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Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande |
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14 FEBRUARI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 | 14 FEVRIER 2022. - Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au |
betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel | transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction |
van leidingen. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2022 tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende | loi du 14 février 2022 modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au |
het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van | transport de produits gazeux et autres par canalisations (Moniteur |
leidingen (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2022). | belge du 16 février 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April | 14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April |
1965 | 1965 |
über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen | über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Artikel 2 dient der Teilumsetzung | Verfassung erwähnte Angelegenheit. Artikel 2 dient der Teilumsetzung |
der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den | vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den |
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. | Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Artikel wird durch eine Nr. 62bis mit folgendem Wortlaut | 1. Der Artikel wird durch eine Nr. 62bis mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung | "62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung |
der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren | der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren |
Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer | Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer |
Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher | Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher |
Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie | Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie |
oder Nutzung als ein anderer Energieträger,". | oder Nutzung als ein anderer Energieträger,". |
2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt: |
"63. "Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz | "63. "Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz |
Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder | Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder |
vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste, in das Netz | vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste, in das Netz |
eingespeist wird,". | eingespeist wird,". |
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 102 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 102 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"102. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in | "102. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in |
der Energiespeicherung erfolgt." | der Energiespeicherung erfolgt." |
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende |
Überschrift ersetzt: | Überschrift ersetzt: |
"KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung". | "KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung". |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer |
Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb | Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb |
neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen" | neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch | 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch |
die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt. | die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt. |
3. In § 1 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 1 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer | "Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer |
gültig. In Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der | gültig. In Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der |
Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter | Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter |
Kategorien von Genehmigungen festlegen." | Kategorien von Genehmigungen festlegen." |
4. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 4. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten | "2. den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten |
Anlagen und Notstromaggregaten, die im Inselbetrieb arbeiten können, | Anlagen und Notstromaggregaten, die im Inselbetrieb arbeiten können, |
von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen | von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen |
Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission | Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission |
unterwerfen." | unterwerfen." |
5. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes | 5. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes |
Mal durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Anlagen" ersetzt. | Mal durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Anlagen" ersetzt. |
6. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 6. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen: | "8. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen: |
Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise | Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise |
Laststeuerung und Energiespeicherung." | Laststeuerung und Energiespeicherung." |
7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als | " § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als |
genehmigte vorhandene Anlagen, wenn: | genehmigte vorhandene Anlagen, wenn: |
1. sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre | 1. sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre |
Betreiber innerhalb der in den Vorschriften zur Funktionsweise dafür | Betreiber innerhalb der in den Vorschriften zur Funktionsweise dafür |
vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen | vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen |
Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder | Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder |
2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über | 2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über |
Investitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen | Investitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen |
aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die | aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die |
Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor | Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor |
Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat." | Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat." |
Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 15. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Jeder Inhaber einer in der | 1. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Jeder Inhaber einer in der |
belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die | belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die |
Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten | Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten |
Erzeugungskapazität und jeder Inhaber einer in der belgischen | Erzeugungskapazität und jeder Inhaber einer in der belgischen |
Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt. | Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt. |
2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist | "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist |
ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer | ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer |
Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als | Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als |
genehmigt gilt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er | genehmigt gilt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er |
entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende | entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende |
Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung | Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung |
der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu | der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu |
organisieren, einen Antrag auf eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung | organisieren, einen Antrag auf eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung |
für diese Kapazität eingereicht hat." | für diese Kapazität eingereicht hat." |
3. In § 10 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: | 3. In § 10 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: |
"Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die | "Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die |
aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht | aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht |
gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das | gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das |
Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor | Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor |
dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 | dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 |
erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." | erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." |
4. Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: |
"a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die | "a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die |
aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht | aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht |
gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das | gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das |
Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor | Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor |
dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 | dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 |
erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." | erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." |
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung | Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung |
Art. 6 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 6 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die in Artikel 4 § 6 | Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die in Artikel 4 § 6 |
des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine | Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine |
technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und | technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und |
Informationen, die im Rahmen eines in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom | Informationen, die im Rahmen eines in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom |
29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
erwähnten Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 4 § 2 Nr. | erwähnten Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 4 § 2 Nr. |
1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt | 1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt |
werden müssen. | werden müssen. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 |
über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen | über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen |
Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April | Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April |
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch | 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch |
Leitungen] | Leitungen] |
Art. 13 - [Bestimmung des Inkrafttretens der Artikel 7 bis 12] | Art. 13 - [Bestimmung des Inkrafttretens der Artikel 7 bis 12] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |