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Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 APRIL 1965. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AVRIL 1965. - Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 14 april 1965 tot vaststelling van een zeker verband tussen | allemande de la loi du 14 avril 1965 établissant certaines relations |
de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector (Belgisch | entre les divers régimes de pensions du secteur public (Moniteur belge |
Staatsblad van 7 mei 1965), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | du 7 mai 1965), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 1 juli 1971 houdende oprichting van de Regie voor | - la loi du 1er juillet 1971 portant création de la Régie des |
Maritiem Transport (R.M.T) (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1971); | Transports maritimes (R.T.M.) (Moniteur belge du 30 juillet 1971); |
- de wet van 6 juli 1971 houdende oprichting van de Regie der | - la loi du 6 juillet 1971 portant création de la Régie des Postes |
Posterijen (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1971); | (Moniteur belge du 14 août 1971); |
- de wet van 11 juli 1975 tot wijziging van de wet van 1 juli 1971 | - la loi du 11 juillet 1975 modifiant la loi du 1er juillet 1971 |
houdende oprichting van de Regie voor Maritiem Transport (R.M.T.) | portant création de la Régie des Transports maritimes (R.T.M.) |
(Belgisch Staatsblad van 11 september 1975); | (Moniteur belge du 11 septembre 1975); |
- de wet van 4 juni 1976 tot aanvulling van sommige wetten betreffende | - la loi du 4 juin 1976 complétant certaines lois relatives aux |
de rust- en overlevingspensioenen van het personeel van de openbare | pensions de retraite et de survie des agents du secteur public et |
sector en tot wijziging van de wet van 26 juli 1971 houdende | modifiant la loi du 26 juillet 1971 organisant les agglomérations et |
organisatie van de agglomeraties en de federaties van gemeenten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1976); | les fédérations de communes (Moniteur belge du 17 juillet 1976); |
- de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires |
1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); | 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); |
- de wet van 5 augustus 1978 houdende economische en budgettaire | - la loi du 5 août 1978 de réformes économiques et budgétaires |
hervormingen (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 1978, err. van 11 | (Moniteur belge du 17 août 1978, err. du 11 octobre 1978); |
oktober 1978); | |
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 6 februari 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
- het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van de wet | - l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant la loi du 14 avril 1965 |
van 14 april 1965 tot vaststelling van een zeker verband tussen de | |
onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector (Belgisch | établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions |
Staatsblad van 27 juli 1999); | du secteur public (Moniteur belge du 27 juillet 1999); |
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de | - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la |
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere | police intégrée et portant des dispositions particulières en matière |
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei | de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre |
2002, err. van 4 oktober 2002); | 2002); |
- de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 | - la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002, |
augustus 2002, err. van 4 oktober 2002, 13 november 2002, 7 april | err. des 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 |
2003, 3 juni 2004 en 21 maart 2006); | et 21 mars 2006); |
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de | - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la |
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); | 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); |
- de bijzondere wet van 5 mei 2003 tot instelling van een nieuwe | - la loi spéciale du 5 mai 2003 instaurant un nouveau mode de calcul |
berekeningswijze van de responsabiliseringsbijdrage ten laste van | de la contribution de responsabilisation à charge de certains |
sommige werkgevers van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 15 | employeurs du secteur public (Moniteur belge du 15 mai 2003); |
mei 2003); - de wet van 11 december 2003 houdende overname door de Belgische | - la loi du 11 décembre 2003 concernant la prise par l'Etat belge des |
Staat van de wettelijke pensioenverplichtingen van de naamloze | obligations de pension légales de société anonyme de droit public |
vennootschap van publiek recht Belgacom ten opzichte van haar | |
statutair personeel (Belgisch Staatsblad van 15 december 2003); | Belgacom vis-à-vis de son personnel statutaire (Moniteur belge du 15 |
décembre 2003); | |
- het koninklijk besluit van 22 december 2004 tot overname van de | - l'arrêté royal du 22 décembre 2004 de reprise des obligations |
wettelijke pensioenverplichtingen van « Brussels International Airport | légales de pension de « Brussels International Airport Company » |
Company » (Belgisch Staatsblad van 27 december 2004); | (Moniteur belge du 27 décembre 2004); |
- de wet van 12 januari 2006 tot oprichting van de "Pensioendienst | - la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions |
voor de Overheidssector" (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2006, | du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars |
err. van 13 maart 2006); | 2006); |
- het koninklijk besluit van 28 december 2006 tot wijziging van | - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions |
bepaalde wettelijke en reglementaire bepalingen als gevolg van de | légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des |
overname door de Belgische Staat van de pensioenverplichtingen van de | obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 |
NMBS Holding (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 30 januari 2007); | décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); |
- de wet van 28 februari 2007 tot vaststelling van het statuut van de | - la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre |
militairen van het actief kader van de Krijgsmacht (Belgisch | |
Staatsblad van 10 april 2007, err. van 12 september 2007); | actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 |
- de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare | septembre 2007); - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public |
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); | (Moniteur belge du 11 mai 2007); |
- de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame | - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des |
financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van | pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des |
de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale | administrations provinciales et locales et des zones de police locale |
politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting | et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des |
van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en | pensions de la police intégrée et portant des dispositions |
houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende | particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses |
diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november | dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011). |
2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
14. APRIL 1965 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen | 14. APRIL 1965 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen |
den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Das vorliegende Gesetz ist auf Ruhestands- und | Artikel 1 - Das vorliegende Gesetz ist auf Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die in Anwendung einer | Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die in Anwendung einer |
Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt werden und zu Lasten | Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt werden und zu Lasten |
gehen: | gehen: |
a) der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse, | a) der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse, |
b) der Provinzen, der Gemeinden, [der Gemeindeagglomerationen, der | b) der Provinzen, der Gemeinden, [der Gemeindeagglomerationen, der |
Gemeindeföderationen, der Kulturkommissionen,] der | Gemeindeföderationen, der Kulturkommissionen,] der |
Gemeindevereinigungen oder der den Provinzen beziehungsweise Gemeinden | Gemeindevereinigungen oder der den Provinzen beziehungsweise Gemeinden |
untergeordneten Einrichtungen, | untergeordneten Einrichtungen, |
c) der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | c) der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. |
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der |
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten |
Regien Anwendung findet, | Regien Anwendung findet, |
[cbis) [...]] | [cbis) [...]] |
[cter) [...]] | [cter) [...]] |
d) der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | d) der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die |
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und ihrer Berechtigten für anwendbar erklärt worden ist, | Interesses und ihrer Berechtigten für anwendbar erklärt worden ist, |
e) der anderen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen | e) der anderen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen |
öffentlichen Interesses, deren Pensionsregelung mit den Regelungen | öffentlichen Interesses, deren Pensionsregelung mit den Regelungen |
anderer öffentlicher Behörden vereinbar ist und die auf Stellungnahme | anderer öffentlicher Behörden vereinbar ist und die auf Stellungnahme |
des Verwaltungsorgans der betreffenden Einrichtung durch Königlichen | des Verwaltungsorgans der betreffenden Einrichtung durch Königlichen |
Erlass bestimmt sind[; für öffentliche Einrichtungen, die unter der | Erlass bestimmt sind[; für öffentliche Einrichtungen, die unter der |
Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen | Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission stehen, erfolgt die Bestimmung nach | Gemeinschaftskommission stehen, erfolgt die Bestimmung nach |
Ermächtigung durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund | Ermächtigung durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund |
eines Dekrets oder einer Ordonnanz], | eines Dekrets oder einer Ordonnanz], |
f) der Fonds für Hinterbliebenenpensionen, die von denselben | f) der Fonds für Hinterbliebenenpensionen, die von denselben |
öffentlichen Behörden beziehungsweise Einrichtungen öffentlichen | öffentlichen Behörden beziehungsweise Einrichtungen öffentlichen |
Interesses verwaltet werden, | Interesses verwaltet werden, |
[g) des Pensionsfonds der integrierten Polizei,] | [g) des Pensionsfonds der integrierten Polizei,] |
[h) des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV.] | [h) des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV.] |
Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf Ruhestands- und | Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen von Mitgliedern des Berufspersonals der Kader | Hinterbliebenenpensionen von Mitgliedern des Berufspersonals der Kader |
in Afrika. | in Afrika. |
[Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des G. vom 4. Juni | [Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des G. vom 4. Juni |
1976 (B.S. vom 17. Juli 1976); Abs. 1 Buchstabe cbis) eingefügt durch | 1976 (B.S. vom 17. Juli 1976); Abs. 1 Buchstabe cbis) eingefügt durch |
Art. 23 des G. vom 6. Juli 1971 (B.S. vom 14. August 1971) und | Art. 23 des G. vom 6. Juli 1971 (B.S. vom 14. August 1971) und |
aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom | aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom |
3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe cter) eingefügt durch Art. 36quater | 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe cter) eingefügt durch Art. 36quater |
des G. vom 1. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971), selbst eingefügt | des G. vom 1. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971), selbst eingefügt |
durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1975 (B.S. vom 11. September 1975), | durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1975 (B.S. vom 11. September 1975), |
und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. |
vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 des | vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 des |
K.E. vom 28. April 1999 (B.S. vom 27. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g) | K.E. vom 28. April 1999 (B.S. vom 27. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g) |
eingefügt durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai | eingefügt durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai |
2002); Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 41 des G. vom 24. | 2002); Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 41 des G. vom 24. |
Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] | Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] |
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension | KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension |
Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen | Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen |
der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden | der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden |
für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension | für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension |
berücksichtigt, wenn insgesamt [zwanzig Dienstjahre] erreicht werden | berücksichtigt, wenn insgesamt [zwanzig Dienstjahre] erreicht werden |
oder der Betreffende in der Pensionsregelung, der er zuletzt unterlag, | oder der Betreffende in der Pensionsregelung, der er zuletzt unterlag, |
die Bedingungen für die Gewährung einer Ruhestandspension erfüllt hat. | die Bedingungen für die Gewährung einer Ruhestandspension erfüllt hat. |
Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung | Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung |
unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf | unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf |
ihn anwendbar ist, werden jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, | ihn anwendbar ist, werden jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, |
an dem der Betreffende das Mindestalter erreicht, mit dem ihm die | an dem der Betreffende das Mindestalter erreicht, mit dem ihm die |
erwähnten Dienste - wenn sie fortgesetzt worden wären - eine Pension | erwähnten Dienste - wenn sie fortgesetzt worden wären - eine Pension |
im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, in dem diese | im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, in dem diese |
Dienste geleistet worden sind, eingebracht hätten. Der vorliegende | Dienste geleistet worden sind, eingebracht hätten. Der vorliegende |
Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher | Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher |
Untauglichkeit gewährt werden. | Untauglichkeit gewährt werden. |
[Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in | [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in |
Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über | Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über |
die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in | die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in |
Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen | Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen |
ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine | ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine |
Ruhestandspension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder | Ruhestandspension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder |
Einrichtung eröffnen können.] | Einrichtung eröffnen können.] |
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 des G. vom 5. August 1978 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 des G. vom 5. August 1978 |
(B.S. vom 17. August 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 232 des G. vom | (B.S. vom 17. August 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 232 des G. vom |
25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde | Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde |
beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die | beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die |
Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstete zuletzt unterlag, | Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstete zuletzt unterlag, |
verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch | verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch |
die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder | die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder |
Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch | Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch |
werden Dienste, aufgrund deren der Bedienstete einer von anderen | werden Dienste, aufgrund deren der Bedienstete einer von anderen |
Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro | Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro |
Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als | Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als |
Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt. | Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt. |
[Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn | [Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn |
nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine | nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine |
Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es | Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es |
sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, die dem | sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, die dem |
Gesetz vom 14. April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei | Gesetz vom 14. April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei |
der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem | der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem |
Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung | Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung |
der Pension dient, berücksichtigt werden.] | der Pension dient, berücksichtigt werden.] |
[In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im | [In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im |
Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr | Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr |
berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, | berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, |
koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom 11. August | koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom 11. August |
1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des | 1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des |
aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der | aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der |
vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden | vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden |
kann.] | kann.] |
[Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2006 | [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2006 |
(B.S. vom 29. Dezember 2006, Err. vom 24. Januar 2007 und 30. Januar | (B.S. vom 29. Dezember 2006, Err. vom 24. Januar 2007 und 30. Januar |
2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 210 des G. vom 28. Februar 2007 | 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 210 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)] | (B.S. vom 10. April 2007)] |
Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig | Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig |
geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die | geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die |
Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn | Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn |
diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnen. | diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnen. |
Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, | Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, |
die die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf | die die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf |
eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen können und wenn das | eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen können und wenn das |
Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dieser | Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dieser |
gesonderten Ruhestandspension gedient hätte, höher als das | gesonderten Ruhestandspension gedient hätte, höher als das |
Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die | Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die |
einzige Ruhestandspension auf der Grundlage dieses höheren | einzige Ruhestandspension auf der Grundlage dieses höheren |
Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer | Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer |
der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, | der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, |
die die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem | die die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem |
Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten | Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten |
fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der | fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der |
gesamten Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung | gesamten Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung |
geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, sofern | geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, sofern |
diese Dauer weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem | diese Dauer weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem |
vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser | vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser |
Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden | Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden |
vorteilhafter ist. | vorteilhafter ist. |
Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das | Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das |
zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung | zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung |
aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die | aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die |
Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder | Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder |
Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt | Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt |
wird, zu dem Zeitpunkt revidiert, zu dem dieses neue Amt Anspruch auf | wird, zu dem Zeitpunkt revidiert, zu dem dieses neue Amt Anspruch auf |
Pension eröffnet. | Pension eröffnet. |
Wenn für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für | Wenn für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für |
die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und | die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und |
das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision | das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision |
wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst wird, höher als das für die | wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst wird, höher als das für die |
Berechnung der revidierten Pension berücksichtigte Gehalt ist, kann | Berechnung der revidierten Pension berücksichtigte Gehalt ist, kann |
die revidierte Pension auf der Grundlage dieses höheren ursprünglichen | die revidierte Pension auf der Grundlage dieses höheren ursprünglichen |
Gehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste | Gehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste |
in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen | in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen |
einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der | einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der |
Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, | Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, |
die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, und | die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, und |
andererseits dem vorerwähnten höheren ursprünglichen Gehalt reduziert. | andererseits dem vorerwähnten höheren ursprünglichen Gehalt reduziert. |
Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den | Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den |
Betreffenden vorteilhafter ist. | Betreffenden vorteilhafter ist. |
Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des | Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des |
Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und | Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und |
Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung | Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung |
von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur | von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur |
Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für | Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für |
Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag | Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag |
multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer | multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer |
aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension | aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension |
berücksichtigten Dienste nach Anwendung der Absätze 2 und 4 und | berücksichtigten Dienste nach Anwendung der Absätze 2 und 4 und |
andererseits der Dauer derselben Dienste ohne Anwendung dieser | andererseits der Dauer derselben Dienste ohne Anwendung dieser |
Absätze. | Absätze. |
Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem | Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem |
Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht | Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht |
beendet, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine | beendet, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine |
Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren | Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren |
Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel vorsieht.] | Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel vorsieht.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 25. April 2007 | März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 11. Mai 2007)] | (B.S. vom 11. Mai 2007)] |
Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum | Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum |
gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur | gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur |
Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen | Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen |
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 | gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 |
vom 29. August 1983 berechnet.] | vom 29. August 1983 berechnet.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
März 2003)] | März 2003)] |
Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und | Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und |
Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden | Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden |
bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] | bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
März 2003)] | März 2003)] |
KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension | KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension |
Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder | Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder |
Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten | Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten |
Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die | Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die |
Gewährung und die Berechnung einer einzigen Hinterbliebenenpension | Gewährung und die Berechnung einer einzigen Hinterbliebenenpension |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
[Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in | [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in |
Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über | Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über |
die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in | die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in |
Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen | Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen |
ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine | ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine |
Hinterbliebenenpension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde | Hinterbliebenenpension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde |
oder Einrichtung eröffnen können.] | oder Einrichtung eröffnen können.] |
[Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 233 des G. vom 25. Januar 1999 | [Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 233 des G. vom 25. Januar 1999 |
(B.S. vom 6. Februar 1999)] | (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde | Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde |
beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die | beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die |
Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienstete | Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienstete |
zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den Bestimmungen, durch | zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den Bestimmungen, durch |
die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder | die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder |
Einrichtung ausgezahlten Hinterbliebenenpensionen geregelt werden. | Einrichtung ausgezahlten Hinterbliebenenpensionen geregelt werden. |
[...] | [...] |
[Art. 8 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 2. August | [Art. 8 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 2. August |
2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E. | 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E. |
vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] | vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] |
Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig | Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig |
geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die | geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die |
Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst | Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst |
wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen | wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen |
eröffnet haben oder hätten. | eröffnet haben oder hätten. |
Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, | Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, |
die die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch | die die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch |
auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten | auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten |
eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage | eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage |
für die Berechnung der gesonderten Hinterbliebenenpension gedient | für die Berechnung der gesonderten Hinterbliebenenpension gedient |
hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der | hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der |
Laufbahn ist, kann die einzige Hinterbliebenenpension auf der | Laufbahn ist, kann die einzige Hinterbliebenenpension auf der |
Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in | Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in |
diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder | diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder |
Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension | Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension |
gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem | gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem |
Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn | Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn |
beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn im | beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn im |
letzten Amt, sofern diese Laufbahn weniger als fünf Jahre beträgt, und | letzten Amt, sofern diese Laufbahn weniger als fünf Jahre beträgt, und |
andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. | andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. |
Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den | Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den |
