← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling "
| Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 AUGUSTUS 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT 2021. - Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| augustus 2021 tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende | loi du 14 août 2021 modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la |
| de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties | lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales |
| (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2021). | (Moniteur belge du 30 août 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 14. AUGUST 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August | 14. AUGUST 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August |
| 2002 | 2002 |
| zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr | zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von | Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von |
| Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
| November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Mai 2019, wird | November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Mai 2019, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen |
| erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." | erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. |
| 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist | "Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist |
| vereinbaren, die sechzig Kalendertage nicht überschreiten darf. | vereinbaren, die sechzig Kalendertage nicht überschreiten darf. |
| Vertragsklauseln, die eine längere Zahlungsfrist vorsehen, gelten als | Vertragsklauseln, die eine längere Zahlungsfrist vorsehen, gelten als |
| nicht geschrieben." | nicht geschrieben." |
| 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Unbeschadet des Artikels 7 kann der König in Abweichung von Absatz 2 | "Unbeschadet des Artikels 7 kann der König in Abweichung von Absatz 2 |
| nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und | nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und |
| Mittlere Betriebe wie in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. April | Mittlere Betriebe wie in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. April |
| 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB | 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB |
| erwähnt für bestimmte Sektoren eine längere Zahlungsfrist als sechzig | erwähnt für bestimmte Sektoren eine längere Zahlungsfrist als sechzig |
| Kalendertage erlauben." | Kalendertage erlauben." |
| 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die | "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die |
| Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag | Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag |
| festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, | festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, |
| ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den | ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den |
| Absätzen 1, 2 oder 3 erwähnten Zahlungsfrist." | Absätzen 1, 2 oder 3 erwähnten Zahlungsfrist." |
| 6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | 6. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung darf nicht vertraglich | "Der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung darf nicht vertraglich |
| zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vereinbart werden. Der | zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vereinbart werden. Der |
| Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des Empfangs | Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des Empfangs |
| der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur Verfügung, die | der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur Verfügung, die |
| zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." | zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." |
| 7. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen | 7. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder Dienstleistungen |
| erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." | erhält, oder" durch die Wörter "oder Dienstleistungen erhält." |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 8. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. | 8. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. |
| 9. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: | 9. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: |
| "Der Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des | "Der Schuldner stellt dem Gläubiger spätestens zum Zeitpunkt des |
| Empfangs der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur | Empfangs der Waren oder Dienstleistungen alle Informationen zur |
| Verfügung, die zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." | Verfügung, die zur Ausstellung der Rechnung erforderlich sind." |
| 10. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | 10. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die | "Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die |
| Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag | Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag |
| festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, | festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, |
| ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den | ist die Frist für diese Überprüfung integraler Bestandteil der in den |
| Absätzen 1 oder 2 erwähnten Zahlungsfrist." | Absätzen 1 oder 2 erwähnten Zahlungsfrist." |
| Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 3 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 22. November 2013, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. November 2013, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
| "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten | "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten |
| erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, wird | erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, wird |
| der ausstehende Betrag ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen | der ausstehende Betrag ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen |
| und ohne Inverzugsetzung um Zinsen erhöht, außer wenn der Schuldner | und ohne Inverzugsetzung um Zinsen erhöht, außer wenn der Schuldner |
| beweisen kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich | beweisen kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich |
| ist." | ist." |
| Art. 4 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 4 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 22. November 2013, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. November 2013, wird wie folgt ersetzt: |
| "Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Verzugszinsen | "Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Verzugszinsen |
| fällig sind, wird der ausstehende Betrag von Rechts wegen und ohne | fällig sind, wird der ausstehende Betrag von Rechts wegen und ohne |
| Inverzugsetzung um eine Pauschalentschädigung von 40 EUR für dem | Inverzugsetzung um eine Pauschalentschädigung von 40 EUR für dem |
| Gläubiger entstandene Beitreibungskosten erhöht." | Gläubiger entstandene Beitreibungskosten erhöht." |
| Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Minister der KMB | Der Minister der KMB |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |