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Meertalige weergave van Wet van 14/04/2009
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Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 APRIL 2009. - Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake 14 AVRIL 2009. - Loi portant diverses modifications en matière
verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels électorale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
7, 21 tot 37 en 48 tot 70 van de wet van 14 april 2009 houdende articles 1er à 7, 21 à 37 et 48 à 70 de la loi du 14 avril 2009
verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van portant diverses modifications en matière électorale (Moniteur belge
15 april 2009). du 15 avril 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Wahlangelegenheiten Wahlangelegenheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 31 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 31 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 12. April 1894, 10. Juli 1996, 29. April 2001 und 8. Juni Gesetze vom 12. April 1894, 10. Juli 1996, 29. April 2001 und 8. Juni
2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Mit den in vorhergehendem Absatz erwähnten Verurteilungsentscheiden « Mit den in vorhergehendem Absatz erwähnten Verurteilungsentscheiden
kann den Verurteilten darüber hinaus lebenslänglich oder für zwanzig kann den Verurteilten darüber hinaus lebenslänglich oder für zwanzig
bis zu dreissig Jahre das Wahlrecht aberkannt werden. » bis zu dreissig Jahre das Wahlrecht aberkannt werden. »
Art. 3 - In Artikel 32 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 3 - In Artikel 32 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Januar 2003, wird das Wort « aufgezählten » durch das Gesetz vom 23. Januar 2003, wird das Wort « aufgezählten » durch das
Wort « erwähnten » ersetzt. Wort « erwähnten » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 33 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Art. 4 - In Artikel 33 desselben Gesetzbuches werden die Wörter «
Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt. Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 33bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 33bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 33bis - Wer zu einer Korrektionalstrafe verurteilt worden ist, « Art. 33bis - Wer zu einer Korrektionalstrafe verurteilt worden ist,
dem können die Gerichtshöfe und Gerichte die Ausübung des in Artikel dem können die Gerichtshöfe und Gerichte die Ausübung des in Artikel
31 Absatz 2 erwähnten Rechts für eine Dauer von fünf bis zu zehn 31 Absatz 2 erwähnten Rechts für eine Dauer von fünf bis zu zehn
Jahren aberkennen. » Jahren aberkennen. »
Art. 6 - In Artikel 84 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 6 - In Artikel 84 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter « Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » Wörter « Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 85 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 7 - In Artikel 85 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 9. April 1930, werden die Wörter « Artikel 31 » durch das Gesetz vom 9. April 1930, werden die Wörter « Artikel 31 »
durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 21 - Artikel 6 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 6 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 6 - Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer « Art. 6 - Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer
Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom
Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen
werden. » werden. »
Art. 22 - Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 22 - Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt ersetzt:
« 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen « 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen
Aberkennung des Wahlrechts ist, ». Aberkennung des Wahlrechts ist, ».
Art. 23 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 23 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 5. Juli 1976, und Artikel 9bis desselben Gesetzbuches, Gesetz vom 5. Juli 1976, und Artikel 9bis desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Juli 1991 und 27. Dezember 2004 und den Königlichen Gesetze vom 30. Juli 1991 und 27. Dezember 2004 und den Königlichen
Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « auf Papier oder 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « auf Papier oder
Standard-Datenträger » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer Standard-Datenträger » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer
Wahl auf Standard-Datenträger » ersetzt. Wahl auf Standard-Datenträger » ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten
Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die Erkennungsnummer Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die Erkennungsnummer
des Nationalregisters der natürlichen Personen der Wähler nicht des Nationalregisters der natürlichen Personen der Wähler nicht
angegeben sein. » angegeben sein. »
Art. 25 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 25 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort «
zwanzig » durch das Wort « siebenundzwanzig » ersetzt. zwanzig » durch das Wort « siebenundzwanzig » ersetzt.
Art. 26 - Artikel 94bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 26 - Artikel 94bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 wird das Wort « zwanzig » durch das Wort « 1. In § 1 Absatz 3 wird das Wort « zwanzig » durch das Wort «
siebenundzwanzig » ersetzt. siebenundzwanzig » ersetzt.
2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem 2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Der in Nivelles eingerichtete Hauptwahlvorstand des Wahlkreises « Der in Nivelles eingerichtete Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
Wallonisch-Brabant für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer Wallonisch-Brabant für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer
tagt ebenfalls als Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des tagt ebenfalls als Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des
Senats. » Senats. »
Art. 27 - In Artikel 95 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 27 - In Artikel 95 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 11. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 5. April das Gesetz vom 11. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 5. April
1994, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 1994, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
« Diese Personen werden in der nachstehend festgelegten Reihenfolge « Diese Personen werden in der nachstehend festgelegten Reihenfolge
benannt: benannt:
1. Magistrate des gerichtlichen Standes, 1. Magistrate des gerichtlichen Standes,
2. Gerichtspraktikanten, 2. Gerichtspraktikanten,
3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge 3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge
ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste,
4. Notare, 4. Notare,
5. Gerichtsvollzieher, 5. Gerichtsvollzieher,
6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber
eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer
Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer
Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954
über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses
erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen
Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist,
unterstehen, unterstehen,
7. Lehrpersonal, 7. Lehrpersonal,
8. Freiwillige, 8. Freiwillige,
9. falls nötig, unter den Wählern des Wahlkreises benannte Personen. » 9. falls nötig, unter den Wählern des Wahlkreises benannte Personen. »
Art. 28 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 28 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 101 - Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine « Art. 101 - Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine
Ausbildung für die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres Ausbildung für die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres
Bereiches oder die Sekretäre dieser Vorstände. » Bereiches oder die Sekretäre dieser Vorstände. »
Art. 29 - In Artikel 116 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 29 - In Artikel 116 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der Satz, der mit den Wörtern « das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der Satz, der mit den Wörtern «
Wenn die vorschlagenden Wähler » beginnt und mit dem Wort « beigefügt Wenn die vorschlagenden Wähler » beginnt und mit dem Wort « beigefügt
» endet, durch folgenden Satz ersetzt: » endet, durch folgenden Satz ersetzt:
« Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der
Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der
Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. »
Art. 30 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 30 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993 und den durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993 und den
Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « fünfzehnten » Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « fünfzehnten »
durch das Wort « zweiundzwanzigsten » ersetzt. durch das Wort « zweiundzwanzigsten » ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 147bis § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, Art. 31 - In Artikel 147bis § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 13. Februar 2007, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 13. Februar 2007,
werden die Wörter « vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom werden die Wörter « vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom
Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt
das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung » durch das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung » durch
die Wörter « vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder seinem die Wörter « vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder seinem
Stellvertreter festgestellt wurde auf Vorlage der erforderlichen Stellvertreter festgestellt wurde auf Vorlage der erforderlichen
Belege oder, wenn die Wähler nicht in der Lage sind, solche Belege Belege oder, wenn die Wähler nicht in der Lage sind, solche Belege
vorzulegen, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung. Der vorzulegen, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung. Der
König bestimmt das Muster der vom Wähler einzureichenden König bestimmt das Muster der vom Wähler einzureichenden
eidesstattlichen Erklärung und das Muster der vom Bürgermeister eidesstattlichen Erklärung und das Muster der vom Bürgermeister
auszustellenden Bescheinigung » ersetzt. auszustellenden Bescheinigung » ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 32 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Juli 1976 und 5. April 1995 und den Königlichen Erlass Gesetze vom 5. Juli 1976 und 5. April 1995 und den Königlichen Erlass
vom 5. April 1994, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: vom 5. April 1994, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Jeder Zählbürovorstand wird in einen Vorstand A und einen Vorstand B « Jeder Zählbürovorstand wird in einen Vorstand A und einen Vorstand B
aufgeteilt. » aufgeteilt. »
Art. 33 - In Artikel 156 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 33 - In Artikel 156 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 5 aufgehoben. das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 5 aufgehoben.
Art. 34 - Die Artikel 161 bis 165 desselben Gesetzbuches werden zu Art. 34 - Die Artikel 161 bis 165 desselben Gesetzbuches werden zu
Kapitel IV/1 mit der Überschrift « Abschluss der Zählverrichtungen und Kapitel IV/1 mit der Überschrift « Abschluss der Zählverrichtungen und
Übermittlung der Protokolle » zusammengefügt. Übermittlung der Protokolle » zusammengefügt.
Art. 35 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 35 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter « auf Ebene des Kantons und auf Ebene des Wahlkreises, 1. Die Wörter « auf Ebene des Kantons und auf Ebene des Wahlkreises,
der Provinz oder des Kollegiums » werden durch die Wörter « auf Ebene der Provinz oder des Kollegiums » werden durch die Wörter « auf Ebene
des Wahlkreises und auf Ebene der Provinz oder des Kollegiums » des Wahlkreises und auf Ebene der Provinz oder des Kollegiums »
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Für die Teilstimmenauszählung und die allgemeine Stimmenauszählung « Für die Teilstimmenauszählung und die allgemeine Stimmenauszählung
benutzen die Kantone ausschliesslich die Programme, die bei jeder Wahl benutzen die Kantone ausschliesslich die Programme, die bei jeder Wahl
vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach
Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist. einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist.
Für die digitale Übermittlung der Ergebnisse und Protokolle benutzen Für die digitale Übermittlung der Ergebnisse und Protokolle benutzen
die Hauptwahlvorstände ausschliesslich die Programme, die bei jeder die Hauptwahlvorstände ausschliesslich die Programme, die bei jeder
Wahl vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach Wahl vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach
Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist. einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist.
Die Programme, die von den Zählbürovorständen für die elektronische Die Programme, die von den Zählbürovorständen für die elektronische
Stimmenauszählung benutzt werden, müssen bei jeder Wahl vom Minister Stimmenauszählung benutzt werden, müssen bei jeder Wahl vom Minister
des Innern nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom des Innern nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden
ist, zugelassen werden. » ist, zugelassen werden. »
Art. 36 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 36 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 4 durch folgenden Satz Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 4 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
« Diese Kandidaten können nicht zu gewählten Ersatzmitgliedern erklärt « Diese Kandidaten können nicht zu gewählten Ersatzmitgliedern erklärt
werden. » werden. »
Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203bis mit folgendem Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 203bis - Beobachter von internationalen Organisationen, die von « Art. 203bis - Beobachter von internationalen Organisationen, die von
Belgien anerkannt sind, oder Beobachter, die von anderen Ländern Belgien anerkannt sind, oder Beobachter, die von anderen Ländern
abgeordnet werden, können ermächtigt werden, sämtlichen abgeordnet werden, können ermächtigt werden, sämtlichen
Wahlverrichtungen beizuwohnen. In diesem Fall werden sie zu den Wahlverrichtungen beizuwohnen. In diesem Fall werden sie zu den
verschiedenen Wahlvorständen zugelassen, sofern sie dem Vorsitzenden verschiedenen Wahlvorständen zugelassen, sofern sie dem Vorsitzenden
ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte
Legitimationskarte vorzeigen. » Legitimationskarte vorzeigen. »
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung
der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft Gemeinschaft
Art. 48 - In Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Art. 48 - In Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur
Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 11.
April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «,
Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt.
Art. 49 - Artikel 7bis desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 49 - Artikel 7bis desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie folgt Gesetze vom 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und
den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach
ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt. ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt.
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten
Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer
nicht angegeben sein. » nicht angegeben sein. »
Art. 50 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 50 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem vom 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 6 - Spätestens an dem in Artikel 7 für den Abschluss der « § 6 - Spätestens an dem in Artikel 7 für den Abschluss der
Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des Paragraphen 2 und 3 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des
Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. »
Art. 51 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 51 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. » « 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. »
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen werden in der « Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen werden in der
nachstehend festgelegten Reihenfolge benannt: nachstehend festgelegten Reihenfolge benannt:
1. Magistrate des gerichtlichen Standes, 1. Magistrate des gerichtlichen Standes,
2. Gerichtspraktikanten, 2. Gerichtspraktikanten,
3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge 3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge
ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste,
4. Notare, 4. Notare,
5. Gerichtsvollzieher, 5. Gerichtsvollzieher,
6. Inhaber eines Amtes, die dem Staat, den Gemeinschaften und den 6. Inhaber eines Amtes, die dem Staat, den Gemeinschaften und den
Regionen, einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Regionen, einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen
Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im
Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem
autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
erwähnt ist, unterstehen, erwähnt ist, unterstehen,
7. Lehrpersonal, 7. Lehrpersonal,
8. Freiwillige, 8. Freiwillige,
9. falls nötig, unter den Wählern für das Parlament benannte Personen. 9. falls nötig, unter den Wählern für das Parlament benannte Personen.
