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Wet betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling | Loi relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 JANUARI 2013. - Wet betreffende het burgerinitiatief in de zin van | 14 JANVIER 2013. - Loi relative à l'initiative citoyenne au sens du |
de Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement | Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du |
en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling | Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de | loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du |
Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en | Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du |
de Raad van 16 februari 2011 (Belgisch Staatsblad van 20 februari | Conseil du 16 février 2011 (Moniteur belge du 20 février 2013). |
2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. JANUAR 2013 - Gesetz über die Bürgerinitiative im Sinne der | 14. JANUAR 2013 - Gesetz über die Bürgerinitiative im Sinne der |
Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments | Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. Februar 2011 | und des Rates vom 16. Februar 2011 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Nach Stellungnahme eines Organs, das vom König durch einen im | Art. 2 - Nach Stellungnahme eines Organs, das vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass zu diesem Zweck zugelassen wurde, prüft | Ministerrat beratenen Erlass zu diesem Zweck zugelassen wurde, prüft |
der für Inneres zuständige Minister die Konformität der | der für Inneres zuständige Minister die Konformität der |
Online-Sammelsysteme, die verwendet werden, um | Online-Sammelsysteme, die verwendet werden, um |
Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative zu | Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative zu |
sammeln, wenn die gesammelten Daten in Belgien zu speichern sind, mit | sammeln, wenn die gesammelten Daten in Belgien zu speichern sind, mit |
den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 | den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 |
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments | Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative | und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative |
festgelegt worden sind. | festgelegt worden sind. |
Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung | Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung |
der Organe, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme über die | der Organe, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme über die |
Konformität der Online-Sammelsysteme abzugeben. | Konformität der Online-Sammelsysteme abzugeben. |
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Konformität festgestellt wird, stellt | Wenn die in Absatz 1 erwähnte Konformität festgestellt wird, stellt |
der für Inneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten | der für Inneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten |
Bürgerinitiative die Bescheinigung aus, die in Artikel 6 § 3 der | Bürgerinitiative die Bescheinigung aus, die in Artikel 6 § 3 der |
vorerwähnten Verordnung erwähnt ist. | vorerwähnten Verordnung erwähnt ist. |
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister koordiniert die | Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister koordiniert die |
Überprüfung der Unterstützungsbekundungen, die für eine geplante | Überprüfung der Unterstützungsbekundungen, die für eine geplante |
Bürgerinitiative gesammelt werden, wenn ihre Unterzeichner in Belgien | Bürgerinitiative gesammelt werden, wenn ihre Unterzeichner in Belgien |
wohnhaft oder belgische Staatsangehörige mit Wohnort ausserhalb des | wohnhaft oder belgische Staatsangehörige mit Wohnort ausserhalb des |
belgischen Staatsgebiets sind. Er bestimmt die Bediensteten, die damit | belgischen Staatsgebiets sind. Er bestimmt die Bediensteten, die damit |
beauftragt sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen zu | beauftragt sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen zu |
prüfen, ob diese Unterstützungsbekundungen gemäss den Bestimmungen der | prüfen, ob diese Unterstützungsbekundungen gemäss den Bestimmungen der |
vorerwähnten Verordnung gültig sind. | vorerwähnten Verordnung gültig sind. |
Diese Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu vergewissern: | Diese Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu vergewissern: |
1. dass die Mindestzahl erforderlicher Unterschriften auf den | 1. dass die Mindestzahl erforderlicher Unterschriften auf den |
Unterstützungsbekundungen erreicht ist, | Unterstützungsbekundungen erreicht ist, |
2. dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen das Alter | 2. dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen das Alter |
haben, das zum Stimmrecht, das heisst zum aktiven Wahlrecht bei den | haben, das zum Stimmrecht, das heisst zum aktiven Wahlrecht bei den |
Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt, | Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt, |
3. dass sie Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der | 3. dass sie Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union sind und mit Hauptwohnort in den | Europäischen Union sind und mit Hauptwohnort in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Registern | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Registern |
einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im | einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im |
Ausland eingetragen sind. | Ausland eingetragen sind. |
Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen werden anhand von | Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen werden anhand von |
Stichproben durchgeführt. Der König bestimmt die diesbezüglich | Stichproben durchgeführt. Der König bestimmt die diesbezüglich |
einzuhaltenden Regeln. | einzuhaltenden Regeln. |
Wenn sich aus diesen Überprüfungen ergibt, dass die für eine geplante | Wenn sich aus diesen Überprüfungen ergibt, dass die für eine geplante |
Bürgerinitiative gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen | Bürgerinitiative gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen |
ausreichen, stellt der für Inneres zuständige Minister den | ausreichen, stellt der für Inneres zuständige Minister den |
Organisatoren der geplanten Initiative eine Bescheinigung über die | Organisatoren der geplanten Initiative eine Bescheinigung über die |
Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der | Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der |
vorerwähnten Verordnung erwähnt aus. | vorerwähnten Verordnung erwähnt aus. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |