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| Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling | Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 14 AUGUSTUS 2021. - Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke | 14 AOUT 2021. - Loi relative aux mesures de police administrative lors |
| politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling | d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| augustus 2021 betreffende de maatregelen van bestuurlijke politie | loi du 14 août 2021 relative aux mesures de police administrative lors |
| tijdens een epidemische noodsituatie (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2021). | d'une situation d'urgence épidémique (Moniteur belge du 20 août 2021). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in | 14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in |
| einer epidemischen Notsituation | einer epidemischen Notsituation |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der | 1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der |
| Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes | Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes |
| vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, | vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, |
| 2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister, | 2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister, |
| 3. "epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des | 3. "epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des |
| Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer | Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer |
| ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und: | ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und: |
| a. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen | a. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen |
| könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder | könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder |
| beeinträchtigen könnte, | beeinträchtigen könnte, |
| b. das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder | b. das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder |
| haben könnte: | haben könnte: |
| - starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im | - starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im |
| Gesundheitswesen, | Gesundheitswesen, |
| - Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung | - Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung |
| bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen, | bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen, |
| - schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen | - schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen |
| Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung, | Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung, |
| c. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure | c. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure |
| auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder | auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder |
| die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken, | die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken, |
| d. und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen | d. und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen |
| nach sich gezogen hat: | nach sich gezogen hat: |
| - Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public | - Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public |
| Health Emergency of International Concern" anerkannt worden. | Health Emergency of International Concern" anerkannt worden. |
| - Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den | - Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den |
| Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des | Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu |
| schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur | schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur |
| Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden. | Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden. |
| Art. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der | Art. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der |
| unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten | unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten |
| darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische | darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische |
| Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die | Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die |
| Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse, | Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse, |
| die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ | die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ |
| im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde | im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde |
| und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt. | und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt. |
| Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen | Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen |
| Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann | Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann |
| der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für |
| einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der | einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der |
| epidemischen Notsituation erklären. | epidemischen Notsituation erklären. |
| § 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | § 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
| schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die | schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die |
| in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage | in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage |
| die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden. | die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden. |
| Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird | Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird |
| innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten |
| durch Gesetz bestätigt. | durch Gesetz bestätigt. |
| Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2 | Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2 |
| erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft. | erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft. |
| § 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in § | § 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in § |
| 2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie | 2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie |
| verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden. | verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden. |
| § 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber | § 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber |
| die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den | die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den |
| Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des | Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des |
| Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine | Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine |
| Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und | Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und |
| den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und | den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und |
| die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer | die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer |
| Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure | Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure |
| bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung | bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung |
| oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, noch nicht | oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, noch nicht |
| ausgelöst worden ist, löst der Minister sie aus und übernimmt die | ausgelöst worden ist, löst der Minister sie aus und übernimmt die |
| strategische Koordination der Notsituation. | strategische Koordination der Notsituation. |
| Art. 4 - § 1 - Wenn der König die epidemische Notsituation gemäß | Art. 4 - § 1 - Wenn der König die epidemische Notsituation gemäß |
| Artikel 3 § 1 ausgerufen oder aufrechterhalten hat, erlässt Er durch | Artikel 3 § 1 ausgerufen oder aufrechterhalten hat, erlässt Er durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen | einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen |
| Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der epidemischen | Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der epidemischen |
| Notsituation für die Volksgesundheit zu verhindern oder | Notsituation für die Volksgesundheit zu verhindern oder |
| einzuschränken, und zwar nach Konzertierung innerhalb der im Rahmen | einzuschränken, und zwar nach Konzertierung innerhalb der im Rahmen |
| der Krisenbewältigung zuständigen Organe, in denen die erforderlichen | der Krisenbewältigung zuständigen Organe, in denen die erforderlichen |
| Sachverständigen entsprechend der Art der epidemischen Notsituation | Sachverständigen entsprechend der Art der epidemischen Notsituation |
| insbesondere im Bereich Grundrechte, Wirtschaft und geistige | insbesondere im Bereich Grundrechte, Wirtschaft und geistige |
| Gesundheit hinzugezogen werden. Die zu Rate gezogenen Sachverständigen | Gesundheit hinzugezogen werden. Die zu Rate gezogenen Sachverständigen |
| füllen eine Interessenerklärung aus und halten sich an einen vom König | füllen eine Interessenerklärung aus und halten sich an einen vom König |
| festgelegten Verhaltenskodex. | festgelegten Verhaltenskodex. |
| Jedes Mal, wenn Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf | Jedes Mal, wenn Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf |
| Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten | Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten |
| Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden | Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden |
| Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über | Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über |
| die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer | die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer |
| im Fall der äußersten Dringlichkeit. | im Fall der äußersten Dringlichkeit. |
| In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bei unmittelbar drohender | In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bei unmittelbar drohender |
| Gefahr durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass | Gefahr durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass |
| Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden. | Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden. |
| § 2 - Wenn die lokalen Umstände es erfordern, ergreifen die | § 2 - Wenn die lokalen Umstände es erfordern, ergreifen die |
| Gouverneure und Bürgermeister für ihr jeweiliges Amtsgebiet gemäß den | Gouverneure und Bürgermeister für ihr jeweiliges Amtsgebiet gemäß den |
| eventuellen Anweisungen des Ministers strengere Maßnahmen im Vergleich | eventuellen Anweisungen des Ministers strengere Maßnahmen im Vergleich |
| zu den in § 1 erwähnten Maßnahmen. Zu diesem Zweck sprechen sie sich | zu den in § 1 erwähnten Maßnahmen. Zu diesem Zweck sprechen sie sich |
| je nach geplanter Maßnahme mit den zuständigen föderalen Behörden und | je nach geplanter Maßnahme mit den zuständigen föderalen Behörden und |
| den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete ab. Lässt die | den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete ab. Lässt die |
| äußerste Dringlichkeit keine Absprache vor dem Ergreifen der Maßnahme | äußerste Dringlichkeit keine Absprache vor dem Ergreifen der Maßnahme |
| zu, informiert der betreffende Bürgermeister oder Gouverneur diese | zu, informiert der betreffende Bürgermeister oder Gouverneur diese |
| zuständigen Behörden schnellstmöglich über die ergriffene Maßnahme. In | zuständigen Behörden schnellstmöglich über die ergriffene Maßnahme. In |
| allen Fällen werden die vom Bürgermeister geplanten Maßnahmen nach | allen Fällen werden die vom Bürgermeister geplanten Maßnahmen nach |
| Absprache mit dem Gouverneur und die vom Gouverneur geplanten | Absprache mit dem Gouverneur und die vom Gouverneur geplanten |
| Maßnahmen nach Absprache mit dem Minister festgelegt. | Maßnahmen nach Absprache mit dem Minister festgelegt. |
| § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen müssen im | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen müssen im |
| Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig, angemessen und | Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig, angemessen und |
| verhältnismäßig sein. | verhältnismäßig sein. |
| Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten | Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten |
| für die Zukunft ergriffen und können nur dann wirksam werden, wenn die | für die Zukunft ergriffen und können nur dann wirksam werden, wenn die |
| epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 | epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 |
| aufrechterhalten wurde. Sie können jeweils um höchstens drei Monate | aufrechterhalten wurde. Sie können jeweils um höchstens drei Monate |
| verlängert werden, sofern die epidemische Notsituation weiterhin | verlängert werden, sofern die epidemische Notsituation weiterhin |
| besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde. | besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde. |
| Diese Maßnahmen treten außer Kraft, wenn der Königliche Erlass zur | Diese Maßnahmen treten außer Kraft, wenn der Königliche Erlass zur |
| Ausrufung oder Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation nicht | Ausrufung oder Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation nicht |
| bestätigt wird. | bestätigt wird. |
| § 4 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | § 4 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
| die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse vor ihrer Veröffentlichung im | die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse vor ihrer Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
| Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
| schnellstmöglich die Stellungnahmen der in § 1 erwähnten Organe, auf | schnellstmöglich die Stellungnahmen der in § 1 erwähnten Organe, auf |
| deren Grundlage diese Königlichen Erlasse angenommen wurden. | deren Grundlage diese Königlichen Erlasse angenommen wurden. |
| Der Minister übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | Der Minister übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
| schnellstmöglich die in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasse. | schnellstmöglich die in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasse. |
| Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Maßnahmen, die auch | Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Maßnahmen, die auch |
| untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab: | untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab: |
| a. Modalitäten oder Bedingungen im Hinblick auf die Beschränkung der | a. Modalitäten oder Bedingungen im Hinblick auf die Beschränkung der |
| Einreise ins belgische Staatsgebiet oder der Ausreise aus dem | Einreise ins belgische Staatsgebiet oder der Ausreise aus dem |
| belgischen Staatsgebiet festzulegen, einschließlich der Möglichkeiten, | belgischen Staatsgebiet festzulegen, einschließlich der Möglichkeiten, |
| die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel | die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel |
| 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
| Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
| Ausländern zu verweigern, | Ausländern zu verweigern, |
| b. Modalitäten oder Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung | b. Modalitäten oder Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung |
| des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von | des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von |
| Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit | Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit |
| zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen, | zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen, |
| vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe g ergriffenen Maßnahmen, | vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe g ergriffenen Maßnahmen, |
| c. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung | c. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung |
| bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot | bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot |
| festzulegen, | festzulegen, |
| d. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren | d. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren |
| Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
| e. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegungen, deren | e. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegungen, deren |
| Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
| f. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich | f. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich |
| der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des | der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des |
| Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
| der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, | der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, |
| g. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen | g. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen |
| Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen | Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen |
| Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung | Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung |
| wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise | wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise |
| fortsetzen müssen, | fortsetzen müssen, |
| h. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt | h. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt |
| wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation | wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation |
| verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen | verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen |
| oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten | oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten |
| Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung | Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung |
| oder Regeln für die Handhygiene. | oder Regeln für die Handhygiene. |
| § 2 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander | § 2 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander |
| kombiniert werden können, zielen darauf ab: | kombiniert werden können, zielen darauf ab: |
| a. Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder | a. Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder |
| die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder | die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder |
| Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, | Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, |
| sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in | sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in |
| Anwendung von Buchstabe f ergriffenen Maßnahmen, | Anwendung von Buchstabe f ergriffenen Maßnahmen, |
| b. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung | b. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung |
| bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot | bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot |
| festzulegen, | festzulegen, |
| c. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren | c. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren |
| Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
| d. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegunger, deren | d. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegunger, deren |
| Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
| e. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich | e. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich |
| der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des | der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des |
| Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
| der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, | der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, |
| f. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen | f. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen |
| Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen | Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen |
| Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung | Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung |
| wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise | wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise |
| fortsetzen müssen, sofern diese Liste nicht bereits in Anwendung von § | fortsetzen müssen, sofern diese Liste nicht bereits in Anwendung von § |
| 1 Buchstabe g erstellt wurde, | 1 Buchstabe g erstellt wurde, |
| g. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt | g. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt |
| wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation | wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation |
| verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen | verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen |
| oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten | oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten |
| Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung | Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung |
| oder Regeln für die Handhygiene. | oder Regeln für die Handhygiene. |
| § 3 - Der König kann im Rahmen der in Anwendung von § 1 ergriffenen | § 3 - Der König kann im Rahmen der in Anwendung von § 1 ergriffenen |
| Maßnahmen, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend | Maßnahmen, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend |
| Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen | Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen |
| vornehmen, die Er für notwendig erachtet. | vornehmen, die Er für notwendig erachtet. |
| In Abweichung von Absatz 1 kann die Requirierung, die keinen Aufschub | In Abweichung von Absatz 1 kann die Requirierung, die keinen Aufschub |
| duldet, vom Minister angeordnet werden. | duldet, vom Minister angeordnet werden. |
| Der König kann unter den von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen | Der König kann unter den von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen |
| den Gouverneuren und Bürgermeistern im Rahmen der in Anwendung von § 2 | den Gouverneuren und Bürgermeistern im Rahmen der in Anwendung von § 2 |
| ergriffenen Maßnahmen dieselbe Befugnis erteilen. | ergriffenen Maßnahmen dieselbe Befugnis erteilen. |
| Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung | Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung |
| fest. | fest. |
| Die Kosten für die Requirierung von Personen und Sachen werden | Die Kosten für die Requirierung von Personen und Sachen werden |
| getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet: | getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet: |
| 1. vom Staat, wenn der König, der Minister oder der Gouverneur die | 1. vom Staat, wenn der König, der Minister oder der Gouverneur die |
| Requirierung vornimmt, | Requirierung vornimmt, |
| 2. von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung vornimmt. | 2. von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung vornimmt. |
| Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die | Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die |
| Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten | Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten |
| Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen | Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen |
| hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die | hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die |
| Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung | Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung |
| stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich | stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich |
| verursacht worden ist. | verursacht worden ist. |
| Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der | Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der |
| Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören | Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören |
| oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt. | oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt. |
| Art. 6 - § 1 - Verstöße gegen die in Anwendung der Artikel 4 und 5 | Art. 6 - § 1 - Verstöße gegen die in Anwendung der Artikel 4 und 5 |
| ergriffenen Maßnahmen werden geahndet: | ergriffenen Maßnahmen werden geahndet: |
| 1. mit einer Geldbuße von einem Euro bis zu 500 EUR, | 1. mit einer Geldbuße von einem Euro bis zu 500 EUR, |
| 2. mit einer Arbeitsstrafe von 20 bis zu 300 Stunden, | 2. mit einer Arbeitsstrafe von 20 bis zu 300 Stunden, |
| 3. mit einer autonomen Bewährungsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei | 3. mit einer autonomen Bewährungsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei |
| Jahren, | Jahren, |
| 4. mit einer Strafe unter elektronischer Überwachung von einem Monat | 4. mit einer Strafe unter elektronischer Überwachung von einem Monat |
| bis zu drei Monaten, | bis zu drei Monaten, |
| 5. mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten. | 5. mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten. |
| Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen | Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen |
| angewandt werden. | angewandt werden. |
| Entscheidet der Richter, den Zuwiderhandelnden zu einer Arbeits- oder | Entscheidet der Richter, den Zuwiderhandelnden zu einer Arbeits- oder |
| autonomen Bewährungsstrafe zu verurteilen, kann er Hinweise geben, | autonomen Bewährungsstrafe zu verurteilen, kann er Hinweise geben, |
| damit der Inhalt dieser Strafe mit der Bekämpfung der epidemischen | damit der Inhalt dieser Strafe mit der Bekämpfung der epidemischen |
| Notsituation in Zusammenhang steht und somit das Risiko der | Notsituation in Zusammenhang steht und somit das Risiko der |
| Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird. | Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 werden Verstöße gegen Maßnahmen an den in | § 2 - In Abweichung von § 1 werden Verstöße gegen Maßnahmen an den in |
| Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
| Arbeitsstätten, die sich auf das Verhältnis zwischen den in Artikel 16 | Arbeitsstätten, die sich auf das Verhältnis zwischen den in Artikel 16 |
| Nr. 3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitgebern einerseits | Nr. 3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitgebern einerseits |
| und den in Artikel 16 Nr. 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | und den in Artikel 16 Nr. 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
| Arbeitnehmern andererseits beziehen, gemäß den Bestimmungen des | Arbeitnehmern andererseits beziehen, gemäß den Bestimmungen des |
| Sozialstrafgesetzbuches geahndet. | Sozialstrafgesetzbuches geahndet. |
| § 3 - Das Polizeigericht erkennt über die in § 1 erwähnten Verstöße, | § 3 - Das Polizeigericht erkennt über die in § 1 erwähnten Verstöße, |
| einschließlich der Verstöße, die in den von den Gouverneuren und | einschließlich der Verstöße, die in den von den Gouverneuren und |
| Bezirkskommissaren aufgrund der Artikel 128 und 139 des | Bezirkskommissaren aufgrund der Artikel 128 und 139 des |
| Provinzialgesetzes erlassenen Verordnungen beschrieben sind. | Provinzialgesetzes erlassenen Verordnungen beschrieben sind. |
| § 4 - Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des | § 4 - Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des |
| Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße. | Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße. |
| § 5 - Verurteilungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2, die gemäß den | § 5 - Verurteilungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2, die gemäß den |
| Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in Buch 2 Titel 7 Kapitel | Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in Buch 2 Titel 7 Kapitel |
| 1 des Strafprozessgesetzbuches auf dem Auszug aus dem Strafregister | 1 des Strafprozessgesetzbuches auf dem Auszug aus dem Strafregister |
| vermerkt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem | vermerkt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem |
| Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen | Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen |
| verkündet werden, getilgt. Die Tilgung behindert aber nicht die | verkündet werden, getilgt. Die Tilgung behindert aber nicht die |
| Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten | Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten |
| Geldbuße. | Geldbuße. |
| Art. 7 - Der Gouverneur oder der Bürgermeister kann die in Anwendung | Art. 7 - Der Gouverneur oder der Bürgermeister kann die in Anwendung |
| der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten | der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten |
| der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen. | der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen. |
| Art. 8 - Die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 | Art. 8 - Die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 |
| erwähnten Maßnahmen erfolgt durch die Mitglieder der nachstehenden | erwähnten Maßnahmen erfolgt durch die Mitglieder der nachstehenden |
| öffentlichen Dienste, und zwar ausschließlich im Rahmen ihrer | öffentlichen Dienste, und zwar ausschließlich im Rahmen ihrer |
| Zuständigkeit in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen: | Zuständigkeit in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen: |
| 1. Einsatzkader der Polizeidienste im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des | 1. Einsatzkader der Polizeidienste im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des |
| Gesetzes über das Polizeiamt, | Gesetzes über das Polizeiamt, |
| 2. die in Artikel 17 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste | 2. die in Artikel 17 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste |
| oder Einrichtungen, | oder Einrichtungen, |
| 3. Inspektionsdienst der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung | 3. Inspektionsdienst der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt, gemäß den Artikeln 11, 11bis und 16 | Nahrungsmittelkette und Umwelt, gemäß den Artikeln 11, 11bis und 16 |
| des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der | des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der |
| Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, wobei das | Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, wobei das |
| in Artikel 19 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren angewandt werden | in Artikel 19 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren angewandt werden |
| kann, | kann, |
| 4. Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen | 4. Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, gemäß den | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, gemäß den |
| Bestimmungen von Buch 15 Titel 1 Kapitel 1 des | Bestimmungen von Buch 15 Titel 1 Kapitel 1 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches, wobei die in den Artikeln XV.31 und XV.61 | Wirtschaftsgesetzbuches, wobei die in den Artikeln XV.31 und XV.61 |
| desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren angewandt werden können. | desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren angewandt werden können. |
| Art. 9 - Die Regierung erstattet der Abgeordnetenkammer jeden Monat | Art. 9 - Die Regierung erstattet der Abgeordnetenkammer jeden Monat |
| Bericht über die Ausrufung beziehungsweise Aufrechterhaltung der in | Bericht über die Ausrufung beziehungsweise Aufrechterhaltung der in |
| Artikel 3 § 1 erwähnten epidemischen Notsituation und über die gemäß | Artikel 3 § 1 erwähnten epidemischen Notsituation und über die gemäß |
| den Artikeln 4 § 1 und 5 § 1 ergriffenen verwaltungspolizeilichen | den Artikeln 4 § 1 und 5 § 1 ergriffenen verwaltungspolizeilichen |
| Maßnahmen. | Maßnahmen. |
| Gegebenenfalls erstatten die zuständigen Minister der | Gegebenenfalls erstatten die zuständigen Minister der |
| Abgeordnetenkammer Bericht über andere Aspekte der Anwendung des | Abgeordnetenkammer Bericht über andere Aspekte der Anwendung des |
| vorliegenden Gesetzes, und zwar jeweils in Bezug auf die Aspekte, die | vorliegenden Gesetzes, und zwar jeweils in Bezug auf die Aspekte, die |
| in ihre Zuständigkeit fallen. | in ihre Zuständigkeit fallen. |
| Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der | Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der |
| Pandemie des Coronavirus COVID-19 übermittelt die Regierung der | Pandemie des Coronavirus COVID-19 übermittelt die Regierung der |
| Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der | Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der |
| Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob | Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob |
| vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt | vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt |
| werden muss. | werden muss. |
| Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende jeder epidemischen | Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende jeder epidemischen |
| Notsituation übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen | Notsituation übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen |
| Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte | Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte |
| verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz | verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz |
| aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss. | aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss. |
| KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
| Zivilschutz | Zivilschutz |
| Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
| Zivilschutz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Zivilschutz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über | "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über |
| verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation | verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation |
| in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden | in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische | Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische |
| Notsituationen." | Notsituationen." |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit | Sicherheit |
| Art. 12 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 12 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird | Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird |
| zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über | "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über |
| verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation | verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation |
| in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden | in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische | Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische |
| Notsituationen." | Notsituationen." |
| Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
| Art. 13 - 15 - [Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches] | Art. 13 - 15 - [Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches] |
| KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am |
| einunddreißigsten Werktag ab dem ersten Werktag nach der | einunddreißigsten Werktag ab dem ersten Werktag nach der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft. | in Kraft. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle |
| Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein Feiertag sind. | Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein Feiertag sind. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |