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Meertalige weergave van Wet van 14/01/1975
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Wet houdende het tuchtreglement van de Krijgsmacht. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant le règlement de discipline des Forces armées. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 JANUARI 1975. - Wet houdende het tuchtreglement van de Krijgsmacht. 14 JANVIER 1975. - Loi portant le règlement de discipline des Forces
- Officieuze coördinatie in het Duits armées. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 14 januari 1975 houdende het tuchtreglement van de allemande de la loi du 14 janvier 1975 portant le règlement de
Krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 1 februari 1975, err. van 7 discipline des Forces armées (Moniteur belge du 1er février 1975, err.
februari 1975), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : du 7 février 1975), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 8 juni 1978 tot wijziging van de wet van 27 december 1973 - la loi du 8 juin 1978 modifiant la loi du 27 décembre 1973 relative
betreffende het statuut van het rijkswachtpersoneel van het actief au statut du personnel du cadre actif de la gendarmerie et certaines
kader en van sommige andere wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 autres dispositions législatives (Moniteur belge du 23 juin 1978);
juni 1978); - de wet van 22 december 1989 betreffende het statuut van de - la loi du 22 décembre 1989 relative au statut des miliciens
dienstplichtigen (Belgisch Staatsblad van 19 januari 1990); (Moniteur belge du 19 janvier 1990);
- de wet van 28 december 1990 houdende wijziging van sommige - la loi du 28 décembre 1990 modifiant certaines dispositions
bepalingen betreffende de rechtstoestanden van het personeel van de relatives aux statuts du personnel des Forces armées et du Service
Krijgsmacht en van de Medische Dienst (Belgisch Staatsblad van 22 médical (Moniteur belge du 22 janvier 1991);
januari 1991); - de wet van 24 juli 1992 tot wijziging van sommige bepalingen - la loi du 24 juillet 1992 modifiant certaines dispositions relatives
betreffende de rechtstoestanden van het personeel van het actief kader aux statuts du personnel du cadre actif de la gendarmerie (Moniteur
van de rijkswacht (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1992); belge du 31 juillet 1992);
- de wet van 21 april 1994 tot wijziging van de wet van 14 januari - la loi du 21 avril 1994 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant
1975 houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht en van de wet van le règlement de discipline des forces armées et la loi du 11 juillet
11 juli 1978 tot regeling van de betrekkingen tussen de overheid en de 1978 organisant les relations entre les autorités publiques et les
vakbonden van het militair personeel van de land-, de lucht- en de syndicats du personnel militaire des forces terrestre, aérienne et
zeemacht en van de medische dienst (Belgisch Staatsblad van 20 mei 1994); navale et du service médical (Moniteur belge du 20 mai 1994);
- de wet van 20 mei 1994 houdende statuut van de militairen korte - la loi du 20 mai 1994 portant statut des militaires court terme
termijn (Belgisch Staatsblad van 21 juni 1994, err. van 1 oktober 1994); (Moniteur belge du 21 juin 1994, err. du 1er octobre 1994);
- de wet van 6 februari 2003 betreffende het vrijwillig ontslag - la loi du 6 février 2003 relative à la démission volontaire
vergezeld van een geïndividualiseerd beroepsomschakelingsprogramma ten accompagnée d'un programme personnalisé de reconversion
behoeve van bepaalde militairen en houdende sociale bepalingen professionnelle au bénéfice de certains militaires et portant des
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2003); dispositions sociales (Moniteur belge du 27 février 2003);
- de wet van 27 maart 2003 betreffende de werving van de militairen en - la loi du 27 mars 2003 relative au recrutement des militaires et au
het statuut van de militaire muzikanten en tot wijziging van statut des musiciens militaires et modifiant diverses lois applicables
verschillende wetten van toepassing op het personeel van
Landsverdediging (Belgisch Staatsblad van 30 april 2003, err. van 4 au personnel de la Défense (Moniteur belge du 30 avril 2003, err. du 4
juli 2003); juillet 2003);
- de wet van 16 juli 2005 tot wijziging van diverse wetten betreffende - la loi du 16 juillet 2005 modifiant diverses lois relatives au
het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2005); statut des militaires (Moniteur belge du 10 août 2005);
- de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 14 januari 1975 - la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant
houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht met het oog op de le règlement de discipline des Forces armées en vue de permettre
toelating tot bepaalde politieke mandaten en houdende diverse l'accès à certains mandats politiques et portant des dispositions
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2006); diverses (Moniteur belge du 12 juillet 2006);
- de wet van 28 februari 2007 tot vaststelling van het statuut van de - la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre
militairen van het actief kader van de Krijgsmacht (Belgisch
Staatsblad van 10 april 2007, err. van 12 september 2007); actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12
septembre 2007);
- de wet van 30 december 2008 tot wijziging van diverse wetten - la loi du 30 décembre 2008 modifiant diverses lois relatives au
betreffende het statuut van de militairen van het reservekader van de statut des militaires du cadre de réserve des Forces armées (Moniteur
Krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2009); belge du 11 février 2009);
- de wet van 26 april 2009 tot wijziging van diverse wetten - la loi du 26 avril 2009 modifiant diverses lois relatives au statut
betreffende het statuut van de militairen (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2009); des militaires (Moniteur belge du 25 mai 2009);
- de wet van 23 april 2010 tot wijziging van verschillende wetten van - la loi du 23 avril 2010 modifiant diverses lois applicables au
toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 7 mei personnel militaire (Moniteur belge du 7 mai 2010).
2010). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der 14. JANUAR 1975 - Gesetz zur Festlegung der Disziplinarordnung der
Streitkräfte Streitkräfte
TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten TITEL I - Regeln im Bereich der militärischen Berufspflichten
KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen KAPITEL I - Personen, die vorliegendem Gesetz unterliegen
Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist Artikel 1 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist
vorliegendes Gesetz anwendbar auf: vorliegendes Gesetz anwendbar auf:
1. a) [...] 1. a) [...]
b) Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst b) Militärpersonen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Dienst
leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung leisten müssen ab dem für die Einberufung oder Wiedereinberufung
festgelegten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf festgelegten Tag bis zum Tag vor demjenigen, an dem sie auf
unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder wieder in unbestimmte Zeit beurlaubt, zur Disposition gestellt oder wieder in
die Anwerbungsreserve aufgenommen werden, die Anwerbungsreserve aufgenommen werden,
c) [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und c) [Dienst tuende Militärpersonen des Reservekaders und
Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt Militärpersonen des Reservekaders, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt
sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des sind, wenn ein Zusammenhang mit der Eigenschaft als Militärperson des
Reservekaders hergestellt werden kann,] Reservekaders hergestellt werden kann,]
2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes. 2. andere Militärpersonen, ungeachtet ihres statutarischen Standes.
§ 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der werden die in § 1 Nr. 2 erwähnten Militärpersonen "Militärpersonen der
aktiven Kader" genannt. aktiven Kader" genannt.
[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art. [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) aufgehoben durch Art.
41 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1 41 Nr. 1 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005); § 1
einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30.
Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)] Dezember 2008 (B.S. vom 11. Februar 2009)]
Art. 2 - [...] Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. [Art. 2 aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S.
vom 10. August 2005)] vom 10. August 2005)]
Art. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat Art. 3 - In Kriegszeiten kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder
einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf Personen, die in
einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem einen militärischen Dienstgrad oder Rang eingesetzt oder einem
militärischen Dienstgrad oder Rang gleichgestellt worden sind. militärischen Dienstgrad oder Rang gleichgestellt worden sind.
Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf oder einige dieser Bestimmungen für anwendbar erklären auf
Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im Militärpersonen, die nicht zu den aktiven Kadern gehören und nicht im
Militärdienst stehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die Militärdienst stehen, sowie auf ehemalige Militärpersonen für die
Zeit, in der sie die Militärkleidung tragen. Zeit, in der sie die Militärkleidung tragen.
KAPITEL II - Militärhierarchie KAPITEL II - Militärhierarchie
Art. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und Art. 5 - [ § 1 - Die Militärhierarchie beruht auf dem Dienstgrad und
dem Dienstgradalter. dem Dienstgradalter.
Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson, Eine Militärperson ist der Vorgesetzte einer anderen Militärperson,
wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im wenn sie einen höheren Dienstgrad innehat oder mehr Dienstjahre im
selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson. selben Dienstgrad vorweist als die andere Militärperson.
§ 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem § 2 - Bei gleichem Dienstgrad und bei gleichem Dienstalter in diesem
Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über Dienstgrad üben Militärpersonen des Berufskaders die Gewalt über
Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die Militärpersonen des Ergänzungskaders aus; diese wiederum üben die
Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus; Gewalt über Militärpersonen des Hilfskaders [...] aus;
[Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über [Militärpersonen des Hilfskaders üben die Gewalt über
Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über Kurzzeitmilitärpersonen aus,] die ihrerseits die Gewalt über
Militärpersonen des Reservekaders ausüben. Militärpersonen des Reservekaders ausüben.
In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader In Friedenszeiten üben Offiziere oder Unteroffiziere der aktiven Kader
jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise jedoch die Gewalt aus über Reserveoffiziere beziehungsweise
Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres Reserveunteroffiziere mit demselben Dienstgrad, ungeachtet ihres
Dienstalters in diesem Dienstgrad. Dienstalters in diesem Dienstgrad.
§ 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des § 3 - Für die Anwendung von § 2 gelten Militärpersonen des
Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen Reservekaders, die im Rahmen einer freiwilligen Dienstleistung wegen
Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als Kadererfordernissen weiterhin aktiven Dienst leisten, als
Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.] Militärpersonen, die der Kategorie angehören, aus der sie stammen.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom
22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 20. 22. Januar 1991); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 20.
Mai 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 des G. vom 27. März 2003 Mai 1994 (B.S. vom 21. Juni 1994) und Art. 97 des G. vom 27. März 2003
(B.S. vom 30. April 2003)] (B.S. vom 30. April 2003)]
Art. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt Art. 6 - Im Rahmen der allgemeinen Disziplin wird die Gewalt
normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt. normalerweise vom Vorgesetzten ausgeübt.
Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere Militärpersonen, die ermächtigt sind, die Gewalt über andere
Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder Militärpersonen entweder aufgrund von Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger Verordnungsbestimmungen oder aufgrund permanenter oder zeitweiliger
Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuüben, werden im Rahmen der Befehle, denen sie alle unterliegen, auszuüben, werden im Rahmen der
ihnen zugewiesenen Funktionen Vorgesetzten jedoch gleichgestellt. ihnen zugewiesenen Funktionen Vorgesetzten jedoch gleichgestellt.
Art. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die Art. 7 - Das Kommando wird durch Befehle erteilt. Diese sind die
Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist. Willensäußerung des Vorgesetzten, dem zu gehorchen ist.
Art. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die Art. 8 - Die Befehle müssen den Dienst betreffen, das heißt die
Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle Ausführung der Aufträge, die den Militärpersonen, denen die Befehle
erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen. erteilt werden, aufgrund ihres Standes oder Amtes obliegen.
KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen KAPITEL III - Pflichten und Rechte der Militärpersonen
Art. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen: Art. 9 - Militärpersonen müssen unter allen Umständen:
1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz 1. dem Land gewissenhaft und mutig dienen, wenn nötig unter Einsatz
ihres Lebens, ihres Lebens,
2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen 2. allen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommen, die ihnen
durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen durch die Verfassung, durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen
sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die sowie durch Regelungen, Anweisungen und Befehle, die für die
Streitkräfte gelten, auferlegt werden, Streitkräfte gelten, auferlegt werden,
3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den 3. dem Staatsoberhaupt, der verfassungsmäßigen Gewalt und den
Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen, Einrichtungen des Staates Achtung entgegenbringen,
4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes 4. alles vermeiden, was die Ehre oder Würde ihres Standes und Amtes
antasten kann, antasten kann,
5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur 5. es unterlassen, Tätigkeiten auszuüben, die im Widerspruch zur
Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen. Verfassung und zu den Gesetzen des belgischen Volkes stehen.
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 9 wie folgt:
"Art. 9 - [...] "Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 des G. vom 28. Februar 2007 [Art. 9 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 1 des G. vom 28. Februar 2007
(B.S. vom 10. April 2007)]" (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 10 - Militärpersonen dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder Art. 10 - Militärpersonen dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder
Rechtfertigung fernbleiben. Rechtfertigung fernbleiben.
[Art. 10bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte kann [Art. 10bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte kann
der König unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen der König unter den von Ihm bestimmten außergewöhnlichen Umständen
anordnen, dass jegliche Abwesenheit aus Gesundheitsgründen durch einen anordnen, dass jegliche Abwesenheit aus Gesundheitsgründen durch einen
Beschluss eines Militärarztes oder eines zu diesem Zweck zugelassenen Beschluss eines Militärarztes oder eines zu diesem Zweck zugelassenen
Arztes gerechtfertigt wird.] Arztes gerechtfertigt wird.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. [Art. 10bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S.
vom 22. Januar 1991)] vom 22. Januar 1991)]
[Art. 10ter - Die aus Gesundheitsgründen abwesenden Militärpersonen [Art. 10ter - Die aus Gesundheitsgründen abwesenden Militärpersonen
dürfen sich der medizinischen Kontrolle nicht entziehen, die gemäß den dürfen sich der medizinischen Kontrolle nicht entziehen, die gemäß den
vom König festgelegten Modalitäten von der [Militärbehörde] angeordnet vom König festgelegten Modalitäten von der [Militärbehörde] angeordnet
und organisiert wird. und organisiert wird.
Sie dürfen unter anderem weder den Hausbesuch eines zu diesem Zweck Sie dürfen unter anderem weder den Hausbesuch eines zu diesem Zweck
bestimmten Arztes zwischen 5 Uhr und 21 Uhr verweigern noch sich bestimmten Arztes zwischen 5 Uhr und 21 Uhr verweigern noch sich
weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen.] weigern, sich von ihm untersuchen zu lassen.]
[Art. 10ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. [Art. 10ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S.
vom 22. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. vom 22. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24.
Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] Juli 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)]
Art. 11 - § 1 - Die Vorgesetzten üben ihre Gewalt mit Entschlossenheit Art. 11 - § 1 - Die Vorgesetzten üben ihre Gewalt mit Entschlossenheit
und Korrektheit und nach Billigkeit aus. und Korrektheit und nach Billigkeit aus.
Sie sind für die Befehle, die sie erteilen, verantwortlich und haften Sie sind für die Befehle, die sie erteilen, verantwortlich und haften
für die Einheit, die ihnen anvertraut wird, sowie für die reibungslose für die Einheit, die ihnen anvertraut wird, sowie für die reibungslose
Arbeitsweise des Dienstes. Sie sind auch für die Unregelmäßigkeiten Arbeitsweise des Dienstes. Sie sind auch für die Unregelmäßigkeiten
verantwortlich, die ihre Untergeordneten durch ihre Nachlässigkeit verantwortlich, die ihre Untergeordneten durch ihre Nachlässigkeit
oder ihre übertriebene Nachgiebigkeit begangen haben. oder ihre übertriebene Nachgiebigkeit begangen haben.
§ 2 - Militärpersonen müssen die Befehle, die ihnen ihre Vorgesetzten § 2 - Militärpersonen müssen die Befehle, die ihnen ihre Vorgesetzten
im Interesse des Dienstes erteilen, getreu ausführen. im Interesse des Dienstes erteilen, getreu ausführen.
Ein Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden, wenn diese Ausführung Ein Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden, wenn diese Ausführung
offensichtlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens führen offensichtlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens führen
kann. kann.
Art. 12 - § 1 - Der Vorgesetzte muss seinen Untergeordneten mit gutem Art. 12 - § 1 - Der Vorgesetzte muss seinen Untergeordneten mit gutem
Beispiel vorangehen, ihnen gegenüber loyal sein und ihre Würde achten. Beispiel vorangehen, ihnen gegenüber loyal sein und ihre Würde achten.
§ 2 - Der Untergeordnete handelt seinen Vorgesetzten gegenüber immer § 2 - Der Untergeordnete handelt seinen Vorgesetzten gegenüber immer
loyal, verhält sich ihnen gegenüber respektvoll und ergreift bei der loyal, verhält sich ihnen gegenüber respektvoll und ergreift bei der
Ausübung seines Amtes Eigeninitiative, wenn die Umstände es erfordern. Ausübung seines Amtes Eigeninitiative, wenn die Umstände es erfordern.
Art. 13 - § 1 - Selbst nach Ausscheiden aus dem Amt ist es Art. 13 - § 1 - Selbst nach Ausscheiden aus dem Amt ist es
Militärpersonen untersagt, Informationen, von denen sie Kenntnis haben Militärpersonen untersagt, Informationen, von denen sie Kenntnis haben
und die wegen ihrer Art oder aufgrund der Vorschriften der und die wegen ihrer Art oder aufgrund der Vorschriften der
Militärbehörden geheim oder vertraulich sind, Personen preiszugeben, Militärbehörden geheim oder vertraulich sind, Personen preiszugeben,
die nicht befugt sind, diese Informationen zu kennen. die nicht befugt sind, diese Informationen zu kennen.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 dürfen in keiner Weise die Verteidigung § 2 - Die Bestimmungen von § 1 dürfen in keiner Weise die Verteidigung
aller individuellen Rechte beeinträchtigen. aller individuellen Rechte beeinträchtigen.
§ 3 - Militärpersonen müssen dem Minister der Landesverteidigung oder § 3 - Militärpersonen müssen dem Minister der Landesverteidigung oder
der Gerichtsbehörde direkt die Machenschaften preisgeben, die darauf der Gerichtsbehörde direkt die Machenschaften preisgeben, die darauf
abzielen, die durch die Verfassung oder das Gesetz eingesetzten abzielen, die durch die Verfassung oder das Gesetz eingesetzten
Gewalten und Einrichtungen gewaltsam zu stürzen. Gewalten und Einrichtungen gewaltsam zu stürzen.
Art. 14 - Militärpersonen besitzen dieselben Rechte wie belgische Art. 14 - Militärpersonen besitzen dieselben Rechte wie belgische
Bürger. Die Art und Weise, wie einige dieser Rechte ausgeübt werden, Bürger. Die Art und Weise, wie einige dieser Rechte ausgeübt werden,
wird im vorliegenden Gesetz bestimmt. wird im vorliegenden Gesetz bestimmt.
[Art. 14bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte und im [Art. 14bis - Zur Wahrung der Einsatzkapazität der Streitkräfte und im
Interesse des Dienstes kann der König oder, unter den von Ihm Interesse des Dienstes kann der König oder, unter den von Ihm
bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die von Ihm bestimmte bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die von Ihm bestimmte
[Militärbehörde] die von Ihm bestimmten Kategorien von Militärpersonen [Militärbehörde] die von Ihm bestimmten Kategorien von Militärpersonen
verpflichten, innerhalb der von Ihm festgelegten territorialen Grenzen verpflichten, innerhalb der von Ihm festgelegten territorialen Grenzen
zu wohnen.] zu wohnen.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. [Art. 14bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S.
vom 22. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli vom 22. Januar 1991) und abgeändert durch Art. 17 des G. vom 24. Juli
1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)] 1992 (B.S. vom 31. Juli 1992)]
Art. 15 - [ § 1 - Militärpersonen ist es untersagt, innerhalb der Art. 15 - [ § 1 - Militärpersonen ist es untersagt, innerhalb der
Streitkräfte politisch aktiv zu werden. Streitkräfte politisch aktiv zu werden.
Militärpersonen dürfen sich der politischen Partei ihrer Wahl Militärpersonen dürfen sich der politischen Partei ihrer Wahl
anschließen und dort die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte anschließen und dort die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte
ausüben. ausüben.
Sie dürfen dort das Amt eines Sachverständigen, eines Beraters oder Sie dürfen dort das Amt eines Sachverständigen, eines Beraters oder
eines Mitglieds eines Studienzentrums wahrnehmen. eines Mitglieds eines Studienzentrums wahrnehmen.
Jede andere aktive oder öffentliche Teilhabe am politischen Leben in Jede andere aktive oder öffentliche Teilhabe am politischen Leben in
einer anderen Eigenschaft, selbst außerhalb der Zeiträume, in denen einer anderen Eigenschaft, selbst außerhalb der Zeiträume, in denen
Dienstleistungen innerhalb der Streitkräfte erbracht werden, ist ihnen Dienstleistungen innerhalb der Streitkräfte erbracht werden, ist ihnen
untersagt. untersagt.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen § 2 - Unbeschadet der Anwendung der in besonderen Gesetzen
vorgesehenen Unvereinbarkeiten können Militärpersonen des aktiven vorgesehenen Unvereinbarkeiten können Militärpersonen des aktiven
Kaders, die die in Artikel 15bis Absatz 1 festgelegten Bedingungen Kaders, die die in Artikel 15bis Absatz 1 festgelegten Bedingungen
erfüllen, sich jedoch um folgende belgische Provinz- und erfüllen, sich jedoch um folgende belgische Provinz- und
Gemeindemandate bewerben und diese ausüben: Gemeindemandate bewerben und diese ausüben:
1. Präsident des Provinzialrates, 1. Präsident des Provinzialrates,
2. Mitglied des Ständigen Ausschusses, 2. Mitglied des Ständigen Ausschusses,
3. Bürgermeister, 3. Bürgermeister,
4. Schöffe, 4. Schöffe,
5. Präsident eines Sozialhilferates, 5. Präsident eines Sozialhilferates,
6. Präsident eines intrakommunalen territorialen Organs, 6. Präsident eines intrakommunalen territorialen Organs,
7. jede andere ausführende Funktion in einem an die Provinz oder die 7. jede andere ausführende Funktion in einem an die Provinz oder die
Gemeinde gebundenen Organ, Gemeinde gebundenen Organ,
8. Mitglied eines Provinzialrates, 8. Mitglied eines Provinzialrates,
9. Mitglied eines Gemeinderates, 9. Mitglied eines Gemeinderates,
10. Mitglied eines Sozialhilferates, 10. Mitglied eines Sozialhilferates,
11. Mitglied eines intrakommunalen territorialen Organs. 11. Mitglied eines intrakommunalen territorialen Organs.
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetze, die die Ausübung § 3 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetze, die die Ausübung
politischer Aktivitäten und Mandate regeln, dürfen Militärpersonen des politischer Aktivitäten und Mandate regeln, dürfen Militärpersonen des
Reservekaders jedoch politische Aktivitäten und Mandate ausüben, Reservekaders jedoch politische Aktivitäten und Mandate ausüben,
sofern der Dienst es zulässt und sofern diese Aktivitäten und Mandate sofern der Dienst es zulässt und sofern diese Aktivitäten und Mandate
außerhalb der Zeiträume, in denen Dienstleistungen innerhalb der außerhalb der Zeiträume, in denen Dienstleistungen innerhalb der
Streitkräfte erbracht werden, ausgeübt werden. Streitkräfte erbracht werden, ausgeübt werden.
§ 4 - Militärpersonen müssen jegliche politische Aktivität während der § 4 - Militärpersonen müssen jegliche politische Aktivität während der
Dienstzeiten unterlassen. Im Rahmen ihrer politischen Aktivität müssen Dienstzeiten unterlassen. Im Rahmen ihrer politischen Aktivität müssen
sie es immer unterlassen, die Militärkleidung zu tragen und ihre sie es immer unterlassen, die Militärkleidung zu tragen und ihre
Eigenschaft als Militärperson zu erwähnen. Sie dürfen jedoch ihren Eigenschaft als Militärperson zu erwähnen. Sie dürfen jedoch ihren
Beruf, wie er im Nationalregister der natürlichen Personen steht, Beruf, wie er im Nationalregister der natürlichen Personen steht,
erwähnen.] erwähnen.]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. [Art. 15 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12.
Juli 2006)] Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15 wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15 wie folgt:
"Art. 15 - [...] "Art. 15 - [...]
[Art. 15 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 28. Februar 2007 [Art. 15 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 2 des G. vom 28. Februar 2007
(B.S. vom 10. April 2007)]" (B.S. vom 10. April 2007)]"
[Art. 15bis - Die in Artikel 15 § 2 erwähnten Bedingungen sind [Art. 15bis - Die in Artikel 15 § 2 erwähnten Bedingungen sind
folgende: folgende:
1. Die Betreffenden müssen den Minister der Landesverteidigung 1. Die Betreffenden müssen den Minister der Landesverteidigung
frühestens zwölf Monate vor den Wahlen und spätestens dreißig Tage vor frühestens zwölf Monate vor den Wahlen und spätestens dreißig Tage vor
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge von der Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge von der
Absicht, sich zu bewerben, in Kenntnis setzen. Absicht, sich zu bewerben, in Kenntnis setzen.
2. Sie dürfen keine angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders 2. Sie dürfen keine angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders
sein. sein.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erklärung über die Absicht, sich zu Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erklärung über die Absicht, sich zu
bewerben, muss dem Minister der Landesverteidigung per Einschreiben bewerben, muss dem Minister der Landesverteidigung per Einschreiben
zugeschickt werden. zugeschickt werden.
Die politische Verpflichtung der Militärpersonen darf nicht zur Folge Die politische Verpflichtung der Militärpersonen darf nicht zur Folge
haben, dass die Betreffenden den in Artikel 9 erwähnten haben, dass die Betreffenden den in Artikel 9 erwähnten
Militärpflichten nicht mehr nachkommen oder einen Standpunkt Militärpflichten nicht mehr nachkommen oder einen Standpunkt
einnehmen, der im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten steht, die einnehmen, der im Widerspruch zu den Rechten und Freiheiten steht, die
durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und vom 4. November 1950, gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und
durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention durch die in Belgien geltenden Zusatzprotokolle zu dieser Konvention
gewährleistet werden. gewährleistet werden.
Die Tatsache, dass eine Militärperson im Rahmen ihrer politischen Die Tatsache, dass eine Militärperson im Rahmen ihrer politischen
Verpflichtung den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht Verpflichtung den in Artikel 9 erwähnten Militärpflichten nicht
nachkommt oder einen Standpunkt einnimmt, der im Widerspruch zu den nachkommt oder einen Standpunkt einnimmt, der im Widerspruch zu den
Rechten und Freiheiten steht, die durch die Konvention zum Schutz der Rechten und Freiheiten steht, die durch die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, gebilligt Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, gebilligt
durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und durch die in Belgien geltenden durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, und durch die in Belgien geltenden
Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, wird als Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, wird als
ein schwerwiegender Sachverhalt angesehen, der mit ihrem Stand als ein schwerwiegender Sachverhalt angesehen, der mit ihrem Stand als
Militärperson unvereinbar ist, und kann demnach Anlass dazu geben, Militärperson unvereinbar ist, und kann demnach Anlass dazu geben,
gemäß den für die Personalkategorie der betreffenden Militärperson gemäß den für die Personalkategorie der betreffenden Militärperson
geltenden Bestimmungen statutarische Maßnahmen zu ergreifen.] geltenden Bestimmungen statutarische Maßnahmen zu ergreifen.]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom [Art. 15bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom
12. Juli 2006)] 12. Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15bis wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15bis wie folgt:
"Art. 15bis - [...] "Art. 15bis - [...]
[Art. 15bis aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar [Art. 15bis aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar
2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
[Art. 15ter - § 1 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 1 [Art. 15ter - § 1 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 1
bis 7 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen ungeachtet der von bis 7 erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen ungeachtet der von
ihnen ausgeübten Funktion politischen Urlaub. ihnen ausgeübten Funktion politischen Urlaub.
§ 2 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 § 2 - Für die Ausübung eines der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11
erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen auch politischen Urlaub, erwähnten Mandate erhalten Militärpersonen auch politischen Urlaub,
wenn sie eine der folgenden Funktionen ausüben: wenn sie eine der folgenden Funktionen ausüben:
1. eine Kommandofunktion, 1. eine Kommandofunktion,
2. eine Funktion als Korpsadjutant, 2. eine Funktion als Korpsadjutant,
3. eine Funktion als Dienstleiter innerhalb eines Stabs von 3. eine Funktion als Dienstleiter innerhalb eines Stabs von
Bataillonsebene an aufwärts für Offiziere der Stabsabteilung Einsätze Bataillonsebene an aufwärts für Offiziere der Stabsabteilung Einsätze
und Training, und Training,
4. eine Funktion mit einer Frist für operative Einsätze von höchstens 4. eine Funktion mit einer Frist für operative Einsätze von höchstens
dreißig Tagen, dreißig Tagen,
5. eine Funktion als exklusive Wache, 5. eine Funktion als exklusive Wache,
6. eine Funktion an Bord einer belgischen oder ausländischen Flotte, 6. eine Funktion an Bord einer belgischen oder ausländischen Flotte,
7. eine Funktion in einer internationalen oder interalliierten 7. eine Funktion in einer internationalen oder interalliierten
Einrichtung, Einrichtung,
8. eine Funktion als Ausbilder. 8. eine Funktion als Ausbilder.
Der Korpschef der betreffenden Militärpersonen ist die Behörde, die Der Korpschef der betreffenden Militärpersonen ist die Behörde, die
dafür zuständig ist, festzustellen, dass diese Militärpersonen eine dafür zuständig ist, festzustellen, dass diese Militärpersonen eine
der in Absatz 1 erwähnten Funktionen ausüben. der in Absatz 1 erwähnten Funktionen ausüben.
Gegen den Beschluss der zuständigen Behörde kann beim Minister der Gegen den Beschluss der zuständigen Behörde kann beim Minister der
Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden.
§ 3 - Militärpersonen, die politischen Urlaub erhalten haben, haben § 3 - Militärpersonen, die politischen Urlaub erhalten haben, haben
vollzeitig politischen Urlaub und befinden sich während dieses vollzeitig politischen Urlaub und befinden sich während dieses
Zeitraums im Stand der Inaktivität. Zeitraums im Stand der Inaktivität.
Für die durch politischen Urlaub gedeckten Zeiträume wird keine Für die durch politischen Urlaub gedeckten Zeiträume wird keine
Entlohnung gezahlt. Entlohnung gezahlt.
Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Monats nach
demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Sobald der politische Urlaub demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Sobald der politische Urlaub
geendet hat, werden die Militärpersonen mit dem Dienstgrad und dem geendet hat, werden die Militärpersonen mit dem Dienstgrad und dem
Dienstalter im Dienstgrad, den sie zu Beginn des politischen Urlaubs Dienstalter im Dienstgrad, den sie zu Beginn des politischen Urlaubs
hatten, wieder in den aktiven Dienst aufgenommen. hatten, wieder in den aktiven Dienst aufgenommen.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des politischen Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des politischen
Urlaubs fest. Urlaubs fest.
§ 4 - Übt eine Militärperson, die keinen politischen Urlaub hat, eines § 4 - Übt eine Militärperson, die keinen politischen Urlaub hat, eines
der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate aus, so darf dies der in Artikel 15 § 2 Nr. 8 bis 11 erwähnten Mandate aus, so darf dies
nie zur Folge haben, dass die betreffende Militärperson nicht an nie zur Folge haben, dass die betreffende Militärperson nicht an
Aktivitäten im Rahmen der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes der Aktivitäten im Rahmen der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes der
Streitkräfte teilnehmen kann.] Streitkräfte teilnehmen kann.]
[Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom [Art. 15ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom
12. Juli 2006)] 12. Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15ter wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 15ter wie folgt:
"Art. 15ter - [...] "Art. 15ter - [...]
[Art. 15ter aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar [Art. 15ter aufgehoben durch Art. 214 Nr. 3 des G. vom 28. Februar
2007 (B.S. vom 10. April 2007)]" 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 16 - [Militärpersonen ist jegliche Form des Streikens untersagt.] Art. 16 - [Militärpersonen ist jegliche Form des Streikens untersagt.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 21. April 1994 (B.S. vom 20. [Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 21. April 1994 (B.S. vom 20.
Mai 1994)] Mai 1994)]
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 16 wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 16 wie folgt:
"Art. 16 - [...] "Art. 16 - [...]
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 4 des G. vom 28. Februar 2007 [Art. 16 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 4 des G. vom 28. Februar 2007
(B.S. vom 10. April 2007)]" (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 17 - Militärpersonen müssen die moralischen und materiellen Art. 17 - Militärpersonen müssen die moralischen und materiellen
Interessen des Staates wahren. Sie sorgen dafür, dass das Personal Interessen des Staates wahren. Sie sorgen dafür, dass das Personal
seinen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommt; sie haften für seinen Dienstverpflichtungen gewissenhaft nachkommt; sie haften für
die zweckmäßige Verwendung und die Aufbewahrung der materiellen und die zweckmäßige Verwendung und die Aufbewahrung der materiellen und
finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden oder für finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden oder für
die sie verantwortlich sind. die sie verantwortlich sind.
KAPITEL IV - Häufung von Ämtern und Stellen KAPITEL IV - Häufung von Ämtern und Stellen
Art. 18 - [ § 1] - Unbeschadet der in den besonderen Gesetzen Art. 18 - [ § 1] - Unbeschadet der in den besonderen Gesetzen
vorgesehenen Unvereinbarkeiten dürfen Militärpersonen der aktiven vorgesehenen Unvereinbarkeiten dürfen Militärpersonen der aktiven
Kader weder selbst noch durch Zwischenpersonen sowohl im öffentlichen Kader weder selbst noch durch Zwischenpersonen sowohl im öffentlichen
als auch im privaten Sektor andere Stellen, Berufe oder Tätigkeiten als auch im privaten Sektor andere Stellen, Berufe oder Tätigkeiten
ausüben, außer wenn sie dies unentgeltlich tun. ausüben, außer wenn sie dies unentgeltlich tun.
Darüber hinaus dürfen sie in Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, Darüber hinaus dürfen sie in Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht,
selbst unentgeltlich, weder Mandate annehmen noch Dienstleistungen selbst unentgeltlich, weder Mandate annehmen noch Dienstleistungen
erbringen. erbringen.
[ § 2 - [...]] [ § 2 - [...]]
[Art. 18 § 1 nummeriert durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1989 [Art. 18 § 1 nummeriert durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1989
(B.S. vom 19. Januar 1990); § 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 22. (B.S. vom 19. Januar 1990); § 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 22.
Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990) und aufgehoben durch Art. 41 Dezember 1989 (B.S. vom 19. Januar 1990) und aufgehoben durch Art. 41
Nr. 4 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)] Nr. 4 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom 10. August 2005)]
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 18 wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 18 wie folgt:
"Art. 18 - [...] "Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 5 des G. vom 28. Februar 2007 [Art. 18 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 5 des G. vom 28. Februar 2007
(B.S. vom 10. April 2007)]" (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 19 - Sonderabweichungen dürfen vom Minister der Art. 19 - Sonderabweichungen dürfen vom Minister der
Landesverteidigung gewährt werden: Landesverteidigung gewährt werden:
1. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten 1. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten
öffentlichen Interesses, die mit dem Unterrichtswesen in Zusammenhang öffentlichen Interesses, die mit dem Unterrichtswesen in Zusammenhang
stehen oder für die besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse stehen oder für die besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse
erforderlich sind, erforderlich sind,
2. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die dem 2. für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die dem
allgemeinen Interesse des Dienstes nicht schaden. allgemeinen Interesse des Dienstes nicht schaden.
Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden. Sie kann jederzeit Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden. Sie kann jederzeit
widerrufen werden. widerrufen werden.
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 19 wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 19 wie folgt:
"Art. 19 - [...] "Art. 19 - [...]
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 6 des G. vom 28. Februar 2007 [Art. 19 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 6 des G. vom 28. Februar 2007
(B.S. vom 10. April 2007)]" (B.S. vom 10. April 2007)]"
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf Militärpersonen Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf Militärpersonen
[des aktiven Kaders], die sich je nach Kategorie, der sie angehören, [des aktiven Kaders], die sich je nach Kategorie, der sie angehören,
im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen[, im im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen[, im
außerordentlichen Urlaub oder im Wiederbeschäftigungsurlaub] befinden. außerordentlichen Urlaub oder im Wiederbeschäftigungsurlaub] befinden.
[Vorliegendes Kapitel ist auch nicht anwendbar auf Militärpersonen des [Vorliegendes Kapitel ist auch nicht anwendbar auf Militärpersonen des
aktiven Kaders bei der Ausübung ihres in Artikel 15 § 2 erwähnten aktiven Kaders bei der Ausübung ihres in Artikel 15 § 2 erwähnten
Rechts.] Rechts.]
[Art. 20 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 19 [Art. 20 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 19
des G. vom 6. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003) und Art. 5 Nr. des G. vom 6. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003) und Art. 5 Nr.
1 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006); Abs. 2 eingefügt 1 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006); Abs. 2 eingefügt
durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)]
Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. Ab einem gemäß Art. 272 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10.
April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012 April 2007), selbst abgeändert durch Art. 19 des G. vom 20. Juni 2012
(B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und (B.S. vom 29. Juni 2012), vom König festzulegenden Datum und
spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 20 wie folgt: spätestens am 31. Dezember 2013 lautet Art. 20 wie folgt:
"Art. 20 - [...] "Art. 20 - [...]
[Art. 20 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 7 des G. vom 28. Februar 2007 [Art. 20 aufgehoben durch Art. 214 Nr. 7 des G. vom 28. Februar 2007
(B.S. vom 10. April 2007)]" (B.S. vom 10. April 2007)]"
TITEL II - Disziplinarrechtliche Ahndung TITEL II - Disziplinarrechtliche Ahndung
KAPITEL I - Disziplinarrechtliche Verstöße KAPITEL I - Disziplinarrechtliche Verstöße
Art. 21 - § 1 - Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel I Art. 21 - § 1 - Jeglicher Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel I
[oder gegen die in den Artikeln 171 bis 176 des Gesetzes vom 28. [oder gegen die in den Artikeln 171 bis 176 des Gesetzes vom 28.
Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des
aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Bestimmungen] ist ein aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Bestimmungen] ist ein
disziplinarrechtlicher Verstoß, der je nach den Aspekten des disziplinarrechtlicher Verstoß, der je nach den Aspekten des
Einzelfalls zur Anwendung einer der in Kapitel II erwähnten Einzelfalls zur Anwendung einer der in Kapitel II erwähnten
Disziplinarstrafen führen kann. Disziplinarstrafen führen kann.
§ 2 - Ein disziplinarrechtlicher Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn § 2 - Ein disziplinarrechtlicher Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn
Militärpersonen: Militärpersonen:
1. kleine Ausrüstungsgegenstände verkaufen, weggeben, tauschen, 1. kleine Ausrüstungsgegenstände verkaufen, weggeben, tauschen,
verpfänden, beschädigen, vernichten oder auf irgendeine Weise verpfänden, beschädigen, vernichten oder auf irgendeine Weise
verschwinden lassen, verschwinden lassen,
2. sich mit anderen Militärpersonen streiten oder sich anderen 2. sich mit anderen Militärpersonen streiten oder sich anderen
Militärpersonen gegenüber frech oder respektlos verhalten, sofern Militärpersonen gegenüber frech oder respektlos verhalten, sofern
diese Handlungen auf das stürmische Temperament des Betreffenden diese Handlungen auf das stürmische Temperament des Betreffenden
zurückzuführen sind, zurückzuführen sind,
3. zum Nachteil anderer Militärpersonen oder des Staates unbedeutende 3. zum Nachteil anderer Militärpersonen oder des Staates unbedeutende
Gegenstände entfremden. Gegenstände entfremden.
[Art. 21 § 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 26. April 2009 (B.S. [Art. 21 § 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 26. April 2009 (B.S.
vom 25. Mai 2009)] vom 25. Mai 2009)]
KAPITEL II - Disziplinarstrafen KAPITEL II - Disziplinarstrafen
Art. 22 - § 1 - Disziplinarstrafen sind: Art. 22 - § 1 - Disziplinarstrafen sind:
1. für Milizpflichtige [und für Freiwillige, die ihrer ersten 1. für Milizpflichtige [und für Freiwillige, die ihrer ersten
Verpflichtung oder Neuverpflichtung nachkommen, und für Verpflichtung oder Neuverpflichtung nachkommen, und für
Militärpersonen, die an einer Ausbildung zum Offiziersanwärter oder Militärpersonen, die an einer Ausbildung zum Offiziersanwärter oder
Unteroffiziersanwärter oder an einer darauf vorbereitenden Ausbildung Unteroffiziersanwärter oder an einer darauf vorbereitenden Ausbildung
teilnehmen]: teilnehmen]:
a) die Zurechtweisung, a) die Zurechtweisung,
b) die Ermahnung, b) die Ermahnung,
c) das Ausgehverbot von ein- bis viermal vier Stunden, c) das Ausgehverbot von ein- bis viermal vier Stunden,
d) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, d) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen,
e) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen, e) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen,
2. für andere Militärpersonen: 2. für andere Militärpersonen:
a) die Zurechtweisung, a) die Zurechtweisung,
b) die Ermahnung, b) die Ermahnung,
c) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen, c) der einfache Arrest von einem bis zu acht Tagen,
d) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen. d) der verschärfte Arrest von einem bis zu vier Tagen.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die
Disziplinarstrafen in schwere und leichte Strafen unterteilt. Disziplinarstrafen in schwere und leichte Strafen unterteilt.
Schwere Strafen sind: Schwere Strafen sind:
- für Offiziere: der verschärfte Arrest und der einfache Arrest, - für Offiziere: der verschärfte Arrest und der einfache Arrest,
- für andere Militärpersonen: der verschärfte Arrest. - für andere Militärpersonen: der verschärfte Arrest.
Die anderen Strafen sind leichte Strafen. Die anderen Strafen sind leichte Strafen.
[Art. 22 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einleitende Bestimmung abgeändert [Art. 22 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einleitende Bestimmung abgeändert
durch Art. 9 des G. vom 8. Juni 1978 (B.S. vom 23. Juni 1978)] durch Art. 9 des G. vom 8. Juni 1978 (B.S. vom 23. Juni 1978)]
Art. 23 - Die Zurechtweisung ist die Verwarnung, die der Vorgesetzte Art. 23 - Die Zurechtweisung ist die Verwarnung, die der Vorgesetzte
Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen
haben. haben.
Art. 24 - Die Ermahnung ist der Verweis, den der Vorgesetzte Art. 24 - Die Ermahnung ist der Verweis, den der Vorgesetzte
Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen Militärpersonen erteilt, die gegen die Disziplinarordnung verstoßen
haben. haben.
Art. 25 - Das Ausgehverbot beinhaltet, dass während der gesamten Art. 25 - Das Ausgehverbot beinhaltet, dass während der gesamten
Strafdauer: Strafdauer:
1. die Anwesenheit bei der Einheit außerhalb der Dienstzeiten Pflicht 1. die Anwesenheit bei der Einheit außerhalb der Dienstzeiten Pflicht
ist, ist,
2. die Teilnahme an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist, 2. die Teilnahme an Diensten allgemeinen Interesses Pflicht ist,
3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen
Freizeitraums verboten ist. Freizeitraums verboten ist.
Art. 26 - Der einfache Arrest beinhaltet, dass während der gesamten Art. 26 - Der einfache Arrest beinhaltet, dass während der gesamten
Strafdauer: Strafdauer:
1. die Anwesenheit der Milizpflichtigen bei der Einheit Pflicht ist, 1. die Anwesenheit der Milizpflichtigen bei der Einheit Pflicht ist,
2. die Teilnahme am normalen Dienst und an Diensten allgemeinen 2. die Teilnahme am normalen Dienst und an Diensten allgemeinen
Interesses Pflicht ist, Interesses Pflicht ist,
3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen 3. das Aufsuchen der Kantine, des Rauchersaals oder eines anderen
Freizeitraums verboten ist. Freizeitraums verboten ist.
Art. 27 - Der verschärfte Arrest beinhaltet während der gesamten Art. 27 - Der verschärfte Arrest beinhaltet während der gesamten
Strafdauer die Isolationshaft in einem geschlossenen Raum. Die mit Strafdauer die Isolationshaft in einem geschlossenen Raum. Die mit
verschärftem Arrest bestraften Militärpersonen nehmen jedoch am verschärftem Arrest bestraften Militärpersonen nehmen jedoch am
normalen Dienst und an den Diensten allgemeinen Interesses teil, außer normalen Dienst und an den Diensten allgemeinen Interesses teil, außer
in Ausnahmefällen, über die der Korpschef zu befinden hat. in Ausnahmefällen, über die der Korpschef zu befinden hat.
Art. 28 - Der verschärfte Arrest kann auf höchstens acht Tage Art. 28 - Der verschärfte Arrest kann auf höchstens acht Tage
angehoben werden: angehoben werden:
1. wenn der disziplinarrechtliche Verstoß während eines bewaffneten 1. wenn der disziplinarrechtliche Verstoß während eines bewaffneten
Einsatzes oder eines damit gleichgesetzten Einsatzes begangen wurde, Einsatzes oder eines damit gleichgesetzten Einsatzes begangen wurde,
2. bei Rückfall. 2. bei Rückfall.
Militärpersonen befinden sich im Zustand des Rückfalls, wenn sie Militärpersonen befinden sich im Zustand des Rückfalls, wenn sie
innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen disziplinarrechtlichen innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen disziplinarrechtlichen
Verstoß derselben Art wie den, für den sie verurteilt oder bestraft Verstoß derselben Art wie den, für den sie verurteilt oder bestraft
worden sind, begehen. worden sind, begehen.
Diese Frist läuft ab dem Tag der endgültigen Notifizierung der ersten Diese Frist läuft ab dem Tag der endgültigen Notifizierung der ersten
Strafe. Strafe.
Art. 29 - § 1 - Die Zurechtweisung wird nur dann auf dem Strafblatt Art. 29 - § 1 - Die Zurechtweisung wird nur dann auf dem Strafblatt
eingetragen, wenn die betreffende Militärperson vor ihrer Versetzung eingetragen, wenn die betreffende Militärperson vor ihrer Versetzung
erneut von dem Offizier bestraft wird, der ihr diese Strafe auferlegt erneut von dem Offizier bestraft wird, der ihr diese Strafe auferlegt
hat. hat.
§ 2 - Die anderen Disziplinarstrafen werden auf dem Strafblatt § 2 - Die anderen Disziplinarstrafen werden auf dem Strafblatt
eingetragen, wenn sie endgültig ausgesprochen worden sind. eingetragen, wenn sie endgültig ausgesprochen worden sind.
KAPITEL III - Disziplinarverfahren KAPITEL III - Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 - Zuständigkeit Abschnitt 1 - Zuständigkeit
Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter dem Art. 30 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist unter dem
Vorgesetzten die Militärperson zu verstehen, die der in Artikel 6 Vorgesetzten die Militärperson zu verstehen, die der in Artikel 6
Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung
entspricht. entspricht.
Muss dieser Vorgesetzte jedoch eine Militärperson mit höherem Muss dieser Vorgesetzte jedoch eine Militärperson mit höherem
Dienstalter oder höherem Dienstgrad bestrafen, muss er die Sache an Dienstalter oder höherem Dienstgrad bestrafen, muss er die Sache an
denjenigen seiner Vorgesetzten verweisen, der einen höheren Dienstgrad denjenigen seiner Vorgesetzten verweisen, der einen höheren Dienstgrad
innehat als der Urheber des disziplinarrechtlichen Verstoßes. Dieser innehat als der Urheber des disziplinarrechtlichen Verstoßes. Dieser
Vorgesetzte befindet in der Sache. Vorgesetzte befindet in der Sache.
Art. 31 - § 1 - Das Recht zu strafen steht dem Vorgesetzten zu, der Art. 31 - § 1 - Das Recht zu strafen steht dem Vorgesetzten zu, der
der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Korpschefs der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des Korpschefs
ausübt. ausübt.
Ein Korpschef darf dem kommandierenden Offizier einer Abteilung oder Ein Korpschef darf dem kommandierenden Offizier einer Abteilung oder
eines gesonderten Postens die Befugnis zu strafen ganz oder teilweise eines gesonderten Postens die Befugnis zu strafen ganz oder teilweise
übertragen. übertragen.
§ 2 - Leichte Strafen dürfen jedoch vom Vorgesetzten auferlegt werden, § 2 - Leichte Strafen dürfen jedoch vom Vorgesetzten auferlegt werden,
der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des der der betreffenden Militärperson gegenüber die Befugnisse des
Einheitskommandanten ausübt. Einheitskommandanten ausübt.
Art. 32 - Jeder Vorgesetzte einer Behörde, die eine Strafe auferlegt Art. 32 - Jeder Vorgesetzte einer Behörde, die eine Strafe auferlegt
hat, darf bei fehlender Berufung eine Strafe ändern oder für nichtig hat, darf bei fehlender Berufung eine Strafe ändern oder für nichtig
erklären oder deren Vollstreckung aussetzen. Er darf diese erklären oder deren Vollstreckung aussetzen. Er darf diese
Entscheidung jedoch erst treffen, nachdem er die Stellungnahme der Entscheidung jedoch erst treffen, nachdem er die Stellungnahme der
Behörde, die die Strafe auferlegt hat, eingeholt hat. Behörde, die die Strafe auferlegt hat, eingeholt hat.
Verschärfen darf er die Strafe nur nach Anhörung der bestraften Verschärfen darf er die Strafe nur nach Anhörung der bestraften
Militärperson, die in diesem Fall Berufung einlegen darf. Militärperson, die in diesem Fall Berufung einlegen darf.
Art. 33 - Die territorialen Kommandanten üben das Recht zu strafen Art. 33 - Die territorialen Kommandanten üben das Recht zu strafen
gegenüber Militärpersonen aus, die gegen die Disziplin verstoßen, wenn gegenüber Militärpersonen aus, die gegen die Disziplin verstoßen, wenn
sie nach Hause geschickt worden sind, bevor sie auf unbestimmte Zeit sie nach Hause geschickt worden sind, bevor sie auf unbestimmte Zeit
beurlaubt werden. beurlaubt werden.
Art. 34 - Ist ein Generaloffizier betroffen, wird das Recht zu strafen Art. 34 - Ist ein Generaloffizier betroffen, wird das Recht zu strafen
von einem Disziplinarausschuss ausgeübt, der sich aus drei von einem Disziplinarausschuss ausgeübt, der sich aus drei
Generalleutnants zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden. Generalleutnants zusammensetzt, die durch Auslosung bestimmt werden.
[...] [...]
[Art. 34 abgeändert durch Art. 42 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom [Art. 34 abgeändert durch Art. 42 des G. vom 16. Juli 2005 (B.S. vom
10. August 2005)] 10. August 2005)]
Art. 35 - Wenn ein Offizier keinem Vorgesetzten untersteht, wird das Art. 35 - Wenn ein Offizier keinem Vorgesetzten untersteht, wird das
Recht zu strafen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, vom Recht zu strafen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34, vom
dienstältesten Generaloffizier ausgeübt, der demselben Teil der dienstältesten Generaloffizier ausgeübt, der demselben Teil der
Streitkräfte angehört wie der betreffende Offizier. Streitkräfte angehört wie der betreffende Offizier.
Art. 36 - Das Recht, Berufsfehler und damit zusammenhängende Art. 36 - Das Recht, Berufsfehler und damit zusammenhängende
Disziplinarfehler, die von Offizieren-Ärzten, -Apothekern, -Zahnärzten Disziplinarfehler, die von Offizieren-Ärzten, -Apothekern, -Zahnärzten
oder -Tierärzten begangen wurden, zu ahnden, wird von der unmittelbar oder -Tierärzten begangen wurden, zu ahnden, wird von der unmittelbar
vorgesetzten Fachbehörde ausgeübt. vorgesetzten Fachbehörde ausgeübt.
Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren
Art. 37 - Gegen die Auferlegung jeglicher Disziplinarstrafe kann Art. 37 - Gegen die Auferlegung jeglicher Disziplinarstrafe kann
Berufung eingelegt werden. Berufung eingelegt werden.
Art. 38 - Der König regelt das Disziplinarverfahren in erster Instanz Art. 38 - Der König regelt das Disziplinarverfahren in erster Instanz
sowie das Berufungsverfahren. sowie das Berufungsverfahren.
Das Verteidigungsrecht wird gemäß den vom König festgelegten Regeln Das Verteidigungsrecht wird gemäß den vom König festgelegten Regeln
ausgeübt. ausgeübt.
Art. 39 - Die Behörde, die berechtigt ist zu strafen, ist befugt, für Art. 39 - Die Behörde, die berechtigt ist zu strafen, ist befugt, für
die Strafen, die sie auferlegt, einen Aufschub zu gewähren. die Strafen, die sie auferlegt, einen Aufschub zu gewähren.
Der König bestimmt die Gewährungsmodalitäten und die Auswirkungen des Der König bestimmt die Gewährungsmodalitäten und die Auswirkungen des
Aufschubs. Aufschubs.
Abschnitt 3 - Straftilgung Abschnitt 3 - Straftilgung
Art. 40 - Haben Militärpersonen während eines Zeitraums, dessen Dauer Art. 40 - Haben Militärpersonen während eines Zeitraums, dessen Dauer
vom König festgelegt wird, keine Strafe für einen vom König festgelegt wird, keine Strafe für einen
disziplinarrechtlichen Verstoß oder für eine militärische Straftat disziplinarrechtlichen Verstoß oder für eine militärische Straftat
verwirkt, wird die Eintragung der Militärstrafen, die ihnen auferlegt verwirkt, wird die Eintragung der Militärstrafen, die ihnen auferlegt
wurden, auf dem Strafblatt getilgt und jegliche Spur beseitigt. wurden, auf dem Strafblatt getilgt und jegliche Spur beseitigt.
Der König legt die Modalitäten für diese Tilgung fest. Der König legt die Modalitäten für diese Tilgung fest.
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
Art. 41 - § 1 - Wenn Militärpersonen sich eines oder mehrerer schwerer Art. 41 - § 1 - Wenn Militärpersonen sich eines oder mehrerer schwerer
disziplinarrechtlicher Verstöße schuldig gemacht haben, können sie in disziplinarrechtlicher Verstöße schuldig gemacht haben, können sie in
ihrer Einheit unter Aufsicht gestellt werden, wenn diese Maßnahme für ihrer Einheit unter Aufsicht gestellt werden, wenn diese Maßnahme für
die Untersuchung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich die Untersuchung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich
ist. ist.
Diese Maßnahme wird vom Korpschef oder von seinem Beauftragten, der Diese Maßnahme wird vom Korpschef oder von seinem Beauftragten, der
das Kommando führt, getroffen. das Kommando führt, getroffen.
§ 2 - Militärpersonen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen § 2 - Militärpersonen, die beschuldigt werden, eine Straftat begangen
zu haben, können im Hinblick auf ihre Überantwortung an die zu haben, können im Hinblick auf ihre Überantwortung an die
Gerichtsbehörden unter denselben Bedingungen ebenfalls unter Aufsicht Gerichtsbehörden unter denselben Bedingungen ebenfalls unter Aufsicht
gestellt werden. gestellt werden.
§ 3 - Sie dürfen höchstens vierundzwanzig Stunden lang unter Aufsicht § 3 - Sie dürfen höchstens vierundzwanzig Stunden lang unter Aufsicht
gestellt bleiben. gestellt bleiben.
Art. 42 - Das Recht, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, verjährt ein Art. 42 - Das Recht, eine Disziplinarstrafe aufzuerlegen, verjährt ein
Jahr nach dem Verstoß. Jahr nach dem Verstoß.
Die Verjährung wird durch jegliche Disziplinarverfahrens- oder Die Verjährung wird durch jegliche Disziplinarverfahrens- oder
Gerichtsverfahrenshandlung unterbrochen, die innerhalb der im Gerichtsverfahrenshandlung unterbrochen, die innerhalb der im
vorhergehenden Absatz festgelegten Frist vorgenommen wird. vorhergehenden Absatz festgelegten Frist vorgenommen wird.
Die Verjährung wird gehemmt, wenn die betreffende Militärperson von Die Verjährung wird gehemmt, wenn die betreffende Militärperson von
der Armee getrennt worden ist. der Armee getrennt worden ist.
Art. 43 - Militärpersonen dürfen keine Disziplinarstrafen auferlegt Art. 43 - Militärpersonen dürfen keine Disziplinarstrafen auferlegt
werden: werden:
1. für dieselben Taten wie diejenigen, wegen deren sie von den 1. für dieselben Taten wie diejenigen, wegen deren sie von den
Strafgerichten verurteilt worden sind, selbst wenn die begangene Strafgerichten verurteilt worden sind, selbst wenn die begangene
Straftat auch ein disziplinarrechtlicher Verstoß ist, Straftat auch ein disziplinarrechtlicher Verstoß ist,
2. wenn sie von den Strafgerichten der ihnen zur Last gelegten Taten 2. wenn sie von den Strafgerichten der ihnen zur Last gelegten Taten
für nicht schuldig erklärt worden sind. für nicht schuldig erklärt worden sind.
Art. 44 - [Scheinen die Taten von geringer Schwere zu sein, kann die Art. 44 - [Scheinen die Taten von geringer Schwere zu sein, kann die
Staatsanwaltschaft, die Anklagekammer, die Ratskammer oder jegliches Staatsanwaltschaft, die Anklagekammer, die Ratskammer oder jegliches
andere Strafgericht, das mit der Verfolgung eines Verstoßes gegen das andere Strafgericht, das mit der Verfolgung eines Verstoßes gegen das
Militärstrafgesetzbuch befasst wird, der zu Lasten einer Person geht, Militärstrafgesetzbuch befasst wird, der zu Lasten einer Person geht,
die gemäß den Artikeln 14, 14bis und 14ter des die gemäß den Artikeln 14, 14bis und 14ter des
Militärstrafgesetzbuches den Militärstrafgesetzen unterliegt, den Militärstrafgesetzbuches den Militärstrafgesetzen unterliegt, den
Angeklagten an seinen Korpschef verweisen, damit er Angeklagten an seinen Korpschef verweisen, damit er
disziplinarrechtlich bestraft wird. disziplinarrechtlich bestraft wird.
Durch die Entscheidung, den Betreffenden an die Disziplin des Korps zu Durch die Entscheidung, den Betreffenden an die Disziplin des Korps zu
verweisen, wird der militärische Vorgesetzte, der für das verweisen, wird der militärische Vorgesetzte, der für das
Disziplinarverfahren zuständig ist, mit der Sache befasst und erlischt Disziplinarverfahren zuständig ist, mit der Sache befasst und erlischt
die Strafverfolgung. die Strafverfolgung.
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn die Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar, wenn die
Taten im Ausland begangen worden sind und nach belgischem Recht Taten im Ausland begangen worden sind und nach belgischem Recht
irgendwelche Übertretungen oder Vergehen darstellen, die von geringer irgendwelche Übertretungen oder Vergehen darstellen, die von geringer
Schwere zu sein scheinen.] Schwere zu sein scheinen.]
[Art. 44 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. April 2010 (B.S. vom 7. [Art. 44 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 23. April 2010 (B.S. vom 7.
Mai 2010)] Mai 2010)]
TITEL III - Schlussbestimmungen TITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 45 - [...] Art. 45 - [...]
[Art. 45 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom [Art. 45 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 24. Juli 1992 (B.S. vom
31. Juli 1992)] 31. Juli 1992)]
Art. 46 - 48 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 46 - 48 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 49 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 49 - [Aufhebungsbestimmungen]
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