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Meertalige weergave van Wet van 14/01/2013
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Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JANUARI 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 46 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JANVIER 2013. - Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 66 en 78 tot 84 van de wet van 14 januari 2013 houdende diverse articles 46 à 66 et 78 à 84 de la loi du 14 janvier 2013 portant
bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie (Belgisch diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail
Staatsblad van 1 maart 2013). au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-,
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven
Schuldenregelung Schuldenregelung
Art. 46 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis des Art. 46 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis des
Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und "Zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und
Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven
Schuldenregelung". Schuldenregelung".
Art. 47 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt 1 Art. 47 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt 1
desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Anlegen einer zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, "Anlegen einer zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-,
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven
Schuldenregelung". Schuldenregelung".
Art. 48 - In Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 48 - In Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "Einzugsermächtigungs- das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "Einzugsermächtigungs-
und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter "Einzugsermächtigungs-, und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter "Einzugsermächtigungs-,
Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt. Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt.
Art. 49 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 49 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 1 § 6" werden durch die Wörter "Artikel 1 § 4" 1. Die Wörter "Artikel 1 § 6" werden durch die Wörter "Artikel 1 § 4"
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Nationale Kammer gewährleistet die Kontrolle und teilt dem "Die Nationale Kammer gewährleistet die Kontrolle und teilt dem
Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss jeden möglichen Missbrauch Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss jeden möglichen Missbrauch
mit Bezug auf die Datei der Meldungen mit." mit Bezug auf die Datei der Meldungen mit."
Art. 50 - In Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 50 - In Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird in Absatz 1 der zweite Satz durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird in Absatz 1 der zweite Satz durch
folgende Wörter ergänzt: ", außer der Belgischen Nationalbank im folgende Wörter ergänzt: ", außer der Belgischen Nationalbank im
Rahmen deren gesetzlicher Aufträge, für die die Nationalbank die Rahmen deren gesetzlicher Aufträge, für die die Nationalbank die
Nummer verwenden darf." Nummer verwenden darf."
Art. 51 - Artikel 1389bis/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 51 - Artikel 1389bis/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 legt der Minister der Justiz, "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 legt der Minister der Justiz,
nachdem er die Stellungnahme des Geschäftsführungs- und nachdem er die Stellungnahme des Geschäftsführungs- und
Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer eingeholt hat, eine Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer eingeholt hat, eine
Gebühr für die Registrierung der in Artikel 1390quater/1 erwähnten Gebühr für die Registrierung der in Artikel 1390quater/1 erwähnten
Meldungen fest. Der Minister der Justiz sieht, nachdem er die Meldungen fest. Der Minister der Justiz sieht, nachdem er die
Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der
Nationalen Kammer eingeholt hat, nur für die Übermittlung von in der Nationalen Kammer eingeholt hat, nur für die Übermittlung von in der
Datei der Meldungen registrierten Daten an spezifische in Artikel 1391 Datei der Meldungen registrierten Daten an spezifische in Artikel 1391
§ 2 Absatz 3 vorgesehene Kategorien von Personen eine Gebühr vor." § 2 Absatz 3 vorgesehene Kategorien von Personen eine Gebühr vor."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister kann, nachdem er die Stellungnahme des "Der Minister kann, nachdem er die Stellungnahme des
Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer
eingeholt hat, die Gebühr diversifizieren." eingeholt hat, die Gebühr diversifizieren."
Art. 52 - In Artikel 1389bis/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 52 - In Artikel 1389bis/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
März 2006, werden die Wörter "in Bezug auf Sicherungspfändungen, März 2006, werden die Wörter "in Bezug auf Sicherungspfändungen,
Vollstreckungsmittel und kollektive Schuldenregelung" durch die Wörter Vollstreckungsmittel und kollektive Schuldenregelung" durch die Wörter
"in Bezug auf Sicherungspfändungen, Vollstreckungsmittel, kollektive "in Bezug auf Sicherungspfändungen, Vollstreckungsmittel, kollektive
Schuldenregelung und Proteste" ersetzt. Schuldenregelung und Proteste" ersetzt.
Art. 53 - Artikel 1389bis/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 53 - Artikel 1389bis/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
27. März 2003, und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, 27. März 2003, und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die
Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" und die Wörter Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" und die Wörter
"Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter "Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter
"Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt. "Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein "Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein
Pfändungsrichter oder ein Magistrat oder ein emeritierter Magistrat, Pfändungsrichter oder ein Magistrat oder ein emeritierter Magistrat,
der eine effektive Erfahrung von mindestens zwei Jahren in der eine effektive Erfahrung von mindestens zwei Jahren in
Pfändungssachen nachweisen kann und vom Minister der Justiz bestimmt Pfändungssachen nachweisen kann und vom Minister der Justiz bestimmt
wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen aus einem wird. Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen aus einem
Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz vertreten Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz vertreten
und von ihm bestimmt werden, aus einem Greffier eines Gerichts Erster und von ihm bestimmt werden, aus einem Greffier eines Gerichts Erster
Instanz oder eines Appellationshofes, Abteilung Pfändungen, sowie Instanz oder eines Appellationshofes, Abteilung Pfändungen, sowie
einem Greffier und einem Magistraten eines Arbeitsgerichts, die alle einem Greffier und einem Magistraten eines Arbeitsgerichts, die alle
vom Minister der Justiz bestimmt werden, aus einem Mitglied des vom Minister der Justiz bestimmt werden, aus einem Mitglied des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss
bestimmt wird, aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der bestimmt wird, aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der
von ihrem Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der von ihrem Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften
bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer der flämischen bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der
Nationalen Notariatskammer bestimmten Notar, aus einem vom Königlichen Nationalen Notariatskammer bestimmten Notar, aus einem vom Königlichen
Verband des Belgischen Notariatswesens bestimmten Notar, aus einem von Verband des Belgischen Notariatswesens bestimmten Notar, aus einem von
der Nationalen Kammer bestimmten Gerichtsvollzieher, aus einem vom der Nationalen Kammer bestimmten Gerichtsvollzieher, aus einem vom
Direktionsrat der Nationalen Kammer bestimmten Direktionsrat der Nationalen Kammer bestimmten
Gerichtsvollzieher-Sekretär, aus einem vom Minister der Finanzen Gerichtsvollzieher-Sekretär, aus einem vom Minister der Finanzen
bestimmten Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, aus bestimmten Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, aus
einem Schuldenvermittler der französischen Sprachrolle oder einem von einem Schuldenvermittler der französischen Sprachrolle oder einem von
der zuständigen französischsprachigen Behörde anerkannten der zuständigen französischsprachigen Behörde anerkannten
Schuldenvermittler und einem Schuldenvermittler der niederländischen Schuldenvermittler und einem Schuldenvermittler der niederländischen
Sprachrolle oder einem von der zuständigen niederländischsprachigen Sprachrolle oder einem von der zuständigen niederländischsprachigen
Behörde anerkannten Schuldenvermittler, die beide eine effektive Behörde anerkannten Schuldenvermittler, die beide eine effektive
Erfahrung von mindestens zwei Jahren haben und vom Minister der Justiz Erfahrung von mindestens zwei Jahren haben und vom Minister der Justiz
bestimmt werden, und aus einem vom Rat des Instituts der bestimmt werden, und aus einem vom Rat des Instituts der
Betriebsrevisoren bestimmten Betriebsrevisor." Betriebsrevisoren bestimmten Betriebsrevisor."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz organisiert die Unterbringung "Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz organisiert die Unterbringung
und die personelle Ausstattung des Geschäftsführungs- und und die personelle Ausstattung des Geschäftsführungs- und
Kontrollausschusses." Kontrollausschusses."
Art. 54 - In Artikel 1389bis/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 54 - In Artikel 1389bis/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden im zweiten Satz die Wörter "Alle das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden im zweiten Satz die Wörter "Alle
Kosten des Ausschusses" durch die Wörter "Alle im vorliegenden Artikel Kosten des Ausschusses" durch die Wörter "Alle im vorliegenden Artikel
erwähnten Kosten" ersetzt. erwähnten Kosten" ersetzt.
Art. 55 - Artikel 1389bis/10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 55 - Artikel 1389bis/10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "der zentralen Datei" durch die Wörter a) In Nr. 1 werden die Wörter "der zentralen Datei" durch die Wörter
"der Datei der Meldungen" ersetzt. "der Datei der Meldungen" ersetzt.
b) [Abänderung des französischen Textes] b) [Abänderung des französischen Textes]
c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. Stellungnahmen abgeben zur Organisation der Datei der Meldungen "6. Stellungnahmen abgeben zur Organisation der Datei der Meldungen
und zur Auswirkung der Betriebsverfahren auf ihre Kosten sowie zum und zur Auswirkung der Betriebsverfahren auf ihre Kosten sowie zum
jährlichen Haushaltsplanentwurf in Bezug auf die Datei der Meldungen jährlichen Haushaltsplanentwurf in Bezug auf die Datei der Meldungen
und zum diesbezüglichen jährlichen Fortschrittsbericht." und zum diesbezüglichen jährlichen Fortschrittsbericht."
Art. 56 - Artikel 1390 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 56 - Artikel 1390 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 27.
März 2003 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: März 2003 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Handelsregisternummer und" a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Handelsregisternummer und"
aufgehoben. aufgehoben.
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Unter "Einnehmer" versteht man in Absatz 2 die Einnehmer der "Unter "Einnehmer" versteht man in Absatz 2 die Einnehmer der
Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs-
und Domänenverwaltung und der Zoll- und Akzisenverwaltung, die und Domänenverwaltung und der Zoll- und Akzisenverwaltung, die
Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der "Agentschap Vlaamse Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der "Agentschap Vlaamse
Belastingsdienst", die Provinzial- und Gemeindeeinnehmer." Belastingsdienst", die Provinzial- und Gemeindeeinnehmer."
Art. 57 - In Artikel 1390bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 57 - In Artikel 1390bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "erstellt je nach Fall der Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "erstellt je nach Fall der
Greffier oder der Gerichtsvollzieher" durch die Wörter "erstellt je Greffier oder der Gerichtsvollzieher" durch die Wörter "erstellt je
nach Fall der Greffier, der Gerichtsvollzieher oder der Beamte, der nach Fall der Greffier, der Gerichtsvollzieher oder der Beamte, der
Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen anwendet," Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen anwendet,"
ersetzt. ersetzt.
Art. 58 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 58 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 30. Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2009, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: Dezember 2009, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz oder Gesellschaftsname, "2. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz oder Gesellschaftsname,
Rechtsform, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer des Zedenten,". Rechtsform, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer des Zedenten,".
Art. 59 - Artikel 1390quater § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 59 - Artikel 1390quater § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, neu nummeriert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, neu nummeriert durch das
Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai
2000, wird wie folgt abgeändert: 2000, wird wie folgt abgeändert:
a) Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: a) Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt:
"Der Schuldenvermittler übermittelt der Datei der Meldungen binnen "Der Schuldenvermittler übermittelt der Datei der Meldungen binnen
drei Werktagen nach den nachstehend erwähnten Daten Folgendes:". drei Werktagen nach den nachstehend erwähnten Daten Folgendes:".
b) Nummer 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und Identität des b) Nummer 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und Identität des
stellvertretenden Schuldenvermittlers im Sinne von § 1 Nr. 2". stellvertretenden Schuldenvermittlers im Sinne von § 1 Nr. 2".
c) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. im Falle eines vollständigen Schuldenerlasses: Datum der "5. im Falle eines vollständigen Schuldenerlasses: Datum der
Entscheidung und Datum der Widerrufung der Entscheidung." Entscheidung und Datum der Widerrufung der Entscheidung."
Art. 60 - In Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt III desselben Art. 60 - In Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt III desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 1390quater/1 mit folgendem Wortlaut Gesetzbuches wird ein Artikel 1390quater/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 1390quater/1 - Binnen drei Werktagen nach Aufstellung der "Art. 1390quater/1 - Binnen drei Werktagen nach Aufstellung der
Protesturkunde übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher unter Protesturkunde übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher unter
seiner Verantwortung der Datei der Meldungen eine Protestmeldung, die seiner Verantwortung der Datei der Meldungen eine Protestmeldung, die
folgende Informationen enthält: folgende Informationen enthält:
1. Ort, Tag und Art des Protests, 1. Ort, Tag und Art des Protests,
2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht,
3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten
des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und
Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt,
Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person
handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer,
4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers 4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers
des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem
Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich
um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um
eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und
Unternehmensnummer, Unternehmensnummer,
5. Verfalltag, 5. Verfalltag,
6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die
Protest erhoben wird, Protest erhoben wird,
7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt,
8. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, 8. Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers,
9. Name des Antragstellers." 9. Name des Antragstellers."
Art. 61 - Artikel 1390quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 61 - Artikel 1390quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 29.
Mai 2000, wird wie folgt ersetzt: Mai 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1390quinquies - Eine Herausgabe oder Verteilung von gepfändeten "Art. 1390quinquies - Eine Herausgabe oder Verteilung von gepfändeten
Geldern, Bargeld, in dritter Hand gepfändeten Geldern oder aus dem Geldern, Bargeld, in dritter Hand gepfändeten Geldern oder aus dem
Verkauf gepfändeter beweglicher oder unbeweglicher Güter stammenden Verkauf gepfändeter beweglicher oder unbeweglicher Güter stammenden
Geldern kann nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 1627 bis 1654 Geldern kann nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 1627 bis 1654
erfolgen. erfolgen.
Ist die Verteilung definitiv, übermittelt der Gerichtsvollzieher oder Ist die Verteilung definitiv, übermittelt der Gerichtsvollzieher oder
der Notar, der das Protokoll über die verhältnisgleiche Verteilung der Notar, der das Protokoll über die verhältnisgleiche Verteilung
oder Rangordnung erstellt hat, der Datei der Meldungen diese oder Rangordnung erstellt hat, der Datei der Meldungen diese
Information gemäß den vom König bestimmten Modalitäten." Information gemäß den vom König bestimmten Modalitäten."
Art. 62 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 62 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: a) Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Erfolgt die Pfändung oder der Einspruch zu Lasten von Gesellschaften "Erfolgt die Pfändung oder der Einspruch zu Lasten von Gesellschaften
oder Personen, die über eine Unternehmensnummer verfügen, wird eine oder Personen, die über eine Unternehmensnummer verfügen, wird eine
strukturierte Information der diesbezüglichen Meldungen spätestens am strukturierte Information der diesbezüglichen Meldungen spätestens am
ersten Tag nach ihrem Empfang gemäß den vom König bestimmten ersten Tag nach ihrem Empfang gemäß den vom König bestimmten
Modalitäten und Parametern von der Datei der Meldungen an die Kanzlei Modalitäten und Parametern von der Datei der Meldungen an die Kanzlei
des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sie eingetragen sind, des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sie eingetragen sind,
übermittelt. übermittelt.
Werden Meldungen gemäß Artikel 1390quater versandt, übermittelt die Werden Meldungen gemäß Artikel 1390quater versandt, übermittelt die
Datei der Meldungen diese Meldungen sowie die Berichtigungen und Datei der Meldungen diese Meldungen sowie die Berichtigungen und
Korrekturen spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Verkündung Korrekturen spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Verkündung
der Annehmbarkeitsentscheidung oder des Vermerks auf der Meldung an der Annehmbarkeitsentscheidung oder des Vermerks auf der Meldung an
die Belgische Nationalbank und die Kommission für Glücksspiele. Jeder, die Belgische Nationalbank und die Kommission für Glücksspiele. Jeder,
der die Datei der Meldungen im Namen einer natürlichen Person der die Datei der Meldungen im Namen einer natürlichen Person
eingesehen hat, wird gegebenenfalls von der Datei der Meldungen gemäß eingesehen hat, wird gegebenenfalls von der Datei der Meldungen gemäß
den vom König bestimmten Modalitäten über vorerwähnte neue den vom König bestimmten Modalitäten über vorerwähnte neue
Informationen in Bezug auf die Person informiert." Informationen in Bezug auf die Person informiert."
b) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "unbeschadet der b) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "unbeschadet der
eventuellen vorherigen Streichung" durch die Wörter "außer bei eventuellen vorherigen Streichung" durch die Wörter "außer bei
vorheriger Streichung" ersetzt. vorheriger Streichung" ersetzt.
c) In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "In Abweichung c) In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "In Abweichung
von Absatz 3" durch die Wörter "In Abweichung von Absatz 4" ersetzt von Absatz 3" durch die Wörter "In Abweichung von Absatz 4" ersetzt
und werden zwischen den Wörtern "kollektive Schuldenregelung" und den und werden zwischen den Wörtern "kollektive Schuldenregelung" und den
Wörtern "vermerkt sind" die Wörter "oder die Entscheidung über den Wörtern "vermerkt sind" die Wörter "oder die Entscheidung über den
vollständigen Schuldenerlass oder die Widerrufung dieser Entscheidung" vollständigen Schuldenerlass oder die Widerrufung dieser Entscheidung"
eingefügt. eingefügt.
d) Zwischen den Absätzen 5 und 6, die die Absätze 6 und 9 werden, d) Zwischen den Absätzen 5 und 6, die die Absätze 6 und 9 werden,
werden folgende Absätze eingefügt: werden folgende Absätze eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater/1 erwähnte "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater/1 erwähnte
Meldung in der Datei der Meldungen bis zur vollständigen Zahlung oder Meldung in der Datei der Meldungen bis zur vollständigen Zahlung oder
bis zum Erlöschen der Wechselverbindlichkeit aus einem anderen Grund bis zum Erlöschen der Wechselverbindlichkeit aus einem anderen Grund
aufbewahrt. In beiden Fällen streicht der beurkundende aufbewahrt. In beiden Fällen streicht der beurkundende
Gerichtsvollzieher die Meldung binnen drei Werktagen nach Erhalt der Gerichtsvollzieher die Meldung binnen drei Werktagen nach Erhalt der
vollständigen Zahlung oder nach Feststellung des Erlöschens. vollständigen Zahlung oder nach Feststellung des Erlöschens.
Zu diesem Zweck vermerkt er auf der Protestmeldung Folgendes: Zu diesem Zweck vermerkt er auf der Protestmeldung Folgendes:
1. das Datum der Zahlung oder des Erlöschens der 1. das Datum der Zahlung oder des Erlöschens der
Wechselverbindlichkeit, Wechselverbindlichkeit,
2. den Betrag der Zahlung oder anderen Grund des Erlöschens als durch 2. den Betrag der Zahlung oder anderen Grund des Erlöschens als durch
Zahlung." Zahlung."
e) In Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "Abtretungen und e) In Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "Abtretungen und
kollektiven Schuldenregelungen" durch die Wörter "Abtretungen, kollektiven Schuldenregelungen" durch die Wörter "Abtretungen,
Protesten und kollektiven Schuldenregelungen" ersetzt. Protesten und kollektiven Schuldenregelungen" ersetzt.
Art. 63 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 63 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 13. Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 13.
Dezember 2005 und 30. Dezember 2009, und abgeändert durch das Gesetz Dezember 2005 und 30. Dezember 2009, und abgeändert durch das Gesetz
vom 31. Mai 2001, wird wie folgt abgeändert: vom 31. Mai 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Rechtsanwälte - über die Kammer der französischsprachigen " § 1 - Die Rechtsanwälte - über die Kammer der französischsprachigen
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der
flämischen Rechtsanwaltschaften -, die Gerichtsvollzieher und die flämischen Rechtsanwaltschaften -, die Gerichtsvollzieher und die
Einnehmer der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Einnehmer der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Zoll- und Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Zoll- und
Akzisenverwaltung, die Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der Akzisenverwaltung, die Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der
"Agentschap Vlaamse Belastingsdienst" und die Provinzial- und "Agentschap Vlaamse Belastingsdienst" und die Provinzial- und
Gemeindeeinnehmer, die mit einem Beitreibungsverfahren zur Sache oder Gemeindeeinnehmer, die mit einem Beitreibungsverfahren zur Sache oder
mit einer Pfändung gegen eine bestimmte Person beauftragt sind, können mit einer Pfändung gegen eine bestimmte Person beauftragt sind, können
die in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen Meldungen, die die in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen Meldungen, die
auf den Namen dieser Person erstellt sind, einsehen. auf den Namen dieser Person erstellt sind, einsehen.
Die Notare - über den Königlichen Verband des Belgischen Die Notare - über den Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens - sind ermächtigt, die in den Artikeln 1390 bis Notariatswesens - sind ermächtigt, die in den Artikeln 1390 bis
1390quater vorgesehenen Meldungen einzusehen, die auf den Namen von 1390quater vorgesehenen Meldungen einzusehen, die auf den Namen von
Personen erstellt sind, deren Güter Gegenstand einer Verrichtung sein Personen erstellt sind, deren Güter Gegenstand einer Verrichtung sein
müssen, die in ihren Amtsbereich fällt. müssen, die in ihren Amtsbereich fällt.
Die Schuldenvermittler können für die Ausführung ihrer gesetzlichen Die Schuldenvermittler können für die Ausführung ihrer gesetzlichen
Aufträge die in den Artikeln 1390 bis 1390quater erwähnten Meldungen Aufträge die in den Artikeln 1390 bis 1390quater erwähnten Meldungen
einsehen, die auf den Namen des antragstellenden Schuldners und auf einsehen, die auf den Namen des antragstellenden Schuldners und auf
den Namen von Personen, die eine Gütergemeinschaft oder eine den Namen von Personen, die eine Gütergemeinschaft oder eine
ungeteilte Rechtsgemeinschaft mit ihm bilden, erstellt sind. Die ungeteilte Rechtsgemeinschaft mit ihm bilden, erstellt sind. Die
Einsichtnahme erfolgt für die Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Einsichtnahme erfolgt für die Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und
Notare gemäß den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Modalitäten und Notare gemäß den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Modalitäten und
für die anderen Schuldenvermittler über die Nationale Kammer. für die anderen Schuldenvermittler über die Nationale Kammer.
Alle Magistrate, Greffiers, Handels- und Sozialrichter können für die Alle Magistrate, Greffiers, Handels- und Sozialrichter können für die
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die in den Artikeln 1390 bis Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die in den Artikeln 1390 bis
1390quater/1 vorgesehenen Meldungen einsehen, die auf den Namen einer 1390quater/1 vorgesehenen Meldungen einsehen, die auf den Namen einer
oder mehrerer der betreffenden Parteien erstellt sind. oder mehrerer der betreffenden Parteien erstellt sind.
Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte können für die Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte können für die
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die Datei der Meldungen anhand Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die Datei der Meldungen anhand
einer allgemeinen oder globalen Suche und gemäß den vom König einer allgemeinen oder globalen Suche und gemäß den vom König
bestimmten Modalitäten und Parametern einsehen." bestimmten Modalitäten und Parametern einsehen."
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Artikel 1390quater/1 erwähnten Meldungen liegen in "Die in Artikel 1390quater/1 erwähnten Meldungen liegen in
elektronischer Form vor und sind gemäß den vom König festgelegten elektronischer Form vor und sind gemäß den vom König festgelegten
Modalitäten für jeden zugänglich. Der König kann ebenfalls spezifische Modalitäten für jeden zugänglich. Der König kann ebenfalls spezifische
Kategorien von Personen bestimmen, die die vorerwähnten Meldungen Kategorien von Personen bestimmen, die die vorerwähnten Meldungen
unter den von Ihm bestimmten Bedingungen einsehen können. unter den von Ihm bestimmten Bedingungen einsehen können.
3. Der einleitende Satz von § 5 wird wie folgt ersetzt: 3. Der einleitende Satz von § 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Anträge auf Einsichtnahme in die in den Artikeln 1390 bis " § 5 - Anträge auf Einsichtnahme in die in den Artikeln 1390 bis
1390quater erwähnten Meldungen sind nur zulässig, wenn sie folgende 1390quater erwähnten Meldungen sind nur zulässig, wenn sie folgende
Informationen enthalten:". Informationen enthalten:".
Art. 64 - Artikel 1514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 64 - Artikel 1514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27.
März 2003, wird wie folgt abgeändert: März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In der Gerichtsvollzieherurkunde werden ebenfalls die anderen "In der Gerichtsvollzieherurkunde werden ebenfalls die anderen
Pfändenden vermerkt, die diese Gegenstände haben pfänden lassen, Pfändenden vermerkt, die diese Gegenstände haben pfänden lassen,
einschließlich aller relevanten Angaben für die in Absatz 3 erwähnte einschließlich aller relevanten Angaben für die in Absatz 3 erwähnte
Ladung." Ladung."
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den eventuell anderen" und 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den eventuell anderen" und
dem Wort "Pfändenden" die Wörter "in der Ladung vermerkten" eingefügt. dem Wort "Pfändenden" die Wörter "in der Ladung vermerkten" eingefügt.
3. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: 3. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt:
Die auf diese Weise durch Gerichtsbrief vorgeladenen Personen werden Die auf diese Weise durch Gerichtsbrief vorgeladenen Personen werden
somit Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen somit Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen
Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert im Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert im
Gerichtsbrief ebenfalls die Parteien über diese Bestimmung." Gerichtsbrief ebenfalls die Parteien über diese Bestimmung."
Art. 65 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 65 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 66 - In Artikel 1675/14 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 66 - In Artikel 1675/14 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird das Wort "unverzüglich" durch die das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird das Wort "unverzüglich" durch die
Wörter "binnen drei Tagen" ersetzt. Wörter "binnen drei Tagen" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 11 - Reorganisation der Kanzleien der Arbeitsgerichte KAPITEL 11 - Reorganisation der Kanzleien der Arbeitsgerichte
Art. 78 - Artikel 1675/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 78 - Artikel 1675/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan" 1. Die Wörter "gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan"
werden durch die Wörter "Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen werden durch die Wörter "Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen
Schuldenregelung" ersetzt. Schuldenregelung" ersetzt.
2. Die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5" werden aufgehoben. 2. Die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5" werden aufgehoben.
Art. 79 - In Artikel 1675/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 79 - In Artikel 1675/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 6. April 2010, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: vom 6. April 2010, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Der Schuldner und die Drittpersonen erteilen dem mit einem Verfahren "Der Schuldner und die Drittpersonen erteilen dem mit einem Verfahren
der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten
Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen
Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen
und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines
Vermögens. Der Schuldner oder die Drittperson kann gegen dieses Vermögens. Der Schuldner oder die Drittperson kann gegen dieses
Ersuchen durch einfache schriftliche Erklärung, die bei der Kanzlei Ersuchen durch einfache schriftliche Erklärung, die bei der Kanzlei
hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird, bei dem hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird, bei dem
Richter, der mit dem Verfahren der kollektiven Schuldenregelung Richter, der mit dem Verfahren der kollektiven Schuldenregelung
befasst ist, Einspruch erheben." befasst ist, Einspruch erheben."
Art. 80 - In Artikel 1675/9 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, Art. 80 - In Artikel 1675/9 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das
Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einer Abschrift der Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einer Abschrift der
Antragschrift" aufgehoben. Antragschrift" aufgehoben.
Art. 81 - In Artikel 1675/10 § 4 Absatz 1 und 2 desselben Art. 81 - In Artikel 1675/10 § 4 Absatz 1 und 2 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter
"mit Rückschein" jeweils aufgehoben. "mit Rückschein" jeweils aufgehoben.
Art. 82 - Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 82 - Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.
Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Das Ende des gütlichen oder gerichtlichen " § 1/1 - Das Ende des gütlichen oder gerichtlichen
Schuldenregelungsplans kann vom Richter ausgesprochen werden, dem die Schuldenregelungsplans kann vom Richter ausgesprochen werden, dem die
Sache auf Ersuchen des Schuldners anhand einer einfachen schriftlichen Sache auf Ersuchen des Schuldners anhand einer einfachen schriftlichen
Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder dorthin Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder dorthin
geschickt wird, erneut vorgelegt wird." geschickt wird, erneut vorgelegt wird."
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Im Falle einer Widerrufung gemäß § 1 oder wenn die " § 2/1 - Im Falle einer Widerrufung gemäß § 1 oder wenn die
kollektive Schuldenregelung gemäß § 1/1 beendet wird, entscheidet der kollektive Schuldenregelung gemäß § 1/1 beendet wird, entscheidet der
Richter gleichzeitig über die Verteilung und die Bestimmung der auf Richter gleichzeitig über die Verteilung und die Bestimmung der auf
dem Vermittlungskonto verfügbaren Beträge." dem Vermittlungskonto verfügbaren Beträge."
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Im Falle einer Widerrufung" und 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Im Falle einer Widerrufung" und
den Wörtern "erhalten die Gläubiger" die Wörter "oder, wenn die den Wörtern "erhalten die Gläubiger" die Wörter "oder, wenn die
kollektive Schuldenregelung beendet wird," eingefügt. kollektive Schuldenregelung beendet wird," eingefügt.
4. In § 3 werden zwischen dem Wort "Widerrufung" und den Wörtern 4. In § 3 werden zwischen dem Wort "Widerrufung" und den Wörtern
"erhalten die Gläubiger" die Wörter "und unbeschadet von § 2/1" "erhalten die Gläubiger" die Wörter "und unbeschadet von § 2/1"
eingefügt. eingefügt.
Art. 83 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 83 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. April Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. April
2010, wird wie folgt abgeändert: 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Schuldenregelung" und dem Wort 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Schuldenregelung" und dem Wort
"werden" die Wörter "und die in Artikel 1675/19 § 3 erwähnten "werden" die Wörter "und die in Artikel 1675/19 § 3 erwähnten
Entscheidungen" eingefügt. Entscheidungen" eingefügt.
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung " § 2/1 - Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung
wird den Gläubigern und den Schuldnern von Einkünften vom wird den Gläubigern und den Schuldnern von Einkünften vom
stellvertretenden Schuldenvermittler per Einschreiben notifiziert." stellvertretenden Schuldenvermittler per Einschreiben notifiziert."
3. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird nur "Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird nur
dem ersetzten Schuldenvermittler, dem stellvertretenden dem ersetzten Schuldenvermittler, dem stellvertretenden
Schuldenvermittler und dem Schuldner notifiziert." Schuldenvermittler und dem Schuldner notifiziert."
Art. 84 - In Artikel 1675/17 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 84 - In Artikel 1675/17 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "wird vorher durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "wird vorher
vorgeladen" durch die Wörter "kann vorher vorgeladen werden" ersetzt. vorgeladen" durch die Wörter "kann vorher vorgeladen werden" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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