens. Der Schuldner oder die Drittperson kann gegen dieses |
Ersuchen durch einfache schriftliche Erklärung, die bei der Kanzlei | Ersuchen durch einfache schriftliche Erklärung, die bei der Kanzlei |
hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird, bei dem | hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird, bei dem |
Richter, der mit dem Verfahren der kollektiven Schuldenregelung | Richter, der mit dem Verfahren der kollektiven Schuldenregelung |
befasst ist, Einspruch erheben." | befasst ist, Einspruch erheben." |
Art. 80 - In Artikel 1675/9 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 80 - In Artikel 1675/9 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einer Abschrift der | Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einer Abschrift der |
Antragschrift" aufgehoben. | Antragschrift" aufgehoben. |
Art. 81 - In Artikel 1675/10 § 4 Absatz 1 und 2 desselben | Art. 81 - In Artikel 1675/10 § 4 Absatz 1 und 2 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter |
"mit Rückschein" jeweils aufgehoben. | "mit Rückschein" jeweils aufgehoben. |
Art. 82 - Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 82 - Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. | Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. |
Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Das Ende des gütlichen oder gerichtlichen | " § 1/1 - Das Ende des gütlichen oder gerichtlichen |
Schuldenregelungsplans kann vom Richter ausgesprochen werden, dem die | Schuldenregelungsplans kann vom Richter ausgesprochen werden, dem die |
Sache auf Ersuchen des Schuldners anhand einer einfachen schriftlichen | Sache auf Ersuchen des Schuldners anhand einer einfachen schriftlichen |
Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder dorthin | Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder dorthin |
geschickt wird, erneut vorgelegt wird." | geschickt wird, erneut vorgelegt wird." |
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Im Falle einer Widerrufung gemäß § 1 oder wenn die | " § 2/1 - Im Falle einer Widerrufung gemäß § 1 oder wenn die |
kollektive Schuldenregelung gemäß § 1/1 beendet wird, entscheidet der | kollektive Schuldenregelung gemäß § 1/1 beendet wird, entscheidet der |
Richter gleichzeitig über die Verteilung und die Bestimmung der auf | Richter gleichzeitig über die Verteilung und die Bestimmung der auf |
dem Vermittlungskonto verfügbaren Beträge." | dem Vermittlungskonto verfügbaren Beträge." |
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Im Falle einer Widerrufung" und | 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Im Falle einer Widerrufung" und |
den Wörtern "erhalten die Gläubiger" die Wörter "oder, wenn die | den Wörtern "erhalten die Gläubiger" die Wörter "oder, wenn die |
kollektive Schuldenregelung beendet wird," eingefügt. | kollektive Schuldenregelung beendet wird," eingefügt. |
4. In § 3 werden zwischen dem Wort "Widerrufung" und den Wörtern | 4. In § 3 werden zwischen dem Wort "Widerrufung" und den Wörtern |
"erhalten die Gläubiger" die Wörter "und unbeschadet von § 2/1" | "erhalten die Gläubiger" die Wörter "und unbeschadet von § 2/1" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 83 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 83 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. April | Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. April |
2010, wird wie folgt abgeändert: | 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Schuldenregelung" und dem Wort | 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Schuldenregelung" und dem Wort |
"werden" die Wörter "und die in Artikel 1675/19 § 3 erwähnten | "werden" die Wörter "und die in Artikel 1675/19 § 3 erwähnten |
Entscheidungen" eingefügt. | Entscheidungen" eingefügt. |
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung | " § 2/1 - Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung |
wird den Gläubigern und den Schuldnern von Einkünften vom | wird den Gläubigern und den Schuldnern von Einkünften vom |
stellvertretenden Schuldenvermittler per Einschreiben notifiziert." | stellvertretenden Schuldenvermittler per Einschreiben notifiziert." |
3. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird nur | "Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird nur |
dem ersetzten Schuldenvermittler, dem stellvertretenden | dem ersetzten Schuldenvermittler, dem stellvertretenden |
Schuldenvermittler und dem Schuldner notifiziert." | Schuldenvermittler und dem Schuldner notifiziert." |
Art. 84 - In Artikel 1675/17 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 84 - In Artikel 1675/17 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "wird vorher | durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "wird vorher |
vorgeladen" durch die Wörter "kann vorher vorgeladen werden" ersetzt. | vorgeladen" durch die Wörter "kann vorher vorgeladen werden" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |