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Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JANUARI 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering binnen justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 JANVIER 2013. - Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
10, 15 tot 30, 37, 38, 45, 67, 74 tot 77 en 85 van de wet van 14 | articles 1er à 10, 15 à 30, 37, 38, 45, 67, 74 à 77 et 85 de la loi du |
januari 2013 houdende diverse bepalingen inzake werklastvermindering | 14 janvier 2013 portant diverses dispositions relatives à la réduction |
binnen justitie (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2013). | de la charge de travail au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen | über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Fertigstellung des zentralen Ehevertragsregisters | KAPITEL 2 - Fertigstellung des zentralen Ehevertragsregisters |
Art. 2 - Artikel 1391 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 1391 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 14. Juli 1976, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 14. Juli 1976, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen wurde, nimmt die durch | « Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen wurde, nimmt die durch |
Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des | Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 zur Billigung des |
Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von | Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von |
Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung | Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung |
eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor, | eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene Eintragung vor, |
und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu | und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu |
hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung | hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und seiner Haftung |
gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die | gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das Versäumnis die |
Folge einer Kollusion ist. | Folge einer Kollusion ist. |
Wenn eine solche Eintragung nicht erfolgt, können die vom gesetzlichen | Wenn eine solche Eintragung nicht erfolgt, können die vom gesetzlichen |
Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen | Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen |
Ehegatten in Unkenntnis ihres Ehevertrags Verträge geschlossen haben, | Ehegatten in Unkenntnis ihres Ehevertrags Verträge geschlossen haben, |
nicht geltend gemacht werden. » | nicht geltend gemacht werden. » |
Art. 3 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 1395 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 18. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: | vom 18. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 1395 - § 1 - Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen oder | « Art. 1395 - § 1 - Der Notar, vor dem der Ehevertrag geschlossen oder |
die Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands errichtet wurde, | die Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands errichtet wurde, |
nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 | nimmt die durch Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 |
zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur | zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur |
Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und | Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und |
zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene | zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters vorgeschriebene |
Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von | Eintragung vor, und zwar zur Vermeidung einer Geldbusse von |
sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und | sechsundzwanzig bis zu hundert Euro, seiner Absetzung aus dem Amt und |
seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das | seiner Haftung gegenüber den Gläubigern, wenn bewiesen ist, dass das |
Versäumnis die Folge einer Kollusion ist. | Versäumnis die Folge einer Kollusion ist. |
§ 2 - Zwischen den Ehegatten sind die vertraglichen Änderungen ab dem | § 2 - Zwischen den Ehegatten sind die vertraglichen Änderungen ab dem |
Datum der Änderungsurkunde wirksam. Gegenüber Dritten werden sie erst | Datum der Änderungsurkunde wirksam. Gegenüber Dritten werden sie erst |
ab dem Tag der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 | ab dem Tag der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1977 |
zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur | zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur |
Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und | Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und |
zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters erwähnten | zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters erwähnten |
Eintragung wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit | Eintragung wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit |
Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen die Dritten über die Änderung | Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen die Dritten über die Änderung |
informiert. | informiert. |
§ 3 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand | § 3 - Eine ausländische Urkunde, mit der der eheliche Güterstand |
geändert wird, kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien | geändert wird, kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien |
erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen | erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen |
Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde | Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde |
beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der | beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der |
Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten | Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten |
gegenüber wirksam wird. » | gegenüber wirksam wird. » |
Art. 4 - Artikel 1396 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 1396 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben. | vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 1476 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - In Artikel 1476 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird Nr. 6 | eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird Nr. 6 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 1478 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 6 - In Artikel 1478 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 23. November 1998, werden die Wörter « und im | durch das Gesetz vom 23. November 1998, werden die Wörter « und im |
Bevölkerungsregister vermerkt » aufgehoben. | Bevölkerungsregister vermerkt » aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 12 des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 12 des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben. | Gesetz vom 18. Juli 2008, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Senkung der Arbeitslast und Informatisierung in | KAPITEL 3 - Senkung der Arbeitslast und Informatisierung in |
Standesamtssachen | Standesamtssachen |
Art. 15 - In Artikel 38 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter « und | Art. 15 - In Artikel 38 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter « und |
den Zeugen » aufgehoben. | den Zeugen » aufgehoben. |
Art. 16 - In Artikel 39 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, | Art. 16 - In Artikel 39 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, |
von den erschienenen Parteien und von den Zeugen » durch die Wörter « | von den erschienenen Parteien und von den Zeugen » durch die Wörter « |
und von den erschienenen Parteien » ersetzt. | und von den erschienenen Parteien » ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 42 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 42 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « Die Urkunden werden | 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « Die Urkunden werden |
hintereinander in die Register eingetragen. » | hintereinander in die Register eingetragen. » |
2. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: « Es wird darin nichts | 2. Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt: « Es wird darin nichts |
anhand von Abkürzungen eingetragen. Daten werden in Ziffern | anhand von Abkürzungen eingetragen. Daten werden in Ziffern |
ausgedrückt. » | ausgedrückt. » |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der König kann die Bedingungen festlegen, denen die Urkunden genügen | « Der König kann die Bedingungen festlegen, denen die Urkunden genügen |
müssen. » | müssen. » |
Art. 18 - In Artikel 44 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, | Art. 18 - In Artikel 44 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «, |
nachdem sie von der Person, die sie vorgelegt hat, und vom | nachdem sie von der Person, die sie vorgelegt hat, und vom |
Standesbeamten paraphiert worden sind, » aufgehoben. | Standesbeamten paraphiert worden sind, » aufgehoben. |
Art. 19 - In Buch I Titel II Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 19 - In Buch I Titel II Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein |
Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 44/1 - Die Standesbeamten können für alle mit der Erstellung | « Art. 44/1 - Die Standesbeamten können für alle mit der Erstellung |
von Personenstandsurkunden verbundenen Aufgaben einem oder mehreren | von Personenstandsurkunden verbundenen Aufgaben einem oder mehreren |
Bediensteten der Gemeindeverwaltung eine schriftliche | Bediensteten der Gemeindeverwaltung eine schriftliche |
Sondergenehmigung erteilen. | Sondergenehmigung erteilen. |
Vor der Unterschrift der Bediensteten der Gemeindeverwaltung muss ein | Vor der Unterschrift der Bediensteten der Gemeindeverwaltung muss ein |
Vermerk der erhaltenen Genehmigung gemacht werden. » | Vermerk der erhaltenen Genehmigung gemacht werden. » |
Art. 20 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 52 - Jede unerlaubte Änderung, jede Fälschung in | « Art. 52 - Jede unerlaubte Änderung, jede Fälschung in |
Personenstandsurkunden, jede Eintragung an eine andere Stelle als in | Personenstandsurkunden, jede Eintragung an eine andere Stelle als in |
die dazu bestimmten Register gibt Anlass zur Gewährung eines | die dazu bestimmten Register gibt Anlass zur Gewährung eines |
Schadenersatzes zu Gunsten der Parteien, unbeschadet der im | Schadenersatzes zu Gunsten der Parteien, unbeschadet der im |
Strafgesetzbuch festgelegten Strafen. » | Strafgesetzbuch festgelegten Strafen. » |
Art. 21 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 21 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30 März 1984, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 30 März 1984, wird wie folgt ersetzt: |
« § 4 - Der Standesbeamte vergewissert sich der Geburt anhand einer | « § 4 - Der Standesbeamte vergewissert sich der Geburt anhand einer |
Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme. » | Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme. » |
Art. 22 - In Artikel 75 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 22 - In Artikel 75 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « | abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « |
verwandten oder nicht verwandten » aufgehoben. | verwandten oder nicht verwandten » aufgehoben. |
Art. 23 - In Artikel 76 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 23 - In Artikel 76 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird Nr. 10 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird Nr. 10 aufgehoben. |
Art. 24 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 24 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947, werden die Wörter «, der diese | Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947, werden die Wörter «, der diese |
erst erteilen darf, nachdem er sich zur verstorbenen Person begeben | erst erteilen darf, nachdem er sich zur verstorbenen Person begeben |
hat, um sich des Todes zu vergewissern, » durch die Wörter «, der | hat, um sich des Todes zu vergewissern, » durch die Wörter «, der |
diese erst erteilen darf, nachdem er sich anhand einer | diese erst erteilen darf, nachdem er sich anhand einer |
Todesbescheinigung des Todes vergewissert hat » ersetzt. | Todesbescheinigung des Todes vergewissert hat » ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 25 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 80 - Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Gefängnissen oder | « Art. 80 - Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Gefängnissen oder |
anderen öffentlichen Einrichtungen sind die Vorgesetzten, Direktoren, | anderen öffentlichen Einrichtungen sind die Vorgesetzten, Direktoren, |
Verwalter und Verantwortlichen dieser Einrichtungen verpflichtet, dem | Verwalter und Verantwortlichen dieser Einrichtungen verpflichtet, dem |
Standesbeamten dies binnen vierundzwanzig Stunden mitzuteilen. Dieser | Standesbeamten dies binnen vierundzwanzig Stunden mitzuteilen. Dieser |
fertigt gemäss den Artikeln 78 und 79 die Urkunde hierüber aus. » | fertigt gemäss den Artikeln 78 und 79 die Urkunde hierüber aus. » |
Art. 26 - In Artikel 80bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 26 - In Artikel 80bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. April 1999, werden die Wörter « von ihm | durch das Gesetz vom 27. April 1999, werden die Wörter « von ihm |
zugelassenen » und « von ihm zugelassene diplomierte » aufgehoben. | zugelassenen » und « von ihm zugelassene diplomierte » aufgehoben. |
Art. 27 - In Artikel 82 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 | Art. 27 - In Artikel 82 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 28 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird aufgehoben. | Gesetz vom 15. Dezember 1949, wird aufgehoben. |
Art. 29 - Die Artikel 84 und 85 desselben Gesetzbuches werden | Art. 29 - Die Artikel 84 und 85 desselben Gesetzbuches werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Eingreifen des Friedensrichters bei bestimmten Verkäufen | KAPITEL 4 - Eingreifen des Friedensrichters bei bestimmten Verkäufen |
unbeweglicher Güter | unbeweglicher Güter |
Art. 30 - Artikel 598 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - Artikel 598 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 598 - Der Friedensrichter ist anwesend: | « Art. 598 - Der Friedensrichter ist anwesend: |
1. bei Teilungen, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich | 1. bei Teilungen, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich |
Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April | Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April |
1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, | 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, |
Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert | Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert |
worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis | worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis |
Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter | Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter |
zugewiesen worden ist, beteiligt sind, | zugewiesen worden ist, beteiligt sind, |
2. wenn er es entscheidet: bei öffentlichen Verkäufen von | 2. wenn er es entscheidet: bei öffentlichen Verkäufen von |
unbeweglichen Gütern, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich | unbeweglichen Gütern, an denen Minderjährige, Entmündigte, vermutlich |
Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April | Verschollene, Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 9. April |
1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, | 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, |
Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert | Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert |
worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis | worden sind, sowie Personen, denen aufgrund von Artikel 488bis |
Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter | Buchstaben a) bis k) des Zivilgesetzbuches ein vorläufiger Verwalter |
zugewiesen worden ist, beteiligt sind, sowie bei öffentlichen | zugewiesen worden ist, beteiligt sind, sowie bei öffentlichen |
Verkäufen von unbeweglichen Gütern aus Erbschaften, die unter | Verkäufen von unbeweglichen Gütern aus Erbschaften, die unter |
Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden sind, aus | Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden sind, aus |
herrenlosen Erbschaften oder aus Konkursmassen. | herrenlosen Erbschaften oder aus Konkursmassen. |
Er übt die in den Artikeln 1192 und 1206 vorgesehenen Befugnisse aus. | Er übt die in den Artikeln 1192 und 1206 vorgesehenen Befugnisse aus. |
» | » |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von | KAPITEL 5 - Hinterlegung auf elektronischem Wege von Urkunden von |
Gesellschaften, VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen | Gesellschaften, VoGs, Stiftungen und internationalen Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht | ohne Gewinnerzielungsabsicht |
Art. 37 - Artikel 72 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 37 - Artikel 72 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 72 - Bei der Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt | « Art. 72 - Bei der Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt |
wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König | wird dem Betreffenden eine Gebühr angerechnet, deren Höhe vom König |
festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn | festgelegt wird. Diese Gebühr ist auch zu entrichten, wenn |
schliesslich keine Akte zusammengestellt wird oder keine | schliesslich keine Akte zusammengestellt wird oder keine |
Bekanntmachung erfolgt. » | Bekanntmachung erfolgt. » |
Art. 38 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 38 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter « bestimmt die Beamten, die die Urkunden oder Auszüge | Wörter « bestimmt die Beamten, die die Urkunden oder Auszüge |
entgegennehmen » durch die Wörter « bestimmt die Beamten oder die | entgegennehmen » durch die Wörter « bestimmt die Beamten oder die |
elektronischen Systeme, an die die Urkunden oder Auszüge zu richten | elektronischen Systeme, an die die Urkunden oder Auszüge zu richten |
sind » ersetzt. | sind » ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Hinterlegung von Rechnungen durch den nicht bezahlten | KAPITEL 6 - Hinterlegung von Rechnungen durch den nicht bezahlten |
Verkäufer | Verkäufer |
Art. 45 - Artikel 20 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember | Art. 45 - Artikel 20 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember |
1851, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1939 | 1851, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1939 |
und die Gesetze vom 29. Juli 1959 [sic, zu lesen ist: 1957] und 3. Mai | und die Gesetze vom 29. Juli 1959 [sic, zu lesen ist: 1957] und 3. Mai |
1999, wird wie folgt abgeändert: | 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 werden die Wörter « ; dennoch ist das Vorzugsrecht nur | 1. In Absatz 4 werden die Wörter « ; dennoch ist das Vorzugsrecht nur |
dann wirksam, wenn binnen fünfzehn Tagen nach dieser Lieferung bei der | dann wirksam, wenn binnen fünfzehn Tagen nach dieser Lieferung bei der |
Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem der Schuldner seinen | Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem der Schuldner seinen |
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnort hat, vom | Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnort hat, vom |
Verkäufer eine gleichlautende Abschrift der Rechnung, auch wenn diese | Verkäufer eine gleichlautende Abschrift der Rechnung, auch wenn diese |
nicht angenommen wurde, oder einer den Verkauf feststellenden Urkunde | nicht angenommen wurde, oder einer den Verkauf feststellenden Urkunde |
hinterlegt wurde » aufgehoben. | hinterlegt wurde » aufgehoben. |
2. In Absatz 5 werden die Sätze, die mit den Wörtern « Der Greffier | 2. In Absatz 5 werden die Sätze, die mit den Wörtern « Der Greffier |
beurkundet » beginnen und mit den Wörtern »Einsicht in diese Abschrift | beurkundet » beginnen und mit den Wörtern »Einsicht in diese Abschrift |
zu gewähren » enden, aufgehoben. | zu gewähren » enden, aufgehoben. |
KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, | KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, |
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
Schuldenregelung | Schuldenregelung |
(...) | (...) |
Art. 67 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die | Art. 67 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die |
Kontinuität der Unternehmen wird wie folgt ersetzt: | Kontinuität der Unternehmen wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 1389bis/16 des | « Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 1389bis/16 des |
Gerichtsgesetzbuches sind in Artikel 1390quater/1 desselben | Gerichtsgesetzbuches sind in Artikel 1390quater/1 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Protestmeldungen bei der Kanzlei des Gerichts | Gesetzbuches erwähnte Protestmeldungen bei der Kanzlei des Gerichts |
des Wohnortes des Schuldners oder, wenn es sich um einen Kaufmann | des Wohnortes des Schuldners oder, wenn es sich um einen Kaufmann |
handelt, bei der Kanzlei des Gerichts der Hauptniederlassung des | handelt, bei der Kanzlei des Gerichts der Hauptniederlassung des |
Schuldners oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, bei | Schuldners oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, bei |
der Kanzlei des Gerichts des Sitzes des Schuldners eines Wechsels oder | der Kanzlei des Gerichts des Sitzes des Schuldners eines Wechsels oder |
Eigenwechsels einsehbar. » | Eigenwechsels einsehbar. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Aufhebung der Verpflichtung, bei der Zustellung einer | KAPITEL 9 - Aufhebung der Verpflichtung, bei der Zustellung einer |
Gerichtsvollzieherurkunde einen Einschreibebrief zu versenden | Gerichtsvollzieherurkunde einen Einschreibebrief zu versenden |
Art. 74 - In Artikel 38 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt | Art. 74 - In Artikel 38 § 1 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « per | durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter « per |
Einschreibebrief » aufgehoben. | Einschreibebrief » aufgehoben. |
KAPITEL 10 - Erleichterung bestimmter durch das Gerichtsgesetzbuch | KAPITEL 10 - Erleichterung bestimmter durch das Gerichtsgesetzbuch |
auferlegter Verpflichtungen | auferlegter Verpflichtungen |
Art. 75 - Artikel 1231-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 75 - Artikel 1231-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die | Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die |
Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem | « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem |
durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines | durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen | Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie |
davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: | davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: |
1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder | 1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder |
eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in | eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in |
Belgien geborenen Person handelt, | Belgien geborenen Person handelt, |
2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, | 2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, |
3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden | 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden |
beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. | beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. |
Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2 und 3 | Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2 und 3 |
erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die | erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die |
Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des | Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des |
Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem | Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem |
Nationalregister bei. | Nationalregister bei. |
Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in Nr. 1 erwähnten | Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in Nr. 1 erwähnten |
Urkunde beim Verwahrer des Registers an. | Urkunde beim Verwahrer des Registers an. |
Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist | Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist |
und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. | und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. |
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im | § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im |
Warteregister eingetragen sind. | Warteregister eingetragen sind. |
§ 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder | § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder |
die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die | die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die |
Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst | Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst |
handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder | handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder |
die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber | die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber |
die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » | die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » |
Art. 76 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 76 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember | Gesetz vom 24. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember |
2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen | 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen |
2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem | « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des Antrags in dem |
durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines | durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen | Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie |
davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: | davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: |
1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder | 1. eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder |
eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in | eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in |
Belgien geborenen Person handelt, | Belgien geborenen Person handelt, |
2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, | 2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, |
3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden | 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden |
beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. | beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. |
4. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, | 4. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, |
5. einen Auszug aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, | 5. einen Auszug aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, |
6. einen Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. | 6. einen Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. |
Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2, 3, 5 und 6 | Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2, 3, 5 und 6 |
erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die | erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die |
Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des | Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des |
Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem | Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem |
Nationalregister bei. | Nationalregister bei. |
Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1 und | Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1 und |
4 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an. | 4 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an. |
Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist | Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist |
und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. | und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. |
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im | § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im |
Warteregister eingetragen sind. | Warteregister eingetragen sind. |
§ 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder | § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder |
die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die | die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die |
Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst | Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst |
handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder | handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder |
die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber | die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber |
die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » | die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » |
Art. 77 - Artikel 1288bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 77 - Artikel 1288bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai | Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai |
1997 und 27. April 2007, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | 1997 und 27. April 2007, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des | « § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum des |
verfahrenseinleitenden Akts in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 | verfahrenseinleitenden Akts in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen | geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen |
sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: | sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: |
1. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der Ehegatten, sofern sie in | 1. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der Ehegatten, sofern sie in |
Belgien geboren sind, | Belgien geboren sind, |
2. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der in Artikel 1254 § 1 Absatz | 2. einen Auszug aus den Geburtsurkunden der in Artikel 1254 § 1 Absatz |
4 erwähnten Kinder, sofern sie in Belgien geboren sind, | 4 erwähnten Kinder, sofern sie in Belgien geboren sind, |
3. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, sofern die | 3. einen Auszug aus der Eheschliessungsurkunde, sofern die |
Eheschliessung in Belgien stattgefunden hat, | Eheschliessung in Belgien stattgefunden hat, |
4. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines jeden der | 4. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines jeden der |
Ehegatten. | Ehegatten. |
Die im Nationalregister aufgenommenen diesbezüglichen Daten haben | Die im Nationalregister aufgenommenen diesbezüglichen Daten haben |
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Gerichtskanzlei | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Die Gerichtskanzlei |
überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und | überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und |
fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei. | fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei. |
Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1, 2 | Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1, 2 |
und 3 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an. | und 3 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an. |
Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist | Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist |
und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. | und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. |
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im | § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im |
Warteregister eingetragen sind. | Warteregister eingetragen sind. |
§ 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder | § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder |
die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die | die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die |
Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst | Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst |
handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder | handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder |
die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber | die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber |
die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » | die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 12 - Inkrafttreten | KAPITEL 12 - Inkrafttreten |
Art. 85 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. | Art. 85 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. |
Für jede Bestimmung des Gesetzes und für jeden Teil der Bestimmungen | Für jede Bestimmung des Gesetzes und für jeden Teil der Bestimmungen |
des Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das | des Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das |
in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 treten die Artikel 2 bis 14 und | In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 treten die Artikel 2 bis 14 und |
23 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. | 23 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. |
September 2015 in Kraft. | September 2015 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |