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Meertalige weergave van Wet van 14/04/1965
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Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 APRIL 1965. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AVRIL 1965. - Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 14 april 1965 tot vaststelling van een zeker verband tussen allemande de la loi du 14 avril 1965 établissant certaines relations
de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector (Belgisch entre les divers régimes de pensions du secteur public (Moniteur belge
Staatsblad van 7 mei 1965), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : du 7 mai 1965), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 1 juli 1971 houdende oprichting van de Regie voor - la loi du 1er juillet 1971 portant création de la Régie des
Maritiem Transport (R.M.T) (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1971); Transports maritimes (R.T.M.) (Moniteur belge du 30 juillet 1971);
- de wet van 6 juli 1971 houdende oprichting van de Regie der - la loi du 6 juillet 1971 portant création de la Régie des Postes
Posterijen (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1971); (Moniteur belge du 14 août 1971);
- de wet van 11 juli 1975 tot wijziging van de wet van 1 juli 1971 - la loi du 11 juillet 1975 modifiant la loi du 1er juillet 1971
houdende oprichting van de Regie voor Maritiem Transport (R.M.T.) portant création de la Régie des Transports maritimes (R.T.M.)
(Belgisch Staatsblad van 11 september 1975); (Moniteur belge du 11 septembre 1975);
- de wet van 4 juni 1976 tot aanvulling van sommige wetten betreffende - la loi du 4 juin 1976 complétant certaines lois relatives aux
de rust- en overlevingspensioenen van het personeel van de openbare pensions de retraite et de survie des agents du secteur public et
sector en tot wijziging van de wet van 26 juli 1971 houdende modifiant la loi du 26 juillet 1971 organisant les agglomérations et
organisatie van de agglomeraties en de federaties van gemeenten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1976); les fédérations de communes (Moniteur belge du 17 juillet 1976);
- de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires
1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977);
- de wet van 5 augustus 1978 houdende economische en budgettaire - la loi du 5 août 1978 de réformes économiques et budgétaires
hervormingen (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 1978, err. van 11 (Moniteur belge du 17 août 1978, err. du 11 octobre 1978);
oktober 1978);
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 3 maart 1998); (Moniteur belge du 3 mars 1998);
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 6 februari 1999); (Moniteur belge du 6 février 1999);
- het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van de wet - l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant la loi du 14 avril 1965
van 14 april 1965 tot vaststelling van een zeker verband tussen de
onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector (Belgisch établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions
Staatsblad van 27 juli 1999); du secteur public (Moniteur belge du 27 juillet 1999);
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere police intégrée et portant des dispositions particulières en matière
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre
2002, err. van 4 oktober 2002); 2002);
- de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 - la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002,
augustus 2002, err. van 4 oktober 2002, 13 november 2002, 7 april err. des 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004
2003, 3 juni 2004 en 21 maart 2006); et 21 mars 2006);
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003);
- de bijzondere wet van 5 mei 2003 tot instelling van een nieuwe - la loi spéciale du 5 mai 2003 instaurant un nouveau mode de calcul
berekeningswijze van de responsabiliseringsbijdrage ten laste van de la contribution de responsabilisation à charge de certains
sommige werkgevers van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 15 employeurs du secteur public (Moniteur belge du 15 mai 2003);
mei 2003); - de wet van 11 december 2003 houdende overname door de Belgische - la loi du 11 décembre 2003 concernant la prise par l'Etat belge des
Staat van de wettelijke pensioenverplichtingen van de naamloze obligations de pension légales de société anonyme de droit public
vennootschap van publiek recht Belgacom ten opzichte van haar
statutair personeel (Belgisch Staatsblad van 15 december 2003); Belgacom vis-à-vis de son personnel statutaire (Moniteur belge du 15
décembre 2003);
- het koninklijk besluit van 22 december 2004 tot overname van de - l'arrêté royal du 22 décembre 2004 de reprise des obligations
wettelijke pensioenverplichtingen van « Brussels International Airport légales de pension de « Brussels International Airport Company »
Company » (Belgisch Staatsblad van 27 december 2004); (Moniteur belge du 27 décembre 2004);
- de wet van 12 januari 2006 tot oprichting van de "Pensioendienst - la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions
voor de Overheidssector" (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2006, du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars
err. van 13 maart 2006); 2006);
- het koninklijk besluit van 28 december 2006 tot wijziging van - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions
bepaalde wettelijke en reglementaire bepalingen als gevolg van de légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des
overname door de Belgische Staat van de pensioenverplichtingen van de obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29
NMBS Holding (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 30 januari 2007); décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007);
- de wet van 28 februari 2007 tot vaststelling van het statuut van de - la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre
militairen van het actief kader van de Krijgsmacht (Belgisch
Staatsblad van 10 april 2007, err. van 12 september 2007); actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12
- de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare septembre 2007); - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); (Moniteur belge du 11 mai 2007);
- de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des
financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des
de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale administrations provinciales et locales et des zones de police locale
politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des
van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en pensions de la police intégrée et portant des dispositions
houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses
diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011).
2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
14. APRIL 1965 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen 14. APRIL 1965 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen
den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Das vorliegende Gesetz ist auf Ruhestands- und Artikel 1 - Das vorliegende Gesetz ist auf Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die in Anwendung einer Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die in Anwendung einer
Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt werden und zu Lasten Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt werden und zu Lasten
gehen: gehen:
a) der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse, a) der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse,
b) der Provinzen, der Gemeinden, [der Gemeindeagglomerationen, der b) der Provinzen, der Gemeinden, [der Gemeindeagglomerationen, der
Gemeindeföderationen, der Kulturkommissionen,] der Gemeindeföderationen, der Kulturkommissionen,] der
Gemeindevereinigungen oder der den Provinzen beziehungsweise Gemeinden Gemeindevereinigungen oder der den Provinzen beziehungsweise Gemeinden
untergeordneten Einrichtungen, untergeordneten Einrichtungen,
c) der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. c) der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27.
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten
Regien Anwendung findet, Regien Anwendung findet,
[cbis) [...]] [cbis) [...]]
[cter) [...]] [cter) [...]]
d) der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die d) der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses und ihrer Berechtigten für anwendbar erklärt worden ist, Interesses und ihrer Berechtigten für anwendbar erklärt worden ist,
e) der anderen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen e) der anderen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen
öffentlichen Interesses, deren Pensionsregelung mit den Regelungen öffentlichen Interesses, deren Pensionsregelung mit den Regelungen
anderer öffentlicher Behörden vereinbar ist und die auf Stellungnahme anderer öffentlicher Behörden vereinbar ist und die auf Stellungnahme
des Verwaltungsorgans der betreffenden Einrichtung durch Königlichen des Verwaltungsorgans der betreffenden Einrichtung durch Königlichen
Erlass bestimmt sind[; für öffentliche Einrichtungen, die unter der Erlass bestimmt sind[; für öffentliche Einrichtungen, die unter der
Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission stehen, erfolgt die Bestimmung nach Gemeinschaftskommission stehen, erfolgt die Bestimmung nach
Ermächtigung durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund Ermächtigung durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund
eines Dekrets oder einer Ordonnanz], eines Dekrets oder einer Ordonnanz],
f) der Fonds für Hinterbliebenenpensionen, die von denselben f) der Fonds für Hinterbliebenenpensionen, die von denselben
öffentlichen Behörden beziehungsweise Einrichtungen öffentlichen öffentlichen Behörden beziehungsweise Einrichtungen öffentlichen
Interesses verwaltet werden, Interesses verwaltet werden,
[g) des Pensionsfonds der integrierten Polizei,] [g) des Pensionsfonds der integrierten Polizei,]
[h) des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV.] [h) des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV.]
Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf Ruhestands- und Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen von Mitgliedern des Berufspersonals der Kader Hinterbliebenenpensionen von Mitgliedern des Berufspersonals der Kader
in Afrika. in Afrika.
[Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des G. vom 4. Juni [Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des G. vom 4. Juni
1976 (B.S. vom 17. Juli 1976); Abs. 1 Buchstabe cbis) eingefügt durch 1976 (B.S. vom 17. Juli 1976); Abs. 1 Buchstabe cbis) eingefügt durch
Art. 23 des G. vom 6. Juli 1971 (B.S. vom 14. August 1971) und Art. 23 des G. vom 6. Juli 1971 (B.S. vom 14. August 1971) und
aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom
3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe cter) eingefügt durch Art. 36quater 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe cter) eingefügt durch Art. 36quater
des G. vom 1. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971), selbst eingefügt des G. vom 1. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971), selbst eingefügt
durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1975 (B.S. vom 11. September 1975), durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1975 (B.S. vom 11. September 1975),
und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S.
vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 des vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 des
K.E. vom 28. April 1999 (B.S. vom 27. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g) K.E. vom 28. April 1999 (B.S. vom 27. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g)
eingefügt durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai eingefügt durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai
2002); Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 41 des G. vom 24. 2002); Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 41 des G. vom 24.
Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)]
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension
Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen
der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden
für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension
berücksichtigt, wenn insgesamt [zwanzig Dienstjahre] erreicht werden berücksichtigt, wenn insgesamt [zwanzig Dienstjahre] erreicht werden
oder der Betreffende in der Pensionsregelung, der er zuletzt unterlag, oder der Betreffende in der Pensionsregelung, der er zuletzt unterlag,
die Bedingungen für die Gewährung einer Ruhestandspension erfüllt hat. die Bedingungen für die Gewährung einer Ruhestandspension erfüllt hat.
Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung
unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf
ihn anwendbar ist, werden jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, ihn anwendbar ist, werden jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt,
an dem der Betreffende das Mindestalter erreicht, mit dem ihm die an dem der Betreffende das Mindestalter erreicht, mit dem ihm die
erwähnten Dienste - wenn sie fortgesetzt worden wären - eine Pension erwähnten Dienste - wenn sie fortgesetzt worden wären - eine Pension
im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, in dem diese im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, in dem diese
Dienste geleistet worden sind, eingebracht hätten. Der vorliegende Dienste geleistet worden sind, eingebracht hätten. Der vorliegende
Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher
Untauglichkeit gewährt werden. Untauglichkeit gewährt werden.
[Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in
Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über
die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in
Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen
ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine
Ruhestandspension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder Ruhestandspension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder
Einrichtung eröffnen können.] Einrichtung eröffnen können.]
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 des G. vom 5. August 1978 [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 des G. vom 5. August 1978
(B.S. vom 17. August 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 232 des G. vom (B.S. vom 17. August 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 232 des G. vom
25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]
Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde
beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die
Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstete zuletzt unterlag, Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstete zuletzt unterlag,
verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch
die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder
Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch
werden Dienste, aufgrund deren der Bedienstete einer von anderen werden Dienste, aufgrund deren der Bedienstete einer von anderen
Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro
Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als
Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt.
[Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn [Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn
nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine
Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es
sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, die dem sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, die dem
Gesetz vom 14. April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei Gesetz vom 14. April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei
der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem
Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung
der Pension dient, berücksichtigt werden.] der Pension dient, berücksichtigt werden.]
[In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im [In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im
Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr
berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen,
koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom 11. August koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom 11. August
1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des 1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des
aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der
vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden
kann.] kann.]
[Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2006 [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2006
(B.S. vom 29. Dezember 2006, Err. vom 24. Januar 2007 und 30. Januar (B.S. vom 29. Dezember 2006, Err. vom 24. Januar 2007 und 30. Januar
2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 210 des G. vom 28. Februar 2007 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 210 des G. vom 28. Februar 2007
(B.S. vom 10. April 2007)] (B.S. vom 10. April 2007)]
Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig
geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die
Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn
diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnen. diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnen.
Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden,
die die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf die die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf
eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen können und wenn das eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen können und wenn das
Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dieser Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dieser
gesonderten Ruhestandspension gedient hätte, höher als das gesonderten Ruhestandspension gedient hätte, höher als das
Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die
einzige Ruhestandspension auf der Grundlage dieses höheren einzige Ruhestandspension auf der Grundlage dieses höheren
Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer
der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden,
die die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem die die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem
Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten
fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der
gesamten Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung gesamten Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung
geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, sofern geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, sofern
diese Dauer weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem diese Dauer weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem
vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser
Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden
vorteilhafter ist. vorteilhafter ist.
Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das
zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung
aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die
Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder
Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt
wird, zu dem Zeitpunkt revidiert, zu dem dieses neue Amt Anspruch auf wird, zu dem Zeitpunkt revidiert, zu dem dieses neue Amt Anspruch auf
Pension eröffnet. Pension eröffnet.
Wenn für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für Wenn für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für
die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und
das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision
wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst wird, höher als das für die wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst wird, höher als das für die
Berechnung der revidierten Pension berücksichtigte Gehalt ist, kann Berechnung der revidierten Pension berücksichtigte Gehalt ist, kann
die revidierte Pension auf der Grundlage dieses höheren ursprünglichen die revidierte Pension auf der Grundlage dieses höheren ursprünglichen
Gehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste Gehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste
in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen
einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der
Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung,
die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, und die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, und
andererseits dem vorerwähnten höheren ursprünglichen Gehalt reduziert. andererseits dem vorerwähnten höheren ursprünglichen Gehalt reduziert.
Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den
Betreffenden vorteilhafter ist. Betreffenden vorteilhafter ist.
Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des
Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und
Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung
von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur
Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für
Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag
multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer
aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension
berücksichtigten Dienste nach Anwendung der Absätze 2 und 4 und berücksichtigten Dienste nach Anwendung der Absätze 2 und 4 und
andererseits der Dauer derselben Dienste ohne Anwendung dieser andererseits der Dauer derselben Dienste ohne Anwendung dieser
Absätze. Absätze.
Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem
Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht
beendet, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine beendet, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine
Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren
Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel vorsieht.] Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel vorsieht.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. [Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13.
März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 25. April 2007 März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 25. April 2007
(B.S. vom 11. Mai 2007)] (B.S. vom 11. Mai 2007)]
Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum
gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur
Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206
vom 29. August 1983 berechnet.] vom 29. August 1983 berechnet.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. [Art. 5 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13.
März 2003)] März 2003)]
Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und
Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden
bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. [Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13.
März 2003)] März 2003)]
KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension
Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder
Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten
Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die
Gewährung und die Berechnung einer einzigen Hinterbliebenenpension Gewährung und die Berechnung einer einzigen Hinterbliebenenpension
berücksichtigt. berücksichtigt.
[Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in
Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über
die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in
Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen
ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine
Hinterbliebenenpension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde Hinterbliebenenpension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde
oder Einrichtung eröffnen können.] oder Einrichtung eröffnen können.]
[Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 233 des G. vom 25. Januar 1999 [Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 233 des G. vom 25. Januar 1999
(B.S. vom 6. Februar 1999)] (B.S. vom 6. Februar 1999)]
Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde
beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die
Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienstete Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienstete
zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den Bestimmungen, durch zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den Bestimmungen, durch
die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder
Einrichtung ausgezahlten Hinterbliebenenpensionen geregelt werden. Einrichtung ausgezahlten Hinterbliebenenpensionen geregelt werden.
[...] [...]
[Art. 8 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 2. August [Art. 8 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 2. August
2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E. 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E.
vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)]
Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig
geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die
Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst
wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen
eröffnet haben oder hätten. eröffnet haben oder hätten.
Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden,
die die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch die die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch
auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten
eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage
für die Berechnung der gesonderten Hinterbliebenenpension gedient für die Berechnung der gesonderten Hinterbliebenenpension gedient
hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der
Laufbahn ist, kann die einzige Hinterbliebenenpension auf der Laufbahn ist, kann die einzige Hinterbliebenenpension auf der
Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in
diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder
Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension
gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem
Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn
beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn im beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn im
letzten Amt, sofern diese Laufbahn weniger als fünf Jahre beträgt, und letzten Amt, sofern diese Laufbahn weniger als fünf Jahre beträgt, und
andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert.
Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den
Betreffenden vorteilhafter ist. Betreffenden vorteilhafter ist.
Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel
4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende
Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer
aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension
berücksichtigten Dienste nach Anwendung von Absatz 2 und andererseits berücksichtigten Dienste nach Anwendung von Absatz 2 und andererseits
der Dauer dieser Dienste ohne Anwendung dieses Absatzes. der Dauer dieser Dienste ohne Anwendung dieses Absatzes.
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem
Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht
beendet hat, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine beendet hat, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine
Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren
Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel] vorsieht.] Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel] vorsieht.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. [Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13.
März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April 2007 März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April 2007
(B.S. vom 11. Mai 2007)] (B.S. vom 11. Mai 2007)]
Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere
Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden
wären, zur Gewährung mehrerer Hinterbliebenenpensionen führen, werden wären, zur Gewährung mehrerer Hinterbliebenenpensionen führen, werden
diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet.] Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom
13. März 2003)] 13. März 2003)]
Art. 11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und Art. 11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und
Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden
bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom
13. März 2003)] 13. März 2003)]
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses
Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung
für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm
gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in 30. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in
Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem
Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel
gewährten einzigen Hinterbliebenenpension. gewährten einzigen Hinterbliebenenpension.
KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher
Behörden und Einrichtungen Behörden und Einrichtungen
Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten
einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste, einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste,
Kolonialdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art, Kolonialdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art,
beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erwähnten einzigen beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erwähnten einzigen
Hinterbliebenenpension wird unter die verschiedenen betreffenden Hinterbliebenenpension wird unter die verschiedenen betreffenden
Behörden und Einrichtungen im Verhältnis zum Produkt folgender Behörden und Einrichtungen im Verhältnis zum Produkt folgender
Faktoren, die mit den dort ausgeübten Ämtern zusammenhängen, verteilt: Faktoren, die mit den dort ausgeübten Ämtern zusammenhängen, verteilt:
1. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in 1. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in
Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene
Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet], Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet],
2. [das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an 2. [das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an
dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam
wird, ordnungsgemäss angepasst ist,] wird, ordnungsgemäss angepasst ist,]
3. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der 3. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der
Pension verwendeten Verhältnissätze. Pension verwendeten Verhältnissätze.
[Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in [Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in
Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August
1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat,
wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume
gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt, gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt,
während es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten letzten während es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten letzten
Dienstgehalt für jedes Amt um das Gehalt handelt, das in Artikel 3 Dienstgehalt für jedes Amt um das Gehalt handelt, das in Artikel 3
dieses Erlasses vorgesehen ist.] dieses Erlasses vorgesehen ist.]
[ § 2 - [...]] [ § 2 - [...]]
[Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom 2. August 2002 (B.S. [Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom 2. August 2002 (B.S.
vom 29. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 vom 29. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1
des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2
ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13.
März 2003); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom 3. März 2003); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom 3.
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 2 eingefügt durch Art. 54 des Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 2 eingefügt durch Art. 54 des
G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch
Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)]
Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren
Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung
zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu
Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den
Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor].] Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor].]
Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert
werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von
Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13 Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13
Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen. Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen.
[Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 5. Mai 2003 (B.S. [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 5. Mai 2003 (B.S.
vom 15. Mai 2003) und Art. 38 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. vom 15. Mai 2003) und Art. 38 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3.
Februar 2006)] Februar 2006)]
Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König
fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen
oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen
gefolgt sind. gefolgt sind.
Diese Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des Diese Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des
Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe b) erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf Buchstabe b) erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf
Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht über die betreffende Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht über die betreffende
Einrichtung ausübt, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Einrichtung ausübt, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe c), [cbis), cter),] d) und e) erwähnten Absatz 1 Buchstabe c), [cbis), cter),] d) und e) erwähnten
Einrichtungen ausgeübt werden, und auf Vorschlag des Ministers der Einrichtungen ausgeübt werden, und auf Vorschlag des Ministers der
Finanzen in den anderen Fällen. Finanzen in den anderen Fällen.
[Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977 [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977
(B.S. vom 24. Dezember 1977)] (B.S. vom 24. Dezember 1977)]
Art. 16 - Das in Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur Art. 16 - Das in Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur
Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. März 1936 Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. März 1936
zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen
des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der
Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der
Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten vorgesehene Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten vorgesehene
Bestattungsgeld beziehungsweise die gleichartige Entschädigung, die Bestattungsgeld beziehungsweise die gleichartige Entschädigung, die
von den anderen in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes von den anderen in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Behörden und Einrichtungen gewährt wird, wird vollständig erwähnten Behörden und Einrichtungen gewährt wird, wird vollständig
von der Behörde oder Einrichtung getragen, die die einzige Pension von der Behörde oder Einrichtung getragen, die die einzige Pension
auszahlt. auszahlt.
Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte
Abzug von 0,5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1 Abzug von 0,5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1
erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug
wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige
Pension auszahlt. Pension auszahlt.
Art. 17 - Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch Art. 17 - Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch
auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem
Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz
anwendbar ist, ausscheidet und unmittelbar oder zu einem späteren anwendbar ist, ausscheidet und unmittelbar oder zu einem späteren
Zeitpunkt in den Dienst einer anderen Behörde oder Einrichtung tritt, Zeitpunkt in den Dienst einer anderen Behörde oder Einrichtung tritt,
die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt,
so setzt Letztere die Behörden beziehungsweise Einrichtungen, die den so setzt Letztere die Behörden beziehungsweise Einrichtungen, die den
Bediensteten früher beschäftigt haben, davon in Kenntnis. Diese Bediensteten früher beschäftigt haben, davon in Kenntnis. Diese
Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem
Tag einsetzt, an dem der Bedienstete sein neues Amt antritt. Tag einsetzt, an dem der Bedienstete sein neues Amt antritt.
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens, Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens,
auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des
Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des
Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere
was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals
betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles, betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles,
mit ihrem Amt im Unterrichtswesen zusammenhängendes Gehalt erhalten mit ihrem Amt im Unterrichtswesen zusammenhängendes Gehalt erhalten
haben, sofern die in der vorerwähnten Bestimmung erwähnte entlohnte haben, sofern die in der vorerwähnten Bestimmung erwähnte entlohnte
Tätigkeit keine laufbahnrelevante Beschäftigung ist und nicht zur Tätigkeit keine laufbahnrelevante Beschäftigung ist und nicht zur
Gewährung einer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder zu Gewährung einer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder zu
Lasten einer beliebigen Pensionsregelung führen kann. Der Beitrag Lasten einer beliebigen Pensionsregelung führen kann. Der Beitrag
zugunsten [des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in zugunsten [des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in
diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt. diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt.
[Art. 18 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom [Art. 18 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom
3. Februar 2006)] 3. Februar 2006)]
Art. 19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1 Art. 19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1
Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen
Gewerkschaftsauftrag hatte oder in ein ministerielles Kabinett Gewerkschaftsauftrag hatte oder in ein ministerielles Kabinett
entsandt worden ist, und zwar mit Zahlung des vollen Gehalts durch die entsandt worden ist, und zwar mit Zahlung des vollen Gehalts durch die
Behörde oder Einrichtung, der die Person ständig angehört, werden Behörde oder Einrichtung, der die Person ständig angehört, werden
sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Pension sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Pension
Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt, die in dem Amt geleistet Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt, die in dem Amt geleistet
wurden, das dem Dienstgrad des Betreffenden während seines Urlaubs wurden, das dem Dienstgrad des Betreffenden während seines Urlaubs
beziehungsweise seiner Entsendung entspricht. beziehungsweise seiner Entsendung entspricht.
KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 20 - 22 - [...] Art. 20 - 22 - [...]
[Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar
2003 (B.S. vom 13. März 2003)] 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen]
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