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Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 APRIL 2009. - Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake | 14 AVRIL 2009. - Loi portant diverses modifications en matière |
verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels | électorale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
7, 21 tot 37 en 48 tot 70 van de wet van 14 april 2009 houdende | articles 1er à 7, 21 à 37 et 48 à 70 de la loi du 14 avril 2009 |
verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van | portant diverses modifications en matière électorale (Moniteur belge |
15 april 2009). | du 15 avril 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
Wahlangelegenheiten | Wahlangelegenheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 31 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 31 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 12. April 1894, 10. Juli 1996, 29. April 2001 und 8. Juni | Gesetze vom 12. April 1894, 10. Juli 1996, 29. April 2001 und 8. Juni |
2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Mit den in vorhergehendem Absatz erwähnten Verurteilungsentscheiden | « Mit den in vorhergehendem Absatz erwähnten Verurteilungsentscheiden |
kann den Verurteilten darüber hinaus lebenslänglich oder für zwanzig | kann den Verurteilten darüber hinaus lebenslänglich oder für zwanzig |
bis zu dreissig Jahre das Wahlrecht aberkannt werden. » | bis zu dreissig Jahre das Wahlrecht aberkannt werden. » |
Art. 3 - In Artikel 32 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 3 - In Artikel 32 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. Januar 2003, wird das Wort « aufgezählten » durch das | Gesetz vom 23. Januar 2003, wird das Wort « aufgezählten » durch das |
Wort « erwähnten » ersetzt. | Wort « erwähnten » ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 33 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « | Art. 4 - In Artikel 33 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « |
Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt. | Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 33bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 33bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 33bis - Wer zu einer Korrektionalstrafe verurteilt worden ist, | « Art. 33bis - Wer zu einer Korrektionalstrafe verurteilt worden ist, |
dem können die Gerichtshöfe und Gerichte die Ausübung des in Artikel | dem können die Gerichtshöfe und Gerichte die Ausübung des in Artikel |
31 Absatz 2 erwähnten Rechts für eine Dauer von fünf bis zu zehn | 31 Absatz 2 erwähnten Rechts für eine Dauer von fünf bis zu zehn |
Jahren aberkennen. » | Jahren aberkennen. » |
Art. 6 - In Artikel 84 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 6 - In Artikel 84 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter « Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » | Wörter « Artikel 31 » durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 85 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 7 - In Artikel 85 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. April 1930, werden die Wörter « Artikel 31 » | durch das Gesetz vom 9. April 1930, werden die Wörter « Artikel 31 » |
durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt. | durch die Wörter « Artikel 31 Absatz 1 » ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 21 - Artikel 6 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 6 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: | vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 6 - Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer | « Art. 6 - Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer |
Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom | Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom |
Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen |
werden. » | werden. » |
Art. 22 - Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 22 - Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt ersetzt: |
« 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen | « 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen |
Aberkennung des Wahlrechts ist, ». | Aberkennung des Wahlrechts ist, ». |
Art. 23 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 23 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1976, und Artikel 9bis desselben Gesetzbuches, | Gesetz vom 5. Juli 1976, und Artikel 9bis desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden aufgehoben. |
Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 24 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Juli 1991 und 27. Dezember 2004 und den Königlichen | Gesetze vom 30. Juli 1991 und 27. Dezember 2004 und den Königlichen |
Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « auf Papier oder | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « auf Papier oder |
Standard-Datenträger » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer | Standard-Datenträger » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer |
Wahl auf Standard-Datenträger » ersetzt. | Wahl auf Standard-Datenträger » ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten | « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten |
Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die Erkennungsnummer | Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die Erkennungsnummer |
des Nationalregisters der natürlichen Personen der Wähler nicht | des Nationalregisters der natürlichen Personen der Wähler nicht |
angegeben sein. » | angegeben sein. » |
Art. 25 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 25 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « | durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « |
zwanzig » durch das Wort « siebenundzwanzig » ersetzt. | zwanzig » durch das Wort « siebenundzwanzig » ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 94bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 26 - Artikel 94bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 wird das Wort « zwanzig » durch das Wort « | 1. In § 1 Absatz 3 wird das Wort « zwanzig » durch das Wort « |
siebenundzwanzig » ersetzt. | siebenundzwanzig » ersetzt. |
2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Der in Nivelles eingerichtete Hauptwahlvorstand des Wahlkreises | « Der in Nivelles eingerichtete Hauptwahlvorstand des Wahlkreises |
Wallonisch-Brabant für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer | Wallonisch-Brabant für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer |
tagt ebenfalls als Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des | tagt ebenfalls als Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des |
Senats. » | Senats. » |
Art. 27 - In Artikel 95 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 27 - In Artikel 95 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 11. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 5. April | das Gesetz vom 11. März 2003 und den Königlichen Erlass vom 5. April |
1994, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 1994, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
« Diese Personen werden in der nachstehend festgelegten Reihenfolge | « Diese Personen werden in der nachstehend festgelegten Reihenfolge |
benannt: | benannt: |
1. Magistrate des gerichtlichen Standes, | 1. Magistrate des gerichtlichen Standes, |
2. Gerichtspraktikanten, | 2. Gerichtspraktikanten, |
3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge | 3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge |
ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, | ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, |
4. Notare, | 4. Notare, |
5. Gerichtsvollzieher, | 5. Gerichtsvollzieher, |
6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber | 6. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber |
eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer | eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer |
Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer | Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer |
Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 | Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 |
über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses |
erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen | erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen |
Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, |
unterstehen, | unterstehen, |
7. Lehrpersonal, | 7. Lehrpersonal, |
8. Freiwillige, | 8. Freiwillige, |
9. falls nötig, unter den Wählern des Wahlkreises benannte Personen. » | 9. falls nötig, unter den Wählern des Wahlkreises benannte Personen. » |
Art. 28 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 28 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« Art. 101 - Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine | « Art. 101 - Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine |
Ausbildung für die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres | Ausbildung für die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres |
Bereiches oder die Sekretäre dieser Vorstände. » | Bereiches oder die Sekretäre dieser Vorstände. » |
Art. 29 - In Artikel 116 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 29 - In Artikel 116 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der Satz, der mit den Wörtern « | das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der Satz, der mit den Wörtern « |
Wenn die vorschlagenden Wähler » beginnt und mit dem Wort « beigefügt | Wenn die vorschlagenden Wähler » beginnt und mit dem Wort « beigefügt |
» endet, durch folgenden Satz ersetzt: | » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der | « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der |
Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der | Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der |
Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » | Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » |
Art. 30 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 30 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993 und den | durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993 und den |
Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « fünfzehnten » | Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird das Wort « fünfzehnten » |
durch das Wort « zweiundzwanzigsten » ersetzt. | durch das Wort « zweiundzwanzigsten » ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 147bis § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, | Art. 31 - In Artikel 147bis § 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 13. Februar 2007, | abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 13. Februar 2007, |
werden die Wörter « vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom | werden die Wörter « vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom |
Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt | Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt |
das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung » durch | das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung » durch |
die Wörter « vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder seinem | die Wörter « vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder seinem |
Stellvertreter festgestellt wurde auf Vorlage der erforderlichen | Stellvertreter festgestellt wurde auf Vorlage der erforderlichen |
Belege oder, wenn die Wähler nicht in der Lage sind, solche Belege | Belege oder, wenn die Wähler nicht in der Lage sind, solche Belege |
vorzulegen, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung. Der | vorzulegen, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung. Der |
König bestimmt das Muster der vom Wähler einzureichenden | König bestimmt das Muster der vom Wähler einzureichenden |
eidesstattlichen Erklärung und das Muster der vom Bürgermeister | eidesstattlichen Erklärung und das Muster der vom Bürgermeister |
auszustellenden Bescheinigung » ersetzt. | auszustellenden Bescheinigung » ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 32 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 5. Juli 1976 und 5. April 1995 und den Königlichen Erlass | Gesetze vom 5. Juli 1976 und 5. April 1995 und den Königlichen Erlass |
vom 5. April 1994, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | vom 5. April 1994, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Jeder Zählbürovorstand wird in einen Vorstand A und einen Vorstand B | « Jeder Zählbürovorstand wird in einen Vorstand A und einen Vorstand B |
aufgeteilt. » | aufgeteilt. » |
Art. 33 - In Artikel 156 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 33 - In Artikel 156 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 5 aufgehoben. | das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 5 aufgehoben. |
Art. 34 - Die Artikel 161 bis 165 desselben Gesetzbuches werden zu | Art. 34 - Die Artikel 161 bis 165 desselben Gesetzbuches werden zu |
Kapitel IV/1 mit der Überschrift « Abschluss der Zählverrichtungen und | Kapitel IV/1 mit der Überschrift « Abschluss der Zählverrichtungen und |
Übermittlung der Protokolle » zusammengefügt. | Übermittlung der Protokolle » zusammengefügt. |
Art. 35 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 35 - Artikel 165 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt | Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter « auf Ebene des Kantons und auf Ebene des Wahlkreises, | 1. Die Wörter « auf Ebene des Kantons und auf Ebene des Wahlkreises, |
der Provinz oder des Kollegiums » werden durch die Wörter « auf Ebene | der Provinz oder des Kollegiums » werden durch die Wörter « auf Ebene |
des Wahlkreises und auf Ebene der Provinz oder des Kollegiums » | des Wahlkreises und auf Ebene der Provinz oder des Kollegiums » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Für die Teilstimmenauszählung und die allgemeine Stimmenauszählung | « Für die Teilstimmenauszählung und die allgemeine Stimmenauszählung |
benutzen die Kantone ausschliesslich die Programme, die bei jeder Wahl | benutzen die Kantone ausschliesslich die Programme, die bei jeder Wahl |
vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach | vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach |
Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch | Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist. | einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist. |
Für die digitale Übermittlung der Ergebnisse und Protokolle benutzen | Für die digitale Übermittlung der Ergebnisse und Protokolle benutzen |
die Hauptwahlvorstände ausschliesslich die Programme, die bei jeder | die Hauptwahlvorstände ausschliesslich die Programme, die bei jeder |
Wahl vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach | Wahl vom Minister des Innern bereitgestellt und zugelassen werden nach |
Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch | Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist. | einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden ist. |
Die Programme, die von den Zählbürovorständen für die elektronische | Die Programme, die von den Zählbürovorständen für die elektronische |
Stimmenauszählung benutzt werden, müssen bei jeder Wahl vom Minister | Stimmenauszählung benutzt werden, müssen bei jeder Wahl vom Minister |
des Innern nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom | des Innern nach Stellungnahme der Prüfstelle, die zu diesem Zweck vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anerkannt worden |
ist, zugelassen werden. » | ist, zugelassen werden. » |
Art. 36 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 36 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 4 durch folgenden Satz | Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird Absatz 4 durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Diese Kandidaten können nicht zu gewählten Ersatzmitgliedern erklärt | « Diese Kandidaten können nicht zu gewählten Ersatzmitgliedern erklärt |
werden. » | werden. » |
Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203bis mit folgendem | Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 203bis - Beobachter von internationalen Organisationen, die von | « Art. 203bis - Beobachter von internationalen Organisationen, die von |
Belgien anerkannt sind, oder Beobachter, die von anderen Ländern | Belgien anerkannt sind, oder Beobachter, die von anderen Ländern |
abgeordnet werden, können ermächtigt werden, sämtlichen | abgeordnet werden, können ermächtigt werden, sämtlichen |
Wahlverrichtungen beizuwohnen. In diesem Fall werden sie zu den | Wahlverrichtungen beizuwohnen. In diesem Fall werden sie zu den |
verschiedenen Wahlvorständen zugelassen, sofern sie dem Vorsitzenden | verschiedenen Wahlvorständen zugelassen, sofern sie dem Vorsitzenden |
ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte | ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte |
Legitimationskarte vorzeigen. » | Legitimationskarte vorzeigen. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung |
der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen | der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
Art. 48 - In Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur | Art. 48 - In Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur |
Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der | Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 11. | Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 11. |
April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, | April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, |
Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des | Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. | der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. |
Art. 49 - Artikel 7bis desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 49 - Artikel 7bis desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie folgt | Gesetze vom 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und | 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und |
den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach | den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach |
ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt. | ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt. |
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten | « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten |
Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 | Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer |
nicht angegeben sein. » | nicht angegeben sein. » |
Art. 50 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 50 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem | vom 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 6 - Spätestens an dem in Artikel 7 für den Abschluss der | « § 6 - Spätestens an dem in Artikel 7 für den Abschluss der |
Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den | Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den |
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des | Paragraphen 2 und 3 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des |
Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » | Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » |
Art. 51 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 51 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: | vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. » | « 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. » |
2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen werden in der | « Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen werden in der |
nachstehend festgelegten Reihenfolge benannt: | nachstehend festgelegten Reihenfolge benannt: |
1. Magistrate des gerichtlichen Standes, | 1. Magistrate des gerichtlichen Standes, |
2. Gerichtspraktikanten, | 2. Gerichtspraktikanten, |
3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge | 3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten in der Reihenfolge |
ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, | ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis oder in der Praktikantenliste, |
4. Notare, | 4. Notare, |
5. Gerichtsvollzieher, | 5. Gerichtsvollzieher, |
6. Inhaber eines Amtes, die dem Staat, den Gemeinschaften und den | 6. Inhaber eines Amtes, die dem Staat, den Gemeinschaften und den |
Regionen, einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen | Regionen, einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im | Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im |
Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem | öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem |
autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 | autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
erwähnt ist, unterstehen, | erwähnt ist, unterstehen, |
7. Lehrpersonal, | 7. Lehrpersonal, |
8. Freiwillige, | 8. Freiwillige, |
9. falls nötig, unter den Wählern für das Parlament benannte Personen. | 9. falls nötig, unter den Wählern für das Parlament benannte Personen. |
» | » |
3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 | « Behörden, die im vorhergehenden Absatz unter Nr. 6 und Nr. 7 |
erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und | erwähnte Personen beschäftigen, teilen Name, Vornamen, Anschrift und |
Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen | Beruf dieser Personen den Verwaltungen der Gemeinden mit, in denen |
diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » | diese Personen ihren Hauptwohnort haben. » |
4. In § 4 wird der Satz, der mit den Wörtern « Die Benennung der | 4. In § 4 wird der Satz, der mit den Wörtern « Die Benennung der |
Beisitzer und Ersatzbeisitzer » beginnt und mit den Wörtern « und | Beisitzer und Ersatzbeisitzer » beginnt und mit den Wörtern « und |
lesen und schreiben können » endet, durch folgenden Satz ersetzt: | lesen und schreiben können » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom | « Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton |
Eupen betrifft, und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des | Eupen betrifft, und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des |
Kantons Sankt Vith mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und | Kantons Sankt Vith mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und |
zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können. » | zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können. » |
5. In § 4 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern « Der Vorsitzende | 5. In § 4 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern « Der Vorsitzende |
benachrichtigt » beginnt und mit den Wörtern « von diesen Benennungen | benachrichtigt » beginnt und mit den Wörtern « von diesen Benennungen |
» endet, aufgehoben. | » endet, aufgehoben. |
6. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und | « Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und |
Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände benachrichtigen der Vorsitzende | Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände benachrichtigen der Vorsitzende |
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen | des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen |
betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons | betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons |
Sankt Vith die Betreffenden per Einschreibebrief; falls diese | Sankt Vith die Betreffenden per Einschreibebrief; falls diese |
verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, oder den Vorsitzenden | des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, oder den Vorsitzenden |
des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith binnen achtundvierzig | des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith binnen achtundvierzig |
Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. » | Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. » |
7. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 7. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den | « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den |
Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des | Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des |
Kantons Sankt Vith benachrichtigen jeden Vorsitzenden eines | Kantons Sankt Vith benachrichtigen jeden Vorsitzenden eines |
Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und | Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und |
Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes. » | Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes. » |
8. In § 7 Nr. 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « in § 1 | 8. In § 7 Nr. 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « in § 1 |
Absatz 1 » und den Wörtern « angegebenen Ämter » die Wörter « Nr. 1 | Absatz 1 » und den Wörtern « angegebenen Ämter » die Wörter « Nr. 1 |
bis 3 » eingefügt. | bis 3 » eingefügt. |
9. In § 7 Nr. 2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « | 9. In § 7 Nr. 2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « |
vierundzwanzig » ersetzt und der Satz « Dieser übermittelt sie | vierundzwanzig » ersetzt und der Satz « Dieser übermittelt sie |
seinerseits den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die er gemäss § 1 | seinerseits den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die er gemäss § 1 |
benannt hat. » aufgehoben. | benannt hat. » aufgehoben. |
10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut | 10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine Ausbildung für | « Die Hauptwahlvorstände der Kantone organisieren eine Ausbildung für |
die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres Bereiches oder | die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände ihres Bereiches oder |
die Sekretäre dieser Vorstände. » | die Sekretäre dieser Vorstände. » |
Art. 52 - Artikel 22 Absatz 8 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 52 - Artikel 22 Absatz 8 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der | « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der |
Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der | Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der |
Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » | Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » |
Art. 53 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 53 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende | « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende |
Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » | Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » |
Art. 54 - In Artikel 39 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 54 - In Artikel 39 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz « Auf all diese | durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird der Satz « Auf all diese |
Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig », und er | Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig », und er |
paraphiert sie. » aufgehoben. | paraphiert sie. » aufgehoben. |
Art. 55 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 | Art. 55 - In Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 |
und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt | und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den | « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den |
Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des | Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des |
Kantons Sankt Vith - oder für jeden von ihnen die Person, die sie zu | Kantons Sankt Vith - oder für jeden von ihnen die Person, die sie zu |
diesem Zweck bestimmen - übermitteln dem Minister-Präsidenten der | diesem Zweck bestimmen - übermitteln dem Minister-Präsidenten der |
Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - | Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - |
durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des | durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des |
Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener | Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener |
Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl | Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl |
weisser oder ungültiger Stimmzettel, die gemäss Absatz 9 festgelegte | weisser oder ungültiger Stimmzettel, die gemäss Absatz 9 festgelegte |
Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten | Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten |
erzielten Vorzugsstimmen. | erzielten Vorzugsstimmen. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith lässt | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith lässt |
dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen | dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen |
Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf | Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf |
digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand | digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand |
des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines | des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines |
Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die | Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die |
Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit | Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit |
der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des | der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den |
Kanton Eupen betrifft, lässt dem Minister des Innern ebenfalls | Kanton Eupen betrifft, lässt dem Minister des Innern ebenfalls |
unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen | unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen |
Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das | Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das |
Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle | Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle |
zukommen. » | zukommen. » |
Art. 56 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 56 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des | « Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Parlaments, dem | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Parlaments, dem |
Präsidenten der Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf | Präsidenten der Regierung und dem Minister des Innern unverzüglich auf |
digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand | digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand |
des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines | des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines |
Wahlvorstandes. » | Wahlvorstandes. » |
Art. 57 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 57 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter « Das während der | das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter « Das während der |
Sitzung verfasste und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen | Sitzung verfasste und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen |
unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die Wörter « Eine Papierfassung | unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die Wörter « Eine Papierfassung |
des während der Sitzung verfassten und von den Vorstandsmitgliedern | des während der Sitzung verfassten und von den Vorstandsmitgliedern |
und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « | und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « |
binnen drei Tagen » durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt. | binnen drei Tagen » durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt. |
Art. 58 - Das Stimmzettelmuster II in der Anlage zu demselben Gesetz, | Art. 58 - Das Stimmzettelmuster II in der Anlage zu demselben Gesetz, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch das Muster | abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird durch das Muster |
II in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | II in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
KAPITEL 6 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 | KAPITEL 6 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 |
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur | zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur |
Art. 59 - In Artikel 2 Absatz 7 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli | Art. 59 - In Artikel 2 Absatz 7 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli |
1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das | 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » | Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » |
durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel | durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel |
2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. |
Art. 60 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 60 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und | 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « dieser Liste » und |
den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach | den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder nach |
ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt. | ihrer Wahl auf Standard-Datenträger » eingefügt. |
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten | « Auf den in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten |
Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 | Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste darf die in Artikel 2 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer |
nicht angegeben sein. » | nicht angegeben sein. » |
Art. 61 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen der | Art. 61 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen der |
Zahl « 100, » und der Zahl « 102 » die Zahl « 101, » eingefügt. | Zahl « 100, » und der Zahl « 102 » die Zahl « 101, » eingefügt. |
Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem | Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7bis - Spätestens an dem in Artikel 2 für den Abschluss der | « Art. 7bis - Spätestens an dem in Artikel 2 für den Abschluss der |
Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in Artikel | Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in Artikel |
26quater des Sondergesetzes beziehungsweise Artikel 93 des | 26quater des Sondergesetzes beziehungsweise Artikel 93 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der | Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der |
Kantone dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf | Kantone dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf |
digitalem Weg mit. » | digitalem Weg mit. » |
Art. 63 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 63 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der | « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der |
Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der | Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der |
Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » | Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » |
Art. 64 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 64 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende | « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende |
Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » | Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld. » |
Art. 65 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 65 - In Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 2. März 2004, wird Absatz 5 aufgehoben. | Gesetz vom 2. März 2004, wird Absatz 5 aufgehoben. |
Art. 66 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 | Art. 66 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes werden die Absätze 10 |
und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt | und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, | « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, |
die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern | die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern |
und dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem | und dem Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem |
Präsidenten der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - | Präsidenten der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - |
durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des | durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des |
Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener | Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener |
Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl | Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl |
weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer jeder Liste und | weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer jeder Liste und |
die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen. | die Gesamtanzahl der von jedem Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen |
Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf | Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf |
digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand | digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand |
des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines | des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines |
Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die | Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die |
Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit | Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit |
der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des | der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. » | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermittelt. » |
Art. 67 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 67 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des | « Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Wallonischen | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises dem Greffier des Wallonischen |
beziehungsweise Flämischen Parlaments, dem Minister des Innern und dem | beziehungsweise Flämischen Parlaments, dem Minister des Innern und dem |
Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten | Präsidenten der Wallonischen Regierung beziehungsweise dem Präsidenten |
der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - durch | der Flämischen Regierung unverzüglich auf digitalem Weg - durch |
Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises | Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises |
angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes. » | angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes. » |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Das während der Sitzung | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Das während der Sitzung |
verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des | verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die | Wahlkreises und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll » durch die |
Wörter « Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von | Wörter « Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von |
den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen | den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen |
unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « binnen drei Tagen » | unterzeichneten Wahlprotokolls » und die Wörter « binnen drei Tagen » |
durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt. | durch die Wörter « binnen fünf Tagen » ersetzt. |
Art. 68 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (c) in der Anlage zu | Art. 68 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (c) in der Anlage zu |
demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 2. März 2004 und | demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 2. März 2004 und |
27. März 2006, werden durch die Muster II (a) bis II (c) in der Anlage | 27. März 2006, werden durch die Muster II (a) bis II (c) in der Anlage |
zu vorliegendem Gesetz ersetzt. | zu vorliegendem Gesetz ersetzt. |
KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 69 - Die durch die Artikel 21 bis 23 des vorliegenden Gesetzes am | Art. 69 - Die durch die Artikel 21 bis 23 des vorliegenden Gesetzes am |
Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen sind nicht auf Urheber von | Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen sind nicht auf Urheber von |
Straftaten anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser | Straftaten anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser |
Abänderungen Gegenstand einer endgültigen Verurteilung waren. | Abänderungen Gegenstand einer endgültigen Verurteilung waren. |
Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Muster II (a), II (b) und II (c) | Muster II (a), II (b) und II (c) |
Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, | Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, |
dritte Ausgabe, S. 30502 bis 30504, wobei auf Seite 30504 (Muster II | dritte Ausgabe, S. 30502 bis 30504, wobei auf Seite 30504 (Muster II |
(c)) die Wörter « des Wallonisch Parlament » durch die Wörter « des | (c)) die Wörter « des Wallonisch Parlament » durch die Wörter « des |
Wallonischen Parlaments » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt | Wallonischen Parlaments » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt |
lauten: | lauten: |
(1) Name des Wahlkreises | (1) Name des Wahlkreises |
(2) Datum der Wahl | (2) Datum der Wahl |
(3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder | (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder |
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen darf der | (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen darf der |
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt | Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt |
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, | werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, |
Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn | Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn |
der Kandidat darum bittet. | der Kandidat darum bittet. |
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in | ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in |
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in | Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in |
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des |
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, | deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, |
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). | Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). |
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben | Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben |
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy | genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy |
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die | und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die |
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben | aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben |
werden muss. | werden muss. |
Muster II (erwähnt in Artikel 26 § 1) | Muster II (erwähnt in Artikel 26 § 1) |
Muster II - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte | Muster II - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte |
Ausgabe, Seite 30506, wobei die Wörter « Datum des Wahl » durch die | Ausgabe, Seite 30506, wobei die Wörter « Datum des Wahl » durch die |
Wörter « Datum der Wahl » zu ersetzen sind. | Wörter « Datum der Wahl » zu ersetzen sind. |