Betreffenden vorteilhafter ist. | Betreffenden vorteilhafter ist. |
Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel | Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel |
4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende | Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende |
Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer | Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer |
aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension | aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension |
berücksichtigten Dienste nach Anwendung von Absatz 2 und andererseits | berücksichtigten Dienste nach Anwendung von Absatz 2 und andererseits |
der Dauer dieser Dienste ohne Anwendung dieses Absatzes. | der Dauer dieser Dienste ohne Anwendung dieses Absatzes. |
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem | Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem |
Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht | Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht |
beendet hat, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine | beendet hat, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine |
Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren | Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren |
Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel] vorsieht.] | Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel] vorsieht.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April 2007 | März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 11. Mai 2007)] | (B.S. vom 11. Mai 2007)] |
Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere | Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere |
Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden | Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden |
wären, zur Gewährung mehrerer Hinterbliebenenpensionen führen, werden | wären, zur Gewährung mehrerer Hinterbliebenenpensionen führen, werden |
diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen | diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet.] | Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom |
13. März 2003)] | 13. März 2003)] |
Art. 11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und | Art. 11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und |
Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden | Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden |
bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] | bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom |
13. März 2003)] | 13. März 2003)] |
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses | Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses |
Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung | Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung |
für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm | für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm |
gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom | gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom |
30. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in | 30. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in |
Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem | Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem |
Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel | Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel |
gewährten einzigen Hinterbliebenenpension. | gewährten einzigen Hinterbliebenenpension. |
KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher | KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher |
Behörden und Einrichtungen | Behörden und Einrichtungen |
Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten | Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten |
einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste, | einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste, |
Kolonialdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art, | Kolonialdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art, |
beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erwähnten einzigen | beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erwähnten einzigen |
Hinterbliebenenpension wird unter die verschiedenen betreffenden | Hinterbliebenenpension wird unter die verschiedenen betreffenden |
Behörden und Einrichtungen im Verhältnis zum Produkt folgender | Behörden und Einrichtungen im Verhältnis zum Produkt folgender |
Faktoren, die mit den dort ausgeübten Ämtern zusammenhängen, verteilt: | Faktoren, die mit den dort ausgeübten Ämtern zusammenhängen, verteilt: |
1. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in | 1. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in |
Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene | Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene |
Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet], | Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet], |
2. [das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an | 2. [das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an |
dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam | dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam |
wird, ordnungsgemäss angepasst ist,] | wird, ordnungsgemäss angepasst ist,] |
3. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der | 3. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der |
Pension verwendeten Verhältnissätze. | Pension verwendeten Verhältnissätze. |
[Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in | [Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in |
Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August | Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August |
1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, | 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, |
wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume | wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt, | gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt, |
während es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten letzten | während es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten letzten |
Dienstgehalt für jedes Amt um das Gehalt handelt, das in Artikel 3 | Dienstgehalt für jedes Amt um das Gehalt handelt, das in Artikel 3 |
dieses Erlasses vorgesehen ist.] | dieses Erlasses vorgesehen ist.] |
[ § 2 - [...]] | [ § 2 - [...]] |
[Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom 2. August 2002 (B.S. | [Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom 2. August 2002 (B.S. |
vom 29. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 | vom 29. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 |
des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2 | des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2 |
ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
März 2003); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom 3. | März 2003); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom 3. |
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 2 eingefügt durch Art. 54 des | Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 2 eingefügt durch Art. 54 des |
G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch | G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch |
Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] | Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] |
Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren | Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren |
Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung | Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung |
zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu | zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu |
Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den | Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den |
Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor].] | Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor].] |
Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert | Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert |
werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von | werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von |
Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13 | Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13 |
Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen. | Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen. |
[Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 5. Mai 2003 (B.S. | [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 5. Mai 2003 (B.S. |
vom 15. Mai 2003) und Art. 38 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. | vom 15. Mai 2003) und Art. 38 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. |
Februar 2006)] | Februar 2006)] |
Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König | Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König |
fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen | fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen |
oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen | oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen |
gefolgt sind. | gefolgt sind. |
Diese Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des | Diese Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des |
Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 | Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 |
Buchstabe b) erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf | Buchstabe b) erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf |
Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht über die betreffende | Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht über die betreffende |
Einrichtung ausübt, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 | Einrichtung ausübt, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 |
Absatz 1 Buchstabe c), [cbis), cter),] d) und e) erwähnten | Absatz 1 Buchstabe c), [cbis), cter),] d) und e) erwähnten |
Einrichtungen ausgeübt werden, und auf Vorschlag des Ministers der | Einrichtungen ausgeübt werden, und auf Vorschlag des Ministers der |
Finanzen in den anderen Fällen. | Finanzen in den anderen Fällen. |
[Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977 | [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977 |
(B.S. vom 24. Dezember 1977)] | (B.S. vom 24. Dezember 1977)] |
Art. 16 - Das in Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur | Art. 16 - Das in Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur |
Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. März 1936 | Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. März 1936 |
zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen | zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen |
des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der | des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der |
Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der | Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der |
Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten vorgesehene | Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten vorgesehene |
Bestattungsgeld beziehungsweise die gleichartige Entschädigung, die | Bestattungsgeld beziehungsweise die gleichartige Entschädigung, die |
von den anderen in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes | von den anderen in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Behörden und Einrichtungen gewährt wird, wird vollständig | erwähnten Behörden und Einrichtungen gewährt wird, wird vollständig |
von der Behörde oder Einrichtung getragen, die die einzige Pension | von der Behörde oder Einrichtung getragen, die die einzige Pension |
auszahlt. | auszahlt. |
Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte | Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte |
Abzug von 0,5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1 | Abzug von 0,5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1 |
erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug | erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug |
wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige | wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige |
Pension auszahlt. | Pension auszahlt. |
Art. 17 - Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch | Art. 17 - Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch |
auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem | auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem |
Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz | Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz |
anwendbar ist, ausscheidet und unmittelbar oder zu einem späteren | anwendbar ist, ausscheidet und unmittelbar oder zu einem späteren |
Zeitpunkt in den Dienst einer anderen Behörde oder Einrichtung tritt, | Zeitpunkt in den Dienst einer anderen Behörde oder Einrichtung tritt, |
die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, | die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, |
so setzt Letztere die Behörden beziehungsweise Einrichtungen, die den | so setzt Letztere die Behörden beziehungsweise Einrichtungen, die den |
Bediensteten früher beschäftigt haben, davon in Kenntnis. Diese | Bediensteten früher beschäftigt haben, davon in Kenntnis. Diese |
Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem | Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem |
Tag einsetzt, an dem der Bedienstete sein neues Amt antritt. | Tag einsetzt, an dem der Bedienstete sein neues Amt antritt. |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens, | Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens, |
auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des | auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des | Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des |
Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere | Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere |
was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals | was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals |
betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles, | betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles, |
mit ihrem Amt im Unterrichtswesen zusammenhängendes Gehalt erhalten | mit ihrem Amt im Unterrichtswesen zusammenhängendes Gehalt erhalten |
haben, sofern die in der vorerwähnten Bestimmung erwähnte entlohnte | haben, sofern die in der vorerwähnten Bestimmung erwähnte entlohnte |
Tätigkeit keine laufbahnrelevante Beschäftigung ist und nicht zur | Tätigkeit keine laufbahnrelevante Beschäftigung ist und nicht zur |
Gewährung einer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder zu | Gewährung einer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder zu |
Lasten einer beliebigen Pensionsregelung führen kann. Der Beitrag | Lasten einer beliebigen Pensionsregelung führen kann. Der Beitrag |
zugunsten [des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in | zugunsten [des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in |
diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt. | diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt. |
[Art. 18 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom | [Art. 18 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom |
3. Februar 2006)] | 3. Februar 2006)] |
Art. 19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1 | Art. 19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1 |
Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen | Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen |
Gewerkschaftsauftrag hatte oder in ein ministerielles Kabinett | Gewerkschaftsauftrag hatte oder in ein ministerielles Kabinett |
entsandt worden ist, und zwar mit Zahlung des vollen Gehalts durch die | entsandt worden ist, und zwar mit Zahlung des vollen Gehalts durch die |
Behörde oder Einrichtung, der die Person ständig angehört, werden | Behörde oder Einrichtung, der die Person ständig angehört, werden |
sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Pension | sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Pension |
Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt, die in dem Amt geleistet | Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt, die in dem Amt geleistet |
wurden, das dem Dienstgrad des Betreffenden während seines Urlaubs | wurden, das dem Dienstgrad des Betreffenden während seines Urlaubs |
beziehungsweise seiner Entsendung entspricht. | beziehungsweise seiner Entsendung entspricht. |
KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 20 - 22 - [...] | Art. 20 - 22 - [...] |
[Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar | [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar |
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] |