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| Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande |
|---|---|
| 14 FEBRUARI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965 | 14 FEVRIER 2022. - Loi modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au |
| betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel | transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction |
| van leidingen. - Duitse vertaling | allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| februari 2022 tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende | loi du 14 février 2022 modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au |
| het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van | transport de produits gazeux et autres par canalisations (Moniteur |
| leidingen (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2022). | belge du 16 février 2022). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April | 14. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April |
| 1965 | 1965 |
| über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen | über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. Artikel 2 dient der Teilumsetzung | Verfassung erwähnte Angelegenheit. Artikel 2 dient der Teilumsetzung |
| der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den | vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den |
| Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. | Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 |
| über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
| Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Der Artikel wird durch eine Nr. 62bis mit folgendem Wortlaut | 1. Der Artikel wird durch eine Nr. 62bis mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung | "62bis. "Energiespeicherung": im Elektrizitätsnetz die Verschiebung |
| der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren | der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren |
| Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer | Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer |
| Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher | Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher |
| Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie | Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie |
| oder Nutzung als ein anderer Energieträger,". | oder Nutzung als ein anderer Energieträger,". |
| 2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 63 wird wie folgt ersetzt: |
| "63. "Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz | "63. "Elektrizitätsspeicherung": Energiespeicherung, bei der dem Netz |
| Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder | Elektrizität entnommen und über dieselbe Anlage später wieder |
| vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste, in das Netz | vollständig, vorbehaltlich der Wirkungsgradverluste, in das Netz |
| eingespeist wird,". | eingespeist wird,". |
| 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 102 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 102 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "102. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in | "102. "Energiespeicheranlage": im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in |
| der Energiespeicherung erfolgt." | der Energiespeicherung erfolgt." |
| Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
| über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird durch folgende |
| Überschrift ersetzt: | Überschrift ersetzt: |
| "KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung". | "KAPITEL 2 - Erzeugung und Speicherung". |
| Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Bau neuer |
| Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb | Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "der Bau und der Betrieb |
| neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen" | neuer Stromerzeugungsanlagen einschließlich Energiespeicheranlagen" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch | 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch |
| die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt. | die Wörter "des vorliegenden Artikels" ersetzt. |
| 3. In § 1 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 1 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer | "Die in Absatz 1 erwähnten Genehmigungen sind für unbestimmte Dauer |
| gültig. In Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der | gültig. In Abweichung davon kann der König nach Stellungnahme der |
| Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter | Kommission die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen oder bestimmter |
| Kategorien von Genehmigungen festlegen." | Kategorien von Genehmigungen festlegen." |
| 4. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 4. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
| "2. den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten | "2. den Bau von Anlagen mit geringer Leistung, zeitlich begrenzten |
| Anlagen und Notstromaggregaten, die im Inselbetrieb arbeiten können, | Anlagen und Notstromaggregaten, die im Inselbetrieb arbeiten können, |
| von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen | von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen |
| Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission | Meldung bei der Generaldirektion Energie und bei der Kommission |
| unterwerfen." | unterwerfen." |
| 5. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes | 5. In § 2 Nr. 3 werden die Wörter "der Erzeugungskapazitäten" jedes |
| Mal durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Anlagen" ersetzt. | Mal durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Anlagen" ersetzt. |
| 6. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 6. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "8. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen: | "8. ausschließlich für Genehmigungen für Erzeugungsanlagen: |
| Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise | Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, beispielsweise |
| Laststeuerung und Energiespeicherung." | Laststeuerung und Energiespeicherung." |
| 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als | " § 6 - Energiespeicheranlagen gelten gemäß vorliegendem Artikel als |
| genehmigte vorhandene Anlagen, wenn: | genehmigte vorhandene Anlagen, wenn: |
| 1. sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre | 1. sie bei der Auktion im Jahr 2021 ausgewählt worden sind und ihre |
| Betreiber innerhalb der in den Vorschriften zur Funktionsweise dafür | Betreiber innerhalb der in den Vorschriften zur Funktionsweise dafür |
| vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen | vorgesehenen Fristen gemäß Artikel 7undecies § 11 einen |
| Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder | Kapazitätsvertrag geschlossen haben oder |
| 2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über | 2. der offizielle Abschluss der wichtigsten Verträge über |
| Investitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen | Investitionskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten und Einnahmen |
| aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die | aus dem Verkauf von Elektrizität, die erforderlich sind für die |
| Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor | Durchführung des Projekts, für eine neue Energiespeicheranlage, vor |
| Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat." | Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung stattgefunden hat." |
| Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 7undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 15. März 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
| Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Jeder Inhaber einer in der | 1. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Jeder Inhaber einer in der |
| belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die | belgischen Regelzone lokalisierten Erzeugungskapazität" durch die |
| Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten | Wörter "Jeder Inhaber einer in der belgischen Regelzone lokalisierten |
| Erzeugungskapazität und jeder Inhaber einer in der belgischen | Erzeugungskapazität und jeder Inhaber einer in der belgischen |
| Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt. | Regelzone lokalisierten Energiespeicheranlage" ersetzt. |
| 2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 8 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist | "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Präqualifikationsdossiers weist |
| ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer | ein Kapazitätsinhaber, der aufgrund von Artikel 4 § 1 einer |
| Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als | Genehmigung unterliegt und dessen Anlage nicht gemäß Artikel 4 § 6 als |
| genehmigt gilt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er | genehmigt gilt, in seinem Präqualifikationsdossier nach, dass er |
| entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende | entweder bereits über eine solche Genehmigung für die betreffende |
| Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung | Kapazität verfügt oder spätestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung |
| der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu | der Anweisung, eine gemäß § 6 Absatz 1 erwähnte Auktion zu |
| organisieren, einen Antrag auf eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung | organisieren, einen Antrag auf eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung |
| für diese Kapazität eingereicht hat." | für diese Kapazität eingereicht hat." |
| 3. In § 10 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: | 3. In § 10 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: |
| "Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die | "Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die |
| aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht | aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht |
| gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das | gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das |
| Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor | Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor |
| dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 | dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 |
| erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." | erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." |
| 4. Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: |
| "a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die | "a) Wenn die geplante Investition auf einer Tätigkeit beruht, für die |
| aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht | aufgrund von Artikel 4 § 1 eine Genehmigungspflicht gilt und die nicht |
| gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das | gemäß Artikel 4 § 6 als genehmigt gilt, verfügt die Person, die das |
| Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor | Präqualifikationsdossier eingereicht hat, spätestens zwanzig Tage vor |
| dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 | dem äußersten Datum für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 |
| erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." | erwähnten Auktion über eine in Artikel 4 erwähnte Genehmigung." |
| Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung | Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung |
| Art. 6 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 6 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die in Artikel 4 § 6 | Gesetzes übermitteln die Betreiber von Anlagen, die in Artikel 4 § 6 |
| des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
| Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine | Elektrizitätsmarktes erwähnt sind, der Generaldirektion Energie eine |
| technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und | technische Beschreibung der Anlage und alle Dokumente und |
| Informationen, die im Rahmen eines in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom | Informationen, die im Rahmen eines in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom |
| 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
| erwähnten Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 4 § 2 Nr. | erwähnten Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die in Artikel 4 § 2 Nr. |
| 1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt | 1, 2, 3, 6 und 7 desselben Gesetzes erwähnten Kriterien übermittelt |
| werden müssen. | werden müssen. |
| KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 |
| über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen | über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen |
| Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April | Art. 7 - 12 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April |
| 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch | 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch |
| Leitungen] | Leitungen] |
| Art. 13 - [Bestimmung des Inkrafttretens der Artikel 7 bis 12] | Art. 13 - [Bestimmung des Inkrafttretens der Artikel 7 bis 12] |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
| T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |