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Meertalige weergave van Wet van 14/01/2013
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Wet betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling Loi relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JANUARI 2013. - Wet betreffende het burgerinitiatief in de zin van 14 JANVIER 2013. - Loi relative à l'initiative citoyenne au sens du
de Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du
en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du
Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du
de Raad van 16 februari 2011 (Belgisch Staatsblad van 20 februari Conseil du 16 février 2011 (Moniteur belge du 20 février 2013).
2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. JANUAR 2013 - Gesetz über die Bürgerinitiative im Sinne der 14. JANUAR 2013 - Gesetz über die Bürgerinitiative im Sinne der
Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 und des Rates vom 16. Februar 2011
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Nach Stellungnahme eines Organs, das vom König durch einen im Art. 2 - Nach Stellungnahme eines Organs, das vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass zu diesem Zweck zugelassen wurde, prüft Ministerrat beratenen Erlass zu diesem Zweck zugelassen wurde, prüft
der für Inneres zuständige Minister die Konformität der der für Inneres zuständige Minister die Konformität der
Online-Sammelsysteme, die verwendet werden, um Online-Sammelsysteme, die verwendet werden, um
Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative zu Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative zu
sammeln, wenn die gesammelten Daten in Belgien zu speichern sind, mit sammeln, wenn die gesammelten Daten in Belgien zu speichern sind, mit
den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
festgelegt worden sind. festgelegt worden sind.
Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung
der Organe, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme über die der Organe, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme über die
Konformität der Online-Sammelsysteme abzugeben. Konformität der Online-Sammelsysteme abzugeben.
Wenn die in Absatz 1 erwähnte Konformität festgestellt wird, stellt Wenn die in Absatz 1 erwähnte Konformität festgestellt wird, stellt
der für Inneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten der für Inneres zuständige Minister den Organisatoren der geplanten
Bürgerinitiative die Bescheinigung aus, die in Artikel 6 § 3 der Bürgerinitiative die Bescheinigung aus, die in Artikel 6 § 3 der
vorerwähnten Verordnung erwähnt ist. vorerwähnten Verordnung erwähnt ist.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister koordiniert die Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister koordiniert die
Überprüfung der Unterstützungsbekundungen, die für eine geplante Überprüfung der Unterstützungsbekundungen, die für eine geplante
Bürgerinitiative gesammelt werden, wenn ihre Unterzeichner in Belgien Bürgerinitiative gesammelt werden, wenn ihre Unterzeichner in Belgien
wohnhaft oder belgische Staatsangehörige mit Wohnort ausserhalb des wohnhaft oder belgische Staatsangehörige mit Wohnort ausserhalb des
belgischen Staatsgebiets sind. Er bestimmt die Bediensteten, die damit belgischen Staatsgebiets sind. Er bestimmt die Bediensteten, die damit
beauftragt sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen zu beauftragt sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen zu
prüfen, ob diese Unterstützungsbekundungen gemäss den Bestimmungen der prüfen, ob diese Unterstützungsbekundungen gemäss den Bestimmungen der
vorerwähnten Verordnung gültig sind. vorerwähnten Verordnung gültig sind.
Diese Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu vergewissern: Diese Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu vergewissern:
1. dass die Mindestzahl erforderlicher Unterschriften auf den 1. dass die Mindestzahl erforderlicher Unterschriften auf den
Unterstützungsbekundungen erreicht ist, Unterstützungsbekundungen erreicht ist,
2. dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen das Alter 2. dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen das Alter
haben, das zum Stimmrecht, das heisst zum aktiven Wahlrecht bei den haben, das zum Stimmrecht, das heisst zum aktiven Wahlrecht bei den
Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt, Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt,
3. dass sie Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der 3. dass sie Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind und mit Hauptwohnort in den Europäischen Union sind und mit Hauptwohnort in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Registern Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder in den Registern
einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausland eingetragen sind. Ausland eingetragen sind.
Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen werden anhand von Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen werden anhand von
Stichproben durchgeführt. Der König bestimmt die diesbezüglich Stichproben durchgeführt. Der König bestimmt die diesbezüglich
einzuhaltenden Regeln. einzuhaltenden Regeln.
Wenn sich aus diesen Überprüfungen ergibt, dass die für eine geplante Wenn sich aus diesen Überprüfungen ergibt, dass die für eine geplante
Bürgerinitiative gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen Bürgerinitiative gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen
ausreichen, stellt der für Inneres zuständige Minister den ausreichen, stellt der für Inneres zuständige Minister den
Organisatoren der geplanten Initiative eine Bescheinigung über die Organisatoren der geplanten Initiative eine Bescheinigung über die
Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der
vorerwähnten Verordnung erwähnt aus. vorerwähnten Verordnung erwähnt aus.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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