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Wet houdende het tuchtreglement van de Krijgsmacht. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant le règlement de discipline des Forces armées. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 JANUARI 1975. - Wet houdende het tuchtreglement van de Krijgsmacht. | 14 JANVIER 1975. - Loi portant le règlement de discipline des Forces |
- Officieuze coördinatie in het Duits | armées. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 14 januari 1975 houdende het tuchtreglement van de | allemande de la loi du 14 janvier 1975 portant le règlement de |
Krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 1 februari 1975, err. van 7 | discipline des Forces armées (Moniteur belge du 1er février 1975, err. |
februari 1975), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | du 7 février 1975), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 8 juni 1978 tot wijziging van de wet van 27 december 1973 | - la loi du 8 juin 1978 modifiant la loi du 27 décembre 1973 relative |
betreffende het statuut van het rijkswachtpersoneel van het actief | au statut du personnel du cadre actif de la gendarmerie et certaines |
kader en van sommige andere wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 | autres dispositions législatives (Moniteur belge du 23 juin 1978); |
juni 1978); - de wet van 22 december 1989 betreffende het statuut van de | - la loi du 22 décembre 1989 relative au statut des miliciens |
dienstplichtigen (Belgisch Staatsblad van 19 januari 1990); | (Moniteur belge du 19 janvier 1990); |
- de wet van 28 december 1990 houdende wijziging van sommige | - la loi du 28 décembre 1990 modifiant certaines dispositions |
bepalingen betreffende de rechtstoestanden van het personeel van de | relatives aux statuts du personnel des Forces armées et du Service |
Krijgsmacht en van de Medische Dienst (Belgisch Staatsblad van 22 | médical (Moniteur belge du 22 janvier 1991); |
januari 1991); - de wet van 24 juli 1992 tot wijziging van sommige bepalingen | - la loi du 24 juillet 1992 modifiant certaines dispositions relatives |
betreffende de rechtstoestanden van het personeel van het actief kader | aux statuts du personnel du cadre actif de la gendarmerie (Moniteur |
van de rijkswacht (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1992); | belge du 31 juillet 1992); |
- de wet van 21 april 1994 tot wijziging van de wet van 14 januari | - la loi du 21 avril 1994 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant |
1975 houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht en van de wet van | le règlement de discipline des forces armées et la loi du 11 juillet |
11 juli 1978 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de | 1978 organisant les relations entre les autorités publiques et les |
vakbonden van het militair personeel van de land-, de lucht- en de | syndicats du personnel militaire des forces terrestre, aérienne et |
zeemacht en van de medische dienst (Belgisch Staatsblad van 20 mei 1994); | navale et du service médical (Moniteur belge du 20 mai 1994); |
- de wet van 20 mei 1994 houdende statuut van de militairen korte | - la loi du 20 mai 1994 portant statut des militaires court terme |
termijn (Belgisch Staatsblad van 21 juni 1994, err. van 1 oktober 1994); | (Moniteur belge du 21 juin 1994, err. du 1er octobre 1994); |
- de wet van 6 februari 2003 betreffende het vrijwillig ontslag | - la loi du 6 février 2003 relative à la démission volontaire |
vergezeld van een geïndividualiseerd beroepsomschakelingsprogramma ten | accompagnée d'un programme personnalisé de reconversion |
behoeve van bepaalde militairen en houdende sociale bepalingen | professionnelle au bénéfice de certains militaires et portant des |
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2003); | dispositions sociales (Moniteur belge du 27 février 2003); |
- de wet van 27 maart 2003 betreffende de werving van de militairen en | - la loi du 27 mars 2003 relative au recrutement des militaires et au |
het statuut van de militaire muzikanten en tot wijziging van | statut des musiciens militaires et modifiant diverses lois applicables |
verschillende wetten van toepassing op het personeel van | |
Landsverdediging (Belgisch Staatsblad van 30 april 2003, err. van 4 | au personnel de la Défense (Moniteur belge du 30 avril 2003, err. du 4 |
juli 2003); | juillet 2003); |
- de wet van 16 juli 2005 tot wijziging van diverse wetten betreffende | - la loi du 16 juillet 2005 modifiant diverses lois relatives au |
het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2005); | statut des militaires (Moniteur belge du 10 août 2005); |
- de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 14 januari 1975 | - la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant |
houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht met het oog op de | le règlement de discipline des Forces armées en vue de permettre |
toelating tot bepaalde politieke mandaten en houdende diverse | l'accès à certains mandats politiques et portant des dispositions |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2006); | diverses (Moniteur belge du 12 juillet 2006); |
- de wet van 28 februari 2007 tot vaststelling van het statuut van de | - la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre |
militairen van het actief kader van de Krijgsmacht (Belgisch | |
Staatsblad van 10 april 2007, err. van 12 september 2007); | actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 |
septembre 2007); | |
- de wet van 30 december 2008 tot wijziging van diverse wetten | - la loi du 30 décembre 2008 modifiant diverses lois relatives au |
betreffende het statuut van de militairen van het reservekader van de | statut des militaires du cadre de réserve des Forces armées (Moniteur |
Krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2009); | belge du 11 février 2009); |
- de wet van 26 april 2009 tot wijziging van diverse wetten | - la loi du 26 avril 2009 modifiant diverses lois relatives au statut |
betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2009); | des militaires (Moniteur belge du 25 mai 2009); |
- de wet van 23 april 2010 tot wijziging van verschillende wetten van | - la loi du 23 avril 2010 modifiant diverses lois applicables au |
toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 7 mei | personnel militaire (Moniteur belge du 7 mai 2010). |
2010). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der | 14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der |
Streitkräfte | Streitkräfte |
TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten | TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten |
KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen | KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen |
Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist | Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist |
vorliegendes Gesetz anwendbar auf: | vorliegendes Gesetz anwendbar auf: |
1. a) [...] | 1. a) [...] |
b) Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst | b) Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst |
leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung | leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung |
festgelegten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf | festgelegten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf |
unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder wieder in | unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder wieder in |
die Anwerbungsreserve aufgenommen werden, | die Anwerbungsreserve aufgenommen werden, |
c) [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und | c) [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und |
Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt | Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt |
sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des | sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des |
Reservekaders hergestellt werden kann,] | Reservekaders hergestellt werden kann,] |
2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes. | 2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes. |
§ 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der | werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der |
aktiven Kader" genannt. | aktiven Kader" genannt. |
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art. | [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art. |
41 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1 | 41 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1 |
einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. | einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. |
Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)] | Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)] |
Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] |
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. |
vom 10. August 2005)] | vom 10. August 2005)] |
Art. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat | Art. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder |
einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in | einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in |
einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem | einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem |
militärischen Dienstgrad oder Rang gleichgestellt worden sind. | militärischen Dienstgrad oder Rang gleichgestellt worden sind. |
Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf | oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf |
Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im | Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im |
Militärdienst stehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die | Militärdienst stehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die |
Zeit, in der sie die Militärkleidung tragen. | Zeit, in der sie die Militärkleidung tragen. |
KAPITEL II - Militärhierarchie | KAPITEL II - Militärhierarchie |
Art. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und | Art. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und |
dem Dienstgradalter. | dem Dienstgradalter. |
Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson, | Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson, |
wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im | wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im |
selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson. | selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson. |
§ 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem | § 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem |
Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über | Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über |
Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die | Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die |
Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus; | Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus; |
[Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über | [Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über |
Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über | Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über |
Militärpersonen des Reservekaders ausüben. | Militärpersonen des Reservekaders ausüben. |
In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader | In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader |
jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise | jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise |
Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres | Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres |
Dienstalters in diesem Dienstgrad. | Dienstalters in diesem Dienstgrad. |
§ 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des | § 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des |
Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen | Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen |
Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als | Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als |
Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.] | Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom |
22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 20. | 22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 20. |
Mai 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 des G. vom 27. März 2003 | Mai 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 des G. vom 27. März 2003 |
(B.S. vom 30. April 2003)] | (B.S. vom 30. April 2003)] |
Art. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt | Art. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt |
normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt. | normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt. |
Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere | Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere |
Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder | Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger | Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger |
Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuüben, werden im Rahmen der | Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuüben, werden im Rahmen der |
ihnen zugewiesenen Funktionen Vorgesetzten jedoch gleichgestellt. | ihnen zugewiesenen Funktionen Vorgesetzten jedoch gleichgestellt. |
Art. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die | Art. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die |
Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist. | Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist. |
Art. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die | Art. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die |
Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle | Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle |
erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen. | erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen. |
KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen | KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen |
Art. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen: | Art. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen: |
1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz | 1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz |
ihres Lebens, | ihres Lebens, |
2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen | 2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen |
durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen |
sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die | sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die |
Streitkräfte gelten, auferlegt werden, | Streitkräfte gelten, auferlegt werden, |
3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den | 3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den |
Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen, | Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen, |
4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes | 4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes |
antasten kann, | antasten kann, |
5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur | 5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur |
Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen. | Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen. |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt: |
"Art. 9 - [...] | "Art. 9 - [...] |
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" |
Art. 10 - Militärpersonen dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder | Art. 10 - Militärpersonen dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder |
Rechtfertigung fernbleiben. | Rechtfertigung fernbleiben. |
[Art. 10bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte kann | [Art. 10bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte kann |
der König unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen | der König unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen |
anordnen, dass jegliche Abwesenheit aus Gesundheitsgründen durch einen | anordnen, dass jegliche Abwesenheit aus Gesundheitsgründen durch einen |
Beschluss eines Militärarztes oder eines zu diesem Zweck zugelassenen | Beschluss eines Militärarztes oder eines zu diesem Zweck zugelassenen |
Arztes gerechtfertigt wird.] | Arztes gerechtfertigt wird.] |
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. |
vom 22. Januar 1991)] | vom 22. Januar 1991)] |
[Art. 10ter - Die aus Gesundheitsgründen abwesenden Militärpersonen | [Art. 10ter - Die aus Gesundheitsgründen abwesenden Militärpersonen |
dürfen sich der medizinischen Kontrolle nicht entziehen, die gemäß den | dürfen sich der medizinischen Kontrolle nicht entziehen, die gemäß den |
vom König festgelegten Modalitäten von der [Militärbehörde] angeordnet | vom König festgelegten Modalitäten von der [Militärbehörde] angeordnet |
und organisiert wird. | und organisiert wird. |
Sie dürfen unter anderem weder den Hausbesuch eines zu diesem Zweck | Sie dürfen unter anderem weder den Hausbesuch eines zu diesem Zweck |
bestimmten Arztes zwischen 5 Uhr und 21 Uhr verweigern noch sich | bestimmten Arztes zwischen 5 Uhr und 21 Uhr verweigern noch sich |
weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen.] | weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen.] |
[Art. 10ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 10ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. |
vom 22. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. | vom 22. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. |
Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] | Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] |
Art. 11 - § 1 - Die Vorgesetzten üben ihre Gewalt mit Entschlossenheit | Art. 11 - § 1 - Die Vorgesetzten üben ihre Gewalt mit Entschlossenheit |
und Korrektheit und nach Billigkeit aus. | und Korrektheit und nach Billigkeit aus. |
Sie sind für die Befehle, die sie erteilen, verantwortlich und haften | Sie sind für die Befehle, die sie erteilen, verantwortlich und haften |
für die Einheit, die ihnen anvertraut wird, sowie für die reibungslose | für die Einheit, die ihnen anvertraut wird, sowie für die reibungslose |
Arbeitsweise des Dienstes. Sie sind auch für die Unregelmäßigkeiten | Arbeitsweise des Dienstes. Sie sind auch für die Unregelmäßigkeiten |
verantwortlich, die ihre Untergeordneten durch ihre Nachlässigkeit | verantwortlich, die ihre Untergeordneten durch ihre Nachlässigkeit |
oder ihre übertriebene Nachgiebigkeit begangen haben. | oder ihre übertriebene Nachgiebigkeit begangen haben. |
§ 2 - Militärpersonen müssen die Befehle, die ihnen ihre Vorgesetzten | § 2 - Militärpersonen müssen die Befehle, die ihnen ihre Vorgesetzten |
im Interesse des Dienstes erteilen, getreu ausführen. | im Interesse des Dienstes erteilen, getreu ausführen. |
Ein Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden, wenn diese Ausführung | Ein Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden, wenn diese Ausführung |
offensichtlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens führen | offensichtlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens führen |
kann. | kann. |
Art. 12 - § 1 - Der Vorgesetzte muss seinen Untergeordneten mit gutem | Art. 12 - § 1 - Der Vorgesetzte muss seinen Untergeordneten mit gutem |
Beispiel vorangehen, ihnen gegenüber loyal sein und ihre Würde achten. | Beispiel vorangehen, ihnen gegenüber loyal sein und ihre Würde achten. |
§ 2 - Der Untergeordnete handelt seinen Vorgesetzten gegenüber immer | § 2 - Der Untergeordnete handelt seinen Vorgesetzten gegenüber immer |
loyal, verhält sich ihnen gegenüber respektvoll und ergreift bei der | loyal, verhält sich ihnen gegenüber respektvoll und ergreift bei der |
Ausübung seines Amtes Eigeninitiative, wenn die Umstände es erfordern. | Ausübung seines Amtes Eigeninitiative, wenn die Umstände es erfordern. |
Art. 13 - § 1 - Selbst nach Ausscheiden aus dem Amt ist es | Art. 13 - § 1 - Selbst nach Ausscheiden aus dem Amt ist es |
Militärpersonen untersagt, Informationen, von denen sie Kenntnis haben | Militärpersonen untersagt, Informationen, von denen sie Kenntnis haben |
und die wegen ihrer Art oder aufgrund der Vorschriften der | und die wegen ihrer Art oder aufgrund der Vorschriften der |
Militärbehörden geheim oder vertraulich sind, Personen preiszugeben, | Militärbehörden geheim oder vertraulich sind, Personen preiszugeben, |
die nicht befugt sind, diese Informationen zu kennen. | die nicht befugt sind, diese Informationen zu kennen. |
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 dürfen in keiner Weise die Verteidigung | § 2 - Die Bestimmungen von § 1 dürfen in keiner Weise die Verteidigung |
aller individuellen Rechte beeinträchtigen. | aller individuellen Rechte beeinträchtigen. |
§ 3 - Militärpersonen müssen dem Minister der Landesverteidigung oder | § 3 - Militärpersonen müssen dem Minister der Landesverteidigung oder |
der Gerichtsbehörde direkt die Machenschaften preisgeben, die darauf | der Gerichtsbehörde direkt die Machenschaften preisgeben, die darauf |
abzielen, die durch die Verfassung oder das Gesetz eingesetzten | abzielen, die durch die Verfassung oder das Gesetz eingesetzten |
Gewalten und Einrichtungen gewaltsam zu stürzen. | Gewalten und Einrichtungen gewaltsam zu stürzen. |
Art. 14 - Militärpersonen besitzen dieselben Rechte wie belgische | Art. 14 - Militärpersonen besitzen dieselben Rechte wie belgische |
Bürger. Die Art und Weise, wie einige dieser Rechte ausgeübt werden, | Bürger. Die Art und Weise, wie einige dieser Rechte ausgeübt werden, |
wird im vorliegenden Gesetz bestimmt. | wird im vorliegenden Gesetz bestimmt. |
[Art. 14bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte und im | [Art. 14bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte und im |
Interesse des Dienstes kann der König oder, unter den von Ihm | Interesse des Dienstes kann der König oder, unter den von Ihm |
bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die von Ihm bestimmte | bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die von Ihm bestimmte |
[Militärbehörde] die von Ihm bestimmten Kategorien von Militärpersonen | [Militärbehörde] die von Ihm bestimmten Kategorien von Militärpersonen |
verpflichten, innerhalb der von Ihm festgelegten territorialen Grenzen | verpflichten, innerhalb der von Ihm festgelegten territorialen Grenzen |
zu wohnen.] | zu wohnen.] |
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 14bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. |
vom 22. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli | vom 22. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli |
1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] | 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] |
Art. 15 - [ § 1 - Militärpersonen ist es untersagt, innerhalb der | Art. 15 - [ § 1 - Militärpersonen ist es untersagt, innerhalb der |
Streitkräfte politisch aktiv zu werden. | Streitkräfte politisch aktiv zu werden. |
Militärpersonen dürfen sich der politischen Partei ihrer Wahl | Militärpersonen dürfen sich der politischen Partei ihrer Wahl |
anschließen und dort die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte | anschließen und dort die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte |
ausüben. | ausüben. |
Sie dürfen dort das Amt eines Sachverständigen, eines Beraters oder | Sie dürfen dort das Amt eines Sachverständigen, eines Beraters oder |
eines Mitglieds eines Studienzentrums wahrnehmen. | eines Mitglieds eines Studienzentrums wahrnehmen. |
Jede andere aktive oder öffentliche Teilhabe am politischen Leben in | Jede andere aktive oder öffentliche Teilhabe am politischen Leben in |
einer anderen Eigenschaft, selbst außerhalb der Zeiträume, in denen | einer anderen Eigenschaft, selbst außerhalb der Zeiträume, in denen |
Dienstleistungen innerhalb der Streitkräfte erbracht werden, ist ihnen | Dienstleistungen innerhalb der Streitkräfte erbracht werden, ist ihnen |
untersagt. | untersagt. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen |
vorgesehenen Unvereinbarkeiten können Militärpersonen des aktiven | vorgesehenen Unvereinbarkeiten können Militärpersonen des aktiven |
Kaders, die die in Artikel 15bis Absatz 1 festgelegten Bedingungen | Kaders, die die in Artikel 15bis Absatz 1 festgelegten Bedingungen |
erfüllen, sich jedoch um folgende belgische Provinz- und | erfüllen, sich jedoch um folgende belgische Provinz- und |
Gemeindemandate bewerben und diese ausüben: | Gemeindemandate bewerben und diese ausüben: |
1. Präsident des Provinzialrates, | 1. Präsident des Provinzialrates, |
2. Mitglied des Ständigen Ausschusses, | 2. Mitglied des Ständigen Ausschusses, |
3. Bürgermeister, | 3. Bürgermeister, |
4. Schöffe, | 4. Schöffe, |
5. Präsident eines Sozialhilferates, | 5. Präsident eines Sozialhilferates, |
6. Präsident eines intrakommunalen territorialen Organs, | 6. Präsident eines intrakommunalen territorialen Organs, |
7. jede andere ausführende Funktion in einem an die Provinz oder die | 7. jede andere ausführende Funktion in einem an die Provinz oder die |
Gemeinde gebundenen Organ, | Gemeinde gebundenen Organ, |
8. Mitglied eines Provinzialrates, | 8. Mitglied eines Provinzialrates, |
9. Mitglied eines Gemeinderates, | 9. Mitglied eines Gemeinderates, |
10. Mitglied eines Sozialhilferates, | 10. Mitglied eines Sozialhilferates, |
11. Mitglied eines intrakommunalen territorialen Organs. | 11. Mitglied eines intrakommunalen territorialen Organs. |
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetze, die die Ausübung | § 3 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetze, die die Ausübung |
politischer Aktivitäten und Mandate regeln, dürfen Militärpersonen des | politischer Aktivitäten und Mandate regeln, dürfen Militärpersonen des |
Reservekaders jedoch politische Aktivitäten und Mandate ausüben, | Reservekaders jedoch politische Aktivitäten und Mandate ausüben, |
sofern der Dienst es zulässt und sofern diese Aktivitäten und Mandate | sofern der Dienst es zulässt und sofern diese Aktivitäten und Mandate |
außerhalb der Zeiträume, in denen Dienstleistungen innerhalb der | außerhalb der Zeiträume, in denen Dienstleistungen innerhalb der |
Streitkräfte erbracht werden, ausgeübt werden. | Streitkräfte erbracht werden, ausgeübt werden. |
§ 4 - Militärpersonen müssen jegliche politische Aktivität während der | § 4 - Militärpersonen müssen jegliche politische Aktivität während der |
Dienstzeiten unterlassen. Im Rahmen ihrer politischen Aktivität müssen | Dienstzeiten unterlassen. Im Rahmen ihrer politischen Aktivität müssen |
sie es immer unterlassen, die Militärkleidung zu tragen und ihre | sie es immer unterlassen, die Militärkleidung zu tragen und ihre |
Eigenschaft als Militärperson zu erwähnen. Sie dürfen jedoch ihren | Eigenschaft als Militärperson zu erwähnen. Sie dürfen jedoch ihren |
Beruf, wie er im Nationalregister der natürlichen Personen steht, | Beruf, wie er im Nationalregister der natürlichen Personen steht, |
erwähnen.] | erwähnen.] |
[Art. 15 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. | [Art. 15 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. |
Juli 2006)] | Juli 2006)] |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15 wie folgt: |
"Art. 15 - [...] | "Art. 15 - [...] |
[Art. 15 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 15 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" |
[Art. 15bis - Die in Artikel 15 § 2 erwähnten Bedingungen sind | [Art. 15bis - Die in Artikel 15 § 2 erwähnten Bedingungen sind |
folgende: | folgende: |
1. Die Betreffenden müssen den Minister der Landesverteidigung | 1. Die Betreffenden müssen den Minister der Landesverteidigung |
frühestens zwölf Monate vor den Wahlen und spätestens dreißig Tage vor | frühestens zwölf Monate vor den Wahlen und spätestens dreißig Tage vor |
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge von der | Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge von der |
Absicht, sich zu bewerben, in Kenntnis setzen. | Absicht, sich zu bewerben, in Kenntnis setzen. |
2. Sie dürfen keine angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders | 2. Sie dürfen keine angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders |
sein. | sein. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erklärung über die Absicht, sich zu | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erklärung über die Absicht, sich zu |
bewerben, muss dem Minister der Landesverteidigung per Einschreiben | bewerben, muss dem Minister der Landesverteidigung per Einschreiben |
zugeschickt werden. | zugeschickt werden. |
Die politische Verpflichtung der Militärpersonen darf nicht zur Folge | Die politische Verpflichtung der Militärpersonen darf nicht zur Folge |
haben, dass die Betreffenden den in Artikel 9 erwähnten | haben, dass die Betreffenden den in Artikel 9 erwähnten |
Militärpflichten nicht mehr nachkommen oder einen Standpunkt | Militärpflichten nicht mehr nachkommen oder einen Standpunkt |
einnehmen, der im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten steht, die | einnehmen, der im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten steht, die |
durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten | durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
vom 4. November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und | vom 4. November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und |
durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention | durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention |
gewährleistet werden. | gewährleistet werden. |
Die Tatsache, dass eine Militärperson im Rahmen ihrer politischen | Die Tatsache, dass eine Militärperson im Rahmen ihrer politischen |
Verpflichtung den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht | Verpflichtung den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht |
nachkommt oder einen Standpunkt einnimmt, der im Widerspruch zu den | nachkommt oder einen Standpunkt einnimmt, der im Widerspruch zu den |
Rechten und Freiheiten steht, die durch die Konvention zum Schutz der | Rechten und Freiheiten steht, die durch die Konvention zum Schutz der |
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, gebilligt | Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, gebilligt |
durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und durch die in Belgien geltenden | durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und durch die in Belgien geltenden |
Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, wird als | Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, wird als |
ein schwerwiegender Sachverhalt angesehen, der mit ihrem Stand als | ein schwerwiegender Sachverhalt angesehen, der mit ihrem Stand als |
Militärperson unvereinbar ist, und kann demnach Anlass dazu geben, | Militärperson unvereinbar ist, und kann demnach Anlass dazu geben, |
gemäß den für die Personalkategorie der betreffenden Militärperson | gemäß den für die Personalkategorie der betreffenden Militärperson |
geltenden Bestimmungen statutarische Maßnahmen zu ergreifen.] | geltenden Bestimmungen statutarische Maßnahmen zu ergreifen.] |
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom |
12. Juli 2006)] | 12. Juli 2006)] |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15bis wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15bis wie folgt: |
"Art. 15bis - [...] | "Art. 15bis - [...] |
[Art. 15bis aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar | [Art. 15bis aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar |
2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" | 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" |
[Art. 15ter - § 1 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 1 | [Art. 15ter - § 1 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 1 |
bis 7 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen ungeachtet der von | bis 7 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen ungeachtet der von |
ihnen ausgeübten Funktion politischen Urlaub. | ihnen ausgeübten Funktion politischen Urlaub. |
§ 2 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 | § 2 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 |
erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen auch politischen Urlaub, | erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen auch politischen Urlaub, |
wenn sie eine der folgenden Funktionen ausüben: | wenn sie eine der folgenden Funktionen ausüben: |
1. eine Kommandofunktion, | 1. eine Kommandofunktion, |
2. eine Funktion als Korpsadjutant, | 2. eine Funktion als Korpsadjutant, |
3. eine Funktion als Dienstleiter innerhalb eines Stabs von | 3. eine Funktion als Dienstleiter innerhalb eines Stabs von |
Bataillonsebene an aufwärts für Offiziere der Stabsabteilung Einsätze | Bataillonsebene an aufwärts für Offiziere der Stabsabteilung Einsätze |
und Training, | und Training, |
4. eine Funktion mit einer Frist für operative Einsätze von höchstens | 4. eine Funktion mit einer Frist für operative Einsätze von höchstens |
dreißig Tagen, | dreißig Tagen, |
5. eine Funktion als exklusive Wache, | 5. eine Funktion als exklusive Wache, |
6. eine Funktion an Bord einer belgischen oder ausländischen Flotte, | 6. eine Funktion an Bord einer belgischen oder ausländischen Flotte, |
7. eine Funktion in einer internationalen oder interalliierten | 7. eine Funktion in einer internationalen oder interalliierten |
Einrichtung, | Einrichtung, |
8. eine Funktion als Ausbilder. | 8. eine Funktion als Ausbilder. |
Der Korpschef der betreffenden Militärpersonen ist die Behörde, die | Der Korpschef der betreffenden Militärpersonen ist die Behörde, die |
dafür zuständig ist, festzustellen, dass diese Militärpersonen eine | dafür zuständig ist, festzustellen, dass diese Militärpersonen eine |
der in Absatz 1 erwähnten Funktionen ausüben. | der in Absatz 1 erwähnten Funktionen ausüben. |
Gegen den Beschluss der zuständigen Behörde kann beim Minister der | Gegen den Beschluss der zuständigen Behörde kann beim Minister der |
Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. | Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. |
§ 3 - Militärpersonen, die politischen Urlaub erhalten haben, haben | § 3 - Militärpersonen, die politischen Urlaub erhalten haben, haben |
vollzeitig politischen Urlaub und befinden sich während dieses | vollzeitig politischen Urlaub und befinden sich während dieses |
Zeitraums im Stand der Inaktivität. | Zeitraums im Stand der Inaktivität. |
Für die durch politischen Urlaub gedeckten Zeiträume wird keine | Für die durch politischen Urlaub gedeckten Zeiträume wird keine |
Entlohnung gezahlt. | Entlohnung gezahlt. |
Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach | Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach |
demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Sobald der politische Urlaub | demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Sobald der politische Urlaub |
geendet hat, werden die Militärpersonen mit dem Dienstgrad und dem | geendet hat, werden die Militärpersonen mit dem Dienstgrad und dem |
Dienstalter im Dienstgrad, den sie zu Beginn des politischen Urlaubs | Dienstalter im Dienstgrad, den sie zu Beginn des politischen Urlaubs |
hatten, wieder in den aktiven Dienst aufgenommen. | hatten, wieder in den aktiven Dienst aufgenommen. |
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des politischen | Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des politischen |
Urlaubs fest. | Urlaubs fest. |
§ 4 - Übt eine Militärperson, die keinen politischen Urlaub hat, eines | § 4 - Übt eine Militärperson, die keinen politischen Urlaub hat, eines |
der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate aus, so darf dies | der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate aus, so darf dies |
nie zur Folge haben, dass die betreffende Militärperson nicht an | nie zur Folge haben, dass die betreffende Militärperson nicht an |
Aktivitäten im Rahmen der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes der | Aktivitäten im Rahmen der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes der |
Streitkräfte teilnehmen kann.] | Streitkräfte teilnehmen kann.] |
[Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom |
12. Juli 2006)] | 12. Juli 2006)] |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15ter wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15ter wie folgt: |
"Art. 15ter - [...] | "Art. 15ter - [...] |
[Art. 15ter aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar | [Art. 15ter aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar |
2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" | 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" |
Art. 16 - [Militärpersonen ist jegliche Form des Streikens untersagt.] | Art. 16 - [Militärpersonen ist jegliche Form des Streikens untersagt.] |
[Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 21. April 1994 (B.S. vom 20. | [Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 21. April 1994 (B.S. vom 20. |
Mai 1994)] | Mai 1994)] |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 16 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 16 wie folgt: |
"Art. 16 - [...] | "Art. 16 - [...] |
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 4 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 16 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 4 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" |
Art. 17 - Militärpersonen müssen die moralischen und materiellen | Art. 17 - Militärpersonen müssen die moralischen und materiellen |
Interessen des Staates wahren. Sie sorgen dafür, dass das Personal | Interessen des Staates wahren. Sie sorgen dafür, dass das Personal |
seinen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommt; sie haften für | seinen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommt; sie haften für |
die zweckmäßige Verwendung und die Aufbewahrung der materiellen und | die zweckmäßige Verwendung und die Aufbewahrung der materiellen und |
finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden oder für | finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden oder für |
die sie verantwortlich sind. | die sie verantwortlich sind. |
KAPITEL IV - Häufung von Ämtern und Stellen | KAPITEL IV - Häufung von Ämtern und Stellen |
Art. 18 - [ § 1] - Unbeschadet der in den besonderen Gesetzen | Art. 18 - [ § 1] - Unbeschadet der in den besonderen Gesetzen |
vorgesehenen Unvereinbarkeiten dürfen Militärpersonen der aktiven | vorgesehenen Unvereinbarkeiten dürfen Militärpersonen der aktiven |
Kader weder selbst noch durch Zwischenpersonen sowohl im öffentlichen | Kader weder selbst noch durch Zwischenpersonen sowohl im öffentlichen |
als auch im privaten Sektor andere Stellen, Berufe oder Tätigkeiten | als auch im privaten Sektor andere Stellen, Berufe oder Tätigkeiten |
ausüben, außer wenn sie dies unentgeltlich tun. | ausüben, außer wenn sie dies unentgeltlich tun. |
Darüber hinaus dürfen sie in Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, | Darüber hinaus dürfen sie in Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, |
selbst unentgeltlich, weder Mandate annehmen noch Dienstleistungen | selbst unentgeltlich, weder Mandate annehmen noch Dienstleistungen |
erbringen. | erbringen. |
[ § 2 - [...]] | [ § 2 - [...]] |
[Art. 18 § 1 nummeriert durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1989 | [Art. 18 § 1 nummeriert durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1989 |
(B.S. vom 19. Januar 1990); § 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 22. | (B.S. vom 19. Januar 1990); § 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 22. |
Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990) und aufgehoben durch Art. 41 | Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990) und aufgehoben durch Art. 41 |
Nr. 4 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)] | Nr. 4 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)] |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 18 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 18 wie folgt: |
"Art. 18 - [...] | "Art. 18 - [...] |
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 5 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 18 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 5 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" |
Art. 19 - Sonderabweichungen dürfen vom Minister der | Art. 19 - Sonderabweichungen dürfen vom Minister der |
Landesverteidigung gewährt werden: | Landesverteidigung gewährt werden: |
1. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten | 1. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten |
öffentlichen Interesses, die mit dem Unterrichtswesen in Zusammenhang | öffentlichen Interesses, die mit dem Unterrichtswesen in Zusammenhang |
stehen oder für die besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse | stehen oder für die besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
2. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die dem | 2. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die dem |
allgemeinen Interesse des Dienstes nicht schaden. | allgemeinen Interesse des Dienstes nicht schaden. |
Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden. Sie kann jederzeit | Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden. Sie kann jederzeit |
widerrufen werden. | widerrufen werden. |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 19 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 19 wie folgt: |
"Art. 19 - [...] | "Art. 19 - [...] |
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 6 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 19 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 6 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" |
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf Militärpersonen | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf Militärpersonen |
[des aktiven Kaders], die sich je nach Kategorie, der sie angehören, | [des aktiven Kaders], die sich je nach Kategorie, der sie angehören, |
im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen[, im | im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen[, im |
außerordentlichen Urlaub oder im Wiederbeschäftigungsurlaub] befinden. | außerordentlichen Urlaub oder im Wiederbeschäftigungsurlaub] befinden. |
[Vorliegendes Kapitel ist auch nicht anwendbar auf Militärpersonen des | [Vorliegendes Kapitel ist auch nicht anwendbar auf Militärpersonen des |
aktiven Kaders bei der Ausübung ihres in Artikel 15 § 2 erwähnten | aktiven Kaders bei der Ausübung ihres in Artikel 15 § 2 erwähnten |
Rechts.] | Rechts.] |
[Art. 20 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 19 | [Art. 20 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 19 |
des G. vom 6. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003) und Art. 5 Nr. | des G. vom 6. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003) und Art. 5 Nr. |
1 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006); Abs. 2 eingefügt | 1 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006); Abs. 2 eingefügt |
durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] | durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] |
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. |
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 |
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 20 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 20 wie folgt: |
"Art. 20 - [...] | "Art. 20 - [...] |
[Art. 20 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 7 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 20 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 7 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" |
TITEL II - Disziplinarrechtliche Ahndung | TITEL II - Disziplinarrechtliche Ahndung |
KAPITEL I - Disziplinarrechtliche Verstöße | KAPITEL I - Disziplinarrechtliche Verstöße |
Art. 21 - § 1 - Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel I | Art. 21 - § 1 - Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel I |
[oder gegen die in den Artikeln 171 bis 176 des Gesetzes vom 28. | [oder gegen die in den Artikeln 171 bis 176 des Gesetzes vom 28. |
Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des | Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des |
aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Bestimmungen] ist ein | aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Bestimmungen] ist ein |
disziplinarrechtlicher Verstoß, der je nach den Aspekten des | disziplinarrechtlicher Verstoß, der je nach den Aspekten des |
Einzelfalls zur Anwendung einer der in Kapitel II erwähnten | Einzelfalls zur Anwendung einer der in Kapitel II erwähnten |
Disziplinarstrafen führen kann. | Disziplinarstrafen führen kann. |
§ 2 - Ein disziplinarrechtlicher Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn | § 2 - Ein disziplinarrechtlicher Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn |
Militärpersonen: | Militärpersonen: |
1. kleine Ausrüstungsgegenstände verkaufen, weggeben, tauschen, | 1. kleine Ausrüstungsgegenstände verkaufen, weggeben, tauschen, |
verpfänden, beschädigen, vernichten oder auf irgendeine Weise | verpfänden, beschädigen, vernichten oder auf irgendeine Weise |
verschwinden lassen, | verschwinden lassen, |
2. sich mit anderen Militärpersonen streiten oder sich anderen | 2. sich mit anderen Militärpersonen streiten oder sich anderen |
Militärpersonen gegenüber frech oder respektlos verhalten, sofern | Militärpersonen gegenüber frech oder respektlos verhalten, sofern |
diese Handlungen auf das stürmische Temperament des Betreffenden | diese Handlungen auf das stürmische Temperament des Betreffenden |
zurückzuführen sind, | zurückzuführen sind, |
3. zum Nachteil anderer Militärpersonen oder des Staates unbedeutende | 3. zum Nachteil anderer Militärpersonen oder des Staates unbedeutende |
Gegenstände entfremden. | Gegenstände entfremden. |
[Art. 21 § 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 26. April 2009 (B.S. | [Art. 21 § 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 26. April 2009 (B.S. |
vom 25. Mai 2009)] | vom 25. Mai 2009)] |
KAPITEL II - Disziplinarstrafen | KAPITEL II - Disziplinarstrafen |
Art. 22 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: | Art. 22 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: |
1. für Milizpflichtige [und für Freiwillige, die ihrer ersten | 1. für Milizpflichtige [und für Freiwillige, die ihrer ersten |
Verpflichtung oder Neuverpflichtung nachkommen, und für | Verpflichtung oder Neuverpflichtung nachkommen, und für |
Militärpersonen, die an einer Ausbildung zum Offiziersanwärter oder | Militärpersonen, die an einer Ausbildung zum Offiziersanwärter oder |
Unteroffiziersanwärter oder an einer darauf vorbereitenden Ausbildung | Unteroffiziersanwärter oder an einer darauf vorbereitenden Ausbildung |
teilnehmen]: | teilnehmen]: |
a) die Zurechtweisung, | a) die Zurechtweisung, |
b) die Ermahnung, | b) die Ermahnung, |
c) das Ausgehverbot von ein- bis viermal vier Stunden, | c) das Ausgehverbot von ein- bis viermal vier Stunden, |
d) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, | d) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, |
e) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen, | e) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen, |
2. für andere Militärpersonen: | 2. für andere Militärpersonen: |
a) die Zurechtweisung, | a) die Zurechtweisung, |
b) die Ermahnung, | b) die Ermahnung, |
c) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, | c) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, |
d) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen. | d) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die |
Disziplinarstrafen in schwere und leichte Strafen unterteilt. | Disziplinarstrafen in schwere und leichte Strafen unterteilt. |
Schwere Strafen sind: | Schwere Strafen sind: |
- für Offiziere: der verschärfte Arrest und der einfache Arrest, | - für Offiziere: der verschärfte Arrest und der einfache Arrest, |
- für andere Militärpersonen: der verschärfte Arrest. | - für andere Militärpersonen: der verschärfte Arrest. |
Die anderen Strafen sind leichte Strafen. | Die anderen Strafen sind leichte Strafen. |
[Art. 22 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einleitende Bestimmung abgeändert | [Art. 22 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einleitende Bestimmung abgeändert |
durch Art. 9 des G. vom 8. Juni 1978 (B.S. vom 23. Juni 1978)] | durch Art. 9 des G. vom 8. Juni 1978 (B.S. vom 23. Juni 1978)] |
Art. 23 - Die Zurechtweisung ist die Verwarnung, die der Vorgesetzte | Art. 23 - Die Zurechtweisung ist die Verwarnung, die der Vorgesetzte |
Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen | Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen |
haben. | haben. |
Art. 24 - Die Ermahnung ist der Verweis, den der Vorgesetzte | Art. 24 - Die Ermahnung ist der Verweis, den der Vorgesetzte |
Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen | Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen |
haben. | haben. |
Art. 25 - Das Ausgehverbot beinhaltet, dass während der gesamten | Art. 25 - Das Ausgehverbot beinhaltet, dass während der gesamten |
Strafdauer: | Strafdauer: |
1. die Anwesenheit bei der Einheit außerhalb der Dienstzeiten Pflicht | 1. die Anwesenheit bei der Einheit außerhalb der Dienstzeiten Pflicht |
ist, | ist, |
2. die Teilnahme an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist, | 2. die Teilnahme an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist, |
3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen | 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen |
Freizeitraums verboten ist. | Freizeitraums verboten ist. |
Art. 26 - Der einfache Arrest beinhaltet, dass während der gesamten | Art. 26 - Der einfache Arrest beinhaltet, dass während der gesamten |
Strafdauer: | Strafdauer: |
1. die Anwesenheit der Milizpflichtigen bei der Einheit Pflicht ist, | 1. die Anwesenheit der Milizpflichtigen bei der Einheit Pflicht ist, |
2. die Teilnahme am normalen Dienst und an Diensten allgemeinen | 2. die Teilnahme am normalen Dienst und an Diensten allgemeinen |
Interesses Pflicht ist, | Interesses Pflicht ist, |
3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen | 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen |
Freizeitraums verboten ist. | Freizeitraums verboten ist. |
Art. 27 - Der verschärfte Arrest beinhaltet während der gesamten | Art. 27 - Der verschärfte Arrest beinhaltet während der gesamten |
Strafdauer die Isolationshaft in einem geschlossenen Raum. Die mit | Strafdauer die Isolationshaft in einem geschlossenen Raum. Die mit |
verschärftem Arrest bestraften Militärpersonen nehmen jedoch am | verschärftem Arrest bestraften Militärpersonen nehmen jedoch am |
normalen Dienst und an den Diensten allgemeinen Interesses teil, außer | normalen Dienst und an den Diensten allgemeinen Interesses teil, außer |
in Ausnahmefällen, über die der Korpschef zu befinden hat. | in Ausnahmefällen, über die der Korpschef zu befinden hat. |
Art. 28 - Der verschärfte Arrest kann auf höchstens acht Tage | Art. 28 - Der verschärfte Arrest kann auf höchstens acht Tage |
angehoben werden: | angehoben werden: |
1. wenn der disziplinarrechtliche Verstoß während eines bewaffneten | 1. wenn der disziplinarrechtliche Verstoß während eines bewaffneten |
Einsatzes oder eines damit gleichgesetzten Einsatzes begangen wurde, | Einsatzes oder eines damit gleichgesetzten Einsatzes begangen wurde, |
2. bei Rückfall. | 2. bei Rückfall. |
Militärpersonen befinden sich im Zustand des Rückfalls, wenn sie | Militärpersonen befinden sich im Zustand des Rückfalls, wenn sie |
innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen disziplinarrechtlichen | innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen disziplinarrechtlichen |
Verstoß derselben Art wie den, für den sie verurteilt oder bestraft | Verstoß derselben Art wie den, für den sie verurteilt oder bestraft |
worden sind, begehen. | worden sind, begehen. |
Diese Frist läuft ab dem Tag der endgültigen Notifizierung der ersten | Diese Frist läuft ab dem Tag der endgültigen Notifizierung der ersten |
Strafe. | Strafe. |
Art. 29 - § 1 - Die Zurechtweisung wird nur dann auf dem Strafblatt | Art. 29 - § 1 - Die Zurechtweisung wird nur dann auf dem Strafblatt |
eingetragen, wenn die betreffende Militärperson vor ihrer Versetzung | eingetragen, wenn die betreffende Militärperson vor ihrer Versetzung |
erneut von dem Offizier bestraft wird, der ihr diese Strafe auferlegt | erneut von dem Offizier bestraft wird, der ihr diese Strafe auferlegt |
hat. | hat. |
§ 2 - Die anderen Disziplinarstrafen werden auf dem Strafblatt | § 2 - Die anderen Disziplinarstrafen werden auf dem Strafblatt |
eingetragen, wenn sie endgültig ausgesprochen worden sind. | eingetragen, wenn sie endgültig ausgesprochen worden sind. |
KAPITEL III - Disziplinarverfahren | KAPITEL III - Disziplinarverfahren |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit | Abschnitt 1 - Zuständigkeit |
Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter dem | Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter dem |
Vorgesetzten die Militärperson zu verstehen, die der in Artikel 6 | Vorgesetzten die Militärperson zu verstehen, die der in Artikel 6 |
Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung | Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung |
entspricht. | entspricht. |
Muss dieser Vorgesetzte jedoch eine Militärperson mit höherem | Muss dieser Vorgesetzte jedoch eine Militärperson mit höherem |
Dienstalter oder höherem Dienstgrad bestrafen, muss er die Sache an | Dienstalter oder höherem Dienstgrad bestrafen, muss er die Sache an |
denjenigen seiner Vorgesetzten verweisen, der einen höheren Dienstgrad | denjenigen seiner Vorgesetzten verweisen, der einen höheren Dienstgrad |
innehat als der Urheber des disziplinarrechtlichen Verstoßes. Dieser | innehat als der Urheber des disziplinarrechtlichen Verstoßes. Dieser |
Vorgesetzte befindet in der Sache. | Vorgesetzte befindet in der Sache. |
Art. 31 - § 1 - Das Recht zu strafen steht dem Vorgesetzten zu, der | Art. 31 - § 1 - Das Recht zu strafen steht dem Vorgesetzten zu, der |
der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Korpschefs | der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Korpschefs |
ausübt. | ausübt. |
Ein Korpschef darf dem kommandierenden Offizier einer Abteilung oder | Ein Korpschef darf dem kommandierenden Offizier einer Abteilung oder |
eines gesonderten Postens die Befugnis zu strafen ganz oder teilweise | eines gesonderten Postens die Befugnis zu strafen ganz oder teilweise |
übertragen. | übertragen. |
§ 2 - Leichte Strafen dürfen jedoch vom Vorgesetzten auferlegt werden, | § 2 - Leichte Strafen dürfen jedoch vom Vorgesetzten auferlegt werden, |
der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des | der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des |
Einheitskommandanten ausübt. | Einheitskommandanten ausübt. |
Art. 32 - Jeder Vorgesetzte einer Behörde, die eine Strafe auferlegt | Art. 32 - Jeder Vorgesetzte einer Behörde, die eine Strafe auferlegt |
hat, darf bei fehlender Berufung eine Strafe ändern oder für nichtig | hat, darf bei fehlender Berufung eine Strafe ändern oder für nichtig |
erklären oder deren Vollstreckung aussetzen. Er darf diese | erklären oder deren Vollstreckung aussetzen. Er darf diese |
Entscheidung jedoch erst treffen, nachdem er die Stellungnahme der | Entscheidung jedoch erst treffen, nachdem er die Stellungnahme der |
Behörde, die die Strafe auferlegt hat, eingeholt hat. | Behörde, die die Strafe auferlegt hat, eingeholt hat. |
Verschärfen darf er die Strafe nur nach Anhörung der bestraften | Verschärfen darf er die Strafe nur nach Anhörung der bestraften |
Militärperson, die in diesem Fall Berufung einlegen darf. | Militärperson, die in diesem Fall Berufung einlegen darf. |
Art. 33 - Die territorialen Kommandanten üben das Recht zu strafen | Art. 33 - Die territorialen Kommandanten üben das Recht zu strafen |
gegenüber Militärpersonen aus, die gegen die Disziplin verstoßen, wenn | gegenüber Militärpersonen aus, die gegen die Disziplin verstoßen, wenn |
sie nach Hause geschickt worden sind, bevor sie auf unbestimmte Zeit | sie nach Hause geschickt worden sind, bevor sie auf unbestimmte Zeit |
beurlaubt werden. | beurlaubt werden. |
Art. 34 - Ist ein Generaloffizier betroffen, wird das Recht zu strafen | Art. 34 - Ist ein Generaloffizier betroffen, wird das Recht zu strafen |
von einem Disziplinarausschuss ausgeübt, der sich aus drei | von einem Disziplinarausschuss ausgeübt, der sich aus drei |
Generalleutnants zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden. | Generalleutnants zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden. |
[...] | [...] |
[Art. 34 abgeändert durch Art. 42 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom | [Art. 34 abgeändert durch Art. 42 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom |
10. August 2005)] | 10. August 2005)] |
Art. 35 - Wenn ein Offizier keinem Vorgesetzten untersteht, wird das | Art. 35 - Wenn ein Offizier keinem Vorgesetzten untersteht, wird das |
Recht zu strafen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, vom | Recht zu strafen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, vom |
dienstältesten Generaloffizier ausgeübt, der demselben Teil der | dienstältesten Generaloffizier ausgeübt, der demselben Teil der |
Streitkräfte angehört wie der betreffende Offizier. | Streitkräfte angehört wie der betreffende Offizier. |
Art. 36 - Das Recht, Berufsfehler und damit zusammenhängende | Art. 36 - Das Recht, Berufsfehler und damit zusammenhängende |
Disziplinarfehler, die von Offizieren-Ärzten, -Apothekern, -Zahnärzten | Disziplinarfehler, die von Offizieren-Ärzten, -Apothekern, -Zahnärzten |
oder -Tierärzten begangen wurden, zu ahnden, wird von der unmittelbar | oder -Tierärzten begangen wurden, zu ahnden, wird von der unmittelbar |
vorgesetzten Fachbehörde ausgeübt. | vorgesetzten Fachbehörde ausgeübt. |
Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren | Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren |
Art. 37 - Gegen die Auferlegung jeglicher Disziplinarstrafe kann | Art. 37 - Gegen die Auferlegung jeglicher Disziplinarstrafe kann |
Berufung eingelegt werden. | Berufung eingelegt werden. |
Art. 38 - Der König regelt das Disziplinarverfahren in erster Instanz | Art. 38 - Der König regelt das Disziplinarverfahren in erster Instanz |
sowie das Berufungsverfahren. | sowie das Berufungsverfahren. |
Das Verteidigungsrecht wird gemäß den vom König festgelegten Regeln | Das Verteidigungsrecht wird gemäß den vom König festgelegten Regeln |
ausgeübt. | ausgeübt. |
Art. 39 - Die Behörde, die berechtigt ist zu strafen, ist befugt, für | Art. 39 - Die Behörde, die berechtigt ist zu strafen, ist befugt, für |
die Strafen, die sie auferlegt, einen Aufschub zu gewähren. | die Strafen, die sie auferlegt, einen Aufschub zu gewähren. |
Der König bestimmt die Gewährungsmodalitäten und die Auswirkungen des | Der König bestimmt die Gewährungsmodalitäten und die Auswirkungen des |
Aufschubs. | Aufschubs. |
Abschnitt 3 - Straftilgung | Abschnitt 3 - Straftilgung |
Art. 40 - Haben Militärpersonen während eines Zeitraums, dessen Dauer | Art. 40 - Haben Militärpersonen während eines Zeitraums, dessen Dauer |
vom König festgelegt wird, keine Strafe für einen | vom König festgelegt wird, keine Strafe für einen |
disziplinarrechtlichen Verstoß oder für eine militärische Straftat | disziplinarrechtlichen Verstoß oder für eine militärische Straftat |
verwirkt, wird die Eintragung der Militärstrafen, die ihnen auferlegt | verwirkt, wird die Eintragung der Militärstrafen, die ihnen auferlegt |
wurden, auf dem Strafblatt getilgt und jegliche Spur beseitigt. | wurden, auf dem Strafblatt getilgt und jegliche Spur beseitigt. |
Der König legt die Modalitäten für diese Tilgung fest. | Der König legt die Modalitäten für diese Tilgung fest. |
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 41 - § 1 - Wenn Militärpersonen sich eines oder mehrerer schwerer | Art. 41 - § 1 - Wenn Militärpersonen sich eines oder mehrerer schwerer |
disziplinarrechtlicher Verstöße schuldig gemacht haben, können sie in | disziplinarrechtlicher Verstöße schuldig gemacht haben, können sie in |
ihrer Einheit unter Aufsicht gestellt werden, wenn diese Maßnahme für | ihrer Einheit unter Aufsicht gestellt werden, wenn diese Maßnahme für |
die Untersuchung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich | die Untersuchung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich |
ist. | ist. |
Diese Maßnahme wird vom Korpschef oder von seinem Beauftragten, der | Diese Maßnahme wird vom Korpschef oder von seinem Beauftragten, der |
das Kommando führt, getroffen. | das Kommando führt, getroffen. |
§ 2 - Militärpersonen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen | § 2 - Militärpersonen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen |
zu haben, können im Hinblick auf ihre Überantwortung an die | zu haben, können im Hinblick auf ihre Überantwortung an die |
Gerichtsbehörden unter denselben Bedingungen ebenfalls unter Aufsicht | Gerichtsbehörden unter denselben Bedingungen ebenfalls unter Aufsicht |
gestellt werden. | gestellt werden. |
§ 3 - Sie dürfen höchstens vierundzwanzig Stunden lang unter Aufsicht | § 3 - Sie dürfen höchstens vierundzwanzig Stunden lang unter Aufsicht |
gestellt bleiben. | gestellt bleiben. |
Art. 42 - Das Recht, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, verjährt ein | Art. 42 - Das Recht, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, verjährt ein |
Jahr nach dem Verstoß. | Jahr nach dem Verstoß. |
Die Verjährung wird durch jegliche Disziplinarverfahrens- oder | Die Verjährung wird durch jegliche Disziplinarverfahrens- oder |
Gerichtsverfahrenshandlung unterbrochen, die innerhalb der im | Gerichtsverfahrenshandlung unterbrochen, die innerhalb der im |
vorhergehenden Absatz festgelegten Frist vorgenommen wird. | vorhergehenden Absatz festgelegten Frist vorgenommen wird. |
Die Verjährung wird gehemmt, wenn die betreffende Militärperson von | Die Verjährung wird gehemmt, wenn die betreffende Militärperson von |
der Armee getrennt worden ist. | der Armee getrennt worden ist. |
Art. 43 - Militärpersonen dürfen keine Disziplinarstrafen auferlegt | Art. 43 - Militärpersonen dürfen keine Disziplinarstrafen auferlegt |
werden: | werden: |
1. für dieselben Taten wie diejenigen, wegen deren sie von den | 1. für dieselben Taten wie diejenigen, wegen deren sie von den |
Strafgerichten verurteilt worden sind, selbst wenn die begangene | Strafgerichten verurteilt worden sind, selbst wenn die begangene |
Straftat auch ein disziplinarrechtlicher Verstoß ist, | Straftat auch ein disziplinarrechtlicher Verstoß ist, |
2. wenn sie von den Strafgerichten der ihnen zur Last gelegten Taten | 2. wenn sie von den Strafgerichten der ihnen zur Last gelegten Taten |
für nicht schuldig erklärt worden sind. | für nicht schuldig erklärt worden sind. |
Art. 44 - [Scheinen die Taten von geringer Schwere zu sein, kann die | Art. 44 - [Scheinen die Taten von geringer Schwere zu sein, kann die |
Staatsanwaltschaft, die Anklagekammer, die Ratskammer oder jegliches | Staatsanwaltschaft, die Anklagekammer, die Ratskammer oder jegliches |
andere Strafgericht, das mit der Verfolgung eines Verstoßes gegen das | andere Strafgericht, das mit der Verfolgung eines Verstoßes gegen das |
Militärstrafgesetzbuch befasst wird, der zu Lasten einer Person geht, | Militärstrafgesetzbuch befasst wird, der zu Lasten einer Person geht, |
die gemäß den Artikeln 14, 14bis und 14ter des | die gemäß den Artikeln 14, 14bis und 14ter des |
Militärstrafgesetzbuches den Militärstrafgesetzen unterliegt, den | Militärstrafgesetzbuches den Militärstrafgesetzen unterliegt, den |
Angeklagten an seinen Korpschef verweisen, damit er | Angeklagten an seinen Korpschef verweisen, damit er |
disziplinarrechtlich bestraft wird. | disziplinarrechtlich bestraft wird. |
Durch die Entscheidung, den Betreffenden an die Disziplin des Korps zu | Durch die Entscheidung, den Betreffenden an die Disziplin des Korps zu |
verweisen, wird der militärische Vorgesetzte, der für das | verweisen, wird der militärische Vorgesetzte, der für das |
Disziplinarverfahren zuständig ist, mit der Sache befasst und erlischt | Disziplinarverfahren zuständig ist, mit der Sache befasst und erlischt |
die Strafverfolgung. | die Strafverfolgung. |
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn die | Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn die |
Taten im Ausland begangen worden sind und nach belgischem Recht | Taten im Ausland begangen worden sind und nach belgischem Recht |
irgendwelche Übertretungen oder Vergehen darstellen, die von geringer | irgendwelche Übertretungen oder Vergehen darstellen, die von geringer |
Schwere zu sein scheinen.] | Schwere zu sein scheinen.] |
[Art. 44 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. April 2010 (B.S. vom 7. | [Art. 44 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. April 2010 (B.S. vom 7. |
Mai 2010)] | Mai 2010)] |
TITEL III - Schlussbestimmungen | TITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 45 - [...] | Art. 45 - [...] |
[Art. 45 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom | [Art. 45 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom |
31. Juli 1992)] | 31. Juli 1992)] |
Art. 46 - 48 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 46 - 48 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 49 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 49 - [Aufhebungsbestimmungen] |