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Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling | Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 AUGUSTUS 2021. - Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke | 14 AOUT 2021. - Loi relative aux mesures de police administrative lors |
politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling | d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
augustus 2021 betreffende de maatregelen van bestuurlijke politie | loi du 14 août 2021 relative aux mesures de police administrative lors |
tijdens een epidemische noodsituatie (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2021). | d'une situation d'urgence épidémique (Moniteur belge du 20 août 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in | 14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in |
einer epidemischen Notsituation | einer epidemischen Notsituation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die epidemische Notsituation |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der | 1. "Gouverneur": die Provinzgouverneure und die zuständige Behörde der |
Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes | Brüsseler Agglomeration in Anwendung von Artikel 48 des Sondergesetzes |
vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, | vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, |
2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister, | 2. "Minister": der für Inneres zuständige Minister, |
3. "epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des | 3. "epidemische Notsituation": jedes Ereignis, das infolge des |
Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer | Vorhandenseins eines Infektionserregers beim Menschen zu einer |
ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und: | ernsthaften Bedrohung führt oder führen könnte und: |
a. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen | a. das eine große Anzahl von Menschen in Belgien trifft oder treffen |
könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder | könnte und ihre Gesundheit ernsthaft beeinträchtigt oder |
beeinträchtigen könnte, | beeinträchtigen könnte, |
b. das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder | b. das eine oder mehrere der nachstehenden Folgen in Belgien hat oder |
haben könnte: | haben könnte: |
- starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im | - starke Überlastung bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im |
Gesundheitswesen, | Gesundheitswesen, |
- Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung | - Notwendigkeit zur Verstärkung, Entlastung oder Unterstützung |
bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen, | bestimmter Berufsfachkräfte und Dienste im Gesundheitswesen, |
- schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen | - schnelle und massive Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischen |
Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung, | Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung, |
c. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure | c. das eine Koordinierung und ein Management der zuständigen Akteure |
auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder | auf nationaler Ebene erfordert, um die Bedrohung zu beseitigen oder |
die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken, | die schädlichen Folgen des Ereignisses einzuschränken, |
d. und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen | d. und das gegebenenfalls eine oder mehrere der nachstehenden Folgen |
nach sich gezogen hat: | nach sich gezogen hat: |
- Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public | - Die Situation ist von der Weltgesundheitsorganisation als "Public |
Health Emergency of International Concern" anerkannt worden. | Health Emergency of International Concern" anerkannt worden. |
- Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den | - Die Situation ist von der Europäischen Kommission gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des | Bestimmungen von Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu |
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur | schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur |
Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden. | Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG anerkannt worden. |
Art. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der | Art. 3 - § 1 - Der König ruft für einen bestimmten Zeitraum, der |
unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten | unbedingt erforderlich ist und keinesfalls drei Monate überschreiten |
darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische | darf, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die epidemische |
Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die | Notsituation aus, und zwar nach Stellungnahme des für die |
Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse, | Volksgesundheit zuständigen Ministers und nach einer Risikoanalyse, |
die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ | die von dem für die Risikobeurteilung und -bewertung zuständigen Organ |
im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde | im Rahmen einer in § 4 erwähnten föderalen Phase durchgeführt wurde |
und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt. | und ergeben hat, dass eine epidemische Notsituation vorliegt. |
Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen | Nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums und nach einer neuen |
Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann | Stellungnahme und einer neuen Risikoanalyse im Sinne von Absatz 1 kann |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jeweils für |
einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der | einen Zeitraum von maximal drei Monaten die Aufrechterhaltung der |
epidemischen Notsituation erklären. | epidemischen Notsituation erklären. |
§ 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | § 2 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die | schnellstmöglich die wissenschaftlichen Daten, darunter zumindest die |
in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage | in § 1 erwähnte Stellungnahme und Risikoanalyse, auf deren Grundlage |
die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden. | die in § 1 erwähnten Erlasse angenommen wurden. |
Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird | Jeder in § 1 erwähnte Königliche Erlass wird sofort wirksam und wird |
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach seinem Inkrafttreten |
durch Gesetz bestätigt. | durch Gesetz bestätigt. |
Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2 | Wird der betreffende Königliche Erlass nicht innerhalb der in Absatz 2 |
erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft. | erwähnten Frist bestätigt, tritt er außer Kraft. |
§ 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in § | § 3 - Die zuständigen Behörden und Dienste sorgen dafür, dass die in § |
2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie | 2 erwähnten wissenschaftlichen Daten schnellstmöglich und sobald sie |
verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden. | verfügbar und nutzbar sind, der Bevölkerung bekannt gemacht werden. |
§ 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber | § 4 - Wenn der König die epidemische Notsituation ausgerufen hat, aber |
die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den | die föderale Phase der Krisenbewältigung, wie festgelegt durch den |
Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des | Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des |
Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine | Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine |
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und | Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, und |
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und | den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und |
die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer | die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer |
Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure | Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure |
bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung | bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung |
oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, noch nicht | oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, noch nicht |
ausgelöst worden ist, löst der Minister sie aus und übernimmt die | ausgelöst worden ist, löst der Minister sie aus und übernimmt die |
strategische Koordination der Notsituation. | strategische Koordination der Notsituation. |
Art. 4 - § 1 - Wenn der König die epidemische Notsituation gemäß | Art. 4 - § 1 - Wenn der König die epidemische Notsituation gemäß |
Artikel 3 § 1 ausgerufen oder aufrechterhalten hat, erlässt Er durch | Artikel 3 § 1 ausgerufen oder aufrechterhalten hat, erlässt Er durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen | einen im Ministerrat beratenen Erlass die verwaltungspolizeilichen |
Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der epidemischen | Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der epidemischen |
Notsituation für die Volksgesundheit zu verhindern oder | Notsituation für die Volksgesundheit zu verhindern oder |
einzuschränken, und zwar nach Konzertierung innerhalb der im Rahmen | einzuschränken, und zwar nach Konzertierung innerhalb der im Rahmen |
der Krisenbewältigung zuständigen Organe, in denen die erforderlichen | der Krisenbewältigung zuständigen Organe, in denen die erforderlichen |
Sachverständigen entsprechend der Art der epidemischen Notsituation | Sachverständigen entsprechend der Art der epidemischen Notsituation |
insbesondere im Bereich Grundrechte, Wirtschaft und geistige | insbesondere im Bereich Grundrechte, Wirtschaft und geistige |
Gesundheit hinzugezogen werden. Die zu Rate gezogenen Sachverständigen | Gesundheit hinzugezogen werden. Die zu Rate gezogenen Sachverständigen |
füllen eine Interessenerklärung aus und halten sich an einen vom König | füllen eine Interessenerklärung aus und halten sich an einen vom König |
festgelegten Verhaltenskodex. | festgelegten Verhaltenskodex. |
Jedes Mal, wenn Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf | Jedes Mal, wenn Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf |
Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten | Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten |
Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden | Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden |
Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über | Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über |
die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer | die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer |
im Fall der äußersten Dringlichkeit. | im Fall der äußersten Dringlichkeit. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bei unmittelbar drohender | In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister bei unmittelbar drohender |
Gefahr durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass | Gefahr durch einen im Ministerrat beratenen Ministeriellen Erlass |
Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden. | Maßnahmen ergreifen, die keinen Aufschub dulden. |
§ 2 - Wenn die lokalen Umstände es erfordern, ergreifen die | § 2 - Wenn die lokalen Umstände es erfordern, ergreifen die |
Gouverneure und Bürgermeister für ihr jeweiliges Amtsgebiet gemäß den | Gouverneure und Bürgermeister für ihr jeweiliges Amtsgebiet gemäß den |
eventuellen Anweisungen des Ministers strengere Maßnahmen im Vergleich | eventuellen Anweisungen des Ministers strengere Maßnahmen im Vergleich |
zu den in § 1 erwähnten Maßnahmen. Zu diesem Zweck sprechen sie sich | zu den in § 1 erwähnten Maßnahmen. Zu diesem Zweck sprechen sie sich |
je nach geplanter Maßnahme mit den zuständigen föderalen Behörden und | je nach geplanter Maßnahme mit den zuständigen föderalen Behörden und |
den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete ab. Lässt die | den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete ab. Lässt die |
äußerste Dringlichkeit keine Absprache vor dem Ergreifen der Maßnahme | äußerste Dringlichkeit keine Absprache vor dem Ergreifen der Maßnahme |
zu, informiert der betreffende Bürgermeister oder Gouverneur diese | zu, informiert der betreffende Bürgermeister oder Gouverneur diese |
zuständigen Behörden schnellstmöglich über die ergriffene Maßnahme. In | zuständigen Behörden schnellstmöglich über die ergriffene Maßnahme. In |
allen Fällen werden die vom Bürgermeister geplanten Maßnahmen nach | allen Fällen werden die vom Bürgermeister geplanten Maßnahmen nach |
Absprache mit dem Gouverneur und die vom Gouverneur geplanten | Absprache mit dem Gouverneur und die vom Gouverneur geplanten |
Maßnahmen nach Absprache mit dem Minister festgelegt. | Maßnahmen nach Absprache mit dem Minister festgelegt. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen müssen im | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen müssen im |
Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig, angemessen und | Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig, angemessen und |
verhältnismäßig sein. | verhältnismäßig sein. |
Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten | Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten |
für die Zukunft ergriffen und können nur dann wirksam werden, wenn die | für die Zukunft ergriffen und können nur dann wirksam werden, wenn die |
epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 | epidemische Notsituation weiterhin besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 |
aufrechterhalten wurde. Sie können jeweils um höchstens drei Monate | aufrechterhalten wurde. Sie können jeweils um höchstens drei Monate |
verlängert werden, sofern die epidemische Notsituation weiterhin | verlängert werden, sofern die epidemische Notsituation weiterhin |
besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde. | besteht oder gemäß Artikel 3 § 1 aufrechterhalten wurde. |
Diese Maßnahmen treten außer Kraft, wenn der Königliche Erlass zur | Diese Maßnahmen treten außer Kraft, wenn der Königliche Erlass zur |
Ausrufung oder Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation nicht | Ausrufung oder Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation nicht |
bestätigt wird. | bestätigt wird. |
§ 4 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | § 4 - Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse vor ihrer Veröffentlichung im | die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse vor ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | Die Regierung übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
schnellstmöglich die Stellungnahmen der in § 1 erwähnten Organe, auf | schnellstmöglich die Stellungnahmen der in § 1 erwähnten Organe, auf |
deren Grundlage diese Königlichen Erlasse angenommen wurden. | deren Grundlage diese Königlichen Erlasse angenommen wurden. |
Der Minister übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer | Der Minister übermittelt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer |
schnellstmöglich die in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasse. | schnellstmöglich die in § 1 erwähnten Ministeriellen Erlasse. |
Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Maßnahmen, die auch | Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Maßnahmen, die auch |
untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab: | untereinander kombiniert werden können, zielen darauf ab: |
a. Modalitäten oder Bedingungen im Hinblick auf die Beschränkung der | a. Modalitäten oder Bedingungen im Hinblick auf die Beschränkung der |
Einreise ins belgische Staatsgebiet oder der Ausreise aus dem | Einreise ins belgische Staatsgebiet oder der Ausreise aus dem |
belgischen Staatsgebiet festzulegen, einschließlich der Möglichkeiten, | belgischen Staatsgebiet festzulegen, einschließlich der Möglichkeiten, |
die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel | die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel |
43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern zu verweigern, | Ausländern zu verweigern, |
b. Modalitäten oder Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung | b. Modalitäten oder Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung |
des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von | des Zugangs zu oder die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von |
Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit | Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit |
zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen, | zugänglich sind, sowie von Versammlungsorten festzulegen, |
vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe g ergriffenen Maßnahmen, | vorbehaltlich der in Anwendung von Buchstabe g ergriffenen Maßnahmen, |
c. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung | c. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung |
bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot | bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot |
festzulegen, | festzulegen, |
d. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren | d. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren |
Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
e. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegungen, deren | e. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegungen, deren |
Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
f. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich | f. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich |
der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des | der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, | der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, |
g. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen | g. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen |
Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen | Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen |
Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung | Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung |
wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise | wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise |
fortsetzen müssen, | fortsetzen müssen, |
h. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt | h. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt |
wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation | wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation |
verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen | verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen |
oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten | oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten |
Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung | Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung |
oder Regeln für die Handhygiene. | oder Regeln für die Handhygiene. |
§ 2 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander | § 2 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten Maßnahmen, die auch untereinander |
kombiniert werden können, zielen darauf ab: | kombiniert werden können, zielen darauf ab: |
a. Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder | a. Bedingungen für den Zugang zu, die Beschränkung des Zugangs zu oder |
die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder | die Schließung einer oder mehrerer Kategorien von Einrichtungen oder |
Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, | Teilen von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, |
sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in | sowie von Versammlungsorten festzulegen, vorbehaltlich der in |
Anwendung von Buchstabe f ergriffenen Maßnahmen, | Anwendung von Buchstabe f ergriffenen Maßnahmen, |
b. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung | b. Modalitäten oder Bedingungen für den Verkauf und/oder die Nutzung |
bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot | bestimmter Güter und Dienstleistungen, deren Einschränkung oder Verbot |
festzulegen, | festzulegen, |
c. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren | c. Modalitäten oder Bedingungen für Menschenansammlungen, deren |
Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
d. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegunger, deren | d. Modalitäten oder Bedingungen für Fortbewegunger, deren |
Einschränkung oder Verbot festzulegen, | Einschränkung oder Verbot festzulegen, |
e. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich | e. Bedingungen für die Arbeitsorganisation festzulegen, vorbehaltlich |
der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des | der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, | der Ausführung ihrer Arbeit ergriffen werden, |
f. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen | f. eine Liste der Handelsgeschäfte und der privaten und öffentlichen |
Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen | Betriebe und Dienste zu erstellen, die für den Schutz der vitalen |
Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung | Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung |
wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise | wesentlich sind und deshalb ihre Tätigkeit ganz oder teilweise |
fortsetzen müssen, sofern diese Liste nicht bereits in Anwendung von § | fortsetzen müssen, sofern diese Liste nicht bereits in Anwendung von § |
1 Buchstabe g erstellt wurde, | 1 Buchstabe g erstellt wurde, |
g. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt | g. Gesundheitsschutzmaßnahmen festzulegen, mit denen beabsichtigt |
wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation | wird, die Ausbreitung des für die epidemische Notsituation |
verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen | verantwortlichen Infektionserregers zu verhindern, zu verlangsamen |
oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten | oder zu stoppen, wie beispielsweise die Einhaltung eines bestimmten |
Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung | Abstands zu anderen Personen, das Tragen persönlicher Schutzausrüstung |
oder Regeln für die Handhygiene. | oder Regeln für die Handhygiene. |
§ 3 - Der König kann im Rahmen der in Anwendung von § 1 ergriffenen | § 3 - Der König kann im Rahmen der in Anwendung von § 1 ergriffenen |
Maßnahmen, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend | Maßnahmen, wenn keine öffentlichen Dienste und nicht ausreichend |
Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen | Mittel verfügbar sind, die Requirierung von Personen und Sachen |
vornehmen, die Er für notwendig erachtet. | vornehmen, die Er für notwendig erachtet. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die Requirierung, die keinen Aufschub | In Abweichung von Absatz 1 kann die Requirierung, die keinen Aufschub |
duldet, vom Minister angeordnet werden. | duldet, vom Minister angeordnet werden. |
Der König kann unter den von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen | Der König kann unter den von Ihm festgelegten zusätzlichen Bedingungen |
den Gouverneuren und Bürgermeistern im Rahmen der in Anwendung von § 2 | den Gouverneuren und Bürgermeistern im Rahmen der in Anwendung von § 2 |
ergriffenen Maßnahmen dieselbe Befugnis erteilen. | ergriffenen Maßnahmen dieselbe Befugnis erteilen. |
Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung | Der König legt das Verfahren und die Modalitäten für die Requirierung |
fest. | fest. |
Die Kosten für die Requirierung von Personen und Sachen werden | Die Kosten für die Requirierung von Personen und Sachen werden |
getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet: | getragen und den Anspruchsberechtigten zurückerstattet: |
1. vom Staat, wenn der König, der Minister oder der Gouverneur die | 1. vom Staat, wenn der König, der Minister oder der Gouverneur die |
Requirierung vornimmt, | Requirierung vornimmt, |
2. von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung vornimmt. | 2. von der Gemeinde, wenn der Bürgermeister die Requirierung vornimmt. |
Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die | Die Kosten werden nicht geschuldet, wenn sie durch die |
Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten | Wiedergutmachung des Schadens entstanden sind, der requirierten |
Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen | Personen oder Sachen zugefügt worden ist und der aus Unfällen |
hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die | hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die |
Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung | Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung |
stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich | stattgefunden hat, und wenn der Unfall vom Opfer absichtlich |
verursacht worden ist. | verursacht worden ist. |
Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der | Für die Dauer der Leistungen werden der Arbeitsvertrag und der |
Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören | Lehrvertrag zugunsten der Arbeitnehmer, die diesen Diensten angehören |
oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt. | oder die Gegenstand einer Requirierung sind, ausgesetzt. |
Art. 6 - § 1 - Verstöße gegen die in Anwendung der Artikel 4 und 5 | Art. 6 - § 1 - Verstöße gegen die in Anwendung der Artikel 4 und 5 |
ergriffenen Maßnahmen werden geahndet: | ergriffenen Maßnahmen werden geahndet: |
1. mit einer Geldbuße von einem Euro bis zu 500 EUR, | 1. mit einer Geldbuße von einem Euro bis zu 500 EUR, |
2. mit einer Arbeitsstrafe von 20 bis zu 300 Stunden, | 2. mit einer Arbeitsstrafe von 20 bis zu 300 Stunden, |
3. mit einer autonomen Bewährungsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei | 3. mit einer autonomen Bewährungsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei |
Jahren, | Jahren, |
4. mit einer Strafe unter elektronischer Überwachung von einem Monat | 4. mit einer Strafe unter elektronischer Überwachung von einem Monat |
bis zu drei Monaten, | bis zu drei Monaten, |
5. mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten. | 5. mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen | Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen |
angewandt werden. | angewandt werden. |
Entscheidet der Richter, den Zuwiderhandelnden zu einer Arbeits- oder | Entscheidet der Richter, den Zuwiderhandelnden zu einer Arbeits- oder |
autonomen Bewährungsstrafe zu verurteilen, kann er Hinweise geben, | autonomen Bewährungsstrafe zu verurteilen, kann er Hinweise geben, |
damit der Inhalt dieser Strafe mit der Bekämpfung der epidemischen | damit der Inhalt dieser Strafe mit der Bekämpfung der epidemischen |
Notsituation in Zusammenhang steht und somit das Risiko der | Notsituation in Zusammenhang steht und somit das Risiko der |
Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird. | Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden Verstöße gegen Maßnahmen an den in | § 2 - In Abweichung von § 1 werden Verstöße gegen Maßnahmen an den in |
Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
Arbeitsstätten, die sich auf das Verhältnis zwischen den in Artikel 16 | Arbeitsstätten, die sich auf das Verhältnis zwischen den in Artikel 16 |
Nr. 3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitgebern einerseits | Nr. 3 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Arbeitgebern einerseits |
und den in Artikel 16 Nr. 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | und den in Artikel 16 Nr. 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
Arbeitnehmern andererseits beziehen, gemäß den Bestimmungen des | Arbeitnehmern andererseits beziehen, gemäß den Bestimmungen des |
Sozialstrafgesetzbuches geahndet. | Sozialstrafgesetzbuches geahndet. |
§ 3 - Das Polizeigericht erkennt über die in § 1 erwähnten Verstöße, | § 3 - Das Polizeigericht erkennt über die in § 1 erwähnten Verstöße, |
einschließlich der Verstöße, die in den von den Gouverneuren und | einschließlich der Verstöße, die in den von den Gouverneuren und |
Bezirkskommissaren aufgrund der Artikel 128 und 139 des | Bezirkskommissaren aufgrund der Artikel 128 und 139 des |
Provinzialgesetzes erlassenen Verordnungen beschrieben sind. | Provinzialgesetzes erlassenen Verordnungen beschrieben sind. |
§ 4 - Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des | § 4 - Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße. | Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße. |
§ 5 - Verurteilungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2, die gemäß den | § 5 - Verurteilungen aufgrund der Paragraphen 1 und 2, die gemäß den |
Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in Buch 2 Titel 7 Kapitel | Bestimmungen über das Zentrale Strafregister in Buch 2 Titel 7 Kapitel |
1 des Strafprozessgesetzbuches auf dem Auszug aus dem Strafregister | 1 des Strafprozessgesetzbuches auf dem Auszug aus dem Strafregister |
vermerkt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem | vermerkt werden, werden nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem |
Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen | Tag der gerichtlichen Endentscheidung, durch die diese Verurteilungen |
verkündet werden, getilgt. Die Tilgung behindert aber nicht die | verkündet werden, getilgt. Die Tilgung behindert aber nicht die |
Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten | Beitreibung der durch diese gerichtliche Endentscheidung auferlegten |
Geldbuße. | Geldbuße. |
Art. 7 - Der Gouverneur oder der Bürgermeister kann die in Anwendung | Art. 7 - Der Gouverneur oder der Bürgermeister kann die in Anwendung |
der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten | der Artikel 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten |
der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen. | der sich weigernden und säumigen Personen durchführen lassen. |
Art. 8 - Die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 | Art. 8 - Die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 |
erwähnten Maßnahmen erfolgt durch die Mitglieder der nachstehenden | erwähnten Maßnahmen erfolgt durch die Mitglieder der nachstehenden |
öffentlichen Dienste, und zwar ausschließlich im Rahmen ihrer | öffentlichen Dienste, und zwar ausschließlich im Rahmen ihrer |
Zuständigkeit in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen: | Zuständigkeit in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen: |
1. Einsatzkader der Polizeidienste im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des | 1. Einsatzkader der Polizeidienste im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des |
Gesetzes über das Polizeiamt, | Gesetzes über das Polizeiamt, |
2. die in Artikel 17 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste | 2. die in Artikel 17 § 2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Dienste |
oder Einrichtungen, | oder Einrichtungen, |
3. Inspektionsdienst der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung | 3. Inspektionsdienst der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, gemäß den Artikeln 11, 11bis und 16 | Nahrungsmittelkette und Umwelt, gemäß den Artikeln 11, 11bis und 16 |
des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der | des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der |
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, wobei das | Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, wobei das |
in Artikel 19 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren angewandt werden | in Artikel 19 desselben Gesetzes erwähnte Verfahren angewandt werden |
kann, | kann, |
4. Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen | 4. Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, gemäß den | Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, gemäß den |
Bestimmungen von Buch 15 Titel 1 Kapitel 1 des | Bestimmungen von Buch 15 Titel 1 Kapitel 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, wobei die in den Artikeln XV.31 und XV.61 | Wirtschaftsgesetzbuches, wobei die in den Artikeln XV.31 und XV.61 |
desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren angewandt werden können. | desselben Gesetzbuches erwähnten Verfahren angewandt werden können. |
Art. 9 - Die Regierung erstattet der Abgeordnetenkammer jeden Monat | Art. 9 - Die Regierung erstattet der Abgeordnetenkammer jeden Monat |
Bericht über die Ausrufung beziehungsweise Aufrechterhaltung der in | Bericht über die Ausrufung beziehungsweise Aufrechterhaltung der in |
Artikel 3 § 1 erwähnten epidemischen Notsituation und über die gemäß | Artikel 3 § 1 erwähnten epidemischen Notsituation und über die gemäß |
den Artikeln 4 § 1 und 5 § 1 ergriffenen verwaltungspolizeilichen | den Artikeln 4 § 1 und 5 § 1 ergriffenen verwaltungspolizeilichen |
Maßnahmen. | Maßnahmen. |
Gegebenenfalls erstatten die zuständigen Minister der | Gegebenenfalls erstatten die zuständigen Minister der |
Abgeordnetenkammer Bericht über andere Aspekte der Anwendung des | Abgeordnetenkammer Bericht über andere Aspekte der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes, und zwar jeweils in Bezug auf die Aspekte, die | vorliegenden Gesetzes, und zwar jeweils in Bezug auf die Aspekte, die |
in ihre Zuständigkeit fallen. | in ihre Zuständigkeit fallen. |
Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der | Art. 10 - Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der |
Pandemie des Coronavirus COVID-19 übermittelt die Regierung der | Pandemie des Coronavirus COVID-19 übermittelt die Regierung der |
Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der | Abgeordnetenkammer einen Evaluationsbericht über die im Rahmen der |
Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob | Wahrung der Grundrechte verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob |
vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt | vorliegendes Gesetz aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt |
werden muss. | werden muss. |
Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende jeder epidemischen | Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Ende jeder epidemischen |
Notsituation übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen | Notsituation übermittelt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen |
Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte | Evaluationsbericht über die im Rahmen der Wahrung der Grundrechte |
verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz | verfolgten Ziele, in dem überprüft wird, ob vorliegendes Gesetz |
aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss. | aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden muss. |
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz | Zivilschutz |
Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Zivilschutz wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über | "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über |
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation | verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation |
in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden | in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische | Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische |
Notsituationen." | Notsituationen." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 12 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 12 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird | Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird |
zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über | "Sobald die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über |
verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation | verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation |
in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden | in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische | Gesetzes in Bezug auf die Verwaltungspolizei nicht für epidemische |
Notsituationen." | Notsituationen." |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 13 - 15 - [Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches] | Art. 13 - 15 - [Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches] |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am |
einunddreißigsten Werktag ab dem ersten Werktag nach der | einunddreißigsten Werktag ab dem ersten Werktag nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle |
Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein Feiertag sind. | Tage, die weder ein Samstag, ein Sonntag noch ein Feiertag sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |