← Terug naar "Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse vertaling "
| Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2018. - Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 december 2018 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2018. - Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2018 portant des dispositions diverses relatives au |
| van 21 december 2018). | travail (Moniteur belge du 21 décembre 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
| ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
| 14. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 14. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Bezug auf die Arbeit | in Bezug auf die Arbeit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Erweiterung des Begriffs Kind mit Behinderung im Rahmen | KAPITEL 2 - Erweiterung des Begriffs Kind mit Behinderung im Rahmen |
| bestimmter Urlaube | bestimmter Urlaube |
| Art. 2 - In Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - In Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird |
| Absatz 3 wie folgt ersetzt: | Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
| "Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind | "Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind |
| unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens | unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens |
| sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge | sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge |
| hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen | hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen |
| Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte | Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte |
| insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im | insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im |
| Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." | Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." |
| Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2011 zur Aufhebung der | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2011 zur Aufhebung der |
| Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderung in Sachen Elternurlaub | Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderung in Sachen Elternurlaub |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "In Sachen Elternurlaub wird die Altersgrenze auf 21 Jahre festgelegt, | "In Sachen Elternurlaub wird die Altersgrenze auf 21 Jahre festgelegt, |
| wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von | wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von |
| mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge | mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge |
| hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen | hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen |
| Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte | Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte |
| insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im | insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im |
| Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." | Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." |
| Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes und mit | "Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes und mit |
| der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung der Bestimmungen | der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung der Bestimmungen |
| der Königlichen Erlasse in Bezug auf die in Artikel 2 erwähnte | der Königlichen Erlasse in Bezug auf die in Artikel 2 erwähnte |
| Angelegenheit beauftragt." | Angelegenheit beauftragt." |
| Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist anwendbar | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist anwendbar |
| auf Anträge, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels beim | auf Anträge, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels beim |
| Arbeitgeber eingereicht werden. | Arbeitgeber eingereicht werden. |
| KAPITEL 3 - Ausschlüsse Outplacementbegleitung | KAPITEL 3 - Ausschlüsse Outplacementbegleitung |
| Art. 6 - Artikel 13 § 4 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur | Art. 6 - Artikel 13 § 4 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur |
| Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, eingefügt durch das | Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 müssen Arbeitgeber in § 3 Nr. 1 | " § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 müssen Arbeitgeber in § 3 Nr. 1 |
| erwähnten Arbeitnehmern eine Outplacementbegleitung anbieten, wenn | erwähnten Arbeitnehmern eine Outplacementbegleitung anbieten, wenn |
| diese ihn ausdrücklich darum bitten, außer wenn sich diese | diese ihn ausdrücklich darum bitten, außer wenn sich diese |
| Arbeitnehmer auch in der in § 3 Nr. 2 erwähnten Situation befinden." | Arbeitnehmer auch in der in § 3 Nr. 2 erwähnten Situation befinden." |
| KAPITEL 4 - Projekte zukunftsorientierter Arbeitsorganisation | KAPITEL 4 - Projekte zukunftsorientierter Arbeitsorganisation |
| Art. 7 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 7 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz |
| vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
| Dezember 2012, 26. Dezember 2013 und 26. März 2018, wird wie folgt | Dezember 2012, 26. Dezember 2013 und 26. März 2018, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
| Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates beschließen, dass Projekte | Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates beschließen, dass Projekte |
| zur Vorbeugung von Burn-out und zur zukunftsorientierten | zur Vorbeugung von Burn-out und zur zukunftsorientierten |
| Arbeitsorganisation, die von den paritätischen Kommissionen, den | Arbeitsorganisation, die von den paritätischen Kommissionen, den |
| paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht werden, | paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht werden, |
| durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden." | durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden." |
| 2. In Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "Projekte betrifft." und den | 2. In Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "Projekte betrifft." und den |
| Wörtern "Er bestimmt auch" der Satz "Für Projekte zur Vorbeugung von | Wörtern "Er bestimmt auch" der Satz "Für Projekte zur Vorbeugung von |
| Burn-out und zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation präzisiert | Burn-out und zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation präzisiert |
| Er die Aufgaben des Nationalen Arbeitsrates und der Sachverständigen, | Er die Aufgaben des Nationalen Arbeitsrates und der Sachverständigen, |
| die Ihm im Rahmen der Einreichung, Auswahl und Bewertung der Projekte | die Ihm im Rahmen der Einreichung, Auswahl und Bewertung der Projekte |
| beistehen." eingefügt. | beistehen." eingefügt. |
| 3. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: | 3. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: |
| "Er kann jeweils einen getrennten Betrag für Projekte, die sich an | "Er kann jeweils einen getrennten Betrag für Projekte, die sich an |
| Risikogruppen richten, für Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und | Risikogruppen richten, für Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und |
| für Projekte zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation festlegen." | für Projekte zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation festlegen." |
| Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe ze) des Erlassgesetzes | Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe ze) des Erlassgesetzes |
| vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den |
| Wörtern "in den Arbeitsmarkt" und den Wörtern "zu gewährleisten" die | Wörtern "in den Arbeitsmarkt" und den Wörtern "zu gewährleisten" die |
| Wörter "und die Zahlung der Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und | Wörter "und die Zahlung der Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und |
| zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation" eingefügt. | zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation" eingefügt. |
| Art. 9 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018. | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018. |
| KAPITEL 5 - Abänderungen in Zusammenhang mit der Einführung der neuen | KAPITEL 5 - Abänderungen in Zusammenhang mit der Einführung der neuen |
| Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der | Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der |
| Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer | Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer |
| Gewinnprämie für die Arbeitnehmer | Gewinnprämie für die Arbeitnehmer |
| Art. 10 - In Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 | Art. 10 - In Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 |
| über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das | über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der | Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der |
| Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die | Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die |
| Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der | Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der |
| Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die | Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die |
| Arbeitnehmer" ersetzt. | Arbeitnehmer" ersetzt. |
| Art. 11 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 11 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden |
| die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und | die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und |
| Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der | Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der |
| Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer | Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer |
| Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt. | Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt. |
| Art. 12 - In Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | Art. 12 - In Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
| Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
| Konkurrenzfähigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, | Konkurrenzfähigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, |
| werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital | werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital |
| und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung | und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung |
| der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung | der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung |
| einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt. | einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt. |
| Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 3ter zweiter Gedankenstrich des | Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 3ter zweiter Gedankenstrich des |
| Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz | Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der | vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der |
| Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die | Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die |
| Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der | Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der |
| Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die | Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die |
| Arbeitnehmer" ersetzt. | Arbeitnehmer" ersetzt. |
| Art. 14 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2018. | Art. 14 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2018. |
| KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die |
| Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur | Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur |
| Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer | Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer |
| Art. 15 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die | Art. 15 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die |
| Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur | Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur |
| Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer, abgeändert durch | Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8. Modus für die Berechnung der | a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8. Modus für die Berechnung der |
| Höhe der Beteiligung, die mindestens pro rata temporis der | Höhe der Beteiligung, die mindestens pro rata temporis der |
| tatsächlichen Arbeitsleistungen während des letzten abgeschlossenen | tatsächlichen Arbeitsleistungen während des letzten abgeschlossenen |
| Rechnungsjahres erfolgt, wenn sich der Arbeitgeber für die Anwendung | Rechnungsjahres erfolgt, wenn sich der Arbeitgeber für die Anwendung |
| des Pro-rata-temporis-Grundsatzes entscheidet". | des Pro-rata-temporis-Grundsatzes entscheidet". |
| b) Es wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12. | b) Es wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12. |
| Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung folgenden Arbeitnehmern | Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung folgenden Arbeitnehmern |
| nicht gewährt wird, nämlich einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen | nicht gewährt wird, nämlich einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen |
| während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres infolge einer | während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres infolge einer |
| Entlassung aus schwerwiegenden Gründen verlassen hat, und/oder einem | Entlassung aus schwerwiegenden Gründen verlassen hat, und/oder einem |
| Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen | Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen |
| Rechnungsjahres freiwillig verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung | Rechnungsjahres freiwillig verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung |
| aus schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der | aus schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der |
| Arbeitgeber beschließt, die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien | Arbeitgeber beschließt, die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien |
| auszuschließen." | auszuschließen." |
| Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] |
| Art. 17 - Artikel 11/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 11/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 11/4 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der | "Art. 11/4 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der |
| Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in | Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in |
| Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des | Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des |
| betreffenden Rechnungsjahres die Grenze von 30 Prozent der | betreffenden Rechnungsjahres die Grenze von 30 Prozent der |
| Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. | Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. |
| § 2 - Für die Berechnung der Gewinnprämie werden mindestens folgende | § 2 - Für die Berechnung der Gewinnprämie werden mindestens folgende |
| Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags | Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags |
| berücksichtigt: | berücksichtigt: |
| - Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer im Fall einer Aussetzung der | - Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer im Fall einer Aussetzung der |
| Erfüllung des Arbeitsvertrags seinen Anspruch auf Entlohnung behält, | Erfüllung des Arbeitsvertrags seinen Anspruch auf Entlohnung behält, |
| - in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | - in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
| erwähnte Zeiträume des Mutterschaftsurlaubs, | erwähnte Zeiträume des Mutterschaftsurlaubs, |
| - in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | - in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Vaterschaftsurlaubs, | Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Vaterschaftsurlaubs, |
| - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, | - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, |
| die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. | die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. |
| 12bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven | 12bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven |
| Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines | Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines |
| garantierten Monatslohns an Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge | garantierten Monatslohns an Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge |
| einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls | einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls |
| oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die | oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, | Arbeitsverträge, |
| - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, | - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, |
| die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. | die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. |
| 13bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven | 13bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven |
| Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines | Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines |
| garantierten Monatslohns an bestimmte Angestellte bei | garantierten Monatslohns an bestimmte Angestellte bei |
| Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen | Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen |
| Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz | Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz |
| vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, | vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, |
| - in Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | - in Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Adoptionsurlaubs, | Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Adoptionsurlaubs, |
| - in Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | - in Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Aufnahmeurlaubs." | Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Aufnahmeurlaubs." |
| Art. 18 - Artikel 11/6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel 11/6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | a) Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
| "- Modus für die Berechnung der Entlohnung während des letzten | "- Modus für die Berechnung der Entlohnung während des letzten |
| abgeschlossenen Rechnungsjahres, auf die der Prozentsatz angewandt | abgeschlossenen Rechnungsjahres, auf die der Prozentsatz angewandt |
| wird, wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu | wird, wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu |
| gewähren, deren Höhe einem identischen Prozentsatz der Entlohnung | gewähren, deren Höhe einem identischen Prozentsatz der Entlohnung |
| aller Arbeitnehmer entspricht,". | aller Arbeitnehmer entspricht,". |
| b) Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | b) Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
| "- Modus für die Berechnung der Höhe der identischen Gewinnprämie, die | "- Modus für die Berechnung der Höhe der identischen Gewinnprämie, die |
| mindestens pro rata temporis der tatsächlichen Arbeitsleistungen | mindestens pro rata temporis der tatsächlichen Arbeitsleistungen |
| während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bestimmt wird, | während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bestimmt wird, |
| wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu | wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu |
| gewähren, deren Höhe für alle Arbeitnehmer gleich ist". | gewähren, deren Höhe für alle Arbeitnehmer gleich ist". |
| c) Ein fünfter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | c) Ein fünfter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
| "- Bestimmung, die vorsieht, dass die identische Gewinnprämie | "- Bestimmung, die vorsieht, dass die identische Gewinnprämie |
| folgenden Arbeitnehmern nicht gewährt wird, nämlich einem | folgenden Arbeitnehmern nicht gewährt wird, nämlich einem |
| Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen | Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen |
| Rechnungsjahres infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen | Rechnungsjahres infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen |
| verlassen hat, und/oder einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen | verlassen hat, und/oder einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen |
| während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres freiwillig | während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres freiwillig |
| verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung aus schwerwiegenden | verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung aus schwerwiegenden |
| Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber beschließt, | Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber beschließt, |
| die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien auszuschließen." | die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien auszuschließen." |
| Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
| Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| KAPITEL 7 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung | KAPITEL 7 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung |
| Art. 20 - In Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 20 - In Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 1. Juli 2016, 25. Dezember 2016 und 15. Januar 2018, | die Gesetze vom 1. Juli 2016, 25. Dezember 2016 und 15. Januar 2018, |
| wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
| "In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen | "In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen |
| erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 1. | erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 1. |
| Juli 2017 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des | Juli 2017 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung leitet, die Funktion des Direktors des | Konzertierung leitet, die Funktion des Direktors des |
| Orientierungsbüros weiter aus. Das Mandat dieser Person endet, wenn | Orientierungsbüros weiter aus. Das Mandat dieser Person endet, wenn |
| der bevollmächtigte leitende Beamte bestellt wird." | der bevollmächtigte leitende Beamte bestellt wird." |
| Art. 21 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018. | Art. 21 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018. |
| KAPITEL 8 - Änderung des politischen Urlaubs für Arbeitnehmer des | KAPITEL 8 - Änderung des politischen Urlaubs für Arbeitnehmer des |
| Privatsektors | Privatsektors |
| Art. 22 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung | Art. 22 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung |
| eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats werden | eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats werden |
| zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse versteht man unter "Sonderausschuss für den | Ausführungserlasse versteht man unter "Sonderausschuss für den |
| Sozialdienst" den in Teil 2 Titel 1 Kapitel 6 des flämischen Dekrets | Sozialdienst" den in Teil 2 Titel 1 Kapitel 6 des flämischen Dekrets |
| vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Verwaltung) | vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Verwaltung) |
| erwähnten Ausschuss. | erwähnten Ausschuss. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse werden gleichgestellt mit: | Ausführungserlasse werden gleichgestellt mit: |
| - dem Vorsitzenden des Präsidiums eines Distriktrates, der im | - dem Vorsitzenden des Präsidiums eines Distriktrates, der im |
| flämischen Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" | flämischen Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" |
| (lokale Verwaltung) erwähnte "Distriktbürgermeister", | (lokale Verwaltung) erwähnte "Distriktbürgermeister", |
| - dem Mitglied des Präsidiums eines Distriktrates, der im flämischen | - dem Mitglied des Präsidiums eines Distriktrates, der im flämischen |
| Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale | Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale |
| Verwaltung) erwähnte "Distriktschöffe"." | Verwaltung) erwähnte "Distriktschöffe"." |
| Art. 23 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur | Art. 23 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur |
| Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats, | Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999, 23. März 2001 und 27. | abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999, 23. März 2001 und 27. |
| März 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Sozialhilferates" und | März 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Sozialhilferates" und |
| den Wörtern "oder des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft" | den Wörtern "oder des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft" |
| die Wörter ", eines Sonderausschusses für den Sozialdienst" eingefügt. | die Wörter ", eines Sonderausschusses für den Sozialdienst" eingefügt. |
| Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Brüssel, den 14. Dezember 2018 | Brüssel, den 14. Dezember 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |