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| Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la répression du terrorisme. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 14 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft | 14 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la |
| de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling | répression du terrorisme. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2016 tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de | loi du 14 décembre 2016 modifiant le Code pénal en ce qui concerne la |
| bestraffing van terrorisme (Belgisch Staatsblad van 22 december 2016). | répression du terrorisme (Moniteur belge du 22 décembre 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was | 14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was |
| die Ahndung von Terrorismus betrifft | die Ahndung von Terrorismus betrifft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch | Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch |
| die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort | die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort |
| "beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt. | "beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt. |
| Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit | das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 | "Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 |
| erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § | erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § |
| 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft: | 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft: |
| -mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die | -mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die |
| vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf | vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf |
| Jahren geahndet wird, | Jahren geahndet wird, |
| - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die | - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die |
| vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
| Jahren geahndet wird, | Jahren geahndet wird, |
| - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die | - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die |
| vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu | vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu |
| fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu | fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu |
| zwanzig Jahren geahndet wird, | zwanzig Jahren geahndet wird, |
| - mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die | - mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die |
| vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu | vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu |
| dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet | dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet |
| wird. | wird. |
| Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen | Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen |
| denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind. | denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter |
| "Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen: | "Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen: |
| 1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen | 1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen |
| oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser | oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser |
| Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen | Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen |
| Personen Schaden zuzufügen, und das Observieren dieser Orte, | Personen Schaden zuzufügen, und das Observieren dieser Orte, |
| Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen, | Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen, |
| 2. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder | 2. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder |
| die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen | die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen |
| eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste | eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste |
| verursachen können, | verursachen können, |
| 3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder | 3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder |
| die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder | die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder |
| rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern, | rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern, |
| Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln, | Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln, |
| 4. der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die | 4. der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die |
| als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft | als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft |
| dienen können, | dienen können, |
| 5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen | 5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen |
| Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit | Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit |
| Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat." | Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat." |
| Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und | "Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und |
| mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit | mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit |
| welchen Mitteln auch immer, direkt oder indirekt, materielle Mittel | welchen Mitteln auch immer, direkt oder indirekt, materielle Mittel |
| einschließlich finanzieller Unterstützung bereitstellt oder sammelt | einschließlich finanzieller Unterstützung bereitstellt oder sammelt |
| mit der Absicht oder dem Wissen, dass diese ganz oder teilweise | mit der Absicht oder dem Wissen, dass diese ganz oder teilweise |
| verwendet werden: | verwendet werden: |
| 1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte | 1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte |
| Straftat zu begehen oder dazu beizutragen, | Straftat zu begehen oder dazu beizutragen, |
| oder | oder |
| 2. von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen | 2. von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen |
| Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine | Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine |
| in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird." | in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |