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Meertalige weergave van Wet van 14/08/2021
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Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 AUGUSTUS 2021. - Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke 14 AOUT 2021. - Loi relative aux mesures de police administrative lors
politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 2021 betreffende de maatregelen van bestuurlijke politie loi du 14 août 2021 relative aux mesures de police administrative lors
tijdens een epidemische noodsituatie (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2021). d'une situation d'urgence épidémique (Moniteur belge du 20 août 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in 14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in
einer epidemischen Notsituation einer epidemischen Notsituation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der 1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der
Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen,
2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister, 2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister,
3. "epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des 3. "epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des
Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer
ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und: ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und:
a. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen a. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen
könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder
beeinträchtigen könnte, beeinträchtigen könnte,
b. das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder b. das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder
haben könnte: haben könnte:
- starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im - starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im
Gesundheitswesen, Gesundheitswesen,
- Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung - Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung
bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen, bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen,
- schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen - schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen
Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung, Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung,
c. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure c. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure
auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder
die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken, die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken,
d. und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen d. und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen
nach sich gezogen hat: nach sich gezogen hat:
- Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public - Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public
Health Emergency of International Concern" anerkannt worden. Health Emergency of International Concern" anerkannt worden.
- Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den - Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den
Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur
Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden. Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden.
Art. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der Art. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der
unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten
darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische
Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die
Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse, Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse,
die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ
im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde
und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt. und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt.
Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen
Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für
einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der
epidemischen Notsituation erklären. epidemischen Notsituation erklären.
§ 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer § 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer
schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die
in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage
die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden. die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden.
Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten
durch Gesetz bestätigt. durch Gesetz bestätigt.
Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2 Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2
erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft. erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft.
§ 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in § § 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in §
2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie 2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie
verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden. verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden.
§ 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber § 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber
die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den
Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des
Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und
die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer
Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure
bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung
oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, noch nicht oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, noch nicht
ausgelöst worden ist, löst der Minister sie aus und übernimmt die ausgelöst worden ist, löst der Minister sie aus und übernimmt die
strategische Koordination der Notsituation. strategische Koordination der Notsituation.
Art. 4 - § 1 - Wenn der König die epidemische Notsituation gemäß Art. 4 - § 1 - Wenn der König die epidemische Notsituation gemäß
Artikel 3 § 1 ausgerufen oder aufrechterhalten hat, erlässt Er durch Artikel 3 § 1 ausgerufen oder aufrechterhalten hat, erlässt Er durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen
Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der epidemischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der epidemischen
Notsituation für die Volksgesundheit zu verhindern oder Notsituation für die Volksgesundheit zu verhindern oder
einzuschränken, und zwar nach Konzertierung innerhalb der im Rahmen einzuschränken, und zwar nach Konzertierung innerhalb der im Rahmen
der Krisenbewältigung zuständigen Organe, in denen die erforderlichen der Krisenbewältigung zuständigen Organe, in denen die erforderlichen
Sachverständigen entsprechend der Art der epidemischen Notsituation Sachverständigen entsprechend der Art der epidemischen Notsituation
insbesondere im Bereich Grundrechte, Wirtschaft und geistige insbesondere im Bereich Grundrechte, Wirtschaft und geistige
Gesundheit hinzugezogen werden. Die zu Rate gezogenen Sachverständigen Gesundheit hinzugezogen werden. Die zu Rate gezogenen Sachverständigen
füllen eine Interessenerklärung aus und halten sich an einen vom König füllen eine Interessenerklärung aus und halten sich an einen vom König
festgelegten Verhaltenskodex. festgelegten Verhaltenskodex.
Jedes Mal, wenn Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf Jedes Mal, wenn Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf
Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten
Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden
Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über
die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer
im Fall der äußersten Dringlichkeit. im Fall der äußersten Dringlichkeit.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bei unmittelbar drohender In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bei unmittelbar drohender
Gefahr durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass Gefahr durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass
Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden. Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden.
§ 2 - Wenn die lokalen Umstände es erfordern, ergreifen die § 2 - Wenn die lokalen Umstände es erfordern, ergreifen die
Gouverneure und Bürgermeister für ihr jeweiliges Amtsgebiet gemäß den Gouverneure und Bürgermeister für ihr jeweiliges Amtsgebiet gemäß den
eventuellen Anweisungen des Ministers strengere Maßnahmen im Vergleich eventuellen Anweisungen des Ministers strengere Maßnahmen im Vergleich
zu den in § 1 erwähnten Maßnahmen. Zu diesem Zweck sprechen sie sich zu den in § 1 erwähnten Maßnahmen. Zu diesem Zweck sprechen sie sich
je nach geplanter Maßnahme mit den zuständigen föderalen Behörden und je nach geplanter Maßnahme mit den zuständigen föderalen Behörden und
den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete ab. Lässt die den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete ab. Lässt die
äußerste Dringlichkeit keine Absprache vor dem Ergreifen der Maßnahme äußerste Dringlichkeit keine Absprache vor dem Ergreifen der Maßnahme
zu, informiert der betreffende Bürgermeister oder Gouverneur diese zu, informiert der betreffende Bürgermeister oder Gouverneur diese
zuständigen Behörden schnellstmöglich über die ergriffene Maßnahme. In zuständigen Behörden schnellstmöglich über die ergriffene Maßnahme. In
allen Fällen werden die vom Bürgermeister geplanten Maßnahmen nach allen Fällen werden die vom Bürgermeister geplanten Maßnahmen nach
Absprache mit dem Gouverneur und die vom Gouverneur geplanten Absprache mit dem Gouverneur und die vom Gouverneur geplanten
Maßnahmen nach Absprache mit dem Minister festgelegt. Maßnahmen nach Absprache mit dem Minister festgelegt.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen müssen im § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen müssen im
Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig, angemessen und Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig, angemessen und
verhältnismäßig sein. verhältnismäßig sein.
Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten
für die Zukunft ergriffen und können nur dann wirksam werden, wenn die für die Zukunft ergriffen und können nur dann wirksam werden, wenn die
epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1
aufrechterhalten wurde. Sie können jeweils um höchstens drei Monate aufrechterhalten wurde. Sie können jeweils um höchstens drei Monate
verlängert werden, sofern die epidemische Notsituation weiterhin verlängert werden, sofern die epidemische Notsituation weiterhin
besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde. besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde.
Diese Maßnahmen treten außer Kraft, wenn der Königliche Erlass zur Diese Maßnahmen treten außer Kraft, wenn der Königliche Erlass zur
Ausrufung oder Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation nicht Ausrufung oder Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation nicht
bestätigt wird. bestätigt wird.
§ 4 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer § 4 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer
die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse vor ihrer Veröffentlichung im die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse vor ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer
schnellstmöglich die Stellungnahmen der in § 1 erwähnten Organe, auf schnellstmöglich die Stellungnahmen der in § 1 erwähnten Organe, auf
deren Grundlage diese Königlichen Erlasse angenommen wurden. deren Grundlage diese Königlichen Erlasse angenommen wurden.
Der Minister übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer Der Minister übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer
schnellstmöglich die in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasse. schnellstmöglich die in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasse.
Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Maßnahmen, die auch Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Maßnahmen, die auch
untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab: untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab:
a. Modalitäten oder Bedingungen im Hinblick auf die Beschränkung der a. Modalitäten oder Bedingungen im Hinblick auf die Beschränkung der
Einreise ins belgische Staatsgebiet oder der Ausreise aus dem Einreise ins belgische Staatsgebiet oder der Ausreise aus dem
belgischen Staatsgebiet festzulegen, einschließlich der Möglichkeiten, belgischen Staatsgebiet festzulegen, einschließlich der Möglichkeiten,
die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel
43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern zu verweigern, Ausländern zu verweigern,
b. Modalitäten oder Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung b. Modalitäten oder Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung
des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von
Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit
zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen, zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen,
vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe g ergriffenen Maßnahmen, vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe g ergriffenen Maßnahmen,
c. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung c. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung
bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot
festzulegen, festzulegen,
d. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren d. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren
Einschränkung oder Verbot festzulegen, Einschränkung oder Verbot festzulegen,
e. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegungen, deren e. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegungen, deren
Einschränkung oder Verbot festzulegen, Einschränkung oder Verbot festzulegen,
f. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich f. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich
der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden,
g. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen g. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen
Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen
Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung
wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise
fortsetzen müssen, fortsetzen müssen,
h. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt h. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt
wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation
verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen
oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten
Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung
oder Regeln für die Handhygiene. oder Regeln für die Handhygiene.
§ 2 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander § 2 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander
kombiniert werden können, zielen darauf ab: kombiniert werden können, zielen darauf ab:
a. Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder a. Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder
die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder
Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in
Anwendung von Buchstabe f ergriffenen Maßnahmen, Anwendung von Buchstabe f ergriffenen Maßnahmen,
b. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung b. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung
bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot
festzulegen, festzulegen,
c. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren c. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren
Einschränkung oder Verbot festzulegen, Einschränkung oder Verbot festzulegen,
d. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegunger, deren d. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegunger, deren
Einschränkung oder Verbot festzulegen, Einschränkung oder Verbot festzulegen,
e. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich e. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich
der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden,
f. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen f. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen
Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen
Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung
wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise
fortsetzen müssen, sofern diese Liste nicht bereits in Anwendung von § fortsetzen müssen, sofern diese Liste nicht bereits in Anwendung von §
1 Buchstabe g erstellt wurde, 1 Buchstabe g erstellt wurde,
g. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt g. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt
wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation
verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen
oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten
Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung
oder Regeln für die Handhygiene. oder Regeln für die Handhygiene.
§ 3 - Der König kann im Rahmen der in Anwendung von § 1 ergriffenen § 3 - Der König kann im Rahmen der in Anwendung von § 1 ergriffenen
Maßnahmen, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend Maßnahmen, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend
Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen
vornehmen, die Er für notwendig erachtet. vornehmen, die Er für notwendig erachtet.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Requirierung, die keinen Aufschub In Abweichung von Absatz 1 kann die Requirierung, die keinen Aufschub
duldet, vom Minister angeordnet werden. duldet, vom Minister angeordnet werden.
Der König kann unter den von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen Der König kann unter den von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen
den Gouverneuren und Bürgermeistern im Rahmen der in Anwendung von § 2 den Gouverneuren und Bürgermeistern im Rahmen der in Anwendung von § 2
ergriffenen Maßnahmen dieselbe Befugnis erteilen. ergriffenen Maßnahmen dieselbe Befugnis erteilen.
Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung
fest. fest.
Die Kosten für die Requirierung von Personen und Sachen werden Die Kosten für die Requirierung von Personen und Sachen werden
getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet: getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet:
1. vom Staat, wenn der König, der Minister oder der Gouverneur die 1. vom Staat, wenn der König, der Minister oder der Gouverneur die
Requirierung vornimmt, Requirierung vornimmt,
2. von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung vornimmt. 2. von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung vornimmt.
Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die
Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten
Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen
hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die
Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung
stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich
verursacht worden ist. verursacht worden ist.
Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der
Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören
oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt. oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt.
Art. 6 - § 1 - Verstöße gegen die in Anwendung der Artikel 4 und 5 Art. 6 - § 1 - Verstöße gegen die in Anwendung der Artikel 4 und 5
ergriffenen Maßnahmen werden geahndet: ergriffenen Maßnahmen werden geahndet:
1. mit einer Geldbuße von einem Euro bis zu 500 EUR, 1. mit einer Geldbuße von einem Euro bis zu 500 EUR,
2. mit einer Arbeitsstrafe von 20 bis zu 300 Stunden, 2. mit einer Arbeitsstrafe von 20 bis zu 300 Stunden,
3. mit einer autonomen Bewährungsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei 3. mit einer autonomen Bewährungsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren, Jahren,
4. mit einer Strafe unter elektronischer Überwachung von einem Monat 4. mit einer Strafe unter elektronischer Überwachung von einem Monat
bis zu drei Monaten, bis zu drei Monaten,
5. mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten. 5. mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten.
Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen
angewandt werden. angewandt werden.
Entscheidet der Richter, den Zuwiderhandelnden zu einer Arbeits- oder Entscheidet der Richter, den Zuwiderhandelnden zu einer Arbeits- oder
autonomen Bewährungsstrafe zu verurteilen, kann er Hinweise geben, autonomen Bewährungsstrafe zu verurteilen, kann er Hinweise geben,
damit der Inhalt dieser Strafe mit der Bekämpfung der epidemischen damit der Inhalt dieser Strafe mit der Bekämpfung der epidemischen
Notsituation in Zusammenhang steht und somit das Risiko der Notsituation in Zusammenhang steht und somit das Risiko der
Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird. Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird.
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden Verstöße gegen Maßnahmen an den in § 2 - In Abweichung von § 1 werden Verstöße gegen Maßnahmen an den in
Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten
Arbeitsstätten, die sich auf das Verhältnis zwischen den in Artikel 16 Arbeitsstätten, die sich auf das Verhältnis zwischen den in Artikel 16
Nr. 3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitgebern einerseits Nr. 3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitgebern einerseits
und den in Artikel 16 Nr. 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten und den in Artikel 16 Nr. 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten
Arbeitnehmern andererseits beziehen, gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmern andererseits beziehen, gemäß den Bestimmungen des
Sozialstrafgesetzbuches geahndet. Sozialstrafgesetzbuches geahndet.
§ 3 - Das Polizeigericht erkennt über die in § 1 erwähnten Verstöße, § 3 - Das Polizeigericht erkennt über die in § 1 erwähnten Verstöße,
einschließlich der Verstöße, die in den von den Gouverneuren und einschließlich der Verstöße, die in den von den Gouverneuren und
Bezirkskommissaren aufgrund der Artikel 128 und 139 des Bezirkskommissaren aufgrund der Artikel 128 und 139 des
Provinzialgesetzes erlassenen Verordnungen beschrieben sind. Provinzialgesetzes erlassenen Verordnungen beschrieben sind.
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des § 4 - Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße. Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße.
§ 5 - Verurteilungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2, die gemäß den § 5 - Verurteilungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2, die gemäß den
Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in Buch 2 Titel 7 Kapitel Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in Buch 2 Titel 7 Kapitel
1 des Strafprozessgesetzbuches auf dem Auszug aus dem Strafregister 1 des Strafprozessgesetzbuches auf dem Auszug aus dem Strafregister
vermerkt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem vermerkt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem
Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen
verkündet werden, getilgt. Die Tilgung behindert aber nicht die verkündet werden, getilgt. Die Tilgung behindert aber nicht die
Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten
Geldbuße. Geldbuße.
Art. 7 - Der Gouverneur oder der Bürgermeister kann die in Anwendung Art. 7 - Der Gouverneur oder der Bürgermeister kann die in Anwendung
der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten
der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen. der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen.
Art. 8 - Die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 Art. 8 - Die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5
erwähnten Maßnahmen erfolgt durch die Mitglieder der nachstehenden erwähnten Maßnahmen erfolgt durch die Mitglieder der nachstehenden
öffentlichen Dienste, und zwar ausschließlich im Rahmen ihrer öffentlichen Dienste, und zwar ausschließlich im Rahmen ihrer
Zuständigkeit in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen: Zuständigkeit in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen:
1. Einsatzkader der Polizeidienste im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des 1. Einsatzkader der Polizeidienste im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des
Gesetzes über das Polizeiamt, Gesetzes über das Polizeiamt,
2. die in Artikel 17 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste 2. die in Artikel 17 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste
oder Einrichtungen, oder Einrichtungen,
3. Inspektionsdienst der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung 3. Inspektionsdienst der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, gemäß den Artikeln 11, 11bis und 16 Nahrungsmittelkette und Umwelt, gemäß den Artikeln 11, 11bis und 16
des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, wobei das Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, wobei das
in Artikel 19 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren angewandt werden in Artikel 19 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren angewandt werden
kann, kann,
4. Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen 4. Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, gemäß den Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, gemäß den
Bestimmungen von Buch 15 Titel 1 Kapitel 1 des Bestimmungen von Buch 15 Titel 1 Kapitel 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches, wobei die in den Artikeln XV.31 und XV.61 Wirtschaftsgesetzbuches, wobei die in den Artikeln XV.31 und XV.61
desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren angewandt werden können. desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren angewandt werden können.
Art. 9 - Die Regierung erstattet der Abgeordnetenkammer jeden Monat Art. 9 - Die Regierung erstattet der Abgeordnetenkammer jeden Monat
Bericht über die Ausrufung beziehungsweise Aufrechterhaltung der in Bericht über die Ausrufung beziehungsweise Aufrechterhaltung der in
Artikel 3 § 1 erwähnten epidemischen Notsituation und über die gemäß Artikel 3 § 1 erwähnten epidemischen Notsituation und über die gemäß
den Artikeln 4 § 1 und 5 § 1 ergriffenen verwaltungspolizeilichen den Artikeln 4 § 1 und 5 § 1 ergriffenen verwaltungspolizeilichen
Maßnahmen. Maßnahmen.
Gegebenenfalls erstatten die zuständigen Minister der Gegebenenfalls erstatten die zuständigen Minister der
Abgeordnetenkammer Bericht über andere Aspekte der Anwendung des Abgeordnetenkammer Bericht über andere Aspekte der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes, und zwar jeweils in Bezug auf die Aspekte, die vorliegenden Gesetzes, und zwar jeweils in Bezug auf die Aspekte, die
in ihre Zuständigkeit fallen. in ihre Zuständigkeit fallen.
Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der
Pandemie des Coronavirus COVID-19 übermittelt die Regierung der Pandemie des Coronavirus COVID-19 übermittelt die Regierung der
Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der
Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob
vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt
werden muss. werden muss.
Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende jeder epidemischen Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende jeder epidemischen
Notsituation übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Notsituation übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen
Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte
verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz
aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss. aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss.
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz Zivilschutz
Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Zivilschutz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation
in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische
Notsituationen." Notsituationen."
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit Sicherheit
Art. 12 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Art. 12 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird
zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation
in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische
Notsituationen." Notsituationen."
Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 13 - 15 - [Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches] Art. 13 - 15 - [Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches]
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am
einunddreißigsten Werktag ab dem ersten Werktag nach der einunddreißigsten Werktag ab dem ersten Werktag nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle
Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein Feiertag sind. Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein Feiertag sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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