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Meertalige weergave van Wet van 14/01/2013
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Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JANUARI 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JANVIER 2013. - Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
10, 15 tot 30, 37, 38, 45, 67, 74 tot 77 en 85 van de wet van 14 articles 1er à 10, 15 à 30, 37, 38, 45, 67, 74 à 77 et 85 de la loi du
januari 2013 houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering 14 janvier 2013 portant diverses dispositions relatives à la réduction
binnen justitie (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2013). de la charge de travail au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Fertigstellung des zentralen Ehevertragsregisters KAPITEL 2 - Fertigstellung des zentralen Ehevertragsregisters
Art. 2 - Artikel 1391 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 1391 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. Juli 1976, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut vom 14. Juli 1976, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen wurde, nimmt die durch « Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen wurde, nimmt die durch
Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des
Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von
Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung
eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor, eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor,
und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu
hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung
gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die
Folge einer Kollusion ist. Folge einer Kollusion ist.
Wenn eine solche Eintragung nicht erfolgt, können die vom gesetzlichen Wenn eine solche Eintragung nicht erfolgt, können die vom gesetzlichen
Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen
Ehegatten in Unkenntnis ihres Ehevertrags Verträge geschlossen haben, Ehegatten in Unkenntnis ihres Ehevertrags Verträge geschlossen haben,
nicht geltend gemacht werden. » nicht geltend gemacht werden. »
Art. 3 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 18. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: vom 18. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 1395 - § 1 - Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen oder « Art. 1395 - § 1 - Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen oder
die Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands errichtet wurde, die Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands errichtet wurde,
nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977
zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur
Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und
zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene
Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von
sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und
seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das
Versäumnis die Folge einer Kollusion ist. Versäumnis die Folge einer Kollusion ist.
§ 2 - Zwischen den Ehegatten sind die vertraglichen Änderungen ab dem § 2 - Zwischen den Ehegatten sind die vertraglichen Änderungen ab dem
Datum der Änderungsurkunde wirksam. Gegenüber Dritten werden sie erst Datum der Änderungsurkunde wirksam. Gegenüber Dritten werden sie erst
ab dem Tag der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 ab dem Tag der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977
zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur
Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und
zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters erwähnten zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters erwähnten
Eintragung wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit Eintragung wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit
Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen die Dritten über die Änderung Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen die Dritten über die Änderung
informiert. informiert.
§ 3 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand § 3 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand
geändert wird, kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien geändert wird, kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien
erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen
Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde
beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der
Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten
gegenüber wirksam wird. » gegenüber wirksam wird. »
Art. 4 - Artikel 1396 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 1396 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben. vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 1476 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 5 - In Artikel 1476 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird Nr. 6 eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird Nr. 6
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 1478 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 6 - In Artikel 1478 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 23. November 1998, werden die Wörter « und im durch das Gesetz vom 23. November 1998, werden die Wörter « und im
Bevölkerungsregister vermerkt » aufgehoben. Bevölkerungsregister vermerkt » aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 12 des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 12 des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben. Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Senkung der Arbeitslast und Informatisierung in KAPITEL 3 - Senkung der Arbeitslast und Informatisierung in
Standesamtssachen Standesamtssachen
Art. 15 - In Artikel 38 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter « und Art. 15 - In Artikel 38 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter « und
den Zeugen » aufgehoben. den Zeugen » aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 39 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, Art. 16 - In Artikel 39 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «,
von den erschienenen Parteien und von den Zeugen » durch die Wörter « von den erschienenen Parteien und von den Zeugen » durch die Wörter «
und von den erschienenen Parteien » ersetzt. und von den erschienenen Parteien » ersetzt.
Art. 17 - Artikel 42 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 42 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « Die Urkunden werden 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « Die Urkunden werden
hintereinander in die Register eingetragen. » hintereinander in die Register eingetragen. »
2. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: « Es wird darin nichts 2. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: « Es wird darin nichts
anhand von Abkürzungen eingetragen. Daten werden in Ziffern anhand von Abkürzungen eingetragen. Daten werden in Ziffern
ausgedrückt. » ausgedrückt. »
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der König kann die Bedingungen festlegen, denen die Urkunden genügen « Der König kann die Bedingungen festlegen, denen die Urkunden genügen
müssen. » müssen. »
Art. 18 - In Artikel 44 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, Art. 18 - In Artikel 44 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «,
nachdem sie von der Person, die sie vorgelegt hat, und vom nachdem sie von der Person, die sie vorgelegt hat, und vom
Standesbeamten paraphiert worden sind, » aufgehoben. Standesbeamten paraphiert worden sind, » aufgehoben.
Art. 19 - In Buch I Titel II Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Art. 19 - In Buch I Titel II Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 44/1 - Die Standesbeamten können für alle mit der Erstellung « Art. 44/1 - Die Standesbeamten können für alle mit der Erstellung
von Personenstandsurkunden verbundenen Aufgaben einem oder mehreren von Personenstandsurkunden verbundenen Aufgaben einem oder mehreren
Bediensteten der Gemeindeverwaltung eine schriftliche Bediensteten der Gemeindeverwaltung eine schriftliche
Sondergenehmigung erteilen. Sondergenehmigung erteilen.
Vor der Unterschrift der Bediensteten der Gemeindeverwaltung muss ein Vor der Unterschrift der Bediensteten der Gemeindeverwaltung muss ein
Vermerk der erhaltenen Genehmigung gemacht werden. » Vermerk der erhaltenen Genehmigung gemacht werden. »
Art. 20 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 52 - Jede unerlaubte Änderung, jede Fälschung in « Art. 52 - Jede unerlaubte Änderung, jede Fälschung in
Personenstandsurkunden, jede Eintragung an eine andere Stelle als in Personenstandsurkunden, jede Eintragung an eine andere Stelle als in
die dazu bestimmten Register gibt Anlass zur Gewährung eines die dazu bestimmten Register gibt Anlass zur Gewährung eines
Schadenersatzes zu Gunsten der Parteien, unbeschadet der im Schadenersatzes zu Gunsten der Parteien, unbeschadet der im
Strafgesetzbuch festgelegten Strafen. » Strafgesetzbuch festgelegten Strafen. »
Art. 21 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 21 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30 März 1984, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 30 März 1984, wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - Der Standesbeamte vergewissert sich der Geburt anhand einer « § 4 - Der Standesbeamte vergewissert sich der Geburt anhand einer
Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme. » Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme. »
Art. 22 - In Artikel 75 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 22 - In Artikel 75 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter «
verwandten oder nicht verwandten » aufgehoben. verwandten oder nicht verwandten » aufgehoben.
Art. 23 - In Artikel 76 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 23 - In Artikel 76 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird Nr. 10 aufgehoben. durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird Nr. 10 aufgehoben.
Art. 24 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 24 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947, werden die Wörter «, der diese Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947, werden die Wörter «, der diese
erst erteilen darf, nachdem er sich zur verstorbenen Person begeben erst erteilen darf, nachdem er sich zur verstorbenen Person begeben
hat, um sich des Todes zu vergewissern, » durch die Wörter «, der hat, um sich des Todes zu vergewissern, » durch die Wörter «, der
diese erst erteilen darf, nachdem er sich anhand einer diese erst erteilen darf, nachdem er sich anhand einer
Todesbescheinigung des Todes vergewissert hat » ersetzt. Todesbescheinigung des Todes vergewissert hat » ersetzt.
Art. 25 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 25 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 80 - Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Gefängnissen oder « Art. 80 - Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Gefängnissen oder
anderen öffentlichen Einrichtungen sind die Vorgesetzten, Direktoren, anderen öffentlichen Einrichtungen sind die Vorgesetzten, Direktoren,
Verwalter und Verantwortlichen dieser Einrichtungen verpflichtet, dem Verwalter und Verantwortlichen dieser Einrichtungen verpflichtet, dem
Standesbeamten dies binnen vierundzwanzig Stunden mitzuteilen. Dieser Standesbeamten dies binnen vierundzwanzig Stunden mitzuteilen. Dieser
fertigt gemäss den Artikeln 78 und 79 die Urkunde hierüber aus. » fertigt gemäss den Artikeln 78 und 79 die Urkunde hierüber aus. »
Art. 26 - In Artikel 80bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 26 - In Artikel 80bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. April 1999, werden die Wörter « von ihm durch das Gesetz vom 27. April 1999, werden die Wörter « von ihm
zugelassenen » und « von ihm zugelassene diplomierte » aufgehoben. zugelassenen » und « von ihm zugelassene diplomierte » aufgehoben.
Art. 27 - In Artikel 82 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 Art. 27 - In Artikel 82 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 28 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird aufgehoben. Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird aufgehoben.
Art. 29 - Die Artikel 84 und 85 desselben Gesetzbuches werden Art. 29 - Die Artikel 84 und 85 desselben Gesetzbuches werden
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 4 - Eingreifen des Friedensrichters bei bestimmten Verkäufen KAPITEL 4 - Eingreifen des Friedensrichters bei bestimmten Verkäufen
unbeweglicher Güter unbeweglicher Güter
Art. 30 - Artikel 598 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 30 - Artikel 598 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 598 - Der Friedensrichter ist anwesend: « Art. 598 - Der Friedensrichter ist anwesend:
1. bei Teilungen, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich 1. bei Teilungen, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich
Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April
1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen,
Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert
worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis
Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter
zugewiesen worden ist, beteiligt sind, zugewiesen worden ist, beteiligt sind,
2. wenn er es entscheidet: bei öffentlichen Verkäufen von 2. wenn er es entscheidet: bei öffentlichen Verkäufen von
unbeweglichen Gütern, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich unbeweglichen Gütern, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich
Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April
1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen,
Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert
worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis
Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter
zugewiesen worden ist, beteiligt sind, sowie bei öffentlichen zugewiesen worden ist, beteiligt sind, sowie bei öffentlichen
Verkäufen von unbeweglichen Gütern aus Erbschaften, die unter Verkäufen von unbeweglichen Gütern aus Erbschaften, die unter
Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden sind, aus Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden sind, aus
herrenlosen Erbschaften oder aus Konkursmassen. herrenlosen Erbschaften oder aus Konkursmassen.
Er übt die in den Artikeln 1192 und 1206 vorgesehenen Befugnisse aus. Er übt die in den Artikeln 1192 und 1206 vorgesehenen Befugnisse aus.
» »
(...) (...)
KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von
Gesellschaften, VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen Gesellschaften, VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht ohne Gewinnerzielungsabsicht
Art. 37 - Artikel 72 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt Art. 37 - Artikel 72 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 72 - Bei der Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt « Art. 72 - Bei der Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt
wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König
festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn
schliesslich keine Akte zusammengestellt wird oder keine schliesslich keine Akte zusammengestellt wird oder keine
Bekanntmachung erfolgt. » Bekanntmachung erfolgt. »
Art. 38 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 38 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « bestimmt die Beamten, die die Urkunden oder Auszüge Wörter « bestimmt die Beamten, die die Urkunden oder Auszüge
entgegennehmen » durch die Wörter « bestimmt die Beamten oder die entgegennehmen » durch die Wörter « bestimmt die Beamten oder die
elektronischen Systeme, an die die Urkunden oder Auszüge zu richten elektronischen Systeme, an die die Urkunden oder Auszüge zu richten
sind » ersetzt. sind » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Hinterlegung von Rechnungen durch den nicht bezahlten KAPITEL 6 - Hinterlegung von Rechnungen durch den nicht bezahlten
Verkäufer Verkäufer
Art. 45 - Artikel 20 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember Art. 45 - Artikel 20 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember
1851, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1939 1851, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1939
und die Gesetze vom 29. Juli 1959 [sic, zu lesen ist: 1957] und 3. Mai und die Gesetze vom 29. Juli 1959 [sic, zu lesen ist: 1957] und 3. Mai
1999, wird wie folgt abgeändert: 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter « ; dennoch ist das Vorzugsrecht nur 1. In Absatz 4 werden die Wörter « ; dennoch ist das Vorzugsrecht nur
dann wirksam, wenn binnen fünfzehn Tagen nach dieser Lieferung bei der dann wirksam, wenn binnen fünfzehn Tagen nach dieser Lieferung bei der
Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem der Schuldner seinen Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem der Schuldner seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnort hat, vom Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnort hat, vom
Verkäufer eine gleichlautende Abschrift der Rechnung, auch wenn diese Verkäufer eine gleichlautende Abschrift der Rechnung, auch wenn diese
nicht angenommen wurde, oder einer den Verkauf feststellenden Urkunde nicht angenommen wurde, oder einer den Verkauf feststellenden Urkunde
hinterlegt wurde » aufgehoben. hinterlegt wurde » aufgehoben.
2. In Absatz 5 werden die Sätze, die mit den Wörtern « Der Greffier 2. In Absatz 5 werden die Sätze, die mit den Wörtern « Der Greffier
beurkundet » beginnen und mit den Wörtern »Einsicht in diese Abschrift beurkundet » beginnen und mit den Wörtern »Einsicht in diese Abschrift
zu gewähren » enden, aufgehoben. zu gewähren » enden, aufgehoben.
KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-,
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven
Schuldenregelung Schuldenregelung
(...) (...)
Art. 67 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Art. 67 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die
Kontinuität der Unternehmen wird wie folgt ersetzt: Kontinuität der Unternehmen wird wie folgt ersetzt:
« Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 1389bis/16 des « Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 1389bis/16 des
Gerichtsgesetzbuches sind in Artikel 1390quater/1 desselben Gerichtsgesetzbuches sind in Artikel 1390quater/1 desselben
Gesetzbuches erwähnte Protestmeldungen bei der Kanzlei des Gerichts Gesetzbuches erwähnte Protestmeldungen bei der Kanzlei des Gerichts
des Wohnortes des Schuldners oder, wenn es sich um einen Kaufmann des Wohnortes des Schuldners oder, wenn es sich um einen Kaufmann
handelt, bei der Kanzlei des Gerichts der Hauptniederlassung des handelt, bei der Kanzlei des Gerichts der Hauptniederlassung des
Schuldners oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, bei Schuldners oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, bei
der Kanzlei des Gerichts des Sitzes des Schuldners eines Wechsels oder der Kanzlei des Gerichts des Sitzes des Schuldners eines Wechsels oder
Eigenwechsels einsehbar. » Eigenwechsels einsehbar. »
(...) (...)
KAPITEL 9 - Aufhebung der Verpflichtung, bei der Zustellung einer KAPITEL 9 - Aufhebung der Verpflichtung, bei der Zustellung einer
Gerichtsvollzieherurkunde einen Einschreibebrief zu versenden Gerichtsvollzieherurkunde einen Einschreibebrief zu versenden
Art. 74 - In Artikel 38 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt Art. 74 - In Artikel 38 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « per durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « per
Einschreibebrief » aufgehoben. Einschreibebrief » aufgehoben.
KAPITEL 10 - Erleichterung bestimmter durch das Gerichtsgesetzbuch KAPITEL 10 - Erleichterung bestimmter durch das Gerichtsgesetzbuch
auferlegter Verpflichtungen auferlegter Verpflichtungen
Art. 75 - Artikel 1231-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 75 - Artikel 1231-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die
Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem
durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie
davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen:
1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder 1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder
eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in
Belgien geborenen Person handelt, Belgien geborenen Person handelt,
2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden
beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten.
Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2 und 3 Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2 und 3
erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die
Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des
Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem
Nationalregister bei. Nationalregister bei.
Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in Nr. 1 erwähnten Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in Nr. 1 erwähnten
Urkunde beim Verwahrer des Registers an. Urkunde beim Verwahrer des Registers an.
Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist
und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt.
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im
Warteregister eingetragen sind. Warteregister eingetragen sind.
§ 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder
die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die
Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst
handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder
die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber
die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. »
Art. 76 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 76 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember
2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen
2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem
durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie
davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen:
1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder 1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder
eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in
Belgien geborenen Person handelt, Belgien geborenen Person handelt,
2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden
beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten.
4. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, 4. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde,
5. einen Auszug aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, 5. einen Auszug aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen,
6. einen Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. 6. einen Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren.
Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2, 3, 5 und 6 Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2, 3, 5 und 6
erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die
Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des
Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem
Nationalregister bei. Nationalregister bei.
Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1 und Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1 und
4 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an. 4 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an.
Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist
und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt.
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im
Warteregister eingetragen sind. Warteregister eingetragen sind.
§ 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder
die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die
Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst
handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder
die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber
die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. »
Art. 77 - Artikel 1288bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 77 - Artikel 1288bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai
1997 und 27. April 2007, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird 1997 und 27. April 2007, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des
verfahrenseinleitenden Akts in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 verfahrenseinleitenden Akts in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen
sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen:
1. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der Ehegatten, sofern sie in 1. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der Ehegatten, sofern sie in
Belgien geboren sind, Belgien geboren sind,
2. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der in Artikel 1254 § 1 Absatz 2. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der in Artikel 1254 § 1 Absatz
4 erwähnten Kinder, sofern sie in Belgien geboren sind, 4 erwähnten Kinder, sofern sie in Belgien geboren sind,
3. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, sofern die 3. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, sofern die
Eheschliessung in Belgien stattgefunden hat, Eheschliessung in Belgien stattgefunden hat,
4. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines jeden der 4. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines jeden der
Ehegatten. Ehegatten.
Die im Nationalregister aufgenommenen diesbezüglichen Daten haben Die im Nationalregister aufgenommenen diesbezüglichen Daten haben
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Gerichtskanzlei Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Gerichtskanzlei
überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und
fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei. fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.
Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1, 2 Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1, 2
und 3 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an. und 3 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an.
Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist
und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt.
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im
Warteregister eingetragen sind. Warteregister eingetragen sind.
§ 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder
die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die
Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst
handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder
die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber
die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. »
(...) (...)
KAPITEL 12 - Inkrafttreten KAPITEL 12 - Inkrafttreten
Art. 85 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. Art. 85 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Für jede Bestimmung des Gesetzes und für jeden Teil der Bestimmungen Für jede Bestimmung des Gesetzes und für jeden Teil der Bestimmungen
des Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das des Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das
in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 treten die Artikel 2 bis 14 und In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 treten die Artikel 2 bis 14 und
23 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. 23 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.
September 2015 in Kraft. September 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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