» »
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7
erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und
Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen
diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » diese Personen ihren Hauptwohnort haben. »
4. In § 4 wird der Satz, der mit den Wörtern « Die Benennung der 4. In § 4 wird der Satz, der mit den Wörtern « Die Benennung der
Beisitzer und Ersatzbeisitzer » beginnt und mit den Wörtern « und Beisitzer und Ersatzbeisitzer » beginnt und mit den Wörtern « und
lesen und schreiben können » endet, durch folgenden Satz ersetzt: lesen und schreiben können » endet, durch folgenden Satz ersetzt:
« Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom « Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton
Eupen betrifft, und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Eupen betrifft, und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Kantons Sankt Vith mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und Kantons Sankt Vith mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und
zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können. » zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können. »
5. In § 4 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern « Der Vorsitzende 5. In § 4 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern « Der Vorsitzende
benachrichtigt » beginnt und mit den Wörtern « von diesen Benennungen benachrichtigt » beginnt und mit den Wörtern « von diesen Benennungen
» endet, aufgehoben. » endet, aufgehoben.
6. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und « Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und
Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände benachrichtigen der Vorsitzende Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände benachrichtigen der Vorsitzende
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen
betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons
Sankt Vith die Betreffenden per Einschreibebrief; falls diese Sankt Vith die Betreffenden per Einschreibebrief; falls diese
verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, oder den Vorsitzenden des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, oder den Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith binnen achtundvierzig des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith binnen achtundvierzig
Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. » Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. »
7. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 7. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den
Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des
Kantons Sankt Vith benachrichtigen jeden Vorsitzenden eines Kantons Sankt Vith benachrichtigen jeden Vorsitzenden eines
Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und
Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes. » Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes. »
8. In § 7 Nr. 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « in § 1 8. In § 7 Nr. 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « in § 1
Absatz 1 » und den Wörtern « angegebenen Ämter » die Wörter « Nr. 1 Absatz 1 » und den Wörtern « angegebenen Ämter » die Wörter « Nr. 1
bis 3 » eingefügt. bis 3 » eingefügt.
9. In § 7 Nr. 2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « 9. In § 7 Nr. 2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort «
vierundzwanzig » ersetzt und der Satz « Dieser übermittelt sie vierundzwanzig » ersetzt und der Satz « Dieser übermittelt sie
seinerseits den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die er gemäss § 1 seinerseits den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die er gemäss § 1
benannt hat. » aufgehoben. benannt hat. » aufgehoben.
10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut 10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine Ausbildung für « Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine Ausbildung für
die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres Bereiches oder die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres Bereiches oder
die Sekretäre dieser Vorstände. » die Sekretäre dieser Vorstände. »
Art. 52 - Artikel 22 Absatz 8 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 52 - Artikel 22 Absatz 8 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der
Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der
Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. »
Art. 53 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 53 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende
Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. »
Art. 54 - In Artikel 39 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 54 - In Artikel 39 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz « Auf all diese durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz « Auf all diese
Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig », und er Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig », und er
paraphiert sie. » aufgehoben. paraphiert sie. » aufgehoben.
Art. 55 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 Art. 55 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10
und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den
Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des
Kantons Sankt Vith - oder für jeden von ihnen die Person, die sie zu Kantons Sankt Vith - oder für jeden von ihnen die Person, die sie zu
diesem Zweck bestimmen - übermitteln dem Minister-Präsidenten der diesem Zweck bestimmen - übermitteln dem Minister-Präsidenten der
Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg -
durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des
Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener
Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl
weisser oder ungültiger Stimmzettel, die gemäss Absatz 9 festgelegte weisser oder ungültiger Stimmzettel, die gemäss Absatz 9 festgelegte
Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten
erzielten Vorzugsstimmen. erzielten Vorzugsstimmen.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith lässt Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith lässt
dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen
Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf
digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand
des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines
Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die
Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit
der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den
Kanton Eupen betrifft, lässt dem Minister des Innern ebenfalls Kanton Eupen betrifft, lässt dem Minister des Innern ebenfalls
unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen
Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das
Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle
zukommen. » zukommen. »
Art. 56 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 56 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des « Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Parlaments, dem Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Parlaments, dem
Präsidenten der Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf Präsidenten der Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf
digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand
des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines
Wahlvorstandes. » Wahlvorstandes. »
Art. 57 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 57 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter « Das während der das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter « Das während der
Sitzung verfasste und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen Sitzung verfasste und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen
unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die Wörter « Eine Papierfassung unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die Wörter « Eine Papierfassung
des während der Sitzung verfassten und von den Vorstandsmitgliedern des während der Sitzung verfassten und von den Vorstandsmitgliedern
und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter «
binnen drei Tagen » durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt. binnen drei Tagen » durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt.
Art. 58 - Das Stimmzettelmuster II in der Anlage zu demselben Gesetz, Art. 58 - Das Stimmzettelmuster II in der Anlage zu demselben Gesetz,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch das Muster abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch das Muster
II in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt. II in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 KAPITEL 6 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur
Art. 59 - In Artikel 2 Absatz 7 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli Art. 59 - In Artikel 2 Absatz 7 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli
1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das
Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort »
durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel
2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt.
Art. 60 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 60 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und
den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach
ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt. ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt.
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten
Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer
nicht angegeben sein. » nicht angegeben sein. »
Art. 61 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen der Art. 61 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen der
Zahl « 100, » und der Zahl « 102 » die Zahl « 101, » eingefügt. Zahl « 100, » und der Zahl « 102 » die Zahl « 101, » eingefügt.
Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 7bis - Spätestens an dem in Artikel 2 für den Abschluss der « Art. 7bis - Spätestens an dem in Artikel 2 für den Abschluss der
Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in Artikel Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in Artikel
26quater des Sondergesetzes beziehungsweise Artikel 93 des 26quater des Sondergesetzes beziehungsweise Artikel 93 des
Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der
Kantone dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf Kantone dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf
digitalem Weg mit. » digitalem Weg mit. »
Art. 63 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 63 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der
Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der
Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. »
Art. 64 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 64 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende
Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. »
Art. 65 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 65 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 2. März 2004, wird Absatz 5 aufgehoben. Gesetz vom 2. März 2004, wird Absatz 5 aufgehoben.
Art. 66 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 Art. 66 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10
und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person,
die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern
und dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem und dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem
Präsidenten der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - Präsidenten der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg -
durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des
Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener
Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl
weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer jeder Liste und weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer jeder Liste und
die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen. die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen
Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf
digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand
des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines
Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die
Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit
der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. » Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. »
Art. 67 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 67 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des « Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Wallonischen Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Wallonischen
beziehungsweise Flämischen Parlaments, dem Minister des Innern und dem beziehungsweise Flämischen Parlaments, dem Minister des Innern und dem
Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten
der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - durch der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - durch
Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises
angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes. » angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes. »
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Das während der Sitzung 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Das während der Sitzung
verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die Wahlkreises und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die
Wörter « Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von Wörter « Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von
den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen
unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « binnen drei Tagen » unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « binnen drei Tagen »
durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt. durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt.
Art. 68 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (c) in der Anlage zu Art. 68 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (c) in der Anlage zu
demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 2. März 2004 und demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 2. März 2004 und
27. März 2006, werden durch die Muster II (a) bis II (c) in der Anlage 27. März 2006, werden durch die Muster II (a) bis II (c) in der Anlage
zu vorliegendem Gesetz ersetzt. zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 69 - Die durch die Artikel 21 bis 23 des vorliegenden Gesetzes am Art. 69 - Die durch die Artikel 21 bis 23 des vorliegenden Gesetzes am
Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen sind nicht auf Urheber von Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen sind nicht auf Urheber von
Straftaten anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Straftaten anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Abänderungen Gegenstand einer endgültigen Verurteilung waren. Abänderungen Gegenstand einer endgültigen Verurteilung waren.
Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Muster II (a), II (b) und II (c) Muster II (a), II (b) und II (c)
Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009,
dritte Ausgabe, S. 30502 bis 30504, wobei auf Seite 30504 (Muster II dritte Ausgabe, S. 30502 bis 30504, wobei auf Seite 30504 (Muster II
(c)) die Wörter « des Wallonisch Parlament » durch die Wörter « des (c)) die Wörter « des Wallonisch Parlament » durch die Wörter « des
Wallonischen Parlaments » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt Wallonischen Parlaments » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt
lauten: lauten:
(1) Name des Wahlkreises (1) Name des Wahlkreises
(2) Datum der Wahl (2) Datum der Wahl
(3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen darf der (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen darf der
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte,
Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn
der Kandidat darum bittet. der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach,
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben
werden muss. werden muss.
Muster II (erwähnt in Artikel 26 § 1) Muster II (erwähnt in Artikel 26 § 1)
Muster II - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte Muster II - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte
Ausgabe, Seite 30506, wobei die Wörter « Datum des Wahl » durch die Ausgabe, Seite 30506, wobei die Wörter « Datum des Wahl » durch die
Wörter « Datum der Wahl » zu ersetzen sind. Wörter « Datum der Wahl » zu ersetzen sind.
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