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              | Wet houdende het tuchtreglement van de Krijgsmacht. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant le règlement de discipline des Forces armées. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 14 JANUARI 1975. - Wet houdende het tuchtreglement van de Krijgsmacht. | 14 JANVIER 1975. - Loi portant le règlement de discipline des Forces | 
| - Officieuze coördinatie in het Duits | armées. - Coordination officieuse en langue allemande | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 14 januari 1975 houdende het tuchtreglement van de | allemande de la loi du 14 janvier 1975 portant le règlement de | 
| Krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 1 februari 1975, err. van 7 | discipline des Forces armées (Moniteur belge du 1er février 1975, err. | 
| februari 1975), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | du 7 février 1975), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 
| - de wet van 8 juni 1978 tot wijziging van de wet van 27 december 1973 | - la loi du 8 juin 1978 modifiant la loi du 27 décembre 1973 relative | 
| betreffende het statuut van het rijkswachtpersoneel van het actief | au statut du personnel du cadre actif de la gendarmerie et certaines | 
| kader en van sommige andere wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 | autres dispositions législatives (Moniteur belge du 23 juin 1978); | 
| juni 1978); - de wet van 22 december 1989 betreffende het statuut van de | - la loi du 22 décembre 1989 relative au statut des miliciens | 
| dienstplichtigen (Belgisch Staatsblad van 19 januari 1990); | (Moniteur belge du 19 janvier 1990); | 
| - de wet van 28 december 1990 houdende wijziging van sommige | - la loi du 28 décembre 1990 modifiant certaines dispositions | 
| bepalingen betreffende de rechtstoestanden van het personeel van de | relatives aux statuts du personnel des Forces armées et du Service | 
| Krijgsmacht en van de Medische Dienst (Belgisch Staatsblad van 22 | médical (Moniteur belge du 22 janvier 1991); | 
| januari 1991); - de wet van 24 juli 1992 tot wijziging van sommige bepalingen | - la loi du 24 juillet 1992 modifiant certaines dispositions relatives | 
| betreffende de rechtstoestanden van het personeel van het actief kader | aux statuts du personnel du cadre actif de la gendarmerie (Moniteur | 
| van de rijkswacht (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1992); | belge du 31 juillet 1992); | 
| - de wet van 21 april 1994 tot wijziging van de wet van 14 januari | - la loi du 21 avril 1994 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant | 
| 1975 houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht en van de wet van | le règlement de discipline des forces armées et la loi du 11 juillet | 
| 11 juli 1978 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de | 1978 organisant les relations entre les autorités publiques et les | 
| vakbonden van het militair personeel van de land-, de lucht- en de | syndicats du personnel militaire des forces terrestre, aérienne et | 
| zeemacht en van de medische dienst (Belgisch Staatsblad van 20 mei 1994); | navale et du service médical (Moniteur belge du 20 mai 1994); | 
| - de wet van 20 mei 1994 houdende statuut van de militairen korte | - la loi du 20 mai 1994 portant statut des militaires court terme | 
| termijn (Belgisch Staatsblad van 21 juni 1994, err. van 1 oktober 1994); | (Moniteur belge du 21 juin 1994, err. du 1er octobre 1994); | 
| - de wet van 6 februari 2003 betreffende het vrijwillig ontslag | - la loi du 6 février 2003 relative à la démission volontaire | 
| vergezeld van een geïndividualiseerd beroepsomschakelingsprogramma ten | accompagnée d'un programme personnalisé de reconversion | 
| behoeve van bepaalde militairen en houdende sociale bepalingen | professionnelle au bénéfice de certains militaires et portant des | 
| (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2003); | dispositions sociales (Moniteur belge du 27 février 2003); | 
| - de wet van 27 maart 2003 betreffende de werving van de militairen en | - la loi du 27 mars 2003 relative au recrutement des militaires et au | 
| het statuut van de militaire muzikanten en tot wijziging van | statut des musiciens militaires et modifiant diverses lois applicables | 
| verschillende wetten van toepassing op het personeel van | |
| Landsverdediging (Belgisch Staatsblad van 30 april 2003, err. van 4 | au personnel de la Défense (Moniteur belge du 30 avril 2003, err. du 4 | 
| juli 2003); | juillet 2003); | 
| - de wet van 16 juli 2005 tot wijziging van diverse wetten betreffende | - la loi du 16 juillet 2005 modifiant diverses lois relatives au | 
| het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2005); | statut des militaires (Moniteur belge du 10 août 2005); | 
| - de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 14 januari 1975 | - la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant | 
| houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht met het oog op de | le règlement de discipline des Forces armées en vue de permettre | 
| toelating tot bepaalde politieke mandaten en houdende diverse | l'accès à certains mandats politiques et portant des dispositions | 
| bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2006); | diverses (Moniteur belge du 12 juillet 2006); | 
| - de wet van 28 februari 2007 tot vaststelling van het statuut van de | - la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre | 
| militairen van het actief kader van de Krijgsmacht (Belgisch | |
| Staatsblad van 10 april 2007, err. van 12 september 2007); | actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 | 
| septembre 2007); | |
| - de wet van 30 december 2008 tot wijziging van diverse wetten | - la loi du 30 décembre 2008 modifiant diverses lois relatives au | 
| betreffende het statuut van de militairen van het reservekader van de | statut des militaires du cadre de réserve des Forces armées (Moniteur | 
| Krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2009); | belge du 11 février 2009); | 
| - de wet van 26 april 2009 tot wijziging van diverse wetten | - la loi du 26 avril 2009 modifiant diverses lois relatives au statut | 
| betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2009); | des militaires (Moniteur belge du 25 mai 2009); | 
| - de wet van 23 april 2010 tot wijziging van verschillende wetten van | - la loi du 23 avril 2010 modifiant diverses lois applicables au | 
| toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 7 mei | personnel militaire (Moniteur belge du 7 mai 2010). | 
| 2010). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | 
| 14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der | 14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der | 
| Streitkräfte | Streitkräfte | 
| TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten | TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten | 
| KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen | KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen | 
| Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist | Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist | 
| vorliegendes Gesetz anwendbar auf: | vorliegendes Gesetz anwendbar auf: | 
| 1. a) [...] | 1. a) [...] | 
| b) Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst | b) Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst | 
| leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung | leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung | 
| festgelegten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf | festgelegten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf | 
| unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder wieder in | unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder wieder in | 
| die Anwerbungsreserve aufgenommen werden, | die Anwerbungsreserve aufgenommen werden, | 
| c) [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und | c) [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und | 
| Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt | Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt | 
| sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des | sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des | 
| Reservekaders hergestellt werden kann,] | Reservekaders hergestellt werden kann,] | 
| 2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes. | 2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes. | 
| § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 
| werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der | werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der | 
| aktiven Kader" genannt. | aktiven Kader" genannt. | 
| [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art. | [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art. | 
| 41 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1 | 41 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1 | 
| einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. | einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. | 
| Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)] | Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)] | 
| Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] | 
| [Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. | 
| vom 10. August 2005)] | vom 10. August 2005)] | 
| Art. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat | Art. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat | 
| beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | 
| einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in | einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in | 
| einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem | einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem | 
| militärischen Dienstgrad oder Rang gleichgestellt worden sind. | militärischen Dienstgrad oder Rang gleichgestellt worden sind. | 
| Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 
| oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf | oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf | 
| Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im | Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im | 
| Militärdienst stehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die | Militärdienst stehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die | 
| Zeit, in der sie die Militärkleidung tragen. | Zeit, in der sie die Militärkleidung tragen. | 
| KAPITEL II - Militärhierarchie | KAPITEL II - Militärhierarchie | 
| Art. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und | Art. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und | 
| dem Dienstgradalter. | dem Dienstgradalter. | 
| Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson, | Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson, | 
| wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im | wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im | 
| selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson. | selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson. | 
| § 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem | § 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem | 
| Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über | Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über | 
| Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die | Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die | 
| Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus; | Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus; | 
| [Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über | [Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über | 
| Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über | Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über | 
| Militärpersonen des Reservekaders ausüben. | Militärpersonen des Reservekaders ausüben. | 
| In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader | In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader | 
| jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise | jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise | 
| Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres | Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres | 
| Dienstalters in diesem Dienstgrad. | Dienstalters in diesem Dienstgrad. | 
| § 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des | § 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des | 
| Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen | Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen | 
| Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als | Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als | 
| Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.] | Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.] | 
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom | 
| 22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 20. | 22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 20. | 
| Mai 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 des G. vom 27. März 2003 | Mai 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 des G. vom 27. März 2003 | 
| (B.S. vom 30. April 2003)] | (B.S. vom 30. April 2003)] | 
| Art. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt | Art. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt | 
| normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt. | normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt. | 
| Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere | Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere | 
| Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder | Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder | 
| Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger | Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger | 
| Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuüben, werden im Rahmen der | Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuüben, werden im Rahmen der | 
| ihnen zugewiesenen Funktionen Vorgesetzten jedoch gleichgestellt. | ihnen zugewiesenen Funktionen Vorgesetzten jedoch gleichgestellt. | 
| Art. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die | Art. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die | 
| Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist. | Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist. | 
| Art. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die | Art. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die | 
| Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle | Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle | 
| erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen. | erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen. | 
| KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen | KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen | 
| Art. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen: | Art. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen: | 
| 1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz | 1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz | 
| ihres Lebens, | ihres Lebens, | 
| 2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen | 2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen | 
| durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen | 
| sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die | sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die | 
| Streitkräfte gelten, auferlegt werden, | Streitkräfte gelten, auferlegt werden, | 
| 3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den | 3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den | 
| Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen, | Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen, | 
| 4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes | 4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes | 
| antasten kann, | antasten kann, | 
| 5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur | 5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur | 
| Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen. | Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen. | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt: | 
| "Art. 9 - [...] | "Art. 9 - [...] | 
| [Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 des G. vom 28. Februar 2007 | 
| (B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| Art. 10 - Militärpersonen dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder | Art. 10 - Militärpersonen dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder | 
| Rechtfertigung fernbleiben. | Rechtfertigung fernbleiben. | 
| [Art. 10bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte kann | [Art. 10bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte kann | 
| der König unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen | der König unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen | 
| anordnen, dass jegliche Abwesenheit aus Gesundheitsgründen durch einen | anordnen, dass jegliche Abwesenheit aus Gesundheitsgründen durch einen | 
| Beschluss eines Militärarztes oder eines zu diesem Zweck zugelassenen | Beschluss eines Militärarztes oder eines zu diesem Zweck zugelassenen | 
| Arztes gerechtfertigt wird.] | Arztes gerechtfertigt wird.] | 
| [Art. 10bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | 
| vom 22. Januar 1991)] | vom 22. Januar 1991)] | 
| [Art. 10ter - Die aus Gesundheitsgründen abwesenden Militärpersonen | [Art. 10ter - Die aus Gesundheitsgründen abwesenden Militärpersonen | 
| dürfen sich der medizinischen Kontrolle nicht entziehen, die gemäß den | dürfen sich der medizinischen Kontrolle nicht entziehen, die gemäß den | 
| vom König festgelegten Modalitäten von der [Militärbehörde] angeordnet | vom König festgelegten Modalitäten von der [Militärbehörde] angeordnet | 
| und organisiert wird. | und organisiert wird. | 
| Sie dürfen unter anderem weder den Hausbesuch eines zu diesem Zweck | Sie dürfen unter anderem weder den Hausbesuch eines zu diesem Zweck | 
| bestimmten Arztes zwischen 5 Uhr und 21 Uhr verweigern noch sich | bestimmten Arztes zwischen 5 Uhr und 21 Uhr verweigern noch sich | 
| weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen.] | weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen.] | 
| [Art. 10ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 10ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | 
| vom 22. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. | vom 22. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. | 
| Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] | Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] | 
| Art. 11 - § 1 - Die Vorgesetzten üben ihre Gewalt mit Entschlossenheit | Art. 11 - § 1 - Die Vorgesetzten üben ihre Gewalt mit Entschlossenheit | 
| und Korrektheit und nach Billigkeit aus. | und Korrektheit und nach Billigkeit aus. | 
| Sie sind für die Befehle, die sie erteilen, verantwortlich und haften | Sie sind für die Befehle, die sie erteilen, verantwortlich und haften | 
| für die Einheit, die ihnen anvertraut wird, sowie für die reibungslose | für die Einheit, die ihnen anvertraut wird, sowie für die reibungslose | 
| Arbeitsweise des Dienstes. Sie sind auch für die Unregelmäßigkeiten | Arbeitsweise des Dienstes. Sie sind auch für die Unregelmäßigkeiten | 
| verantwortlich, die ihre Untergeordneten durch ihre Nachlässigkeit | verantwortlich, die ihre Untergeordneten durch ihre Nachlässigkeit | 
| oder ihre übertriebene Nachgiebigkeit begangen haben. | oder ihre übertriebene Nachgiebigkeit begangen haben. | 
| § 2 - Militärpersonen müssen die Befehle, die ihnen ihre Vorgesetzten | § 2 - Militärpersonen müssen die Befehle, die ihnen ihre Vorgesetzten | 
| im Interesse des Dienstes erteilen, getreu ausführen. | im Interesse des Dienstes erteilen, getreu ausführen. | 
| Ein Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden, wenn diese Ausführung | Ein Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden, wenn diese Ausführung | 
| offensichtlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens führen | offensichtlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens führen | 
| kann. | kann. | 
| Art. 12 - § 1 - Der Vorgesetzte muss seinen Untergeordneten mit gutem | Art. 12 - § 1 - Der Vorgesetzte muss seinen Untergeordneten mit gutem | 
| Beispiel vorangehen, ihnen gegenüber loyal sein und ihre Würde achten. | Beispiel vorangehen, ihnen gegenüber loyal sein und ihre Würde achten. | 
| § 2 - Der Untergeordnete handelt seinen Vorgesetzten gegenüber immer | § 2 - Der Untergeordnete handelt seinen Vorgesetzten gegenüber immer | 
| loyal, verhält sich ihnen gegenüber respektvoll und ergreift bei der | loyal, verhält sich ihnen gegenüber respektvoll und ergreift bei der | 
| Ausübung seines Amtes Eigeninitiative, wenn die Umstände es erfordern. | Ausübung seines Amtes Eigeninitiative, wenn die Umstände es erfordern. | 
| Art. 13 - § 1 - Selbst nach Ausscheiden aus dem Amt ist es | Art. 13 - § 1 - Selbst nach Ausscheiden aus dem Amt ist es | 
| Militärpersonen untersagt, Informationen, von denen sie Kenntnis haben | Militärpersonen untersagt, Informationen, von denen sie Kenntnis haben | 
| und die wegen ihrer Art oder aufgrund der Vorschriften der | und die wegen ihrer Art oder aufgrund der Vorschriften der | 
| Militärbehörden geheim oder vertraulich sind, Personen preiszugeben, | Militärbehörden geheim oder vertraulich sind, Personen preiszugeben, | 
| die nicht befugt sind, diese Informationen zu kennen. | die nicht befugt sind, diese Informationen zu kennen. | 
| § 2 - Die Bestimmungen von § 1 dürfen in keiner Weise die Verteidigung | § 2 - Die Bestimmungen von § 1 dürfen in keiner Weise die Verteidigung | 
| aller individuellen Rechte beeinträchtigen. | aller individuellen Rechte beeinträchtigen. | 
| § 3 - Militärpersonen müssen dem Minister der Landesverteidigung oder | § 3 - Militärpersonen müssen dem Minister der Landesverteidigung oder | 
| der Gerichtsbehörde direkt die Machenschaften preisgeben, die darauf | der Gerichtsbehörde direkt die Machenschaften preisgeben, die darauf | 
| abzielen, die durch die Verfassung oder das Gesetz eingesetzten | abzielen, die durch die Verfassung oder das Gesetz eingesetzten | 
| Gewalten und Einrichtungen gewaltsam zu stürzen. | Gewalten und Einrichtungen gewaltsam zu stürzen. | 
| Art. 14 - Militärpersonen besitzen dieselben Rechte wie belgische | Art. 14 - Militärpersonen besitzen dieselben Rechte wie belgische | 
| Bürger. Die Art und Weise, wie einige dieser Rechte ausgeübt werden, | Bürger. Die Art und Weise, wie einige dieser Rechte ausgeübt werden, | 
| wird im vorliegenden Gesetz bestimmt. | wird im vorliegenden Gesetz bestimmt. | 
| [Art. 14bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte und im | [Art. 14bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte und im | 
| Interesse des Dienstes kann der König oder, unter den von Ihm | Interesse des Dienstes kann der König oder, unter den von Ihm | 
| bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die von Ihm bestimmte | bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die von Ihm bestimmte | 
| [Militärbehörde] die von Ihm bestimmten Kategorien von Militärpersonen | [Militärbehörde] die von Ihm bestimmten Kategorien von Militärpersonen | 
| verpflichten, innerhalb der von Ihm festgelegten territorialen Grenzen | verpflichten, innerhalb der von Ihm festgelegten territorialen Grenzen | 
| zu wohnen.] | zu wohnen.] | 
| [Art. 14bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 14bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. | 
| vom 22. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli | vom 22. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli | 
| 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] | 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] | 
| Art. 15 - [ § 1 - Militärpersonen ist es untersagt, innerhalb der | Art. 15 - [ § 1 - Militärpersonen ist es untersagt, innerhalb der | 
| Streitkräfte politisch aktiv zu werden. | Streitkräfte politisch aktiv zu werden. | 
| Militärpersonen dürfen sich der politischen Partei ihrer Wahl | Militärpersonen dürfen sich der politischen Partei ihrer Wahl | 
| anschließen und dort die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte | anschließen und dort die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte | 
| ausüben. | ausüben. | 
| Sie dürfen dort das Amt eines Sachverständigen, eines Beraters oder | Sie dürfen dort das Amt eines Sachverständigen, eines Beraters oder | 
| eines Mitglieds eines Studienzentrums wahrnehmen. | eines Mitglieds eines Studienzentrums wahrnehmen. | 
| Jede andere aktive oder öffentliche Teilhabe am politischen Leben in | Jede andere aktive oder öffentliche Teilhabe am politischen Leben in | 
| einer anderen Eigenschaft, selbst außerhalb der Zeiträume, in denen | einer anderen Eigenschaft, selbst außerhalb der Zeiträume, in denen | 
| Dienstleistungen innerhalb der Streitkräfte erbracht werden, ist ihnen | Dienstleistungen innerhalb der Streitkräfte erbracht werden, ist ihnen | 
| untersagt. | untersagt. | 
| § 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen | 
| vorgesehenen Unvereinbarkeiten können Militärpersonen des aktiven | vorgesehenen Unvereinbarkeiten können Militärpersonen des aktiven | 
| Kaders, die die in Artikel 15bis Absatz 1 festgelegten Bedingungen | Kaders, die die in Artikel 15bis Absatz 1 festgelegten Bedingungen | 
| erfüllen, sich jedoch um folgende belgische Provinz- und | erfüllen, sich jedoch um folgende belgische Provinz- und | 
| Gemeindemandate bewerben und diese ausüben: | Gemeindemandate bewerben und diese ausüben: | 
| 1. Präsident des Provinzialrates, | 1. Präsident des Provinzialrates, | 
| 2. Mitglied des Ständigen Ausschusses, | 2. Mitglied des Ständigen Ausschusses, | 
| 3. Bürgermeister, | 3. Bürgermeister, | 
| 4. Schöffe, | 4. Schöffe, | 
| 5. Präsident eines Sozialhilferates, | 5. Präsident eines Sozialhilferates, | 
| 6. Präsident eines intrakommunalen territorialen Organs, | 6. Präsident eines intrakommunalen territorialen Organs, | 
| 7. jede andere ausführende Funktion in einem an die Provinz oder die | 7. jede andere ausführende Funktion in einem an die Provinz oder die | 
| Gemeinde gebundenen Organ, | Gemeinde gebundenen Organ, | 
| 8. Mitglied eines Provinzialrates, | 8. Mitglied eines Provinzialrates, | 
| 9. Mitglied eines Gemeinderates, | 9. Mitglied eines Gemeinderates, | 
| 10. Mitglied eines Sozialhilferates, | 10. Mitglied eines Sozialhilferates, | 
| 11. Mitglied eines intrakommunalen territorialen Organs. | 11. Mitglied eines intrakommunalen territorialen Organs. | 
| § 3 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetze, die die Ausübung | § 3 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetze, die die Ausübung | 
| politischer Aktivitäten und Mandate regeln, dürfen Militärpersonen des | politischer Aktivitäten und Mandate regeln, dürfen Militärpersonen des | 
| Reservekaders jedoch politische Aktivitäten und Mandate ausüben, | Reservekaders jedoch politische Aktivitäten und Mandate ausüben, | 
| sofern der Dienst es zulässt und sofern diese Aktivitäten und Mandate | sofern der Dienst es zulässt und sofern diese Aktivitäten und Mandate | 
| außerhalb der Zeiträume, in denen Dienstleistungen innerhalb der | außerhalb der Zeiträume, in denen Dienstleistungen innerhalb der | 
| Streitkräfte erbracht werden, ausgeübt werden. | Streitkräfte erbracht werden, ausgeübt werden. | 
| § 4 - Militärpersonen müssen jegliche politische Aktivität während der | § 4 - Militärpersonen müssen jegliche politische Aktivität während der | 
| Dienstzeiten unterlassen. Im Rahmen ihrer politischen Aktivität müssen | Dienstzeiten unterlassen. Im Rahmen ihrer politischen Aktivität müssen | 
| sie es immer unterlassen, die Militärkleidung zu tragen und ihre | sie es immer unterlassen, die Militärkleidung zu tragen und ihre | 
| Eigenschaft als Militärperson zu erwähnen. Sie dürfen jedoch ihren | Eigenschaft als Militärperson zu erwähnen. Sie dürfen jedoch ihren | 
| Beruf, wie er im Nationalregister der natürlichen Personen steht, | Beruf, wie er im Nationalregister der natürlichen Personen steht, | 
| erwähnen.] | erwähnen.] | 
| [Art. 15 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. | [Art. 15 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. | 
| Juli 2006)] | Juli 2006)] | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15 wie folgt: | 
| "Art. 15 - [...] | "Art. 15 - [...] | 
| [Art. 15 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 15 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 28. Februar 2007 | 
| (B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| [Art. 15bis - Die in Artikel 15 § 2 erwähnten Bedingungen sind | [Art. 15bis - Die in Artikel 15 § 2 erwähnten Bedingungen sind | 
| folgende: | folgende: | 
| 1. Die Betreffenden müssen den Minister der Landesverteidigung | 1. Die Betreffenden müssen den Minister der Landesverteidigung | 
| frühestens zwölf Monate vor den Wahlen und spätestens dreißig Tage vor | frühestens zwölf Monate vor den Wahlen und spätestens dreißig Tage vor | 
| Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge von der | Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge von der | 
| Absicht, sich zu bewerben, in Kenntnis setzen. | Absicht, sich zu bewerben, in Kenntnis setzen. | 
| 2. Sie dürfen keine angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders | 2. Sie dürfen keine angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders | 
| sein. | sein. | 
| Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erklärung über die Absicht, sich zu | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erklärung über die Absicht, sich zu | 
| bewerben, muss dem Minister der Landesverteidigung per Einschreiben | bewerben, muss dem Minister der Landesverteidigung per Einschreiben | 
| zugeschickt werden. | zugeschickt werden. | 
| Die politische Verpflichtung der Militärpersonen darf nicht zur Folge | Die politische Verpflichtung der Militärpersonen darf nicht zur Folge | 
| haben, dass die Betreffenden den in Artikel 9 erwähnten | haben, dass die Betreffenden den in Artikel 9 erwähnten | 
| Militärpflichten nicht mehr nachkommen oder einen Standpunkt | Militärpflichten nicht mehr nachkommen oder einen Standpunkt | 
| einnehmen, der im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten steht, die | einnehmen, der im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten steht, die | 
| durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten | durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten | 
| vom 4. November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und | vom 4. November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und | 
| durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention | durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention | 
| gewährleistet werden. | gewährleistet werden. | 
| Die Tatsache, dass eine Militärperson im Rahmen ihrer politischen | Die Tatsache, dass eine Militärperson im Rahmen ihrer politischen | 
| Verpflichtung den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht | Verpflichtung den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht | 
| nachkommt oder einen Standpunkt einnimmt, der im Widerspruch zu den | nachkommt oder einen Standpunkt einnimmt, der im Widerspruch zu den | 
| Rechten und Freiheiten steht, die durch die Konvention zum Schutz der | Rechten und Freiheiten steht, die durch die Konvention zum Schutz der | 
| Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, gebilligt | Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, gebilligt | 
| durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und durch die in Belgien geltenden | durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und durch die in Belgien geltenden | 
| Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, wird als | Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, wird als | 
| ein schwerwiegender Sachverhalt angesehen, der mit ihrem Stand als | ein schwerwiegender Sachverhalt angesehen, der mit ihrem Stand als | 
| Militärperson unvereinbar ist, und kann demnach Anlass dazu geben, | Militärperson unvereinbar ist, und kann demnach Anlass dazu geben, | 
| gemäß den für die Personalkategorie der betreffenden Militärperson | gemäß den für die Personalkategorie der betreffenden Militärperson | 
| geltenden Bestimmungen statutarische Maßnahmen zu ergreifen.] | geltenden Bestimmungen statutarische Maßnahmen zu ergreifen.] | 
| [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom | 
| 12. Juli 2006)] | 12. Juli 2006)] | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15bis wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15bis wie folgt: | 
| "Art. 15bis - [...] | "Art. 15bis - [...] | 
| [Art. 15bis aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar | [Art. 15bis aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar | 
| 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" | 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| [Art. 15ter - § 1 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 1 | [Art. 15ter - § 1 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 1 | 
| bis 7 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen ungeachtet der von | bis 7 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen ungeachtet der von | 
| ihnen ausgeübten Funktion politischen Urlaub. | ihnen ausgeübten Funktion politischen Urlaub. | 
| § 2 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 | § 2 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 | 
| erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen auch politischen Urlaub, | erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen auch politischen Urlaub, | 
| wenn sie eine der folgenden Funktionen ausüben: | wenn sie eine der folgenden Funktionen ausüben: | 
| 1. eine Kommandofunktion, | 1. eine Kommandofunktion, | 
| 2. eine Funktion als Korpsadjutant, | 2. eine Funktion als Korpsadjutant, | 
| 3. eine Funktion als Dienstleiter innerhalb eines Stabs von | 3. eine Funktion als Dienstleiter innerhalb eines Stabs von | 
| Bataillonsebene an aufwärts für Offiziere der Stabsabteilung Einsätze | Bataillonsebene an aufwärts für Offiziere der Stabsabteilung Einsätze | 
| und Training, | und Training, | 
| 4. eine Funktion mit einer Frist für operative Einsätze von höchstens | 4. eine Funktion mit einer Frist für operative Einsätze von höchstens | 
| dreißig Tagen, | dreißig Tagen, | 
| 5. eine Funktion als exklusive Wache, | 5. eine Funktion als exklusive Wache, | 
| 6. eine Funktion an Bord einer belgischen oder ausländischen Flotte, | 6. eine Funktion an Bord einer belgischen oder ausländischen Flotte, | 
| 7. eine Funktion in einer internationalen oder interalliierten | 7. eine Funktion in einer internationalen oder interalliierten | 
| Einrichtung, | Einrichtung, | 
| 8. eine Funktion als Ausbilder. | 8. eine Funktion als Ausbilder. | 
| Der Korpschef der betreffenden Militärpersonen ist die Behörde, die | Der Korpschef der betreffenden Militärpersonen ist die Behörde, die | 
| dafür zuständig ist, festzustellen, dass diese Militärpersonen eine | dafür zuständig ist, festzustellen, dass diese Militärpersonen eine | 
| der in Absatz 1 erwähnten Funktionen ausüben. | der in Absatz 1 erwähnten Funktionen ausüben. | 
| Gegen den Beschluss der zuständigen Behörde kann beim Minister der | Gegen den Beschluss der zuständigen Behörde kann beim Minister der | 
| Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. | Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. | 
| § 3 - Militärpersonen, die politischen Urlaub erhalten haben, haben | § 3 - Militärpersonen, die politischen Urlaub erhalten haben, haben | 
| vollzeitig politischen Urlaub und befinden sich während dieses | vollzeitig politischen Urlaub und befinden sich während dieses | 
| Zeitraums im Stand der Inaktivität. | Zeitraums im Stand der Inaktivität. | 
| Für die durch politischen Urlaub gedeckten Zeiträume wird keine | Für die durch politischen Urlaub gedeckten Zeiträume wird keine | 
| Entlohnung gezahlt. | Entlohnung gezahlt. | 
| Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach | Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach | 
| demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Sobald der politische Urlaub | demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Sobald der politische Urlaub | 
| geendet hat, werden die Militärpersonen mit dem Dienstgrad und dem | geendet hat, werden die Militärpersonen mit dem Dienstgrad und dem | 
| Dienstalter im Dienstgrad, den sie zu Beginn des politischen Urlaubs | Dienstalter im Dienstgrad, den sie zu Beginn des politischen Urlaubs | 
| hatten, wieder in den aktiven Dienst aufgenommen. | hatten, wieder in den aktiven Dienst aufgenommen. | 
| Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des politischen | Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des politischen | 
| Urlaubs fest. | Urlaubs fest. | 
| § 4 - Übt eine Militärperson, die keinen politischen Urlaub hat, eines | § 4 - Übt eine Militärperson, die keinen politischen Urlaub hat, eines | 
| der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate aus, so darf dies | der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate aus, so darf dies | 
| nie zur Folge haben, dass die betreffende Militärperson nicht an | nie zur Folge haben, dass die betreffende Militärperson nicht an | 
| Aktivitäten im Rahmen der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes der | Aktivitäten im Rahmen der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes der | 
| Streitkräfte teilnehmen kann.] | Streitkräfte teilnehmen kann.] | 
| [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom | 
| 12. Juli 2006)] | 12. Juli 2006)] | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15ter wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15ter wie folgt: | 
| "Art. 15ter - [...] | "Art. 15ter - [...] | 
| [Art. 15ter aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar | [Art. 15ter aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar | 
| 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" | 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| Art. 16 - [Militärpersonen ist jegliche Form des Streikens untersagt.] | Art. 16 - [Militärpersonen ist jegliche Form des Streikens untersagt.] | 
| [Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 21. April 1994 (B.S. vom 20. | [Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 21. April 1994 (B.S. vom 20. | 
| Mai 1994)] | Mai 1994)] | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 16 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 16 wie folgt: | 
| "Art. 16 - [...] | "Art. 16 - [...] | 
| [Art. 16 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 4 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 16 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 4 des G. vom 28. Februar 2007 | 
| (B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| Art. 17 - Militärpersonen müssen die moralischen und materiellen | Art. 17 - Militärpersonen müssen die moralischen und materiellen | 
| Interessen des Staates wahren. Sie sorgen dafür, dass das Personal | Interessen des Staates wahren. Sie sorgen dafür, dass das Personal | 
| seinen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommt; sie haften für | seinen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommt; sie haften für | 
| die zweckmäßige Verwendung und die Aufbewahrung der materiellen und | die zweckmäßige Verwendung und die Aufbewahrung der materiellen und | 
| finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden oder für | finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden oder für | 
| die sie verantwortlich sind. | die sie verantwortlich sind. | 
| KAPITEL IV - Häufung von Ämtern und Stellen | KAPITEL IV - Häufung von Ämtern und Stellen | 
| Art. 18 - [ § 1] - Unbeschadet der in den besonderen Gesetzen | Art. 18 - [ § 1] - Unbeschadet der in den besonderen Gesetzen | 
| vorgesehenen Unvereinbarkeiten dürfen Militärpersonen der aktiven | vorgesehenen Unvereinbarkeiten dürfen Militärpersonen der aktiven | 
| Kader weder selbst noch durch Zwischenpersonen sowohl im öffentlichen | Kader weder selbst noch durch Zwischenpersonen sowohl im öffentlichen | 
| als auch im privaten Sektor andere Stellen, Berufe oder Tätigkeiten | als auch im privaten Sektor andere Stellen, Berufe oder Tätigkeiten | 
| ausüben, außer wenn sie dies unentgeltlich tun. | ausüben, außer wenn sie dies unentgeltlich tun. | 
| Darüber hinaus dürfen sie in Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, | Darüber hinaus dürfen sie in Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, | 
| selbst unentgeltlich, weder Mandate annehmen noch Dienstleistungen | selbst unentgeltlich, weder Mandate annehmen noch Dienstleistungen | 
| erbringen. | erbringen. | 
| [ § 2 - [...]] | [ § 2 - [...]] | 
| [Art. 18 § 1 nummeriert durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1989 | [Art. 18 § 1 nummeriert durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1989 | 
| (B.S. vom 19. Januar 1990); § 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 22. | (B.S. vom 19. Januar 1990); § 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 22. | 
| Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990) und aufgehoben durch Art. 41 | Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990) und aufgehoben durch Art. 41 | 
| Nr. 4 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)] | Nr. 4 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)] | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 18 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 18 wie folgt: | 
| "Art. 18 - [...] | "Art. 18 - [...] | 
| [Art. 18 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 5 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 18 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 5 des G. vom 28. Februar 2007 | 
| (B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| Art. 19 - Sonderabweichungen dürfen vom Minister der | Art. 19 - Sonderabweichungen dürfen vom Minister der | 
| Landesverteidigung gewährt werden: | Landesverteidigung gewährt werden: | 
| 1. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten | 1. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten | 
| öffentlichen Interesses, die mit dem Unterrichtswesen in Zusammenhang | öffentlichen Interesses, die mit dem Unterrichtswesen in Zusammenhang | 
| stehen oder für die besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse | stehen oder für die besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse | 
| erforderlich sind, | erforderlich sind, | 
| 2. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die dem | 2. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die dem | 
| allgemeinen Interesse des Dienstes nicht schaden. | allgemeinen Interesse des Dienstes nicht schaden. | 
| Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden. Sie kann jederzeit | Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden. Sie kann jederzeit | 
| widerrufen werden. | widerrufen werden. | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 19 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 19 wie folgt: | 
| "Art. 19 - [...] | "Art. 19 - [...] | 
| [Art. 19 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 6 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 19 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 6 des G. vom 28. Februar 2007 | 
| (B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf Militärpersonen | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf Militärpersonen | 
| [des aktiven Kaders], die sich je nach Kategorie, der sie angehören, | [des aktiven Kaders], die sich je nach Kategorie, der sie angehören, | 
| im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen[, im | im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen[, im | 
| außerordentlichen Urlaub oder im Wiederbeschäftigungsurlaub] befinden. | außerordentlichen Urlaub oder im Wiederbeschäftigungsurlaub] befinden. | 
| [Vorliegendes Kapitel ist auch nicht anwendbar auf Militärpersonen des | [Vorliegendes Kapitel ist auch nicht anwendbar auf Militärpersonen des | 
| aktiven Kaders bei der Ausübung ihres in Artikel 15 § 2 erwähnten | aktiven Kaders bei der Ausübung ihres in Artikel 15 § 2 erwähnten | 
| Rechts.] | Rechts.] | 
| [Art. 20 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 19 | [Art. 20 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 19 | 
| des G. vom 6. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003) und Art. 5 Nr. | des G. vom 6. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003) und Art. 5 Nr. | 
| 1 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006); Abs. 2 eingefügt | 1 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006); Abs. 2 eingefügt | 
| durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] | durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] | 
| Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. | 
| April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 | 
| (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 20 wie folgt: | spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 20 wie folgt: | 
| "Art. 20 - [...] | "Art. 20 - [...] | 
| [Art. 20 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 7 des G. vom 28. Februar 2007 | [Art. 20 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 7 des G. vom 28. Februar 2007 | 
| (B.S. vom 10. April 2007)]" | (B.S. vom 10. April 2007)]" | 
| TITEL II - Disziplinarrechtliche Ahndung | TITEL II - Disziplinarrechtliche Ahndung | 
| KAPITEL I - Disziplinarrechtliche Verstöße | KAPITEL I - Disziplinarrechtliche Verstöße | 
| Art. 21 - § 1 - Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel I | Art. 21 - § 1 - Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel I | 
| [oder gegen die in den Artikeln 171 bis 176 des Gesetzes vom 28. | [oder gegen die in den Artikeln 171 bis 176 des Gesetzes vom 28. | 
| Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des | Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des | 
| aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Bestimmungen] ist ein | aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Bestimmungen] ist ein | 
| disziplinarrechtlicher Verstoß, der je nach den Aspekten des | disziplinarrechtlicher Verstoß, der je nach den Aspekten des | 
| Einzelfalls zur Anwendung einer der in Kapitel II erwähnten | Einzelfalls zur Anwendung einer der in Kapitel II erwähnten | 
| Disziplinarstrafen führen kann. | Disziplinarstrafen führen kann. | 
| § 2 - Ein disziplinarrechtlicher Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn | § 2 - Ein disziplinarrechtlicher Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn | 
| Militärpersonen: | Militärpersonen: | 
| 1. kleine Ausrüstungsgegenstände verkaufen, weggeben, tauschen, | 1. kleine Ausrüstungsgegenstände verkaufen, weggeben, tauschen, | 
| verpfänden, beschädigen, vernichten oder auf irgendeine Weise | verpfänden, beschädigen, vernichten oder auf irgendeine Weise | 
| verschwinden lassen, | verschwinden lassen, | 
| 2. sich mit anderen Militärpersonen streiten oder sich anderen | 2. sich mit anderen Militärpersonen streiten oder sich anderen | 
| Militärpersonen gegenüber frech oder respektlos verhalten, sofern | Militärpersonen gegenüber frech oder respektlos verhalten, sofern | 
| diese Handlungen auf das stürmische Temperament des Betreffenden | diese Handlungen auf das stürmische Temperament des Betreffenden | 
| zurückzuführen sind, | zurückzuführen sind, | 
| 3. zum Nachteil anderer Militärpersonen oder des Staates unbedeutende | 3. zum Nachteil anderer Militärpersonen oder des Staates unbedeutende | 
| Gegenstände entfremden. | Gegenstände entfremden. | 
| [Art. 21 § 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 26. April 2009 (B.S. | [Art. 21 § 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 26. April 2009 (B.S. | 
| vom 25. Mai 2009)] | vom 25. Mai 2009)] | 
| KAPITEL II - Disziplinarstrafen | KAPITEL II - Disziplinarstrafen | 
| Art. 22 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: | Art. 22 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: | 
| 1. für Milizpflichtige [und für Freiwillige, die ihrer ersten | 1. für Milizpflichtige [und für Freiwillige, die ihrer ersten | 
| Verpflichtung oder Neuverpflichtung nachkommen, und für | Verpflichtung oder Neuverpflichtung nachkommen, und für | 
| Militärpersonen, die an einer Ausbildung zum Offiziersanwärter oder | Militärpersonen, die an einer Ausbildung zum Offiziersanwärter oder | 
| Unteroffiziersanwärter oder an einer darauf vorbereitenden Ausbildung | Unteroffiziersanwärter oder an einer darauf vorbereitenden Ausbildung | 
| teilnehmen]: | teilnehmen]: | 
| a) die Zurechtweisung, | a) die Zurechtweisung, | 
| b) die Ermahnung, | b) die Ermahnung, | 
| c) das Ausgehverbot von ein- bis viermal vier Stunden, | c) das Ausgehverbot von ein- bis viermal vier Stunden, | 
| d) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, | d) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, | 
| e) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen, | e) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen, | 
| 2. für andere Militärpersonen: | 2. für andere Militärpersonen: | 
| a) die Zurechtweisung, | a) die Zurechtweisung, | 
| b) die Ermahnung, | b) die Ermahnung, | 
| c) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, | c) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, | 
| d) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen. | d) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen. | 
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die | 
| Disziplinarstrafen in schwere und leichte Strafen unterteilt. | Disziplinarstrafen in schwere und leichte Strafen unterteilt. | 
| Schwere Strafen sind: | Schwere Strafen sind: | 
| - für Offiziere: der verschärfte Arrest und der einfache Arrest, | - für Offiziere: der verschärfte Arrest und der einfache Arrest, | 
| - für andere Militärpersonen: der verschärfte Arrest. | - für andere Militärpersonen: der verschärfte Arrest. | 
| Die anderen Strafen sind leichte Strafen. | Die anderen Strafen sind leichte Strafen. | 
| [Art. 22 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einleitende Bestimmung abgeändert | [Art. 22 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einleitende Bestimmung abgeändert | 
| durch Art. 9 des G. vom 8. Juni 1978 (B.S. vom 23. Juni 1978)] | durch Art. 9 des G. vom 8. Juni 1978 (B.S. vom 23. Juni 1978)] | 
| Art. 23 - Die Zurechtweisung ist die Verwarnung, die der Vorgesetzte | Art. 23 - Die Zurechtweisung ist die Verwarnung, die der Vorgesetzte | 
| Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen | Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen | 
| haben. | haben. | 
| Art. 24 - Die Ermahnung ist der Verweis, den der Vorgesetzte | Art. 24 - Die Ermahnung ist der Verweis, den der Vorgesetzte | 
| Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen | Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen | 
| haben. | haben. | 
| Art. 25 - Das Ausgehverbot beinhaltet, dass während der gesamten | Art. 25 - Das Ausgehverbot beinhaltet, dass während der gesamten | 
| Strafdauer: | Strafdauer: | 
| 1. die Anwesenheit bei der Einheit außerhalb der Dienstzeiten Pflicht | 1. die Anwesenheit bei der Einheit außerhalb der Dienstzeiten Pflicht | 
| ist, | ist, | 
| 2. die Teilnahme an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist, | 2. die Teilnahme an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist, | 
| 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen | 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen | 
| Freizeitraums verboten ist. | Freizeitraums verboten ist. | 
| Art. 26 - Der einfache Arrest beinhaltet, dass während der gesamten | Art. 26 - Der einfache Arrest beinhaltet, dass während der gesamten | 
| Strafdauer: | Strafdauer: | 
| 1. die Anwesenheit der Milizpflichtigen bei der Einheit Pflicht ist, | 1. die Anwesenheit der Milizpflichtigen bei der Einheit Pflicht ist, | 
| 2. die Teilnahme am normalen Dienst und an Diensten allgemeinen | 2. die Teilnahme am normalen Dienst und an Diensten allgemeinen | 
| Interesses Pflicht ist, | Interesses Pflicht ist, | 
| 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen | 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen | 
| Freizeitraums verboten ist. | Freizeitraums verboten ist. | 
| Art. 27 - Der verschärfte Arrest beinhaltet während der gesamten | Art. 27 - Der verschärfte Arrest beinhaltet während der gesamten | 
| Strafdauer die Isolationshaft in einem geschlossenen Raum. Die mit | Strafdauer die Isolationshaft in einem geschlossenen Raum. Die mit | 
| verschärftem Arrest bestraften Militärpersonen nehmen jedoch am | verschärftem Arrest bestraften Militärpersonen nehmen jedoch am | 
| normalen Dienst und an den Diensten allgemeinen Interesses teil, außer | normalen Dienst und an den Diensten allgemeinen Interesses teil, außer | 
| in Ausnahmefällen, über die der Korpschef zu befinden hat. | in Ausnahmefällen, über die der Korpschef zu befinden hat. | 
| Art. 28 - Der verschärfte Arrest kann auf höchstens acht Tage | Art. 28 - Der verschärfte Arrest kann auf höchstens acht Tage | 
| angehoben werden: | angehoben werden: | 
| 1. wenn der disziplinarrechtliche Verstoß während eines bewaffneten | 1. wenn der disziplinarrechtliche Verstoß während eines bewaffneten | 
| Einsatzes oder eines damit gleichgesetzten Einsatzes begangen wurde, | Einsatzes oder eines damit gleichgesetzten Einsatzes begangen wurde, | 
| 2. bei Rückfall. | 2. bei Rückfall. | 
| Militärpersonen befinden sich im Zustand des Rückfalls, wenn sie | Militärpersonen befinden sich im Zustand des Rückfalls, wenn sie | 
| innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen disziplinarrechtlichen | innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen disziplinarrechtlichen | 
| Verstoß derselben Art wie den, für den sie verurteilt oder bestraft | Verstoß derselben Art wie den, für den sie verurteilt oder bestraft | 
| worden sind, begehen. | worden sind, begehen. | 
| Diese Frist läuft ab dem Tag der endgültigen Notifizierung der ersten | Diese Frist läuft ab dem Tag der endgültigen Notifizierung der ersten | 
| Strafe. | Strafe. | 
| Art. 29 - § 1 - Die Zurechtweisung wird nur dann auf dem Strafblatt | Art. 29 - § 1 - Die Zurechtweisung wird nur dann auf dem Strafblatt | 
| eingetragen, wenn die betreffende Militärperson vor ihrer Versetzung | eingetragen, wenn die betreffende Militärperson vor ihrer Versetzung | 
| erneut von dem Offizier bestraft wird, der ihr diese Strafe auferlegt | erneut von dem Offizier bestraft wird, der ihr diese Strafe auferlegt | 
| hat. | hat. | 
| § 2 - Die anderen Disziplinarstrafen werden auf dem Strafblatt | § 2 - Die anderen Disziplinarstrafen werden auf dem Strafblatt | 
| eingetragen, wenn sie endgültig ausgesprochen worden sind. | eingetragen, wenn sie endgültig ausgesprochen worden sind. | 
| KAPITEL III - Disziplinarverfahren | KAPITEL III - Disziplinarverfahren | 
| Abschnitt 1 - Zuständigkeit | Abschnitt 1 - Zuständigkeit | 
| Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter dem | Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter dem | 
| Vorgesetzten die Militärperson zu verstehen, die der in Artikel 6 | Vorgesetzten die Militärperson zu verstehen, die der in Artikel 6 | 
| Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung | Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung | 
| entspricht. | entspricht. | 
| Muss dieser Vorgesetzte jedoch eine Militärperson mit höherem | Muss dieser Vorgesetzte jedoch eine Militärperson mit höherem | 
| Dienstalter oder höherem Dienstgrad bestrafen, muss er die Sache an | Dienstalter oder höherem Dienstgrad bestrafen, muss er die Sache an | 
| denjenigen seiner Vorgesetzten verweisen, der einen höheren Dienstgrad | denjenigen seiner Vorgesetzten verweisen, der einen höheren Dienstgrad | 
| innehat als der Urheber des disziplinarrechtlichen Verstoßes. Dieser | innehat als der Urheber des disziplinarrechtlichen Verstoßes. Dieser | 
| Vorgesetzte befindet in der Sache. | Vorgesetzte befindet in der Sache. | 
| Art. 31 - § 1 - Das Recht zu strafen steht dem Vorgesetzten zu, der | Art. 31 - § 1 - Das Recht zu strafen steht dem Vorgesetzten zu, der | 
| der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Korpschefs | der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Korpschefs | 
| ausübt. | ausübt. | 
| Ein Korpschef darf dem kommandierenden Offizier einer Abteilung oder | Ein Korpschef darf dem kommandierenden Offizier einer Abteilung oder | 
| eines gesonderten Postens die Befugnis zu strafen ganz oder teilweise | eines gesonderten Postens die Befugnis zu strafen ganz oder teilweise | 
| übertragen. | übertragen. | 
| § 2 - Leichte Strafen dürfen jedoch vom Vorgesetzten auferlegt werden, | § 2 - Leichte Strafen dürfen jedoch vom Vorgesetzten auferlegt werden, | 
| der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des | der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des | 
| Einheitskommandanten ausübt. | Einheitskommandanten ausübt. | 
| Art. 32 - Jeder Vorgesetzte einer Behörde, die eine Strafe auferlegt | Art. 32 - Jeder Vorgesetzte einer Behörde, die eine Strafe auferlegt | 
| hat, darf bei fehlender Berufung eine Strafe ändern oder für nichtig | hat, darf bei fehlender Berufung eine Strafe ändern oder für nichtig | 
| erklären oder deren Vollstreckung aussetzen. Er darf diese | erklären oder deren Vollstreckung aussetzen. Er darf diese | 
| Entscheidung jedoch erst treffen, nachdem er die Stellungnahme der | Entscheidung jedoch erst treffen, nachdem er die Stellungnahme der | 
| Behörde, die die Strafe auferlegt hat, eingeholt hat. | Behörde, die die Strafe auferlegt hat, eingeholt hat. | 
| Verschärfen darf er die Strafe nur nach Anhörung der bestraften | Verschärfen darf er die Strafe nur nach Anhörung der bestraften | 
| Militärperson, die in diesem Fall Berufung einlegen darf. | Militärperson, die in diesem Fall Berufung einlegen darf. | 
| Art. 33 - Die territorialen Kommandanten üben das Recht zu strafen | Art. 33 - Die territorialen Kommandanten üben das Recht zu strafen | 
| gegenüber Militärpersonen aus, die gegen die Disziplin verstoßen, wenn | gegenüber Militärpersonen aus, die gegen die Disziplin verstoßen, wenn | 
| sie nach Hause geschickt worden sind, bevor sie auf unbestimmte Zeit | sie nach Hause geschickt worden sind, bevor sie auf unbestimmte Zeit | 
| beurlaubt werden. | beurlaubt werden. | 
| Art. 34 - Ist ein Generaloffizier betroffen, wird das Recht zu strafen | Art. 34 - Ist ein Generaloffizier betroffen, wird das Recht zu strafen | 
| von einem Disziplinarausschuss ausgeübt, der sich aus drei | von einem Disziplinarausschuss ausgeübt, der sich aus drei | 
| Generalleutnants zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden. | Generalleutnants zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden. | 
| [...] | [...] | 
| [Art. 34 abgeändert durch Art. 42 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom | [Art. 34 abgeändert durch Art. 42 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom | 
| 10. August 2005)] | 10. August 2005)] | 
| Art. 35 - Wenn ein Offizier keinem Vorgesetzten untersteht, wird das | Art. 35 - Wenn ein Offizier keinem Vorgesetzten untersteht, wird das | 
| Recht zu strafen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, vom | Recht zu strafen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, vom | 
| dienstältesten Generaloffizier ausgeübt, der demselben Teil der | dienstältesten Generaloffizier ausgeübt, der demselben Teil der | 
| Streitkräfte angehört wie der betreffende Offizier. | Streitkräfte angehört wie der betreffende Offizier. | 
| Art. 36 - Das Recht, Berufsfehler und damit zusammenhängende | Art. 36 - Das Recht, Berufsfehler und damit zusammenhängende | 
| Disziplinarfehler, die von Offizieren-Ärzten, -Apothekern, -Zahnärzten | Disziplinarfehler, die von Offizieren-Ärzten, -Apothekern, -Zahnärzten | 
| oder -Tierärzten begangen wurden, zu ahnden, wird von der unmittelbar | oder -Tierärzten begangen wurden, zu ahnden, wird von der unmittelbar | 
| vorgesetzten Fachbehörde ausgeübt. | vorgesetzten Fachbehörde ausgeübt. | 
| Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren | Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren | 
| Art. 37 - Gegen die Auferlegung jeglicher Disziplinarstrafe kann | Art. 37 - Gegen die Auferlegung jeglicher Disziplinarstrafe kann | 
| Berufung eingelegt werden. | Berufung eingelegt werden. | 
| Art. 38 - Der König regelt das Disziplinarverfahren in erster Instanz | Art. 38 - Der König regelt das Disziplinarverfahren in erster Instanz | 
| sowie das Berufungsverfahren. | sowie das Berufungsverfahren. | 
| Das Verteidigungsrecht wird gemäß den vom König festgelegten Regeln | Das Verteidigungsrecht wird gemäß den vom König festgelegten Regeln | 
| ausgeübt. | ausgeübt. | 
| Art. 39 - Die Behörde, die berechtigt ist zu strafen, ist befugt, für | Art. 39 - Die Behörde, die berechtigt ist zu strafen, ist befugt, für | 
| die Strafen, die sie auferlegt, einen Aufschub zu gewähren. | die Strafen, die sie auferlegt, einen Aufschub zu gewähren. | 
| Der König bestimmt die Gewährungsmodalitäten und die Auswirkungen des | Der König bestimmt die Gewährungsmodalitäten und die Auswirkungen des | 
| Aufschubs. | Aufschubs. | 
| Abschnitt 3 - Straftilgung | Abschnitt 3 - Straftilgung | 
| Art. 40 - Haben Militärpersonen während eines Zeitraums, dessen Dauer | Art. 40 - Haben Militärpersonen während eines Zeitraums, dessen Dauer | 
| vom König festgelegt wird, keine Strafe für einen | vom König festgelegt wird, keine Strafe für einen | 
| disziplinarrechtlichen Verstoß oder für eine militärische Straftat | disziplinarrechtlichen Verstoß oder für eine militärische Straftat | 
| verwirkt, wird die Eintragung der Militärstrafen, die ihnen auferlegt | verwirkt, wird die Eintragung der Militärstrafen, die ihnen auferlegt | 
| wurden, auf dem Strafblatt getilgt und jegliche Spur beseitigt. | wurden, auf dem Strafblatt getilgt und jegliche Spur beseitigt. | 
| Der König legt die Modalitäten für diese Tilgung fest. | Der König legt die Modalitäten für diese Tilgung fest. | 
| KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | 
| Art. 41 - § 1 - Wenn Militärpersonen sich eines oder mehrerer schwerer | Art. 41 - § 1 - Wenn Militärpersonen sich eines oder mehrerer schwerer | 
| disziplinarrechtlicher Verstöße schuldig gemacht haben, können sie in | disziplinarrechtlicher Verstöße schuldig gemacht haben, können sie in | 
| ihrer Einheit unter Aufsicht gestellt werden, wenn diese Maßnahme für | ihrer Einheit unter Aufsicht gestellt werden, wenn diese Maßnahme für | 
| die Untersuchung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich | die Untersuchung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich | 
| ist. | ist. | 
| Diese Maßnahme wird vom Korpschef oder von seinem Beauftragten, der | Diese Maßnahme wird vom Korpschef oder von seinem Beauftragten, der | 
| das Kommando führt, getroffen. | das Kommando führt, getroffen. | 
| § 2 - Militärpersonen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen | § 2 - Militärpersonen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen | 
| zu haben, können im Hinblick auf ihre Überantwortung an die | zu haben, können im Hinblick auf ihre Überantwortung an die | 
| Gerichtsbehörden unter denselben Bedingungen ebenfalls unter Aufsicht | Gerichtsbehörden unter denselben Bedingungen ebenfalls unter Aufsicht | 
| gestellt werden. | gestellt werden. | 
| § 3 - Sie dürfen höchstens vierundzwanzig Stunden lang unter Aufsicht | § 3 - Sie dürfen höchstens vierundzwanzig Stunden lang unter Aufsicht | 
| gestellt bleiben. | gestellt bleiben. | 
| Art. 42 - Das Recht, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, verjährt ein | Art. 42 - Das Recht, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, verjährt ein | 
| Jahr nach dem Verstoß. | Jahr nach dem Verstoß. | 
| Die Verjährung wird durch jegliche Disziplinarverfahrens- oder | Die Verjährung wird durch jegliche Disziplinarverfahrens- oder | 
| Gerichtsverfahrenshandlung unterbrochen, die innerhalb der im | Gerichtsverfahrenshandlung unterbrochen, die innerhalb der im | 
| vorhergehenden Absatz festgelegten Frist vorgenommen wird. | vorhergehenden Absatz festgelegten Frist vorgenommen wird. | 
| Die Verjährung wird gehemmt, wenn die betreffende Militärperson von | Die Verjährung wird gehemmt, wenn die betreffende Militärperson von | 
| der Armee getrennt worden ist. | der Armee getrennt worden ist. | 
| Art. 43 - Militärpersonen dürfen keine Disziplinarstrafen auferlegt | Art. 43 - Militärpersonen dürfen keine Disziplinarstrafen auferlegt | 
| werden: | werden: | 
| 1. für dieselben Taten wie diejenigen, wegen deren sie von den | 1. für dieselben Taten wie diejenigen, wegen deren sie von den | 
| Strafgerichten verurteilt worden sind, selbst wenn die begangene | Strafgerichten verurteilt worden sind, selbst wenn die begangene | 
| Straftat auch ein disziplinarrechtlicher Verstoß ist, | Straftat auch ein disziplinarrechtlicher Verstoß ist, | 
| 2. wenn sie von den Strafgerichten der ihnen zur Last gelegten Taten | 2. wenn sie von den Strafgerichten der ihnen zur Last gelegten Taten | 
| für nicht schuldig erklärt worden sind. | für nicht schuldig erklärt worden sind. | 
| Art. 44 - [Scheinen die Taten von geringer Schwere zu sein, kann die | Art. 44 - [Scheinen die Taten von geringer Schwere zu sein, kann die | 
| Staatsanwaltschaft, die Anklagekammer, die Ratskammer oder jegliches | Staatsanwaltschaft, die Anklagekammer, die Ratskammer oder jegliches | 
| andere Strafgericht, das mit der Verfolgung eines Verstoßes gegen das | andere Strafgericht, das mit der Verfolgung eines Verstoßes gegen das | 
| Militärstrafgesetzbuch befasst wird, der zu Lasten einer Person geht, | Militärstrafgesetzbuch befasst wird, der zu Lasten einer Person geht, | 
| die gemäß den Artikeln 14, 14bis und 14ter des | die gemäß den Artikeln 14, 14bis und 14ter des | 
| Militärstrafgesetzbuches den Militärstrafgesetzen unterliegt, den | Militärstrafgesetzbuches den Militärstrafgesetzen unterliegt, den | 
| Angeklagten an seinen Korpschef verweisen, damit er | Angeklagten an seinen Korpschef verweisen, damit er | 
| disziplinarrechtlich bestraft wird. | disziplinarrechtlich bestraft wird. | 
| Durch die Entscheidung, den Betreffenden an die Disziplin des Korps zu | Durch die Entscheidung, den Betreffenden an die Disziplin des Korps zu | 
| verweisen, wird der militärische Vorgesetzte, der für das | verweisen, wird der militärische Vorgesetzte, der für das | 
| Disziplinarverfahren zuständig ist, mit der Sache befasst und erlischt | Disziplinarverfahren zuständig ist, mit der Sache befasst und erlischt | 
| die Strafverfolgung. | die Strafverfolgung. | 
| Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn die | Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn die | 
| Taten im Ausland begangen worden sind und nach belgischem Recht | Taten im Ausland begangen worden sind und nach belgischem Recht | 
| irgendwelche Übertretungen oder Vergehen darstellen, die von geringer | irgendwelche Übertretungen oder Vergehen darstellen, die von geringer | 
| Schwere zu sein scheinen.] | Schwere zu sein scheinen.] | 
| [Art. 44 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. April 2010 (B.S. vom 7. | [Art. 44 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. April 2010 (B.S. vom 7. | 
| Mai 2010)] | Mai 2010)] | 
| TITEL III - Schlussbestimmungen | TITEL III - Schlussbestimmungen | 
| Art. 45 - [...] | Art. 45 - [...] | 
| [Art. 45 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom | [Art. 45 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom | 
| 31. Juli 1992)] | 31. Juli 1992)] | 
| Art. 46 - 48 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 46 - 48 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 49 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 49 - [Aufhebungsbestimmungen] |