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Wet betreffende de officiële meesterschapwedstrijden | Loi relative aux concours officiels d'excellence professionnelle |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MEI 2009. - Wet betreffende de officiële meesterschapwedstrijden Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 mei 2009 betreffende de officiële meesterschapwedstrijden (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MAI 2009. - Loi relative aux concours officiels d'excellence professionnelle Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 mai 2009 relative aux concours officiels d'excellence |
Staatsblad van 16 juni 2009). | professionnelle (Moniteur belge du 16 juin 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
13. MAI 2009 - Gesetz über die offiziellen Meisterwettbewerbe | 13. MAI 2009 - Gesetz über die offiziellen Meisterwettbewerbe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. offizielle Meisterwettbewerbe: auf nationaler Ebene organisierte | 1. offizielle Meisterwettbewerbe: auf nationaler Ebene organisierte |
Wettbewerbe zwischen Kandidaten, die demselben Handels- oder | Wettbewerbe zwischen Kandidaten, die demselben Handels- oder |
Handwerksberuf angehören, und die zum Zweck haben, die beste Fachkraft | Handwerksberuf angehören, und die zum Zweck haben, die beste Fachkraft |
des betreffenden Berufs auszuzeichnen, | des betreffenden Berufs auszuzeichnen, |
2. Organisationskomitee: Zusammenschluss von selbständigen Kaufleuten | 2. Organisationskomitee: Zusammenschluss von selbständigen Kaufleuten |
oder Handwerkern, die den offiziellen Meisterwettbewerb organisieren. | oder Handwerkern, die den offiziellen Meisterwettbewerb organisieren. |
Art. 3 - Der für den Mittelstand zuständige Minister, nachstehend | Art. 3 - Der für den Mittelstand zuständige Minister, nachstehend |
"Minister" genannt, kann offizielle Meisterwettbewerbe für einen | "Minister" genannt, kann offizielle Meisterwettbewerbe für einen |
erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern | erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Mindestens einer der Organisatoren ist als nationaler beruflicher | 1. Mindestens einer der Organisatoren ist als nationaler beruflicher |
oder überberuflicher Verband zugelassen in Anwendung der koordinierten | oder überberuflicher Verband zugelassen in Anwendung der koordinierten |
Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes oder | Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes oder |
ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren | ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren |
Zulassungsantrag von einem dieser nationalen beruflichen oder | Zulassungsantrag von einem dieser nationalen beruflichen oder |
überberuflichen Verbände eingereicht wurde. | überberuflichen Verbände eingereicht wurde. |
2. Kandidieren dürfen alle natürlichen Personen, die auf belgischem | 2. Kandidieren dürfen alle natürlichen Personen, die auf belgischem |
Staatsgebiet eine Tätigkeit ausüben, die Gegenstand des offiziellen | Staatsgebiet eine Tätigkeit ausüben, die Gegenstand des offiziellen |
Meisterwettbewerbs ist und die: | Meisterwettbewerbs ist und die: |
- entweder als Selbständige ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank | - entweder als Selbständige ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank |
der Unternehmen eingetragen sind und ihren steuerlichen und sozialen | der Unternehmen eingetragen sind und ihren steuerlichen und sozialen |
Pflichten nachgekommen sind, | Pflichten nachgekommen sind, |
- oder Beauftragte eines kleinen oder mittleren Handels- oder | - oder Beauftragte eines kleinen oder mittleren Handels- oder |
Handwerksunternehmen sind, das ordnungsgemäss in der Zentralen | Handwerksunternehmen sind, das ordnungsgemäss in der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und seinen steuerlichen und | Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und seinen steuerlichen und |
sozialen Pflichten nachgekommen ist. | sozialen Pflichten nachgekommen ist. |
3. Werbung für den offiziellen Meisterwettbewerb wird auf dem gesamten | 3. Werbung für den offiziellen Meisterwettbewerb wird auf dem gesamten |
Staatsgebiet des Königreichs gewährleistet. | Staatsgebiet des Königreichs gewährleistet. |
4. Die Jury setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministers, | 4. Die Jury setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministers, |
einem Vertreter des Hohen Rats für Selbständige und Kleine und | einem Vertreter des Hohen Rats für Selbständige und Kleine und |
Mittlere Betriebe, einem oder mehreren vom Organisationskomitee | Mittlere Betriebe, einem oder mehreren vom Organisationskomitee |
bestimmten Vertretern und einem oder mehreren Vertretern aus dem | bestimmten Vertretern und einem oder mehreren Vertretern aus dem |
Unterrichts- beziehungsweise Ausbildungswesen, die auf Vorschlag des | Unterrichts- beziehungsweise Ausbildungswesen, die auf Vorschlag des |
Organisationskomitees vom Minister bestimmt werden. | Organisationskomitees vom Minister bestimmt werden. |
Art. 4 - Zulassungs- und Erneuerungsanträge werden gemäss den vom | Art. 4 - Zulassungs- und Erneuerungsanträge werden gemäss den vom |
König festgelegten Modalitäten eingereicht. | König festgelegten Modalitäten eingereicht. |
Der Minister kann eine erteilte Zulassung jedoch gemäss den vom König | Der Minister kann eine erteilte Zulassung jedoch gemäss den vom König |
festgelegten Bedingungen und Modalitäten aussetzen oder entziehen. | festgelegten Bedingungen und Modalitäten aussetzen oder entziehen. |
Art. 5 - Organisierende Vereinigungen erwähnen die Zulassung in ihrer | Art. 5 - Organisierende Vereinigungen erwähnen die Zulassung in ihrer |
Werbung und ihrem Schriftverkehr mit den Kandidaten. Sie dürfen auf | Werbung und ihrem Schriftverkehr mit den Kandidaten. Sie dürfen auf |
Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Wettbewerb das Logo der | Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Wettbewerb das Logo der |
Belgischen Regierung anbringen, umkreist durch den Text "Königreich | Belgischen Regierung anbringen, umkreist durch den Text "Königreich |
Belgien - offizieller Meisterwettbewerb". | Belgien - offizieller Meisterwettbewerb". |
Art. 6 - Der Titel "(Beruf) Belgiens", dem die Einstufung | Art. 6 - Der Titel "(Beruf) Belgiens", dem die Einstufung |
vorangestellt und das Wettbewerbsjahr nachgestellt wird, wird an | vorangestellt und das Wettbewerbsjahr nachgestellt wird, wird an |
höchstens fünf erfolgreiche Teilnehmer des offiziellen | höchstens fünf erfolgreiche Teilnehmer des offiziellen |
Meisterwettbewerbs vergeben. Dieser Titel ist den Gewinnern der | Meisterwettbewerbs vergeben. Dieser Titel ist den Gewinnern der |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Wettbewerbe | aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Wettbewerbe |
vorbehalten. | vorbehalten. |
Art. 7 - Die Bezeichnung "Wettbewerb des ersten (Beruf) Belgiens", | Art. 7 - Die Bezeichnung "Wettbewerb des ersten (Beruf) Belgiens", |
gefolgt vom Wettbewerbsjahr, ist den aufgrund des vorliegenden | gefolgt vom Wettbewerbsjahr, ist den aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes zugelassenen offiziellen Meisterwettbewerben vorbehalten. | Gesetzes zugelassenen offiziellen Meisterwettbewerben vorbehalten. |
Art. 8 - Pro Beruf und pro Jahr darf nur ein einziger offizieller | Art. 8 - Pro Beruf und pro Jahr darf nur ein einziger offizieller |
Meisterwettbewerb organisiert werden. | Meisterwettbewerb organisiert werden. |
Art. 9 - Die Wettbewerbsbedingungen eines offiziellen | Art. 9 - Die Wettbewerbsbedingungen eines offiziellen |
Meisterwettbewerbs werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. | Meisterwettbewerbs werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. |
Art. 10 - Wer gegen die Artikel 6 und 7 verstösst, wird mit einer | Art. 10 - Wer gegen die Artikel 6 und 7 verstösst, wird mit einer |
Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR bestraft. | Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR bestraft. |
Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf |
Verstösse gegen die Artikel 6 und 7. | Verstösse gegen die Artikel 6 und 7. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |