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Meertalige weergave van Wet van 13/10/2022
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Wet tot wijziging van het Belgisch Scheepvaartwetboek betreffende de maritieme beveiliging. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code belge de la Navigation concernant la sûreté maritime. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 OKTOBER 2022. - Wet tot wijziging van het Belgisch Scheepvaartwetboek betreffende de maritieme beveiliging. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 OCTOBRE 2022. - Loi modifiant le Code belge de la Navigation concernant la sûreté maritime. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
3, 23 en 25 van de wet van 13 oktober 2022 tot wijziging van het articles 1 à 3, 23 et 25 de la loi du 13 octobre 2022 modifiant le
Belgisch Scheepvaartwetboek betreffende de maritieme beveiliging Code belge de la Navigation concernant la sûreté maritime (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2022). belge du 26 octobre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen 13. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr Schifffahrtsgesetzbuches in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 120ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - In Artikel 120ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Juli 1934 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni Gesetz vom 19. Juli 1934 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, wird Nr. 1 wie folgt abgeändert: 2000, wird Nr. 1 wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Militär-, Schifffahrts- oder Luftfahrtbehörde" werden 1. Die Wörter "Militär-, Schifffahrts- oder Luftfahrtbehörde" werden
durch die Wörter "Militär- oder Luftfahrtbehörde" ersetzt. durch die Wörter "Militär- oder Luftfahrtbehörde" ersetzt.
2. Die Wörter "einer militärischen Einrichtung oder einer 2. Die Wörter "einer militärischen Einrichtung oder einer
Schifffahrtseinrichtung" werden durch die Wörter "einer militärischen Schifffahrtseinrichtung" werden durch die Wörter "einer militärischen
Einrichtung" ersetzt. Einrichtung" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 546/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 546/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai Gesetz vom 20. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai
2019, wird wie folgt abgeändert: 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. die Wörter "Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen 1. die Wörter "Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" werden durch die Wörter "Artikel 2.5.2.3 Nr. Schifffahrtsgesetzbuches" werden durch die Wörter "Artikel 2.5.2.3 Nr.
4 und 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. 4 und 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
2. die Wörter "Artikel 2.5.2.3 des Belgischen 2. die Wörter "Artikel 2.5.2.3 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" werden durch die Wörter "Artikel 2.5.2.4 § 2 Schifffahrtsgesetzbuches" werden durch die Wörter "Artikel 2.5.2.4 § 2
des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
(...) (...)
Art. 23 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 73bis mit Art. 23 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 73bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 73bis - In Abweichung von Artikel 73 und von den territorialen "Art. 73bis - In Abweichung von Artikel 73 und von den territorialen
Grenzen, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetzbuch bestimmt sind, Grenzen, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetzbuch bestimmt sind,
werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung
der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, gegen die Artikel der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, gegen die Artikel
2.5.2.1 bis 2.5.2.46 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches und die 2.5.2.1 bis 2.5.2.46 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches und die
diesbezüglichen Ausführungserlasse und gegen Artikel 4.1.2.48/1, die diesbezüglichen Ausführungserlasse und gegen Artikel 4.1.2.48/1, die
im Teil des linken Scheldeufergeländes begangen wurden, das in Artikel im Teil des linken Scheldeufergeländes begangen wurden, das in Artikel
1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken
Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von
Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens
erwähnt ist, von den zuständigen Gerichten des Gerichtsbezirks erwähnt ist, von den zuständigen Gerichten des Gerichtsbezirks
Antwerpen verfolgt." Antwerpen verfolgt."
(...) (...)
Art. 25 - Artikel 4 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 Art. 25 - Artikel 4 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921
über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln,
psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und
mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und
psychotropen Stoffen verwendet werden können, eingefügt durch das psychotropen Stoffen verwendet werden können, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. November 2021, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 28. November 2021, wird wie folgt ersetzt:
"Bei Verurteilung wegen einer der in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, "Bei Verurteilung wegen einer der in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis,
2quater und 3 erwähnten Straftaten kann der Richter das zeitweilige 2quater und 3 erwähnten Straftaten kann der Richter das zeitweilige
Verbot, einen beziehungsweise eine oder mehrere der in Artikel 2.5.2.3 Verbot, einen beziehungsweise eine oder mehrere der in Artikel 2.5.2.3
Nr. 4 und 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten Nr. 4 und 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten
belgischen Häfen oder Hafenanlagen anzulaufen und in diesen belgischen belgischen Häfen oder Hafenanlagen anzulaufen und in diesen belgischen
Häfen oder Hafenanlagen sowie in den Dienstleistungssektoren für diese Häfen oder Hafenanlagen sowie in den Dienstleistungssektoren für diese
Häfen und Hafenanlagen berufliche Tätigkeiten auszuüben, aussprechen." Häfen und Hafenanlagen berufliche Tätigkeiten auszuüben, aussprechen."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2022 Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Landesverteidigung Die Ministerin der Landesverteidigung
L. DEDONDER L. DEDONDER
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
Die Staatssekretärin für Haushalt Die Staatssekretärin für Haushalt
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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